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Entscheid

VB.2020.00434

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00434

5. November 2020Deutsch15 min

(URT.2020.22216)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00434

Urteil

des Einzelrichters

vom 5. November 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde C,

vertreten durch den Gemeinderat,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren am …1958, wird seit dem 1. Juni 2019 von

der Gemeinde C mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss des

Gemeinderates C vom 4. Februar 2020 wurde A die Auflage erteilt, am

Taglohnprogramm der Stadt D, Programm E, teilzunehmen. Das Pensum wurde auf 90

% festgesetzt. Die Lohnabrechnung sei dem Sozialamt C monatlich abzugeben. Bei

einer gewissenhaften, zuverlässigen und pünktlichen Teilnahme am verfügten

Programm, werde die am 7. Januar 2020 verfügte Kürzung des Grundbedarfs nach

erneuter Prüfung aufgehoben.

Erwägungen

II.

A. Dagegen

erhob A mit Eingabe vom 13. April 2020 Rekurs beim Bezirksrat D und

beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und den Verzicht auf die

Erhebung von Verfahrenskosten. Während des laufenden Rekursverfahrens gab lic. iur. B die Vertretung von

A bekannt und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

sowie um Zusprechung einer Parteientschädigung.

B. Mit

Beschluss vom 19. Mai 2020 wies der Bezirksrat D den Rekurs ab und merkte

vor, dass die Weisung, am Taglohnprogramm teilzunehmen, zurzeit aufgrund der

Corona-Krise sistiert sei; das Sozialamt C habe dem Rekurrenten mitzuteilen, ab

welchem Termin eine Teilnahme erwartet werde. Der Bezirksrat erhob keine

Verfahrenskosten und sprach keine Parteientschädigungen zu. Das Gesuch von A um

Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin wies er ab.

III.

A. Mit

Beschwerde vom 22. Juni 2020 gelangte A, vertreten durch lic. iur. B, an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids

und den Verzicht auf die angeordnete Teilnahme am Beschäftigungsprogramm. Es

sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und gegebenenfalls eine

Parteientschädigung zu gewähren. Zudem sei aufgrund der ausgewiesenen

Bedürftigkeit auf Verfahrenskosten zu verzichten.

B. Mit

jeweiligem Schreiben vom 8. Juli 2020 verzichteten sowohl die Gemeinde C

als auch der Bezirksrat auf eine Vernehmlassung. Mit weiterer Eingabe vom 6. August

2020.

reichte A weitere Akten ein, woraufhin die Gemeinde C am 24. August

2020.

erneut Stellung nahm.

C. Mit

Präsidialverfügung vom 28. August 2020 wurde A mitgeteilt, dass das

Sozialhilfedossier der Gemeinde C beigezogen wurde und ihm die Möglichkeit zur

Einsicht in die Akten der Gemeinde C eingeräumt und Gelegenheit zur

Stellungnahme zur Eingabe vom 24. August 2020 gegeben werde. Die

Vertreterin von A nahm am 9. September 2020 am Verwaltungsgericht Einsicht

in die Akten und reichte am 10. September 2020 eine Stellungnahme ein.

Ebenso reichte A am 14. September 2020 selber noch eine Stellungnahme ein.

Gleichentags ging zudem noch ein Schreiben von F ein, welcher zugunsten von A

Stellung bezog. Nachdem die Gemeinde C am 5. Oktober 2020 mitgeteilt hatte,

dass sie auf die Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme verzichte, liessen

sich die Parteien nicht weiter vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Sind im

Bereich der Sozialhilfe Weisungen oder Auflagen angefochten, bemisst sich der

Streitwert in der Regel nach dem Umfang der bei Nichtbefolgen der Weisungen und

Auflagen angedrohten Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe (VGr, 23. Mai

2019, VB.2018.00765, E. 1.2). Sodann wird bei Streitigkeiten über

periodisch wiederkehrende Leistungen der Streitwert der Summe dieser

periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichgesetzt (VGr,

5.

Januar 2016, VB.2015.00417, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Da die

angedrohte Kürzung des Grundbedarfs den Streitwert von Fr. 20'000.- nicht

übersteigt und weil zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist

der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c

sowie Abs. 2 VRG).

1.3

Der

Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Auflage, am Beschäftigungsprogramm E teilnehmen

zu müssen. Bei dieser Anordnung handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der

gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG in

Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden kann (BGr,

13.

Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4). Die Weisung

beeinflusst vorliegend die rechtliche Situation des Sozialhilfebezügers und

kann in seine Grundrechte wie beispielsweise die persönliche Freiheit

eingreifen. Somit kann ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von § 41

Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1

lit. a BGG vorliegen, wenn der Beschwerdeführer mit der Anfechtung der

Weisung bis zu einem allfälligen Kürzungsentscheid warten müsste. Da die umstrittene Weisung mit Beschluss vom 4. Februar

2020.

erteilt wurde und damit noch vor Inkrafttreten des revidierten § 21 Abs. 1 SHG, wonach Weisungen und Auflagen nicht mehr selbständig, sondern erst im

Zusammenhang mit der Anfechtung des Kürzungsentscheids wegen Missachtung der

Weisung anfechtbar sind, ist diese intertemporalrechtlich noch anfechtbar (vgl.

VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00229, E. 1.3) und bildet demgemäss ein zulässiges

Anfechtungsobjekt.

2.

2.1

Gemäss § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll

das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen

für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt

(§ 15 Abs. 1 SHG).

2.2

Nach § 3 SHG soll die Durchführung der Hilfe in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden

erfolgen und ist die Selbsthilfe zu fördern. Die Kapitel A.3 und D.2 der

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)

sehen kompensierende Angebote zum Arbeitsmarkt vor, die von der Sozialhilfe

bereitgestellt werden sollen, um wirtschaftlichen und sozialen

Ausschlussprozessen zu begegnen. Insbesondere sind Integrationsprogramme zu

entwickeln, die auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung basieren, und

Anreize fördern, um aus der Sozialhilfeabhängigkeit herauszukommen. Zugleich

sind die Programme Ausdruck der dem Hilfsbedürftigen obliegenden Verpflichtung

zur Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit (Kap. A.5–3). Als

Massnahme zur sozialen und beruflichen Integration gelten berufliche

Orientierungsmassnahmen, Integrationshilfen in den ersten Arbeitsmarkt,

Einsatz- und Beschäftigungsprogramme, Angebote im zweiten Arbeitsmarkt sowie

sozialpädagogische und -therapeutische Angebote (Kap. D.3–1).

2.3

Gemäss § 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden,

die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind,

die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere

kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder

ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden (§ 23 lit. d der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Die Auflage,

an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder an Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt

teilzunehmen, muss als zulässig erachtet werden, wenn es sich dabei um eine

zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich

seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch Erwerb neuer Fähigkeiten

im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche) verbessern kann (§ 21 SHG, § 23 lit. d SHV; vgl. VGr, 17. Dezember 2015, VB.2015.00628, E. 3.2).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer bemängelt, er sei vor Erlass der Weisung nicht angehört

worden, womit sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Eine Heilung durch

den Bezirksrat sei aufgrund der schweren Verletzung des rechtlichen Gehörs

nicht zulässig gewesen. Zudem sei die Anordnung des Beschäftigungsprogramms ihm

gegenüber ungeeignet, da das Programm insbesondere darauf ausgerichtet sei,

eine Tagesstruktur zu bieten und erste Arbeitserfahrungen zu sammeln. Damit

ziele das Programm aber an seiner persönlichen Situation vorbei, da er bereits

63.

Jahre alt und eine soziale Integration bei ihm nicht notwendig sei, und

es verursache mehr Kosten als Nutzen. Zudem gehe auch die Beschwerdegegnerin

davon aus, dass bei ihm die Wahrscheinlichkeit, eine Anstellung im ersten

Arbeitsmarkt zu finden, gering sei. Mit Stellungnahme vom 6. August 2020

reichte der Beschwerdeführer eine von der Beschwerdegegnerin in Auftrag

gegebene ärztliche Begutachtung ein, woraus hervorgehe, dass er weder im ersten

noch im zweiten Arbeitsmarkt arbeitsfähig sei. Daraus ergebe sich, dass die

Auflage, an dem Beschäftigungsprogramm teilzunehmen, nicht verhältnismässig

sei.

3.2

Die

Beschwerdegegnerin begründet die Weisung an den Beschwerdeführer, an dem

Beschäftigungsprogramm E teilzunehmen, mit dem Ziel, dass der Beschwerdeführer

wieder ins Berufsleben zurückkehre und anstelle der Sozialhilfe einen eigenen,

durch sie – die Beschwerdegegnerin – finanzierten Lohn erwirtschaften könne.

Die Auflage basiere auf dem Subsidiaritätsprinzip und der Pflicht der

Sozialhilfeempfänger zur Minderung der Bedürftigkeit. Die Weisung sei zudem vor

der Krankschreibung des Beschwerdeführers erfolgt und deshalb zu diesem

Zeitpunkt rechtmässig gewesen.

