VB.2020.00439
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00439
15. Juli 2021Deutsch16 min
(URT.2021.22893)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00439
Urteil
der 1. Kammer
vom 15. Juli 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
Beschwerdeführende,
gegen
1.
F AG,
vertreten durch C,
2.
Baukommission Küsnacht,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Baukommission der Gemeinde Küsnacht bewilligte der F
AG mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 den Rückbau der Mobilfunkanlage auf
dem Schulhaus D und den Neubau einer Mobilfunkanlage nördlich der
Kunsteisbahn (KEK), beim Gebäude Vers.-Nr. 01, auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02
an der E-Strasse 03 in Küsnacht.
Erwägungen
II.
A und B rekurrierten gegen diesen Beschluss am 21. November
2019.
beim Baurekursgericht. Dieses wies den Rekurs am 26. Mai 2020 ab.
III.
Gegen diesen Entscheid erhoben A und B mit Eingabe vom 25. Juni
2020.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, den angefochtenen
Entscheid aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern.
Das Baurekursgericht beantragte am 10. Juli 2020 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die F AG beantragte am 13. Juli
2020.
die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der
Beschwerdeführenden. Am 13. August 2020 beantragte die Baukommission
Küsnacht die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Replik von A und B erfolgte am 8. September 2020.
Am 15. September 2020 hielt die Baukommission Küsnacht an ihren Anträgen
fest. Die Duplik der F AG erging am 21. September 2020.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 beantragten A und B,
dass eine unabhängige und neutrale Instanz die Darstellung und Interpretation
der F AG (II/Materielles Punkt 2 zu D 1 – Sendeleistungen von Mobilfunkanlagen;
Punkt 3 zu D2 – Testmessungen der französischen Aufsichtsbehörden; Punkt 4 zu
D3 – Qualitätssicherungssystem) beurteilen und interpretieren möge. Sodann
beantragten sie eine Sistierung des Verfahrens bzw. neuer Baugesuche, bis
weitere Abklärungen betreffend gesundheitliche Schädigungen sowie weitere Evidenz
für 5G-Antennen vorlägen. Die F AG beantragte am 22. Oktober 2020, der
Antrag auf Sistierung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; der Antrag
auf die Begutachtung der Themen Sendeleistung, Testmessungen und
Qualitätssicherungssystem durch eine unabhängige Stelle sei abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei. Ebenfalls die Abweisung der Sistierung und des
Gutachtens beantragte die Baukommission Küsnacht am 26. Oktober 2020.
Die Quintuplik von A und B erfolgte am 6. November
2020.
Die F AG liess sich am 23. Februar 2021 erneut vernehmen. A und B
reichten am 9. März 2021 eine erneute Stellungnahme ein. Die F AG
verzichtete am 25. März 2021 auf eine weitere Stellungnahme hierzu.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
1.2.1
Die
Beschwerdeführenden beantragten eine Sistierung des Verfahrens bzw. neuer
Baugesuche, bis weitere Abklärungen betreffend gesundheitliche Schädigungen
ebenso wie weitere Evidenz für 5G-Antennen vorlägen.
1.2.2
Die Sistierung
bedeutet, dass ein hängiges Verfahren vorübergehend eingestellt wird. Sie hat
zur Folge, dass weder behördliche noch gesetzliche Fristen laufen. Da die
Sistierung grundsätzlich im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot, insbesondere
zum Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist, steht, soll sie die
Ausnahme bleiben, die triftige Gründe voraussetzt. Ein verfassungsmässiger
Sistierungsanspruch besteht nicht. Eine Verfahrenssistierung muss zweckmässig
sein. Das Interesse an einer vorübergehenden Verfahrenseinstellung muss im
konkreten Fall höher wiegen als das Gebot der Verfahrensbeschleunigung, d. h. die
Verfahrenssistierung muss unter den gegebenen Umständen als insgesamt
verfahrensökonomischer erscheinen als eine unmittelbare Fortführung des Verfahrens.
Die Sistierung kann sich rechtfertigen, wenn die Anordnung vom Ausgang eines
anderen Verfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich beeinflusst wird.
Die instruierende Behörde, die über die Sistierung (und Wiederaufnahme) eines
Verfahrens entscheidet, verfügt im Einzelfall über ein erhebliches Ermessen
(Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31, N. 38 ff.). Eine
zu erwartende oder notwendige Rechtsänderung (z. B. durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse)
rechtfertigt eine Sistierung grundsätzlich nicht. Eine negative Vorwirkung des
neuen Rechts (im Sinn einer Aussetzung der Anwendung des geltenden Rechts bis zum
Inkrafttreten des neuen Rechts) ohne gesetzliche Grundlage im alten Recht, wird
in Praxis und Lehre nur für zulässig gehalten, wenn sie von sehr geringer Dauer
ist, was vorliegend nicht der Fall wäre. Sie dürfte auch kaum je auf dem Weg
der förmlichen Sistierung umgesetzt werden (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 42).
1.2.3
Die Sistierung kann nur für das hängige Verfahren verlangt werden, weitere
Baubewilligungen sind vorliegend nicht Streitgegenstand. Insofern die Beschwerdeführenden
eine Sistierung für weitere 5G-Antennen betreffende Baubewilligungen beantragen
wollten, wäre darauf nicht einzutreten. Im Übrigen sind keine Gründe für eine
Verfahrenssistierung gegeben. Die gesetzliche Grundlage ist zurzeit klar; sofern
die geltenden Grenzwerte eingehalten sind, sind Baubewilligungen zu erteilen,
da auf eine Baubewilligung grundsätzlich ein Anspruch besteht, sofern alle
gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind (§ 320 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 [PBG]). Selbst wenn die Forschung zum Schluss käme,
dass eine Anpassung der zurzeit geltenden Grenzwerte angezeigt wäre, hätte dies
eine Gesetzes- bzw. Verordnungsrevision zur Folge. Eine solche, allfällige
Revision würde jedoch wie oben dargelegt keine Sistierung rechtfertigen. Der
Sistierungsantrag ist demgemäss abzuweisen.
1.3
Die
Beschwerdeführenden beantragten, dass eine unabhängige und neutrale Instanz die
Darstellung und Interpretation der F AG (Beschwerdeantwort Ziffer II/Materielles
Punkt 2 zu D 1 – Sendeleistungen von Mobilfunkanlagen; Punkt 3 zu D2 –
Testmessungen der französischen Aufsichtsbehörden; Punkt 4 zu D3 – Qualitätssicherungssystem)
beurteilen und interpretieren möge.
Zum Anspruch auf
rechtliches Gehör gehört ebenfalls, dass die Behörde die ihr angebotenen
Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen
(vgl. in diesem Zusammenhang den in § 7 Abs. 1 VRG verankerten
Untersuchungsgrundsatz und hierzu Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 10).
Sie kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn sie aufgrund der bereits
vorliegenden Akten ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen
darf, ihre Beurteilung werde auch durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr
geändert (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3, 131 I
153.
E. 3, 130 II 425 E. 2.1 mit Hinweisen; BGr, 25. Januar 2013,
2C_900/2012, E. 2.2 – 7. Dezember 2012, 2C_1171/2012, E. 3 – 1. September
2011, 2C_81/2011, E. 3.6; vgl. auch Plüss, § 7 N. 19, sowie Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 60 N. 11).
Es ist nicht ersichtlich,
dass die beantragten Beweiserhebungen zur Klärung des Sachverhaltes
Wesentliches beitragen könnten, bezieht sich doch das beantragte Gutachten auf
die Ausführungen der Stellungnahme der privaten Beschwerdegegnerin. Wie
nachfolgend zu zeigen sein wird, ergibt sich der massgebliche Sachverhalt
bereits aus den vorliegenden Akten. Auf die Erhebung weiterer Beweismittel kann
daher in antizipierter Würdigung der Beweise verzichtet werden.
1.4
In ihrer Replik
vom 8. September 2020 machen die Beschwerdeführenden geltend, die
Baugesuchstellerin hätte ihren Berechnungen falsche Antennendiagramme zugrunde
gelegt.
Wie der Antrag kann auch die Begründung nach Ablauf der Beschwerdefrist
grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (§ 54 Abs. 1 VRG). Im
Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels darf die Beschwerdebegründung nur
hinsichtlich des von den Beschwerdegegnerinnen oder von den Mitbeteiligten neu Vorgebrachten
erweitert werden (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 54 N. 1 in
Verbindung mit § 23 N. 23). Das Verwaltungsgericht ist nicht
verpflichtet, die angefochtene baurechtliche Bewilligung über die in der Beschwerdeschrift
gerügten Punkte hinaus auf Mängel zu untersuchen (vgl. VGr, 25. Januar
2017, VB.2016.00551, E. 4.2). Die Rüge der falschen Antennendiagramme
findet sich in der Beschwerde nicht und die Antennendiagramme wurden auch nicht
erst mit Beschwerdeantwort eingereicht, waren diese doch Teil der
Baubewilligung, weshalb diese Rüge verspätet ist.
2.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 04
liegt in der Zone für öffentliche Bauten gemäss Bau- und Zonenordnung der
Gemeinde Küsnacht (BZO). Darauf befinden sich diverse Sportplätze (u. a.
Kunsteisbahn, Eishalle, Fussballplätze). Nach den Plänen der privaten
Beschwerdegegnerin soll im östlichen, peripheren Bereich des Baugrundstücks
eine freistehende, 23 m hohe Mobilfunkantennenanlage erstellt werden. Die
einzelnen Antennenmodule sollen mit einer kumulierten Sendeleistung von 6'450 WERP
auf den Frequenzbändern 700–900, 1400–2600 und 3600 MHz und in den Azimuten von
40° und 300° senden.
3.
3.1
Die Beschwerdeführenden rügen, die
deklarierte Sendeleistung der privaten Beschwerdegegnerin sei nicht plausibel.
1000.
WERP würden nicht ausreichen, um ein 5G-Netz zu betreiben. 1000
WERP seien technischer Unsinn.
3.2
Im
baurechtlichen Verfahren wird nicht geprüft, ob eine bestimmte Baute oder
Anlage am vorgesehenen Ort bzw. zum vorgesehenen Zweck brauchbar, sinnvoll und
wirtschaftlich tragbar ist oder einem Bedürfnis entspricht. Diese Abklärungen
hat die Bauherrschaft selbst vorzunehmen, weshalb sich die Prüfung durch die
Baubewilligungsbehörde auf die Einhaltung der relevanten planungs-, bau- und
umweltrechtlichen Vorschriften zu beschränken hat (§ 320 PBG; Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,
6.
A., Wädenswil 2019, S. 338 f.). Bei der Baubewilligung
handelt es sich um eine mitwirkungsbedürftige Verfügung, weshalb die Baubehörde
nicht berechtigt ist, über etwas anderes zu entscheiden, als ihr mit dem
Baugesuch unterbreitet worden ist (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz S. 424). § 326 PBG untersagt die Ausführung bewilligungspflichtiger, jedoch nicht bewilligter
Vorhaben. Daraus leitet sich die Pflicht des Bauherrn ab, sich an eine erteilte
Bewilligung zu halten. Er muss, wenn er Abweichungen von der Baubewilligung
beabsichtigt, im dafür vorgeschriebenen Verfahren eine erneute beziehungsweise
geänderte Bewilligung einholen (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 486 f.).
Die Standortdatenblätter und damit auch die beabsichtigte WERP-Leistung
sind Teil der Baubewilligung. Demgemäss darf die private Beschwerdegegnerin die
Mobilfunkantenne nur in diesem Umfang betreiben, ob dies sinnvoll ist oder
nicht spielt für die Erteilung der Baubewilligung keine Rolle.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die Testmessungen der französischen
Aufsichtsbehörden würden beweisen, dass im 5G-Modus die Strahlungsgrenzwerte
der Baugenehmigung nicht eingehalten werden könnten.
4.2
Art. 12
Verordnung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember
1999.
(NISV) bestimmt, dass zur Einhaltung des Anlagegrenzwerts Kontrollen durchzuführen
sind, wobei das Bundesamt für Umwelt (BAFU) die geeigneten Mess- und Berechnungsmethoden
empfiehlt. Gemäss Praxis sowie der Vollzugsempfehlung zur NISV (Vollzugsempfehlung
für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL, Bern 2002, S. 20) sind
solche Abnahmemessungen dann vorzunehmen, wenn der errechnete Anlagegrenzwert
an einem OMEN zu 80 % erreicht wird. Die Vollzugsbehörde ist darüber hinaus
berechtigt und bei begründetem Verdacht verpflichtet, Abnahme- und
Kontrollmessungen auch unterhalb dieser Schwelle anzuordnen (Benjamin Wittwer,
Bewilligung von Mobilfunkanlagen, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 61 f.,
mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Abnahmemessungen
gewährleisten die Einhaltung der Grenzwerte; sodann ist nochmals darauf
hinzuweisen, dass die private Beschwerdegegnerin lediglich mit derjenigen WERP-Stärke
senden darf, welche ihr in der Baubewilligung bewilligt wurde. Dass, wie die
Beschwerdeführenden ausführen, eine höhere Leistung für den Betrieb eines
5G-Netzes notwendig wäre, vermag daran nichts zu ändern.
5.
5.1
Die Beschwerdeführenden bringen
weiter vor, das Qualitätssicherungssystem der privaten Beschwerdegegnerin würde
sich als ungenügend erweisen. Es könne problemlos umgangen und die gewünschte
Sendeleistung könne, ohne dass dies bemerkt würde, erhöht werden.
5.2
Gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts haben Anwohner von Mobilfunkanlagen ein schutzwürdiges
Interesse, dass die Einhaltung der Grenzwerte der NISV durch objektive und
überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet wird. Das Bundesgericht
schloss aber andere Möglichkeiten der Kontrolle nicht aus (Urteil 1C_172/2007
vom 17. März 2008 E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 128 II 378 E. 4 S. 379 ff.
und Urteil 1A.160/2004 vom 10. März 2005 E. 3.3). Als alternative
Kontrollmöglichkeit empfahl das BAFU in einem Rundschreiben vom 16. Januar
2006.
die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems (QS-System) auf den
Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen (vgl. Rundschreiben Qualitätssicherung
zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und
drahtlose Teilnehmeranschlüsse vom 16. Januar 2006; nachstehend:
Rundschreiben BAFU). Gemäss diesem Rundschreiben bezieht das QS-System nicht
nur fernsteuerbare Parameter, sondern sämtliche Bauteile und Einstellungen ein,
die nichtionisierende Emissionen beeinflussen (Rundschreiben BAFU, S. 2 Ziff. 2).
Die Netzbetreiber haben dazu in den Steuerzentralen eine Datenbank
(QS-Datenbank) zu implementieren, in der für jede Sendeanlage sämtliche
Hardware-Komponenten und Geräteeinstellungen erfasst werden, welche die
abgestrahlte Leistung (ERP) oder die Senderichtungen beeinflussen. Für ferngesteuerte
oder manuelle Veränderungen der Einstellungen sind Prozesse zu definieren, die
sicherstellen, dass die geänderten Einstellungen erfasst und unverzüglich in
die QS-Datenbank übernommen werden. Das QS-System hat einmal pro Arbeitstag
automatisch die effektiv eingestellten Sendeleistungen und -richtungen
sämtlicher Antennen des betreffenden Netzes mit den bewilligten Werten bzw.
Winkelbereichen zu vergleichen. Die dabei festgestellten Überschreitungen eines
bewilligten Wertes sind, sofern dies durch Fernsteuerung möglich ist, innerhalb
von 24 Stunden und andernfalls innerhalb einer Arbeitswoche zu beheben. Das
QS-System hat bei festgestellten Überschreitungen automatisch Fehlerprotokolle
zu erzeugen, die den Vollzugsbehörden alle zwei Monate unaufgefordert
zuzustellen sind. Die Netzbetreiber haben den Behörden uneingeschränkte
Einsicht in die QS-Datenbank zu gewähren (Rundschreiben BAFU, S. 2 f.
Ziff. 3). Der Stand der Implementierung und das ordnungsgemässe
Funktionieren des QS-Systems soll periodisch (erstmals Ende 2006), kontrolliert
werden (Rundschreiben BAFU, S. 4 Ziff. 6; vgl. zu den QS-Systemen
auch: BGr, 6. September 2006, 1A.57/2006, E. 5.1; 7. April 2009,
1C_282/2008, E. 3.2).
5.3
Bei der Überprüfung der privaten
Beschwerdegegnerin im Jahr 2011 konnten keine fehlerhaften Einträge in der
Datenbank des BAKOM gefunden werden (ASEB/Ecosens AG, Stichprobenkontrolle von
Mobilfunksendeanlagen und Überprüfung der Qualitätssicherungssysteme der
Mobilfunkbetreiber Orange, Sunrise, Swisscom und SBB, 2010/2011, 18. Januar
2012; nachstehend: Bericht zur Stichprobenkontrolle 2010/2011, Ziffer 6.3.4).
Zur QS-Datenbank wurde festgehalten: Die Bewilligungsdaten sind im QS-System
der privaten Beschwerdegegnerin fehlerfrei enthalten. Auch sind alle
Betriebsdaten bewilligungskonform. Die Datenbank ist sehr gut gepflegt, und
Mutationen werden sorgfältig dokumentiert (Bericht zur Stichprobenkontrolle
2010/2011, Ziffer 6.3.2).
5.4
Mit Entscheid vom 3. September
2019.
hielt das Bundesgericht fest, das BAFU werde aufgefordert, im Rahmen
seiner Aufgaben, den Vollzug der NISV zu überwachen und die Vollzugsmassnahmen
der Kantone zu koordinieren, erneut eine schweizweite Kontrolle des
ordnungsgemässen Funktionierens der QS-Systeme durchführen zu lassen oder zu
koordinieren. Dies dränge sich auch deshalb auf, weil sich die letzte dieser
Kontrollen in den Jahren 2010/2011 auf die computergesteuerten Parameter und
die Angaben in den Datenbanken beschränkte und damals der Datenfluss bzw. die
Datenübertragung von der realen Anlage in die QS-Datenbank nicht vor Ort
überprüft wurde. Zur Prüfung dieser Datenübertragung sollen daher die nächsten
Stichprobenkontrollen mit Kontrollen vor Ort an den Anlagen ergänzt werden, wie
dies die Ecosens AG im Bericht zur Stichprobenkontrolle 2010/2011 empfehle.
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer schafften die im Kanton Schwyz bei
Mobilfunkantennen festgestellten Abweichungen von bewilligten Einstellungen
jedoch keine genügende Grundlage, um auf das generelle Versagen der QS-Systeme
zu schliessen, weil das Ausmass der Abweichungen sowie deren Auswirkungen auf
die Belastung durch nichtionisierende Strahlung an OMEN nicht bekannt seien und
auch entsprechende Feststellungen bezüglich anderer Kantone fehlten
(1C_97/2018, E. 8.3). Somit ging das Bundesgericht noch immer vom
Funktionieren der QS-Systeme aus.
5.5
Die Ausführungen der
Beschwerdeführenden vermögen an dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung
nichts zu ändern. Auch in Bezug auf adaptive Antennen vermögen die QS-Systeme
nicht als untauglich erscheinen. Kann mit dem QS-System sichergestellt werden,
dass sich die ERP und die Hauptsenderichtung im Rahmen der bewilligten
Einstellungen bewegen, kann gestützt auf die vorgenommene
"Worst-Case"-Beurteilung auch davon ausgegangen werden, dass die Grenzwerte
eingehalten sind. Anders als die Beschwerdeführenden meinen, ist es im Übrigen,
wie auch bei den konventionellen Antennen, nicht erforderlich, dass die
momentane Sendeleistung der adaptiven Antennen permanent an die Steuerzentrale
übermittelt wird bzw. dass ein "ununterbrochener Datenfluss" besteht.
Vielmehr genügt es, wenn sichergestellt ist, dass die höchstmögliche
Sendeleistung erfasst und kontrolliert wird. Dies ist gemäss den Angaben des
BAFU bei den QS-Systemen der Fall (vgl. auch BAFU, Fragen und Antworten zum
Qualitätssicherungssystem bei Mobilfunkanlagen, Ziff. 2, abrufbar unter:
www.bafu.admin.ch, Rubriken "Themen", "Elektrosmog",
"Fachinformationen", "Massnahmen Elektrosmog",
"Mobilfunk: Qualitätssicherung", zuletzt besucht am 2. Juli 2021).
Wenn adaptive Antennen gleichbehandelt werden wie konventionelle Antennen, ist
ihr Betrieb in den bestehenden QS-Systemen der Mobilfunkbetreiberinnen und der
Datenbank des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) korrekt dargestellt (VGr, 3. Juni
2021, VB.2021.00048, E. 7.1.2). Die QS-Systeme erweisen sich daher als
tauglich.
6.
6.1
Abschliessend
rügen die Beschwerdeführenden, auch unterhalb der Anlagegrenzwerte bestünde
klar die Möglichkeit von Gesundheitsschäden. So ergebe sich aus dem Bericht ''Mobilfunk
und Strahlung'' vom 18. November 2019 auf S. 67, dass die Veränderung
von Hirnströmen ausreichend begründet sei und dass Studien in Bezug auf
Hirntumore, Krebsförderung (im Tierversuch), verminderte Spermienqualität,
Durchblutungsstörungen im Gehirn, Schädigung des Erbguts, programmierter
Zelltod sowie oxydativer Zellstress begrenzt begründet seien.
6.2
Das Bundesgericht
hat wiederholt festgehalten, dass die festgelegten Grenzwerte gemäss bisherigem
Wissensstand verfassungs- und gesetzeskonform sind (vgl. BGr, 1. Februar
2019, 1C_681/2017, E. 4.3; 1C_348/2017, 21. Februar 2018, E. 4.3 ff.;
1C_323/2017, 15. Januar 2018, E. 2.5; 27. Oktober 2017,
1C_576/2016, E. 3.5.2; BGE 126 II 399 E. 4).
Im erwähnten Bericht ''Mobilfunk und Strahlung'' vom 18. November
2019, herausgegeben von der Arbeitsgruppe ''Mobilfunk und Strahlung'' im
Auftrag des UVEK, hielt die Arbeitsgruppe fest, dass bei den heute verwendeten
Mobilfunkfrequenzen unterhalb der Immissionsgrenzwerte der NISV bisher
Gesundheitsauswirkungen nicht konsistent nachgewiesen wurden, während
gleichzeitig aus Wissenschaft und Praxis unterschiedlich gut abgestützte
Beobachtungen für Effekte unterhalb der Immissionsgrenzwerte vorliegen (S. 8).
Gesundheitsauswirkungen liessen sich wissenschaftlich nie mit absoluter
Sicherheit ausschliessen. Die Arbeitsgruppe hat deshalb auch beschrieben, für
welche potenziellen Effekte weitere Forschung angezeigt sei (S. 9).
In erster Linie ist es Sache der zuständigen Fachbehörden,
die entsprechende internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu
verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV zu
beantragen. Der Bund verfolgt zusammen mit der beratenden Expertengruppe NIS
(BERENIS) permanent die wissenschaftliche Entwicklung und lässt die neusten
Erkenntnisse laufend in seine Beurteilung einfliessen (vgl. auch die
Informationspflichten des BAFU gemäss Art. 19b NISV). Es ist daher davon
auszugehen, dass das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen wissenschaftlichen
Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung
ausreichend Rechnung trägt. Mit Blick auf das dem Bundesrat zustehende Ermessen
ist die entsprechende verordnungsrechtliche Regelung der Grenzwerte nicht zu
beanstanden.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin 2 hat im Streit zwischen zwei privaten
Parteien praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Plüss,
§ 17 N. 93 ff.).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 505.-- Zustellkosten,
Fr. 3'505.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer
Haftung für den Gesamtbetrag je zur Hälfte auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …