VB.2020.00443
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00443
2. Dezember 2020Deutsch30 min
(URT.2020.22340)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00443
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. Dezember 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Niederlassungsbewilligung EU/EFTA,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
norwegischer Staatsangehöriger, geboren im Jahr 1932, reiste am 17. April
1969 in die Schweiz ein und war im Besitz einer zuletzt bis am 15. Juni
2016 kontrollbefristeten Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Im April 2011
verliess A die Schweiz und kehrte nach Norwegen zurück. Gemäss
Präsidialverfügung der Sicherheitskommission der Gemeinde C vom
13. September 2012 wurde er per 26. April 2011 aus dem
Einwohnerregister gestrichen.
B. Am
1. Januar 2019 kehrte A in die Schweiz zurück und beantragte dem
Migrationsamt des Kantons Zürich am 6. März 2019 die Wiedererteilung der
Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Hierauf stellte das Migrationsamt mit
Verfügung vom 7. Januar 2020 fest, dass die Niederlassungsbewilligung
EU/EFTA von A erloschen sei, wies dessen Gesuch um Wiedererteilung einer
Niederlassungsbewilligung EU/EFTA ab und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz
eine Frist bis 15. Februar 2020.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. Mai 2020 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 29. Juni 2020 beantragte A
(nachfolgend der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, die Ziffern I
und II des Rekursentscheids vom 26. Mai 2020 seien aufzuheben, dem
Beschwerdegegner (recte: Beschwerdeführer) sei eine Niederlassungsbewilligung,
hilfsweise eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, es sei ein Termin für eine
mündliche Verhandlung anzusetzen und es seien der Beschwerdeführer, dessen Sohn
und die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugen zu befragen, alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Migrationsamts. Ferner
beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und es sei ihm ein Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt B
beizuordnen.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete
auf eine Vernehmlassung und das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort
ein.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom
7.
September 2020 weitere Unterlagen zu den Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). In Ermessensentscheide kann das
Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter
Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden
Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).
1.2
Mit dem
vorliegenden Endentscheid erübrigt sich die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung sowie ein Zwischenentscheid über die Kautionierung des
Beschwerdeführers.
2.
2.1
Per
1.
Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG)
in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Mit der Umbenennung
wurden auch verschiedene Bestimmungen des früheren AuG samt dazugehörigen
Ausführungsverordnungen angepasst, ohne dass hierzu im AIG selbst eine
übergangsrechtliche Bestimmung aufgenommen wurde. Das Übergangsrecht bestimmt
sich damit entweder nach allgemeinen Grundsätzen oder in analoger Anwendung von
Dispositiv
Art. 126 AIG. Bei Widerrufsgründen ist demnach grundsätzlich weiterhin auf
den Zeitpunkt abzustellen, in welchem der betroffene Ausländer von der
Einleitung des zum Bewilligungswiderruf führenden Verfahrens in Kenntnis
gesetzt wurde (vgl. BGr, 11. November 2010, 2C_445/2010, E. 2 und
BGr, 27. Mai 2010, 2C_837/2009, E. 1). Ansonsten ist analog der
Regelung von Art. 126 AIG grundsätzlich auf den Gesuchszeitpunkt
abzustellen (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 1.3). Soweit die
Bestimmungen des AuG wortgleich in das AIG überführt worden sind, liegt kein
übergangsrechtliches Problem, sondern eine reine Umbenennung des Gesetzes vor,
weshalb die neue Gesetzesterminologie sogleich verwendet werden kann (vgl. zum
Ganzen VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00720, E. 2).
2.2 Aus den
Akten, insbesondere der Präsidialverfügung der Gemeinde C vom
13. September 2012, geht hervor, dass der Beschwerdeführer bzw.
vertretungsweise dessen Sohn zunächst geltend gemacht hatten, der
Beschwerdeführer wohne vorübergehend beim Sohn, da er pflegebedürftig sei.
