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Entscheid

VB.2020.00441

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00441

11. November 2020Deutsch21 min

(URT.2020.22242)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00441

Urteil

der Einzelrichterin

vom 11. November 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Nicole Bürgin.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Besuchsrecht,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

Vor seiner Verlegung in die Strafanstalt B am 15. Juli

2020 befand sich A zur Verbüssung einer Freiheitsstrafe in der

Justizvollzugsanstalt (JVA) C. Aufgrund der besonderen Lage wurden in der

Strafanstalt C Besuche von Angehörigen eingestellt sowie Urlaube und Ausgänge

aufgeschoben.

B.

A gelangte daraufhin mit Schreiben vom 3., 5. sowie 9. März

2020 an die Direktion der JVA C und beantragte insbesondere, seinen Urlaub vom

7. März 2020 am 14. März 2020 wahrnehmen zu können. Mit Interner

Mitteilung vom 11. März 2020 wurde dieses Begehren abgewiesen.

C.

Mit "Verfügungen" der Amtsleitung

Justizvollzug und Wiedereingliederung vom 18. März bzw. 17. April

2020 wurden die Einschränkungen der Aussenkontakte von Inhaftierten verlängert

und Urlaube und Ausgänge eingestellt bzw. zeitlich aufgeschoben.

Erwägungen

II.

A.

Gegen die Interne Mitteilung vom 11. März 2020

gelangte A am 18. März 2020 mit "Sprungbeschwerde" an das

Verwaltungsgericht, welches mit Verfügung vom 31. März 2020 nicht darauf

eintrat (VGr, 31. März 2020, VB.2020.00192).

B.

Daraufhin gelangte A mit Rekurs (datiert vom 18. März

2020) gegen die Interne Mitteilung vom 11. März 2020 sowie gegen die

Verfügungen vom 18. März 2020 und 17. April 2020 an die Direktion der

Justiz- und des Innern. Diese trat auf die Rekurse am 15. Mai 2020 nicht

ein und überwies die Rekursschrift zur Prüfung einer Aufsichtsbeschwerde an die

JVA C.

III.

Hierauf erhob A am 21. Juni 2020

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte – neben anderem – die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die umgehende nachträgliche

Gewährung der Urlaubsstunden (die Besuchsstunden seien in Urlaubsstunden

umzuwandeln). Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsverbeiständung. Mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2020 setzte

das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine 10-tägige Frist an, um dem

Verwaltungsgericht eine schriftliche Stellungnahme zur Frage der Rechtzeitigkeit

der Beschwerde und allfällige Beweismittel hierzu einzureichen. Mit

Präsidialverfügung vom 10. Juli 2020 stellte der Abteilungspräsident fest,

dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und wies das Gesuch des Beschwerdeführers

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren ab. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung

beantragte am 16. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde. Die Direktion

der Justiz und des Innern beantragte am 22. Juli 2020 ebenfalls die

Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fallen in die

einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2

VRG). Da diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, ist die

Einzelrichterin zum Entscheid berufen.

1.2

Der

Beschwerdeführer wurde in der Zwischenzweit von der JVA C in die Strafanstalt B

verlegt. Da eine Rückversetzung des Beschwerdeführers in die JVA C indes nicht

ausgeschlossen werden kann, ebenso wenig wie die erneute Anordnung der

angefochtenen Weisung, ist vorliegend weiterhin von einem schutzwürdigen

Interesse des Beschwerdeführers an einer materiellen Beurteilung der Beschwerde

auszugehen und das Beschwerdeverfahren damit nicht als gegenstandslos geworden

abzuschreiben (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 63 N. 6).

1.3

Mit dem

vorliegenden Urteil erübrigt sich ein Entscheid über die mit Beschwerde

beantragte, jedoch nicht substanziiert begründete Anordnung einer

superprovisorischen Massnahme.

1.4

1.4.1

Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) bzw. Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV).

