VB.2020.00449
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00449
10. August 2020Deutsch13 min
(URT.2020.21962)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00449
Urteil
des Einzelrichters
vom 10. August 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei F,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und C
sind verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter, D (geboren im Jahr 2019).
Sie leben seit Anfang April 2020 getrennt.
B. Am 25. Mai
2020 verfügte die Stadtpolizei F in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni
2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen und unter Androhung
der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937 (StGB) die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung an der E-Strasse in F,
ein Betretverbot um die Wohnung von C, um die Kita der Tochter und um den
Wohnort der Eltern von C sowie ein Kontaktverbot zu C, zur Tochter D sowie zu
den Eltern von C.
Erwägungen
II.
A. Am 27. Mai
2020.
beantragte C dem Haftrichter des Bezirksgerichts G, die
Schutzmassnahmen für sich und ihre Tochter um drei Monate zu verlängern. Mit
Urteil vom 3. Juni 2020 verlängerte der Haftrichter die Schutzmassnahmen
zugunsten von C und der gemeinsamen Tochter um drei Monate bis zum 8. September
2020.
B. Dagegen
erhob A mit Eingabe vom 9. Juni 2020 Einsprache und beantragte, die Schutzmassnahmen
gegenüber seiner Tochter seien nicht zu verlängern. Nachdem der Haftrichter
sowohl A als auch C persönlich angehört hatte, wies er die Einsprache mit
Urteil vom 16. Juni 2020 ab und auferlegte die Kosten des Verfahrens A.
III.
A. Mit
Eingabe vom 29. Juni 2020 gelangte A, vertreten durch Rechtsanwältin B, an
das Verwaltungsgericht und erhob Beschwerde gegen das Urteil des Haftrichters
am Bezirksgericht G vom 16. Juni 2020. Darin beantragte er
(zusammengefasst) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des
angefochtenen Urteils und des Kontaktverbots zur Tochter, und es seien die
Kosten des vorinstanzlichen Entscheids C aufzuerlegen. Eventualiter sei ihm für
das vorinstanzliche sowie für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung und für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren.
B. Mit
Urteil vom 9. Juli 2020 hob der Haftrichter des Bezirksgerichts G die
mit Urteil vom 3. Juni 2020 verlängerten Schutzmassnahmen mit sofortiger
Wirkung auf, nachdem A sowie C mittels Eheschutzvereinbarung um deren Aufhebung
ersucht hatten. Infolgedessen liess A mit Schreiben vom 13. Juli 2020
mitteilen, dass die Beschwerde dadurch gegenstandslos geworden sein dürfte und
reichte die Honorarnote seiner Rechtsvertreterin ein. Am 16. Juli 2020
reichte A noch das Urteil des Bezirksgerichts G vom 10. Juli 2020
betreffend Eheschutz/Getrenntleben zu den Akten.
C. Weder C
noch der Haftrichter noch die Stadtpolizei F liessen sich innert Frist
vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht
für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in
Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich
dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer
überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da dem
vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum
Entscheid berufen.
2.
2.1
Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren
Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene
Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht noch besteht
und durch die Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt würde (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24).
Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise
verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer
Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der
behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass
die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (vgl. Bertschi,
§ 21 N. 25).
2.2
Nachdem
die Parteien in ihrer Eheschutzvereinbarung gemeinsam die Aufhebung der
angeordneten und verlängerten Gewaltschutzmassnahmen beantragt hatten, und die
Vorinstanz mit Urteil vom 9. Juli 2020 die verlängerten Schutzmassnahmen
aufhob bzw. da das Bezirksgericht G mit Urteil und Verfügung vom 10. Juli
2020.
eheschutzrechtliche Anordnungen traf (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GSG), welche
inzwischen rechtskräftig sein dürften, fehlt es an der materiellen Beschwer des
Beschwerdeführers. Dabei kann im vorliegenden Fall auf das Erfordernis des
aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht verzichtet werden, zumal auch der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2020 selbst erklärte, dass seine
Beschwerde inzwischen gegenstandslos geworden sein dürfte.
2.3
Da das
Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Beurteilung der Schutzmassnahmen des
Beschwerdeführers während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahinfiel,
ist das Verfahren diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl.
Bertschi, § 21 N. 26; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6).
Zu prüfen bleibt die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids vom 16. Juni
2020, ist doch das Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers in dieser
Hinsicht nicht weggefallen (VGr, 12. Juli 2019, VB.2019.00379, E. 2.3;
VGr, 31. Oktober 2017, VB.2017.00665, E. 3.3; sogleich E. 3).
3.
3.1
Die
Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird, wenn in der
Hauptsache das aktuelle Rechtsschutzinteresse dahingefallen ist und deshalb die
Beschwerde in der Hauptsache nicht überprüft wird, vor Verwaltungsgericht nach
Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Dabei ist zu berücksichtigen,
welche Partei vermutlich obsiegt hätte und – falls sich dies nicht ohne
Weiteres bestimmen lässt – wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos
gewordene Verfahren verursacht hat. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen können
aber auch, insbesondere bei Versagen der erwähnten Kriterien, nach Billigkeit
verlegt werden. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich ihre
Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die
Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch
gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz die Kosten und
Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt hat (§ 13 Abs.
