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Entscheid

VB.2020.00443

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00443

2. Dezember 2020Deutsch30 min

(URT.2020.22340)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00443

Urteil

der 2. Kammer

vom 2. Dezember 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Niederlassungsbewilligung EU/EFTA,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

norwegischer Staatsangehöriger, geboren im Jahr 1932, reiste am 17. April

1969 in die Schweiz ein und war im Besitz einer zuletzt bis am 15. Juni

2016 kontrollbefristeten Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Im April 2011

verliess A die Schweiz und kehrte nach Norwegen zurück. Gemäss

Präsidialverfügung der Sicherheitskommission der Gemeinde C vom

13. September 2012 wurde er per 26. April 2011 aus dem

Einwohnerregister gestrichen.

B. Am

1. Januar 2019 kehrte A in die Schweiz zurück und beantragte dem

Migrationsamt des Kantons Zürich am 6. März 2019 die Wiedererteilung der

Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Hierauf stellte das Migrationsamt mit

Verfügung vom 7. Januar 2020 fest, dass die Niederlassungsbewilligung

EU/EFTA von A erloschen sei, wies dessen Gesuch um Wiedererteilung einer

Niederlassungsbewilligung EU/EFTA ab und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz

eine Frist bis 15. Februar 2020.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. Mai 2020 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 29. Juni 2020 beantragte A

(nachfolgend der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, die Ziffern I

und II des Rekursentscheids vom 26. Mai 2020 seien aufzuheben, dem

Beschwerdegegner (recte: Beschwerdeführer) sei eine Niederlassungsbewilligung,

hilfsweise eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, es sei ein Termin für eine

mündliche Verhandlung anzusetzen und es seien der Beschwerdeführer, dessen Sohn

und die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugen zu befragen, alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Migrationsamts. Ferner

beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren und es sei ihm ein Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt B

beizuordnen.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete

auf eine Vernehmlassung und das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort

ein.

Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom

7.

September 2020 weitere Unterlagen zu den Akten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). In Ermessensentscheide kann das

Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter

Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden

Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).

1.2

Mit dem

vorliegenden Endentscheid erübrigt sich die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung sowie ein Zwischenentscheid über die Kautionierung des

Beschwerdeführers.

2.

2.1

Per

1.

Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG)

in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Mit der Umbenennung

wurden auch verschiedene Bestimmungen des früheren AuG samt dazugehörigen

Ausführungsverordnungen angepasst, ohne dass hierzu im AIG selbst eine

übergangsrechtliche Bestimmung aufgenommen wurde. Das Übergangsrecht bestimmt

sich damit entweder nach allgemeinen Grundsätzen oder in analoger Anwendung von

Dispositiv

Art. 126 AIG. Bei Widerrufsgründen ist demnach grundsätzlich weiterhin auf

den Zeitpunkt abzustellen, in welchem der betroffene Ausländer von der

Einleitung des zum Bewilligungswiderruf führenden Verfahrens in Kenntnis

gesetzt wurde (vgl. BGr, 11. November 2010, 2C_445/2010, E. 2 und

BGr, 27. Mai 2010, 2C_837/2009, E. 1). Ansonsten ist analog der

Regelung von Art. 126 AIG grundsätzlich auf den Gesuchszeitpunkt

abzustellen (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 1.3). Soweit die

Bestimmungen des AuG wortgleich in das AIG überführt worden sind, liegt kein

übergangsrechtliches Problem, sondern eine reine Umbenennung des Gesetzes vor,

weshalb die neue Gesetzesterminologie sogleich verwendet werden kann (vgl. zum

Ganzen VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00720, E. 2).

2.2 Aus den

Akten, insbesondere der Präsidialverfügung der Gemeinde C vom

13. September 2012, geht hervor, dass der Beschwerdeführer bzw.

vertretungsweise dessen Sohn zunächst geltend gemacht hatten, der

Beschwerdeführer wohne vorübergehend beim Sohn, da er pflegebedürftig sei.

Entsprechend war der Beschwerdeführer per 15. März 2011 in der

Wohngemeinde seines Sohnes als Wochenaufenthalter gemeldet, wurde dort per

30. Mai 2011 jedoch wieder abgemeldet, da sein Sohn mitgeteilt hatte, dass

sich der Beschwerdeführer in Norwegen aufhalte. Mit Schreiben vom 30. Mai

2015 ersuchte der Beschwerdeführer um "Fristenverlängerung Niederlassungsbewilligung"

und teilte unter Beilage einer entsprechenden Bestätigung unter anderem mit,

dass er in H demnächst einer …-Operation unterzogen werde. Das Migrationsamt

nahm das Schreiben des Beschwerdeführers als Gesuch um vorzeitige Erteilung der

Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 Abs. 3 AIG (in der Fassung

vom 16. Dezember 2005) in Verbindung mit Art. 61 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, in

der Fassung vom 24. Oktober 2007) entgegen und verlangte am

2. Februar 2017 weitere Nachweise. Ausserdem wurde darauf aufmerksam

gemacht, dass sich der Beschwerdeführer bei der zuständigen Einwohnerkontrolle

anzumelden habe. Auf dieses Schreiben reagierte der Sohn des Beschwerdeführers

erst mit Eingabe vom 31. Mai 2018. Darin teilte er mit, dass der

Beschwerdeführer ab sofort eine Wohnung in D mieten wolle, für die

Wohnungsbewerbung jedoch eine Bestätigung seines Aufenthaltsstatus brauche. Mit

Schreiben vom 8. Juni 2018 äusserte sich das Migrationsamt dahingehend,

dass die mit Schreiben vom 2. Februar 2017 einverlangten Unterlagen noch

nicht eingegangen seien. Zudem müsse sich der Beschwerdeführer bei der

zuständigen Einwohnerkontrolle anmelden. Am 14. März 2019 reichte der

Beschwerdeführer dem Migrationsamt unter anderem einen Mietvertrag vom

20. Dezember 2018 für eine 2-Zimmerwohnung in C ein. Am 6. März 2019

ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Wiedererteilung einer

Niederlassungsbewilligung, worauf das Migrationsamt mit Schreiben vom

21. März 2019 unter anderem fragte, weshalb er das Gesuch erst am

6. März 2019 gestellt habe. Das Migrationsamt übersah hierbei offenbar,

dass das mit Gesuch vom 30. Mai 2015 eingeleitete Verfahren um vorzeitige

Erteilung der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 Abs. 3 AIG in

Verbindung mit Art. 61 VZAE noch nicht abgeschlossen ist. Weder wurde ein

Entscheid in der Sache gefällt noch wurde auf das Gesuch nicht eingetreten. Zur

Bestimmung des intertemporal anwendbaren Rechts ist daher auf das Gesuch vom

30. Mai 2015 bzw. die Bestimmungen des AIG in der damals geltenden Fassung

abzustellen.

3.

3.1 Gemäss

Art. 2 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16. Dezember 2005 (AIG; in der ab 1. Januar 2019 geltenden Fassung)

gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen

Freihandelsassoziation (EFTA), ihre Familienangehörigen und für in die Schweiz

entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem

dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, nur so weit, als das Abkommen

zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen

Freihandelsassoziation vom 21. Juni 2001 (EFTA-Übereinkommen) keine

abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen

vorsieht.

3.2 Der

Beschwerdeführer kann sich als norwegischer Staatsangehöriger auf das

EFTA-Übereinkommen berufen. Dieses kennt jedoch den Status von Niedergelassenen

nicht und enthält dementsprechend auch keine Bestimmungen über das Erlöschen

von Niederlassungsbewilligungen. Die Schweiz hat mit Norwegen sodann keine

Niederlassungsvereinbarung abgeschlossen. Hinsichtlich des Erlöschens der

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sowie der beantragten

Wiedererteilung einer Niederlassungsbewilligung ist demzufolge das AIG

einschlägig.

4.

Gemäss den Feststellungen der Sicherheitsdirektion im

angefochtenen Entscheid verliess der Beschwerdeführer die Schweiz im

April 2011, ohne sich abzumelden. Sowohl er selber als auch sein hier

lebender, ihn zeitweise vertretender Sohn hätten in den folgenden Jahren gegenüber

verschiedenen hiesigen Behörden bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer aus

medizinischen Gründen in Norwegen aufhalte. Dabei sei er nur sporadisch und

jeweils nur für wenige Tage in die Schweiz zurückgekehrt. Ein Gesuch um

Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA habe er nie gestellt. Infolgedessen

sei seine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG

spätestens Ende Oktober 2011 erloschen. Die vorinstanzlichen Ausführungen

sind in tatsächlicher Hinsicht unbestritten. Entgegen dem, was der

Beschwerdeführer anzunehmen scheint, ändern die Gründe, aus welchen er aus der

Schweiz ausgereist ist und sich während rund acht Jahren in Norwegen

aufgehalten hat, am Erlöschen der Niederlassungsbewilligung nichts, worauf schon

die Vorinstanz zutreffend hinwies (vgl. auch BGE 120 Ib 369 E. 2c; BGr,

5. November 2014, 2C_213/2014, E. 2.1, mit Hinweisen). Folglich ist

davon auszugehen, dass die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA des

Beschwerdeführers gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG per Ende

Oktober 2011 erloschen ist.

5.

5.1 Nachdem

die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erloschen ist, ist zu

prüfen, ob ihm ein Anspruch auf (Wieder-)Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung oder einer Aufenthaltsbewilligung zukommt. Der

Beschwerdeführer beruft sich diesbezüglich auf den Anspruch auf Schutz des

Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw.

Art. 13 BV.

5.2 Die

Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer weder gestützt auf

das EFTA-Übereinkommen noch gestützt auf das Konventions- bzw. Verfassungsrecht

ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zukomme. Einen

Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verneinte die Vorinstanz

ebenfalls; dies sowohl im Anwendungsbereich des EFTA-Übereinkommens als auch in

Bezug auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1 BV.

