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Entscheid

VB.2020.00442

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00442

28. Oktober 2020Deutsch15 min

(URT.2020.22192)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00442

Urteil

des Einzelrichters

vom 28. Oktober 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A, vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt C, vertreten

durch die Sozialkommission,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A wird von der Stadt C mit wirtschaftlicher Hilfe

unterstützt. Am 26. März 2020 beschloss die Sozialkommission der Stadt C

Folgendes:

"1. Zu Gunsten von A, geboren 1946, wird der aktuelle

Mietzins für die bisherige Wohnung an der D-Strasse 01 in C im Betrag von CHF 1300.00

ab 1. April 2020 bis 31. März 2021 in der Bedarfsrechnung

berücksichtigt, sofern in diesem Zeitraum keine günstigere Wohnung gefunden

werden kann.

2. A wird gestützt auf § 21 Sozialhilfegesetz

verpflichtet, umgehend eine Wohnung von maximal CHF 1'000.00 Miete (inkl.

Nebenkosten) gemäss den Richtlinien der Sozialkommission C zu suchen.

3. Ab Erhalt des Beschlusses sind monatlich mindestens

acht Suchbemühungen im Rahmen des gemäss Ziff. 2 angemessenen Mietzinses

vorzunehmen. Die Suchbemühungen sind schriftlich dokumentiert (z.B. Kopie

Bewerbungsformular, Absagebrief, Angaben zu der besichtigten Wohnung inkl.

Angaben zum Vermieter) dem zuständigen Sozialarbeiter unaufgefordert

vorzulegen.

4. Sollte A die Auflagen gem. Ziff. 2 und 3 nicht

einhalten oder sich weigern, eine günstigere Wohnung zu beziehen, wird gestützt

auf § 24 Sozialhilfegesetz auf den nächstmöglichen Kündigungstermin gem.

Mietvertrag lediglich noch ein Mietzins von CHF 1'000.00 in der

Bedarfsrechnung berücksichtigt.

5. Eine allfällige Reduktion des Mietzinses gem.

Ziff. 4 würde im Eintretensfall mittels eines separaten Entscheids durch

die Sozialkommission beschlossen.

6. Die Erfüllung der Auflagen gem. Ziff. 2 und 3 wird

aufgrund der aktuellen Situation (Corona Epidemie) zum aktuellen Zeitpunkt

nicht gefordert. Sobald die einschränkenden Massnahmen des Bundes aufgehoben

bzw. gelockert werden, sind die Auflagen zu erfüllen. Über den genauen

Zeitpunkt wird die Sozialkommission dannzumal entscheiden.

7.–8. (…)

9. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von

der schriftlichen Mitteilung an beim Bezirksrat E, F-Strasse 02, Rekurs erhoben

werden. Während der Gerichtsferien vom 21. März 2020 bis 19. April 2020 steht

die genannte Frist still. Der Rekurs ist mit einer schriftlichen Begründung zu

versehen.

10. (…)"

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 14. Mai 2020 (Datum des

Poststempels) erhob A, vertreten durch Rechtsanwalt B, Rekurs beim Bezirksrat E

und beantragte Folgendes:

"1. Es seien die Ziffern 1–6 des Beschlusses Nr. 03

vom 26. März 2020 der Sozialkommission der Stadt C aufzuheben;

2.

Es sei zu Gunsten des Rekurrenten der aktuelle Mietzins

für die derzeitige Wohnung an der D-Strasse 01 in C im Betrag von Fr. 1300.-

ab 1. April 2020 in die Bedarfsrechnung ohne Auflagen zu berücksichtigen;

3.

Der Rekurrent sei von der Verpflichtung gemäss § 21

des Sozialhilfegesetzes zu befreien, eine andere Wohnung zu max. Fr. 1000.-

Miete (inkl. Nebenkosten) gemäss den Richtlinien der Sozialkommission C zu

suchen;

4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich

7,7 % Mehrwertsteuer) zulasten der Rekursgegnerin."

Mit Beschluss vom

29.

Mai 2020 trat der Bezirksrat wegen Verspätung auf den Rekurs nicht

ein.

III.

