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Entscheid

VB.2020.00444

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00444

17. Dezember 2020Deutsch20 min

(URT.2020.22365)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00444

Urteil

des Einzelrichters

vom 17. Dezember 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A, zzt.

Gefängnis H,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Versetzung

in die Sicherheitsabteilung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A war seit 26. Mai 2016

in der Justizvollzugsanstalt B im Strafvollzug und verbüsste eine

Freiheitsstrafe von sieben Jahren wegen mehrfacher qualifizierter

Freiheitsberaubung und Entführung im Sinn von Art. 183 Ziff. 2 in

Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 des Strafgesetzbuches (StGB).

Hintergrund dieser Verurteilung war, dass er Mitte Oktober 2011 seine beiden

Söhne C (geboren 2006) und D (geboren 2008) in sein Heimatland Nigeria

entführte und bei seiner Familie unterbrachte, wo sie noch heute leben. Damit

Erwägungen

unterband er jegliche Kontakte zwischen den Söhnen und der leiblichen Mutter E,

der die alleinige elterliche Sorge über die Kinder zusteht (dazu ausführlich

VGr, 29. Dezember 2016, VB.2016.00620, Sachverhalt sowie E. 5). Das

ordentliche Strafende fiel auf den 31. Oktober 2018.

B. Nach Verbüssung der

Freiheitsstrafe wurde A anscheinend mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Dezember

2018.

in Sicherheitshaft im Gefängnis F gesetzt. Aufgrund seines zunehmend

schwierigen Vollzugsverhaltens sollte er am 3. März 2020 in das Gefängnis G

überführt werden, was er schon bei der Ankündigung am 2. März 2020

ablehnte. Anlässlich der Abholung zum Transport ins Gefängnis G am Morgen

des 3. März 2020 wehrte sich A vehement gegen seine Versetzung, biss einen

der Transport-Verantwortlichen mehrfach in die Extremitäten und musste

schliesslich mittels Hand- und Fussfesselung zum Transportfahrzeug gebracht

Dispositiv

werden. Es wurde sofort entschieden, A einstweilen in die Sicherheitsabteilung

des Gefängnisses H zu verbringen, das als einziges Untersuchungsgefängnis

im Kanton Zürich über eine solche Abteilung verfügt.

C. Mit

Verfügung der Direktion der Untersuchungsgefängnisse G vom 4. März

2020 wurde A in Anwendung von § 9 der Hausordnung der Gefängnisse des

Kantons Zürich in die Sicherheitsabteilung des Gefängnisses H versetzt,

befristet für einen Monat. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung wurde

die aufschiebende Wirkung entzogen.

II.

A erhob gegen die Verfügung vom 4. März 2020 mit

Eingabe vom 14. März 2020 (Posteingang 19. März 2020) Rekurs bei der

Direktion der Justiz und des Innern (fortan Justizdirektion) und verlangte, die

angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache im Sinn der Begründung zur

weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die aufschiebende Wirkung

des Rekurses sei wiederherzustellen, und ihm sei die unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren. Im Sinn vorsorglicher

Massnahmen verlangte er, sofort aus der Sicherheitshaft entlassen zu werden.

Schliesslich hätten sich die Gefängnisleitung, Staatsanwältin J, das Amt

für Justizvollzug sowie die Direktion der Untersuchungsgefängnisse wegen

Drohung, versuchter Tötung, mehrfacher Körperverletzung, Nötigung, falscher

Anschuldigung und Erpressung zu verantworten. Mit Verfügung vom 2. Juni

2020 wies die Justizdirektion den Rekurs von A ab, soweit sie darauf eintrat;

ebenso wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsvertretung ab. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden A auferlegt.

III.

Mit Eingabe vom 20. Juni 2020 (Posteingang 26. Juni

2020) erhob A gegen die Verfügung vom 2. Juni 2020 Beschwerde am

Verwaltungsgericht und verlangte, er sei unverzüglich aus Beugehaft und

Strafvollzug zu entlassen. Wegen der am 29. Oktober 2018 verfügten

Beugehaft sei eine Strafuntersuchung gegen Staatsanwältin J zu eröffnen.

Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu

gewähren. Mit zusätzlichen Anträgen verlangte er die Rückweisung der Sache zur

weiteren Abklärung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der

Beschwerde. Mit Eingabe vom 21. Juli 2020 beantragte das Amt für

Justizvollzug – nunmehr (und fortan) Justizvollzug und Wiedereingliederung

(JuWe) – die Abweisung der Beschwerde und nahm insofern zu dieser Stellung, als

es das Verwaltungsgericht als zuständige Instanz bezeichnete. Die

Justizdirektion verlangte mit Eingabe vom 21. Juli 2020 die Abweisung der

Beschwerde, unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung. Vernehmlassungen

dazu erfolgten nicht. Am 15. Dezember 2020 (Datum des Poststempels) reichte

A unaufgefordert eine weitere Eingabe ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1 Vorerst

ist die Frage zu klären, welche Instanz für die Versetzung eines Untersuchungs­häftlings

in eine andere Strafanstalt bzw. hier in ein anderes Untersuchungsgefängnis

zuständig ist. In einem ähnlich gelagerten Fall, wo es um die Verlegung eines

Untersuchungshäftlings aus der Sicherheitsabteilung einer Justizvollzugsanstalt

in ein Untersuchungsgefängnis ging, war das Verwaltungsgericht der Ansicht,

nicht der Beschwerdegegner (und damit kantonal letztinstanzlich das

Verwaltungsgericht), sondern die Verfahrensleitung (und damit kantonal

letztinstanzlich das Obergericht) sei dafür zuständig. Das dazu angerufene

Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 20. August 2020 fest, dass die

Strafprozessordnung für die Verlegung eines Häftlings von einem Gefängnis in

ein anderes nicht vorschreibe, welche kantonale Behörde dafür zuständig sei.

Mit Bezug auf die kantonale Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006

ergebe sich keine eindeutige Zuständigkeit zwischen Verwaltungs- und

Obergericht. Das Bundesgericht hielt dafür, diese Frage sei von den beiden

beteiligten obersten Gerichten zu klären, und allenfalls wäre das kantonale

Gesetzes- bzw. Verordnungsrecht anzupassen. Im Sinn einer vorübergehenden

Anordnung bestimmte das Bundesgericht jedoch den Beschwerdegegner (und damit

letztinstanzlich das Verwaltungsgericht) als zuständige Instanz(en) für die

Verlegung eines Häftlings in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft in ein anderes

Gefängnis (BGr, 20. August 2020, 1B_141/2020, E. 5.4 f., 6.4,

7.2 f.). Es erübrigt sich daher, sich mit den Ausführungen des

Beschwerdegegners zu diesem Thema auseinanderzusetzen, steht doch die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in der vorliegenden Streitsache bis zu

einer anderslautenden (gesetzlichen) Regelung fest, die sich im Übrigen aus § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ergäbe. Da kein

Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid

berufen (§ 38 Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2 Vorliegend

ist einzig die Frage zu prüfen, ob die Versetzung des Beschwerdeführers in die

Sicherheitsabteilung des Gefängnisses H per 3. März 2020 zulässig

war. Diese war auf einen Monat beschränkt (vorn I.C), und es bestehen in den

Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Aufenthalt in der

Sicherheitsabteilung seither verlängert worden wäre. Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer

durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung

oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als

aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der

erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die

beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Das ist

vorliegend nicht der Fall. Auf das Erfordernis des aktuellen praktischen

Rechtsschutzinteresses kann jedoch ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich

die streitige Problematik jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen

wieder stellen könnte, an ihrer Klärung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein

öffentliches Interesse besteht und die Frage im Einzelfall sonst kaum je

rechtzeitig überprüft werden könnte (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1). Da

sich die Frage der Versetzung in eine andere Anstalt je nach den konkreten

Umständen erneut stellen könnte und angesichts der im Zeitpunkt der Beschwerde

noch bestehenden Unsicherheit über die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

für diese Frage ist von einem schutzwürdigen Rechtsschutzinteresse des

Beschwerdeführers an der Klärung der Rechtmässigkeit seiner Verlegung

auszugehen. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

1.3 Mangels

anderweitiger Anordnung kommt der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen

aufschiebende Wirkung zu (§ 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Wie schon die Vorinstanz festhielt, befindet sich der

Beschwerdeführer ohnehin nicht mehr in der Sicherheitsabteilung des

Gefängnisses H.