Entsprechend war der Beschwerdeführer per 15. März 2011 in der
Wohngemeinde seines Sohnes als Wochenaufenthalter gemeldet, wurde dort per
30. Mai 2011 jedoch wieder abgemeldet, da sein Sohn mitgeteilt hatte, dass
sich der Beschwerdeführer in Norwegen aufhalte. Mit Schreiben vom 30. Mai
2015 ersuchte der Beschwerdeführer um "Fristenverlängerung Niederlassungsbewilligung"
und teilte unter Beilage einer entsprechenden Bestätigung unter anderem mit,
dass er in H demnächst einer …-Operation unterzogen werde. Das Migrationsamt
nahm das Schreiben des Beschwerdeführers als Gesuch um vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 Abs. 3 AIG (in der Fassung
vom 16. Dezember 2005) in Verbindung mit Art. 61 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, in
der Fassung vom 24. Oktober 2007) entgegen und verlangte am
2. Februar 2017 weitere Nachweise. Ausserdem wurde darauf aufmerksam
gemacht, dass sich der Beschwerdeführer bei der zuständigen Einwohnerkontrolle
anzumelden habe. Auf dieses Schreiben reagierte der Sohn des Beschwerdeführers
erst mit Eingabe vom 31. Mai 2018. Darin teilte er mit, dass der
Beschwerdeführer ab sofort eine Wohnung in D mieten wolle, für die
Wohnungsbewerbung jedoch eine Bestätigung seines Aufenthaltsstatus brauche. Mit
Schreiben vom 8. Juni 2018 äusserte sich das Migrationsamt dahingehend,
dass die mit Schreiben vom 2. Februar 2017 einverlangten Unterlagen noch
nicht eingegangen seien. Zudem müsse sich der Beschwerdeführer bei der
zuständigen Einwohnerkontrolle anmelden. Am 14. März 2019 reichte der
Beschwerdeführer dem Migrationsamt unter anderem einen Mietvertrag vom
20. Dezember 2018 für eine 2-Zimmerwohnung in C ein. Am 6. März 2019
ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Wiedererteilung einer
Niederlassungsbewilligung, worauf das Migrationsamt mit Schreiben vom
21. März 2019 unter anderem fragte, weshalb er das Gesuch erst am
6. März 2019 gestellt habe. Das Migrationsamt übersah hierbei offenbar,
dass das mit Gesuch vom 30. Mai 2015 eingeleitete Verfahren um vorzeitige
Erteilung der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 Abs. 3 AIG in
Verbindung mit Art. 61 VZAE noch nicht abgeschlossen ist. Weder wurde ein
Entscheid in der Sache gefällt noch wurde auf das Gesuch nicht eingetreten. Zur
Bestimmung des intertemporal anwendbaren Rechts ist daher auf das Gesuch vom
30. Mai 2015 bzw. die Bestimmungen des AIG in der damals geltenden Fassung
abzustellen.
3.
3.1 Gemäss
Art. 2 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16. Dezember 2005 (AIG; in der ab 1. Januar 2019 geltenden Fassung)
gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen
Freihandelsassoziation (EFTA), ihre Familienangehörigen und für in die Schweiz
entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem
dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, nur so weit, als das Abkommen
zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen
Freihandelsassoziation vom 21. Juni 2001 (EFTA-Übereinkommen) keine
abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen
vorsieht.
3.2 Der
Beschwerdeführer kann sich als norwegischer Staatsangehöriger auf das
EFTA-Übereinkommen berufen. Dieses kennt jedoch den Status von Niedergelassenen
nicht und enthält dementsprechend auch keine Bestimmungen über das Erlöschen
von Niederlassungsbewilligungen. Die Schweiz hat mit Norwegen sodann keine
Niederlassungsvereinbarung abgeschlossen. Hinsichtlich des Erlöschens der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sowie der beantragten
Wiedererteilung einer Niederlassungsbewilligung ist demzufolge das AIG
einschlägig.
4.
Gemäss den Feststellungen der Sicherheitsdirektion im
angefochtenen Entscheid verliess der Beschwerdeführer die Schweiz im
April 2011, ohne sich abzumelden. Sowohl er selber als auch sein hier
lebender, ihn zeitweise vertretender Sohn hätten in den folgenden Jahren gegenüber
verschiedenen hiesigen Behörden bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer aus
medizinischen Gründen in Norwegen aufhalte. Dabei sei er nur sporadisch und
jeweils nur für wenige Tage in die Schweiz zurückgekehrt. Ein Gesuch um
Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA habe er nie gestellt. Infolgedessen
sei seine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG
spätestens Ende Oktober 2011 erloschen. Die vorinstanzlichen Ausführungen
sind in tatsächlicher Hinsicht unbestritten. Entgegen dem, was der
Beschwerdeführer anzunehmen scheint, ändern die Gründe, aus welchen er aus der
Schweiz ausgereist ist und sich während rund acht Jahren in Norwegen
aufgehalten hat, am Erlöschen der Niederlassungsbewilligung nichts, worauf schon
die Vorinstanz zutreffend hinwies (vgl. auch BGE 120 Ib 369 E. 2c; BGr,
5. November 2014, 2C_213/2014, E. 2.1, mit Hinweisen). Folglich ist
davon auszugehen, dass die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA des
Beschwerdeführers gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG per Ende
Oktober 2011 erloschen ist.
5.
5.1 Nachdem
die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erloschen ist, ist zu
prüfen, ob ihm ein Anspruch auf (Wieder-)Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung oder einer Aufenthaltsbewilligung zukommt. Der
Beschwerdeführer beruft sich diesbezüglich auf den Anspruch auf Schutz des
Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw.
Art. 13 BV.
5.2 Die
Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer weder gestützt auf
das EFTA-Übereinkommen noch gestützt auf das Konventions- bzw. Verfassungsrecht
ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zukomme. Einen
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verneinte die Vorinstanz
ebenfalls; dies sowohl im Anwendungsbereich des EFTA-Übereinkommens als auch in
Bezug auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1 BV.