1.4.2

Die Garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK kommen nur in Verfahren zur

Anwendung, in denen über "zivilrechtliche Ansprüche und

Verpflichtungen" oder über eine "erhobene strafrechtliche

Anklage" entschieden wird. Während im Strafvollzugsrecht die

strafrechtlichen Verfahrensgarantien nicht gelten, da ihre Anwendbarkeit mit

der rechtskräftigen Verhängung der zu vollstreckenden Strafe erlischt (Frank

Meyer in: Ulrich Karpenstein/Franz C. Mayer, EMRK-Kommentar, 2. A.,

München 2015, Art. 6 N. 32, mit Hinweisen), anerkannte der

Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) das Vorliegen einer

zivilrechtlichen Streitigkeit in Fällen, in denen Massnahmen im Strafvollzug

Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht oder auf Familienbeziehungen,

namentlich das Besuchsrecht, haben können (Jens Meyer-Ladewig/Stefan

Harrendorf/Stefan König in: Jens Meyer-Ladewig et al. [Hrsg.], Europäische

Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 4. A., Baden-Baden 2017, Art. 6

N. 21 mit Hinweisen). So erwog der EGMR, die Unterbringung eines

Inhaftierten in einem besonderen Hochsicherheitstrakt eines Gefängnisses,

welche Beschränkungen bei Familienbesuchen und in finanziellen Angelegenheiten

mit sich brachte, sei zivilrechtlicher Natur, da sie persönliche Rechte

betreffe (EGMR, 17. September 2009, Enea gegen Italien, Nr. 74912/01,

E. 106). Da das vorliegende Verfahren den Umfang des Besuchsrechts des

Beschwerdeführers in der JVA C zum Gegenstand hat, erscheint es im Licht dieser

Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, dass auch hier eine zivilrechtliche

Streitigkeit gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorliegen könnte.

1.4.3

Auch unter Bejahung einer zivilrechtlichen Streitigkeit stellte sich die

Frage, ob das Verwaltungsgericht zwingend eine öffentliche Verhandlung

durchführen müsste, zumal der Beschwerdeführer eine solche ohne (nähere)

Begründung verlangt. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine öffentliche

Verhandlung dann unterbleiben, wenn dies durch besondere Umstände

gerechtfertigt ist. Dies gilt selbst dann, wenn in einem Verfahren lediglich

ein einziges Organ als Gericht im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu

qualifizieren ist und vor diesem keine Verhandlung durchgeführt wurde (BGr, 12. Oktober

2012, 1C_156/2012, E. 5.2.3). Solche besonderen Umstände, welche einen

Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung rechtfertigen, anerkannte der EGMR

etwa in folgenden Fällen: Für sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, soweit

nur rechtlich oder hochgradig technische Fragen zu entscheiden sind und die

Parteien hinreichende Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme hatten, im

Interesse der Verfahrensökonomie sowie bei Sorgerechtsstreitigkeiten zum Schutz

von Minderjährigen und der Privatsphäre (Meyer, Art. 6 N. 64, mit

Hinweisen auf entsprechende Entscheide des EGMR). Eine öffentliche Verhandlung

kann vor dem Hintergrund der Effizienz- und Wirtschaftlichkeitsanforderungen an

die staatlichen Behörden auch dann entfallen, wenn die zu beurteilenden

Rechtsfragen nicht besonders komplex sind und der Sachverhalt nicht strittig

ist (EGMR, 5. September 2002, Speil gegen Österreich, Nr. 42057/98, E. 2a).

Der Beschwerdeführer begründete

den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nicht weiter.

Namentlich brachte er nicht substanziiert zum Ausdruck, dass ihm an der

Darlegung seines persönlichen Standpunkts vor einem unabhängigen Gericht

gelegen sei (vgl. BGr, 3. Januar 2013, 8C_752/2012, E. 3.3.1).

Vorliegend stellen sich keine komplexen Rechtsfragen, und der für den Entscheid

massgebliche Sachverhalt ergibt sich rechtsgenügend aus den Akten. Dass eine

Anhörung des Beschwerdeführers vor Verwaltungsgericht für die Frage der

Besuchsrechtsregelung entscheidwesentlich sein könnte, ist nicht ersichtlich

(vgl. Siegbert Morscher/Peter Christ, Grundrecht auf öffentliche Verhandlung

gemäss Art. 6 EMRK, Europäische Grundrechte Zeitschrift EuGRZ 2010 S. 272 ff.,

Kap. III.A). Für die Beurteilung der in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen

formellen Fragen bedarf es keines persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers

und somit auch keiner öffentlichen Verhandlung (vgl. BGE 136 I 279 E. 2.1;

dazu auch BGr, 26. Oktober 2010, 2C_370/2010, E. 2.8). Auch begründet

die Beurteilung von blossen Rechtsfragen oder Verfahrensrügen in aller Regel

keinen Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1

EMRK (dazu BGr, 3. Oktober 2012, 1C_542/2011, E. 3; 12. Oktober

2012, 1C_156/2012, E. 5.2.3). Überdies erweist sich die Beschwerde – wie

sich zeigen wird – hinsichtlich der streitgegenständlichen

Besuchsrechtsregelung als offensichtlich unbegründet (vgl. BGE 136 I 279 E. 1,

E. 7.2; unten E. 5.6).

1.4.4

Art. 30 Abs. 3 BV garantiert der rechtsuchenden Person einzig,

dass eine Verhandlung, wenn eine solche stattzufinden hat, öffentlich sein

muss. Auch aus § 59 VRG lässt sich kein Anspruch auf eine öffentliche,

mündliche Verhandlung ableiten. Vielmehr liegt es im Ermessen des

Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will, was in

der Regel dann nicht der Fall ist, wenn die Akten nach durchgeführtem

Schriftenwechsel – wie vorliegend – eine hinreichende Entscheidungsgrundlage

liefern (Donatsch, § 59 N. 3 ff.).

1.4.5

Auf die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung ist damit

zu verzichten.

1.5

Soweit der

Beschwerdeführer beantragt, es sei "die Rechtsverweigerung festzustellen

und entsprechend zu verfügen", die Vorinstanz sei zu verpflichten

"die widerrechtlichen Handlungen zu unterlassen" und "die Folgen

der widerrechtlichen Handlungen zu beseitigen", geht aus der

Beschwerdeschrift nicht hervor und ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern

diesen Anträgen neben dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw.

auf Besuchsgewährung eine eigenständige Bedeutung zukommen könnte, weshalb

weiter darauf nicht einzugehen ist.

1.6

Neue

Sachbegehren sind im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gleich wie im

Rekursverfahren grundsätzlich unzulässig. Neue Begehren verfahrensrechtlicher

Natur sind uneingeschränkt zulässig und werden in der Regel durch den

angefochtenen Rekursentscheid veranlasst (Donatsch, § 52 N. 11 f.).

Beim Antrag 4 handelt es sich um ein neues Sachbegehren, das vor der Vorinstanz

nicht gestellt wurde. Demgemäss ist darauf nicht einzutreten. Der Antrag, es

sei die Vorinstanz zu verpflichten, über alle Vorgänge, Akten, Daten etc. ein

Verzeichnis zu erstellen und ihm [dem Beschwerdeführer] herauszugeben und es

sei entsprechend zu verfügen, steht in keinem erkennbaren Zusammenhang zum

streitgegenständlichen Besuchsrecht, weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten

ist. Ebenso wenig ist ein solcher Zusammenhang ersichtlich bei den

(allgemeinen) Anträgen 12, 13, 16, 18 und 21.

1.7

Bezüglich des

Antrags, er [der Beschwerdeführer] sei über die kantonalen Normen zu

informieren und ihm sei Zugang zur Doktrin und Judikatur, insbesondere zum

kantonalen Haftungsgesetz, Personalgesetz und Disziplinargesetz sowie ein

Sachausgang in Bibliotheken zu gewähren, ist das Verwaltungsgericht nicht

erstinstanzlich zuständig.

1.8

Mit

Verfügung der Einzelrichterin vom 9. September 2020 wurden die

vorinstanzlichen Akten der Strafanstalt B zugestellt, um dem Beschwerdeführer

Akteneinsicht zu gewähren. Dem Beschwerdeführer wurden sodann die

Vernehmlassungen des Amts Justizvollzug und Wiedereingliederung sowie der

Direktion der Justiz und des Innern zur freigestellten Stellungnahme innert

einem Monat zugestellt. Auf diese Weise war es ihm möglich, seine "Selbstverteidigung"

wahrzunehmen.

1.9

Da der

Sachverhalt den eingeholten Akten ohne Weiteres entnommen werden kann und sich

als klar präsentiert, erübrigt sich die Durchführung eines Beweisverfahrens (vgl.

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 37).

1.10

1.10.1

Weiter beantragt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei zu verpflichten,

ihm "sämtliche Personen bzw. Personalien der am Verfahren beteiligen sowie

ihre Legitimation, Funktion, Aufgaben bekannt zu geben, die am Verfahren

involviert seien bzw. arbeiteten, damit ich die Ausstandsgründe geltend machen

kann und es ist entsprechend zu verfügen".

1.10.2

Gemäss § 5a Abs. 1 Ingress VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei

mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der

Sache persönlich befangen erscheinen. Ungeachtet dessen ist es den

Verfahrensparteien als Träger des Grundrechtsanspruchs auf unparteiische

Beurteilung unbenommen, ein Ausstandsgesuch zu stellen. Dabei sind sie nach

Massgabe von Treu und Glauben gehalten, Ausstandsgründe unverzüglich

vorzubringen, das heisst sobald bekannt oder absehbar ist, dass eine

möglicherweise befangene Person an der Behandlung der Angelegenheit mitwirkt.

Die rechtzeitige und effektive Wahrnehmung des Anspruchs auf unparteiische

Beurteilung setzt wiederum Kenntnis der gemäss § 5a Abs. 1 VRG am

Verfahren teilnehmenden Personen voraus. In zeitlicher Hinsicht muss die

Bekanntgabe so früh wie möglich, spätestens aber mit dem Entscheid erfolgen.

Praxisgemäss genügt es, wenn die Namen aller an der Anordnung mitwirkenden

Personen ohne Weiteres aus einer allgemein zugänglichen Publikation wie

beispielsweise dem Internet, dem Staatskalender oder dem Rechenschaftsbericht

der Behörde ersichtlich sind (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 42 ff.).

1.10.3

Der

(aktuelle) Staatskalender des Kantons Zürich ist auf dem Internet einsehbar (https://www.zh.ch/de/politik-staat/kanton/kantonale-verwaltung/staatskalender.html).

Dass ihm der Zugang dazu verweigert (gewesen) wäre, machte der Beschwerdeführer

nicht geltend. Damit hätte er bereits mit Rekurs Ausstandsgründe gegen

Mitarbeitende der Vorinstanz anbringen können, was er jedoch nicht tat. Soweit

er nun mit seinem Beschwerdeantrag eine Verletzung der Ausstandsregeln seitens

der Vorinstanz rügen wollte, was sich der Beschwerdebegründung jedoch ohnehin

nicht hinreichend klar entnehmen lässt, erwiese sich diese Rüge folglich als

verspätet.

1.11

Dem

Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion über die Beschwerdegegnerin

zu, weshalb sie auch keine aufsichtsrechtlichen Anordnungen treffen kann

(Plüss, § 5 N. 16). Es ist daher auf Antrag 22 nicht

einzutreten. Im Übrigen hat die Vorinstanz die Rekursschrift des

Beschwerdeführers an die Leitung des Amts für Justizvollzug und

Wiedereingliederung überwiesen zur Prüfung der Aufsichtsbeschwerde.

1.12

Anlass,

dem Beschwerdeführer "Gelegenheit zur Korrektur" – mutmasslich der

Beschwerde – zu geben, bestand mangels formeller Mängel unter dem Gesichtspunkt

von § 56 VRG nicht.

1.13

Der

Beschwerdeführer beantragt eine Eingangsbestätigung. Mit Präsidialverfügung vom

26.

Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, sich zur

Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern, was einer Eingangsbestätigung

gleichkommt.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches

Gehör verletzt, indem sie keine Akten eingeholt und keinen Schriftenwechsel

durchgeführt habe.

2.2

Nach § 26a Abs. 1 VRG zieht die Rekursinstanz die Akten der Vorinstanz bei. Bei

offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Rechtsmitteln

kann sie darauf verzichten. Da sich der Rekurs des Beschwerdeführers nach

Ansicht der Vorinstanz als offensichtlich verspätet erwies bzw. offensichtlich

kein Anfechtungsobjekt vorlag, durfte sie auf die Einholung der Akten

verzichten, ohne dabei das rechtliche Gehör zu verletzen.

Nach § 26b Abs. 1 VRG erhalten die Vorinstanz

sowie die am vorinstanzlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur

schriftlichen Vernehmlassung. Verzichtet die Behörde jedoch auf den Beizug der

Akten, so erübrigt es sich grundsätzlich auch, den Verfahrensbeteiligten

Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung zu geben. In solchen Fällen überwiegt

das Beschleunigungsgebot gegenüber dem Interesse an der Gehörswahrung, welche

lediglich auf eine leere Formalität hinauslaufen würde (Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 26b N. 6).

Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde somit nicht

verletzt.

3.

3.1

In materieller

Hinsicht ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs bzw.

die Rekurse des Beschwerdeführers, datiert vom 18. März 2020, eingetreten

ist. Die Vorinstanz begründet ihre Nichteintretensentscheide damit, dass der

Rekurs gegen die Interne Mitteilung vom 11. März 2020 verspätet erfolgt

sei und es sich bei den Verfügungen vom 18. März bzw. 17. April 2020

um nicht anfechtbare Verwaltungsverordnungen handle.

3.2

Rechtzeitigkeit des Rekurses

3.2.1

Nach § 22 Abs. 1 VRG ist der Rekurs innert 30 Tagen bei der

Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der

Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen

Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme (Abs. 2).

Am 21. März 2020 trat die Verordnung über den Stillstand der Fristen in

Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im

Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) in Kraft. Nach Art. 1 Abs. 1

dieser Verordnung beginnt, soweit nach dem anwendbaren Verfahrensrecht des

Bundes oder des Kantons gesetzliche oder von den Behörden oder Gerichten

angeordnete Fristen über die Ostertage stillstehen, dieser Stillstand mit dem

Inkrafttreten dieser Verordnung und dauert bis und mit dem 19. April 2020.

Fristen stehen während den Gerichtsferien nur dann still, wenn dies im Gesetz

explizit vorgesehen ist. Für das Revisionsverfahren sieht das VRG keinen

Fristenstilltand während bestimmter Zeiträume vor, sodass in diesem Verfahren

keine Gerichtsferien gelten (Plüss, § 11 N. 17 f.). Da im

Rekursverfahren keine Gerichtsferien gelten, d.h. die Rekursfrist über die

Ostertage nicht stillstand, erfolgte auch keine Verlängerung des

Fristenstillstands durch die vorgenannte COVID-19-Verordnung.

3.2.2

Der Beschwerdeführer nahm die Interne Mitteilung vom 11. März 2020 am

14.

März 2020 entgegen. Die Rekursfrist begann somit am 15. März 2020

zu laufen und endete am 14. April 2020. Der Rekurs des Beschwerdeführers,

datiert vom 18. März 2020, ging bei der Vorinstanz am 29. April 2020

ein. Der Beschwerdeführer nimmt in seinem Rekurs ausdrücklich auf die Verfügung

vom 17. April 2020 Bezug. Demgemäss kann er, wie die Vorinstanz zutreffend

festgestellt hat, seine Verfügung frühestens an diesem Tag dem Anstaltspersonal

übergeben haben (vgl. Plüss, § 11 N. 51, mit Hinweis auf VGr, 24. Juli

2013, VB.2013.00344, E. 1.2.4). Gemäss den Ausführungen des

Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift hat er seinen Rekurs am 22. April

2020.

eingereicht. Folglich erwies sich der Rekurs grundsätzlich als verspätet.

Daran vermöchte auch nichts zu ändern, dass, wie vom Beschwerdeführer

behauptet, ihm der Zugang zum Recht verweigert worden sei. Denn die Rechtsmittelbelehrung

der Verfügung vom 11. März 2020 war korrekt und der Beschwerdeführer hat

das Risiko eines verspäteten Rekurses grundsätzlich selbst zu tragen, wenn er

ohne genauere Kenntnis der vorgenannten COVID-19-Verordnung von der

Rechtsmittelbelehrung abweicht.

3.2.3

Nach § 5 Abs. 2 VRG sind Eingaben an eine unzuständige

Verwaltungsbehörde von Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des

Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Für die

Einhaltung der Fristen ist der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen

Behörde massgebend. Die Weiterleitungspflicht steht jedoch unter dem Vorbehalt

Dispositiv

des Rechtsmissbrauchs. Demnach darf auf die Weiterleitung an die zuständige

Instanz verzichtet werden, wenn eine Eingabe nicht versehentlich, sondern

bewusst bei der unzuständigen Instanz erfolgte. Eine derartige Absicht darf

aber nur dann unterstellt werden, wenn unter den gegebenen Umständen von einer

offenkundig nicht irrtümlichen Einreichung bei der unzuständigen Instanz

ausgegangen werden muss, sodass das der Weiterleitungspflicht zugrunde liegende

Fristwahrungsziel keinen Schutz verdient. Im Fall einer wissentlichen Eingabe

bei einer unzuständigen Instanz entfällt nicht nur die Weiterleitungspflicht,

sondern auch die fingierte Fristwahrung (Plüss, § 5 N. 51). Wie das

Verwaltungsgericht in seiner Verfügung vom 31. März 2020 (VB.2020.00192) verbindlich

festgestellt hat, gelangte der Beschwerdeführer bewusst an das

Verwaltungsgericht. Da er um die eigentliche Zuständigkeit der Vorinstanz

wusste, kann nicht von einer versehentlichen Anrufung gesprochen werden (E. 2.2

und 3). Für die Fristwahrung war somit entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers nicht die Eingabe beim Verwaltungsgericht, sondern diejenige

bei der Vorinstanz erheblich. Da der Rekurs bei der Vorinstanz verspätet

erhoben wurde, ist diese zu Recht nicht auf den Rekurs gegen die Verfügung vom

11. März 2020 eingetreten.

3.3

Anfechtungsobjekt

3.3.1

Verwaltungsverordnungen sind generelle Dienstanweisungen einer Behörde an

ihre untergeordneten Behörden. Beim Erlass von Verwaltungsverordnungen stützt

sich die Behörde auf das Hierarchieprinzip bzw. auf ihre Weisungsbefugnis

gegenüber den ihr unterstellten Verwaltungseinheiten sowie auf ihren

Vollzugsauftrag. Die Hauptfunktion der Verwaltungsverordnung besteht darin,

eine einheitliche gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherzustellen.

Verwaltungsverordnungen können in der Regel selber nicht unmittelbar

angefochten werden. Ihre Anfechtung ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn diese

Verwaltungsverordnung für die Privaten mittelbar (indirekt) Aussenwirkungen

zeitigt, d.h. sich wie Rechtsnormen auf die Rechtsstellung der Privaten

auswirkt. Die Anfechtung der Verwaltungsverordnung selber ist allerdings

ausgeschlossen, wenn es den Privaten möglich und zumutbar ist, eine in

Anwendung der Verwaltungsverordnung ergangene Verfügung anzufechten (Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,

Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 81 ff.; BGE 128 I 167 E. 4.5).

3.3.2

Nach § 122 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember

2006 (JVV) erlassen die Vollzugseinrichtungen die für die Sicherheit

notwendigen Vorschriften. Wegen Fluchtgefahr oder zur Verhinderung der

Gefährdung von Besucherinnen und Besuchern, Angestellten, Mitgefangenen und von

Eigentum Dritter können die den verurteilten Personen und Besucherinnen und Besuchern

aufgrund dieser Verordnung zustehende Rechte im Einzelfall dauernd oder

vorübergehend allgemein eingeschränkt werden (Abs. 3). Solche

Einschränkungen werden von der Direktorin oder dem Direktor der

Vollzugseinrichtung in Absprache mit der Amtsleiterin oder dem Amtsleiter

getroffen (Abs. 4).

3.3.3

Die Verfügungen vom 18. März sowie 17. April 2020 stellen

entgegen ihrem Titel Verwaltungsverordnungen dar, enthalten sie doch

Anweisungen an die Vollzugseinrichtungen, wie sie die Besuche und Urlaube zu

gewähren bzw. zu verweigern haben. Denn es obliegt von Gesetzes wegen (§ 122 JVV) den Vollzugseinrichtungen und nicht dem Amtsleiter, die für die Sicherheit

notwendigen Vorschriften zu erlassen. Werden die gestützt auf die JVV

zustehenden Rechte dauernd oder vorübergehend allgemein eingeschränkt, sieht § 122 Abs. 4 JVV vor, dass solche Einschränkungen von der Direktorin oder dem

Direktor der Vollzugseinrichtung in Absprache mit der Amtsleiterin oder dem

Amtsleiter getroffen werden. Vor diesem Hintergrund können die "Verfügungen"

des Amtsleiters nur als Dienstanweisungen verstanden werden. Die genannten

Vollzugsverordnungen entfalten unbestrittenermassen Aussenwirkungen. Es ist

jedoch den Privaten möglich und zumutbar, eine in Anwendung der Verwaltungsverordnung

ergangene Verfügung anzufechten, stellt doch insbesondere die vom

Beschwerdeführer (zu spät) angefochtene Verfügung vom 11. März 2020 eine

solche dar.

3.3.4

Der Beschwerdeführer rügt, er habe, wie von der Vorinstanz ausgeführt, eine

Verfügung verlangt, eine solche jedoch nicht erhalten, wofür er mehrere

Beispiele anführt. So habe er mit Schreiben vom 3. sowie 9. März 2020 um eine

Verfügung ersucht. Gestützt auf diese Schreiben hat der Beschwerdeführer aber

eine anfechtbare Verfügung erhalten, nämlich diejenige vom 11. März 2020.

Weiter gibt der Beschwerdeführer an, mit seiner Beschwerde vom 18. März

2020 an das Verwaltungsgericht eine Verfügung verlangt zu haben. Auch in seinem

Rekurs an die Vorinstanz habe er eine Verfügung verlangt. Der Beschwerdeführer

hat in diesen Eingaben zwar eine Verfügung verlangt, jedoch in Bezug auf die

Behandlung der Beschwerde bzw. des Rekurses. Sowohl das Verwaltungsgericht mit

Entscheid vom 31. März 2020 als auch die Vorinstanz mit Entscheid vom 15. Mai

2020 haben dementsprechend einen Entscheid gefällt. Weiter macht der

Beschwerdeführer geltend, mit Hausbrief vom 19. März 2020 eine Kopie der

Merkblätter der JVA C zum Coronavirus verlangt zu haben. Darin kann indes kein

Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung erblickt werden. Schliesslich

führt er an, er habe mit Schreiben vom 17. April 2020 an die JVA C

wiederum eine Verfügung für die Urlaubsverweigerung verlangt. Die Rekurse des

Beschwerdeführers vom 18. März 2020 hatten bloss die Interne Mitteilung vom

11. März 2020 sowie die Verfügungen vom 18. März 2020 und 17. April

2020 zum Gegenstand. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit, eine

Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der Vorinstanz einzureichen, sollte ihm

tatsächlich eine Verfügung verweigert werden. Eine Rechtsverweigerung in Bezug

auf sein Schreiben vom 17. April 2020 war vorliegend jedoch nicht

Streitgegenstand. Gleiches gilt für die angeblich beim Urlaubsdienst (Frau D)

mündlich verlangte Verfügung. Die vom Beschwerdeführer aufgebrachten Argumente

vermögen daher nicht darzulegen, dass er keine anfechtbare Verfügung erhalten

könne, zumal er eine solche am 11. März 2020 erhalten hat.

Die Verwaltungsverordnungen vom 18. März 2020 bzw. 17. April

2020 stellen keine zulässigen Anfechtungsobjekte dar.

4.

Die Vorinstanz ist demgemäss zu Recht nicht auf die Rekurse

des Beschwerdeführers eingetreten, weshalb auch nicht zu prüfen ist, ob die

Beschwerdegegnerin den Auskunftsbegehren (vgl. Anträge 12, 13, 16, 17, 18 und

21) zu Recht nicht nachgekommen ist. Im Übrigen erweist sich aufgrund des

Unterliegens des Beschwerdeführers auch die Kostenauferlegung durch die

Vorinstanz als rechtmässig (§ 13 Abs. 2 VRG).

5.

5.1 Ausgangsgemäss

sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Infolge Unterliegens steht ihm

keine Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Mit heutigem

Entscheid wurde die Beschwerde rasch behandelt und die Gerichtskosten erweisen

sich, ausgehend von der massgeblichen Gebührenverordnung (Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018) und Art. 18 Abs. 1 der

Kantonsverfassung als wohlfeil.

5.2 Der Beschwerdeführer beantragte die

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die

Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.

Halten sich die Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen indessen ungefähr die

Waage, ist das Begehren nicht offensichtlich aussichtslos (Plüss, § 16 N. 46).

Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen

Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die

er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss,

§ 16 N. 18).

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde bereits mit Präsidialverfügung vom

10. Juli 2020 abgewiesen. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde

als offensichtlich aussichtlos, weshalb auch das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist und auch die Vorinstanz das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abweisen

durfte.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 1'645.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird abgewiesen.

5. Es

wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung an …