VB.2020.00440
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00440
24. März 2021Deutsch8 min
(URT.2021.22620)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00440
Urteil
der 4. Kammer
vom 24. März 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1988 geborener Staatsangehöriger Serbiens, kam 1996 im
Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und verfügt seit März 1998 über die
Niederlassungsbewilligung. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A am
13. November 2018 wegen sexueller Nötigung und der sexuellen Handlung mit
einem Kind zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, wobei deren Vollzug
aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurden. Mit Verfügung
vom 16. Januar 2020 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung
von A und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 16. April
2020.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies
einen dagegen am 24. Februar 2020 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom
20.
Mai 2020 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden sei
(Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine
neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 19. August 2020
(Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens von
insgesamt Fr. 790.- (Dispositiv-Ziff. III) und verweigerte ihm eine
Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
A liess am 25. Juni 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und verlangen, unter Entschädigungsfolge sei der
angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und er sei stattdessen zu verwarnen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
2.
Juli 2020 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine
Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1
lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden,
wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
verurteilt wurde. Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62
Abs. 1 lit. b AIG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer
eines Jahres überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377
E. 4.2; BGr, 19. Februar 2016, 2C_679/2015, E. 5.1). Dabei ist
unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu
vollziehen ist (BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/2015, E. 2 –
13.
Februar 2015, 2C_685/2014, E. 4.4 f. – 27. Januar 2010,
2C_515/2009, E. 2.1). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des
Obergerichts Zürich vom 13. November 2018 zu einer Freiheitsstrafe von
16.
Monaten verurteilt und erfüllt damit den genannten Widerrufsgrund.
2.2
Das Vorliegen
eines entsprechenden Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch zum Widerruf
der Niederlassungsbewilligung. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter
Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen
Person als verhältnismässig erscheint, was sich – wie bei hier eröffnetem
Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen
Garantie des Privat- und/oder Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) auch aus dessen
Abs. 2 ergibt. Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die
Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten und des
Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile
zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3;
Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 63 N. 10; vgl. zur Gleichwertigkeit der Prüfungskriterien auch
BGr, 4. Juli 2011, 2C_818/2010, E. 5). Die Niederlassungsbewilligung
einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll
nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer
Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn diese
Person hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat
(sogenannte Ausländer bzw. Ausländerinnen der zweiten Generation; vgl. zum
Ganzen BGr, 16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.2; ferner
zusammenfassend BGE 139 I 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). So besteht
bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz
regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der
straffälligen ausländischen Person zu beenden (BGr, 26. September 2018,
2C_877/2017, E. 3.2 – 20. Juli 2017, 2C_642/2016, E. 2.3 –
27.
August 2015, 2C_644/2015, E. 3.2.3 [je mit Hinweisen]).
2.3
Ausgangspunkt
und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in
erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom
Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215
E. 3.1; BGr, 23. April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen sexueller
Nötigung und der sexuellen Handlung mit einem 15-jährigen Mädchen zu einer
Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Das
Strafmass liegt zwar über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist (vgl. vorne
E. 2.1), jedoch nicht besonders weit. Es ist somit grundsätzlich von einem
mittleren migrationsrechtlichen Verschulden auszugehen (vgl. VGr,
21.
August 2018, VB.2018.00221, E. 4.3 – 21. Februar 2018,
VB.2017.00777, E. 4.1). Aus dem Strafurteil ergibt sich sodann,
dass der Beschwerdeführer von sich aus die Tathandlung abgebrochen hat, was zur
Folge hatte, dass die zweite an den Tathandlungen beteiligte Person ebenfalls
von der Geschädigten abliess. Zudem hat der Beschwerdeführer weite Teile des
Anklagevorwurfes bereits bei der Polizei zugegeben und damit in erheblichem
Masse die zweite beschuldigte Person belastet und die Darstellung der
Geschädigten gestützt. Die Tat ereignete sich im Juli 2011, und der
Beschwerdeführer ist ansonsten nie strafrechtlich in Erscheinung getreten.
2.4
Im Rahmen
der ausländerrechtlichen Interessenabwägung gilt es nicht das strafrechtliche
Verschulden des Beschwerdeführers zu relativieren. Solches macht der
Beschwerdeführer denn auch nicht geltend; er rügt hingegen zu Recht, dass
Beschwerdegegner und Vorinstanz ausser Acht liessen, dass er sich abgesehen von
der genannten strafrechtlichen Verurteilung nichts entgegenhalten lassen muss.
Der Beschwerdeführer hat hier die (obligatorische) Schulzeit absolviert und
spricht Deutsch und Schweizerdeutsch. Da er gemäss eigenen Angaben wegen seiner
intellektuellen Veranlagung eine Sonderschule besuchte, fand er keine
Lehrstelle. Gleichwohl gelang es ihm, sich beruflich zu integrieren; er
arbeitet mit einem Vollpensum als Produktionsmitarbeiter und hält sich seit 25 Jahren
in der Schweiz auf. Sozialhilfe hat er zu keinem Zeitpunkt bezogen. Der
Beschwerdeführer lebt noch immer mit zwei seiner vier Geschwister im
elterlichen Haushalt. Er ist – abgesehen von der einmaligen Straffälligkeit –
in die hiesigen Verhältnisse integriert. Da er als siebenjähriges Kind in die
Schweiz gekommen ist, ist er bei der grundrechtlichen
Verhältnismässigkeitsprüfung wie ein Ausländer der sogenannten "zweiten
Generation" zu behandeln.
Aufgrund des Gesagten überwiegt das private Interesse des
Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an
seiner Wegweisung, sodass sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als
unverhältnismässig erweist. Der Beschwerdeführer ist jedoch mit Nachdruck
darauf hinzuweisen, dass ein Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung
jederzeit möglich bleibt, sollte er erneut delinquieren oder durch sein
Verhalten einen anderen Widerrufsgrund setzen. Er ist entsprechend gestützt auf
Art. 96 Abs. 2 AIG zu verwarnen.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, und der
Beschwerdeführer ist zu verwarnen.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten des
Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Dem Beschwerdeführer ist zudem für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Gegen Entscheide über den Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig, weil grundsätzlich ein
Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist. Ansonsten steht
nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen
(Art. 113 in Verbindung mit Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung
des Beschwerdegegners vom 16. Januar 2020 und Dispositiv-Ziff. I, II
sowie IV des Rekursentscheids vom 20. Mai 2020 werden aufgehoben. In
Abänderung der Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids werden die
Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.
2.
Der Beschwerdeführer wird verwarnt.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
5.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren insgesamt eine
Parteientschädigung von Fr. 3'500.- zu bezahlen.
6.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7.
Mitteilung an …