5.3 Wie die
Vorinstanz zutreffend erwog, sind die Voraussetzungen für die (Wieder-)Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung im heutigen Zeitpunkt nicht (mehr) erfüllt
(vgl. Art. 5 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des
freien Personenverkehrs [VEP] in Verbindung mit Art. 34 AIG und
Art. 60–63 VZAE). Der bald 88-jährige Beschwerdeführer macht keinen
Aufenthaltsanspruch gemäss EFTA-Übereinkommen geltend und es ist auch nicht ersichtlich,
dass er über einen solchen verfügt. Gestützt auf das Ausländer- und
Integrationsgesetz hat der Beschwerdeführer ebenfalls keinen
Aufenthaltsanspruch. Zu prüfen ist jedoch, ob er aus Art. 8 EMRK bzw.
Art. 13 Abs. 1 BV einen Aufenthaltsanspruch ableiten kann.
5.4
5.4.1
Das in Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1 BV
geschützte Recht auf Privat- und Familienleben ist berührt, wenn eine
staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt
anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich
bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 140 I 145
E. 3.2; 139 I 315 E. 2.2; 137 I 247 E. 4.1.2). Der Schutzbereich
dieses Grundrechts ist im Wesentlichen auf die eigentliche Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der
Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, ausgerichtet (vgl. BGE 144 II 1
E. 6.1 mit Hinweisen).
5.4.2
Die Beziehung von Konkubinatspaaren oder Verlobten fällt nur unter qualifizierten
Voraussetzungen unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Nach der
Rechtsprechung ergibt sich ein völkerrechtlicher Anspruch auf Familiennachzug
aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK bei einer kinderlosen Konkubinatsbeziehung
nur, wenn eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt und die
Heirat unmittelbar bevorsteht. Soll der ausländische Konkubinatspartner
weggewiesen werden, wird mit Blick auf den Schutzbereich von Art. 8
Ziff. 1 EMRK verlangt, dass eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft
vorliegt oder eine Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft unmittelbar
bevorsteht. In all diesen Fällen geht es darum, ein geplantes oder bestehendes
eheähnliches Zusammenleben zu schützen. (BGE 144 I 266 E. 2.5; vgl. auch
BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2, mit weiteren Hinweisen).
5.4.3
Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist nur
geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls – über die üblichen
Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus – ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 129 II 11 E. 2; 120 Ib 257 E. 1d
und e; 115 Ib 1 E. 2; zum Ganzen auch BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019,
E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Ein solches kann sich aus Betreuungs-
oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und
schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Nach der bundesgerichtlichen Praxis soll
ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern
indessen nicht leichthin angenommen werden. Allein das Vorliegen eines Pflege-
und Betreuungsbedürfnisses genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die
betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von den in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss. Liegt kein
derartiges Verhältnis vor, ist der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV (Familienleben) nicht berührt (BGE 139 I 315 E. 2.5; BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 2.2.1, mit
weiteren Hinweisen).
5.4.4
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er mit seiner Lebenspartnerin
ein gefestigtes Konkubinat lebt. Wohl macht er geltend, sie hätten bereits
übers Heiraten gesprochen; konkrete Heiratspläne belegt er jedoch nicht. Nach
Angaben des Beschwerdeführers sind sie sodann erst "seit einigen Monaten"
ein Paar. Weiter kümmert sich offenbar sein Sohn, nicht seine Freundin, um die
(administrativen) Belange des Beschwerdeführers. Die Beziehung zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Freundin fällt damit nicht unter den Schutz von
Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er
leide unter schwerer … und einer …. Er sei auf eine engmaschige Überwachung
durch spezialisierte Ärzte angewiesen, und sein Sohn werde ihn immer wieder an
die lebensnotwendigen Kontrollen erinnern und ihn dorthin begleiten müssen.
Daraus ergibt sich nicht, dass Pflege- und Betreuungsleistungen unabdingbar von
seinem Sohn erbracht werden müssten. Angesichts seines Alters ist zwar
tatsächlich fraglich, wie mobil der Beschwerdeführer noch ist. Allerdings steht
gerade nicht fest, dass niemand sonst ausser seinem Sohn ihn an die Arztbesuche
begleiten könnte – daran erinnern könnte er den Beschwerdeführer zweifelsohne
auch über die Landesgrenzen hinweg, beispielsweise telefonisch. Damit ist kein
Abhängigkeitsverhältnis dargetan, welches den Schutzbereich von Art. 8
EMRK eröffnen würde.
5.5
5.5.1
Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung aus Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8
Ziff. 1 EMRK ableiten kann, weil er sich vor seiner Ausreise 42 Jahre
lang in der Schweiz aufgehalten hatte.