5.3 Wie die

Vorinstanz zutreffend erwog, sind die Voraussetzungen für die (Wieder-)Ertei­lung

einer Niederlassungsbewilligung im heutigen Zeitpunkt nicht (mehr) erfüllt

(vgl. Art. 5 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des

freien Personenverkehrs [VEP] in Verbindung mit Art. 34 AIG und

Art. 60–63 VZAE). Der bald 88-jährige Beschwerdeführer macht keinen

Aufenthaltsanspruch gemäss EFTA-Übereinkommen geltend und es ist auch nicht ersichtlich,

dass er über einen solchen verfügt. Gestützt auf das Ausländer- und

Integrationsgesetz hat der Beschwerdeführer ebenfalls keinen

Aufenthaltsanspruch. Zu prüfen ist jedoch, ob er aus Art. 8 EMRK bzw.

Art. 13 Abs. 1 BV einen Aufenthaltsanspruch ableiten kann.

5.4

5.4.1

Das in Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1 BV

geschützte Recht auf Privat- und Familienleben ist berührt, wenn eine

staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und

tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt

anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich

bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 140 I 145

E. 3.2; 139 I 315 E. 2.2; 137 I 247 E. 4.1.2). Der Schutzbereich

dieses Grundrechts ist im Wesentlichen auf die eigentliche Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der

Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, ausgerichtet (vgl. BGE 144 II 1

E. 6.1 mit Hinweisen).

5.4.2

Die Beziehung von Konkubinatspaaren oder Verlobten fällt nur unter qualifizierten

Voraussetzungen unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Nach der

Rechtsprechung ergibt sich ein völkerrechtlicher Anspruch auf Familiennachzug

aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK bei einer kinderlosen Konkubinatsbeziehung

nur, wenn eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt und die

Heirat unmittelbar bevorsteht. Soll der ausländische Konkubinatspartner

weggewiesen werden, wird mit Blick auf den Schutzbereich von Art. 8

Ziff. 1 EMRK verlangt, dass eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft

vorliegt oder eine Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft unmittelbar

bevorsteht. In all diesen Fällen geht es darum, ein geplantes oder bestehendes

eheähnliches Zusammenleben zu schützen. (BGE 144 I 266 E. 2.5; vgl. auch

BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2, mit weiteren Hinweisen).

5.4.3

Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist nur

geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls – über die üblichen

Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus – ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 129 II 11 E. 2; 120 Ib 257 E. 1d

und e; 115 Ib 1 E. 2; zum Ganzen auch BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019,

E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Ein solches kann sich aus Betreuungs-

oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und

schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Nach der bundesgerichtlichen Praxis soll

ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern

indessen nicht leichthin angenommen werden. Allein das Vorliegen eines Pflege-

und Betreuungsbedürfnisses genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die

betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von den in der Schweiz

anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss. Liegt kein

derartiges Verhältnis vor, ist der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1

EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV (Familienleben) nicht berührt (BGE 139 I 315 E. 2.5; BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 2.2.1, mit

weiteren Hinweisen).

5.4.4

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er mit seiner Lebenspartnerin

ein gefestigtes Konkubinat lebt. Wohl macht er geltend, sie hätten bereits

übers Heiraten gesprochen; konkrete Heiratspläne belegt er jedoch nicht. Nach

Angaben des Beschwerdeführers sind sie sodann erst "seit einigen Monaten"

ein Paar. Weiter kümmert sich offenbar sein Sohn, nicht seine Freundin, um die

(administrativen) Belange des Beschwerdeführers. Die Beziehung zwischen dem

Beschwerdeführer und seiner Freundin fällt damit nicht unter den Schutz von

Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er

leide unter schwerer … und einer …. Er sei auf eine engmaschige Überwachung

durch spezialisierte Ärzte angewiesen, und sein Sohn werde ihn immer wieder an

die lebensnotwendigen Kontrollen erinnern und ihn dorthin begleiten müssen.

Daraus ergibt sich nicht, dass Pflege- und Betreuungsleistungen unabdingbar von

seinem Sohn erbracht werden müssten. Angesichts seines Alters ist zwar

tatsächlich fraglich, wie mobil der Beschwerdeführer noch ist. Allerdings steht

gerade nicht fest, dass niemand sonst ausser seinem Sohn ihn an die Arztbesuche

begleiten könnte – daran erinnern könnte er den Beschwerdeführer zweifelsohne

auch über die Landesgrenzen hinweg, beispielsweise telefonisch. Damit ist kein

Abhängigkeitsverhältnis dargetan, welches den Schutzbereich von Art. 8

EMRK eröffnen würde.

5.5

5.5.1

Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung aus Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8

Ziff. 1 EMRK ableiten kann, weil er sich vor seiner Ausreise 42 Jahre

lang in der Schweiz aufgehalten hatte.