1.4 Soweit der

Beschwerdeführer verlangt, er hätte aus dem Strafvollzug entlassen werden

müssen, ist dies bereits per 31. Oktober 2018 infolge Verbüssung seiner

Strafe geschehen. Gegen die nach Verbüssung der siebenjährigen Freiheitsstrafe

angeordnete Untersuchungshaft standen dem Beschwerdeführer entsprechende

Beweismittel offen (BGr, 23. November 2018, 6B_1009/2018, E. 3 f.;

5. Februar 2019, 6B_101/2019, E. 3 f.); diese wie auch die

angeordnete Sicherheitshaft kann aktuell nicht mehr und ohnehin nicht beim

dafür unzuständigen Verwaltungsgericht angefochten werden. Soweit der

Beschwerdeführer wegen der Anordnung von Sicherheitshaft – von ihm als

Beugehaft bezeichnet – gegen die verantwortliche Staatsanwältin vorgehen will,

ist das Verwaltungsgericht dafür ebenfalls nicht zuständig. Dasselbe gilt für

den Antrag, dass sich die Staatsanwältin und die Leiterin des Gefängnisses F

wegen Folter, Beugehaftsversetzung und aus rassistischen Gründen der Drohung,

Nötigung, versuchten Tötung, Körperverletzung, Erpressung und falschen

Anschuldigung wegen zu verantworten hätten. Es darf überdies davon ausgegangen

werden, dass die betroffene Staatsanwältin bzw. die Staatsanwaltschaft eine

Anzeige des Beschwerdeführers von sich aus an die zuständige Instanz

weiterleiten würde. Soweit der Beschwerdeführer eine aufsichtsrechtliche

Überprüfung des Verhaltens dieser Personen erreichen wollte, ist festzuhalten,

dass dem Verwaltungsgericht insofern keine Aufsichtsfunktionen zukommen und es

deshalb hierfür nicht zuständig wäre (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5

N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff.

und 85). Auch die Verlängerung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft ist

nicht vom Verwaltungsgericht zu beurteilen. Mit Bezug auf alle diese Begehren

ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

2.1 Hintergrund

der erneuten Untersuchungshaft des Beschwerdeführers ist, dass die von ihm

begangenen Taten (vorn I.A.) als Dauerdelikte zu betrachten sind. Eine

Dauerstraftat liegt vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustands mit

den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen werden, bzw. mit

der Unterlassung seiner Aufhebung eine Einheit bildet und das auf Fortführung

des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom betreffenden Straftatbestand

ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasst wird (so BGr, 23. November 2018,

6B_64/2018, E. 4.2 ausdrücklich für Freiheitsberaubung und qualifizierte

Entführung im Sinn von Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 184

Abs. 4 StGB). Das Delikt ist mit der Verwirklichung des Tatbestandes somit

nicht abgeschlossen, sondern der rechtswidrige Zustand wird durch den

fortdauernden Willen des Täters aufrechterhalten und erneuert sich

gewissermassen fortlaufend. Ohne dem Grundsatz ne bis in idem zu

widersprechen, ist in solchen Fällen eine neue Verurteilung für die vom ersten

Urteil nicht erfassten Tathandlungen möglich (BGE 135 IV E. 3.2).

Dauerdelikte sind erst beendet, wenn der strafrechtswidrige Zustand aufhört;

nachdem der Beschwerdeführer bisher keine Anstalten unternommen hat, die von

ihm entführten Söhne in die Schweiz zurückzuführen oder mindestens Anstalten

dazu zu treffen, hält der rechtswidrige Zustand nach wie vor an (zum Ganzen

VGr, 29. Dezember 2016, VB.2016.00620, E. 4.2 f., 5) und ist

eine erneute Bestrafung nicht ausgeschlossen (BGr, 23. Mai 2018,

6B_306/2018, E. 3.4).

2.2 Der

Strafvollzug hat nicht nur das soziale, straffreie Verhalten des Gefangenen zu

fördern, sondern auch im Sinn des Sicherungsprinzips dem Schutz der

Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung

zu tragen (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. auch § 20 Abs. 2

Satz 2 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006

[StJVG]). Die Einweisung eines Gefangenen in die Sicherheitsabteilung mit

Einzelhaft stellt eine Sicherheitsmassnahme dar. Eine solche darf als

ununterbrochene Trennung von den anderen Gefangenen unter anderem zum Schutz

des Gefangenen oder Dritter angeordnet werden (Art. 78 lit. b StGB).