5.5.2
Das Bundesgericht hat in BGE 144 I 266 (dort E. 3.8 und
3.9) anerkannt, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren
regelmässig davon auszugehen sei, dass sich die sozialen Bindungen zur Schweiz
derart entwickelt hätten, dass besondere Gründe erforderlich erscheinen, um den
Aufenthalt einer ausländischen Person zu beenden. Anders als dies der
Beschwerdeführer annimmt, geht es beim vorliegenden Gesuch um
(Wieder-)Erteilung einer Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung, jedoch
nicht um die Verlängerung bzw. den Widerruf eines bestehenden
Aufenthaltsrechts, sondern um dessen Begründung. Einen Anspruch auf
Wiedereinreise zwecks Aufenthalt vermittelt das Recht auf Achtung des Privatlebens
gemäss Art. 8 EMRK gerade nicht (BGr, 25. Juni 2020, 2C_123/2020,
E. 2.4; 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 5; 18. März 2020,
2C_25/2020, E. 1.3 und 1.4; 13. Februar 2020, 2C_819/2018,
E. 1.3). Aus der Rechtsprechung von BGE 144 I 266 kann der Beschwerdeführer
in der vorliegenden Fallkonstellation deshalb nichts zu seinen Gunsten
ableiten.
6.
6.1 Zu prüfen
ist schliesslich, ob dem Beschwerdeführer vorzeitig eine
Niederlassungsbewilligung (Art. 34 Abs. 3 AIG in Verbindung mit
Art. 61 VZAE) oder eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG oder Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG bzw. Art. 49
Abs. 1 VZAE) erteilt werden kann. Dieser Entscheid liegt jeweils im
pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des Migrationsamts, dessen Ausübung das
Verwaltungsgericht nur auf allfällige Rechtsverletzungen prüfen kann (vgl. vorne,
E. 1.1).
Hierbei kann vorweggenommen werden, dass die zeitlichen
Voraussetzungen für eine (erleichterte) Wiederzulassung nach Art. 30
Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE
aufgrund der langen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers nicht vorliegen
(vgl. hierzu auch Marc Spescha in: ders. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 30 AuG N. 29). Eine rechtsverletzende
Ermessensbetätigung der Vorinstanz liegt insoweit nicht vor.
6.2 In Bezug
auf Art. 34 Abs. 2 AIG erwog die Vorinstanz, dass die gesetzlichen Voraussetzungen
nicht erfüllt seien, weshalb die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
gestützt auf diese Bestimmung ausser Betracht falle. Da sich der
Beschwerdeführer länger als sechs Jahre im Ausland aufgehalten habe, könne ihm
auch nicht gestützt auf Art. 34 Abs. 3 AIG in Verbindung mit
Art. 61 VZAE eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden. Weiter verwarf
sie die Erteilung einer Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei erst
mit 36 Jahren in die Schweiz eingereist und habe einen wesentlichen Teil
seines Lebens, insbesondere die prägenden Kindheits-, Jugend- und frühen
Erwachsenenjahre, in der Heimat verbracht. Er sei im Alter von 23 Jahren
zunächst in das Land E, dann in das Land F und schliesslich in das
Land G gezogen. Nach seinem langen Aufenthalt in der Schweiz sei er sodann im
April 2011 nach Norwegen zurückgekehrt. Indem er sich siebeneinhalb Jahre
dort aufgehalten habe, habe er bewiesen, dass ihm ein Leben in seiner Heimat
nach wie vor gut möglich sei. Offenbar seien dort auch die medizinischen
Bedingungen besser gewesen als in der Schweiz, habe er doch gegenüber den
hiesigen Behörden wiederholt angegeben, das für ihn notwendige Medikament in
der Schweiz nicht erhalten zu haben, weshalb er nach Norwegen habe ausreisen
müssen. Dort sei er im Oktober 2016 auch an … operiert worden. Die
Bindungen zur Schweiz scheinen sich auf den hier lebenden Sohn reduziert zu
haben. Letztlich gehe es um die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Härtefallbewilligung
zu erteilen sei, weil ihm aufgrund seines fortgeschrittenen Alters die
Lebensführung in Norwegen stark erschwert wäre und er zu niemandem mehr Kontakt
habe ausser zu seinem hier wohnhaften Sohn. Dies müsse verneint werden. Das
Schicksal des Beschwerdeführers sei vergleichbar mit jenem zahlreicher anderer
in Norwegen lebender alter Personen, deren Kinder weit entfernt oder im Ausland
lebten. Dass er dort alleine leben könne, habe er in den letzten Jahren
bewiesen.