5.5.2

Das Bundesgericht hat in BGE 144 I 266 (dort E. 3.8 und

3.9) anerkannt, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren

regelmässig davon auszugehen sei, dass sich die sozialen Bindungen zur Schweiz

derart entwickelt hätten, dass besondere Gründe erforderlich erscheinen, um den

Aufenthalt einer ausländischen Person zu beenden. Anders als dies der

Beschwerdeführer annimmt, geht es beim vorliegenden Gesuch um

(Wieder-)Erteilung einer Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung, jedoch

nicht um die Verlängerung bzw. den Widerruf eines bestehenden

Aufenthaltsrechts, sondern um dessen Begründung. Einen Anspruch auf

Wiedereinreise zwecks Aufenthalt vermittelt das Recht auf Achtung des Privatlebens

gemäss Art. 8 EMRK gerade nicht (BGr, 25. Juni 2020, 2C_123/2020,

E. 2.4; 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 5; 18. März 2020,

2C_25/2020, E. 1.3 und 1.4; 13. Februar 2020, 2C_819/2018,

E. 1.3). Aus der Rechtsprechung von BGE 144 I 266 kann der Beschwerdeführer

in der vorliegenden Fallkonstellation deshalb nichts zu seinen Gunsten

ableiten.

6.

6.1 Zu prüfen

ist schliesslich, ob dem Beschwerdeführer vorzeitig eine

Niederlassungsbewilligung (Art. 34 Abs. 3 AIG in Verbindung mit

Art. 61 VZAE) oder eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG oder Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG bzw. Art. 49

Abs. 1 VZAE) erteilt werden kann. Dieser Entscheid liegt jeweils im

pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des Migrationsamts, dessen Ausübung das

Verwaltungsgericht nur auf allfällige Rechtsverletzungen prüfen kann (vgl. vorne,

E. 1.1).

Hierbei kann vorweggenommen werden, dass die zeitlichen

Voraussetzungen für eine (erleichterte) Wiederzulassung nach Art. 30

Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE

aufgrund der langen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers nicht vorliegen

(vgl. hierzu auch Marc Spescha in: ders. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A.,

Zürich 2019, Art. 30 AuG N. 29). Eine rechtsverletzende

Ermessensbetätigung der Vorinstanz liegt insoweit nicht vor.

6.2 In Bezug

auf Art. 34 Abs. 2 AIG erwog die Vorinstanz, dass die gesetzlichen Voraussetzungen

nicht erfüllt seien, weshalb die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung

gestützt auf diese Bestimmung ausser Betracht falle. Da sich der

Beschwerdeführer länger als sechs Jahre im Ausland aufgehalten habe, könne ihm

auch nicht gestützt auf Art. 34 Abs. 3 AIG in Verbindung mit

Art. 61 VZAE eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden. Weiter verwarf

sie die Erteilung einer Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei erst

mit 36 Jahren in die Schweiz eingereist und habe einen wesentlichen Teil

seines Lebens, insbesondere die prägenden Kindheits-, Jugend- und frühen

Erwachsenenjahre, in der Heimat verbracht. Er sei im Alter von 23 Jahren

zunächst in das Land E, dann in das Land F und schliesslich in das

Land G gezogen. Nach seinem langen Aufenthalt in der Schweiz sei er sodann im

April 2011 nach Norwegen zurückgekehrt. Indem er sich siebeneinhalb Jahre

dort aufgehalten habe, habe er bewiesen, dass ihm ein Leben in seiner Heimat

nach wie vor gut möglich sei. Offenbar seien dort auch die medizinischen

Bedingungen besser gewesen als in der Schweiz, habe er doch gegenüber den

hiesigen Behörden wiederholt angegeben, das für ihn notwendige Medikament in

der Schweiz nicht erhalten zu haben, weshalb er nach Norwegen habe ausreisen

müssen. Dort sei er im Oktober 2016 auch an … operiert worden. Die

Bindungen zur Schweiz scheinen sich auf den hier lebenden Sohn reduziert zu

haben. Letztlich gehe es um die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Härtefallbewilligung

zu erteilen sei, weil ihm aufgrund seines fortgeschrittenen Alters die

Lebensführung in Norwegen stark erschwert wäre und er zu niemandem mehr Kontakt

habe ausser zu seinem hier wohnhaften Sohn. Dies müsse verneint werden. Das

Schicksal des Beschwerdeführers sei vergleichbar mit jenem zahlreicher anderer

in Norwegen lebender alter Personen, deren Kinder weit entfernt oder im Ausland

lebten. Dass er dort alleine leben könne, habe er in den letzten Jahren

bewiesen.

6.3

6.3.1

Ausländerinnen und Ausländer, deren Niederlassungsbewilligung erloschen

ist, unterstehen grundsätzlich den Regelungen für Neueinreisende. Nach

Art. 34 Abs. 3 AIG kann die frühere Anwesenheit in der Schweiz oder

ein Teil davon zwar an die Aufenthaltsdauer angerechnet werden; die Gesuchstellerin

oder der Gesuchsteller muss nach dem Auslandaufenthalt aber bereits wieder über

eine Aufenthaltsbewilligung verfügen (vgl. Weisungen und Erläuterungen

Ausländerbereich des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013

[Stand: 1.1.2019] Ziff. 3.5.2.3.2; Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 61 N. 30; Jeannerat/Mahon, in: Minh

Son Nguyen/Cesla Amarelle [éd.], Code annoté de droit des migrations, Vol. II:

