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Entscheid

VB.2020.00432

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00432

26. November 2020Deutsch8 min

(URT.2020.22330)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00432

Verfügung

des Einzelrichters

vom 26. November 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD,

Beschwerdeführer,

gegen

1. A AG, vertreten durch RA B,

2. RA C,

3. Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Anforderungen

an eine Anwaltskörperschaft,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die A AG wurde per 6. Mai 2015 ins

Handelsregister eingetragen.

Rechtsanwältin C teilte der

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan: Aufsichtskommission)

am 8. Februar 2020 auf deren schriftliche Anfrage vom 24. Januar 2020

mit, dass die Kanzlei in Form einer Anwaltskörperschaft geführt werde.

Die Aufsichtskommission beschied mit

Beschluss vom 14. Mai 2020, die A AG erfülle die einschlägigen

aufsichtsrechtlichen Anforderungen, und passte die Einträge von Rechtsanwältin C

sowie der weiteren für die Anwaltskörperschaft tätigen Anwältin im

Anwaltsregister im Hinblick auf die Anwaltskörperschaft an.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 23. Juni 2020 erhob das

Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (fortan: EJPD) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht gegen den Beschluss der Aufsichtskommission vom 14. Mai

2020.

betreffend Überprüfung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine

Anwaltskörperschaft und beantragte dessen Aufhebung sowie die Abweisung des

Gesuchs um Anpassung der Eintragungen im Anwaltsregister des Kantons Zürich im

Hinblick auf die A AG; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2020

beantragte die Aufsichtskommission die Abweisung der Beschwerde.

Die A AG und C beantragten am 31.

August 2020 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer zulasten des EJPD. Zudem stellten sie eine Anpassung

der Statuten der A AG in Aussicht, welche sie in notariell beglaubigter

Form dem Verwaltungsgericht am 9. September 2020 einreichten.

Die Aufsichtskommission verzichtete am

11.

September 2020 auf eine Vernehmlassung dazu.

Das EJPD verzichtete am 14. September

2020.

auf die Vernehmlassung zu den Beschwerdeantworten der A AG und C

sowie der Aufsichtskommission.

Die Akten der Aufsichtskommission wurden

beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gegen in Anwendung des Bundesgesetzes über die

Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000

(Anwaltsgesetz, BGFA) oder des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November

2003.

(AnwG) ergangene Anordnungen – hier eine durch die Aufsichtskommission

erfolgte Eintragung im Anwaltsregister sowie die Feststellung der erfüllten

aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft – kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff.

VRG erhoben werden. Das vorliegende Verfahren ist nicht vermögensrechtlicher

Natur, weshalb grundsätzlich die Kammer zur Beurteilung der Beschwerde

zuständig wäre (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11). Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist das Verfahren

indes als gegenstandslos geworden abzuschreiben, sodass die Erledigung in die Zuständigkeit

des Einzelrichters fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Der Beschwerdeführer

ist gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a i. V. m.

Art. 111 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zur

Führung der vorliegenden Beschwerde berechtigt.

2.

2.1

Es ist zu

prüfen, ob das Verfahren angesichts der notariell beglaubigten Urkunde betreffend

Statutenänderung der Beschwerdegegnerin 1 gegenstandslos geworden ist.

Infolge Gegenstandslosigkeit

wird das Verfahren abgeschrieben, wenn die

streitbetroffene Anordnung durch Widerruf bzw. Wiedererwägung, Untergang des

Streitobjekts oder aus anderen Gründen nachträglich – d. h. nach Einreichung der

Beschwerde – weggefallen ist. Gegenstandslos wird ein Verfahren auch dann, wenn

das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei nachträglich wegfällt,

weil diese z. B. das

streitbetroffene Grundstück veräussert hat (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63

N. 6).

2.2

Der

Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, die Organisationsstruktur der Beschwerdegegnerin 1

entspreche nicht der zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA ergangenen

bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beschwerdegegnerin 3 habe die

Eintragung der neu gegründeten Beschwerdegegnerin 1 mit Beschluss vom

14.

Mai 2020 bewilligt, obwohl die Gründungsunterlagen dem

bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid BGE 144 II 147 widersprächen. Es sei

nicht vorausgesetzt worden, dass alle Gesellschafter und Verwaltungsräte in

einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte sein

müssten. Vielmehr erachte die Beschwerdegegnerin 3 eine Mehrheit von drei

Vierteln als genügend. Es komme nicht auf die konkrete, aktuelle

Zusammensetzung des Aktionariats oder Verwaltungsrats an, sondern auf die

rechtliche Organisationsstruktur, die sich die Körperschaft gegeben habe. Es

gehe um die Unabhängigkeit in institutioneller Hinsicht. Die vorliegenden

Gründungsdokumente liessen zu, dass zukünftig eine Situation eintrete, die das

Bundesgericht als unvereinbar mit Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA

erachte. Zudem sei so die gemäss der Beschwerdegegnerin 3 durch die

Mandatsverantwortung sichergestellte Disziplinaraufsicht ebenfalls infrage

gestellt, und insgesamt sei der Schutz des Anwaltsgeheimnisses mit der

vorliegenden Organisationsstruktur nicht genügend gewährleistet.

2.3

Die Beschwerdegegnerinnen 1–2

machten geltend, sie hätten die Statuten der Beschwerdegegnerin 1 umgehend

an die bundesgerichtliche Rechtsprechung angepasst, weshalb der Beschluss der Beschwerdegegnerin 3

vom 14. Mai 2020 in jedem Fall obsolet sei. Die Statutenänderung sei sodann am

8.

September 2020 notariell beglaubigt worden.

3.

3.1

Die im Beschwerdeverfahren eingereichte öffentliche

Urkunde über die teilweise Statutenänderung der Beschwerdegegnerin 1 ist

als Novum zu qualifizieren. Bei der Anfechtung von Entscheiden der Beschwerdegegnerin 3

handelt es sich um ein einstufiges Verfahren ohne eine gerichtliche Vorinstanz.

Da das Verwaltungsgericht damit als

erste gerichtliche Instanz entscheidet, können neue Tatsachen – im Rahmen des

Streitgegenstands – uneingeschränkt geltend gemacht werden (Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 52 N. 16). Die

Dispositiv

angepassten Statuten der Beschwerdegegnerin 1 sind demnach im vorliegenden

Verfahren zu berücksichtigen. Es ist zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin 3

einen erneuten Beschluss darüber zu fassen hat, ob die angepassten

Organisationsunterlagen der Beschwerdegegnerin 1 die aufsichtsrechtlichen

Anforderungen erfüllen. Da nun jedoch vor dem Hintergrund der geänderten

Organisationsgrundlagen die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden

Dokumente in dieser Form nicht mehr existieren, ist der

Prozessgegenstand vorliegend weggefallen. Ein aktuelles

Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung liegt nicht mehr vor.

3.2

Vom Erfordernis des aktuellen

Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wiederstellen könnten, wenn kaum je rechtzeitig eine Prüfung

im Einzelfall stattfinden könnte und wenn aufgrund der grundsätzlichen Natur

der Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung besteht

(BGE 128 II 156 E. 1c; VGr, 25. Juli 2016,

VB.2016.00034, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Bertschi, § 21 N. 24 f.). Ob ein genügendes Rechtsschutzinteresse vorhanden ist, muss

unter Umständen nicht nur mit Bezug auf die beschwerdeführende, sondern ebenso

mit Bezug auf die beschwerdegegnerische Partei geprüft werden. Die Legitimation

ist jedenfalls nicht gegeben, wenn nur ein Entscheid über eine theoretische

Rechtsfrage angestrebt wird (VGr, 21. August 2008, VB.2008.00207, E. 1.2;

Bertschi, § 21 N. 25).

3.3 Die Rechtsfrage bezüglich den Anforderungen an eine

Anwaltskörperschaft stellt vorliegend nur noch eine rein theoretische Frage

dar. Zwar könnte sie sich jederzeit wieder stellen, jedoch ist eine

rechtzeitige Überprüfung zu gegebener Zeit ohne Weiteres möglich. Vom

Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist demzufolge nicht

abzusehen.

3.4 Ebenso wenig

liegt bei den privaten Beschwerdegegnerinnen ein aktuelles

Rechtsschutzinteresse vor, nachdem sie die Geschäftsunterlagen vorbehaltslos

angepasst und damit die Beschwerde der Sache nach anerkannt haben.

3.5 Nach dem Gesagten ist das Verfahren als gegenstandslos

geworden abzuschreiben.

4.

4.1 Das VRG

enthält keine Vorschrift über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des

Verfahrens. Diesfalls befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die

eigenen Nebenfolgen; dabei berücksichtigt es, welche Partei vermutlich obsiegt

hätte oder wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene

Verfahren verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich

aber auch anderswie nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13

N. 74 f.).

Bei formeller Betrachtung haben

die Beschwerdegegnerinnen 1–2 die Gegenstandslosigkeit durch ihre

geänderten Organisationsunterlagen verursacht, womit sie grundsätzlich

kostenpflichtig werden. Indessen gilt es zu berücksichtigen, dass die

Organisationsunterlagen, welche dem ursprünglichen Gesuch zugrunde lagen, von

der Beschwerdegegnerin 3 praxisgemäss für zulässig erachtet werden, wovon

sich die Beschwerdegegnerinnen 1–2 bis zu einem gewissen Grad leiten

lassen durften, ohne befürchten zu müssen, sich in Widerspruch zur

diesbezüglichen Rechtsauffassung des Beschwerdeführers und möglicherweise auch

jener des Bundesgerichts zu setzen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten je

zur Hälfte den privaten Beschwerdegegnerinnen und der Beschwerdegegnerin 3

aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 haften für den

Gesamtanteil ihrer Kosten solidarisch. Da das

Verfahren ohne materielle Prüfung der Sache erledigt wird, sind die Kosten entsprechend zu reduzieren.

4.2 Mangels

überwiegenden Obsiegens bleibt den Beschwerdegegnerinnen 1–2 eine

Entschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). Die

Beschwerdegegnerin 3 beantragte keine Parteientschädigung. Dem

Beschwerdeführer steht keine solche zu, weil die Erhebung von Rechtsmitteln zu

dessen angestammtem Aufgabenbereich gehört und ihm überdies im Beschwerdeverfahren

kein erheblicher Aufwand entstanden ist (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 17 N. 51).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1. Das

Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'180.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden je zur Hälfte den Beschwerdegegnerinnen 1–2 (unter

solidarischer Haftung) und der Beschwerdegegnerin 3 auferlegt.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an