Die Dauer der Einzelhaft als Schutzmassnahme wird dabei durch das kantonale

Recht geregelt (Benjamin F. Brägger in: Marcel Alexander Niggli/Hans

Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. A., 2019,

Art. 78 N. 1). Gemäss § 23a lit. d StJVG können einzelne

Gefangene zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der betrieblichen

Sicherheit oder Ordnung in eine andere Vollzugseinrichtung, in eine andere

Abteilung der gleichen Vollzugseinrichtung oder in Einzelhaft versetzt werden,

vorbehältlich der Zuständigkeit der einweisenden Behörde.

2.3 Gemäss § 126

der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) erlässt die

Amtsleitung zusammen mit den Direktorinnen und Direktoren der

Vollzugseinrichtungen Betriebs- oder Hausordnungen. Diese sind durch die

Vorsteherin oder den Vorsteher der Justizdirektion zu genehmigen. Nach § 127 JVV regelt die Hausordnung unter anderem die Unterbringung und die Bekleidung,

die Ausrichtung und Verwendung des Arbeitsentgelts oder Lohns. Die Durchführung

der Untersuchungs- und Sicherheitshaft erfolgt nach den Bestimmungen des

3. Teils, Abschnitte 1 und 3 (§ 128 Abs. 1 JVV; §§ 89–92

und 95 ff. JVV).

2.4 Die

gestützt auf §§ 126 und 127 JVV erlassene Hausordnung der

Untersuchungsgefängnisse des Kantons Zürich, Ausgabe 2020 (HO-U), gilt neben

anderen für die Gefängnisse F, G und H (§ 1 Abs. 1 lit. c-e

HO-U). Nach § 14 Abs. 1 HO-U haben die Inhaftierten alles zu

unterlassen, was einen geordneten Gefängnisbetrieb oder die Aufrechterhaltung

von Ordnung und Sicherheit gefährdet. Bei erhöhter Fluchtgefahr, Gefahr der

Gewaltanwendung gegenüber Dritten oder sich selbst sowie bei Gefahr einer

anderweitigen, schweren Störung von Ordnung und Sicherheit des Gefängnisses

kann die inhaftierte Person in einen Betrieb mit Sicherheitsabteilung

eingewiesen werden. Die Einweisung erfolgt durch die Direktion der

Untersuchungsgefängnisse Zürich (§ 9, 10 Abs. 1 HO-U). Der Aufenthalt

in der Sicherheitsabteilung ist ein erstes Mal spätestens einen Monat nach der

Einweisung, später alle drei Monaten nach Massgabe von § 10 HO-U zu

überprüfen (§ 11 Abs. 2 HO-U).

3.

3.1 Gemäss der

Verfügung des Beschwerdegegners vom 4. März 2020 war die Versetzung des

Beschwerdeführers nötig geworden, weil dieser aufgrund seiner zunehmenden

Aggressivität eine erhebliche Gefährdung für das Betreuungspersonal und die

Mitinsassen dargestellt habe und immer wieder an die Einhaltung der Hausordnung

und die Gepflogenheiten des Gefängnisses habe erinnert werden müssen. Am Morgen

des 3. März 2020 sei der Beschwerdeführer durch drei Gefängnismitarbeitende

(gemäss Rapport vom 3. März 2020 waren es zwei) und zwei Mitarbeitende des

Transportdienstes aufgefordert worden, sich für die Versetzung (ins

Gefängnis G) bereit zu machen, was er verweigert habe. Er habe sich

vielmehr so vehement gewehrt, dass er in Hand- und Fussfesseln habe gesetzt

werden müssen; unter heftiger Gegenwehr habe er zum Transportfahrzeug gebracht

werden können, nachdem er einen Mitarbeiter des Transportdienstes durch diverse

Bisse verletzt habe.

3.2 Diese

Darstellung wird im angefochtenen Entscheid vom 2. Juni 2020 aufgenommen.

Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers müsse als schwierig bezeichnet

werden; er habe mehrfach gegen die Hausordnung verstossen und von der Arbeit

ausgeschlossen werden müssen; gegenüber anderen Insassen und Mitarbeitenden

habe er sich aggressiv verhalten und gegen Weisungen des Personals verstossen.

Anlässlich des vorgesehenen Transports ins Gefängnis G sei es zu einem

Handgemenge gekommen, in dessen Verlauf der Beschwerdeführer einem

Transportmitarbeiter massive Bisswunden an Finger, Schienbein und Unterarm

zugefügt habe; auch der Beschwerdeführer sei dabei verletzt worden. Diese

Eskalation habe das Gefängnis F dazu veranlasst, den Beschwerdeführer in

die Sicherheitsabteilung des Gefängnisses H zu versetzen. Ein Handeln aus

rassistischen Gründen sei nicht erkennbar.

3.3 Dem hält

der Beschwerdeführer entgegen, er sei nur versetzt worden, um die Wahrheit zu

vertuschen, wobei er nicht angibt, welche "Wahrheit" er damit

anspricht: dass er nach Verbüssung der Strafe nicht auf freien Fuss gesetzt

wurde, dass seine Versetzung in ein anderes Gefängnis oder die Verlängerung der

Sicherheitshaft ungerechtfertigt oder dass die Geschichte mit den Bisswunden

nur vorgetäuscht worden sei. Nach Darstellung des Beschwerdeführers sollen am

Morgen des 3. März 2020 fünf Männer – im Rekursverfahren waren es noch

sechs gewesen, gemäss dem Rapport vom 3. März 2020 waren es vier Personen

– den Beschwerdeführer, der auf seinem Bett gelegen habe, unvermittelt

geschlagen, verletzt und ihm massive Wunden zugefügt haben; einer habe sich auf

ihn gesetzt, ihm sein Knie auf den Hals gedrückt, ferner soll er ihn unbestimmt

viele Male minutenlang am Hals gewürgt haben; er sei während einiger Minuten in

Atemnot geraten. Die Männer hätten ihm sodann zwei Zähne ausgeschlagen, ein

dritter sei abgebrochen, und der Beschwerdeführer sei schliesslich bewusstlos

geworden. Beim Aufwachen habe er viele massive Verletzungen und Wunden an sich

festgestellt (Augen, Lippen, Ellbogen, Augenunterlid, Arm, Bein etc.), sodass

ein Arztbesuch notwendig gewesen sei. Aus rassistischen Gründen seien ihm

sodann die Medikamente verweigert worden.

4.

Der Beschwerdeführer wehrte sich gegen die geplante

Versetzung in ein anderes Gefängnis. Vorfrageweise ist daher zu prüfen, ob

Gründe für die geplante Versetzung bestanden haben und die Versetzung

gerechtfertigt gewesen war. Danach bleibt zu prüfen, ob das Verhalten des

Beschwerdeführers anlässlich des Transports vom 3. März 2020 seine

Versetzung in die Sicherheitsabteilung des Gefängnisses H rechtfertigte.

4.1 Gemäss dem

Antrag der Gefängnisleiterin des Gefängnisses F war die Versetzung des

Beschwerdeführers ins Gefängnis G beschlossen worden, weil dieser bereits

dreimal die Runde durch die verschiedenen Arbeitsräume gemacht und es immer

wieder Probleme gegeben habe. Deswegen sei ihm bereits eine Versetzung

angedroht worden. Dessen ungeachtet habe der Beschwerdeführer am 26. Februar

2020 im Arbeitsraum andere Insassen beleidigt und bedroht, was zum

Arbeitsausschluss bis 2. März 2020 geführt habe. Am 2. März sei der

Beschwerdeführer über die bevorstehende Versetzung informiert worden. Aufgrund

des Handgemenges im Rahmen der Abholung für den Transport nach G wurde

dann die Versetzung in die Sicherheitsabteilung des Gefängnisses H

angeordnet.

4.1.1

Diese Darstellung ist geeignet, die Versetzung des Beschwerdeführers zu

begründen. Sie wird bestätigt durch die Einträge im Führungsblatt für Insassen

des Gefängnisses F. Danach fand schon am 1. März 2018 im Arbeitsraum

ein aggressives Streitgespräch zwischen dem Beschwerdeführer und einem weiteren

Insassen statt; ein dritter Insasse hielt jenen zurück, um eine tätliche

Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer zu verhindern. Der Beschwerdeführer

wurde für diesen Tag vom Arbeitsbetrieb ausgeschlossen. Dasselbe geschah am 26. Februar

2020, weil der Beschwerdeführer erneut einen Mitinsassen beleidigt hatte.

Verschiedentlich war der Beschwerdeführer zur Verschiebung in den Werkbetrieb

nicht bereit (Einträge vom 19. April 2019, 6. Januar 2020), weshalb

er an jenen Tagen nicht zur Arbeit kam. Ein ständiges Problem war, dass der

Beschwerdeführer auf seiner Zelle Zwiebeln, aber auch andere Lebensmittel und

Gegenstände hortete, was nicht zulässig war (Einträge vom 4. November

2019, 4. Dezember 2019, 20. Februar 2020, 26. Februar 2020). Am

4. Dezember 2019 kam es in diesem Zusammenhang zu einer lautstarken

Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Werkdienstpersonal,

was zum Arbeitsausschluss bis 18. Dezember 2019 führte. Eine weitere

Auseinandersetzung ergab sich am 14. Februar 2020, weil der

Beschwerdeführer nach Beendigung seiner Arbeit im Arbeitsraum 2 zu duschen

wünschte, Duschen im Gruppenvollzug jedoch erst am Nachmittag möglich war; der

Beschwerdeführer wiederholte sein Anliegen zwölf Mal und war nicht in der Lage,

das Angebot zum Duschen für den Nachmittag zu akzeptieren. Gemäss den Angaben

im Führungsblatt ecke der Beschwerdeführer spätestens nach 2 bis 3 Wochen

Aufenthalt in einem Arbeitsraum an. Dies führte offenkundig dazu, dass der

Beschwerdeführer mit einer gewissen Regelmässigkeit wieder in anderen

Arbeitsräumen untergebracht werden musste (vorn E. 4.1). Es fällt weiter

auf, dass sich die Zwischenfälle etwa ab November 2019 häuften.

4.1.2

Dem hält der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegen. Sofern er der

Meinung zuneigt, dass er weniger verdiene als andere Mitinsassen, lässt sich

dies aufgrund seines Verhaltens mit zeitweiligem Arbeitsausschluss ohne

Weiteres erklären, ist doch das Arbeitsentgelt nach § 29 Abs. 1 HO-U

abhängig vom Verhalten, Arbeitseinsatz, von der Arbeitsdisziplin und der

Arbeitsleistung im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der inhaftierten Person. § 27 Abs. 1 HO-U erlaubt sodann, werktags während mindestens zehn Minuten zu

duschen, aber nur, sofern dies die betrieblichen Möglichkeiten zulassen; wenn

der Beschwerdeführer zum Duschen aus betrieblichen Gründen am 14. Februar

2020 auf den Nachmittag verwiesen wurde, entsprach dies demnach den

Vorschriften.

4.1.3

Demnach ist die Versetzung des Beschwerdeführers aufgrund seines Verhaltens

in ein anderes Untersuchungsgefängnis nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt,

ob die Unterbringung in der Sicherheitsabteilung eines anderen Gefängnisses

korrekt war.

4.2 Unbestritten

ist, dass es im Rahmen der Ausführung des Transportauftrags in der Zelle des

Beschwerdeführers zu einem Handgemenge gekommen war. Gemäss den Ausführungen

des Gefängnisses F war der Beschwerdeführer schon am 2. März 2020

über die bevorstehende Versetzung (damals noch ins Gefängnis G) informiert

worden, was er jedoch nur auf sich nehmen wollte, wenn die Haftart wechselte

(vorn E. 4.1), was jedoch nicht vom Gefängnis zu entscheiden war. Der

Beschwerdeführer äussert(e) sich nicht dazu, dass die beiden Mitarbeiter des

Transportdienstes am Morgen des 3. März 2020 lange und sachlich mit ihm

gesprochen und versucht hätten, ihn davon zu überzeugen, sie ohne Widerstand zu

begleiten. Im Moment jedoch, als einer der Transportdienst-Mitarbeiter den

Beschwerdeführer berührt habe, habe er ihn sofort gebissen. Dies ergibt sich

auch aus dem Rapport über den Vorfall. Die Bisswunden an Finger, Unterarm und

Schienbein sind dokumentiert.

4.2.1

Die anderslautende Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er am Morgen

des 3. März 2020 auf dem Bett in der Zelle gelegen habe, plötzlich fünf

Männer in seine Zelle gestürmt seien und einer von ihnen unvermittelt auf ihn

gesprungen sei, ihm mit dem Knie auf dem Hals die Luft abgedrückt und ihn

minutenlang gewürgt habe, ist wenig glaubhaft. Ebenso ist nicht einsichtig,

weshalb die fünf Männer ihn unvermittelt hätten schlagen sollen. Träfe seine Darstellung

zu, so wären zweifellos Würgemale am Hals und Prellungen der behaupteten

Schläge sichtbar gewesen. Der Bericht der gleichentags vorgenommenen

Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen aussenstehenden Arzt vermeldet

jedoch nichts dergleichen.

4.2.2

Ebenso wenig plausibel erscheint die Darstellung des Beschwerdeführers,

wonach die fünf Männer ihm zwei Zähne ausgeschlagen hätten. Der ärztliche

Bericht erwähnt einzig den Verlust von Zahn 41 nach FDI (Fédération Dentaire

Internationale), dem mittleren vorderen Schneidezahn im Unterkiefer. Dessen

Verlust lässt sich indessen mit den Beissverletzungen, die der Beschwerdeführer

einem Mitarbeiter des Transportdienstes beibrachte, durchaus in Einklang

bringen. Von den massiven Verletzungen und Wunden am ganzen Körper, wie sie der

Beschwerdeführer erwähnt (vorn E. 3.3), verblieben gemäss ärztlichem

Bericht eine Prellung an beiden Ellbogen, eine Rissquetschwunde (2 mm) an

der Unterlippe – die mit dem Beissvorfall in Einklang zu bringen ist –, ein

Trauma des Schultereckgelenks (Trauma = plötzliche Einwirkung physikalischer

Kräfte), die mit der Handfesselung erklärbar wird, sowie eine Contusio Capitis

(Kopfprellung). Der Einsatzarzt verschrieb dem Beschwerdeführer ein leichtes

Schmerzmittel (Dafalgan 500 mg/4-mal täglich) und ein stärkeres in Reserve, was

darauf hindeutet, dass die Folgen des Handgemenges nicht allzu schwer wiegen.

4.2.3

Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Gefängnisleitung F habe

ihm das Schmerzmittel vorenthalten, mag dies allenfalls für den Zeitraum

unmittelbar nach dem Handgemenge zutreffen. Hernach wurde der Beschwerdeführer

jedoch im Bezirksgefängnis H untergebracht. Dass ihm dort medizinische

Hilfe verweigert worden wäre, macht er jedoch nicht geltend.

4.3 Zusammengefasst

erlaubten die beschriebenen Umstände zweifellos, den Beschwerdeführer, der sich

mittels eines unvermittelt gewalttätigen Angriffs gegen die geplante Versetzung

wehrte, befristet in der Sicherheitsabteilung des Gefängnisses H

unterzubringen. Angesichts der verschiedenen Bissverletzungen, die er einem

beteiligten Mitarbeiter beibrachte, darf nicht nur von der Gefährdung Dritter,

sondern auch von einer erheblichen Störung der Ordnung und Sicherheit im

Gefängnis gesprochen werden (vorn E. 2.3).

4.4 Demnach

ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

5.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten dem unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer verlangte die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung, die Personen gewährt wird, die mittellos sind und

deren Begehren nicht als aussichtslos erachtet wird (§ 16 Abs. 1 VRG). Da sich der Beschwerdeführer nach langjährigem Strafvollzug in

Sicherheitshaft befindet, ist von seiner Mittellosigkeit auszugehen. Angesichts

der Unklarheit über die Zuständigkeit (vorn E. 1.1), aber auch aufgrund

der teilweise umstrittenen Umstände kann die Beschwerde nicht als aussichtslos

erachtet werden. Dem Beschwerdeführer ist daher die unentgeltliche

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren. Die Beschwerdeschrift

ist, wenn auch von einem Laien geschrieben, verständlich, nimmt Bezug auf den

angefochtenen Entscheid, und es geht daraus hervor, was der Beschwerdeführer

mit dem Rechtsmittel erreichen will. Demnach ist er auf anwaltlichen Beistand

nicht angewiesen (§ 16 Abs. 2 VRG). Entsprechend ist das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung abzuweisen. Der Beschwerdeführer

wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,

sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre

nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'220.-- Total der Kosten.

3. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren gewährt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsvertretung wird abgewiesen.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die

Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …