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Entscheid

VB.2020.00439

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00439

15. Juli 2021Deutsch16 min

(URT.2021.22893)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00439

Urteil

der 1. Kammer

vom 15. Juli 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin

Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

Beschwerdeführende,

gegen

1.

F AG,

vertreten durch C,

2.

Baukommission Küsnacht,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Baukommission der Gemeinde Küsnacht bewilligte der F

AG mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 den Rückbau der Mobilfunkanlage auf

dem Schulhaus D und den Neubau einer Mobilfunkanlage nördlich der

Kunsteisbahn (KEK), beim Gebäude Vers.-Nr. 01, auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02

an der E-Strasse 03 in Küsnacht.

Erwägungen

II.

A und B rekurrierten gegen diesen Beschluss am 21. November

2019.

beim Baurekursgericht. Dieses wies den Rekurs am 26. Mai 2020 ab.

III.

Gegen diesen Entscheid erhoben A und B mit Eingabe vom 25. Juni

2020.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, den angefochtenen

Entscheid aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern.

Das Baurekursgericht beantragte am 10. Juli 2020 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die F AG beantragte am 13. Juli

2020.

die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der

Beschwerdeführenden. Am 13. August 2020 beantragte die Baukommission

Küsnacht die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Replik von A und B erfolgte am 8. September 2020.

Am 15. September 2020 hielt die Baukommission Küsnacht an ihren Anträgen

fest. Die Duplik der F AG erging am 21. September 2020.

Mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 beantragten A und B,

dass eine unabhängige und neutrale Instanz die Darstellung und Interpretation

der F AG (II/Materielles Punkt 2 zu D 1 – Sendeleistungen von Mobilfunkanlagen;

Punkt 3 zu D2 – Testmessungen der französischen Aufsichtsbehörden; Punkt 4 zu

D3 – Qualitätssicherungssystem) beurteilen und interpretieren möge. Sodann

beantragten sie eine Sistierung des Verfahrens bzw. neuer Baugesuche, bis

weitere Abklärungen betreffend gesundheitliche Schädigungen sowie weitere Evidenz

für 5G-Antennen vorlägen. Die F AG beantragte am 22. Oktober 2020, der

Antrag auf Sistierung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; der Antrag

auf die Begutachtung der Themen Sendeleistung, Testmessungen und

Qualitätssicherungssystem durch eine unabhängige Stelle sei abzuweisen, soweit

darauf einzutreten sei. Ebenfalls die Abweisung der Sistierung und des

Gutachtens beantragte die Baukommission Küsnacht am 26. Oktober 2020.

Die Quintuplik von A und B erfolgte am 6. November

2020.

Die F AG liess sich am 23. Februar 2021 erneut vernehmen. A und B

reichten am 9. März 2021 eine erneute Stellungnahme ein. Die F AG

verzichtete am 25. März 2021 auf eine weitere Stellungnahme hierzu.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

1.2.1

Die

Beschwerdeführenden beantragten eine Sistierung des Verfahrens bzw. neuer

Baugesuche, bis weitere Abklärungen betreffend gesundheitliche Schädigungen

ebenso wie weitere Evidenz für 5G-Antennen vorlägen.

1.2.2

Die Sistierung

bedeutet, dass ein hängiges Verfahren vorübergehend eingestellt wird. Sie hat

zur Folge, dass weder behördliche noch gesetzliche Fristen laufen. Da die

Sistierung grundsätzlich im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot, insbesondere

zum Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist, steht, soll sie die

Ausnahme bleiben, die triftige Gründe voraussetzt. Ein verfassungsmässiger

Sistierungsanspruch besteht nicht. Eine Verfahrenssistierung muss zweckmässig

sein. Das Interesse an einer vorübergehenden Verfahrenseinstellung muss im

konkreten Fall höher wiegen als das Gebot der Verfahrensbeschleunigung, d. h. die

Verfahrenssistierung muss unter den gegebenen Umständen als insgesamt

verfahrensökonomischer erscheinen als eine unmittelbare Fortführung des Verfahrens.

Die Sistierung kann sich rechtfertigen, wenn die Anordnung vom Ausgang eines

anderen Verfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich beeinflusst wird.