A. Daraufhin

gelangte A, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B, mit Beschwerde vom

25.

Juni 2020 an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des

Bezirksrats vom 29. Mai 2020 sei aufzuheben, und dieser sei anzuweisen,

auf den am 14. Mai 2020 eingereichten Rekurs einzutreten und darüber materiell

zu befinden. Eventualiter sei der Beschluss vom 29. Mai 2020 aufzuheben

und die Sache zur Neubeurteilung/Sachverhaltsermittlung an den Bezirksrat

zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt C,

auch für das vorinstanzliche Verfahren.

B. Mit

Eingabe vom 5. August 2020 verzichtete die Sozialkommission auf eine

Stellungnahme zur Beschwerde. Der Bezirksrat beantragte am 24. August 2020

die Abweisung der Beschwerde. A liess sich dazu mit Eingabe vom

17.

September 2020 vernehmen. Die Sozialkommission äusserte sich

anschliessend nicht mehr.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen,

namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser

periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen

(statt vieler VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00229, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Da

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Reduktion des im

Unterstützungsbudget angerechneten Mietzinses um monatlich Fr. 300.-

androhte, beträgt der Streitwert demzufolge weniger als Fr. 20'000.-.

Nachdem dem Fall überdies keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die Sache vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b

Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.

Aus dem Prinzip von Treu

und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

sowie aus dem Fairnessgebot von Art. 29

Abs. 1 BV folgt der Grundsatz, dass einer

rechtsuchenden Person aus einer mangelhaften Eröffnung, insbesondere einer

unrichtigen oder unvollständigen Rechtsmittelbelehrung, kein Nachteil erwachsen

darf. Vertrauensschutz verdient indes nur diejenige rechtsuchende Person, welche den Mangel nicht erkannte

oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, wobei allerdings nur

eine grobe prozessuale Unsorgfalt ihrerseits oder ihrer Anwältin oder

ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung

aufzuwiegen vermag. Der Vertrauensschutz versagt zudem nur dann, wenn der

Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für die rechtsuchende Person bzw. ihre

Rechtsvertretung allein schon durch

Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich gewesen wäre.

Von Anwälten wird diesbezüglich erwartet, dass sie die Rechtsmittelbelehrung

einer Grobkontrolle unterziehen. Hingegen wird nicht verlangt, dass neben den

Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur

nachzuschlagen wäre. Von einer rechtskundigen oder rechtskundig

vertretenen Partei darf grundsätzlich ein höheres Mass an Sorgfalt erwartet

werden als von einer rechtsunkundigen Privatperson. Einer anwaltlich

vertretenen Partei gleichgestellt ist allerdings eine rechtsunkundige Partei,

die aus früheren Verfahren über einschlägige Erfahrungen verfügt (BGE 138 I 49 E. 8.3.2; 135 III 374 E. 1.2.2.1; BGr, 3. Oktober 2017, 2D_9/2017,

E. 2.3; VGr, 1. April 2020, VB.2019.00854, E. 1.3.2; Plüss,

§ 10 N. 51 ff.).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog im angefochtenen Beschluss vom 29. Mai 2020, die

Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 26. März

2020.

sei insofern fehlerhaft, als für das

Rekursverfahren keine Fristenstillstände gälten. Daran habe auch die Verordnung

des Bundesrats über den Stillstand der Fristen in Zivil- und

Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem

Coronavirus (Covid-19) vom 20. März 2020 nichts geändert, womit der

Fristenstillstand vom 21. März bis und mit 19. April 2020 verlängert

worden sei, soweit nach dem anwendbaren Verfahrensrecht des Bundes oder des

Kantons gesetzliche oder von den Behörden oder Gerichten angeordnete Fristen

über die Ostertage stillgestanden seien. Werde – so die Vorinstanz weiter – ein

Rechtsmittel infolge einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung verspätet

eingereicht, sei darauf einzutreten, falls sich die rechtsmittelführende Partei

in guten Treuen auf die Rechtsmittelbelehrung habe verlassen können. Der

Beschwerdeführer habe bereits mit Eingabe vom 5. Februar 2019 gegen einen

Beschluss der Beschwerdegegnerin Rekurs erhoben, worauf sie – die Vorinstanz –

mit Beschluss vom 6. Februar 2020 wegen Verspätung nicht eingetreten sei.

In der Begründung habe sie damals festgehalten, dass in Rekursverfahren bzw.

"im vorliegenden" Verfahren keine Gerichtsferien gelten würden.

Obwohl der Beschwerdeführer im nun massgeblichen Verfahren vor der Beschwerdegegnerin

noch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei und der Zeitpunkt der Mandatierung

aus den Akten nicht eindeutig hervorgehe, habe ihm deshalb bekannt sein müssen,

dass im Rekursverfahren keine Gerichtsferien gälten. Insofern könne der

Beschwerdeführer nicht mehr als rechtsunerfahrene Person bezeichnet werden.

Zudem wäre es für ihn aufgrund der in den Medien breit diskutierten Folgen der

Corona-Pandemie ein Leichtes gewesen, herauszufinden, dass diese hinsichtlich

der nicht geltenden Gerichtsferien nichts ändere. Folglich habe er sich nicht

in guten Treuen auf die Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdegegnerin bzw. die

darin zitierten Gerichtsferien verlassen dürfen. Da der Beschluss vom

26.

März 2020 dem Beschwerdeführer am 3. April 2020 zugestellt worden

sei, habe die 30-tägige Rekursfrist am 4. April 2020 zu laufen begonnen

und am 4. Mai 2020 geendet. Der Rekurs mit Poststempel vom 14. Mai

2020.

sei daher verspätet erhoben worden.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, die vorinstanzlichen Erwägungen,

wonach er als juristischer Laie die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung

des Beschlusses vom 26. März 2020 hätte erkennen müssen, seien nicht

haltbar, zumal anscheinend nicht einmal der Beschwerdegegnerin bewusst gewesen

sei, dass trotz der Corona-Pandemie für Rekursverfahren keine Gerichtsferien

gegolten hätten, und sie deren Verbindlichkeit unter Angabe der genauen Daten

explizit angeordnet habe. Er sei gesundheitlich schwer angeschlagen und nicht

verpflichtet gewesen, Nachforschungen in Bezug auf den Fristenlauf während der

Corona-Pandemie anzustellen, vielmehr habe er sich auf die

Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdegegnerin in Treu und Glauben verlassen

dürfen. Daran ändere – insbesondere angesichts der besonderen Pandemielage

– auch der Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz vom 6. Februar 2020

nichts. Aufgrund von Dispositivziffer 6 des Beschlusses vom 26. März

2020, wonach die Erfüllung der Auflagen gemäss den Dispositivziffern 2 und

3.

aufgrund der aktuellen Situation zurzeit nicht verlangt worden sei, habe er –

der Beschwerdeführer – gegenteilig davon ausgehen müssen, dass die

Beschwerdeführerin eine besondere Anordnung habe treffen wollen. Ferner habe er

seinen Rechtsvertreter erst mandatiert, nachdem die Rekursfrist gemäss der Vorinstanz

bereits abgelaufen gewesen sei, weshalb ihm dessen Wissen nicht angerechnet

werden könne. Im Übrigen sei auch dieser aufgrund der klaren Formulierung der

Rechtsmittelbelehrung von der Geltung der Gerichtsferien samt Verlängerung

durch die Verordnung des Bundesrats ausgegangen.

3.3

In der

Vernehmlassung vom 24. August 2020 macht die Vorinstanz geltend, der

Datumsstempel (14. April 2020) auf den meisten der vom Beschwerdeführer

mit Rekurs eingereichten Beilagen spreche gegen dessen Aussage, den Rechtsvertreter

erst nach Ablauf der – korrekt berechneten – Rekursfrist mandatiert zu haben.

Als rechtskundige Person habe sich der Rechtsvertreter nicht auf die

fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen dürfen.

3.4

In der Replik

vom 17. September 2020 entgegnet der Beschwerdeführer, die Datumsstempel

seien von einem Angestellten der Beschwerdegegnerin und nicht von ihm

angebracht worden.

4.

4.1

Aus dem

Umstand, dass die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zur Beschwerde

verzichtete, ohne einen Antrag zu stellen, kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

nicht mit der erforderlichen Klarheit geschlossen werden, dass sie mit der

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 29. Mai 2020 einverstanden wäre.

Ob ein dahingehender, expliziter Antrag der Beschwerdeführerin angesichts der

im Verwaltungsprozessrecht im Gegensatz zum Zivilprozessrecht in viel

geringerem Umfang geltenden Dispositionsmaxime (vgl. Plüss, § 12

N. 38) tatsächlich auch zu einer Gutheissung der Beschwerde geführt hätte,

braucht deshalb nicht geprüft zu werden.

4.2

Der

Beschwerdeführer konnte nachvollziehbar darlegen, dass die Datumsstempel auf

den Rekursbeilagen entgegen der von der Vorinstanz geäusserten Vermutung (vorn

E. 3.3) nicht von ihm (bzw. seinem Rechtsvertreter), sondern von einem

Angestellten der Beschwerdegegnerin angebracht worden waren. Die

Beschwerdegegnerin stellte dies jedenfalls nicht in Abrede. Mangels

anderslautender Belege ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

seinen Rechtsvertreter – entsprechend der in den Akten vorhandenen Vollmacht –

(erst) am 13. Mai 2020 und damit nach Ablauf der Rekursfrist (vgl.

sogleich E. 3.3) mandatiert hatte, wovon denn auch die Vorinstanz im

Beschluss vom 29. Mai 2020 noch ausging (vorn E. 3.1).

4.3

Nicht

umstritten ist, dass der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 26. März

2020.

dem Beschwerdeführer am 3. April 2020 zugestellt wurde. Zu Recht

ebenso wenig umstritten ist, dass die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses der

Beschwerdegegnerin vom 26. März 2020 insofern fehlerhaft war bzw. ist, als

für das Rekursverfahren keine Gerichtsferien gelten (Plüss, § 11

N. 17; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 23). Wie die

Vorinstanz korrekterweise erwog, hatte die Verordnung

des Bundesrats über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren

zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19)

darauf keinen Einfluss. Die 30-tägige Rekursfrist hatte somit am

4.

April 2020 zu laufen begonnen und am 4. Mai 2020 geendet (§ 22 Abs. 1 und 2 VRG; § 11 Abs. 1 und 2 VRG).

4.4

4.4.1

Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Ablaufs der Rekursfrist nicht

anwaltlich vertreten war (vgl. vorn E. 4.2), ist zu prüfen, ob er selbst

die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses der

Beschwerdegegnerin vom 26. März 2020 hätte erkennen können bzw. müssen

oder auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung vertrauen durfte. Der Umstand,

dass letztendlich sein Rechtsvertreter in seinem Auftrag und Namen Rekurs

erhob, ist insofern nicht relevant; dessen Wissen ist ihm nicht anzurechnen (in

diesem Sinn auch die Vorinstanz, vorn E. 3.1). Vorab ist festzuhalten,

dass der Beschwerdeführer – wäre die Rekursfrist tatsächlich vom 21. März

2020.

bis und mit 19. April 2020 stillgestanden – mit der Eingabe vom

14.

Mai 2020 rechtzeitig rekurriert hätte.

4.4.2

Die Vorinstanz ist einerseits der Ansicht, dass der Beschwerdeführer

aufgrund eines früheren Rekursentscheids hinsichtlich der Frage der Geltung der

Gerichtsferien in Rekursverfahren nicht mehr rechtsunerfahren gewesen sei.

Andererseits wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, herauszufinden, dass die

Corona-Pandemie diesbezüglich nichts ändere (vorn E. 3.1). Diesen Erwägungen

kann allerdings nicht gefolgt werden. Im Beschluss vom 6. Januar 2020

hielt die Vorinstanz zwar tatsächlich in allgemeiner Weise fest, das

Verwaltungsrechtspflegegesetz sehe für das Rekursverfahren keinen

Fristenstillstand während bestimmten Zeiträumen vor, sodass in diesen Verfahren

keine Gerichtsferien gälten. Anders als vorliegend lag dem damaligen Rekurs

indes ein Entscheid der Beschwerdegegnerin mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung

zugrunde. Darüber hinaus kam dem Coronavirus im Dezember 2019/Januar 2020

mindestens in der Schweiz noch keine massgebliche Bedeutung zu. Gerade weil

aber die Beschwerdegegnerin in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom

26.

März 2020 ausdrücklich etwas anderes als im Beschluss vom

13.

Dezember 2019 angeordnet hatte, was zudem dem Beschluss vom

6.

Januar 2020 entgegenstand, kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen

werden, dass er im Rahmen seines neuerlichen Rekurses von einem

Fristenstillstand im erwähnten Zeitraum ausging. Dies gilt umso mehr, als die

Beschwerdegegnerin – wie er zu Recht geltend macht (vorn E. 3.2) – in

Dispositivziffer 6 des Beschlusses 26. März 2020 gleichzeitig auf die

besondere aktuelle Situation hingewiesen und die Erfüllung der Auflagen gemäss

den Dispositivziffern 2 und 3 vorerst nicht verlangt hatte. Unter diesen

Umständen kann nicht davon gesprochen werden, der Beschwerdeführer hätte die

Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung bereits aufgrund seiner

Rechtserfahrenheit erkennen müssen. Darüber hinaus wäre der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung

für den Beschwerdeführer auch nicht leicht ersichtlich gewesen, wenn er

insofern Nachforschungen angestellt hätte, wobei offengelassen werden kann, ob

er hierzu überhaupt verpflichtet gewesen wäre. Dem Verwaltungsrechtspflegesetz

allein kann in Bezug auf einen allfälligen Fristenstillstand im Rekursverfahren

jedenfalls nichts entnommen werden. Selbst wenn aber der Beschwerdeführer auf

die – im Beschluss vom 26. März 2020 nicht erwähnte – Verordnung des Bundesrats über den Stillstand der

Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im

Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) vom 20. März 2020 gestossen,

bzw. selbst wenn ihm deren Existenz bereits bekannt gewesen wäre, wäre für ihn als

juristischen Laien auch vor dem Hintergrund des

Beschlusses vom 6. Januar 2020 nicht ohne Weiteres erkennbar

gewesen, dass diese Verordnung keinen Fristenstillstand im Zusammenhang mit dem

gegen den Beschluss vom 26. März 2020 möglichen Rekurs bewirkte. Solches

dürfte im Übrigen auch in den Medien nicht detailliert dargelegt worden sein.

Sogar der Beschwerdegegnerin scheint dies offenbar nicht bewusst gewesen zu

sein, entspricht doch der von ihr in der fraglichen Rechtsmittelbelehrung

erwähnte Fristenstillstand der bundesrätlichen Anordnung.

5.

5.1

Nach dem

Gesagten erweist sich der Rekurs des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2020

gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2020 als

rechtzeitig und ist die Vorinstanz zu Unrecht wegen Verspätung darauf nicht

eingetreten. Demgemäss ist der Beschluss vom 29. Mai 2020 aufzuheben.

Gestützt auf § 64 Abs. 1 VRG ist die Sache zum Neuentscheid an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird diese auch (erneut) über den Antrag des

Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das

Rekursverfahren zu befinden haben (vgl. den Beschwerdeantrag 3).

5.2

Die

Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die

Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die

Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (statt

vieler VGr, 1. September 2020, VB.2020.00254, E. 4, mit Hinweis auf

BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.; Marco Donatsch,

Dispositiv

Kommentar VRG, § 64 N. 5). Demnach

hat der Beschwerdeführer als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Diese ist

zudem zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das

Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG), wobei Fr. 1'000.-,

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, total Fr. 1'077.-, als angemessen

erscheinen. Die Beschwerdegegnerin beantragte keine Parteientschädigung.

Eine solche stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu.

6.

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind

als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2; 133

V 477 E. 4.2). Das vorliegende Urteil ist daher vor Bundesgericht nur

direkt anfechtbar, wenn dieser Zwischenentscheid einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats E vom 29. Mai

2020 wird aufgehoben, und die Sache wird zum Neuentscheid an denselben zurückgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 645.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, total Fr. 1'077.-,

zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses

Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

6. Mitteilung an …