VB.2020.00447
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00447
26. August 2020Deutsch24 min
(URT.2020.22002)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00447
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. August 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1975 geborene senegalesische Staatsangehörige A
heiratete 2001 in ihrer Heimat den 1954 geborenen Schweizer Bürger C, damals in
D wohnhaft. Aus der Ehe gingen die Töchter E (geboren 2002) und F (geboren
2004) sowie Sohn G (geboren 2009) hervor, welche ebenfalls über das Schweizer
Bürgerrecht verfügen. Überdies ist A aus einer früheren Beziehung Mutter von H
(geboren 1998). Sämtliche Kinder wuchsen zunächst getrennt vom Vater bei A im
Senegal auf. Am 6. Juli 2011 übersiedelte E zu ihrem Vater in die Schweiz.
Am 23. Dezember 2012 folgten die Geschwister F und G sowie deren Mutter A,
welcher am 1. März 2013 gestützt auf die Familiennachzugsbestimmungen eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.
Nach einer ehelichen Auseinandersetzung am 15. Juli
2013 sprach die Stadtpolizei Zürich ein Rayon- und Kontaktverbot gegen A aus,
weshalb sie die eheliche Wohnung verliess und die eheliche Gemeinschaft
definitiv aufgegeben wurde. Nach ihrem Auszug wurde A vorübergehend
sozialhilfeabhängig und war bis Ende August 2016 von Fürsorgeleistungen
abhängig. Die Kinder E, F und G wurden mit eheschutzrichterlichem Entscheid vom
10. Oktober 2013 unter die Obhut des Vaters gestellt. Zugleich wurde eine
Besuchsbeistandschaft angeordnet und A ein begleitetes Besuchsrecht an zwei
Nachmittagen im Monat eingeräumt. Die per Januar 2014 geplante Umwandlung in
ein selbständiges und ausgeweitetes Besuchsrecht konnte nie umgesetzt werden.
Nachdem das Migrationsamt am 20. November 2014 eine
weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A verweigert hatte, hiess
die Sicherheitsdirektion den dagegen erhobenen Rekurs am 19. Juni 2015
unter Berücksichtigung der Interessen der Kinder gut. Auf die von C hiergegen
erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht (VB.2015.00493) am 14. September
2015 mangels Beschwerdelegitimation des auf eine Wegweisung hinwirkenden
Ehemannes nicht ein.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
29. September 2015 wurde A wegen Betrugs zu Lasten der Sozialen Dienste D
zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.- verurteilt.
Im September 2015 bzw. Juni/Juli 2017 traten die Kinder E,
F und G in ein Internat im grenznahen I in Deutschland ein. Das Bezirksgericht
Zürich erteilte am 11. September 2018 nachträglich die (zivilrechtliche)
Zustimmung zum Umzug der beiden jüngeren Kinder nach I und hielt zugleich fest,
für die Genehmigung des vorangegangenen Umzugs von Tochter E nicht zuständig zu
sein. Tochter E kehrte im September 2018 vorübergehend in den Senegal zurück
und lebt heute wieder in D.
Am 26. November 2018 (Rechtskraftdatum: 11. Dezember
2018) wurde die Ehe C/A vom Bezirksgericht Zürich rechtskräftig geschieden. Im
Rahmen der genehmigten Scheidungskonvention nahmen die Ehegatten davon
Kenntnis, dass die Kinderbelange aufgrund der ausländischen Aufenthaltsorte der
Kinder nicht geregelt werden konnten.
Am 6. März 2019 verweigerte das Migrationsamt erneut
die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A, unter Ansetzung einer
Ausreisefrist bis zum 30. Mai 2019.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 7. Mai 2020 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 5. August 2020.
III.
Mit Beschwerde vom 29. Juni 2020 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu belassen bzw. diese sei ihr
eventualiter zu erteilen. In prozessualer Hinsicht wurde um unentgeltliche
Prozessführung und die Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen
Rechtsbeistand für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren ersucht. In diesem
Zusammenhang legte sie auch offen, seit dem 1. März 2020 wieder auf Unterstützung
der Sozialhilfe angewiesen zu sein.
Mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2020 stellte das
Verwaltungsgericht einen späteren Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege in Aussicht, verzichtete aber vorerst auf die Erhebung eines Prozesskostenvorschusses.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Der
vorinstanzliche Entscheid wurde trotz kundgegebenem Vertretungsverhältnis am
8.
Mai 2020 der Beschwerdeführerin direkt eröffnet und erst auf
Intervention ihres Rechtsvertreters am 8. Juni 2020 auch diesem
zugestellt. Da die direkte Zustellung an die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin
an einem Eröffnungsfehler litt, diese als fremdsprachige Analphabetin die
Bedeutung des Rekursentscheids nicht ohne Weiteres erfassen konnte und ihr
Rechtsvertreter die fehlerhafte Zustellung frühzeitig rügte, ist der
Zustellungszeitpunkt auf den 8. Juni 2020 festzulegen und erfolgte die
Beschwerdeeinreichung vom 29. Juni 2020 fristgerecht.
1.3
Da das
vorliegend zu beurteilende Verfahren noch vor dem 1. Januar 2019
eingeleitet worden war, stützt die Vorinstanz ihren Entscheid auf die bis zum
31.
Dezember 2018 in Kraft stehende Fassung des (damaligen)
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, heute Ausländer- und
Integrationsgesetz bzw. AIG) ab. Das Abstützen auf eine frühere Gesetzesfassung
ist indes insoweit unnötig, als die vorliegend einschlägigen
ausländerrechtlichen Bestimmungen materiell unverändert in das neu benannte
Gesetz überführt wurden und sich damit keine übergangsrechtlichen Probleme
ergeben. Entsprechend ist nachfolgend grundsätzlich die neurechtliche
Gesetzesbezeichnung (AIG) zu verwenden, ohne dass sich deshalb die vorinstanzliche
Rechtsanwendung als fehlerhaft herausstellen würde (VGr, 19. Februar 2020,
VB.2019.00720, E. 2.3).
2.
2.1
Die
ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt
(Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist dabei nicht das formelle
Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und
Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter
Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf
Familienleben stützen.
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss
Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1
AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz
gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine
erfolgreiche Integration besteht (so die bis Ende 2018 gültige Fassung von
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) bzw. die Integrationskriterien nach
Art. 58a AIG erfüllt sind (so die seit dem 1. Januar 2019 geltende
und materiell gleichwertige Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG, ausführlich dazu VGr, 17. April 2019, VB.2018.00796, E. 4.3).
2.2
Wie sich
aus verschiedenen Gerichtsdokumenten und einem Mediationsbericht vom 13. Oktober
2011.
der senegalesischen Behörden ergibt, war die Ehe der Beschwerdeführerin
bereits vor dem Zuzug in die Schweiz von erheblichen Spannungen geprägt (vgl.
dazu auch die ausführliche Zusammenfassung im Rekursentscheid der
Sicherheitsdirektion vom 19. Juni 2015). Im Oktober 2011 machte der damalige
Ehemann der Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich eine Scheidungsklage
anhängig, welche er erst nach dem Nachzug der Beschwerdeführerin und seiner
beiden jüngeren Kinder im Januar 2013 zurückzog. Die Beschwerdeführerin gab am
19.
Juli 2013 gegenüber der Stadtpolizei Zürich bekannt, ihr damaliger
Ehemann habe sie lediglich wegen der gemeinsamen Kinder in die Schweiz
nachgezogen, da die senegalesischen Behörden einem Nachzug der Kinder ohne die
Mutter nie zugestimmt hätten. Beide (damaligen) Ehegatten wiesen überdies auf
die bereits vor dem Zuzug in die Schweiz beim Bezirksgericht Zürich hängig
gemachte Scheidungsklage hin, welche aber vom Ehemann zur Ermöglichung des
Familiennachzugs zurückgezogen worden sei.
Damit erscheint zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin bei
ihrem Zuzug überhaupt eine echte Ehegemeinschaft mit ihrem Ehemann begründen
oder ob sie damit lediglich ihren eigenen Nachzug in die Schweiz erleichtern
wollte. Jedenfalls kann sich die Beschwerdeführerin seit der definitiven Trennung
(und anschliessenden Scheidung) von ihrem Schweizer Ehemann
unbestrittenermassen weder auf ein eheliches Aufenthaltsrecht im Sinn von
Art. 42 Abs. 1 AIG stützen noch auf ein fortbestehendes
Anwesenheitsrecht gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1
BV wegen ihrer früheren Ehebeziehung berufen.