Die instruierende Behörde, die über die Sistierung (und Wiederaufnahme) eines

Verfahrens entscheidet, verfügt im Einzelfall über ein erhebliches Ermessen

(Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31, N. 38 ff.). Eine

zu erwartende oder notwendige Rechtsänderung (z. B. durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse)

rechtfertigt eine Sistierung grundsätzlich nicht. Eine negative Vorwirkung des

neuen Rechts (im Sinn einer Aussetzung der Anwendung des geltenden Rechts bis zum

Inkrafttreten des neuen Rechts) ohne gesetzliche Grundlage im alten Recht, wird

in Praxis und Lehre nur für zulässig gehalten, wenn sie von sehr geringer Dauer

ist, was vorliegend nicht der Fall wäre. Sie dürfte auch kaum je auf dem Weg

der förmlichen Sistierung umgesetzt werden (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 42).

1.2.3

Die Sistierung kann nur für das hängige Verfahren verlangt werden, weitere

Baubewilligungen sind vorliegend nicht Streitgegenstand. Insofern die Beschwerdeführenden

eine Sistierung für weitere 5G-Antennen betreffende Baubewilligungen beantragen

wollten, wäre darauf nicht einzutreten. Im Übrigen sind keine Gründe für eine

Verfahrenssistierung gegeben. Die gesetzliche Grundlage ist zurzeit klar; sofern

die geltenden Grenzwerte eingehalten sind, sind Baubewilligungen zu erteilen,

da auf eine Baubewilligung grundsätzlich ein Anspruch besteht, sofern alle

gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind (§ 320 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 [PBG]). Selbst wenn die Forschung zum Schluss käme,

dass eine Anpassung der zurzeit geltenden Grenzwerte angezeigt wäre, hätte dies

eine Gesetzes- bzw. Verordnungsrevision zur Folge. Eine solche, allfällige

Revision würde jedoch wie oben dargelegt keine Sistierung rechtfertigen. Der

Sistierungsantrag ist demgemäss abzuweisen.

1.3

Die

Beschwerdeführenden beantragten, dass eine unabhängige und neutrale Instanz die

Darstellung und Interpretation der F AG (Beschwerdeantwort Ziffer II/Materielles

Punkt 2 zu D 1 – Sendeleistungen von Mobilfunkanlagen; Punkt 3 zu D2 –

Testmessungen der französischen Aufsichtsbehörden; Punkt 4 zu D3 – Qualitätssicherungssystem)

beurteilen und interpretieren möge.

Zum Anspruch auf

rechtliches Gehör gehört ebenfalls, dass die Behörde die ihr angebotenen

Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen

(vgl. in diesem Zusammenhang den in § 7 Abs. 1 VRG verankerten

Untersuchungsgrundsatz und hierzu Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 10).

Sie kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn sie aufgrund der bereits

vorliegenden Akten ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen

darf, ihre Beurteilung werde auch durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr

geändert (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3, 131 I

153.

E. 3, 130 II 425 E. 2.1 mit Hinweisen; BGr, 25. Januar 2013,

2C_900/2012, E. 2.2 – 7. Dezember 2012, 2C_1171/2012, E. 3 – 1. September

2011, 2C_81/2011, E. 3.6; vgl. auch Plüss, § 7 N. 19, sowie Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 60 N. 11).

Es ist nicht ersichtlich,

dass die beantragten Beweiserhebungen zur Klärung des Sachverhaltes

Wesentliches beitragen könnten, bezieht sich doch das beantragte Gutachten auf

die Ausführungen der Stellungnahme der privaten Beschwerdegegnerin. Wie

nachfolgend zu zeigen sein wird, ergibt sich der massgebliche Sachverhalt

bereits aus den vorliegenden Akten. Auf die Erhebung weiterer Beweismittel kann

daher in antizipierter Würdigung der Beweise verzichtet werden.

1.4

In ihrer Replik

vom 8. September 2020 machen die Beschwerdeführenden geltend, die

Baugesuchstellerin hätte ihren Berechnungen falsche Antennendiagramme zugrunde

gelegt.

Wie der Antrag kann auch die Begründung nach Ablauf der Beschwerdefrist

grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (§ 54 Abs. 1 VRG). Im

Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels darf die Beschwerdebegründung nur

hinsichtlich des von den Beschwerdegegnerinnen oder von den Mitbeteiligten neu Vorgebrachten

erweitert werden (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 54 N. 1 in

Verbindung mit § 23 N. 23). Das Verwaltungsgericht ist nicht

verpflichtet, die angefochtene baurechtliche Bewilligung über die in der Beschwerdeschrift

gerügten Punkte hinaus auf Mängel zu untersuchen (vgl. VGr, 25. Januar

2017, VB.2016.00551, E. 4.2). Die Rüge der falschen Antennendiagramme

findet sich in der Beschwerde nicht und die Antennendiagramme wurden auch nicht

erst mit Beschwerdeantwort eingereicht, waren diese doch Teil der

Baubewilligung, weshalb diese Rüge verspätet ist.

2.

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 04

liegt in der Zone für öffentliche Bauten gemäss Bau- und Zonenordnung der

Gemeinde Küsnacht (BZO). Darauf befinden sich diverse Sportplätze (u. a.

Kunsteisbahn, Eishalle, Fussballplätze). Nach den Plänen der privaten

Beschwerdegegnerin soll im östlichen, peripheren Bereich des Baugrundstücks

eine freistehende, 23 m hohe Mobilfunkantennenanlage erstellt werden. Die

einzelnen Antennenmodule sollen mit einer kumulierten Sendeleistung von 6'450 WERP

auf den Frequenzbändern 700–900, 1400–2600 und 3600 MHz und in den Azimuten von

40° und 300° senden.

3.

3.1

Die Beschwerdeführenden rügen, die

deklarierte Sendeleistung der privaten Beschwerdegegnerin sei nicht plausibel.

1000.

WERP würden nicht ausreichen, um ein 5G-Netz zu betreiben. 1000

WERP seien technischer Unsinn.

3.2

Im

baurechtlichen Verfahren wird nicht geprüft, ob eine bestimmte Baute oder

Anlage am vorgesehenen Ort bzw. zum vorgesehenen Zweck brauchbar, sinnvoll und

wirtschaftlich tragbar ist oder einem Bedürfnis entspricht. Diese Abklärungen

hat die Bauherrschaft selbst vorzunehmen, weshalb sich die Prüfung durch die

Baubewilligungsbehörde auf die Einhaltung der relevanten planungs-, bau- und

umweltrechtlichen Vorschriften zu beschränken hat (§ 320 PBG; Christoph

Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,

6.

A., Wädenswil 2019, S. 338 f.). Bei der Baubewilligung

handelt es sich um eine mitwirkungsbedürftige Verfügung, weshalb die Baubehörde

nicht berechtigt ist, über etwas anderes zu entscheiden, als ihr mit dem

Baugesuch unterbreitet worden ist (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz S. 424). § 326 PBG untersagt die Ausführung bewilligungspflichtiger, jedoch nicht bewilligter

Vorhaben. Daraus leitet sich die Pflicht des Bauherrn ab, sich an eine erteilte

Bewilligung zu halten. Er muss, wenn er Abweichungen von der Baubewilligung

beabsichtigt, im dafür vorgeschriebenen Verfahren eine erneute beziehungsweise

geänderte Bewilligung einholen (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 486 f.).

Die Standortdatenblätter und damit auch die beabsichtigte WERP-Leistung

sind Teil der Baubewilligung. Demgemäss darf die private Beschwerdegegnerin die

Mobilfunkantenne nur in diesem Umfang betreiben, ob dies sinnvoll ist oder

nicht spielt für die Erteilung der Baubewilligung keine Rolle.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die Testmessungen der französischen

Aufsichtsbehörden würden beweisen, dass im 5G-Modus die Strahlungsgrenzwerte

der Baugenehmigung nicht eingehalten werden könnten.

4.2

Art. 12

Verordnung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember

1999.

