VB.2020.00434
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00434
5. November 2020Deutsch15 min
(URT.2020.22216)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00434
Urteil
des Einzelrichters
vom 5. November 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde C,
vertreten durch den Gemeinderat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren am …1958, wird seit dem 1. Juni 2019 von
der Gemeinde C mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss des
Gemeinderates C vom 4. Februar 2020 wurde A die Auflage erteilt, am
Taglohnprogramm der Stadt D, Programm E, teilzunehmen. Das Pensum wurde auf 90
% festgesetzt. Die Lohnabrechnung sei dem Sozialamt C monatlich abzugeben. Bei
einer gewissenhaften, zuverlässigen und pünktlichen Teilnahme am verfügten
Programm, werde die am 7. Januar 2020 verfügte Kürzung des Grundbedarfs nach
erneuter Prüfung aufgehoben.
Erwägungen
II.
A. Dagegen
erhob A mit Eingabe vom 13. April 2020 Rekurs beim Bezirksrat D und
beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und den Verzicht auf die
Erhebung von Verfahrenskosten. Während des laufenden Rekursverfahrens gab lic. iur. B die Vertretung von
A bekannt und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
sowie um Zusprechung einer Parteientschädigung.
B. Mit
Beschluss vom 19. Mai 2020 wies der Bezirksrat D den Rekurs ab und merkte
vor, dass die Weisung, am Taglohnprogramm teilzunehmen, zurzeit aufgrund der
Corona-Krise sistiert sei; das Sozialamt C habe dem Rekurrenten mitzuteilen, ab
welchem Termin eine Teilnahme erwartet werde. Der Bezirksrat erhob keine
Verfahrenskosten und sprach keine Parteientschädigungen zu. Das Gesuch von A um
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin wies er ab.
III.
A. Mit
Beschwerde vom 22. Juni 2020 gelangte A, vertreten durch lic. iur. B, an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
und den Verzicht auf die angeordnete Teilnahme am Beschäftigungsprogramm. Es
sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und gegebenenfalls eine
Parteientschädigung zu gewähren. Zudem sei aufgrund der ausgewiesenen
Bedürftigkeit auf Verfahrenskosten zu verzichten.
B. Mit
jeweiligem Schreiben vom 8. Juli 2020 verzichteten sowohl die Gemeinde C
als auch der Bezirksrat auf eine Vernehmlassung. Mit weiterer Eingabe vom 6. August
2020.
reichte A weitere Akten ein, woraufhin die Gemeinde C am 24. August
2020.
erneut Stellung nahm.
C. Mit
Präsidialverfügung vom 28. August 2020 wurde A mitgeteilt, dass das
Sozialhilfedossier der Gemeinde C beigezogen wurde und ihm die Möglichkeit zur
Einsicht in die Akten der Gemeinde C eingeräumt und Gelegenheit zur
Stellungnahme zur Eingabe vom 24. August 2020 gegeben werde. Die
Vertreterin von A nahm am 9. September 2020 am Verwaltungsgericht Einsicht
in die Akten und reichte am 10. September 2020 eine Stellungnahme ein.
Ebenso reichte A am 14. September 2020 selber noch eine Stellungnahme ein.
Gleichentags ging zudem noch ein Schreiben von F ein, welcher zugunsten von A
Stellung bezog. Nachdem die Gemeinde C am 5. Oktober 2020 mitgeteilt hatte,
dass sie auf die Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme verzichte, liessen
sich die Parteien nicht weiter vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Sind im
Bereich der Sozialhilfe Weisungen oder Auflagen angefochten, bemisst sich der
Streitwert in der Regel nach dem Umfang der bei Nichtbefolgen der Weisungen und
Auflagen angedrohten Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe (VGr, 23. Mai
2019, VB.2018.00765, E. 1.2). Sodann wird bei Streitigkeiten über
periodisch wiederkehrende Leistungen der Streitwert der Summe dieser
periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichgesetzt (VGr,
5.
Januar 2016, VB.2015.00417, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Da die
angedrohte Kürzung des Grundbedarfs den Streitwert von Fr. 20'000.- nicht
übersteigt und weil zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist
der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c
sowie Abs. 2 VRG).
1.3
Der
Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Auflage, am Beschäftigungsprogramm E teilnehmen
zu müssen. Bei dieser Anordnung handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der
gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG in
Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden kann (BGr,
13.
Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4). Die Weisung
beeinflusst vorliegend die rechtliche Situation des Sozialhilfebezügers und
kann in seine Grundrechte wie beispielsweise die persönliche Freiheit
eingreifen. Somit kann ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von § 41
Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG vorliegen, wenn der Beschwerdeführer mit der Anfechtung der
Weisung bis zu einem allfälligen Kürzungsentscheid warten müsste. Da die umstrittene Weisung mit Beschluss vom 4. Februar
2020.
erteilt wurde und damit noch vor Inkrafttreten des revidierten § 21 Abs. 1 SHG, wonach Weisungen und Auflagen nicht mehr selbständig, sondern erst im
Zusammenhang mit der Anfechtung des Kürzungsentscheids wegen Missachtung der
Weisung anfechtbar sind, ist diese intertemporalrechtlich noch anfechtbar (vgl.
VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00229, E. 1.3) und bildet demgemäss ein zulässiges
Anfechtungsobjekt.
2.
2.1
Gemäss § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll
das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen
für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt
(§ 15 Abs. 1 SHG).
2.2
Nach § 3 SHG soll die Durchführung der Hilfe in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden
erfolgen und ist die Selbsthilfe zu fördern. Die Kapitel A.3 und D.2 der
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)
sehen kompensierende Angebote zum Arbeitsmarkt vor, die von der Sozialhilfe
bereitgestellt werden sollen, um wirtschaftlichen und sozialen
Ausschlussprozessen zu begegnen. Insbesondere sind Integrationsprogramme zu
entwickeln, die auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung basieren, und
Anreize fördern, um aus der Sozialhilfeabhängigkeit herauszukommen. Zugleich
sind die Programme Ausdruck der dem Hilfsbedürftigen obliegenden Verpflichtung
zur Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit (Kap. A.5–3). Als
Massnahme zur sozialen und beruflichen Integration gelten berufliche
Orientierungsmassnahmen, Integrationshilfen in den ersten Arbeitsmarkt,
Einsatz- und Beschäftigungsprogramme, Angebote im zweiten Arbeitsmarkt sowie
sozialpädagogische und -therapeutische Angebote (Kap. D.3–1).
2.3
Gemäss § 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden,
die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind,
die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere
kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder
ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden (§ 23 lit. d der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Die Auflage,
an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder an Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt
teilzunehmen, muss als zulässig erachtet werden, wenn es sich dabei um eine
zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich
seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch Erwerb neuer Fähigkeiten
im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche) verbessern kann (§ 21 SHG, § 23 lit. d SHV; vgl. VGr, 17. Dezember 2015, VB.2015.00628, E. 3.2).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer bemängelt, er sei vor Erlass der Weisung nicht angehört
worden, womit sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Eine Heilung durch
den Bezirksrat sei aufgrund der schweren Verletzung des rechtlichen Gehörs
nicht zulässig gewesen. Zudem sei die Anordnung des Beschäftigungsprogramms ihm
gegenüber ungeeignet, da das Programm insbesondere darauf ausgerichtet sei,
eine Tagesstruktur zu bieten und erste Arbeitserfahrungen zu sammeln. Damit
ziele das Programm aber an seiner persönlichen Situation vorbei, da er bereits
63.
Jahre alt und eine soziale Integration bei ihm nicht notwendig sei, und
es verursache mehr Kosten als Nutzen. Zudem gehe auch die Beschwerdegegnerin
davon aus, dass bei ihm die Wahrscheinlichkeit, eine Anstellung im ersten
Arbeitsmarkt zu finden, gering sei. Mit Stellungnahme vom 6. August 2020
reichte der Beschwerdeführer eine von der Beschwerdegegnerin in Auftrag
gegebene ärztliche Begutachtung ein, woraus hervorgehe, dass er weder im ersten
noch im zweiten Arbeitsmarkt arbeitsfähig sei. Daraus ergebe sich, dass die
Auflage, an dem Beschäftigungsprogramm teilzunehmen, nicht verhältnismässig
sei.
3.2
Die
Beschwerdegegnerin begründet die Weisung an den Beschwerdeführer, an dem
Beschäftigungsprogramm E teilzunehmen, mit dem Ziel, dass der Beschwerdeführer
wieder ins Berufsleben zurückkehre und anstelle der Sozialhilfe einen eigenen,
durch sie – die Beschwerdegegnerin – finanzierten Lohn erwirtschaften könne.
Die Auflage basiere auf dem Subsidiaritätsprinzip und der Pflicht der
Sozialhilfeempfänger zur Minderung der Bedürftigkeit. Die Weisung sei zudem vor
der Krankschreibung des Beschwerdeführers erfolgt und deshalb zu diesem
Zeitpunkt rechtmässig gewesen.
3.3
Der
Bezirksrat erwog im angefochtenen Beschluss, dass das Programm objektiv
geeignet sei, den Beschwerdeführer beim Wiedereinstieg in den ersten
Arbeitsmarkt zu unterstützen. Auch die Arztzeugnisse liessen die angeordnete
Weisung nicht als unzumutbar erscheinen, da sie nicht auf eine dauerhafte
Arbeitsunfähigkeit hinweisen würden und auch nicht ersichtlich sei, in welchen
Arbeitsgebieten der Beschwerdeführer nicht arbeiten könne. Für die Dauer der
Erkrankung sei die Weisung allerdings auszusetzen. Betreffend die Rüge der
Verletzung des rechtlichen Gehörs kam der Bezirksrat zum Schluss, dass dieses
verletzt worden sei, allerdings nicht in schwerwiegender Weise. Indem sich der
Beschwerdeführer anlässlich des Rekursverfahrens adäquat zur Weisung habe
äussern können, sei die Gehörsverletzung geheilt worden.
4.
4.1
Das angeordnete Beschäftigungsprogramm muss
dem Alter, dem Gesundheitszustand und den persönlichen Verhältnissen des
Beschwerdeführers angemessen sein (VGr, 3. April 2017, VB.2016.00791, E. 2.3).
Der Beschwerdeführer berief sich bereits anlässlich des Rekursverfahrens auf
seine Arbeitsunfähigkeit und reichte entsprechende Arztzeugnisse ein, die ihm
insgesamt eine solche für den Zeitraum vom 23. Februar 2020 bis 3. April
2020.
attestierten. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, wiesen die
Arztzeugnisse nicht eindeutig auf eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit hin und
ergab sich daraus auch nicht, in welchen Arbeitsbereichen der Beschwerdeführer
arbeitsunfähig war. Trotzdem liessen sie gewisse Zweifel an der
Verhältnismässigkeit der Weisung aufkommen, die mindestens weitere
Sachverhaltsabklärungen notwendig gemacht hätten (§ 7 Abs. 1 VRG). Im
Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer weitere Arztzeugnisse ein, die
ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 1. Juli 2020 sowie eine
Arbeitsunfähigkeit für den ersten und zweiten Arbeitsmarkt vom 12. September
2020.
bis 9. Oktober 2020 attestieren. Weitere Arztzeugnisse, die von einer
100%igen Arbeitsunfähigkeit – teilweise für den ersten und zweiten Arbeitsmarkt
– ausgehen, liegen bei den Akten, die von der Beschwerdegegnerin eingereicht
wurden. Ebenso liegt eine von der Beschwerdegegnerin
am 24. Juni 2020 bei Dr. med. G von dem Psychiatrischen
Zentrum H eingeholte Beurteilung bei den Akten, wonach der Beschwerdeführer
unter einer psychischen Beeinträchtigung leide, die es ihm nicht erlaube, im
zweiten Arbeitsmarkt tätig zu sein. Dr. med. G
attestiert dem Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode mit dem
Hintergrund einer Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen und
paranoiden Zügen; betreffend Schmerzsymptomatik sei dessen Hausarzt zu
kontaktieren. Die depressive Episode bestehe wohl seit Ende 2019, wobei der
Beschwerdeführer aber erst seit März 2020 im Zentrum H in Behandlung sei. Auf
die Frage der Beschwerdegegnerin, wie die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers im zweiten Arbeitsmarkt einzuschätzen sei, gab Dr. med. G die Auskunft, dass beim Beschwerdeführer von
einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im zweiten Arbeitsmarkt auszugehen sei, und
nahm sodann auch auf das Beschäftigungsprogramm E Bezug.
4.2
Zwar mag es
zutreffen, dass zum Zeitpunkt des Beschlusses der Beschwerdegegnerin am 4. Februar
2020.
noch keine Hinweise auf eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers im zweiten Arbeitsmarkt bestanden. Da aber das
Verwaltungsgericht auf die tatsächlichen Verhältnisse im Endentscheidzeitpunkt
abzustellen hat, sind bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Weisung
auch inzwischen eingetretene Umstände zu berücksichtigen (vgl. Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 52 N. 8 und 18). Insofern ist die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen, zumal
sie aufgrund der eingereichten Arztzeugnisse und der ärztlichen Bestätigung von
Dr. med. G vom 17. Juli 2020 auch genügend konkret
dargelegt wurde. Es ist davon auszugehen, dass die Anordnung des
Beschäftigungsprogramms E den persönlichen und aktuellen Verhältnissen des
Beschwerdeführers, insbesondere dessen aktuellem Gesundheitszustand keine
Rechnung trägt, womit sie unverhältnismässig ist. Daran ändert sich auch nichts
dadurch, dass die erteilte Weisung einstweilen bis zur Verbesserung des Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers ausgesetzt wurde.
4.3
Folglich
ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie sich gegen die Weisung, am
Beschäftigungsprogramm E teilzunehmen, richtet. Auch wenn die für die
Gutheissung ausschlaggebenden Unterlagen erst im Beschwerdeverfahren
eingereicht wurden, rechtfertigt es sich vorliegend, die vorinstanzlichen
Entschädigungsfolgen anzupassen, zumal bereits die Sachlage im Zeitpunkt des
Rekursentscheids Anlass zu weiteren Sachverhaltsabklärungen gegeben hätte
(oben, E. 4.1). Deshalb ist dem Beschwerdeführer zulasten der
Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung für das Rekursverfahren
zuzusprechen.
4.4
Ob die
Vorinstanz die Verletzung des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Beschwerdeführer
zu Recht geheilt und auf eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der
Beschwerdegegnerin und auf die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin
zur Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtet hatte, kann dahingestellt
bleiben, da der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2020
ohnehin aufzuheben ist.
5.
5.1
Weiter
macht der Beschwerdeführer geltend, dass sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren zu Unrecht abgewiesen wurde. Der Bezirksrat
sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sich keine komplizierten
rechtlichen Fragen stellten. Zudem sei der Beschwerdeführer seit Ende Februar
2020.
aus psychischen Gründen krankgeschrieben. Deshalb sei er auf die
Vertretung durch eine spezialisierte Fachberatungsstelle angewiesen gewesen.
5.2
Art. 29
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999.
gewährleistet den Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, falls
eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint und es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist.
Gemäss § 16 Abs. 2 VRG haben Private, welche nicht über die nötigen
Mittel verfügen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtbeistandes, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Hinsichtlich der Notwendigkeit
der Verbeiständung sind im Rahmen der Einzelfallprüfung die Eigenheiten der anwendbaren
Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu
berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der
Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen
liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren
zurechtzufinden (BGr, 22. November 2008, 8C_139/2008, E. 10.1). Die
bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre
Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; BGE 128 I 225 E. 2.5.2). Im Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die
Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der
anwaltlichen Verbeiständung regelmässig nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur
relativen Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche
Schwierigkeiten hinzukommen, welche die ansprechende Person alleine nicht zu
meistern vermöchte (BGr, 16. April 2013, 8C_140/2013, E. 3.2.2; VGr,
25.
Juni 2020, VB.2020.00169, E. 4.2; VGr, 21. September 2017,
VB.2017.00241, E. 4.3.2).
5.3
Im vorliegenden Fall stellen sich keine
tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten. Vielmehr geht es um die
Darlegung der persönlichen Verhältnisse mittels ärztlicher Zeugnisse. Insofern
erscheint eine juristische Vertretung nicht als notwendig. Auch wenn der
Beschwerdeführer aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung als arbeitsunfähig
zu gelten hat, so zeigen seine selbst verfassten Stellungnahmen und
Rekursschriften, dass er durchaus in der Lage gewesen
war, seinen Standpunkt selbständig geltend zu machen und begründete Anträge zu
formulieren. Damit bestand im Rekursverfahren mangels Notwendigkeit kein
Anspruch auf die Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung und wies die
Vorinstanz das Gesuch zu Recht ab. Die Beschwerde ist in diesem Punkt
abzuweisen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Plüss, § 13
N. 65). Da die Abweisung der Beschwerde betreffend die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren mit Bezug auf die Frage des Obsiegens
bzw. Unterliegens nicht ins Gewicht fällt, sind dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen. Desgleichen hat die mehrheitlich unterliegende
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung
für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.
6.2
Der Antrag des Beschwerdeführers, dass
aufgrund seiner Bedürftigkeit auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten sei, ist als Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren entgegenzunehmen. Dieses Gesuch ist aufgrund der
Kostenauferlegung an die Beschwerdegegnerin gegenstandslos geworden und damit
abzuschreiben. Es bleibt, das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im
Beschwerdeverfahren nach Massgabe der bereits erwähnten rechtlichen Grundlagen
(vorn E. 5.2) zu prüfen.
Auch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren ging es lediglich um die Darlegung der persönlichen
Verhältnisse des Beschwerdeführers, und es stellen sich keine tatsächlichen
oder rechtlichen Schwierigkeiten. Das oben Gesagte (E. 5.3) gilt auch
vorliegend, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ebenfalls abzuweisen ist.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositiv-Ziffer I des
Beschlusses des Bezirksrats vom 19. Mai 2020 sowie der Beschluss des
Gemeinderates C vom 4. Februar 2020 betreffend Anordnung Beschäftigungsprogramm
E werden aufgehoben.
In
Abänderung der Dispositiv-Ziffer IV des Beschlusses des Bezirksrats vom 19. Mai
2020.
wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 670.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
5.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird
abgewiesen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
8.
Mitteilung an …