VB.2020.00435
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00435
2. Oktober 2020Deutsch12 min
(URT.2020.22131)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00435
Urteil
der 4. Kammer
vom 2. Oktober 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist ein 1963 geborener Staatsangehöriger Iraks. Er
reiste am 30. Juli 2008 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit
Verfügung vom 29. März 2011 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM, heute
Staatssekretariat für Migration [SEM]) sein Gesuch ab und nahm ihn aufgrund der
Sicherheitslage im Irak vorläufig auf. Am 19. Juni 2018 heiratete A in
Zürich die Schweizer Bürgerin C, geboren 1969. Am 3. September 2018
stellte A ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
seiner Ehefrau.
Mit Verfügung vom 1. November 2019 wies das
Migrationsamt das Gesuch ab, da der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2012
ununterbrochen von der Sozialhilfe unterstützt wird.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 15. Mai 2020 ab
(Dispositiv-Ziff. I), hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut
(Dispositiv-Ziff. II), auferlegte A die Rekurskosten von Fr. 1'350.-,
nahm diese aber einstweilen auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III) und
ordnete ihm in Dispositiv-Ziff. IV Rechtsanwalt B als unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu.
III.
Am 24. Juni 2020 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau zu erteilen; eventualiter
sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Prozessführung
und -verbeiständung. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 7. Juli 2020
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am
29.
September 2020 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers eine
Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des
Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei
verletzt worden, indem der vorinstanzliche Entscheid "vorwiegend mit dem
Argument der schlechten Integration in sprachlicher und sozialer Hinsicht
begründet" worden sei und die Vorinstanz ihm nicht die Möglichkeit
gegeben habe, "sich zu diesen Behauptungen zu äussern".
2.2
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[BV, SR 101]) ist formeller Natur. Seine Verletzung
führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der
Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Darauf ist deshalb vorweg einzugehen.
2.3
Der Grundsatz
des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor
Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der
Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern
können. Die Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, die ihr angebotenen
Beweismittel abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich
erscheinen. Sie hat die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, zu prüfen
und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 142 II 218
E. 2.3; 137 II 266 E. 3.2).
2.4
Die
Vorinstanz ging im Rahmen ihrer Verhältnismässigkeitsprüfung vertieft auf die
Integration des Beschwerdeführers ein. Es hätte dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass auch die sprachliche und soziale
Integration von der Vorinstanz beurteilt werden würde, zumal Letztere dazu
gemäss Art. 96 Abs. 1 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20)
verpflichtet ist (vgl. auch Art. 58a AIG). Der Sachverhalt ergibt sich
insoweit hinreichend aus den Akten. Die Vorinstanz war nicht gehalten, den
Beschwerdeführer noch eigens zur sprachlichen und sozialen Integration anzuhören.
3.
3.1
Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG). Sofern die eheliche Beziehung
tatsächlich gelebt wird und intakt ist, besteht zudem ein Anwesenheitsrecht
gestützt auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13
Abs. 1 BV. Das Recht auf Privat- und Familienleben begründet jedoch keinen
generellen Bewilligungsanspruch und kann insbesondere auch durch die vorläufige
Aufnahme des betroffenen Ausländers gewährleistet sein, sofern die konventions-
und verfassungsmässig geschützten Beziehungen hierdurch nicht ernstlich
beeinträchtigt werden (BGr, 2. Februar 2006, 2A.454/2005, E. 2.3.2). Die
genannten Aufenthaltsansprüche bzw. Anwesenheitsrechte stehen unter dem
Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG in Verbindung mit
Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen. Ein Widerrufsgrund liegt
unter anderem bei dauerhafter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn
von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG vor.
3.2
Das
Vorliegen von Widerrufsgründen führt nicht zwingend zur
Bewilligungsverweigerung. Zu prüfen ist vielmehr, ob diese verhältnismässig
erscheint. Bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind auch (verhältnismässige)
Eingriffe in das Recht auf Familien- und Privatleben statthaft, stützt die
Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8
Abs. 2 EMRK doch auf dieselben Kriterien ab, die auch bei der
Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl.
BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013,
E. 2.2.3). Die zuständigen Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu
berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen
Verhältnisse sowie des Integrationsgrads der ausländischen Person ist eine
sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es, namentlich der
Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie den dem Betroffenen
und seiner Familie drohenden Nachteilen Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96
Abs. 1 AIG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011,
E. 3; Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr
[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 62 AuG N. 8).
3.3
Für den
Widerruf einer Bewilligung wegen dauerhafter und erheblicher
Sozialhilfeabhängigkeit ist neben den bisherigen und den aktuellen
Verhältnissen auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere
Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn eine Person (oder eine
durch diese zu unterstützende Person) hohe finanzielle Unterstützungsleistungen
erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für
ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011,
E. 2.3 – 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 3.4). Praxisgemäss gilt ein
Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zweier bis
dreier Jahre als dauerhaft und erheblich (VGr, 25. März 2020,
VB.2019.000709, E. 2.2 – 21. August 2019,
VB.2019.00322, E. 2.1 – 21. August 2018, VB.2018.00239, E. 3.1;
vgl. BGE 123 II 529 [= Pra. 87/1998 Nr. 37] E. 4). Im
Rahmen der Verhältnismässigkeitsabwägung zu berücksichtigen ist zudem, ob die
ausländische Person ihre Sozialhilfeabhängigkeit oder die
Sozialhilfeabhängigkeit der von ihr zu unterstützenden Personen verschuldet hat
(vgl. Hunziker, Art. 63 AuG N. 21 sowie Art. 62 AuG N. 48 f.
und 51; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer wird seit dem 1. Mai 2012 ununterbrochen von der
Sozialhilfe unterstützt; seit dem 1. Oktober 2018 gemeinsam mit seiner
Ehefrau. Bis am 23. September 2019 beliefen sich die von ihm bezogenen
Sozialhilfeleistungen auf rund Fr. 195'000.-. Seine Ehefrau
wird ebenfalls bereits seit Oktober 2015
durchgehend von der Stadt Zürich mit Sozialhilfe unterstützt. Die Kriterien der
Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der
Rechtsprechung sind dadurch erfüllt.
4.1.1
Zur Prognose der Entwicklung der finanziellen Verhältnisse
ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Heimat für das
Militär tätig war und in diesem Zusammenhang am 13. Januar 1987 Kriegsverletzungen
erlitt. Bis im Jahr 2002 war er für Büroarbeiten weiterhin für das Militär
tätig, und anschliessend arbeitete er bis zu seiner Ausreise in Bagdad als
Verkäufer. Seit seiner Einreise in die Schweiz im Juli 2008 bis heute ging er nie
einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nach. Der Beschwerdeführer ist
zwar nur eingeschränkt arbeitsfähig, doch wäre es ihm dennoch zumutbar
gewesen, sich zumindest in beschränktem Umfang um seine wirtschaftliche
Integration zu bemühen. Während seiner Anwesenheit nahm er einzig zwischen dem
22.
Januar und dem 16. Februar 2018 an einem
Arbeitsintegrationsprogramm (im Rahmen einer praktischen Abklärung) teil. Er
hat sich auch sprachlich nicht gut integriert. Er besuchte lediglich in den
Jahren 2008 und 2009 Deutschkurse auf dem Referenzniveau A2; einen Test auf
diesem Niveau bestand er jedoch nicht. Aus dem Abklärungsbericht der Stiftung D
vom 2. März 2018 geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer die
Arbeitsanweisungen "ziemlich gut" verstanden habe und "soweit
gut" deutsch spreche. Sein Sozialhilfebezug seit 2012 kann deshalb nicht
als überwiegend unverschuldet eingestuft werden.
4.1.2
Dass seine Ehefrau aufgrund ihrer
gesundheitlichen Beschwerden (erneut) Anspruch auf eine IV-Rente hätte, geht
aus den Akten nicht hervor. Insgesamt erscheint es nicht wahrscheinlich, dass
der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in absehbarer Zeit in der Lage wären,
für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Der Beschwerdeführer behauptet denn
auch nichts Gegenteiliges.
Nach dem Gesagten
ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt und
Dispositiv
ist demnach der Anspruch auf Familiennachzug zum Verbleib bei der Ehefrau
erloschen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG).
4.2 Da der
Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen wurde, kann er seine familiären und
ausserfamiliären Beziehungen in der Schweiz weiterhin pflegen. Der aus
Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) abgeleitete
Anwesenheitsanspruch ist damit gegenwärtig nicht tangiert.
4.3
4.3.1
Da der Beschwerdeführer weder aus dem Völkerrecht noch aus dem Landesrecht
einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten kann, hatte
die Vorinstanz die Frage der Erteilung einer solchen nach Massgabe der
allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG und damit nach
pflichtgemässem Ermessen nach Art. 96 AIG zu prüfen (VGr,
22. November 2017, VB.2017.00492, E. 4.1). In solche
Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein
qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von
sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 f.).
4.3.2
Der Beschwerdeführer kam als etwa 45-jähriger Asylbewerber aus dem Irak in
die Schweiz und hält sich seit rund 12 Jahren hier auf. Weil er seit dem
Jahr 2012 durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt wird und weil seine
wirtschaftliche und sprachliche Integration nicht als gelungen bezeichnet
werden können, ist der Schluss von Beschwerdegegner und
Vorinstanz, dem Beschwerdeführer im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, daher nicht rechtsfehlerhaft. Daran
vermögen auch die dem Verwaltungsgericht vom Beschwerdeführer eingereichten
Schreiben von Freunden und Bekannten sowie des Präsidenten des Vereins E nichts
zu ändern.
4.3.3
Dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers einen
schwerwiegenden persönlichen Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG darstellen, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht
ersichtlich.
4.4
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist
ihm eine Parteientschädigung zu versagen (§ 17 Abs. 2). Zu prüfen
bleibt sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und -verbeiständung.
5.2 Nach
§ 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen
wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können (VGr, 22. August 2018, VB.2018.00396,
E. 7.2 – 15. August 2016, VB.2016.00260, E. 5.2.1 Abs. 2).
Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem
Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu
bezahlen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 20). Die Bedürftigkeit
ist aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zu
beurteilen, das heisst unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte und der
Vermögenssituation einerseits und sämtlicher finanzieller Verpflichtungen
anderseits. Den Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die
gesuchstellende Person zu erbringen (Plüss, Kommentar VRG, § 16
N. 38).
5.3 Die
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist zu bejahen, und die gestellten
Begehren waren nicht offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und -verbeiständung ist demnach gutzuheissen. Dem
Beschwerdeführer ist in der Person seines Vertreters, Rechtsanwalt B, ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5.4 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen
Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des
Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen
separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der
Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.-
pro Stunde.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für das
Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 9 Stunden und 18 Minuten
sowie Auslagen im Betrag von Fr. 7.70 geltend. Dieser Aufwand erscheint
der Sache angemessen. Rechtsanwalt B ist demnach für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'211.40 (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
5.5 Abschliessend
gilt es den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie
dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben
(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt
der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Dem
Beschwerdeführer wird unentgeltliche Rechtsvertretung für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren gewährt und in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird für die Vertretung im
Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'211.40 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …