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Entscheid

VB.2020.00448

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00448

16. September 2020Deutsch26 min

(URT.2020.22076)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00448

Urteil

der 2. Kammer

vom 16. September 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1976 geborene A, Staatsangehöriger von

Bosnien-Herzegowina, reiste am 1. Juli 2005 in die Schweiz ein und

heiratete am 9. August 2005 die hier niedergelassene und 1973 geborene

montenegrinische Staatsangehörige C, worauf ihm zum Verbleib bei seiner Ehefrau

die Aufenthaltsbewilligung und am 1. Juni 2010 die

Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Der gemeinsame Sohn D (geboren 2005)

hat inzwischen das Schweizer Bürgerrecht erworben. Bei der Familie lebt auch

die aus einer früheren Beziehung von C stammende Tochter E (geboren 2001).

Sodann ist A Vater der nordmazedonischen Staatsangehörigen F (geboren 2016),

welche bei einer Pflegefamilie lebt.

A und seine mit ihm zusammenlebenden Familienmitglieder

mussten bis vor gut zwei Jahren von der Sozialhilfe unterstützt werden. Seither

bezieht C eine Invalidenrente und Ergänzungsleistungen. Ein IV-Gesuch von A ist

derzeit hängig.

Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 18. Februar 2020

hat A insgesamt 51 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 93'617.- gegen

sich erwirkt. Zudem trat er in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in

Erscheinung und erwirkte neben zahlreichen Übertretungsbussen wegen

Betäubungsmittel- und Verkehrsdelikten sowie Ungehorsams gegen amtliche

Verfügungen bis Ende 2019 insbesondere folgende Verurteilungen gegen sich:

- Busse

von Fr. 500.- wegen Einreise und rechtswidrigen Verweilens in der Schweiz

ohne Visum sowie Stellenantritt ohne Bewilligung gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 15. November 2005;

- Busse

von Fr. 1'200.- wegen vorsätzlicher grober Verkehrsregelverletzung gemäss

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. November

2006;

- Geldstrafe

von 180 Tagessätzen zu je Fr. 100.- und Busse von Fr. 100.-

wegen Vergehen gegen und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober

1951 (BetmG) gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Juni

2013;

- Geldstrafe

von 150 Tagessätzen zu je Fr. 60.- wegen grober

Verkehrsregelverletzung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und missbräuchlicher

Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 2. September 2013;

- Freiheitsstrafe

von zwölf Monaten und Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.-

sowie Busse von Fr. 300.- unter gleichzeitiger Anordnung einer ambulanten

Massnahme wegen diverser Drogen- und Strassenverkehrsdelikte gemäss Urteil des

Bezirksgerichts Zürich vom 1. Juli 2014;

- Geldstrafe

von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und Busse von Fr. 500.- als

Teilzusatzstrafe zum obengenannten Urteil wegen weiterer Verkehrs- und

Drogendelikte gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

vom 13. Oktober 2014;

- Freiheitsstrafe

von 30 Tagen wegen falscher Anschuldigung gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. März 2016;

- Freiheitsstrafe

von 90 Tagen und Busse von Fr. 300.- wegen Fahrens eines

Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und trotz Führerausweisentzug sowie

mehrfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Zürich-Limmat vom 24. April 2018;

- Freiheitsstrafe

von 90 Tagen als Teilzusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl wegen

mehrfacher Vergehen gegen das BetmG und einem waffenrechtlichen Verstoss gemäss

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Dezember 2018;

Nachdem A wegen seiner Straffälligkeit und der

Sozialhilfeabhängigkeit der Familie bereits am 24. Januar 2006, 23. Januar

2007, am 11. März 2015 und am 28. April 2015 ausländerrechtlich

verwarnt bzw. ermahnt worden war, widerrief das Migrationsamt am 17. März

2020 seine Niederlassungsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis

zum 17. Juni 2020 und Entzugs der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen

Rekurses.

Erwägungen

II.

Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis

vom 27. Mai 2020 wurde A wegen mehrfacher Vergehen gegen das BetmG und

mehrfacher Übertretung desselben, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Entwendung zum

Gebrauch und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug,

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, vorsätzlicher

Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und

mehrfacher waffenrechtlicher Verstösse zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen

und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Am Folgetag wurde er von der

Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zudem zum wiederholten Mal wegen mehrfachen

Übertretung des BetmG zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt.

In Unkenntnis dieser beiden neuen Verurteilungen wies die

Sicherheitsdirektion am 29. Mai 2020 den gegen die migrationsamtliche

Verfügung vom 17. März 2020 erhobenen Rekurs ab, soweit es diesen nicht

als gegenstandslos erachtete. Zugleich entzog sie einer allfälligen Beschwerde

ebenfalls die aufschiebende Wirkung.

III.

Mit Beschwerde vom 30. Juni 2020 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid

aufzuheben und stattdessen eine Verwarnung auszusprechen. Weiter wurde um eine

Parteientschädigung und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw.

die Abnahme der angesetzten Ausreisefrist ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2020 wurde ein

späterer Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in

Aussicht gestellt und die Vorinstanzen angewiesen, Vollziehungsvorkehrungen

während des hängigen Verfahrens zu unterlassen. A wurde überdies dazu

aufgefordert, sämtliche bewilligungsrelevanten Umstände – namentlich den Stand

seines hängigen IV-Verfahrens, den Verlauf seiner Drogenentzugs- bzw.

Drogensubstitutionstherapien, Veränderung der familiären Verhältnisse, die

Einleitung neuer Strafverfahren oder eine erneute Sozialhilfeabhängigkeit –

zeitnah zu melden. Eine zugleich auferlegte Kaution wurde fristgerecht

geleistet.

Während die Sicherheitsdirektion mit Eingabe vom 8. Juli

2020.

auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das Migrationsamt mit

Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde und wies

zudem auf die zwischenzeitlich ergangene Verurteilung vom 27. Mai 2020 und

zwei Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis hin,

weshalb nicht von einer biografischen Kehrtwende von A auszugehen sei.

Mit Eingabe vom 9. Juli 2020 informierte der

Rechtsvertreter von A darüber, dass sich sein Mandant noch bis zum 3. September

2020.

im Strafvollzug befinde und ihm danach ein nahtloser Therapieantritt

mündlich zugesichert worden sei. Der Eingabe lag ein aktueller schulpsychologischer

Kurzbericht betreffend den Sohn D bei. Mit Eingaben vom 19. und 25. August

2020.

liess A weitere Unterlagen nachreichen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Beschwerde

an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schreitung

und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Per 1. Januar

2019.

wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) in Ausländer-

und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Mit der Umbenennung wurden auch

verschiedene Bestimmungen des früheren AuG samt dazugehörigen

Ausführungsverordnungen angepasst, ohne dass hierzu im AIG selbst eine

übergangsrechtliche Bestimmung aufgenommen wurde. Das Übergangsrecht bestimmt

sich damit entweder nach allgemeinen Grundsätzen oder in analoger Anwendung von

Dispositiv

Art. 126 AIG. Bei Widerrufsgründen ist demnach grundsätzlich weiterhin auf

den Zeitpunkt abzustellen, in welchem der betroffene Ausländer von der

Einleitung des zum Bewilligungswiderruf führenden Verfahrens in Kenntnis

gesetzt wurde (vgl. BGr, 11. November 2010, 2C_445/2010, E. 2 und

BGr, 27. Mai 2010, 2C_837/2009, E. 1). Ansonsten ist analog der

Regelung von Art. 126 AIG grundsätzlich auf den Gesuchszeitpunkt

abzustellen (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 1.3). Soweit die

Bestimmungen des AuG wortgleich in das AIG überführt worden sind, liegt jedoch

überhaupt kein übergangsrechtliches Problem, sondern eine reine Umbenennung des

Gesetzes vor, weshalb die neue Gesetzesterminologie sogleich verwendet werden

kann (vgl. zum Ganzen VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00720, E. 2).

Da das vorliegend zu beurteilende Widerrufsverfahren noch vor

dem 1. Januar 2019 eingeleitet und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis

gebracht wurde (Gewährung des rechtlichen Gehörs am 27. Dezember 2018),

stützten die Vorinstanzen ihre Entscheidungen auf die damals noch in Kraft

stehende Fassung des AuG ab. Das Abstützen auf die frühere Gesetzesfassung ist

für den vorliegenden Entscheid unnötig, da die vorliegend einschlägigen

ausländerrechtlichen Bestimmungen materiell unverändert in das neu benannte

Gesetz überführt wurden und sich damit grundsätzlich keine übergangsrechtlichen

Probleme ergeben. Entsprechend wird nachfolgend grundsätzlich die neurechtliche

Gesetzesbezeichnung (AIG) verwendet (VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00720,

E. 2.3).

1.3 Der

Beschwerdeführer befindet sich derzeit im Strafvollzug. Obwohl seine

Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 70 Abs. 1 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) bis

zur Entlassung aus dem Strafvollzug ihre Gültigkeit behält, kann mit Blick auf Art. 70

Abs. 2 VZAE bereits jetzt das Anwesenheitsrecht danach geregelt werden

(vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.3 f.).

2.

2.1

2.1.1

Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1

lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem wider­rufen

werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt

wurde. Diesfalls erlischt grundsätzlich auch der Aufenthaltsanspruch zum

Verbleib beim Schweizer Ehegatten (Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51

Abs. 1 lit. b AIG).

