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Entscheid

VB.2020.00447

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00447

26. August 2020Deutsch24 min

(URT.2020.22002)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00447

Urteil

der 2. Kammer

vom 26. August 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1975 geborene senegalesische Staatsangehörige A

heiratete 2001 in ihrer Heimat den 1954 geborenen Schweizer Bürger C, damals in

D wohnhaft. Aus der Ehe gingen die Töchter E (geboren 2002) und F (geboren

2004) sowie Sohn G (geboren 2009) hervor, welche ebenfalls über das Schweizer

Bürgerrecht verfügen. Überdies ist A aus einer früheren Beziehung Mutter von H

(geboren 1998). Sämtliche Kinder wuchsen zunächst getrennt vom Vater bei A im

Senegal auf. Am 6. Juli 2011 übersiedelte E zu ihrem Vater in die Schweiz.

Am 23. Dezember 2012 folgten die Geschwister F und G sowie deren Mutter A,

welcher am 1. März 2013 gestützt auf die Familiennachzugsbestimmungen eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.

Nach einer ehelichen Auseinandersetzung am 15. Juli

2013 sprach die Stadtpolizei Zürich ein Rayon- und Kontaktverbot gegen A aus,

weshalb sie die eheliche Wohnung verliess und die eheliche Gemeinschaft

definitiv aufgegeben wurde. Nach ihrem Auszug wurde A vorübergehend

sozialhilfeabhängig und war bis Ende August 2016 von Fürsorgeleistungen

abhängig. Die Kinder E, F und G wurden mit eheschutzrichterlichem Entscheid vom

10. Oktober 2013 unter die Obhut des Vaters gestellt. Zugleich wurde eine

Besuchsbeistandschaft angeordnet und A ein begleitetes Besuchsrecht an zwei

Nachmittagen im Monat eingeräumt. Die per Januar 2014 geplante Umwandlung in

ein selbständiges und ausgeweitetes Besuchsrecht konnte nie umgesetzt werden.

Nachdem das Migrationsamt am 20. November 2014 eine

weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A verweigert hatte, hiess

die Sicherheitsdirektion den dagegen erhobenen Rekurs am 19. Juni 2015

unter Berücksichtigung der Interessen der Kinder gut. Auf die von C hiergegen

erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht (VB.2015.00493) am 14. September

2015 mangels Beschwerdelegitimation des auf eine Wegweisung hinwirkenden

Ehemannes nicht ein.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

29. September 2015 wurde A wegen Betrugs zu Lasten der Sozialen Dienste D

zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.- verurteilt.

Im September 2015 bzw. Juni/Juli 2017 traten die Kinder E,

F und G in ein Internat im grenznahen I in Deutschland ein. Das Bezirksgericht

Zürich erteilte am 11. September 2018 nachträglich die (zivilrechtliche)

Zustimmung zum Umzug der beiden jüngeren Kinder nach I und hielt zugleich fest,

für die Genehmigung des vorangegangenen Umzugs von Tochter E nicht zuständig zu

sein. Tochter E kehrte im September 2018 vorübergehend in den Senegal zurück

und lebt heute wieder in D.

Am 26. November 2018 (Rechtskraftdatum: 11. Dezember

2018) wurde die Ehe C/A vom Bezirksgericht Zürich rechtskräftig geschieden. Im

Rahmen der genehmigten Scheidungskonvention nahmen die Ehegatten davon

Kenntnis, dass die Kinderbelange aufgrund der ausländischen Aufenthaltsorte der

Kinder nicht geregelt werden konnten.

Am 6. März 2019 verweigerte das Migrationsamt erneut

die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A, unter Ansetzung einer

Ausreisefrist bis zum 30. Mai 2019.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 7. Mai 2020 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 5. August 2020.

III.

Mit Beschwerde vom 29. Juni 2020 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben

und es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu belassen bzw. diese sei ihr

eventualiter zu erteilen. In prozessualer Hinsicht wurde um unentgeltliche

Prozessführung und die Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen

Rechtsbeistand für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren ersucht. In diesem

Zusammenhang legte sie auch offen, seit dem 1. März 2020 wieder auf Unterstützung

der Sozialhilfe angewiesen zu sein.

Mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2020 stellte das

Verwaltungsgericht einen späteren Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege in Aussicht, verzichtete aber vorerst auf die Erhebung eines Prozesskostenvorschusses.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Der

vorinstanzliche Entscheid wurde trotz kundgegebenem Vertretungsverhältnis am

8.

Mai 2020 der Beschwerdeführerin direkt eröffnet und erst auf

Intervention ihres Rechtsvertreters am 8. Juni 2020 auch diesem

zugestellt. Da die direkte Zustellung an die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin

an einem Eröffnungsfehler litt, diese als fremdsprachige Analphabetin die

Bedeutung des Rekursentscheids nicht ohne Weiteres erfassen konnte und ihr

Rechtsvertreter die fehlerhafte Zustellung frühzeitig rügte, ist der

Zustellungszeitpunkt auf den 8. Juni 2020 festzulegen und erfolgte die

Beschwerdeeinreichung vom 29. Juni 2020 fristgerecht.

1.3

Da das

vorliegend zu beurteilende Verfahren noch vor dem 1. Januar 2019

eingeleitet worden war, stützt die Vorinstanz ihren Entscheid auf die bis zum

31.

Dezember 2018 in Kraft stehende Fassung des (damaligen)

Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, heute Ausländer- und

Integrationsgesetz bzw. AIG) ab. Das Abstützen auf eine frühere Gesetzesfassung

ist indes insoweit unnötig, als die vorliegend einschlägigen

ausländerrechtlichen Bestimmungen materiell unverändert in das neu benannte

Gesetz überführt wurden und sich damit keine übergangsrechtlichen Probleme

ergeben. Entsprechend ist nachfolgend grundsätzlich die neurechtliche

Gesetzesbezeichnung (AIG) zu verwenden, ohne dass sich deshalb die vor­instanzliche

Rechtsanwendung als fehlerhaft herausstellen würde (VGr, 19. Februar 2020,

VB.2019.00720, E. 2.3).

2.

2.1

Die

ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt

(Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist dabei nicht das formelle

Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und

Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter

Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und

Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf

Familienleben stützen.

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss

Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1

AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz

gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine

erfolgreiche Integration besteht (so die bis Ende 2018 gültige Fassung von

Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) bzw. die Integrationskriterien nach

Art. 58a AIG erfüllt sind (so die seit dem 1. Januar 2019 geltende

und materiell gleichwertige Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG, ausführlich dazu VGr, 17. April 2019, VB.2018.00796, E. 4.3).

2.2

Wie sich

aus verschiedenen Gerichtsdokumenten und einem Mediationsbericht vom 13. Oktober

2011.

der senegalesischen Behörden ergibt, war die Ehe der Beschwerdeführerin

bereits vor dem Zuzug in die Schweiz von erheblichen Spannungen geprägt (vgl.

dazu auch die ausführliche Zusammenfassung im Rekursentscheid der

Sicherheitsdirektion vom 19. Juni 2015). Im Oktober 2011 machte der damalige

Ehemann der Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich eine Scheidungsklage

anhängig, welche er erst nach dem Nachzug der Beschwerdeführerin und seiner

beiden jüngeren Kinder im Januar 2013 zurückzog. Die Beschwerdeführerin gab am

19.

Juli 2013 gegenüber der Stadtpolizei Zürich bekannt, ihr damaliger

Ehemann habe sie lediglich wegen der gemeinsamen Kinder in die Schweiz

nachgezogen, da die senegalesischen Behörden einem Nachzug der Kinder ohne die

Mutter nie zugestimmt hätten. Beide (damaligen) Ehegatten wiesen überdies auf

die bereits vor dem Zuzug in die Schweiz beim Bezirksgericht Zürich hängig

gemachte Scheidungsklage hin, welche aber vom Ehemann zur Ermöglichung des

Familiennachzugs zurückgezogen worden sei.

Damit erscheint zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin bei

ihrem Zuzug überhaupt eine echte Ehegemeinschaft mit ihrem Ehemann begründen

oder ob sie damit lediglich ihren eigenen Nachzug in die Schweiz erleichtern

wollte. Jedenfalls kann sich die Beschwerdeführerin seit der definitiven Trennung

(und anschliessenden Scheidung) von ihrem Schweizer Ehemann

unbestrittenermassen weder auf ein eheliches Aufenthaltsrecht im Sinn von

Art. 42 Abs. 1 AIG stützen noch auf ein fortbestehendes

Anwesenheitsrecht gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1

BV wegen ihrer früheren Ehebeziehung berufen.

Sodann ist ebenfalls unstrittig und offenkundig, dass die

eheliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann in der Schweiz

keine drei Jahre gedauert hatte, weshalb auch ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch

im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG unabhängig von ihrer

hiesigen Integration ausser Betracht fällt.

Ferner ist auch ein allfälliger freizügigkeitsrechtlicher

Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin spätestens seit ihrer definitiven

Trennung dahingefallen, weshalb offengelassen werden kann, ob ihr früherer

Ehemann nebst dem Schweizer Bürgerrecht auch noch über die

EU-Staatsbürgerschaft seines Herkunftslandes J verfügt.

3.

3.1

Wenn die

Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die

Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein Aufenthaltsanspruch

ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt

erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte

nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des

Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und

Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene

ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem

Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland

stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).

Trotz Untersuchungsgrundsatz im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG trifft die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen

Härtefalls eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG sowie

BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression muss

in geeigneter Weise glaubhaft gemacht werden. Nach Art. 77

Abs. 5 f. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) können Nachweise für das

Vorliegen ehelicher Gewalt – insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte,

Strafanzeigen, verfügte Gewaltschutzmassnahmen und entsprechende

strafrechtliche Verurteilungen – verlangt werden. Gemäss Art. 77

Abs. 6bis VZAE

können auch die Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen

mitberücksichtigt werden. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf

punktuelle Spannungen genügen nicht; es muss die Systematik der Misshandlung

bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung

objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGr,

23.

März 2018, 2C_460/2017, E. 3.3, mit Hinweisen).

Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw.

Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten)

Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013,

VB.2013.00349, E. 2.3.1). Wird eheliche Gewalt geltend gemacht, muss diese

kausal für das Scheitern der Ehe gewesen sein, weshalb erst nach der

definitiven Trennung der Ehegatten ausgeübte Gewalt grundsätzlich keinen

nachehelichen Härtefall mehr zu begründen vermag (vgl. BGr, 15. Juni 2018,

2C_1017/2017, E. 3.2; BGr, 15. Juni 2018, 2C_972/2017, E. 4.2).

Fehlt es am dargelegten Konnex zum ehebedingten Aufenthalt, kann gemäss

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungs­voraussetzungen

abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen

öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen

Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn

der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

3.2

Wie

bereits dargelegt wurde, war die Ehe der Beschwerdeführerin bereits vor ihrem

Zuzug in die Schweiz zerrüttet und von tiefgreifenden Spannungen geprägt.

Selbst wenn sich die Eheleute zu Beginn des Aufenthalts der Beschwerdeführerin

kurzzeitig wieder versöhnt haben sollten, ist die eheliche Gemeinschaft in der

Schweiz spätestens nach der ehelichen Auseinandersetzung vom 15. Juli 2013

definitiv aufgegeben worden. In der Folge entwickelte sich ein langjähriger

Streit über die Kinderbelange, in welchem der Kindsvater mit zunehmender

Vehemenz darauf hinwirkte, der Beschwerdeführerin den Kontakt zu den Kindern zu

erschweren. Darüberhinaus forderte er aktiv die Wegweisung der

Beschwerdeführerin.

Hieraus lässt sich jedoch kein nacheheliches

Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin ableiten: An der tätlichen

Auseinandersetzung vom 15. Juli 2013 war die Beschwerdeführerin aktiv

mitbeteiligt, weshalb sich die gleichentags polizeilich verfügten

Gewaltschutzmassnahmen gegen sie und nicht gegen ihren damaligen Ehemann

richteten. Der genaue Hergang der damaligen Auseinandersetzung ist aufgrund der

sich widersprechenden Angaben der Eheleute unklar geblieben. Jedoch ist eine

systematische physische oder psychische Oppression seitens des Ehemannes durch

den singulären Vorfall vom 15. Juli 2013 nicht glaubhaft gemacht, selbst

wenn die Beschwerdeführerin im Zuge der wechselseitigen Auseinandersetzung

allenfalls auch selbst geringfügige Verletzungen erlitt (vgl. BGr,

23.

März 2018, 2C_460/2017, E. 3.2). Weitere Gewaltvorfälle während

der kurzen Ehegemeinschaft in der Schweiz werden von der Beschwerdeführerin

nicht substanziiert dargelegt. Das Verhalten des Ex-Ehemannes vor dem

Nachzug der Beschwerdeführerin in die Schweiz und nach der definitiven

Trennung der Eheleute im Zuge der erwähnten Auseinandersetzung steht wiederum

in keinem relevanten Konnex zum ehebedingten Aufenthalt der Beschwerdeführerin

in der Schweiz bzw. war nicht kausal für das Scheitern der Ehe. Damit entfällt

ein nachehelicher Härtefall und es kann offenbleiben, inwiefern das Verhalten

des Kindsvaters nach der Trennung der Eheleute missbräuchlich und für die

Beschwerdeführerin belastend war. Näher zu prüfen bleibt, ob sich aus der

Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern ein Härtefall ableiten lässt.

4.

4.1

Ein

wichtiger persönlicher Grund zum Verbleib im Land kann auch der Fortbestand

einer engen elterlichen Beziehung zu einem hier gefestigt

anwesenheitsberechtigten minderjährigen (Schweizer) Kind bilden (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.1 und BGE 138 II 229 E. 3.1, jeweils mit Verweis auf

die Botschaft zum AIG). Damit wird das in Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1

BV geschützte Recht auf Familienleben gewahrt und insbesondere auch verhindert,

dass mit der Wegweisung des betreuenden ausländischen Elternteils eines

Schweizer Kindes auch dieses de facto aus der Schweiz weggewiesen wird.

Lebt ein sorge- bzw. obhutsberechtigter

ausländischer Elternteil mit seinem Schweizer Kind zusammen und ist die hiesige

Anwesenheit des Schweizer Kindes von der Anwesenheit des ausländischen

Elternteils abhängig, besteht ein Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug, wenn

gegen den ausländischen Elternteil nichts vorliegt, was ihn als

"unerwünschten" Ausländer erscheinen lässt oder auf ein

missbräuchliches Vorgehen hinweist, da diesfalls dem hier lebenden Schweizer

Kind nicht zugemutet werden soll, seinem ausländischen Elternteil in dessen

Heimat zu folgen (BGE 137 I 247 E. 4.2.2; BGE 136 I 285 E. 5;

BGE 135 I 153 E. 2.2; vgl. auch BGE 140 I 145 = Pr 103 [2014] Nr. 90,

E. 3.3).

Lebt das Schweizer Kind

getrennt von seinem sorgeberechtigten ausländischen Elternteil oder ist die

Anwesenheit des Kindes nicht abhängig vom ausländischen Elternteil, hat

letzterer nur dann einen konventions- und verfassungsmässig geschützten

Anspruch auf Anwesenheit, wenn zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden

Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht besonders enge Beziehungen

bestehen. Weiter dürfen diese Beziehungen wegen der Entfernung zum Heimatland

praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden können. Schliesslich darf sein bisheriges

Verhalten grundsätzlich zu keinen Klagen Anlass gegeben haben, wenngleich nicht

jeder Verstoss gegen die öffentliche Ordnung zur Bewilligungsverweigerung

führen muss (vgl. BGE 140 I 145 = Pr 103 [2014] Nr. 90,

E. 3.2 f.; vgl. auch BGr, 22. März 2012, 2C_1031/2011,

E. 4.1.4).

4.2

Die

Beziehung zu der in die Schweiz zurückgekehrten Tochter E fällt bereits

aufgrund des Alters des Kindes und mangels ersichtlichem

Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin nicht in den Schutzbereich des

Rechts auf Familienleben (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.1). Erst Recht vermag

eine allenfalls vorhandene Beziehung zu der im Senegal verbliebenen und längst

volljährigen Tochter H der Beschwerdeführerin kein Anwesenheitsrecht in der

Schweiz zu verschaffen. Ein Aufenthaltsanspruch kann sich damit allein aus

ihrem mütterlichen Verhältnis zu ihren beiden jüngsten (minderjährigen) Kindern

ergeben.

4.3

Wie sich

aus dem Grundsatz von Art. 296 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB)

erschliesst, ist die Beschwerdeführerin nach wie vor Mitinhaberin der

elterlichen Sorge über ihre beiden minderjährigen Kinder (vgl. auch die

Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 11. September 2018, E. 3.2).

Die beiden minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin leben aber seit über

drei Jahren ausserhalb der Schweiz in Deutschland, wohin sie vom Kindsvater

eigenmächtig verbracht wurden. Eigenen Angaben zufolge unterhält die

Beschwerdeführerin seither lediglich telefonischen und schriftlichen Kontakt zu

ihren Kindern in Deutschland (vgl. auch die mit Hilfe der Fachstelle K

erstellte Stellungnahme vom 19. Februar 2020), wenngleich sie sich

inzwischen bei den zuständigen Behörden in Deutschland um eine Neuregelung des

Besuchsrechts bemüht. Bereits vor dem Wegzug der Kinder wurde der

Beschwerdeführerin lediglich ein stark eingeschränktes, begleitetes Besuchsrecht

an zwei Nachmittagen im Monat eingeräumt, welches nur sehr unregelmässig

wahrgenommen wurde bzw. wahrgenommen werden konnte. Abgesehen von

Gelegenheitsgeschenken werden die Kinder allein vom Kindsvater alimentiert. Die

Beschwerdeführerin leistet auch keinerlei Betreuungsaufgaben oder andere

Naturalleistungen gegenüber ihren in Deutschland lebenden Kindern (vgl. hierzu

BGr, 12. Mai 2016, 2C_522/2015, E. 4.4.1, BGr, 10. September

2015, 2C_1141/2014, E. 3.3.3). Der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin

in der Schweiz ist damit weder erforderlich, um ihren minderjährigen Kindern

(inskünftig) den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen, noch ist er

geeignet, der Beschwerdeführerin das Zusammenleben mit ihren derzeit in

Deutschland lebenden Kindern zu erleichtern. Die bislang gepflegten

telefonischen und schriftlichen Kontakte kann die Beschwerdeführerin auch von

ihrer senegalesischen Heimat aus pflegen. Selbst nach eigener Darstellung der

Beschwerdeführerin ist ihre gelebte affektive Beziehung zu ihren Kindern in

Deutschland mangels fortbestehender persönlicher Kontakte nicht mehr besonders

eng und in finanzieller Hinsicht nicht vorhanden.

Überdies wurde die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. September 2015 wegen Betrugs zum

Nachteil der Sozialhilfe mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-

bestraft, nachdem sie in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht dem Sozialamt

Einkünfte in Höhe von über Fr. 28'000.- nicht offengelegt hatte. Auch wenn

die von ihr erwirkte Geldstrafe eher gering ausfiel, handelt es sich dabei

keineswegs um ein Bagatelldelikt, was sich unter anderem darin zeigt, dass

derartige Taten neurechtlich gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e des

Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 121 Abs. 3 lit. b BV

grundsätzlich unabhängig vom konkreten Strafmass eine obligatorische

Landesverweisung nach sich ziehen würden. Auch aufgrund der Deliktssumme kann

nicht mehr von einem leichten Fall ausgegangen werden (vgl. dazu auch die

Empfehlungen des Vorstands der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz [SSK]

betreffend die Ausschaffung verurteilter Ausländerinnen und Ausländer [66a bis

66d StGB]). Die hiergegen in der Beschwerdeschrift erwähnte Umschreibung eines

Bagatellfalls gemäss Art. 132 Abs. 3 der Schweizerischen

Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) definiert einerseits

lediglich Obergrenzen, bei welchen ein Bagatellfall in jedem Fall zu verneinen

ist, ohne dass hierdurch auch bei geringfügigeren Strafen die Verneinung eines

Bagatellfalls ausgeschlossen wäre. Andererseits ist diese in Zusammenhang mit

der Sicherstellung einer amtlichen Verteidigung getroffene strafprozessuale

Regelung nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden ausländerrechtlichen Kontext

übertragbar (vgl. VGr, 29. Januar 2020, VB.2019.00802, E. 4.2.4). Die

Beschwerdeführerin hat sich damit während ihres Aufenthalts in der Schweiz auch

nicht tadellos verhalten.

Die Beschwerdeführerin unterhält damit keine engen

affektive oder wirtschaftliche Beziehungen zu hier lebenden minderjährigen

Kindern und hat sich während ihrem hiesigen Aufenthalt überdies auch nicht

tadellos verhalten, weshalb sie in der Schweiz nicht über konventionsrechtlich

geschützte Beziehungen verfügt, welche einen Härtefall oder ein eigenständiges

Anwesenheitsrecht aus dem Recht auf Familienleben begründen könnten. Da ihr die

Kontaktpflege im bisherigen Umfang auch vom Senegal aus möglich ist, kann

offenbleiben, inwieweit sie ihr Familienleben auch grenzüberschreitend von der

Schweiz aus pflegen könnte (vgl. BGE 140 I 145 =Pr 103 [2014] Nr. 90, E. 3.2;

BGE 139 I 315 E. 2.2 sowie E. 4.5 nachfolgend).

4.4

Die

Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, mit der Verbringung ihrer Kinder nach

Deutschland nie einverstanden gewesen zu sein, deren genauen Aufenthaltsort

erst vor Kurzem erfahren zu haben und zur Alimentierung ihrer Kinder mangels

finanzieller Leistungsfähigkeit weder verpflichtet noch in der Lage gewesen zu

sein. Überdies seien die Kinderbelange nur wegen dem ausländischen

Aufenthaltsort der Kinder nicht geregelt worden.

Die Verbringung der (jüngeren) Kinder nach Deutschland wurde

jedoch vom Bezirksgericht Zürich am 11. September 2018 mit Blick auf das

Kindswohl (nachträglich) bewilligt und hätte von der Beschwerdeführerin auf dem

zivilrechtlichen Weg angefochten werden müssen. Der rechtmässige Aufenthalt der

Kinder in Deutschland ist damit von der zuständigen zivilrechtlichen Instanz

abgesegnet worden, weshalb dieser im ausländerrechtlichen Verfahren auch nicht

mehr infrage zu stellen ist.

Inwieweit der Beschwerdeführerin die fehlende Alimentierung

und der weitgehend abgebrochene Kontakt zu ihren in Deutschland lebenden

Kindern vorzuwerfen ist, erscheint sodann unerheblich, da der grundrechtliche

Schutz der familiären Beziehung vom tatsächlichen (Fort-)Bestand des intakten

Familienlebens und nicht von den Gründen für dessen Scheitern abhängt. Eine

hinreichende affektive Beziehung ist selbst dann zu verneinen, wenn ein

regelmässiger Kontakt unfreiwillig oder gar auf Betreiben des anderen

Elternteils nicht mehr aufrechterhalten werden konnte. Grundsätzlich besteht

auch kein Anspruch auf Aufenthalt, um ein konventionsrechtlich geschütztes

Familienleben erst (wieder) zu entwickeln (vgl. VGr, 21. Februar 2018,

VB.2017.00775, E. 4.2.8 und 4.3.13). Anders wäre höchstens zu entscheiden,

wenn lediglich von einer vorübergehenden Störung des Familienlebens und einer

baldigen Normalisierung der Beziehung auszugehen wäre. Hiervon kann aber im

vorliegenden Verfahren keine Rede sein, nachdem der Kontakt zu den beiden

jüngsten Kindern schon seit mehreren Jahren praktisch nur noch über die Distanz

gepflegt wird und sich die Beschwerdeführerin erst vor Kurzem erstmals bei den

zuständigen deutschen Behörden um eine Besuchsregelung bemüht hatte.

Deshalb wird vorliegend unabhängig von den konkreten Gründen

für die Trennung des Familienverbandes nicht in konventionsrechtlich geschützte

Beziehungen eingegriffen.

4.5

Die

Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass das Recht auf Familienleben im Sinn

von Art. 8 EMRK nicht an den tatsächlichen Aufenthaltsort des Kindes,

sondern an dessen Aufenthaltsberechtigung in einem bestimmten Staat anknüpfe

und auch grenzüberschreitende familiäre Beziehungen in den Schutzbereich fallen

würden. Die hierzu angeführten Bundesgerichtsentscheide (BGE 140 I 145 =Pr 103

[2014] Nr. 90, E. 3.2; BGE 139 I 315 E. 2.2) räumen jedoch

keineswegs das Recht ein, die familiäre Beziehung grenzüberschreitend von einem

Nachbarstaat aus pflegen zu dürfen. Vielmehr halten die Entscheide fest, dass

es bei fehlender affektiven oder finanziellen Beziehung bereits ausreicht, wenn

der ausländische Elternteil seine familiäre Beziehung grenzüberschreitend durch

Kurzaufenthalte oder über die Distanz aufrechterhalten kann, was namentlich

auch eine Kontaktpflege vom Heimatland des betroffenen Ausländers

miteinschliesst. Da Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV der

Aufrechterhaltung eines intakten Familienlebens dienen, kann die blosse

Aufenthaltsberechtigung des Kindes in der Schweiz nicht hinreichend sein, wenn

sich das Kind weder effektiv in diesem Staat aufhält noch eine zukünftige

Rückkehr in die Schweiz vom Anwesenheitsrecht des ausländischen Elternteils

abhängt. Ein vorbestehendes gefestigtes Anwesenheitsrecht des Kindes ist damit

zwar notwendig, jedoch nicht hinreichende Voraussetzung für ein hiervon

abgeleitetes Anwesenheitsrecht des um Bewilligung seines eigenen Aufenthalts

ersuchenden Elternteils. Entsprechend wird in der bundesgerichtlichen Praxis

ausdrücklich eine konventionsrechtlich geschützte Beziehung zu einem "im

Inland lebenden Kind" vorausgesetzt (vgl. BGr, 25. Juni 2019,

2C_221/2019, E. 3.3). Ferner steht es der Beschwerdeführerin frei, unter

Berufung auf ihr Familienleben direkt im Aufenthaltsland ihrer minderjährigen

Kinder (Deutschland) um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu ersuchen,

sollten sich die familiären Beziehungen inskünftig wieder in massgeblichen

Ausmass verfestigen.

Damit vermag auch die familiäre Bande der Beschwerdeführerin

zu ihren heute in Deutschland lebenden Kindern keinen Härtefall und kein

Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu begründen.

5.

Besonders intensive und nach Art. 8 Abs. 1

(EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte ausserfamiliäre Beziehungen

zur hiesigen Bevölkerung sind bei der Beschwerdeführerin weder aufgrund der

Dauer ihres Aufenthalts noch aufgrund ihres Integrationsgrades zu erwarten und

werden auch nicht substanziiert geltend gemacht (vgl. BGE 144 I 266 E. 3 zum

bedingten Aufenthaltsanspruch nach 10-jähriger rechtmässiger

Landesanwesenheit).

6.

Die Praxis des Migrationsamts, wonach eine

Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei

Jahre bestanden hat, in der Regel nur dann im pflichtgemässen Ermessen erneuert

wird, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen,

hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394,

E. 3.2). Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das

Migrationsamt sein Ermessen gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG in

qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von

sachfremden Motiven hätte leiten lassen:

Die Beschwerdeführerin ist im Senegal aufgewachsen und

sozialisiert worden, während sie in der Schweiz zumindest in sprachlicher und

wirtschaftlicher Hinsicht nur unzureichend integriert und überdies straffällig

geworden ist. Bis heute spricht sie nur sehr gebrochen Deutsch. Seit dem Wegzug

ihrer jüngeren Kinder nach Deutschland beschränken sich ihre familiären Bezüge

zur hiesigen Bevölkerung auf ihre bereits volljährige Tochter E, während ihre

älteste Tochter H und weitere Verwandte in Senegal leben. Die

Beschwerdeführerin ist damit noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und

ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr eine Rückkehr in den Senegal nicht mehr

zumutbar wäre.

Die Bewilligungsverweigerung erscheint damit auch

verhältnismässig.

7.

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nach

dargelegter Sachlage ebenfalls nicht ersichtlich und werden auch nicht

substanziiert geltend gemacht.

8.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die

Beschwerdeführerin diverse Gehörsverletzungen, eine unrichtige und

unvollständige Sachverhaltserstellung sowie eine parteiische und

voreingenommene Sachverhaltswürdigung. Insbesondere soll dem

rechtsmissbräuchlichen und gewalttätigen Verhalten des Ex-Ehemannes und dem

Analphabetismus der Beschwerdeführerin nicht hinreichend Rechnung getragen

worden sein. Überdies soll fälschlicherweise davon ausgegangen worden sein,

dass der Ex-Ehemann alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge gewesen sei.

Sodann sei der Ex-Ehemann als promovierter Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin

weit überlegen gewesen.

Nach dargelegter Sachlage erscheint jedoch nicht

entscheiderheblich, inwieweit sich der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin nach

der definitiven Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft rechtsmissbräuchlich

verhalten und die Kontakte zu den Kindern aktiv unterbunden hatte. Ebenso kann

offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin angesichts der vorbestehenden ehelichen

Spannungen bei ihrer Einreise in die Schweiz überhaupt eine Ehegemeinschaft mit

ihrem Ehemann begründen wollte oder sich diesbezüglich nicht vielmehr selbst

rechtsmissbräuchlich verhalten hatte. Auch die Gründe für die mangelhafte

sprachliche und wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin sind nicht

entscheiderheblich: Selbst wenn ihr Analphabetismus bei der Beurteilung der

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG zu berücksichtigen wäre (vgl.

Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f lit. c Ziff. 1

VZAE), würde selbst eine erfolgreiche Integration der Beschwerdeführerin noch

keinen Aufenthaltsanspruch verschaffen. Sodann ist festzuhalten, dass die

Integration der Beschwerdeführerin bereits aufgrund ihrer Straffälligkeit

unterdurchschnittlich verlaufen ist. Auf die eventualiter beantragte

gutachterliche Abklärung der Spracherwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann

damit in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Weiter hat zumindest

die Sicherheitsdirektion das Sorgerecht der Beschwerdeführerin nicht

ausdrücklich in Abrede gestellt und erscheint es im dargelegten Sinn mangels

enger affektiver und wirtschaftlicher Beziehung zu den Kindern, dem nicht

tadellosen Verhalten der Beschwerdeführerin und dem ausländischen

Aufenthaltsort der Kinder letztlich unerheblich, ob die Beschwerdeführerin

weiterhin und von Gesetzes wegen die elterliche Sorge mit dem

unbestrittenermassen allein obhutsberechtigten Kindsvater teilt. Wie ebenfalls

bereits dargelegt wurde, ist auch der Wegzug der Kinder nach Deutschland – auch

mit Blick auf das Kindswohl – nachträglich durch das Bezirksgericht Zürich

bewilligt worden, weshalb unerheblich erscheint, inwieweit der Kindsvater über

den Aufenthalt der Kinder hätte alleine verfügen dürfen.

Entsprechend konnten diesbezüglich weitergehende

Abklärungen unterbleiben und hat die Vorinstanz weder ihre Untersuchungspflicht

gemäss § 7 Abs. 1 VRG verletzt noch sich im Sinn von § 20 Abs. 1 lit. b VRG im entscheiderheblichen Bereich auf einen ungenügend oder

unrichtig erstellten Sachverhalt abgestützt. Ebenso wenig ist den Vorinstanzen

eine parteiische und voreingenommene Sachverhaltswürdigung oder eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen. Soweit die Beschwerdeführerin darauf

verweist, ihrem anwaltlich tätigen Ex-Ehemann "intellektuell, ökonomisch,

sozial, symbolisch und kulturell völlig unterlegen" gewesen zu sein, ist

dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits frühzeitig die

Unterstützung von Opferhilfestellen in Anspruch nahm und sowohl im

ausländerrechtlichen als auch in den zivilrechtlichen Verfahren anwaltlichen

Beistand hatte.

Ansonsten kann in Bezug auf die gerügten

Gehörsverletzungen gemäss § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG

auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.

Damit ist die Beschwerde ohne weitere

Sachverhaltsabklärungen abzuweisen.

9.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzulegen und ist ihr keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

10.

Nach der dargelegten Sachlage ist weder eine konventions-

oder verfassungsmässig geschützte Beziehung in der Schweiz noch ein

nachehelicher Härtefall oder eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz

ersichtlich. Auch wenn der vorliegende Entscheid aufgrund der relativ

umfangreichen Akten und den zahlreichen Rügen der Beschwerdeführerin einen

überdurchschnittlichen Aufwand verursacht hatten, ist die Rechts- und Sachlage

klar. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands ist damit wegen der offensichtlichen

Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen und die unentgeltliche Rechtspflege

ist aus demselben Grund auch nicht für das vorinstanzliche Verfahren zu

bewilligen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

11.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG)

angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat

dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung

an …