2.
Satz 1 VRG), so ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der
betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist. Dementsprechend nimmt das
Verwaltungsgericht in solchen Fällen lediglich eine summarische Prüfung des
angefochtenen Entscheids in der Hauptsache vor (VGr, 21. Dezember 2017,
VB.2017.00463/529, E. 3.5; VGr, 9. Januar 2017, VB.2016.00715, E. 6.1;
Donatsch, § 63 N. 8; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 66
und N. 77).
3.2
Streitgegenstand in der Hauptsache war die Verlängerung des
Kontaktverbots zur Tochter D um drei Monate. Dabei waren sich die Parteien
einig, dass es am 1. April 2020 zu einer Auseinandersetzung kam, bei
welcher die Tochter anwesend war bzw. vom Beschwerdeführer auf dem Arm getragen
wurde. Allerdings ist zwischen den Parteien umstritten, ob der Beschwerdeführer
die Beschwerdegegnerin gestossen und ihr mit dem Fahrrad gegen die Beine
geschlagen hat, oder ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer angespuckte
und hinfiel, als sie nach ihm treten wollte. Ebenso ist umstritten, ob der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin am 23. Mai 2020 mehrmals
ungebührlich angefasst hatte, obwohl sie ihn jeweils zum Unterlassen
aufgefordert hatte. Auch dabei sei die gemeinsame Tochter anwesend gewesen.
Auch stehen sich die Aussagen der Parteien bei der Frage gegenüber, ob es
bereits früher zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen war, unter anderem
eine Situation, in welcher der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin auf das
Bett gestossen haben und auf ihre Rippen gesessen sein soll, sodass ihr die
Luft weggeblieben sei. Indem die Vorinstanz gestützt auf den Polizeirapport,
auf die polizeilichen Einvernahmen und die Anhörung des Beschwerdeführers sowie
der Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangte, dass die von der
Beschwerdegegnerin geschilderte Gefährdungssituation und der Fortbestand der
Gefährdung glaubhaft gemacht wurden, erscheint der vorinstanzliche Entscheid
diesbezüglich nicht geradezu unhaltbar. Aufgrund des Beweismasses der
Glaubhaftmachung konnte die Vorinstanz auch auf weitere Beweismassnahmen wie
Zeugenaussagen verzichten (VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00600, E. 4;
VGr, 19. Februar 2019, VB.2019.00028, E. 2.4). Zudem erscheint im
Umstand, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht ausführlich zum Vorfall
vom 23. Mai 2020 befragt hatte, nicht geradezu offensichtlich eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs zu liegen, zumal der Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, dass er sich an diesem Tag, an
welchem dieser angebliche sexuelle Missbrauch stattgefunden habe, nicht in der
Wohnung der Beschwerdegegnerin aufgehalten habe; damit konnte er sich
jedenfalls zu diesem Vorfall äussern.
Aufgrund des Umstands, dass der Aussage
beider Parteien zufolge die Tochter bei den Vorfällen bzw. mindestens beim
Vorfall am 1. April 2020 (jeweils) anwesend war, durfte die Vorinstanz im
Rahmen dieser summarischen Überprüfung jedenfalls davon ausgehen, dass die
Tochter als gefährdete Person im Sinn des Gewaltschutzgesetzes zu betrachten
war. Zwar erscheint es tatsächlich fraglich, ob eine Verlängerung der
Schutzmassnahmen gegenüber der Tochter um drei Monate angezeigt erschien.
Allerdings steht dem Haftrichter diesbezüglich ein gewisser Ermessensspielraum
zu, und die Verlängerung um drei Monate erscheint unter den vom Haftrichter
berücksichtigten Umständen, insbesondere angesichts der Entführungsdrohung,
welche der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zufolge geäussert haben
soll, nicht geradezu unhaltbar. Nach dieser summarischen Prüfung erscheint der
haftrichterliche Entscheid vom 18. März 2020 betreffend Verlängerung der
Schutzmassnahmen insgesamt nicht geradezu unhaltbar, weshalb die Auferlegung
der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer zu bestätigen ist.
3.3
Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, der Haftrichter hätte ihm die unentgeltliche
Rechtspflege gewähren müssen und der Haftrichter sei insofern seiner
richterlichen Fragepflicht nicht nachgekommen, ist der Beschwerdeführer darauf
hinzuweisen, dass nach § 16 Abs. 1 VRG, welcher im Gewaltschutzverfahren
anwendbar ist, die unentgeltliche Rechtspflege nur auf Ersuchen hin gewährt
wird. Damit besteht im Verwaltungsverfahren – anders als im Zivilprozessrecht –
grundsätzlich keine behördliche Pflicht, nicht anwaltlich vertretene
Verfahrensbeteiligte über die Möglichkeit aufzuklären, die unentgeltliche
Prozessführung zu beantragen: Auch von einer nicht rechtskundigen Person kann
erwartet werden, einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, zumal
hierzu keine besonderen juristischen Kenntnisse erforderlich sind (Plüss, § 16
N. 69; VGr, 8. November 2016, VB.2016.00588, E. 4.3). Da der
Beschwerdeführer vor Vorinstanz kein entsprechendes Gesuch gestellt hat, ist
die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
3.4
Für
Personen, welche die Verhandlungssprache des Gerichts nicht verstehen oder
sprechen, kann sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 29
Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999) ein
Anspruch auf unentgeltliche Übersetzung der öffentlichen Verhandlung ergeben
(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 15; VGr, 16. August 2018,
VB.2018.00005, E. 5.2), insbesondere in Fällen, in denen die finanziellen
Verhältnisse der betroffenen Person knapp erscheinen. Deshalb wären die Kosten
für die Übersetzung an der Anhörung durch die Gerichtskasse zu tragen gewesen.
In diesem Umfang ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
4.
4.1
Wer seine
Begehren zurückzieht, bewirkt die Gegenstandslosigkeit des
Verfahrens und hat die Kosten nach dem Unterliegerprinzip – unabhängig von den
Prozessaussichten – zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Plüss, § 13 N. 79). Nachdem der Beschwerdeführer und
die Beschwerdegegnerin in ihrer Eheschutzvereinbarung festhielten, dass sie
gemeinsam eine Aufhebung der angeordneten und verlängerten Gewaltschutzmassnahmen
beantragen, und der Beschwerdeführer lediglich in einem untergeordneten
Nebenpunkt obsiegt, rechtfertigt es sich, ihnen die Verfahrenskosten jeweils
zur Hälfte aufzuerlegen. Mangels überwiegenden Obsiegens steht dem
Beschwerdeführer auch keine Parteientschädigung zu (§ 17 VRG).
4.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.
4.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im
Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des
Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
4.2.2
Betreffend seine Mittellosigkeit macht der
Beschwerdeführer geltend, dass er seit Juni 2020 zwar einen Lohn erhalte, davon
aber Wohnkosten, Krankenkasse und inzwischen auch Unterhaltszahlungen zu
leisten habe, weshalb er bedürftig sei. Dem von ihm eingereichten Urteil
betreffend Eheschutzmassnahmen vom 10. Juli 2020 ist zu entnehmen, dass
bei den Unterhaltsbeiträgen ein monatliches Manko von ungefähr Fr. 2'000.-
resultiert, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer
bedürftig ist. Sodann kann seine Beschwerde nicht als
aussichtslos im beschriebenen Sinn bezeichnet werden (vgl. Plüss, § 16 N. 54,
68). Die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin ist im Hinblick auf
seine persönliche Betroffenheit durch das ihm auferlegte Kontaktverbot zur
Dispositiv
Tochter ebenfalls zu bejahen. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm
aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu
nehmen. Weiter ist ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine
unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
4.2.3
Rechtsanwältin B reichte dem Verwaltungsgericht eine Honorarnote über Fr. 2'124.50
ein und machte einen Aufwand von 8 Stunden und 40 Minuten geltend. Aus der
Honorarnote lässt sich indes unschwer erkennen, dass diese nicht nur den
Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren umfasst. So macht die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für den Antrag an den Haftrichter und
Durchsicht der Verfügung des Haftrichters und entsprechende Korrespondenz mit ihrem
Mandanten einen Aufwand von insgesamt 1 Stunde und 5 Minuten geltend;
dieser Aufwand gehört nicht zum Beschwerdeverfahren und ist demnach nicht über
die unentgeltliche Rechtsvertretung des Beschwerdeverfahrens vor
Verwaltungsgericht zu vergüten. Die Rechtsvertreterin ist folglich für das
vorliegende Beschwerdeverfahren für einen Aufwand von 7 Stunden und
35 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- zu entschädigen. Dieser
Aufwand für ein Verfahren ohne zweiten Schriftenwechsel erscheint zwar eher im
oberen Rahmen, kann aber gerade noch als angemessen bezeichnet werden. Sodann
macht RA B Auslagen von Fr. 54.- für Kopien und Fr. 12.60 für
Porto geltend. Damit ist Rechtsanwältin B für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'734.90 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 133.60),
insgesamt mit Fr. 1'868.50, zu entschädigen.
4.2.4
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des
Haftrichters des Bezirksgerichts G vom 16. Juni 2020 wie folgt
angepasst:
4.
"Die Kosten werden dem Gesuchsteller im Umfang von Fr. 400.-
auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen."
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht
als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 705.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der
Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird einstweilen
auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
6. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren gewährt und ihm in der Person
von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
Diese wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 1'868.50 (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer [Fr. 133.60]) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an: …