VB.2020.00442
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00442
28. Oktober 2020Deutsch15 min
(URT.2020.22192)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00442
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. Oktober 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt C, vertreten
durch die Sozialkommission,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird von der Stadt C mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützt. Am 26. März 2020 beschloss die Sozialkommission der Stadt C
Folgendes:
"1. Zu Gunsten von A, geboren 1946, wird der aktuelle
Mietzins für die bisherige Wohnung an der D-Strasse 01 in C im Betrag von CHF 1300.00
ab 1. April 2020 bis 31. März 2021 in der Bedarfsrechnung
berücksichtigt, sofern in diesem Zeitraum keine günstigere Wohnung gefunden
werden kann.
2. A wird gestützt auf § 21 Sozialhilfegesetz
verpflichtet, umgehend eine Wohnung von maximal CHF 1'000.00 Miete (inkl.
Nebenkosten) gemäss den Richtlinien der Sozialkommission C zu suchen.
3. Ab Erhalt des Beschlusses sind monatlich mindestens
acht Suchbemühungen im Rahmen des gemäss Ziff. 2 angemessenen Mietzinses
vorzunehmen. Die Suchbemühungen sind schriftlich dokumentiert (z.B. Kopie
Bewerbungsformular, Absagebrief, Angaben zu der besichtigten Wohnung inkl.
Angaben zum Vermieter) dem zuständigen Sozialarbeiter unaufgefordert
vorzulegen.
4. Sollte A die Auflagen gem. Ziff. 2 und 3 nicht
einhalten oder sich weigern, eine günstigere Wohnung zu beziehen, wird gestützt
auf § 24 Sozialhilfegesetz auf den nächstmöglichen Kündigungstermin gem.
Mietvertrag lediglich noch ein Mietzins von CHF 1'000.00 in der
Bedarfsrechnung berücksichtigt.
5. Eine allfällige Reduktion des Mietzinses gem.
Ziff. 4 würde im Eintretensfall mittels eines separaten Entscheids durch
die Sozialkommission beschlossen.
6. Die Erfüllung der Auflagen gem. Ziff. 2 und 3 wird
aufgrund der aktuellen Situation (Corona Epidemie) zum aktuellen Zeitpunkt
nicht gefordert. Sobald die einschränkenden Massnahmen des Bundes aufgehoben
bzw. gelockert werden, sind die Auflagen zu erfüllen. Über den genauen
Zeitpunkt wird die Sozialkommission dannzumal entscheiden.
7.–8. (…)
9. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von
der schriftlichen Mitteilung an beim Bezirksrat E, F-Strasse 02, Rekurs erhoben
werden. Während der Gerichtsferien vom 21. März 2020 bis 19. April 2020 steht
die genannte Frist still. Der Rekurs ist mit einer schriftlichen Begründung zu
versehen.
10. (…)"
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2020 (Datum des
Poststempels) erhob A, vertreten durch Rechtsanwalt B, Rekurs beim Bezirksrat E
und beantragte Folgendes:
"1. Es seien die Ziffern 1–6 des Beschlusses Nr. 03
vom 26. März 2020 der Sozialkommission der Stadt C aufzuheben;
2.
Es sei zu Gunsten des Rekurrenten der aktuelle Mietzins
für die derzeitige Wohnung an der D-Strasse 01 in C im Betrag von Fr. 1300.-
ab 1. April 2020 in die Bedarfsrechnung ohne Auflagen zu berücksichtigen;
3.
Der Rekurrent sei von der Verpflichtung gemäss § 21
des Sozialhilfegesetzes zu befreien, eine andere Wohnung zu max. Fr. 1000.-
Miete (inkl. Nebenkosten) gemäss den Richtlinien der Sozialkommission C zu
suchen;
4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich
7,7 % Mehrwertsteuer) zulasten der Rekursgegnerin."
Mit Beschluss vom
29.
Mai 2020 trat der Bezirksrat wegen Verspätung auf den Rekurs nicht
ein.
III.
A. Daraufhin
gelangte A, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B, mit Beschwerde vom
25.
Juni 2020 an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des
Bezirksrats vom 29. Mai 2020 sei aufzuheben, und dieser sei anzuweisen,
auf den am 14. Mai 2020 eingereichten Rekurs einzutreten und darüber materiell
zu befinden. Eventualiter sei der Beschluss vom 29. Mai 2020 aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung/Sachverhaltsermittlung an den Bezirksrat
zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt C,
auch für das vorinstanzliche Verfahren.
B. Mit
Eingabe vom 5. August 2020 verzichtete die Sozialkommission auf eine
Stellungnahme zur Beschwerde. Der Bezirksrat beantragte am 24. August 2020
die Abweisung der Beschwerde. A liess sich dazu mit Eingabe vom
17.
September 2020 vernehmen. Die Sozialkommission äusserte sich
anschliessend nicht mehr.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen,
namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser
periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen
(statt vieler VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00229, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Da
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Reduktion des im
Unterstützungsbudget angerechneten Mietzinses um monatlich Fr. 300.-
androhte, beträgt der Streitwert demzufolge weniger als Fr. 20'000.-.
Nachdem dem Fall überdies keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die Sache vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b
Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
2.
Aus dem Prinzip von Treu
und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
sowie aus dem Fairnessgebot von Art. 29
Abs. 1 BV folgt der Grundsatz, dass einer
rechtsuchenden Person aus einer mangelhaften Eröffnung, insbesondere einer
unrichtigen oder unvollständigen Rechtsmittelbelehrung, kein Nachteil erwachsen
darf. Vertrauensschutz verdient indes nur diejenige rechtsuchende Person, welche den Mangel nicht erkannte
oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, wobei allerdings nur
eine grobe prozessuale Unsorgfalt ihrerseits oder ihrer Anwältin oder
ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung
aufzuwiegen vermag. Der Vertrauensschutz versagt zudem nur dann, wenn der
Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für die rechtsuchende Person bzw. ihre
Rechtsvertretung allein schon durch
Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich gewesen wäre.
Von Anwälten wird diesbezüglich erwartet, dass sie die Rechtsmittelbelehrung
einer Grobkontrolle unterziehen. Hingegen wird nicht verlangt, dass neben den
Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur
nachzuschlagen wäre. Von einer rechtskundigen oder rechtskundig
vertretenen Partei darf grundsätzlich ein höheres Mass an Sorgfalt erwartet
werden als von einer rechtsunkundigen Privatperson. Einer anwaltlich
vertretenen Partei gleichgestellt ist allerdings eine rechtsunkundige Partei,
die aus früheren Verfahren über einschlägige Erfahrungen verfügt (BGE 138 I 49 E. 8.3.2; 135 III 374 E. 1.2.2.1; BGr, 3. Oktober 2017, 2D_9/2017,
E. 2.3; VGr, 1. April 2020, VB.2019.00854, E. 1.3.2; Plüss,
§ 10 N. 51 ff.).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog im angefochtenen Beschluss vom 29. Mai 2020, die
Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 26. März
2020.
sei insofern fehlerhaft, als für das
Rekursverfahren keine Fristenstillstände gälten. Daran habe auch die Verordnung
des Bundesrats über den Stillstand der Fristen in Zivil- und
Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem
Coronavirus (Covid-19) vom 20. März 2020 nichts geändert, womit der
Fristenstillstand vom 21. März bis und mit 19. April 2020 verlängert
worden sei, soweit nach dem anwendbaren Verfahrensrecht des Bundes oder des
Kantons gesetzliche oder von den Behörden oder Gerichten angeordnete Fristen
über die Ostertage stillgestanden seien. Werde – so die Vorinstanz weiter – ein
Rechtsmittel infolge einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung verspätet
eingereicht, sei darauf einzutreten, falls sich die rechtsmittelführende Partei
in guten Treuen auf die Rechtsmittelbelehrung habe verlassen können. Der
Beschwerdeführer habe bereits mit Eingabe vom 5. Februar 2019 gegen einen
Beschluss der Beschwerdegegnerin Rekurs erhoben, worauf sie – die Vorinstanz –
mit Beschluss vom 6. Februar 2020 wegen Verspätung nicht eingetreten sei.
In der Begründung habe sie damals festgehalten, dass in Rekursverfahren bzw.
"im vorliegenden" Verfahren keine Gerichtsferien gelten würden.
Obwohl der Beschwerdeführer im nun massgeblichen Verfahren vor der Beschwerdegegnerin
noch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei und der Zeitpunkt der Mandatierung
aus den Akten nicht eindeutig hervorgehe, habe ihm deshalb bekannt sein müssen,
dass im Rekursverfahren keine Gerichtsferien gälten. Insofern könne der
Beschwerdeführer nicht mehr als rechtsunerfahrene Person bezeichnet werden.
Zudem wäre es für ihn aufgrund der in den Medien breit diskutierten Folgen der
Corona-Pandemie ein Leichtes gewesen, herauszufinden, dass diese hinsichtlich
der nicht geltenden Gerichtsferien nichts ändere. Folglich habe er sich nicht
in guten Treuen auf die Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdegegnerin bzw. die
darin zitierten Gerichtsferien verlassen dürfen. Da der Beschluss vom
26.
März 2020 dem Beschwerdeführer am 3. April 2020 zugestellt worden
sei, habe die 30-tägige Rekursfrist am 4. April 2020 zu laufen begonnen
und am 4. Mai 2020 geendet. Der Rekurs mit Poststempel vom 14. Mai
2020.
sei daher verspätet erhoben worden.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, die vorinstanzlichen Erwägungen,
wonach er als juristischer Laie die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung
des Beschlusses vom 26. März 2020 hätte erkennen müssen, seien nicht
haltbar, zumal anscheinend nicht einmal der Beschwerdegegnerin bewusst gewesen
sei, dass trotz der Corona-Pandemie für Rekursverfahren keine Gerichtsferien
gegolten hätten, und sie deren Verbindlichkeit unter Angabe der genauen Daten
explizit angeordnet habe. Er sei gesundheitlich schwer angeschlagen und nicht
verpflichtet gewesen, Nachforschungen in Bezug auf den Fristenlauf während der
Corona-Pandemie anzustellen, vielmehr habe er sich auf die
Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdegegnerin in Treu und Glauben verlassen
dürfen. Daran ändere – insbesondere angesichts der besonderen Pandemielage
– auch der Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz vom 6. Februar 2020
nichts. Aufgrund von Dispositivziffer 6 des Beschlusses vom 26. März
2020, wonach die Erfüllung der Auflagen gemäss den Dispositivziffern 2 und
3.
aufgrund der aktuellen Situation zurzeit nicht verlangt worden sei, habe er –
der Beschwerdeführer – gegenteilig davon ausgehen müssen, dass die
Beschwerdeführerin eine besondere Anordnung habe treffen wollen. Ferner habe er
seinen Rechtsvertreter erst mandatiert, nachdem die Rekursfrist gemäss der Vorinstanz
bereits abgelaufen gewesen sei, weshalb ihm dessen Wissen nicht angerechnet
werden könne. Im Übrigen sei auch dieser aufgrund der klaren Formulierung der
Rechtsmittelbelehrung von der Geltung der Gerichtsferien samt Verlängerung
durch die Verordnung des Bundesrats ausgegangen.
3.3
In der
Vernehmlassung vom 24. August 2020 macht die Vorinstanz geltend, der
Datumsstempel (14. April 2020) auf den meisten der vom Beschwerdeführer
mit Rekurs eingereichten Beilagen spreche gegen dessen Aussage, den Rechtsvertreter
erst nach Ablauf der – korrekt berechneten – Rekursfrist mandatiert zu haben.
Als rechtskundige Person habe sich der Rechtsvertreter nicht auf die
fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen dürfen.
3.4
In der Replik
vom 17. September 2020 entgegnet der Beschwerdeführer, die Datumsstempel
seien von einem Angestellten der Beschwerdegegnerin und nicht von ihm
angebracht worden.
4.
4.1
Aus dem
Umstand, dass die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zur Beschwerde
verzichtete, ohne einen Antrag zu stellen, kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
nicht mit der erforderlichen Klarheit geschlossen werden, dass sie mit der
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 29. Mai 2020 einverstanden wäre.
Ob ein dahingehender, expliziter Antrag der Beschwerdeführerin angesichts der
im Verwaltungsprozessrecht im Gegensatz zum Zivilprozessrecht in viel
geringerem Umfang geltenden Dispositionsmaxime (vgl. Plüss, § 12
N. 38) tatsächlich auch zu einer Gutheissung der Beschwerde geführt hätte,
braucht deshalb nicht geprüft zu werden.
4.2
Der
Beschwerdeführer konnte nachvollziehbar darlegen, dass die Datumsstempel auf
den Rekursbeilagen entgegen der von der Vorinstanz geäusserten Vermutung (vorn
E. 3.3) nicht von ihm (bzw. seinem Rechtsvertreter), sondern von einem
Angestellten der Beschwerdegegnerin angebracht worden waren. Die
Beschwerdegegnerin stellte dies jedenfalls nicht in Abrede. Mangels
anderslautender Belege ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
seinen Rechtsvertreter – entsprechend der in den Akten vorhandenen Vollmacht –
(erst) am 13. Mai 2020 und damit nach Ablauf der Rekursfrist (vgl.
sogleich E. 3.3) mandatiert hatte, wovon denn auch die Vorinstanz im
Beschluss vom 29. Mai 2020 noch ausging (vorn E. 3.1).
4.3
Nicht
umstritten ist, dass der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 26. März
2020.
dem Beschwerdeführer am 3. April 2020 zugestellt wurde. Zu Recht
ebenso wenig umstritten ist, dass die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses der
Beschwerdegegnerin vom 26. März 2020 insofern fehlerhaft war bzw. ist, als
für das Rekursverfahren keine Gerichtsferien gelten (Plüss, § 11
N. 17; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 23). Wie die
Vorinstanz korrekterweise erwog, hatte die Verordnung
des Bundesrats über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren
zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19)
darauf keinen Einfluss. Die 30-tägige Rekursfrist hatte somit am
4.
April 2020 zu laufen begonnen und am 4. Mai 2020 geendet (§ 22 Abs. 1 und 2 VRG; § 11 Abs. 1 und 2 VRG).
4.4
4.4.1
Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Ablaufs der Rekursfrist nicht
anwaltlich vertreten war (vgl. vorn E. 4.2), ist zu prüfen, ob er selbst
die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses der
Beschwerdegegnerin vom 26. März 2020 hätte erkennen können bzw. müssen
oder auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung vertrauen durfte. Der Umstand,
dass letztendlich sein Rechtsvertreter in seinem Auftrag und Namen Rekurs
erhob, ist insofern nicht relevant; dessen Wissen ist ihm nicht anzurechnen (in
diesem Sinn auch die Vorinstanz, vorn E. 3.1). Vorab ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer – wäre die Rekursfrist tatsächlich vom 21. März
2020.
bis und mit 19. April 2020 stillgestanden – mit der Eingabe vom
14.
Mai 2020 rechtzeitig rekurriert hätte.
4.4.2
Die Vorinstanz ist einerseits der Ansicht, dass der Beschwerdeführer
aufgrund eines früheren Rekursentscheids hinsichtlich der Frage der Geltung der
Gerichtsferien in Rekursverfahren nicht mehr rechtsunerfahren gewesen sei.
Andererseits wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, herauszufinden, dass die
Corona-Pandemie diesbezüglich nichts ändere (vorn E. 3.1). Diesen Erwägungen
kann allerdings nicht gefolgt werden. Im Beschluss vom 6. Januar 2020
hielt die Vorinstanz zwar tatsächlich in allgemeiner Weise fest, das
Verwaltungsrechtspflegegesetz sehe für das Rekursverfahren keinen
Fristenstillstand während bestimmten Zeiträumen vor, sodass in diesen Verfahren
keine Gerichtsferien gälten. Anders als vorliegend lag dem damaligen Rekurs
indes ein Entscheid der Beschwerdegegnerin mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung
zugrunde. Darüber hinaus kam dem Coronavirus im Dezember 2019/Januar 2020
mindestens in der Schweiz noch keine massgebliche Bedeutung zu. Gerade weil
aber die Beschwerdegegnerin in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom
26.
März 2020 ausdrücklich etwas anderes als im Beschluss vom
13.
Dezember 2019 angeordnet hatte, was zudem dem Beschluss vom
6.
Januar 2020 entgegenstand, kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen
werden, dass er im Rahmen seines neuerlichen Rekurses von einem
Fristenstillstand im erwähnten Zeitraum ausging. Dies gilt umso mehr, als die
Beschwerdegegnerin – wie er zu Recht geltend macht (vorn E. 3.2) – in
Dispositivziffer 6 des Beschlusses 26. März 2020 gleichzeitig auf die
besondere aktuelle Situation hingewiesen und die Erfüllung der Auflagen gemäss
den Dispositivziffern 2 und 3 vorerst nicht verlangt hatte. Unter diesen
Umständen kann nicht davon gesprochen werden, der Beschwerdeführer hätte die
Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung bereits aufgrund seiner
Rechtserfahrenheit erkennen müssen. Darüber hinaus wäre der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung
für den Beschwerdeführer auch nicht leicht ersichtlich gewesen, wenn er
insofern Nachforschungen angestellt hätte, wobei offengelassen werden kann, ob
er hierzu überhaupt verpflichtet gewesen wäre. Dem Verwaltungsrechtspflegesetz
allein kann in Bezug auf einen allfälligen Fristenstillstand im Rekursverfahren
jedenfalls nichts entnommen werden. Selbst wenn aber der Beschwerdeführer auf
die – im Beschluss vom 26. März 2020 nicht erwähnte – Verordnung des Bundesrats über den Stillstand der
Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im
Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) vom 20. März 2020 gestossen,
bzw. selbst wenn ihm deren Existenz bereits bekannt gewesen wäre, wäre für ihn als
juristischen Laien auch vor dem Hintergrund des
Beschlusses vom 6. Januar 2020 nicht ohne Weiteres erkennbar
gewesen, dass diese Verordnung keinen Fristenstillstand im Zusammenhang mit dem
gegen den Beschluss vom 26. März 2020 möglichen Rekurs bewirkte. Solches
dürfte im Übrigen auch in den Medien nicht detailliert dargelegt worden sein.
Sogar der Beschwerdegegnerin scheint dies offenbar nicht bewusst gewesen zu
sein, entspricht doch der von ihr in der fraglichen Rechtsmittelbelehrung
erwähnte Fristenstillstand der bundesrätlichen Anordnung.
5.
5.1
Nach dem
Gesagten erweist sich der Rekurs des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2020
gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2020 als
rechtzeitig und ist die Vorinstanz zu Unrecht wegen Verspätung darauf nicht
eingetreten. Demgemäss ist der Beschluss vom 29. Mai 2020 aufzuheben.
Gestützt auf § 64 Abs. 1 VRG ist die Sache zum Neuentscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird diese auch (erneut) über den Antrag des
Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das
Rekursverfahren zu befinden haben (vgl. den Beschwerdeantrag 3).
5.2
Die
Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (statt
vieler VGr, 1. September 2020, VB.2020.00254, E. 4, mit Hinweis auf
BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.; Marco Donatsch,
Dispositiv
Kommentar VRG, § 64 N. 5). Demnach
hat der Beschwerdeführer als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Diese ist
zudem zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das
Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG), wobei Fr. 1'000.-,
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, total Fr. 1'077.-, als angemessen
erscheinen. Die Beschwerdegegnerin beantragte keine Parteientschädigung.
Eine solche stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu.
6.
Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind
als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2; 133
V 477 E. 4.2). Das vorliegende Urteil ist daher vor Bundesgericht nur
direkt anfechtbar, wenn dieser Zwischenentscheid einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats E vom 29. Mai
2020 wird aufgehoben, und die Sache wird zum Neuentscheid an denselben zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 645.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, total Fr. 1'077.-,
zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses
Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
6. Mitteilung an …