Eine längerfristige

Freiheitsstrafe im genannten Sinn ist immer dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer

Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 137 II 297 E. 2;

BGE 135 II 377 E. 4.2). Der Widerrufsgrund ist jedoch nur dann erfüllt,

wenn eine Strafe für sich allein das Kriterium der Längerfristigkeit erfüllt,

d. h. die Dauer von

einem Jahr überschreitet (BGE 137 II 297 E. 2.3.6), wobei nicht restlos

geklärt ist, ob dies auch gilt, wenn eine spätere Strafe als Zusatzstrafe

ausgesprochen wurde (vgl. dazu auch VGr, 13. Mai 2015, VB.2014.00662, E. 3.2

mit Hinweisen). In Bezug auf die Erfüllung des Widerrufsgrundes unbeachtlich

sind sodann die neben der ausgesprochenen Freiheitsstrafe allenfalls zusätzlich

verhängten (monetären) Sanktionen ohne freiheitsentziehenden Charakter (vgl.

auch BGr, 10. Januar 2019, 2C_314/2018, E. 3.3).

2.1.2

Laut Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kommt ein

Bewilligungswiderruf weiter in Betracht, wenn in schwerwiegender Weise gegen

die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder dieselbe gefährdet wird.

Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE (vormals Art. 80 Abs. 1

lit. a und b VZAE, vgl. auch VGr, 13. Februar 2019, VB.2018.00730, E. 3.1.2

mit Hinweisen) ist dies unter anderem bei der Missachtung gesetzlicher

Vorschriften bzw. mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder

privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren

Schuldenwirtschaft anzunehmen. Bei wiederholter Delinquenz müssen die

Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit eine erhebliche Missachtung der

Rechtsordnung darstellen und mit der Verurteilung zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vergleichbar sein

(VGr, 19. April 2017, VB.2017.00036, E. 2.3).

2.1.3

Weiter kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG eine

Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Aus­länderin oder der

Ausländer dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Praxisgemäss

rechtfertigt sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter

und erheblicher Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.-

während mindestens zwei bis drei Jahren, sofern der Widerruf auch

verhältnismässig erscheint (vgl. dazu die aktuellen Weisungen und Erläuterungen

Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.2.4;

vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2;

BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3)

2.2

2.2.1

Der Beschwerdeführer ist wiederholt straffällig geworden und erwirkte neben

Geldstrafen und Bussen auch mehrere Freiheitsstrafen. Selbst unter

Berücksichtigung späterer Zusatzstrafen war jedoch keine davon überjährig und

damit längerfristig im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. a in

Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist, weshalb der

Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62

Abs. 1 lit. b AIG nicht erfüllt ist.

2.2.2

Der Beschwerdeführer hat bei seiner Verurteilung vom 1. Juli 2014

jedoch nur äusserst knapp keine überjährige Freiheitsstrafe erwirkt,

insbesondere wenn man die als Teilzusatzstrafe erwirkte Geldstrafe vom 13. Oktober

2014 mitberücksichtigt. Nachdem er sich zahlreicher weiterer, in ihrer Summe

keineswegs zu bagatellisierender Delikte schuldig gemacht hat, kann insgesamt

ohne Weiteres von einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung

ausgegangen werden. Ohnehin kann der Widerrufsgrund des schwerwiegenden

Verstosses ge­gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im

Aus­land oder deren Gefährdung auch ungeachtet der Schwere der einzelnen Straf­taten

des Bewil­ligungsträgers dadurch erfüllt werden, dass dieser sich von

strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rah­men einer

Gesamtbetrachtung zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig sein

wird, sich an die Rechtsordnung zu halten. Vorlie­gend hat der Beschwerdeführer

durch die Viel­zahl der von ihm be­gangenen Taten eine bedenkliche

Gleichgültigkeit und Respekt­losigkeit gegenüber der schweizerischen

Rechtsordnung an den Tag gelegt und gleichzeitig seine Un­belehrbarkeit

demonstriert. Dass sich der Beschwerdeführer um behördliche Anordnungen

foutiert und nicht bereit ist, die Verantwortung für sein Handeln zu

übernehmen, zeigen sodann auch seine zahlreichen Übertretungen.

2.2.3

Seit Herbst 2013 geht der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr

nach, weshalb er ab Oktober 2013 von der Sozialhilfe unterstützt werden musste.

Die Höhe der aufgelaufenen Unterstützungsbeträge lässt sich gemäss Auskunft der

zuständigen Sachbearbeiterin des Sozialamts nicht mehr genau rekonstruieren,

allein die von ihm selbst bezogenen Beträge betrugen aber im März 2016 bereits

über Fr. 132'000.-. Seit seiner Loslösung von der Sozialhilfe vor gut zwei

Jahren finanziert der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus den von

seiner teilinvaliden Ehefrau bezogenen Renten- und Ergänzungsleistungen sowie

deren Teilzeitverdienst. Derartige Unterstützungsleistungen haben praxisgemäss

zumindest in Bezug auf den bislang nicht selbst rentenberechtigten

Beschwerdeführer weiterhin Sozialhilfecharakter (vgl. VGr, 20. März 2019,

VB.2018.00783, E. 2.2). Wie sich aus den offenen Verlustscheinforderungen

und diversen Betreibungen erschliesst, ist der Beschwerdeführer überdies seinen

privatrechtlichen Verpflichtungen nicht immer nachgekommen.

2.2.4

Aufgrund seiner wiederholten und insgesamt schwerwiegenden Straffälligkeit

erfüllt der Beschwerdeführer somit den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1

lit. b AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE. Es

kann offenbleiben, inwieweit er mit seiner Schuldenwirtschaft und seiner

fortbestehenden Abhängigkeit von Sozialhilfeleistungen (im ausländerrechtlichen

Sinn) bzw. Ergänzungsleistungen seiner Ehefrau darüber hinaus auch noch die

Widerrufsgründe von Art. 63 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 77a

Abs. 1 lit. b VZAE bzw. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt, da

diesen Umständen zumindest bei der nachfolgenden Prüfung der

Verhältnismässigkeit des Bewilligungswiderrufs zu seinen Ungunsten Rechnung zu

tragen ist.

3.

3.1 Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der

Niederlassungsbewilligung. Die Nichtverlängerung der Bewilligung rechtfertigt

sich nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die

entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen

der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen

an einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse des Ausländers sowie der

Grad seiner Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AIG). Die

Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit

hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden,

doch ist dies bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht

ausgeschlossen, wenn er hier geboren und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht

hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht –

überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen

Fällen ein wesentliches öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der

Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers

zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 ff.). Bei der Beurteilung der

Gleichwertigkeit wiederholter (unterjähriger) Verurteilungen mit einer

längerfristigen Freiheitsstrafe kommt zudem auch der Legalprognose eine gewisse

Bedeutung zu, insbesondere wenn situative Faktoren entfallen oder eine

biografische Kehrtwende erkennbar ist (vgl. hierzu die Ausführungen BGE 139 I 16 E. 2.1: "…auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die

Rechtsordnung zu halten"; vgl. auch VGr, 4. Dezember 2019,

VB.2019.00264, E. 3.4).

Sodann ist insbesondere dem Recht auf Privat- und

Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) Rechnung zu tragen. Auf dieses kann sich berufen, wer in

intakter familiärer Beziehung mit hier leben­den nahen Verwandten lebt, welche

ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (vgl.

anstelle vieler BGE 135 I 143 E. 1.3; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 120

Ib 257 E. 1c ff.). Unter dem Schutz der zitierten Bestimmungen steht (vorbehältlich

besonderer Abhängigkeitsverhältnisse) vor allem die Kernfamilie, insbesondere

das Zusammenleben mit dem Ehegatten oder minderjährigen Kindern (BGE 137 I 284 E. 1.3).

Lebt ein sorge- bzw. obhutsberechtigter ausländischer Elternteil mit seinem

Schweizer Kind zusammen und ist die Anwesenheit des Kindes nicht abhängig von

diesem ausländischen Elternteil, hat letzterer nur dann einen konventions- und

verfassungsmässig geschützten Anspruch auf Anwesenheit, wenn zwischen ihm und

seinem in der Schweiz lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht

besonders enge Beziehungen bestehen. Weiter dürfen diese Beziehungen wegen der

Entfernung zum Heimatland praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden können.

Schliesslich darf sein bisheriges Verhalten grundsätzlich zu keinen Klagen

Anlass gegeben haben, wenngleich nicht jeder Verstoss gegen die öffentliche

Ordnung zur Bewilligungsverweigerung führen muss (vgl. BGE 140 I 145 = Pr 103

[2014] Nr. 90, E. 3.2 f.; vgl. auch BGr, 22. März 2012,

2C_1031/2011, E. 4.1.4). Insbesondere bei Vorliegen von Widerrufsgründen

sind jedoch auch Eingriffe in das Recht auf Familienleben statthaft, stützt

sich die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8

Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV doch auf dieselben Aspekte ab, die auch

bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs (Art. 96 Abs. 1

AIG) zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai

2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3).

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer ist seit Jahren drogenabhängig und leidet gemäss

mehreren psychiatrischen Attesten an einer posttraumatischen Belastungsstörung

als Folge früherer Kriegserfahrungen, welche für seine spätere Drogensucht

ursächlich gewesen sein sollen. Die Mehrzahl seiner begangenen Delikte steht in

Zusammenhang mit seiner Drogensucht oder dienten zur Finanzierung derselben,

was seine Delinquenz etwas entschuldigt. Sodann hat er bislang keine Delikte

begangen, die nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers gemäss Art. 121

Abs. 3 BV und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen in Art. 66a

des Strafgesetzbuchs (StGB) dazu führen sollen, dass der Täter aus der Schweiz

weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Auch die von ihm

begangenen Drogendelikte waren allesamt minderschwererer Natur, ohne dass es je

zu einer Verurteilung wegen eines qualifizierten Betäubungsmitteldelikts im

Sinn von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB gekommen ist. Der

Beschwerdeführer handelte zur Finanzierung der eigenen Sucht zwar wiederholt

mit Heroin und Kokain, jedoch lediglich in kleineren Mengen. Überdies versuchte

er wiederholt seine Betäubungsmittelabhängigkeit zu substituieren. Eine weitere

Therapie zur Suchtüberwindung ist nach der Entlassung aus dem Strafvollzug

geplant, was seine Legalprognose positiv beeinflussen könnte.

3.2.2

Allerdings erscheint ein Zusammenhang zwischen seinen im Bosnienkrieg

erlittenen Kriegstraumata und seiner erst viele Jahre später in der Schweiz

entwickelten Drogensucht zumindest in zeitlicher Hinsicht fraglich. Eigenen

Angaben zufolge will der Beschwerdeführer erst im Herbst 2013 mit seinem

Kokainkonsum begonnen haben (vgl. seine Stellungnahme gegenüber dem Migrationsamt

vom 5. März 2015). Jedenfalls kann mit Blick auf Art. 47 StGB davon

ausgegangen werden, dass der Drogensucht sowie der generellen psychischen

Verfassung des Beschwerdeführers bereits bei den Strafzumessungen Rechnung

getragen wurde (so beispielsweise ausdrücklich in den Erwägungen des

Strafurteils des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Juli 2014). Sodann lassen

sich zumindest seine diversen Strassenverkehrsdelikte, die von ihm begangene

Falschanschuldigung und seine wiederholten waffenrechtlichen Verstösse nicht

durch seine Drogensucht entschuldigen. Dies gilt auch für die diversen

Autofahrten unter Drogen- und Methadoneinfluss, welche zwar in Zusammenhang mit

seiner Drogenabhängigkeit stehen, jedoch hierdurch in keinster Weise

entschuldigt werden. Der Beschwerdeführer hat bislang zu wenig Anstrengungen

zur Überwindung seiner psychischen Probleme und seiner Drogensucht unternommen.

Seine Teilnahme an einem Methadonprogramm ist offenkundig nicht erfolgreich

verlaufen, nachdem er bis in die jüngere Vergangenheit nahezu täglich Kokain

konsumierte, wiederholt unter Drogeneinfluss Motorfahrzeuge lenkte und zuletzt

am 6. Januar 2020 mit mehreren Gramm Kokain angetroffen wurde, welches für

seinen Eigenkonsum bestimmt war (vgl. dazu die Erwägungen in den Strafbefehlen

der Staatsanwaltschaften Limmattal/Albis und Muri-Bremgarten vom 27. bzw.

28. Mai 2020). Dass er nun gemäss einem Bericht der psychiatrischen

Klinik G vom 3. August 2020 "seit 6 Monaten clean" sein

soll, ist nicht besonders aussagekräftig, da er sich in dieser Zeit im Haft-

bzw. Strafvollzug und damit in einem engmaschig kontrollierten Setting befand.

Wie sich aus einer Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 22. Juni

2020 erschliesst, ist der Beschwerdeführer überdies selbst im Strafvollzug

wieder in seine Drogensucht zurückgefallen: Bei seinem Eintritt in die

Vollzugsanstalt am 2. April 2020 ist er positiv auf Benzodiazepine

getestet worden. Einen ersten Beziehungsurlaub im Juni 2020 nutzte er zur

Konsumation von Kokain, weshalb er am 16. Juni 2020 diszipliniert werden

musste. Von einer Überwindung seiner Drogensucht kann damit keine Rede sein.

Soweit aus den Akten

ersichtlich ist, begab sich der Beschwerdeführer erst während des bereits

laufenden Widerrufsverfahrens wieder in fachärztliche Beratung zur Behandlung

seiner posttraumatischen Belastungsstörung. Generell hat sich der

Beschwerdeführer weder durch frühere Bestrafungen noch laufende Probezeiten

noch vorangegangene Verwarnungen oder laufende Widerrufsverfahren von seinen

Delikten abhalten lassen. Auch seine familiären Bindungen hielten ihn nicht vom

Delinquieren ab. Der Beschwerdeführer geht seit vielen Jahren keiner geregelten

Arbeit mehr nach. Sein bisheriges Verhalten und seine neuste Verurteilung

lassen nicht erkennen, dass er inzwischen mit seiner deliktischen Vergangenheit

gebrochen und eine biografische Kehrtwende vollzogen hat. Insbesondere fehlen

bislang tragfähige alternative Lebenspläne und eine nachhaltige

Auseinandersetzung mit der eigenen Sucht (vgl. BGr, 14. August 2018,

2C_50/2018, E. 5.1; BGr, 29. November 2018, 2C_385/2018, E. 5.5;

26. März 2018, 2C_532/2017, E. 5.1). Hieran vermögen auch seine

neusten Therapiepläne wenig zu ändern, zumal diese erst unter dem Druck des

drohenden Bewilligungsentzugs gefasst wurden und frühere Drogenentzüge bzw.

Substitutionstherapien erfolglos verliefen. Auch die Bewährungs- und

Vollzugsdienste stellten dem Beschwerdeführer in der bereits erwähnten

Verfügung vom 22. Juni 2020 eine negative Legalprognose und lehnten

deshalb eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ab.

3.2.3

Hinzu kommen die hohen Schulden des Beschwerdeführers, welche zu einem

erheblichen Teil auf seine Straffälligkeit bzw. hierdurch aufgelaufene

Verfahrenskosten zurückzuführen und ihm damit ohne Weiteres vorzuwerfen sind,

zumal die von ihm teilweise parallel bezogenen Sozialhilfeleistungen eigentlich

seinen Existenzbedarf abdecken sollten (vgl. VGr, 20. Juni 2018,

VB.2018.00299, E. 3.4.1). Es ist in den Akten überdies nicht ersichtlich,

dass sich der Beschwerdeführer bislang um eine Regulierung seiner Schulden

gekümmert und beispielsweise eine Schuldnerberatung aufgesucht oder

Abzahlungsvereinbarungen getroffen hat (vgl. dazu auch seine Stellungnahme vom

5. März 2015 und seine Befragung durch die Kantonspolizei Zürich vom 27. Dezember

2018).

3.2.4

Sodann geht der Beschwerdeführer bis heute keiner Erwerbstätigkeit nach und

finanziert seinen Lebensunterhalt durch Ergänzungsleitungen zur IV-Teilrente

seiner Ehefrau. Derartige Unterstützungsleistungen haben praxisgemäss zumindest

in Bezug auf den bislang nicht rentenberechtigten Beschwerdeführer weiterhin

Sozialhilfecharakter (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 2.2).

Hinzu kommen die Kosten des laufenden Strafvollzugs.

All dies lässt auf ein

weiterhin hohes öffentliches Fernhalteinteresse schliessen (vgl. BGr, 26. April

2017, 2C_1118/2016, E. 3.4).

3.3 Dem

öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des

Beschwerdeführers und diejenigen seiner Angehörigen gegenüberzustellen:

3.3.1

Der Beschwerdeführer lebt seit rund 15 Jahren in der Schweiz, was

grundsätzlich ein hohes privates Interesse an einem weiteren Verbleib im Land

impliziert, weshalb es zur Beendigung seines Aufenthalts besonderer Gründe

bedarf (vgl. BGE 144 I 266 E. 3). Eine Wegweisung nach Bosnien-Herzegowina

würde den Beschwerdeführer zweifellos hart treffen, ihn aber auch nicht vor unüberwindbare

Hindernisse stellen: Er reiste kurz vor seinem 29. Altersjahr in die Schweiz

und wurde überwiegend in seiner bosnischen Heimat sozialisiert, wo er zur Zeit

des Bosnienkriegs in der Armee diente. Auch während seines Aufenthalts in der

Schweiz verbrachte er bis ins Jahr 2009 regelmässig seine Ferien in

Bosnien-Herzegowina. Sein Heimatland ist ihm damit nach wie vor vertraut,

selbst wenn er es zumindest in den letzten Jahren nicht mehr besucht hatte. Die

Behandlung seiner Kriegstraumata und seiner Drogensucht ist grundsätzlich auch

in Bosnien-Herzegowina möglich, wo sowohl entsprechende Entzugskliniken als

auch psychiatrische Einrichtungen vorhanden sind (vgl. dazu den im Jahr 2017

erstellten gemeinsamen Bericht zur medizinischen Grundversorgung in Bosnien und

Herzegowina des Staatssekretariats für Migration [SEM] und des Österreichischen

Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [BFA], abrufbar auf www.sem.admin.ch). Die

Nutzung entsprechender Therapieangebote hat indes bislang auch in der Schweiz

keine nachhaltige Wirkung entfaltet, weshalb der Behandlungswille oder die

Behandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers fraglich erscheinen (vgl. BGr, 25. Juni

2012, 2C_204/2012, E. 3.3.2). Sodann ist ihm aufgrund seines Alters

zuzumuten, sich in seinem Heimatland ein neues Beziehungsnetz aufzubauen,

sollte er dort nicht mehr über tragfähige soziale und familiäre Kontakte

verfügen.