Loi sur les étrangers [LEtr], 2017, Art. 61 N. 23). Es ist somit nicht

möglich, gestützt auf Art. 34 Abs. 3 AIG sofort eine

Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Vielmehr muss eine ausländische Person

nach ihrer Rückkehr erneut einige Jahre mit einer Aufenthaltsbewilligung in der

Schweiz verbracht haben, bevor die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung in

Betracht kommt (BVGr, 11. April 2017, F-139/2016, E. 5.2;

CdJ GE, 2. April 2019, ATA/352/2019, E. 6; VGr BE, 15. Februar

2019, 100.2018.68, E. 4.3 = BVR 2019 S. 314, 322 f.; Weisungen

AIG Ziff. 3.5.3.2.1; Minh Son Nguyen, in Nguyen/Amarelle [éd.], Code

annoté de droit des migrations, Vol. II: Loi sur les étrangers [LEtr], 2017,

Art. 34 N. 30; kritisch hierzu Peter Bolzli, in: Marc Spescha

[Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 34 N. 15).

Als der Beschwerdeführer am

30. Mai 2015 um "Verlängerung der Niederlassungsbewilligung"

ersuchte, wären die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 3 AIG

in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 VZAE fraglos noch erfüllt gewesen. Die

soeben zitierte Praxis zu Art. 34 Abs. 3 AIG etablierte sich sodann

erst im April 2017 und damit ziemlich genau sechs Jahre nach der Ausreise

des Beschwerdeführers. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob das

Migrationsamt zu Recht daran festhielt, dass sich der Beschwerdeführer zunächst

bei der zuständigen Einwohnerkontrolle anzumelden habe, bevor es dessen Gesuch materiell

prüfe (vgl. vorne, E. 2.2).

6.3.2

Grundsätzlich ist eine neue Rechtsprechung sofort und überall anzuwenden.

Sie gilt nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung

noch hängigen Fälle (BGE 142 V 551 E. 4.1; 132 II 153 E. 5.1; 122 I

57 E. 3c/bb; je mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist keine

Konstellation gegeben, welche es aus Gründen des Vertrauensschutzes

(Art. 5 Abs. 3 bzw. Art. 9 BV) gebieten würde, die Praxis des

Bundesverwaltungsgerichts nicht zu berücksichtigen. Demzufolge wäre im

Frühling 2017 zu prüfen gewesen, ob dem Beschwerdeführer – statt der

vorzeitigen (Wieder-)Erteilung der Niederlassungsbewilligung – eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Dass sich der Beschwerdeführer in

jenem Zeitpunkt noch immer im Ausland aufhielt, schadete nicht. Nachdem eine

Anwendung von Art. 34 Abs. 3 AIG entfiel, hätte er das

Bewilligungsverfahren ohnehin im Ausland abwarten müssen (Art. 17 AIG). Indem

das Migrationsamt daran festhielt, dass sich der Beschwerdeführer in der

Schweiz anmelden müsse, bevor es dessen Gesuch materiell prüfe, trug es

massgeblich zur Verfahrensverzögerung bei. Dem ist bei der Frage, ob dem

Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, angemessen

Rechnung zu tragen.

6.4

6.4.1

Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu

erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich die

Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die

finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und

zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der

Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im

Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die

Kriterien nach Art. 31 VZAE nicht kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist

eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Bei Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische

Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und

Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von

Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw.

die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge

haben. Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus,

dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage

darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die ausländische

Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und

beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben

hat, für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die

Beziehung der Gesuchstellenden zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng

sein, dass man von ihnen nicht verlangen kann, in einem anderen Land –

insbesondere im Heimatland – zu leben (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 =

Pra 93 [2004] Nr. 140). Wenn die ausländische Person

allerdings eine besonders enge Beziehung zur Schweiz hat, weil sie zum Beispiel

während längerer Zeit mit Anwesenheitsrecht hier lebte und gut integriert ist,

kann dies die Anforderungen an die Dringlichkeit der Notlage verringern, sofern

gerade auch darin eine Härte zu sehen ist, dass sie ihre Beziehung zur Schweiz

nicht oder nicht mehr hier leben kann. Liegt die Anwesenheit schon gewisse Zeit

zurück, so sind auch die Umstände wesentlich, die zur Abreise aus der Schweiz

führten. Eine Härte kann dabei darin liegen, dass die ausländische Person

damals nicht einfach aus dem Grund abreiste, weil sich der Zweck des

Arbeitserwerbs in der Schweiz erledigt hatte beziehungsweise dahingefallen war,

sondern weil sie ausserordentliche Gründe dazu bewogen, auf ihre in der Schweiz

erworbenen Rechte zu verzichten (zum Ganzen BGr, 1. März 2002,

2A.491/2001, E. 2b mit Hinweis auf BGE 117 Ib 317

E. 4b; VB.2015.00695; VGr, 23. Dezember 2015, VB.2015.00695,

E. 4.3).

Art. 30

Abs. 1 AIG ist als Kann-Vorschrift formuliert. Da die Anwendung

dieser Bestimmung im Ermessen der Migrationsbehörden liegt, vermittelt sie

keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Bei der

Ermessensausübung haben die Migrationsbehörden gemäss Art. 96

Abs. 1 AIG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse

sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu

berücksichtigen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass das Verwaltungsgericht die

Ermessensausübung nur auf Missbrauch, Über- oder Unterschreitung hin überprüfen

darf. Demgegenüber ist die Rüge der Unangemessenheit nur zulässig, wenn eine –

hier fehlende – Gesetzesbestimmung dies vorsieht (E. 1.1).

6.4.2

Der Beschwerdeführer war zuletzt im Besitz einer Niederlassungsbewilligung,

die nicht etwa widerrufen worden war, sondern infolge Auslandaufenthalts des

Beschwerdeführers erlosch (vgl. hinten, E. 4). Im Rahmen des vorliegenden

Verfahrens stellten die Vorinstanzen nicht fest, dass der Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung Widerrufsgründe entgegenstünden. Weder aus dem

angefochtenen Entscheid noch aus den Akten geht hervor, dass der

Beschwerdeführer während seines 42 Jahre dauernden Aufenthalts in der

Schweiz sozialhilfeabhängig gewesen, straffällig geworden wäre oder sich

erheblich verschuldet hätte. Er ist somit in sprachlicher, sozialer und

wirtschaftlicher Hinsicht in der Schweiz integriert. Wohl lässt sich den Akten

und den Ausführungen des Beschwerdeführers entnehmen, dass er in knappen

finanziellen Verhältnissen lebt. Unbestritten ist insbesondere, dass er

Ergänzungsleistungen bezieht. Allerdings erschiene es stossend, dem

Beschwerdeführer den Bezug von Ergänzungsleistungen vorzuwerfen, nachdem er

soweit ersichtlich während seines gesamten 42-jährigen Aufenthalts in der

Schweiz erwerbstätig gewesen war. Wie der Beschwerdeführer zutreffend

vorbringt, stellen Sozialversicherungsleistungen unter Einschluss der

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

nach gefestigter Rechtsprechung sodann grundsätzlich keine Sozialhilfe etwa im

Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG dar (vgl. BGE 135 II 265

E. 3.7 mit Hinweis; BGr, 7. November 2017, 2C_98/2018, E. 4.1). Dem

öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers kommt damit

geringeres Gewicht zu, als von der Vorinstanz angenommen.

Mit der Vorinstanz ist

festzustellen, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland im Alter von

23 Jahren verliess, im Alter von 36 Jahren in die Schweiz einreiste

und während 42 Jahren hier lebte. In dieser Zeit war er hier berufstätig. Als

er – nach einer Landesabwesenheit von 56 Jahren – im Jahr 2011 wieder

nach Norwegen zurückkehrte, war er bereits 79 Jahre alt. Gemäss den

Darstellungen des Beschwerdeführers und von dessen Sohn sei Ersterer aus

finanziellen Gründen gezwungen gewesen, sich in Norwegen ärztlich behandeln zu

lassen. Zur Untermauerung der gesundheitlichen Beschwerden des

Beschwerdeführers reichten er bzw. sein Sohn später Unterlagen nach. Diese

vermögen die Behauptungen des Beschwerdeführers zwar nicht lückenlos

nachzuweisen, zumal es sich bei den Übersetzungen der auf Norwegisch verfassten

Dokumente soweit ersichtlich nicht um amtliche bzw. beglaubigte Dokumente

handelt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er die Schweiz verlassen

musste, um sich in Norwegen einer – offenbar notwendigen – medizinischen

Behandlung zu unterziehen, sind soweit ersichtlich jedoch unbestritten und erweisen

sich insgesamt auch als glaubhaft. Aus den Akten geht jedenfalls hervor, dass

die Krankenkasse des Beschwerdeführers im Jahr 2010 die Versicherungsdeckung

sistierte, da er die Krankenkassenprämie(n) nicht bezahlt hatte. Soweit die

Vorinstanz erwog, die medizinische Versorgung sei für den Beschwerdeführer in

Norwegen besser gewesen als in der Schweiz, weil er hier gemäss eigenen Angaben

das für ihn lebenswichtige Medikament nicht erhalten habe, erweisen sich die

vorinstanzlichen Feststellungen demnach als tatsachenwidrig, zumal das

Medikament in der Schweiz im Normalfall ohne Weiteres verfügbar ist. Aus den

Akten geht im Übrigen hervor, dass der Beschwerdeführer bzw. vertretungsweise

dessen Sohn seit der Ausreise des Beschwerdeführers im April 2011 mit dem

Migrationsamt in regelmässigem Kontakt standen und sich anfänglich auch dafür

einsetzten, dass der Beschwerdeführer weiterhin als in der Schweiz wohnhaft

betrachtet werde. Weiter war der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben

mehrmals in der Schweiz zu Besuch. Damit steht insgesamt fest, dass der

Beschwerdeführer die Schweiz nicht freiwillig verliess, etwa um sich wieder in

Norwegen niederzulassen. Mit der Schweiz verbindet ihn nach wie vor die

Beziehung zu seinem Sohn, seiner Schwiegertochter und seinem Enkel. Er macht

sodann geltend, seine Ex-Frau bzw. die Mutter des gemeinsamen Sohnes lebe in

der Schweiz sowie einige alte Freunde und Wegbegleiter, insbesondere aus dem I-Club,

wo er regelmässig an Vorträgen teilnehme. Die (familiären) Beziehungen zur

Schweiz hielt er während seines Auslandaufenthalts unstreitig aufrecht. Sein

Sohn kümmerte sich in dieser Zeit um die administrativen Angelegenheiten des

Beschwerdeführers, weshalb angenommen werden kann, dass sie eine enge Beziehung

pflegen. Dass der Beschwerdeführer in Norwegen noch über ein soziales Netz

verfügte oder er sich zwischenzeitlich wieder ein solches aufbauen konnte, lässt

sich dem angefochtenen Entscheid hingegen nicht entnehmen. Angesichts seines

Alters, seiner damaligen gesundheitlichen Probleme und seinen Schilderungen zur

dortigen Wohnsituation kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er sich

während seines Aufenthalts in Norwegen wieder massgeblich einzugliedern

vermochte. Alles in allem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zur

Schweiz nach wie vor weitaus stärkere Beziehungen aufweist als zu seinem

Heimatland. Eine Härte ist demnach vorwiegend darin zu sehen,

dass er seine Beziehung zur Schweiz nicht oder nicht mehr hier leben kann.

Angesichts dessen, dass bereits im Frühling 2017 materiell zu prüfen

gewesen wäre, ob ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann (vgl.

vorne, E. 6.3), rechtfertigt es sich insgesamt, von geringeren

Anforderungen an die Dringlichkeit der Notlage auszugehen (vgl.

vorne, E. 6.4.1).

Entgegen der Auffassung der

Vorinstanz lässt sich das Schicksal des Beschwerdeführers schliesslich nicht

mit jenem anderer Ausländer vergleichen. In vergleichbaren Fällen verlegten die

betroffenen Ausländer ihren Lebensmittelpunkt klarerweise freiwillig wieder ins

Heimatland (vgl. etwa VGr, 18. August 2020, VB.2020.00263, E. 3.4 und 4.2;

VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00638, E. 4.4) oder ihnen gelang dort während

ihres Aufenthalts ihre berufliche Wiedereingliederung (vgl. VGr,

31. Januar 2018, VB.2017.00748 und VB.2017.00749, E. 3.5) oder sie

verfügten dort noch immer über nahe Angehörige bzw. ein soziales Netz (vgl. VGr,

1. April 2020, VB.2019.00665, E. 4.5; 25. Oktober 2017, VB.2017.00275,

E. 2.4). Beim Beschwerdeführer liegt nichts dergleichen vor.

6.5 All diese

Aspekte hat die Vorinstanz bei der Ermessensausübung bezüglich des Vorliegens

eines persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG nicht

berücksichtigt und damit ihr Ermessen rechtsverletzend unterschritten (Marco

Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 26). Die

Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung

erweist sich als unverhältnismässig und rechtfertigt in dieser speziellen

Konstellation die Erteilung einer Härtefallbewilligung.

6.6 Zusammengefasst

erweist sich die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung als

unverhältnismässig. Der angefochtene Entscheid verstösst mithin gegen

Art. 96 AIG. Sollte der Beschwerdeführer zu Klagen Anlass geben oder von

der Sozialhilfe abhängig werden, ist eine Überprüfung seines Aufenthaltsrechts

nicht ausgeschlossen.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde im Sinn

des Eventualantrags des Beschwerdeführers. Das Migrationsamt wird angewiesen,

ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Inwieweit der Beschwerdeführer in

Norwegen noch als norwegischer Staatsbürger anerkannt ist, kann damit vorläufig

offenbleiben.

7.

7.1 Da der

Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren (hinsichtlich seines Hauptantrags)

nur teilweise als obsiegend zu betrachten ist, sind die Kosten des Rekurs- und

Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss zu je einem Drittel dem Beschwerdeführer

und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Aufgrund seines

überwiegenden Obsiegens steht ihm eine reduzierte Parteientschädigung von

jeweils Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 8

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV

VGr]).

7.2

7.2.1

Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren um Gewährung des Rechts

auf unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands ersucht.

7.2.2

Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

7.2.3

Der Beschwerdeführer lebt unstreitig in engen finanziellen Verhältnissen,

weshalb ihm bereits im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt wurde. Seine Anträge sind zumindest teilweise

gutzuheissen, mithin nicht offensichtlich aussichtslos. Zudem war er auf eine

rechtskundige Vertretung angewiesen. Wie bereits vor Vor­instanz ist ihm

deshalb auch vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung zu

gewähren und sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen.

7.3

7.3.1

Unentgeltlichen Rechtsbeiständen wird der notwendige Zeitaufwand nach den

Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt.

Dabei werden die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses

berücksichtigt. Auslagen werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Als

erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht

bedürftige Person von ihrer Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte

und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu

wahren. § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010

(AnwGebV) sieht bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von

Fr. 220.- vor; bei nicht anwaltlicher Vertretung wird der Stundenansatz in

der Regel halbiert (vgl. VGr, 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 6.4).

7.3.2

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren weist der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers in seiner Kostennote vom 23. November 2020 einen

zeitlichen Aufwand von 23,45 Stunden zu Fr. 220.- pro Stunde aus,

woraus inklusive Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 5'556.25

resultieren würde.

7.3.3

Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt 23,45 Stunden

erscheint im Vergleich mit anderen ausländerrechtlichen Verfahren von

vergleichbarer Komplexität überhöht: Das vorliegende Verfahren ist nicht

aufwendiger als andere ausländerrechtliche Verfahren. Die 16-seitige

Beschwerdeschrift setzt sich materiell kaum mit dem angefochtenen Entscheid

auseinander, sondern gibt zu einem bedeutenden Teil die in der Rekursschrift

vom 6. Februar 2020 gemachten Ausführungen wieder. Der Beschwerdeführer

war mithin bereits im Rekursverfahren durch denselben Rechtsvertreter

vertreten, wo ein zeitlicher Aufwand von 9 Stunden zu Fr. 220.- als

angemessen erachtet wurde. Selbst wenn sich die Erwägungen der beiden

Vorinstanzen nicht in allen Punkten decken, stellten sich die wesentlichen

Rechtsfragen bereits in ähnlicher Form vor Rekursinstanz, weshalb nicht

nachvollziehbar ist, weshalb der zeitliche Aufwand im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren derart hoch ausfiel. Auch die zahlreichen Telefonate zwischen dem

Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter erscheinen in Rahmen einer

adäquaten Mandatsführung im geltend gemachten Umfang nicht erforderlich. Hinzu

kommt, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers offenbar eigentliche

Sekretariatsarbeiten zum Anwaltstarif erfasst hat. Sekretariatsarbeiten sind

bereits im Stundenansatz von Fr. 220.- enthalten (vgl. BGE 132 I 201

E. 7.4.1). Es rechtfertigt sich deshalb, den geltend gemachten Zeitaufwand

um rund 1/3 zu kürzen, was einen zeitlichen Aufwand von (rund)

15 Stunden zu Fr. 220.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ergibt.

7.3.4

Daraus ergibt sich für das Beschwerdeverfahren ein Entschädigungsanspruch

von insgesamt Fr. 3'554.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).

7.4 Die

Parteientschädigung ist an die im Rekurs- und Beschwerdeverfahren an den unentgeltlichen

Rechtsbeistand zu leistenden Entschädigungen anzurechnen, weshalb der

unentgeltliche Rechtsbeistand noch im Mehrbetrag von Fr. 1'186.- für das

Rekursverfahren und von Fr. 2'554.10 für das Beschwerdeverfahren durch die

Staats- bzw. Gerichtskasse zu entschädigen ist. Aufgrund der vorzunehmenden Anrechnung

einer Parteientschädigung sind auch Dispositiv-Ziffer IV und V des vorinstanzlichen

Entscheids aufzuheben bzw. anzupassen. Das Migrationsamt hat die

Parteientschädigung für das rekursgerichtliche Verfahren von Fr. 1'000.-

an die Kasse der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion zu leisten.

7.5 In Bezug

auf den von der Gerichts- bzw. Staatskasse zu bezahlenden Betrag ist der Beschwerdeführer

gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG

darauf aufmerksam zu machen, dass er Nachzahlung leisten muss, sobald er dazu

in der Lage ist. Entsprechend der an den unentgeltlichen Rechtsbeistand zu

entrichtenden Entschädigung beschränkt sich die Nachzahlungspflicht auf den

Fr. 1'000.- übersteigenden Betrag, d. h. auf Fr. 1'186.- bzw. Fr. 2'554.10. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

8.

Der vorliegende Entscheid

kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113

ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift

zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung

gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt.

2. Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung

des Migrationsamts vom 7. Januar 2020 sowie der Entscheid der

Sicherheitsdirektion vom 26. Mai 2020 werden aufgehoben.

Das

Migrationsamt wird eingeladen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung

zu erteilen.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die

Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 1'380.- werden

zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 dem Beschwerdeführer auferlegt,

hinsichtlich Letzterem jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

5. Die

Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 dem Beschwerdeführer

auferlegt, hinsichtlich Letzterem jedoch einstweilen zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungs-pflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

6. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von jeweils

Fr. 1'000.-, insgesamt Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen), zu

bezahlen. Die Parteientschädigung für das Rekursverfahren ist im Sinn der Erwägungen

an die Kasse der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion zu leisten.

7. Rechtsanwalt

B ist für das Rekursverfahren im Mehrbetrag von Fr. 1'186.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) durch die Vorinstanz aus der Staatskasse zu

entschädigen. Die Entschädigung ist bereits geleistet worden. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

8. Rechtsanwalt

B wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 2'554.10

(Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

9. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

10. Mitteilung an …