3.3

Der

Bezirksrat erwog im angefochtenen Beschluss, dass das Programm objektiv

geeignet sei, den Beschwerdeführer beim Wiedereinstieg in den ersten

Arbeitsmarkt zu unterstützen. Auch die Arztzeugnisse liessen die angeordnete

Weisung nicht als unzumutbar erscheinen, da sie nicht auf eine dauerhafte

Arbeitsunfähigkeit hinweisen würden und auch nicht ersichtlich sei, in welchen

Arbeitsgebieten der Beschwerdeführer nicht arbeiten könne. Für die Dauer der

Erkrankung sei die Weisung allerdings auszusetzen. Betreffend die Rüge der

Verletzung des rechtlichen Gehörs kam der Bezirksrat zum Schluss, dass dieses

verletzt worden sei, allerdings nicht in schwerwiegender Weise. Indem sich der

Beschwerdeführer anlässlich des Rekursverfahrens adäquat zur Weisung habe

äussern können, sei die Gehörsverletzung geheilt worden.

4.

4.1

Das angeordnete Beschäftigungsprogramm muss

dem Alter, dem Gesundheitszustand und den persönlichen Verhältnissen des

Beschwerdeführers angemessen sein (VGr, 3. April 2017, VB.2016.00791, E. 2.3).

Der Beschwerdeführer berief sich bereits anlässlich des Rekursverfahrens auf

seine Arbeitsunfähigkeit und reichte entsprechende Arztzeugnisse ein, die ihm

insgesamt eine solche für den Zeitraum vom 23. Februar 2020 bis 3. April

2020.

attestierten. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, wiesen die

Arztzeugnisse nicht eindeutig auf eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit hin und

ergab sich daraus auch nicht, in welchen Arbeitsbereichen der Beschwerdeführer

arbeitsunfähig war. Trotzdem liessen sie gewisse Zweifel an der

Verhältnismässigkeit der Weisung aufkommen, die mindestens weitere

Sachverhaltsabklärungen notwendig gemacht hätten (§ 7 Abs. 1 VRG). Im

Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer weitere Arztzeugnisse ein, die

ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 1. Juli 2020 sowie eine

Arbeitsunfähigkeit für den ersten und zweiten Arbeitsmarkt vom 12. September

2020.

bis 9. Oktober 2020 attestieren. Weitere Arztzeugnisse, die von einer

100%igen Arbeitsunfähigkeit – teilweise für den ersten und zweiten Arbeitsmarkt

– ausgehen, liegen bei den Akten, die von der Beschwerdegegnerin eingereicht

wurden. Ebenso liegt eine von der Beschwerdegegnerin

am 24. Juni 2020 bei Dr. med. G von dem Psychiatrischen

Zentrum H eingeholte Beurteilung bei den Akten, wonach der Beschwerdeführer

unter einer psychischen Beeinträchtigung leide, die es ihm nicht erlaube, im

zweiten Arbeitsmarkt tätig zu sein. Dr. med. G

attestiert dem Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode mit dem

Hintergrund einer Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen und

paranoiden Zügen; betreffend Schmerzsymptomatik sei dessen Hausarzt zu

kontaktieren. Die depressive Episode bestehe wohl seit Ende 2019, wobei der

Beschwerdeführer aber erst seit März 2020 im Zentrum H in Behandlung sei. Auf

die Frage der Beschwerdegegnerin, wie die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers im zweiten Arbeitsmarkt einzuschätzen sei, gab Dr. med. G die Auskunft, dass beim Beschwerdeführer von

einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im zweiten Arbeitsmarkt auszugehen sei, und

nahm sodann auch auf das Beschäftigungsprogramm E Bezug.

4.2

Zwar mag es

zutreffen, dass zum Zeitpunkt des Beschlusses der Beschwerdegegnerin am 4. Februar

2020.

noch keine Hinweise auf eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit des

Beschwerdeführers im zweiten Arbeitsmarkt bestanden. Da aber das

Verwaltungsgericht auf die tatsächlichen Verhältnisse im Endentscheidzeitpunkt

abzustellen hat, sind bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Weisung

auch inzwischen eingetretene Umstände zu berücksichtigen (vgl. Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 52 N. 8 und 18). Insofern ist die vom

Beschwerdeführer geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen, zumal

sie aufgrund der eingereichten Arztzeugnisse und der ärztlichen Bestätigung von

Dr. med. G vom 17. Juli 2020 auch genügend konkret

dargelegt wurde. Es ist davon auszugehen, dass die Anordnung des

Beschäftigungsprogramms E den persönlichen und aktuellen Verhältnissen des

Beschwerdeführers, insbesondere dessen aktuellem Gesundheitszustand keine

Rechnung trägt, womit sie unverhältnismässig ist. Daran ändert sich auch nichts

dadurch, dass die erteilte Weisung einstweilen bis zur Verbesserung des Gesundheitszustandes

des Beschwerdeführers ausgesetzt wurde.

4.3

Folglich

ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie sich gegen die Weisung, am

Beschäftigungsprogramm E teilzunehmen, richtet. Auch wenn die für die

Gutheissung ausschlaggebenden Unterlagen erst im Beschwerdeverfahren

eingereicht wurden, rechtfertigt es sich vorliegend, die vorinstanzlichen

Entschädigungsfolgen anzupassen, zumal bereits die Sachlage im Zeitpunkt des

Rekursentscheids Anlass zu weiteren Sachverhaltsabklärungen gegeben hätte

(oben, E. 4.1). Deshalb ist dem Beschwerdeführer zulasten der

Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung für das Rekursverfahren

zuzusprechen.

4.4

Ob die

Vorinstanz die Verletzung des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Beschwerdeführer

zu Recht geheilt und auf eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der

Beschwerdegegnerin und auf die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin

zur Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtet hatte, kann dahingestellt

bleiben, da der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2020

ohnehin aufzuheben ist.

5.

5.1

Weiter

macht der Beschwerdeführer geltend, dass sein Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren zu Unrecht abgewiesen wurde. Der Bezirksrat

sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sich keine komplizierten

rechtlichen Fragen stellten. Zudem sei der Beschwerdeführer seit Ende Februar

2020.

aus psychischen Gründen krankgeschrieben. Deshalb sei er auf die

Vertretung durch eine spezialisierte Fachberatungsstelle angewiesen gewesen.

5.2

Art. 29

Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

1999.

gewährleistet den Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, falls

eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren

nicht aussichtslos erscheint und es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist.

Gemäss § 16 Abs. 2 VRG haben Private, welche nicht über die nötigen

Mittel verfügen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtbeistandes, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Hinsichtlich der Notwendigkeit

der Verbeiständung sind im Rahmen der Einzelfallprüfung die Eigenheiten der anwendbaren

Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu

berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der

Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen

liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren

zurechtzufinden (BGr, 22. November 2008, 8C_139/2008, E. 10.1). Die

bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre

Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug

eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; BGE 128 I 225 E. 2.5.2). Im Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die

Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der

anwaltlichen Verbeiständung regelmässig nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur

relativen Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche

Schwierigkeiten hinzukommen, welche die ansprechende Person alleine nicht zu

meistern vermöchte (BGr, 16. April 2013, 8C_140/2013, E. 3.2.2; VGr,

25.

Juni 2020, VB.2020.00169, E. 4.2; VGr, 21. September 2017,

VB.2017.00241, E. 4.3.2).

5.3

Im vorliegenden Fall stellen sich keine

tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten. Vielmehr geht es um die

Darlegung der persönlichen Verhältnisse mittels ärztlicher Zeugnisse. Insofern

erscheint eine juristische Vertretung nicht als notwendig. Auch wenn der

Beschwerdeführer aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung als arbeitsunfähig

zu gelten hat, so zeigen seine selbst verfassten Stellungnahmen und

Rekursschriften, dass er durchaus in der Lage gewesen

war, seinen Standpunkt selbständig geltend zu machen und begründete Anträge zu

formulieren. Damit bestand im Rekursverfahren mangels Notwendigkeit kein

Anspruch auf die Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung und wies die

Vorinstanz das Gesuch zu Recht ab. Die Beschwerde ist in diesem Punkt

abzuweisen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Plüss, § 13

N. 65). Da die Abweisung der Beschwerde betreffend die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren mit Bezug auf die Frage des Obsiegens

bzw. Unterliegens nicht ins Gewicht fällt, sind dem Beschwerdeführer keine

Kosten aufzuerlegen. Desgleichen hat die mehrheitlich unterliegende

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung

für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.

6.2

Der Antrag des Beschwerdeführers, dass

aufgrund seiner Bedürftigkeit auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu

verzichten sei, ist als Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren entgegenzunehmen. Dieses Gesuch ist aufgrund der

Kostenauferlegung an die Beschwerdegegnerin gegenstandslos geworden und damit

abzuschreiben. Es bleibt, das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im

Beschwerdeverfahren nach Massgabe der bereits erwähnten rechtlichen Grundlagen

(vorn E. 5.2) zu prüfen.

Auch im vorliegenden

Beschwerdeverfahren ging es lediglich um die Darlegung der persönlichen

Verhältnisse des Beschwerdeführers, und es stellen sich keine tatsächlichen

oder rechtlichen Schwierigkeiten. Das oben Gesagte (E. 5.3) gilt auch

vorliegend, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ebenfalls abzuweisen ist.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositiv-Ziffer I des

Beschlusses des Bezirksrats vom 19. Mai 2020 sowie der Beschluss des

Gemeinderates C vom 4. Februar 2020 betreffend Anordnung Beschäftigungsprogramm

E werden aufgehoben.

In

Abänderung der Dispositiv-Ziffer IV des Beschlusses des Bezirksrats vom 19. Mai

2020.

wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 670.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird

abgewiesen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

8.

Mitteilung an …