(NISV) bestimmt, dass zur Einhaltung des Anlagegrenzwerts Kontrollen durchzuführen

sind, wobei das Bundesamt für Umwelt (BAFU) die geeigneten Mess- und Berechnungsmethoden

empfiehlt. Gemäss Praxis sowie der Vollzugsempfehlung zur NISV (Vollzugsempfehlung

für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL, Bern 2002, S. 20) sind

solche Abnahmemessungen dann vorzunehmen, wenn der errechnete Anlagegrenzwert

an einem OMEN zu 80 % erreicht wird. Die Vollzugsbehörde ist darüber hinaus

berechtigt und bei begründetem Verdacht verpflichtet, Abnahme- und

Kontrollmessungen auch unterhalb dieser Schwelle anzuordnen (Benjamin Wittwer,

Bewilligung von Mobilfunkanlagen, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 61 f.,

mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Abnahmemessungen

gewährleisten die Einhaltung der Grenzwerte; sodann ist nochmals darauf

hinzuweisen, dass die private Beschwerdegegnerin lediglich mit derjenigen WERP-Stärke

senden darf, welche ihr in der Baubewilligung bewilligt wurde. Dass, wie die

Beschwerdeführenden ausführen, eine höhere Leistung für den Betrieb eines

5G-Netzes notwendig wäre, vermag daran nichts zu ändern.

5.

5.1

Die Beschwerdeführenden bringen

weiter vor, das Qualitätssicherungssystem der privaten Beschwerdegegnerin würde

sich als ungenügend erweisen. Es könne problemlos umgangen und die gewünschte

Sendeleistung könne, ohne dass dies bemerkt würde, erhöht werden.

5.2

Gemäss der Rechtsprechung des

Bundesgerichts haben Anwohner von Mobilfunkanlagen ein schutzwürdiges

Interesse, dass die Einhaltung der Grenzwerte der NISV durch objektive und

überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet wird. Das Bundesgericht

schloss aber andere Möglichkeiten der Kontrolle nicht aus (Urteil 1C_172/2007

vom 17. März 2008 E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 128 II 378 E. 4 S. 379 ff.

und Urteil 1A.160/2004 vom 10. März 2005 E. 3.3). Als alternative

Kontrollmöglichkeit empfahl das BAFU in einem Rundschreiben vom 16. Januar

2006.

die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems (QS-System) auf den

Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen (vgl. Rundschreiben Qualitätssicherung

zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und

drahtlose Teilnehmeranschlüsse vom 16. Januar 2006; nachstehend:

Rundschreiben BAFU). Gemäss diesem Rundschreiben bezieht das QS-System nicht

nur fernsteuerbare Parameter, sondern sämtliche Bauteile und Einstellungen ein,

die nichtionisierende Emissionen beeinflussen (Rundschreiben BAFU, S. 2 Ziff. 2).

Die Netzbetreiber haben dazu in den Steuerzentralen eine Datenbank

(QS-Datenbank) zu implementieren, in der für jede Sendeanlage sämtliche

Hardware-Komponenten und Geräteeinstellungen erfasst werden, welche die

abgestrahlte Leistung (ERP) oder die Senderichtungen beeinflussen. Für ferngesteuerte

oder manuelle Veränderungen der Einstellungen sind Prozesse zu definieren, die

sicherstellen, dass die geänderten Einstellungen erfasst und unverzüglich in

die QS-Datenbank übernommen werden. Das QS-System hat einmal pro Arbeitstag

automatisch die effektiv eingestellten Sendeleistungen und -richtungen

sämtlicher Antennen des betreffenden Netzes mit den bewilligten Werten bzw.

Winkelbereichen zu vergleichen. Die dabei festgestellten Überschreitungen eines

bewilligten Wertes sind, sofern dies durch Fernsteuerung möglich ist, innerhalb

von 24 Stunden und andernfalls innerhalb einer Arbeitswoche zu beheben. Das

QS-System hat bei festgestellten Überschreitungen automatisch Fehlerprotokolle

zu erzeugen, die den Vollzugsbehörden alle zwei Monate unaufgefordert

zuzustellen sind. Die Netzbetreiber haben den Behörden uneingeschränkte

Einsicht in die QS-Datenbank zu gewähren (Rundschreiben BAFU, S. 2 f.

Ziff. 3). Der Stand der Implementierung und das ordnungsgemässe

Funktionieren des QS-Systems soll periodisch (erstmals Ende 2006), kontrolliert

werden (Rundschreiben BAFU, S. 4 Ziff. 6; vgl. zu den QS-Systemen

auch: BGr, 6. September 2006, 1A.57/2006, E. 5.1; 7. April 2009,

1C_282/2008, E. 3.2).

5.3

Bei der Überprüfung der privaten

Beschwerdegegnerin im Jahr 2011 konnten keine fehlerhaften Einträge in der

Datenbank des BAKOM gefunden werden (ASEB/Ecosens AG, Stichprobenkontrolle von

Mobilfunksendeanlagen und Überprüfung der Qualitätssicherungssysteme der

Mobilfunkbetreiber Orange, Sunrise, Swisscom und SBB, 2010/2011, 18. Januar

2012; nachstehend: Bericht zur Stichprobenkontrolle 2010/2011, Ziffer 6.3.4).

Zur QS-Datenbank wurde festgehalten: Die Bewilligungsdaten sind im QS-System

der privaten Beschwerdegegnerin fehlerfrei enthalten. Auch sind alle

Betriebsdaten bewilligungskonform. Die Datenbank ist sehr gut gepflegt, und

Mutationen werden sorgfältig dokumentiert (Bericht zur Stichprobenkontrolle

2010/2011, Ziffer 6.3.2).

5.4

Mit Entscheid vom 3. September

2019.

hielt das Bundesgericht fest, das BAFU werde aufgefordert, im Rahmen

seiner Aufgaben, den Vollzug der NISV zu überwachen und die Vollzugsmassnahmen

der Kantone zu koordinieren, erneut eine schweizweite Kontrolle des

ordnungsgemässen Funktionierens der QS-Systeme durchführen zu lassen oder zu

koordinieren. Dies dränge sich auch deshalb auf, weil sich die letzte dieser

Kontrollen in den Jahren 2010/2011 auf die computergesteuerten Parameter und

die Angaben in den Datenbanken beschränkte und damals der Datenfluss bzw. die

Datenübertragung von der realen Anlage in die QS-Datenbank nicht vor Ort

überprüft wurde. Zur Prüfung dieser Datenübertragung sollen daher die nächsten

Stichprobenkontrollen mit Kontrollen vor Ort an den Anlagen ergänzt werden, wie

dies die Ecosens AG im Bericht zur Stichprobenkontrolle 2010/2011 empfehle.

Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer schafften die im Kanton Schwyz bei

Mobilfunkantennen festgestellten Abweichungen von bewilligten Einstellungen

jedoch keine genügende Grundlage, um auf das generelle Versagen der QS-Systeme

zu schliessen, weil das Ausmass der Abweichungen sowie deren Auswirkungen auf

die Belastung durch nichtionisierende Strahlung an OMEN nicht bekannt seien und

auch entsprechende Feststellungen bezüglich anderer Kantone fehlten

(1C_97/2018, E. 8.3). Somit ging das Bundesgericht noch immer vom

Funktionieren der QS-Systeme aus.

5.5

Die Ausführungen der

Beschwerdeführenden vermögen an dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung

nichts zu ändern. Auch in Bezug auf adaptive Antennen vermögen die QS-Systeme

nicht als untauglich erscheinen. Kann mit dem QS-System sichergestellt werden,

dass sich die ERP und die Hauptsenderichtung im Rahmen der bewilligten

Einstellungen bewegen, kann gestützt auf die vorgenommene

"Worst-Case"-Beurteilung auch davon ausgegangen werden, dass die Grenzwerte

eingehalten sind. Anders als die Beschwerdeführenden meinen, ist es im Übrigen,

wie auch bei den konventionellen Antennen, nicht erforderlich, dass die

momentane Sendeleistung der adaptiven Antennen permanent an die Steuerzentrale

übermittelt wird bzw. dass ein "ununterbrochener Datenfluss" besteht.

Vielmehr genügt es, wenn sichergestellt ist, dass die höchstmögliche

Sendeleistung erfasst und kontrolliert wird. Dies ist gemäss den Angaben des

BAFU bei den QS-Systemen der Fall (vgl. auch BAFU, Fragen und Antworten zum

Qualitätssicherungssystem bei Mobilfunkanlagen, Ziff. 2, abrufbar unter:

www.bafu.admin.ch, Rubriken "Themen", "Elektrosmog",

"Fachinformationen", "Massnahmen Elektrosmog",

"Mobilfunk: Qualitätssicherung", zuletzt besucht am 2. Juli 2021).

Wenn adaptive Antennen gleichbehandelt werden wie konventionelle Antennen, ist

ihr Betrieb in den bestehenden QS-Systemen der Mobilfunkbetreiberinnen und der

Datenbank des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) korrekt dargestellt (VGr, 3. Juni

2021, VB.2021.00048, E. 7.1.2). Die QS-Systeme erweisen sich daher als

tauglich.

6.

6.1

Abschliessend

rügen die Beschwerdeführenden, auch unterhalb der Anlagegrenzwerte bestünde

klar die Möglichkeit von Gesundheitsschäden. So ergebe sich aus dem Bericht ''Mobilfunk

und Strahlung'' vom 18. November 2019 auf S. 67, dass die Veränderung

von Hirnströmen ausreichend begründet sei und dass Studien in Bezug auf

Hirntumore, Krebsförderung (im Tierversuch), verminderte Spermienqualität,

Durchblutungsstörungen im Gehirn, Schädigung des Erbguts, programmierter

Zelltod sowie oxydativer Zellstress begrenzt begründet seien.

6.2

Das Bundesgericht

hat wiederholt festgehalten, dass die festgelegten Grenzwerte gemäss bisherigem

Wissensstand verfassungs- und gesetzeskonform sind (vgl. BGr, 1. Februar

2019, 1C_681/2017, E. 4.3; 1C_348/2017, 21. Februar 2018, E. 4.3 ff.;

1C_323/2017, 15. Januar 2018, E. 2.5; 27. Oktober 2017,

1C_576/2016, E. 3.5.2; BGE 126 II 399 E. 4).

Im erwähnten Bericht ''Mobilfunk und Strahlung'' vom 18. November

2019, herausgegeben von der Arbeitsgruppe ''Mobilfunk und Strahlung'' im

Auftrag des UVEK, hielt die Arbeitsgruppe fest, dass bei den heute verwendeten

Mobilfunkfrequenzen unterhalb der Immissionsgrenzwerte der NISV bisher

Gesundheitsauswirkungen nicht konsistent nachgewiesen wurden, während

gleichzeitig aus Wissenschaft und Praxis unterschiedlich gut abgestützte

Beobachtungen für Effekte unterhalb der Immissionsgrenzwerte vorliegen (S. 8).

Gesundheitsauswirkungen liessen sich wissenschaftlich nie mit absoluter

Sicherheit ausschliessen. Die Arbeitsgruppe hat deshalb auch beschrieben, für

welche potenziellen Effekte weitere Forschung angezeigt sei (S. 9).

In erster Linie ist es Sache der zuständigen Fachbehörden,

die entsprechende internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu

verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV zu

beantragen. Der Bund verfolgt zusammen mit der beratenden Expertengruppe NIS

(BERENIS) permanent die wissenschaftliche Entwicklung und lässt die neusten

Erkenntnisse laufend in seine Beurteilung einfliessen (vgl. auch die

Informationspflichten des BAFU gemäss Art. 19b NISV). Es ist daher davon

auszugehen, dass das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen wissenschaftlichen

Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung

ausreichend Rechnung trägt. Mit Blick auf das dem Bundesrat zustehende Ermessen

ist die entsprechende verordnungsrechtliche Regelung der Grenzwerte nicht zu

beanstanden.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin 2 hat im Streit zwischen zwei privaten

Parteien praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Plüss,

§ 17 N. 93 ff.).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 505.-- Zustellkosten,

Fr. 3'505.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer

Haftung für den Gesamtbetrag je zur Hälfte auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …