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Entscheid

VB.2020.00435

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00435

2. Oktober 2020Deutsch12 min

(URT.2020.22131)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00435

Urteil

der 4. Kammer

vom 2. Oktober 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist ein 1963 geborener Staatsangehöriger Iraks. Er

reiste am 30. Juli 2008 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit

Verfügung vom 29. März 2011 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM, heute

Staatssekretariat für Migration [SEM]) sein Gesuch ab und nahm ihn aufgrund der

Sicherheitslage im Irak vorläufig auf. Am 19. Juni 2018 heiratete A in

Zürich die Schweizer Bürgerin C, geboren 1969. Am 3. September 2018

stellte A ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei

seiner Ehefrau.

Mit Verfügung vom 1. November 2019 wies das

Migrationsamt das Gesuch ab, da der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2012

ununterbrochen von der Sozialhilfe unterstützt wird.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 15. Mai 2020 ab

(Dispositiv-Ziff. I), hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut

(Dispositiv-Ziff. II), auferlegte A die Rekurskosten von Fr. 1'350.-,

nahm diese aber einstweilen auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III) und

ordnete ihm in Dispositiv-Ziff. IV Rechtsanwalt B als unentgeltlichen

Rechtsbeistand zu.

III.

Am 24. Juni 2020 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau zu erteilen; eventualiter

sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz

zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Prozessführung

und -verbeiständung. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 7. Juli 2020

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am

29.

September 2020 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers eine

Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des

Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei

verletzt worden, indem der vorinstanzliche Entscheid "vorwiegend mit dem

Argument der schlechten Integration in sprachlicher und sozialer Hinsicht

begründet" worden sei und die Vor­instanz ihm nicht die Möglichkeit

gegeben habe, "sich zu diesen Behauptungen zu äussern".

2.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

[BV, SR 101]) ist formeller Natur. Seine Verletzung

führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der

Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Darauf ist deshalb vorweg einzugehen.

2.3

Der Grundsatz

des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor

Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der

Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern

können. Die Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, die ihr angebotenen

Beweismittel abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich

erscheinen. Sie hat die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, zu prüfen

und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 142 II 218

E. 2.3; 137 II 266 E. 3.2).

2.4

Die

Vorinstanz ging im Rahmen ihrer Verhältnismässigkeitsprüfung vertieft auf die

Integration des Beschwerdeführers ein. Es hätte dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass auch die sprachliche und soziale

Integration von der Vorinstanz beurteilt werden würde, zumal Letztere dazu

gemäss Art. 96 Abs. 1 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20)

verpflichtet ist (vgl. auch Art. 58a AIG). Der Sachverhalt ergibt sich

insoweit hinreichend aus den Akten. Die Vorinstanz war nicht gehalten, den

Beschwerdeführer noch eigens zur sprachlichen und sozialen Integration anzuhören.

3.

3.1

Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch

auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG). Sofern die eheliche Beziehung

tatsächlich gelebt wird und intakt ist, besteht zudem ein Anwesenheitsrecht

gestützt auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13

Abs. 1 BV. Das Recht auf Privat- und Familienleben begründet jedoch keinen

generellen Bewilligungsanspruch und kann insbesondere auch durch die vorläufige

Aufnahme des betroffenen Ausländers gewährleistet sein, sofern die konventions-

und verfassungsmässig geschützten Beziehungen hierdurch nicht ernstlich

beeinträchtigt werden (BGr, 2. Februar 2006, 2A.454/2005, E. 2.3.2). Die

genannten Aufenthaltsansprüche bzw. Anwesenheitsrechte stehen unter dem

Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG in Verbindung mit

Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen. Ein Widerrufsgrund liegt

unter anderem bei dauerhafter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn

von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG vor.

3.2

Das

Vorliegen von Widerrufsgründen führt nicht zwingend zur

Bewilligungsverweigerung. Zu prüfen ist vielmehr, ob diese verhältnismässig

erscheint. Bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind auch (verhältnismässige)

Eingriffe in das Recht auf Familien- und Privatleben statthaft, stützt die

Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8

Abs. 2 EMRK doch auf dieselben Kriterien ab, die auch bei der

Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl.

BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013,

E. 2.2.3). Die zuständigen Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu

berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen

Verhältnisse sowie des Integrationsgrads der ausländischen Person ist eine

sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es, namentlich der

Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie den dem Betroffenen

und seiner Familie drohenden Nachteilen Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96

Abs. 1 AIG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011,

E. 3; Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr

[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,

Art. 62 AuG N. 8).

3.3

Für den

Widerruf einer Bewilligung wegen dauerhafter und erheblicher

Sozialhilfeabhängigkeit ist neben den bisherigen und den aktuellen

Verhältnissen auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere

Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn eine Person (oder eine

durch diese zu unterstützende Person) hohe finanzielle Unterstützungsleistungen

erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für

ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011,

E. 2.3 – 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 3.4). Praxisgemäss gilt ein

Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zweier bis

dreier Jahre als dauerhaft und erheblich (VGr, 25. März 2020,

VB.2019.000709, E. 2.2 – 21. August 2019,

VB.2019.00322, E. 2.1 – 21. August 2018, VB.2018.00239, E. 3.1;

vgl. BGE 123 II 529 [= Pra. 87/1998 Nr. 37] E. 4). Im

Rahmen der Verhältnismässigkeitsabwägung zu berücksichtigen ist zudem, ob die

ausländische Person ihre Sozialhilfeabhängigkeit oder die

Sozialhilfeabhängigkeit der von ihr zu unterstützenden Personen verschuldet hat

(vgl. Hunziker, Art. 63 AuG N. 21 sowie Art. 62 AuG N. 48 f.

und 51; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer wird seit dem 1. Mai 2012 ununterbrochen von der

Sozialhilfe unterstützt; seit dem 1. Oktober 2018 gemeinsam mit seiner

Ehefrau. Bis am 23. September 2019 beliefen sich die von ihm bezogenen

Sozialhilfeleistungen auf rund Fr. 195'000.-. Seine Ehefrau

wird ebenfalls bereits seit Oktober 2015

durchgehend von der Stadt Zürich mit Sozialhilfe unterstützt. Die Kriterien der

Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der

Rechtsprechung sind dadurch erfüllt.

4.1.1

Zur Prognose der Entwicklung der finanziellen Verhältnisse

ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Heimat für das

Militär tätig war und in diesem Zusammenhang am 13. Januar 1987 Kriegsverletzungen

erlitt. Bis im Jahr 2002 war er für Büroarbeiten weiterhin für das Militär

tätig, und anschliessend arbeitete er bis zu seiner Ausreise in Bagdad als

Verkäufer. Seit seiner Einreise in die Schweiz im Juli 2008 bis heute ging er nie

einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nach. Der Beschwerdeführer ist

zwar nur eingeschränkt arbeitsfähig, doch wäre es ihm dennoch zumutbar

gewesen, sich zumindest in beschränktem Umfang um seine wirtschaftliche

Integration zu bemühen. Während seiner Anwesenheit nahm er einzig zwischen dem

22.

Januar und dem 16. Februar 2018 an einem

Arbeitsintegrationsprogramm (im Rahmen einer praktischen Abklärung) teil. Er

hat sich auch sprachlich nicht gut integriert. Er besuchte lediglich in den

Jahren 2008 und 2009 Deutschkurse auf dem Referenzniveau A2; einen Test auf

diesem Niveau bestand er jedoch nicht. Aus dem Abklärungsbericht der Stiftung D

vom 2. März 2018 geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer die

Arbeitsanweisungen "ziemlich gut" verstanden habe und "soweit

gut" deutsch spreche. Sein Sozialhilfebezug seit 2012 kann deshalb nicht

als überwiegend unverschuldet eingestuft werden.

4.1.2

Dass seine Ehefrau aufgrund ihrer

gesundheitlichen Beschwerden (erneut) Anspruch auf eine IV-Rente hätte, geht

aus den Akten nicht hervor. Insgesamt erscheint es nicht wahrscheinlich, dass

der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in absehbarer Zeit in der Lage wären,

für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Der Beschwerdeführer behauptet denn

auch nichts Gegenteiliges.

Nach dem Gesagten

ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt und

Dispositiv

ist demnach der Anspruch auf Familiennachzug zum Verbleib bei der Ehefrau

erloschen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG).

4.2 Da der

Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen wurde, kann er seine familiären und

ausserfamiliären Beziehungen in der Schweiz weiterhin pflegen. Der aus

Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) abgeleitete

Anwesenheitsanspruch ist damit gegenwärtig nicht tangiert.

4.3

4.3.1

Da der Beschwerdeführer weder aus dem Völkerrecht noch aus dem Landesrecht

einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten kann, hatte

die Vorinstanz die Frage der Erteilung einer solchen nach Massgabe der

allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG und damit nach

pflichtgemässem Ermessen nach Art. 96 AIG zu prüfen (VGr,

22. November 2017, VB.2017.00492, E. 4.1). In solche

Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein

qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von

sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 f.).

4.3.2

Der Beschwerdeführer kam als etwa 45-jähriger Asylbewerber aus dem Irak in

die Schweiz und hält sich seit rund 12 Jahren hier auf. Weil er seit dem

Jahr 2012 durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt wird und weil seine

wirtschaftliche und sprachliche Integration nicht als gelungen bezeichnet

werden können, ist der Schluss von Beschwerdegegner und

Vorinstanz, dem Beschwerdeführer im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, daher nicht rechtsfehlerhaft. Daran

vermögen auch die dem Verwaltungsgericht vom Beschwerdeführer eingereichten

Schreiben von Freunden und Bekannten sowie des Präsidenten des Vereins E nichts

zu ändern.

4.3.3

Dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers einen

schwerwiegenden persönlichen Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG darstellen, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht

ersichtlich.

4.4

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist

ihm eine Parteientschädigung zu versagen (§ 17 Abs. 2). Zu prüfen

bleibt sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und -verbeiständung.

5.2 Nach

§ 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen

wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können (VGr, 22. August 2018, VB.2018.00396,

E. 7.2 – 15. August 2016, VB.2016.00260, E. 5.2.1 Abs. 2).

Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem

Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu

bezahlen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 20). Die Bedürftigkeit

ist aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zu

beurteilen, das heisst unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte und der

Vermögenssituation einerseits und sämtlicher finanzieller Verpflichtungen

anderseits. Den Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die

gesuchstellende Person zu erbringen (Plüss, Kommentar VRG, § 16

N. 38).

5.3 Die

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist zu bejahen, und die gestellten

Begehren waren nicht offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung und -verbeiständung ist demnach gutzuheissen. Dem

Beschwerdeführer ist in der Person seines Vertreters, Rechtsanwalt B, ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.4 Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen

Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des

Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen

separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der

Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September

2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.-

pro Stunde.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für das

Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 9 Stunden und 18 Minuten

sowie Auslagen im Betrag von Fr. 7.70 geltend. Dieser Aufwand erscheint

der Sache angemessen. Rechtsanwalt B ist demnach für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'211.40 (inklusive

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5.5 Abschliessend

gilt es den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der

unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie

dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben

(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt

der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5. Dem

Beschwerdeführer wird unentgeltliche Rechtsvertretung für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren gewährt und in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird für die Vertretung im

Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'211.40 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse

entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an …