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Entscheid

VB.2020.00431

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00431

26. November 2020Deutsch9 min

(URT.2020.22331)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00431

Verfügung

des Einzelrichters

vom 26. November 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD,

Beschwerdeführer,

gegen

1. A AG, vertreten durch RA B,

2. RA C,

beide vertreten durch

RA D,

3. Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Anforderungen

an eine Anwaltskörperschaft,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die F AG, zunächst noch als A AG, wurde per 24. März

2020 ins Handelsregister eingetragen. Davor liess Rechtsanwalt C am 10. Dezember

2019 die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan:

Aufsichtskommission) um eine Vorprüfung der Dokumente dahingehend ersuchen, ob

diese auch den aufsichtsrechtlichen Erfordernissen standhielten. Mit Eingabe

vom 9. April 2020 liess er sodann entsprechende Änderungen im

Anwaltsregister beantragen.

Die Aufsichtskommission beschied mit

Beschluss vom 14. Mai 2020, die A AG erfülle die einschlägigen

aufsichtsrechtlichen Anforderungen, und passte die Einträge von C sowie der

übrigen für die Anwaltskörperschaft tätigen Anwältinnen und Anwälte im

Anwaltsregister im Hinblick auf die Anwaltskörperschaft an.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 23. Juni 2020 erhob das

Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (fortan: EJPD) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht gegen den Beschluss der Aufsichtskommission vom 14. Mai

2020.

betreffend Überprüfung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine

Anwaltskörperschaft und beantragte dessen Aufhebung sowie die Abweisung des

Gesuchs um Anpassung der Eintragungen im Anwaltsregister des Kantons Zürich im

Hinblick auf die A AG, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2020

beantragte die Aufsichtskommission die Abschreibung der Beschwerde als

gegenstandslos, sollten die seitens der F AG in Aussicht gestellten

Änderungen ihrer Inkorporationsunterlagen im Laufe des Beschwerdeverfahrens

vollzogen werden; andernfalls beantragte sie die Abweisung der Beschwerde.

Die F AG ersuchte nach Anpassung ihrer

Statuten und Geschäftsunterlagen am 28. August 2020 die

Aufsichtskommission um Feststellung der Erfüllung der einschlägigen Vorgaben

der Anwaltskörperschaft.

Rechtsanwalt C und die F AG

liessen am 31. August 2020 um Abschreibung der Beschwerde zufolge

Gegenstandslosigkeit ersuchen; eventualiter um Sistierung des Verfahrens bis

zum Bewilligungsentscheid der Aufsichtsbehörde; subeventualiter sei eine

Notfrist von zehn Tagen zur Ausarbeitung einer Beschwerdeantwort zu genehmigen;

unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge zugunsten von

Rechtsanwalt C und der F AG.

Die Aufsichtskommission verzichtete am 9. September

2020.

auf Vernehmlassung. Das EJPD verzichtete am 14. September 2020

ebenfalls auf weitere Vernehmlassung. Daraufhin liess sich niemand mehr

vernehmen.

Mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 liessen

Rechtsanwalt C und die F AG den Beschluss der Aufsichtskommission vom

1.

Oktober 2020 einreichen, gemäss welchem die A AG (mit ihren

angepassten Statuten) die einschlägigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen

erfülle und die Einträge von C sowie der übrigen für die Anwaltskörperschaft

tätigen Anwältinnen und Anwälte im Anwaltsregister im Hinblick auf die Anwaltskörperschaft

angepasst wurden.

Die Akten der Aufsichtskommission wurden

beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gegen in Anwendung des BGFA oder des kantonalen

Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen – hier

eine durch die Aufsichtskommission erfolgte Eintragung im Anwaltsregister

aufgrund erfüllter Voraussetzungen von Art. 7 und 8 BGFA sowie die

Feststellung der erfüllten aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine

Anwaltskörperschaft sowie die Anpassung des Eintrags in die Liste gemäss Art. 28

BGFA – kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach

Massgabe der §§ 41 ff. VRG erhoben werden. Das vorliegende Verfahren

ist nicht vermögensrechtlicher Natur, weshalb grundsätzlich die Kammer zur

Beurteilung der Beschwerde zuständig wäre (vgl. Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11).

Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist das

Verfahren indes als gegenstandslos geworden abzuschreiben, sodass die Erledigung in die

Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Der

Beschwerdeführer ist gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a i. V. m. Art. 111 Abs. 2 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zur Führung der vorliegenden

Beschwerde berechtigt.

2.

2.1

Zu prüfen

ist, ob das Verfahren angesichts des Beschlusses der Beschwerdegegnerin 3

vom 1. Oktober 2020 gegenstandslos geworden ist. Infolge Gegenstandslosigkeit

wird das Verfahren abgeschrieben, wenn die streitbetroffene Anordnung durch

Widerruf bzw. Wiedererwägung, Untergang des Streitobjekts oder aus anderen

Gründen nachträglich – d. h.

nach Einreichung der Beschwerde – weggefallen ist. Gegenstandslos wird ein

Verfahren auch dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden

Partei nachträglich wegfällt, weil diese z. B. das streitbetroffene Grundstück veräussert

hat (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6).

2.2

Der

Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, die Organisationsstruktur der Beschwerdegegnerin 1

entspreche nicht der zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA ergangenen

bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beschwerdegegnerin 3 habe die

Eintragung der neu gegründeten Beschwerdegegnerin 1 mit Beschluss vom 14. Mai

2020.

bewilligt, obwohl die Gründungsunterlagen dem bundesgerichtlichen

Grundsatzentscheid BGE 144 II 147 widersprächen. Es sei nicht vorausgesetzt

worden, dass alle Gesellschafter und Verwaltungsräte in einem kantonalen

Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte sein müssten. Vielmehr

erachte die Beschwerdegegnerin 3 eine Mehrheit von drei Vierteln als

genügend. Zurzeit sei zwar die einzige beteiligte Person der Beschwerdegegnerin 1

in einem Anwaltsregister eingetragen. Es komme aber nicht auf die konkrete,

aktuelle Zusammensetzung des Aktionariats oder Verwaltungsrats an, sondern auf

die rechtliche Organisationsstruktur, die sich die Körperschaft gegeben habe.

Es gehe um die Unabhängigkeit in institutioneller Hinsicht. Die vorliegenden

Gründungsdokumente liessen zu, dass zukünftig eine Situation eintrete, die das

Bundesgericht als unvereinbar mit Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA

erachte. Zudem sei so die gemäss der Beschwerdegegnerin 3 durch die

Mandatsverantwortung sichergestellte Disziplinaraufsicht ebenfalls infrage

gestellt, und insgesamt sei der Schutz des Anwaltsgeheimnisses mit der

vorliegenden Organisationsstruktur nicht genügend gewährleistet.

2.3

Die

Beschwerdegegnerschaft 1–2 machte geltend, umgehend damit begonnen zu

haben, die Statuten entsprechend den Vorgaben des Beschwerdeführers zu

überarbeiten. Zeitgleich sei eine Umfirmierung erfolgt. Die Statutenänderung

sei bereits dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich eingereicht und die

Änderungen vollzogen worden. Damit fielen alle Bedenken des Beschwerdeführers

gegen die früheren Statuten als gegenstandslos geworden dahin.

3.

3.1

Die im Beschwerdeverfahren eingereichten angepassten

Organisationsunterlagen der Beschwerdegegnerin 1 sowie der Beschluss der Beschwerdegegnerin 3

vom 1. Oktober 2020 sind als Noven zu qualifizieren. Bei der

Anfechtung von Entscheiden der Beschwerdegegnerin 3 handelt es sich um ein

einstufiges Verfahren ohne eine gerichtliche Vorinstanz. Da das Verwaltungsgericht damit als erste

gerichtliche Instanz entscheidet, können neue Tatsachen – im Rahmen des

Streitgegenstands – uneingeschränkt geltend gemacht werden (Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 52 N. 16). Die

angepassten Statuten und Organisationsunterlagen der Beschwerdegegnerin 1

Dispositiv

sind demnach im vorliegenden Verfahren ebenso zu berücksichtigen wie der

gestützt darauf ergangene neuerliche Beschluss der Beschwerdegegnerin 3

vom 1. Oktober 2020. Da der angefochtene Beschluss durch Stellen eines neuen

Antrags vor dem Hintergrund der geänderten Organisationsgrundlagen und gestützt

darauf ergangenem vorinstanzlichem Neuentscheid im Ergebnis ersetzt wurde und

da die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Dokumente in dieser Form

nicht mehr existieren, ist der Prozessgegenstand

vorliegend weggefallen. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der

Überprüfung liegt nicht mehr vor.

3.2

Vom Erfordernis des aktuellen

Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit

unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten,

wenn kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn

aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches

Interesse an der Beantwortung besteht (BGE 128 II 156

E. 1c; VGr, 25. Juli 2016, VB.2016.00034, E. 3.2 mit weiteren

Hinweisen; Bertschi, § 21 N. 24 f.). Ob ein genügendes Rechtsschutzinteresse vorhanden ist, muss

unter Umständen nicht nur mit Bezug auf die beschwerdeführende, sondern ebenso

mit Bezug auf die beschwerdegegnerische Partei geprüft werden. Die Legitimation

ist jedenfalls nicht gegeben, wenn nur ein Entscheid über eine theoretische

Rechtsfrage angestrebt wird (VGr, 21. August 2008, VB.2008.00207, E. 1.2;

Bertschi, § 21 N. 25).

3.3 Die Rechtsfrage bezüglich den Anforderungen an eine

Anwaltskörperschaft stellt vorliegend nur noch eine rein theoretische Frage

dar. Zwar könnte sie sich jederzeit wiederstellen, jedoch ist eine rechtzeitige

Überprüfung zu gegebener Zeit ohne Weiteres möglich. Vom Erfordernis des

aktuellen Rechtsschutzinteresses ist demzufolge nicht abzusehen.

Ebenso wenig liegt bei der

privaten Beschwerdegegnerschaft ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor,

nachdem sie die Geschäftsunterlagen vorbehaltslos angepasst und damit die

Beschwerde der Sache nach anerkannt hat.

3.4 Nach dem Gesagten ist das Verfahren als gegenstandslos

geworden abzuschreiben.

4.

4.1 Das VRG

enthält keine Vorschrift über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des

Verfahrens. Diesfalls befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die

eigenen Nebenfolgen; dabei berücksichtigt es, welche Partei vermutlich obsiegt

hätte oder wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene

Verfahren verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich

aber auch anderswie nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13

N. 74 f.).

Bei formeller Betrachtung hat

die Beschwerdegegnerschaft 1–2 die Gegenstandslosigkeit durch Stellen

eines neuen Gesuchs vor dem Hintergrund der geänderten Organisationsunterlagen

verursacht, womit sie grundsätzlich kostenpflichtig wird. Indessen gilt es zu

berücksichtigen, dass die Organisationsunterlagen, welche dem ursprünglichen

Gesuch zugrunde lagen, von der Beschwerdegegnerin 3 praxisgemäss für

zulässig erachtet werden, wovon sich die Beschwerdegegnerschaft 1–2 bis zu

einem gewissen Grad leiten lassen durfte, ohne befürchten zu müssen, sich in

Widerspruch zur diesbezüglichen Rechtsauffassung des Beschwerdeführers und

möglicherweise auch jener des Bundesgerichts zu setzen. Es rechtfertigt sich

daher, die Kosten je zur Hälfte der privaten Beschwerdegegnerschaft und der

Beschwerdegegnerin 3 aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin 1 und der

Beschwerdegegner 2 haften für den Gesamtanteil ihrer Kosten solidarisch. Da das Verfahren ohne materielle Prüfung der Sache

erledigt wird, sind die Kosten

entsprechend zu reduzieren.

4.2 Mangels

überwiegenden Obsiegens bleibt der Beschwerdegegnerschaft 1–2 eine

Entschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin 3

beantragte keine Parteientschädigung. Dem Beschwerdeführer steht keine solche

zu, weil die Erhebung von Rechtsmitteln zu dessen angestammtem Aufgabenbereich

gehört und ihm überdies im Beschwerdeverfahren kein erheblicher Aufwand

entstanden ist (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1. Das

Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'180.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden je zur Hälfte der Beschwerdegegnerschaft 1–2 (unter

solidarischer Haftung) und der Beschwerdegegnerin 3 auferlegt.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung

an …