6.3
6.3.1
Ausländerinnen und Ausländer, deren Niederlassungsbewilligung erloschen
ist, unterstehen grundsätzlich den Regelungen für Neueinreisende. Nach
Art. 34 Abs. 3 AIG kann die frühere Anwesenheit in der Schweiz oder
ein Teil davon zwar an die Aufenthaltsdauer angerechnet werden; die Gesuchstellerin
oder der Gesuchsteller muss nach dem Auslandaufenthalt aber bereits wieder über
eine Aufenthaltsbewilligung verfügen (vgl. Weisungen und Erläuterungen
Ausländerbereich des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013
[Stand: 1.1.2019] Ziff. 3.5.2.3.2; Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 61 N. 30; Jeannerat/Mahon, in: Minh
Son Nguyen/Cesla Amarelle [éd.], Code annoté de droit des migrations, Vol. II:
Loi sur les étrangers [LEtr], 2017, Art. 61 N. 23). Es ist somit nicht
möglich, gestützt auf Art. 34 Abs. 3 AIG sofort eine
Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Vielmehr muss eine ausländische Person
nach ihrer Rückkehr erneut einige Jahre mit einer Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz verbracht haben, bevor die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung in
Betracht kommt (BVGr, 11. April 2017, F-139/2016, E. 5.2;
CdJ GE, 2. April 2019, ATA/352/2019, E. 6; VGr BE, 15. Februar
2019, 100.2018.68, E. 4.3 = BVR 2019 S. 314, 322 f.; Weisungen
AIG Ziff. 3.5.3.2.1; Minh Son Nguyen, in Nguyen/Amarelle [éd.], Code
annoté de droit des migrations, Vol. II: Loi sur les étrangers [LEtr], 2017,
Art. 34 N. 30; kritisch hierzu Peter Bolzli, in: Marc Spescha
[Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 34 N. 15).
Als der Beschwerdeführer am
30. Mai 2015 um "Verlängerung der Niederlassungsbewilligung"
ersuchte, wären die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 3 AIG
in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 VZAE fraglos noch erfüllt gewesen. Die
soeben zitierte Praxis zu Art. 34 Abs. 3 AIG etablierte sich sodann
erst im April 2017 und damit ziemlich genau sechs Jahre nach der Ausreise
des Beschwerdeführers. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob das
Migrationsamt zu Recht daran festhielt, dass sich der Beschwerdeführer zunächst
bei der zuständigen Einwohnerkontrolle anzumelden habe, bevor es dessen Gesuch materiell
prüfe (vgl. vorne, E. 2.2).
6.3.2
Grundsätzlich ist eine neue Rechtsprechung sofort und überall anzuwenden.
Sie gilt nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung
noch hängigen Fälle (BGE 142 V 551 E. 4.1; 132 II 153 E. 5.1; 122 I
57 E. 3c/bb; je mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist keine
Konstellation gegeben, welche es aus Gründen des Vertrauensschutzes
(Art. 5 Abs. 3 bzw. Art. 9 BV) gebieten würde, die Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts nicht zu berücksichtigen. Demzufolge wäre im
Frühling 2017 zu prüfen gewesen, ob dem Beschwerdeführer – statt der
vorzeitigen (Wieder-)Erteilung der Niederlassungsbewilligung – eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Dass sich der Beschwerdeführer in
jenem Zeitpunkt noch immer im Ausland aufhielt, schadete nicht. Nachdem eine
Anwendung von Art. 34 Abs. 3 AIG entfiel, hätte er das
Bewilligungsverfahren ohnehin im Ausland abwarten müssen (Art. 17 AIG). Indem
das Migrationsamt daran festhielt, dass sich der Beschwerdeführer in der
Schweiz anmelden müsse, bevor es dessen Gesuch materiell prüfe, trug es
massgeblich zur Verfahrensverzögerung bei. Dem ist bei der Frage, ob dem
Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, angemessen
Rechnung zu tragen.
6.4
6.4.1
Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu
erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich die
Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die
finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und
zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der
Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im
Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die
Kriterien nach Art. 31 VZAE nicht kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist
eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Bei Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische
Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und
Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von
Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw.
die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge
haben. Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus,
dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage
darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die ausländische
Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und
beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben
hat, für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die
Beziehung der Gesuchstellenden zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng
sein, dass man von ihnen nicht verlangen kann, in einem anderen Land –
insbesondere im Heimatland – zu leben (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 =
Pra 93 [2004] Nr. 140). Wenn die ausländische Person
allerdings eine besonders enge Beziehung zur Schweiz hat, weil sie zum Beispiel
während längerer Zeit mit Anwesenheitsrecht hier lebte und gut integriert ist,
kann dies die Anforderungen an die Dringlichkeit der Notlage verringern, sofern
gerade auch darin eine Härte zu sehen ist, dass sie ihre Beziehung zur Schweiz
nicht oder nicht mehr hier leben kann. Liegt die Anwesenheit schon gewisse Zeit
zurück, so sind auch die Umstände wesentlich, die zur Abreise aus der Schweiz
führten. Eine Härte kann dabei darin liegen, dass die ausländische Person
damals nicht einfach aus dem Grund abreiste, weil sich der Zweck des
Arbeitserwerbs in der Schweiz erledigt hatte beziehungsweise dahingefallen war,
sondern weil sie ausserordentliche Gründe dazu bewogen, auf ihre in der Schweiz
erworbenen Rechte zu verzichten (zum Ganzen BGr, 1. März 2002,
2A.491/2001, E. 2b mit Hinweis auf BGE 117 Ib 317
E. 4b; VB.2015.00695; VGr, 23. Dezember 2015, VB.2015.00695,
E. 4.3).
Art. 30
Abs. 1 AIG ist als Kann-Vorschrift formuliert. Da die Anwendung
dieser Bestimmung im Ermessen der Migrationsbehörden liegt, vermittelt sie
keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Bei der
Ermessensausübung haben die Migrationsbehörden gemäss Art. 96
Abs. 1 AIG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse
sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu
berücksichtigen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass das Verwaltungsgericht die
Ermessensausübung nur auf Missbrauch, Über- oder Unterschreitung hin überprüfen
darf. Demgegenüber ist die Rüge der Unangemessenheit nur zulässig, wenn eine –
hier fehlende – Gesetzesbestimmung dies vorsieht (E. 1.1).
6.4.2
Der Beschwerdeführer war zuletzt im Besitz einer Niederlassungsbewilligung,
die nicht etwa widerrufen worden war, sondern infolge Auslandaufenthalts des
Beschwerdeführers erlosch (vgl. hinten, E. 4). Im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens stellten die Vorinstanzen nicht fest, dass der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung Widerrufsgründe entgegenstünden. Weder aus dem
angefochtenen Entscheid noch aus den Akten geht hervor, dass der
Beschwerdeführer während seines 42 Jahre dauernden Aufenthalts in der
Schweiz sozialhilfeabhängig gewesen, straffällig geworden wäre oder sich
erheblich verschuldet hätte. Er ist somit in sprachlicher, sozialer und
wirtschaftlicher Hinsicht in der Schweiz integriert. Wohl lässt sich den Akten
und den Ausführungen des Beschwerdeführers entnehmen, dass er in knappen
finanziellen Verhältnissen lebt. Unbestritten ist insbesondere, dass er
Ergänzungsleistungen bezieht. Allerdings erschiene es stossend, dem
Beschwerdeführer den Bezug von Ergänzungsleistungen vorzuwerfen, nachdem er
soweit ersichtlich während seines gesamten 42-jährigen Aufenthalts in der
Schweiz erwerbstätig gewesen war. Wie der Beschwerdeführer zutreffend
vorbringt, stellen Sozialversicherungsleistungen unter Einschluss der
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
nach gefestigter Rechtsprechung sodann grundsätzlich keine Sozialhilfe etwa im
Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG dar (vgl. BGE 135 II 265
E. 3.7 mit Hinweis; BGr, 7. November 2017, 2C_98/2018, E. 4.1). Dem
öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers kommt damit
geringeres Gewicht zu, als von der Vorinstanz angenommen.
Mit der Vorinstanz ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland im Alter von
23 Jahren verliess, im Alter von 36 Jahren in die Schweiz einreiste
und während 42 Jahren hier lebte. In dieser Zeit war er hier berufstätig. Als
er – nach einer Landesabwesenheit von 56 Jahren – im Jahr 2011 wieder
nach Norwegen zurückkehrte, war er bereits 79 Jahre alt. Gemäss den
Darstellungen des Beschwerdeführers und von dessen Sohn sei Ersterer aus
finanziellen Gründen gezwungen gewesen, sich in Norwegen ärztlich behandeln zu
lassen. Zur Untermauerung der gesundheitlichen Beschwerden des
Beschwerdeführers reichten er bzw. sein Sohn später Unterlagen nach. Diese
vermögen die Behauptungen des Beschwerdeführers zwar nicht lückenlos
nachzuweisen, zumal es sich bei den Übersetzungen der auf Norwegisch verfassten
Dokumente soweit ersichtlich nicht um amtliche bzw. beglaubigte Dokumente
handelt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er die Schweiz verlassen
musste, um sich in Norwegen einer – offenbar notwendigen – medizinischen
Behandlung zu unterziehen, sind soweit ersichtlich jedoch unbestritten und erweisen
sich insgesamt auch als glaubhaft. Aus den Akten geht jedenfalls hervor, dass
die Krankenkasse des Beschwerdeführers im Jahr 2010 die Versicherungsdeckung
sistierte, da er die Krankenkassenprämie(n) nicht bezahlt hatte. Soweit die
Vorinstanz erwog, die medizinische Versorgung sei für den Beschwerdeführer in
Norwegen besser gewesen als in der Schweiz, weil er hier gemäss eigenen Angaben
das für ihn lebenswichtige Medikament nicht erhalten habe, erweisen sich die
vorinstanzlichen Feststellungen demnach als tatsachenwidrig, zumal das
Medikament in der Schweiz im Normalfall ohne Weiteres verfügbar ist. Aus den
Akten geht im Übrigen hervor, dass der Beschwerdeführer bzw. vertretungsweise
dessen Sohn seit der Ausreise des Beschwerdeführers im April 2011 mit dem
Migrationsamt in regelmässigem Kontakt standen und sich anfänglich auch dafür
einsetzten, dass der Beschwerdeführer weiterhin als in der Schweiz wohnhaft
betrachtet werde. Weiter war der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben
mehrmals in der Schweiz zu Besuch. Damit steht insgesamt fest, dass der
Beschwerdeführer die Schweiz nicht freiwillig verliess, etwa um sich wieder in
Norwegen niederzulassen. Mit der Schweiz verbindet ihn nach wie vor die
Beziehung zu seinem Sohn, seiner Schwiegertochter und seinem Enkel. Er macht
sodann geltend, seine Ex-Frau bzw. die Mutter des gemeinsamen Sohnes lebe in
der Schweiz sowie einige alte Freunde und Wegbegleiter, insbesondere aus dem I-Club,
wo er regelmässig an Vorträgen teilnehme. Die (familiären) Beziehungen zur
Schweiz hielt er während seines Auslandaufenthalts unstreitig aufrecht. Sein
Sohn kümmerte sich in dieser Zeit um die administrativen Angelegenheiten des
Beschwerdeführers, weshalb angenommen werden kann, dass sie eine enge Beziehung
pflegen. Dass der Beschwerdeführer in Norwegen noch über ein soziales Netz
verfügte oder er sich zwischenzeitlich wieder ein solches aufbauen konnte, lässt
sich dem angefochtenen Entscheid hingegen nicht entnehmen. Angesichts seines
Alters, seiner damaligen gesundheitlichen Probleme und seinen Schilderungen zur
dortigen Wohnsituation kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er sich
während seines Aufenthalts in Norwegen wieder massgeblich einzugliedern
vermochte. Alles in allem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zur
Schweiz nach wie vor weitaus stärkere Beziehungen aufweist als zu seinem
Heimatland. Eine Härte ist demnach vorwiegend darin zu sehen,
dass er seine Beziehung zur Schweiz nicht oder nicht mehr hier leben kann.
Angesichts dessen, dass bereits im Frühling 2017 materiell zu prüfen
gewesen wäre, ob ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann (vgl.
vorne, E. 6.3), rechtfertigt es sich insgesamt, von geringeren
Anforderungen an die Dringlichkeit der Notlage auszugehen (vgl.
vorne, E. 6.4.1).
Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz lässt sich das Schicksal des Beschwerdeführers schliesslich nicht
mit jenem anderer Ausländer vergleichen. In vergleichbaren Fällen verlegten die
betroffenen Ausländer ihren Lebensmittelpunkt klarerweise freiwillig wieder ins
Heimatland (vgl. etwa VGr, 18. August 2020, VB.2020.00263, E. 3.4 und 4.2;
VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00638, E. 4.4) oder ihnen gelang dort während
ihres Aufenthalts ihre berufliche Wiedereingliederung (vgl. VGr,
31. Januar 2018, VB.2017.00748 und VB.2017.00749, E. 3.5) oder sie
verfügten dort noch immer über nahe Angehörige bzw. ein soziales Netz (vgl. VGr,
1. April 2020, VB.2019.00665, E. 4.5; 25. Oktober 2017, VB.2017.00275,
E. 2.4). Beim Beschwerdeführer liegt nichts dergleichen vor.
6.5 All diese
Aspekte hat die Vorinstanz bei der Ermessensausübung bezüglich des Vorliegens
eines persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG nicht
berücksichtigt und damit ihr Ermessen rechtsverletzend unterschritten (Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 26). Die
Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung
erweist sich als unverhältnismässig und rechtfertigt in dieser speziellen
Konstellation die Erteilung einer Härtefallbewilligung.
6.6 Zusammengefasst
erweist sich die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung als
unverhältnismässig. Der angefochtene Entscheid verstösst mithin gegen
Art. 96 AIG. Sollte der Beschwerdeführer zu Klagen Anlass geben oder von
der Sozialhilfe abhängig werden, ist eine Überprüfung seines Aufenthaltsrechts
nicht ausgeschlossen.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde im Sinn
des Eventualantrags des Beschwerdeführers. Das Migrationsamt wird angewiesen,
ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Inwieweit der Beschwerdeführer in
Norwegen noch als norwegischer Staatsbürger anerkannt ist, kann damit vorläufig
offenbleiben.
7.
7.1 Da der
Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren (hinsichtlich seines Hauptantrags)
nur teilweise als obsiegend zu betrachten ist, sind die Kosten des Rekurs- und
Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss zu je einem Drittel dem Beschwerdeführer
und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Aufgrund seines
überwiegenden Obsiegens steht ihm eine reduzierte Parteientschädigung von
jeweils Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 8
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV
VGr]).
7.2
7.2.1
Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren um Gewährung des Rechts
auf unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands ersucht.
7.2.2
Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
7.2.3
Der Beschwerdeführer lebt unstreitig in engen finanziellen Verhältnissen,
weshalb ihm bereits im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde. Seine Anträge sind zumindest teilweise
gutzuheissen, mithin nicht offensichtlich aussichtslos. Zudem war er auf eine
rechtskundige Vertretung angewiesen. Wie bereits vor Vorinstanz ist ihm
deshalb auch vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen.
7.3
7.3.1
Unentgeltlichen Rechtsbeiständen wird der notwendige Zeitaufwand nach den
Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt.
Dabei werden die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses
berücksichtigt. Auslagen werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Als
erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht
bedürftige Person von ihrer Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte
und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu
wahren. § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010
(AnwGebV) sieht bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von
Fr. 220.- vor; bei nicht anwaltlicher Vertretung wird der Stundenansatz in
der Regel halbiert (vgl. VGr, 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 6.4).
7.3.2
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren weist der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers in seiner Kostennote vom 23. November 2020 einen
zeitlichen Aufwand von 23,45 Stunden zu Fr. 220.- pro Stunde aus,
woraus inklusive Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 5'556.25
resultieren würde.
7.3.3
Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt 23,45 Stunden
erscheint im Vergleich mit anderen ausländerrechtlichen Verfahren von
vergleichbarer Komplexität überhöht: Das vorliegende Verfahren ist nicht
aufwendiger als andere ausländerrechtliche Verfahren. Die 16-seitige
Beschwerdeschrift setzt sich materiell kaum mit dem angefochtenen Entscheid
auseinander, sondern gibt zu einem bedeutenden Teil die in der Rekursschrift
vom 6. Februar 2020 gemachten Ausführungen wieder. Der Beschwerdeführer
war mithin bereits im Rekursverfahren durch denselben Rechtsvertreter
vertreten, wo ein zeitlicher Aufwand von 9 Stunden zu Fr. 220.- als
angemessen erachtet wurde. Selbst wenn sich die Erwägungen der beiden
Vorinstanzen nicht in allen Punkten decken, stellten sich die wesentlichen
Rechtsfragen bereits in ähnlicher Form vor Rekursinstanz, weshalb nicht
nachvollziehbar ist, weshalb der zeitliche Aufwand im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren derart hoch ausfiel. Auch die zahlreichen Telefonate zwischen dem
Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter erscheinen in Rahmen einer
adäquaten Mandatsführung im geltend gemachten Umfang nicht erforderlich. Hinzu
kommt, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers offenbar eigentliche
Sekretariatsarbeiten zum Anwaltstarif erfasst hat. Sekretariatsarbeiten sind
bereits im Stundenansatz von Fr. 220.- enthalten (vgl. BGE 132 I 201
E. 7.4.1). Es rechtfertigt sich deshalb, den geltend gemachten Zeitaufwand
um rund 1/3 zu kürzen, was einen zeitlichen Aufwand von (rund)
15 Stunden zu Fr. 220.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ergibt.
7.3.4
Daraus ergibt sich für das Beschwerdeverfahren ein Entschädigungsanspruch
von insgesamt Fr. 3'554.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
7.4 Die
Parteientschädigung ist an die im Rekurs- und Beschwerdeverfahren an den unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu leistenden Entschädigungen anzurechnen, weshalb der
unentgeltliche Rechtsbeistand noch im Mehrbetrag von Fr. 1'186.- für das
Rekursverfahren und von Fr. 2'554.10 für das Beschwerdeverfahren durch die
Staats- bzw. Gerichtskasse zu entschädigen ist. Aufgrund der vorzunehmenden Anrechnung
einer Parteientschädigung sind auch Dispositiv-Ziffer IV und V des vorinstanzlichen
Entscheids aufzuheben bzw. anzupassen. Das Migrationsamt hat die
Parteientschädigung für das rekursgerichtliche Verfahren von Fr. 1'000.-
an die Kasse der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion zu leisten.
7.5 In Bezug
auf den von der Gerichts- bzw. Staatskasse zu bezahlenden Betrag ist der Beschwerdeführer
gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG
darauf aufmerksam zu machen, dass er Nachzahlung leisten muss, sobald er dazu
in der Lage ist. Entsprechend der an den unentgeltlichen Rechtsbeistand zu
entrichtenden Entschädigung beschränkt sich die Nachzahlungspflicht auf den
Fr. 1'000.- übersteigenden Betrag, d. h. auf Fr. 1'186.- bzw. Fr. 2'554.10. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
8.
Der vorliegende Entscheid
kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113
ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift
zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung
gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt.
2. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung
des Migrationsamts vom 7. Januar 2020 sowie der Entscheid der
Sicherheitsdirektion vom 26. Mai 2020 werden aufgehoben.
Das
Migrationsamt wird eingeladen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die
Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 1'380.- werden
zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 dem Beschwerdeführer auferlegt,
hinsichtlich Letzterem jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 dem Beschwerdeführer
auferlegt, hinsichtlich Letzterem jedoch einstweilen zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungs-pflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
6. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von jeweils
Fr. 1'000.-, insgesamt Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen), zu
bezahlen. Die Parteientschädigung für das Rekursverfahren ist im Sinn der Erwägungen
an die Kasse der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion zu leisten.
7. Rechtsanwalt
B ist für das Rekursverfahren im Mehrbetrag von Fr. 1'186.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) durch die Vorinstanz aus der Staatskasse zu
entschädigen. Die Entschädigung ist bereits geleistet worden. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
8. Rechtsanwalt
B wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 2'554.10
(Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
9. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
10. Mitteilung an …