Sodann ist ebenfalls unstrittig und offenkundig, dass die
eheliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann in der Schweiz
keine drei Jahre gedauert hatte, weshalb auch ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch
im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG unabhängig von ihrer
hiesigen Integration ausser Betracht fällt.
Ferner ist auch ein allfälliger freizügigkeitsrechtlicher
Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin spätestens seit ihrer definitiven
Trennung dahingefallen, weshalb offengelassen werden kann, ob ihr früherer
Ehemann nebst dem Schweizer Bürgerrecht auch noch über die
EU-Staatsbürgerschaft seines Herkunftslandes J verfügt.
3.
3.1
Wenn die
Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die
Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein Aufenthaltsanspruch
ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt
erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte
nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des
Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und
Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene
ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem
Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).
Trotz Untersuchungsgrundsatz im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG trifft die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen
Härtefalls eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG sowie
BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression muss
in geeigneter Weise glaubhaft gemacht werden. Nach Art. 77
Abs. 5 f. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) können Nachweise für das
Vorliegen ehelicher Gewalt – insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte,
Strafanzeigen, verfügte Gewaltschutzmassnahmen und entsprechende
strafrechtliche Verurteilungen – verlangt werden. Gemäss Art. 77
Abs. 6bis VZAE
können auch die Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen
mitberücksichtigt werden. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf
punktuelle Spannungen genügen nicht; es muss die Systematik der Misshandlung
bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung
objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGr,
23.
März 2018, 2C_460/2017, E. 3.3, mit Hinweisen).
Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw.
Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten)
Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013,
VB.2013.00349, E. 2.3.1). Wird eheliche Gewalt geltend gemacht, muss diese
kausal für das Scheitern der Ehe gewesen sein, weshalb erst nach der
definitiven Trennung der Ehegatten ausgeübte Gewalt grundsätzlich keinen
nachehelichen Härtefall mehr zu begründen vermag (vgl. BGr, 15. Juni 2018,
2C_1017/2017, E. 3.2; BGr, 15. Juni 2018, 2C_972/2017, E. 4.2).
Fehlt es am dargelegten Konnex zum ehebedingten Aufenthalt, kann gemäss
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen
abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen
öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen
Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn
der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.
3.2
Wie
bereits dargelegt wurde, war die Ehe der Beschwerdeführerin bereits vor ihrem
Zuzug in die Schweiz zerrüttet und von tiefgreifenden Spannungen geprägt.
Selbst wenn sich die Eheleute zu Beginn des Aufenthalts der Beschwerdeführerin
kurzzeitig wieder versöhnt haben sollten, ist die eheliche Gemeinschaft in der
Schweiz spätestens nach der ehelichen Auseinandersetzung vom 15. Juli 2013
definitiv aufgegeben worden. In der Folge entwickelte sich ein langjähriger
Streit über die Kinderbelange, in welchem der Kindsvater mit zunehmender
Vehemenz darauf hinwirkte, der Beschwerdeführerin den Kontakt zu den Kindern zu
erschweren. Darüberhinaus forderte er aktiv die Wegweisung der
Beschwerdeführerin.
Hieraus lässt sich jedoch kein nacheheliches
Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin ableiten: An der tätlichen
Auseinandersetzung vom 15. Juli 2013 war die Beschwerdeführerin aktiv
mitbeteiligt, weshalb sich die gleichentags polizeilich verfügten
Gewaltschutzmassnahmen gegen sie und nicht gegen ihren damaligen Ehemann
richteten. Der genaue Hergang der damaligen Auseinandersetzung ist aufgrund der
sich widersprechenden Angaben der Eheleute unklar geblieben. Jedoch ist eine
systematische physische oder psychische Oppression seitens des Ehemannes durch
den singulären Vorfall vom 15. Juli 2013 nicht glaubhaft gemacht, selbst
wenn die Beschwerdeführerin im Zuge der wechselseitigen Auseinandersetzung
allenfalls auch selbst geringfügige Verletzungen erlitt (vgl. BGr,
23.
März 2018, 2C_460/2017, E. 3.2). Weitere Gewaltvorfälle während
der kurzen Ehegemeinschaft in der Schweiz werden von der Beschwerdeführerin
nicht substanziiert dargelegt. Das Verhalten des Ex-Ehemannes vor dem
Nachzug der Beschwerdeführerin in die Schweiz und nach der definitiven
Trennung der Eheleute im Zuge der erwähnten Auseinandersetzung steht wiederum
in keinem relevanten Konnex zum ehebedingten Aufenthalt der Beschwerdeführerin
in der Schweiz bzw. war nicht kausal für das Scheitern der Ehe. Damit entfällt
ein nachehelicher Härtefall und es kann offenbleiben, inwiefern das Verhalten
des Kindsvaters nach der Trennung der Eheleute missbräuchlich und für die
Beschwerdeführerin belastend war. Näher zu prüfen bleibt, ob sich aus der
Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern ein Härtefall ableiten lässt.
4.
4.1
Ein
wichtiger persönlicher Grund zum Verbleib im Land kann auch der Fortbestand
einer engen elterlichen Beziehung zu einem hier gefestigt
anwesenheitsberechtigten minderjährigen (Schweizer) Kind bilden (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.1 und BGE 138 II 229 E. 3.1, jeweils mit Verweis auf
die Botschaft zum AIG). Damit wird das in Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1
BV geschützte Recht auf Familienleben gewahrt und insbesondere auch verhindert,
dass mit der Wegweisung des betreuenden ausländischen Elternteils eines
Schweizer Kindes auch dieses de facto aus der Schweiz weggewiesen wird.
Lebt ein sorge- bzw. obhutsberechtigter
ausländischer Elternteil mit seinem Schweizer Kind zusammen und ist die hiesige
Anwesenheit des Schweizer Kindes von der Anwesenheit des ausländischen
Elternteils abhängig, besteht ein Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug, wenn
gegen den ausländischen Elternteil nichts vorliegt, was ihn als
"unerwünschten" Ausländer erscheinen lässt oder auf ein
missbräuchliches Vorgehen hinweist, da diesfalls dem hier lebenden Schweizer
Kind nicht zugemutet werden soll, seinem ausländischen Elternteil in dessen
Heimat zu folgen (BGE 137 I 247 E. 4.2.2; BGE 136 I 285 E. 5;
BGE 135 I 153 E. 2.2; vgl. auch BGE 140 I 145 = Pr 103 [2014] Nr. 90,
E. 3.3).
Lebt das Schweizer Kind
getrennt von seinem sorgeberechtigten ausländischen Elternteil oder ist die
Anwesenheit des Kindes nicht abhängig vom ausländischen Elternteil, hat
letzterer nur dann einen konventions- und verfassungsmässig geschützten
Anspruch auf Anwesenheit, wenn zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden
Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht besonders enge Beziehungen
bestehen. Weiter dürfen diese Beziehungen wegen der Entfernung zum Heimatland
praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden können. Schliesslich darf sein bisheriges
Verhalten grundsätzlich zu keinen Klagen Anlass gegeben haben, wenngleich nicht
jeder Verstoss gegen die öffentliche Ordnung zur Bewilligungsverweigerung
führen muss (vgl. BGE 140 I 145 = Pr 103 [2014] Nr. 90,
E. 3.2 f.; vgl. auch BGr, 22. März 2012, 2C_1031/2011,
E. 4.1.4).
4.2
Die
Beziehung zu der in die Schweiz zurückgekehrten Tochter E fällt bereits
aufgrund des Alters des Kindes und mangels ersichtlichem
Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin nicht in den Schutzbereich des
Rechts auf Familienleben (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.1). Erst Recht vermag
eine allenfalls vorhandene Beziehung zu der im Senegal verbliebenen und längst
volljährigen Tochter H der Beschwerdeführerin kein Anwesenheitsrecht in der
Schweiz zu verschaffen. Ein Aufenthaltsanspruch kann sich damit allein aus
ihrem mütterlichen Verhältnis zu ihren beiden jüngsten (minderjährigen) Kindern
ergeben.
4.3
Wie sich
aus dem Grundsatz von Art. 296 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB)
erschliesst, ist die Beschwerdeführerin nach wie vor Mitinhaberin der
elterlichen Sorge über ihre beiden minderjährigen Kinder (vgl. auch die
Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 11. September 2018, E. 3.2).
Die beiden minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin leben aber seit über
drei Jahren ausserhalb der Schweiz in Deutschland, wohin sie vom Kindsvater
eigenmächtig verbracht wurden. Eigenen Angaben zufolge unterhält die
Beschwerdeführerin seither lediglich telefonischen und schriftlichen Kontakt zu
ihren Kindern in Deutschland (vgl. auch die mit Hilfe der Fachstelle K
erstellte Stellungnahme vom 19. Februar 2020), wenngleich sie sich
inzwischen bei den zuständigen Behörden in Deutschland um eine Neuregelung des
Besuchsrechts bemüht. Bereits vor dem Wegzug der Kinder wurde der
Beschwerdeführerin lediglich ein stark eingeschränktes, begleitetes Besuchsrecht
an zwei Nachmittagen im Monat eingeräumt, welches nur sehr unregelmässig
wahrgenommen wurde bzw. wahrgenommen werden konnte. Abgesehen von
Gelegenheitsgeschenken werden die Kinder allein vom Kindsvater alimentiert. Die
Beschwerdeführerin leistet auch keinerlei Betreuungsaufgaben oder andere
Naturalleistungen gegenüber ihren in Deutschland lebenden Kindern (vgl. hierzu
BGr, 12. Mai 2016, 2C_522/2015, E. 4.4.1, BGr, 10. September
2015, 2C_1141/2014, E. 3.3.3). Der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin
in der Schweiz ist damit weder erforderlich, um ihren minderjährigen Kindern
(inskünftig) den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen, noch ist er
geeignet, der Beschwerdeführerin das Zusammenleben mit ihren derzeit in
Deutschland lebenden Kindern zu erleichtern. Die bislang gepflegten
telefonischen und schriftlichen Kontakte kann die Beschwerdeführerin auch von
ihrer senegalesischen Heimat aus pflegen. Selbst nach eigener Darstellung der
Beschwerdeführerin ist ihre gelebte affektive Beziehung zu ihren Kindern in
Deutschland mangels fortbestehender persönlicher Kontakte nicht mehr besonders
eng und in finanzieller Hinsicht nicht vorhanden.
Überdies wurde die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. September 2015 wegen Betrugs zum
Nachteil der Sozialhilfe mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-
bestraft, nachdem sie in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht dem Sozialamt
Einkünfte in Höhe von über Fr. 28'000.- nicht offengelegt hatte. Auch wenn
die von ihr erwirkte Geldstrafe eher gering ausfiel, handelt es sich dabei
keineswegs um ein Bagatelldelikt, was sich unter anderem darin zeigt, dass
derartige Taten neurechtlich gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e des
Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 121 Abs. 3 lit. b BV
grundsätzlich unabhängig vom konkreten Strafmass eine obligatorische
Landesverweisung nach sich ziehen würden. Auch aufgrund der Deliktssumme kann
nicht mehr von einem leichten Fall ausgegangen werden (vgl. dazu auch die
Empfehlungen des Vorstands der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz [SSK]
betreffend die Ausschaffung verurteilter Ausländerinnen und Ausländer [66a bis
66d StGB]). Die hiergegen in der Beschwerdeschrift erwähnte Umschreibung eines
Bagatellfalls gemäss Art. 132 Abs. 3 der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) definiert einerseits
lediglich Obergrenzen, bei welchen ein Bagatellfall in jedem Fall zu verneinen
ist, ohne dass hierdurch auch bei geringfügigeren Strafen die Verneinung eines
Bagatellfalls ausgeschlossen wäre. Andererseits ist diese in Zusammenhang mit
der Sicherstellung einer amtlichen Verteidigung getroffene strafprozessuale
Regelung nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden ausländerrechtlichen Kontext
übertragbar (vgl. VGr, 29. Januar 2020, VB.2019.00802, E. 4.2.4). Die
Beschwerdeführerin hat sich damit während ihres Aufenthalts in der Schweiz auch
nicht tadellos verhalten.
Die Beschwerdeführerin unterhält damit keine engen
affektive oder wirtschaftliche Beziehungen zu hier lebenden minderjährigen
Kindern und hat sich während ihrem hiesigen Aufenthalt überdies auch nicht
tadellos verhalten, weshalb sie in der Schweiz nicht über konventionsrechtlich
geschützte Beziehungen verfügt, welche einen Härtefall oder ein eigenständiges
Anwesenheitsrecht aus dem Recht auf Familienleben begründen könnten. Da ihr die
Kontaktpflege im bisherigen Umfang auch vom Senegal aus möglich ist, kann
offenbleiben, inwieweit sie ihr Familienleben auch grenzüberschreitend von der
Schweiz aus pflegen könnte (vgl. BGE 140 I 145 =Pr 103 [2014] Nr. 90, E. 3.2;
BGE 139 I 315 E. 2.2 sowie E. 4.5 nachfolgend).
4.4
Die
Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, mit der Verbringung ihrer Kinder nach
Deutschland nie einverstanden gewesen zu sein, deren genauen Aufenthaltsort
erst vor Kurzem erfahren zu haben und zur Alimentierung ihrer Kinder mangels
finanzieller Leistungsfähigkeit weder verpflichtet noch in der Lage gewesen zu
sein. Überdies seien die Kinderbelange nur wegen dem ausländischen
Aufenthaltsort der Kinder nicht geregelt worden.
Die Verbringung der (jüngeren) Kinder nach Deutschland wurde
jedoch vom Bezirksgericht Zürich am 11. September 2018 mit Blick auf das
Kindswohl (nachträglich) bewilligt und hätte von der Beschwerdeführerin auf dem
zivilrechtlichen Weg angefochten werden müssen. Der rechtmässige Aufenthalt der
Kinder in Deutschland ist damit von der zuständigen zivilrechtlichen Instanz
abgesegnet worden, weshalb dieser im ausländerrechtlichen Verfahren auch nicht
mehr infrage zu stellen ist.
Inwieweit der Beschwerdeführerin die fehlende Alimentierung
und der weitgehend abgebrochene Kontakt zu ihren in Deutschland lebenden
Kindern vorzuwerfen ist, erscheint sodann unerheblich, da der grundrechtliche
Schutz der familiären Beziehung vom tatsächlichen (Fort-)Bestand des intakten
Familienlebens und nicht von den Gründen für dessen Scheitern abhängt. Eine
hinreichende affektive Beziehung ist selbst dann zu verneinen, wenn ein
regelmässiger Kontakt unfreiwillig oder gar auf Betreiben des anderen
Elternteils nicht mehr aufrechterhalten werden konnte. Grundsätzlich besteht
auch kein Anspruch auf Aufenthalt, um ein konventionsrechtlich geschütztes
Familienleben erst (wieder) zu entwickeln (vgl. VGr, 21. Februar 2018,
VB.2017.00775, E. 4.2.8 und 4.3.13). Anders wäre höchstens zu entscheiden,
wenn lediglich von einer vorübergehenden Störung des Familienlebens und einer
baldigen Normalisierung der Beziehung auszugehen wäre. Hiervon kann aber im
vorliegenden Verfahren keine Rede sein, nachdem der Kontakt zu den beiden
jüngsten Kindern schon seit mehreren Jahren praktisch nur noch über die Distanz
gepflegt wird und sich die Beschwerdeführerin erst vor Kurzem erstmals bei den
zuständigen deutschen Behörden um eine Besuchsregelung bemüht hatte.
Deshalb wird vorliegend unabhängig von den konkreten Gründen
für die Trennung des Familienverbandes nicht in konventionsrechtlich geschützte
Beziehungen eingegriffen.
4.5
Die
Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass das Recht auf Familienleben im Sinn
von Art. 8 EMRK nicht an den tatsächlichen Aufenthaltsort des Kindes,
sondern an dessen Aufenthaltsberechtigung in einem bestimmten Staat anknüpfe
und auch grenzüberschreitende familiäre Beziehungen in den Schutzbereich fallen
würden. Die hierzu angeführten Bundesgerichtsentscheide (BGE 140 I 145 =Pr 103
[2014] Nr. 90, E. 3.2; BGE 139 I 315 E. 2.2) räumen jedoch
keineswegs das Recht ein, die familiäre Beziehung grenzüberschreitend von einem
Nachbarstaat aus pflegen zu dürfen. Vielmehr halten die Entscheide fest, dass
es bei fehlender affektiven oder finanziellen Beziehung bereits ausreicht, wenn
der ausländische Elternteil seine familiäre Beziehung grenzüberschreitend durch
Kurzaufenthalte oder über die Distanz aufrechterhalten kann, was namentlich
auch eine Kontaktpflege vom Heimatland des betroffenen Ausländers
miteinschliesst. Da Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV der
Aufrechterhaltung eines intakten Familienlebens dienen, kann die blosse
Aufenthaltsberechtigung des Kindes in der Schweiz nicht hinreichend sein, wenn
sich das Kind weder effektiv in diesem Staat aufhält noch eine zukünftige
Rückkehr in die Schweiz vom Anwesenheitsrecht des ausländischen Elternteils
abhängt. Ein vorbestehendes gefestigtes Anwesenheitsrecht des Kindes ist damit
zwar notwendig, jedoch nicht hinreichende Voraussetzung für ein hiervon
abgeleitetes Anwesenheitsrecht des um Bewilligung seines eigenen Aufenthalts
ersuchenden Elternteils. Entsprechend wird in der bundesgerichtlichen Praxis
ausdrücklich eine konventionsrechtlich geschützte Beziehung zu einem "im
Inland lebenden Kind" vorausgesetzt (vgl. BGr, 25. Juni 2019,
2C_221/2019, E. 3.3). Ferner steht es der Beschwerdeführerin frei, unter
Berufung auf ihr Familienleben direkt im Aufenthaltsland ihrer minderjährigen
Kinder (Deutschland) um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu ersuchen,
sollten sich die familiären Beziehungen inskünftig wieder in massgeblichen
Ausmass verfestigen.
Damit vermag auch die familiäre Bande der Beschwerdeführerin
zu ihren heute in Deutschland lebenden Kindern keinen Härtefall und kein
Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu begründen.
5.
Besonders intensive und nach Art. 8 Abs. 1
(EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte ausserfamiliäre Beziehungen
zur hiesigen Bevölkerung sind bei der Beschwerdeführerin weder aufgrund der
Dauer ihres Aufenthalts noch aufgrund ihres Integrationsgrades zu erwarten und
werden auch nicht substanziiert geltend gemacht (vgl. BGE 144 I 266 E. 3 zum
bedingten Aufenthaltsanspruch nach 10-jähriger rechtmässiger
Landesanwesenheit).
6.
Die Praxis des Migrationsamts, wonach eine
Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei
Jahre bestanden hat, in der Regel nur dann im pflichtgemässen Ermessen erneuert
wird, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen,
hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394,
E. 3.2). Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das
Migrationsamt sein Ermessen gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG in
qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von
sachfremden Motiven hätte leiten lassen:
Die Beschwerdeführerin ist im Senegal aufgewachsen und
sozialisiert worden, während sie in der Schweiz zumindest in sprachlicher und
wirtschaftlicher Hinsicht nur unzureichend integriert und überdies straffällig
geworden ist. Bis heute spricht sie nur sehr gebrochen Deutsch. Seit dem Wegzug
ihrer jüngeren Kinder nach Deutschland beschränken sich ihre familiären Bezüge
zur hiesigen Bevölkerung auf ihre bereits volljährige Tochter E, während ihre
älteste Tochter H und weitere Verwandte in Senegal leben. Die
Beschwerdeführerin ist damit noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und
ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr eine Rückkehr in den Senegal nicht mehr
zumutbar wäre.
Die Bewilligungsverweigerung erscheint damit auch
verhältnismässig.
7.
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nach
dargelegter Sachlage ebenfalls nicht ersichtlich und werden auch nicht
substanziiert geltend gemacht.
8.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die
Beschwerdeführerin diverse Gehörsverletzungen, eine unrichtige und
unvollständige Sachverhaltserstellung sowie eine parteiische und
voreingenommene Sachverhaltswürdigung. Insbesondere soll dem
rechtsmissbräuchlichen und gewalttätigen Verhalten des Ex-Ehemannes und dem
Analphabetismus der Beschwerdeführerin nicht hinreichend Rechnung getragen
worden sein. Überdies soll fälschlicherweise davon ausgegangen worden sein,
dass der Ex-Ehemann alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge gewesen sei.
Sodann sei der Ex-Ehemann als promovierter Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin
weit überlegen gewesen.
Nach dargelegter Sachlage erscheint jedoch nicht
entscheiderheblich, inwieweit sich der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin nach
der definitiven Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft rechtsmissbräuchlich
verhalten und die Kontakte zu den Kindern aktiv unterbunden hatte. Ebenso kann
offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin angesichts der vorbestehenden ehelichen
Spannungen bei ihrer Einreise in die Schweiz überhaupt eine Ehegemeinschaft mit
ihrem Ehemann begründen wollte oder sich diesbezüglich nicht vielmehr selbst
rechtsmissbräuchlich verhalten hatte. Auch die Gründe für die mangelhafte
sprachliche und wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin sind nicht
entscheiderheblich: Selbst wenn ihr Analphabetismus bei der Beurteilung der
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG zu berücksichtigen wäre (vgl.
Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f lit. c Ziff. 1
VZAE), würde selbst eine erfolgreiche Integration der Beschwerdeführerin noch
keinen Aufenthaltsanspruch verschaffen. Sodann ist festzuhalten, dass die
Integration der Beschwerdeführerin bereits aufgrund ihrer Straffälligkeit
unterdurchschnittlich verlaufen ist. Auf die eventualiter beantragte
gutachterliche Abklärung der Spracherwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann
damit in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Weiter hat zumindest
die Sicherheitsdirektion das Sorgerecht der Beschwerdeführerin nicht
ausdrücklich in Abrede gestellt und erscheint es im dargelegten Sinn mangels
enger affektiver und wirtschaftlicher Beziehung zu den Kindern, dem nicht
tadellosen Verhalten der Beschwerdeführerin und dem ausländischen
Aufenthaltsort der Kinder letztlich unerheblich, ob die Beschwerdeführerin
weiterhin und von Gesetzes wegen die elterliche Sorge mit dem
unbestrittenermassen allein obhutsberechtigten Kindsvater teilt. Wie ebenfalls
bereits dargelegt wurde, ist auch der Wegzug der Kinder nach Deutschland – auch
mit Blick auf das Kindswohl – nachträglich durch das Bezirksgericht Zürich
bewilligt worden, weshalb unerheblich erscheint, inwieweit der Kindsvater über
den Aufenthalt der Kinder hätte alleine verfügen dürfen.
Entsprechend konnten diesbezüglich weitergehende
Abklärungen unterbleiben und hat die Vorinstanz weder ihre Untersuchungspflicht
gemäss § 7 Abs. 1 VRG verletzt noch sich im Sinn von § 20 Abs. 1 lit. b VRG im entscheiderheblichen Bereich auf einen ungenügend oder
unrichtig erstellten Sachverhalt abgestützt. Ebenso wenig ist den Vorinstanzen
eine parteiische und voreingenommene Sachverhaltswürdigung oder eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen. Soweit die Beschwerdeführerin darauf
verweist, ihrem anwaltlich tätigen Ex-Ehemann "intellektuell, ökonomisch,
sozial, symbolisch und kulturell völlig unterlegen" gewesen zu sein, ist
dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits frühzeitig die
Unterstützung von Opferhilfestellen in Anspruch nahm und sowohl im
ausländerrechtlichen als auch in den zivilrechtlichen Verfahren anwaltlichen
Beistand hatte.
Ansonsten kann in Bezug auf die gerügten
Gehörsverletzungen gemäss § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG
auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
Damit ist die Beschwerde ohne weitere
Sachverhaltsabklärungen abzuweisen.
9.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzulegen und ist ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
10.
Nach der dargelegten Sachlage ist weder eine konventions-
oder verfassungsmässig geschützte Beziehung in der Schweiz noch ein
nachehelicher Härtefall oder eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz
ersichtlich. Auch wenn der vorliegende Entscheid aufgrund der relativ
umfangreichen Akten und den zahlreichen Rügen der Beschwerdeführerin einen
überdurchschnittlichen Aufwand verursacht hatten, ist die Rechts- und Sachlage
klar. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands ist damit wegen der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen und die unentgeltliche Rechtspflege
ist aus demselben Grund auch nicht für das vorinstanzliche Verfahren zu
bewilligen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).
11.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat
dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung
an …