3.3.2

Generell ist der Beschwerdeführer trotz seines langen Aufenthalts in der

Schweiz nicht sonderlich stark verwurzelt: In sprachlicher Hinsicht verfügt er

inzwischen über gute Deutschkenntnisse, was aufgrund seines langjährigen

Aufenthalts in der Schweiz aber auch ohne Weiteres erwartet werden kann. Seine

hiesige Integration ist vorab durch die wiederholte und teilweise erhebliche

Delinquenz stark getrübt. Bei seiner Befragung durch die Kantonspolizei Zürich

vom 27. Dezember 2018 gab er überdies an, neben seiner Frau und seinem

Kind keine Freunde zu haben und in keinem Verein tätig zu sein. Trotz seines

langen Aufenthalts in der Schweiz beschränkt sich seine soziale Integration

damit weitgehend auf seinen engeren Familienkreis. Negativ ins Gewicht fällt

auch seine mangelhafte wirtschaftliche Integration. In der Schweiz arbeitete er

zunächst auf dem Bau in wechselnden Anstellungen, bis er diese Stelle im

November 2013 aufgrund seiner Drogensucht und einer Inhaftierung verlor. Danach

ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, obwohl er im Sinn der

vorinstanzlichen Erwägungen weiterhin arbeitsfähig war, er sich lange Zeit auch

selbst als erwerbsfähig einschätzte und ein invalidisierendes Leiden bis heute

nicht nachgewiesen ist. Auch nach Einschätzung der für ihn zuständigen

Sozialhilfebehörde vom 13. Februar 2015 hätte er nach seiner Entlassung

aus dem Strafvollzug "problemlos wieder im ersten Arbeitsmarkt Anschluss

finden" sollen. Der Beschwerdeführer und seine Familie konnte sich nur

aufgrund der seiner Ehefrau zugesprochenen Teilrente bzw. Ergänzungsleistungen

von der Sozialhilfe lösen. Hinzu kommt seine mutwillige Schuldenwirtschaft.

Trotz des langjährigen

Aufenthalts in der Schweiz ist die soziale und wirtschaftliche Integration des

Beschwerdeführers damit stark unterdurchschnittlich verlaufen, während seine

sprachliche Integration nicht über übliche Integrationserwartungen hinausgeht.

3.3.3

Selbst wenn der Integrationsmisserfolg des Beschwerdeführers teilweise

durch seine Drogensucht und psychischen Probleme erklärbar ist (vgl. Art. 58a

Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE), kann nicht von einer

tiefgreifenden Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden. Sodann erscheint

das derzeit noch hängige IV-Verfahren des Beschwerdeführers für das

vorliegenden Verfahren nicht entscheiderheblich, da selbst bei festgestellter

Invalidität das öffentliche Fernhalteinteresse kaum relativiert und die mangelhafte

Integration höchstens geringfügig entschuldigt würde. Der IV-Entscheid muss

deshalb auch nicht abgewartet werden (vgl. hierzu auch VGr, 23. Oktober

2019, VB.2019.00581, E. 2.2.3 [nicht rechtskräftig]). Ferner ist

anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits 2015 erfolglos um eine IV-Rente

ersucht hatte.

3.3.4

Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner gegenwärtigen Inhaftierung im

Januar 2020 (wieder) mit seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau, deren

inzwischen volljährigen Tochter aus einer früheren Beziehung und dem gemeinsamen

15-jährigen Sohn D zusammen, welcher inzwischen das Schweizer Bürgerrecht

erworben hat. Der Beschwerdeführer soll dabei auch Betreuungsaufgaben für

seinen Sohn und seine Stieftochter übernommen haben (vgl. dazu die Angaben des

Beschwerdeführers und seiner Ehefrau bei ihrer polizeilichen Befragung vom 27. Dezember

2012) und seiner teilinvaliden Ehefrau im Alltag beistehen. Der Sohn ist gemäss

einem ärztlichen Zeugnis seines Kinderarztes vom 27. März 2020 und einer

Schulbestätigung vom 26. Januar 2015 behindert (Entwicklungsrückstand,

Sprachentwicklungsverzögerungen sowie muskulärer Hypotonie [herabgesetzte

Muskelspannung]) und besucht eine heilpädagogische Schule. Nach Einschätzung

des Kinderarztes soll deshalb "eine intakte Familie und die Anwesenheit

des Vaters" für die weitere Entwicklung des Kindes "besonders

wichtig" sein. Weiter hat der Beschwerdeführer am 20. August 2020 seine

vierjährige Tochter F anerkannt, welche derzeit bei einer Pflegefamilie im

Kanton H untergebracht ist.

In Bezug auf die Stieftochter

und die erst vor Kurzem zivilrechtlich anerkannte Tochter des Beschwerdeführers

mangelt es bereits an konventionsrechtlich oder verfassungsmässig geschützten

Beziehungen: Die Stieftochter ist bereits volljährig und befindet sich in

keiner rechtlich relevanten Abhängigkeit zum Beschwerdeführer. Die

ausserehelich gezeugte Tochter des Beschwerdeführers lebt wiederum bei einer

Pflegefamilie, ohne dass eine gelebte Beziehung zum Beschwerdeführer

substanziiert dargelegt wurde oder aus den Akten ersichtlich wird. Die in der

Beschwerdeschrift hierzu erwähnten monatlichen Besuche der Ehefrau belegen

eine tatsächlich gelebte Beziehung des Beschwerdeführers ebenso wenig wie

dessen jüngst erfolgte Vaterschaftsanerkennung.

Hinsichtlich der Ehefrau ist zwar grundsätzlich von einer

(wieder) intakten Ehegemeinschaft auszugehen, welche im Rahmen des Möglichen

auch aus dem Strafvollzug heraus gepflegt wird. Jedoch kann der

Beschwerdeführer seine Ehefrau aufgrund seiner derzeitigen Inhaftierung und

seiner Drogensucht nur sehr beschränkt unterstützen. Ein eigentliches

Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Eheleuten ist nicht ersichtlich.

Bezüglich des behinderten Sohns

ist der weitere Aufenthalt des Kindes auch bei einer Wegweisung des

Beschwerdeführers nicht gefährdet, kann dieses doch wie bisher bei der

Kindsmutter in der Schweiz aufwachsen. Auch ein Abhängigkeitsverhältnis zum

Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich und ergibt sich nicht schon daraus, dass

intakte Familienverhältnisse für die Entwicklung des Kindes förderlich wären.

Aufgrund seiner langjährigen Drogensucht und seinen wiederholten Inhaftierungen

konnte der Beschwerdeführer seine Vaterrolle bislang ohnehin nur bedingt erfüllen.

Eigenen Angaben zufolge hielt er sich in der Vergangenheit "meistens auf

[der] Strasse und in [der] Drogenszene" auf (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers

vom 17. Juni 2018; vgl. auch sein als Beschwerdebeilage eingereichtes

[undatiertes] Schreiben), statt sich um seine Familie zu kümmern. Zwischen

Herbst 2015 und Juli 2018 lebte er aufgrund seiner Drogensucht mehrere Jahre

getrennt von seiner Familie (Schreiben der Ehefrau vom 26. März 2018

[Eingangsdatum]). Der persönliche Kontakt zum Sohn und seiner heute

volljährigen Stieftochter war zumindest während seinen wiederholten

Inhaftierungen und während der Trennung der Ehegatten stark eingeschränkt. Seit

seiner erneuten Verhaftung am 6. Januar 2020 sind seine

Kontaktmöglichkeiten erneut stark beschnitten. Seinen ersten Beziehungsurlaub

nutzte er zum Drogenkonsum. Wie sich aus einem schulpsychologischen

Kurzschreiben vom 2. Juli 2020 erschliesst, wirkten sich die immer wieder

belastende familiäre Situation und die häufigen Abwesenheiten des

Beschwerdeführers für dessen Sohn traumatisierend aus. In finanzieller Hinsicht

trägt der Beschwerdeführer bereits seit vielen Jahren nicht mehr substanziell

zum Unterhalt der Familie bei.

Damit erscheint zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer in

affektiver und finanzieller Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu seinem

Sohn unterhält. Jedenfalls hat er in der Schweiz nicht nur wiederholt zu Klagen

Anlass gegeben, sondern mit seinem mangelhaften Legalverhalten auch einen

Widerrufsgrund gesetzt. Es ist ihm deshalb zuzumuten, den Kontakt zu seinen

Familienangehörigen über die Distanz oder durch wechselseitige Besuche

aufrechtzuerhalten, zumal er seine familiären Beziehungen aufgrund seiner

Inhaftierung bereits heute nur sehr eingeschränkt pflegen kann. Selbst wenn der

Beschwerdeführer inskünftig wieder mehr Verantwortung für seine Familie

übernehmen will, überwiegt das öffentliche Fernhalteinteresse die privaten

Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen und erscheint

der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig.

3.4 Mildere

Massnahmen sind nicht ersichtlich: Die seit dem 1. Januar 2019 gemäss Art. 63

Abs. 2 AIG bestehende Möglichkeit eines Bewilligungswiderrufs unter

gleichzeitiger Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung fällt ausser Betracht, da

eine blosse Bewilligungsänderung dem öffentlichen Fernhalteinteresse nicht

hinreichend Rechnung tragen würde und den bereits stark desintegrierten

Beschwerdeführer kaum vor erneuter Straffälligkeit abhalten könnte (vgl. auch

BGr, 10. Februar 2020, E. 3.3.4). Aufgrund des bisherigen

Legalverhaltens des Beschwerdeführers und des bereits wiederholt angedrohten

Bewilligungswiderrufs erscheint sodann auch eine blosse Verwarnung im Sinn von Art. 96

Abs. 2 AIG nicht Erfolg versprechend.

3.5 Das

überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung

einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

oder einer Bewilligungs­erteilung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96

AIG entgegen.

3.6 Auch

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nicht ersichtlich, zumal

Bosnien-Herzegowina gemäss Anhang 1 der Asylverordnung 1 über

Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1) inzwischen als

verfolgungssicherer Herkunftsstaat eingestuft wird.

Da die Sache spruchreif erscheint, erscheinen weitere

Sachverhaltsabklärungen nicht erforderlich.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und steht ihm auch keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …