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Entscheid

VB.2020.00449

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00449

10. August 2020Deutsch13 min

(URT.2020.21962)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00449

Urteil

des Einzelrichters

vom 10. August 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

C,

Beschwerdegegnerin,

und

Stadtpolizei F,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und C

sind verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter, D (geboren im Jahr 2019).

Sie leben seit Anfang April 2020 getrennt.

B. Am 25. Mai

2020 verfügte die Stadtpolizei F in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni

2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen und unter Androhung

der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember

1937 (StGB) die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung an der E-Strasse in F,

ein Betretverbot um die Wohnung von C, um die Kita der Tochter und um den

Wohnort der Eltern von C sowie ein Kontaktverbot zu C, zur Tochter D sowie zu

den Eltern von C.

Erwägungen

II.

A. Am 27. Mai

2020.

beantragte C dem Haftrichter des Bezirksgerichts G, die

Schutzmassnahmen für sich und ihre Tochter um drei Monate zu verlängern. Mit

Urteil vom 3. Juni 2020 verlängerte der Haftrichter die Schutzmassnahmen

zugunsten von C und der gemeinsamen Tochter um drei Monate bis zum 8. September

2020.

B. Dagegen

erhob A mit Eingabe vom 9. Juni 2020 Einsprache und beantragte, die Schutzmassnahmen

gegenüber seiner Tochter seien nicht zu verlängern. Nachdem der Haftrichter

sowohl A als auch C persönlich angehört hatte, wies er die Einsprache mit

Urteil vom 16. Juni 2020 ab und auferlegte die Kosten des Verfahrens A.

III.

A. Mit

Eingabe vom 29. Juni 2020 gelangte A, vertreten durch Rechtsanwältin B, an

das Verwaltungsgericht und erhob Beschwerde gegen das Urteil des Haftrichters

am Bezirksgericht G vom 16. Juni 2020. Darin beantragte er

(zusammengefasst) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des

angefochtenen Urteils und des Kontaktverbots zur Tochter, und es seien die

Kosten des vorinstanzlichen Entscheids C aufzuerlegen. Eventualiter sei ihm für

das vorinstanzliche sowie für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung und für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu gewähren.

B. Mit

Urteil vom 9. Juli 2020 hob der Haftrichter des Bezirksgerichts G die

mit Urteil vom 3. Juni 2020 verlängerten Schutzmassnahmen mit sofortiger

Wirkung auf, nachdem A sowie C mittels Eheschutzvereinbarung um deren Aufhebung

ersucht hatten. Infolgedessen liess A mit Schreiben vom 13. Juli 2020

mitteilen, dass die Beschwerde dadurch gegenstandslos geworden sein dürfte und

reichte die Honorarnote seiner Rechtsvertreterin ein. Am 16. Juli 2020

reichte A noch das Urteil des Bezirksgerichts G vom 10. Juli 2020

betreffend Eheschutz/Getrenntleben zu den Akten.

C. Weder C

noch der Haftrichter noch die Stadtpolizei F liessen sich innert Frist

vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht

für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in

Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich

dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer

überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und

Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da dem

vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum

Entscheid berufen.

2.

2.1

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren

Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene

Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht noch besteht

und durch die Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt würde (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24).

Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise

verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer

Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der

behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass

die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (vgl. Bertschi,

§ 21 N. 25).

2.2

Nachdem

die Parteien in ihrer Eheschutzvereinbarung gemeinsam die Aufhebung der

angeordneten und verlängerten Gewaltschutzmassnahmen beantragt hatten, und die

Vorinstanz mit Urteil vom 9. Juli 2020 die verlängerten Schutzmassnahmen

aufhob bzw. da das Bezirksgericht G mit Urteil und Verfügung vom 10. Juli

2020.

eheschutzrechtliche Anordnungen traf (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GSG), welche

inzwischen rechtskräftig sein dürften, fehlt es an der materiellen Beschwer des

Beschwerdeführers. Dabei kann im vorliegenden Fall auf das Erfordernis des

aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht verzichtet werden, zumal auch der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2020 selbst erklärte, dass seine

Beschwerde inzwischen gegenstandslos geworden sein dürfte.

2.3

Da das

Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Beurteilung der Schutzmassnahmen des

Beschwerdeführers während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahinfiel,

ist das Verfahren diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl.

Bertschi, § 21 N. 26; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6).

Zu prüfen bleibt die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids vom 16. Juni

2020, ist doch das Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers in dieser

Hinsicht nicht weggefallen (VGr, 12. Juli 2019, VB.2019.00379, E. 2.3;

VGr, 31. Oktober 2017, VB.2017.00665, E. 3.3; sogleich E. 3).

3.

3.1

Die

Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird, wenn in der

Hauptsache das aktuelle Rechtsschutzinteresse dahingefallen ist und deshalb die

Beschwerde in der Hauptsache nicht überprüft wird, vor Verwaltungsgericht nach

Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Dabei ist zu berücksichtigen,

welche Partei vermutlich obsiegt hätte und – falls sich dies nicht ohne

Weiteres bestimmen lässt – wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos

gewordene Verfahren verursacht hat. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen können

aber auch, insbesondere bei Versagen der erwähnten Kriterien, nach Billigkeit

verlegt werden. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich ihre

Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die

Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch

gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz die Kosten und

Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt hat (§ 13 Abs.

2.

Satz 1 VRG), so ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der

betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist. Dementsprechend nimmt das

Verwaltungsgericht in solchen Fällen lediglich eine summarische Prüfung des

angefochtenen Entscheids in der Hauptsache vor (VGr, 21. Dezember 2017,

VB.2017.00463/529, E. 3.5; VGr, 9. Januar 2017, VB.2016.00715, E. 6.1;

Donatsch, § 63 N. 8; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 66

und N. 77).

3.2

Streitgegenstand in der Hauptsache war die Verlängerung des

Kontaktverbots zur Tochter D um drei Monate. Dabei waren sich die Parteien

einig, dass es am 1. April 2020 zu einer Auseinandersetzung kam, bei

welcher die Tochter anwesend war bzw. vom Beschwerdeführer auf dem Arm getragen

wurde. Allerdings ist zwischen den Parteien umstritten, ob der Beschwerdeführer

die Beschwerdegegnerin gestossen und ihr mit dem Fahrrad gegen die Beine

geschlagen hat, oder ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer angespuckte

und hinfiel, als sie nach ihm treten wollte. Ebenso ist umstritten, ob der

Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin am 23. Mai 2020 mehrmals

ungebührlich angefasst hatte, obwohl sie ihn jeweils zum Unterlassen

aufgefordert hatte. Auch dabei sei die gemeinsame Tochter anwesend gewesen.

Auch stehen sich die Aussagen der Parteien bei der Frage gegenüber, ob es

bereits früher zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen war, unter anderem

eine Situation, in welcher der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin auf das

Bett gestossen haben und auf ihre Rippen gesessen sein soll, sodass ihr die

Luft weggeblieben sei. Indem die Vorinstanz gestützt auf den Polizeirapport,

auf die polizeilichen Einvernahmen und die Anhörung des Beschwerdeführers sowie

der Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangte, dass die von der

Beschwerdegegnerin geschilderte Gefährdungssituation und der Fortbestand der

Gefährdung glaubhaft gemacht wurden, erscheint der vorinstanzliche Entscheid

diesbezüglich nicht geradezu unhaltbar. Aufgrund des Beweismasses der

Glaubhaftmachung konnte die Vorinstanz auch auf weitere Beweismassnahmen wie

Zeugenaussagen verzichten (VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00600, E. 4;

VGr, 19. Februar 2019, VB.2019.00028, E. 2.4). Zudem erscheint im

Umstand, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht ausführlich zum Vorfall

vom 23. Mai 2020 befragt hatte, nicht geradezu offensichtlich eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs zu liegen, zumal der Beschwerdeführer

anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, dass er sich an diesem Tag, an

welchem dieser angebliche sexuelle Missbrauch stattgefunden habe, nicht in der

Wohnung der Beschwerdegegnerin aufgehalten habe; damit konnte er sich

jedenfalls zu diesem Vorfall äussern.

Aufgrund des Umstands, dass der Aussage

beider Parteien zufolge die Tochter bei den Vorfällen bzw. mindestens beim

Vorfall am 1. April 2020 (jeweils) anwesend war, durfte die Vorinstanz im

Rahmen dieser summarischen Überprüfung jedenfalls davon ausgehen, dass die

Tochter als gefährdete Person im Sinn des Gewaltschutzgesetzes zu betrachten

war. Zwar erscheint es tatsächlich fraglich, ob eine Verlängerung der

Schutzmassnahmen gegenüber der Tochter um drei Monate angezeigt erschien.

Allerdings steht dem Haftrichter diesbezüglich ein gewisser Ermessensspielraum

zu, und die Verlängerung um drei Monate erscheint unter den vom Haftrichter

berücksichtigten Umständen, insbesondere angesichts der Entführungsdrohung,

welche der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zufolge geäussert haben

soll, nicht geradezu unhaltbar. Nach dieser summarischen Prüfung erscheint der

haftrichterliche Entscheid vom 18. März 2020 betreffend Verlängerung der

Schutzmassnahmen insgesamt nicht geradezu unhaltbar, weshalb die Auferlegung

der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer zu bestätigen ist.

3.3

Soweit der

Beschwerdeführer geltend macht, der Haftrichter hätte ihm die unentgeltliche

Rechtspflege gewähren müssen und der Haftrichter sei insofern seiner

richterlichen Fragepflicht nicht nachgekommen, ist der Beschwerdeführer darauf

hinzuweisen, dass nach § 16 Abs. 1 VRG, welcher im Gewaltschutzverfahren

anwendbar ist, die unentgeltliche Rechtspflege nur auf Ersuchen hin gewährt

wird. Damit besteht im Verwaltungsverfahren – anders als im Zivilprozessrecht –

grundsätzlich keine behördliche Pflicht, nicht anwaltlich vertretene

Verfahrensbeteiligte über die Möglichkeit aufzuklären, die unentgeltliche

Prozessführung zu beantragen: Auch von einer nicht rechtskundigen Person kann

erwartet werden, einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, zumal

hierzu keine besonderen juristischen Kenntnisse erforderlich sind (Plüss, § 16

N. 69; VGr, 8. November 2016, VB.2016.00588, E. 4.3). Da der

Beschwerdeführer vor Vorinstanz kein entsprechendes Gesuch gestellt hat, ist

die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

3.4

Für

Personen, welche die Verhandlungssprache des Gerichts nicht verstehen oder

sprechen, kann sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 29

Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999) ein

Anspruch auf unentgeltliche Übersetzung der öffentlichen Verhandlung ergeben

(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 15; VGr, 16. August 2018,

VB.2018.00005, E. 5.2), insbesondere in Fällen, in denen die finanziellen

Verhältnisse der betroffenen Person knapp erscheinen. Deshalb wären die Kosten

für die Übersetzung an der Anhörung durch die Gerichtskasse zu tragen gewesen.

In diesem Umfang ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

4.

4.1

Wer seine

Begehren zurückzieht, bewirkt die Gegenstandslosigkeit des

Verfahrens und hat die Kosten nach dem Unterliegerprinzip – unabhängig von den

Prozessaussichten – zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Plüss, § 13 N. 79). Nachdem der Beschwerdeführer und

die Beschwerdegegnerin in ihrer Eheschutzvereinbarung festhielten, dass sie

gemeinsam eine Aufhebung der angeordneten und verlängerten Gewaltschutzmassnahmen

beantragen, und der Beschwerdeführer lediglich in einem untergeordneten

Nebenpunkt obsiegt, rechtfertigt es sich, ihnen die Verfahrenskosten jeweils

zur Hälfte aufzuerlegen. Mangels überwiegenden Obsiegens steht dem

Beschwerdeführer auch keine Parteientschädigung zu (§ 17 VRG).

4.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.

4.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im

Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des

Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des

Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug

eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

4.2.2

Betreffend seine Mittellosigkeit macht der

Beschwerdeführer geltend, dass er seit Juni 2020 zwar einen Lohn erhalte, davon

aber Wohnkosten, Krankenkasse und inzwischen auch Unterhaltszahlungen zu

leisten habe, weshalb er bedürftig sei. Dem von ihm eingereichten Urteil

betreffend Eheschutzmassnahmen vom 10. Juli 2020 ist zu entnehmen, dass

bei den Unterhaltsbeiträgen ein monatliches Manko von ungefähr Fr. 2'000.-

resultiert, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer

bedürftig ist. Sodann kann seine Beschwerde nicht als

aussichtslos im beschriebenen Sinn bezeichnet werden (vgl. Plüss, § 16 N. 54,

68). Die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin ist im Hinblick auf

seine persönliche Betroffenheit durch das ihm auferlegte Kontaktverbot zur

Dispositiv

Tochter ebenfalls zu bejahen. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm

aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu

nehmen. Weiter ist ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine

unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

4.2.3

Rechtsanwältin B reichte dem Verwaltungsgericht eine Honorarnote über Fr. 2'124.50

ein und machte einen Aufwand von 8 Stunden und 40 Minuten geltend. Aus der

Honorarnote lässt sich indes unschwer erkennen, dass diese nicht nur den

Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren umfasst. So macht die

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für den Antrag an den Haftrichter und

Durchsicht der Verfügung des Haftrichters und entsprechende Korrespondenz mit ihrem

Mandanten einen Aufwand von insgesamt 1 Stunde und 5 Minuten geltend;

dieser Aufwand gehört nicht zum Beschwerdeverfahren und ist demnach nicht über

die unentgeltliche Rechtsvertretung des Beschwerdeverfahrens vor

Verwaltungsgericht zu vergüten. Die Rechtsvertreterin ist folglich für das

vorliegende Beschwerdeverfahren für einen Aufwand von 7 Stunden und

35 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- zu entschädigen. Dieser

Aufwand für ein Verfahren ohne zweiten Schriftenwechsel erscheint zwar eher im

oberen Rahmen, kann aber gerade noch als angemessen bezeichnet werden. Sodann

macht RA B Auslagen von Fr. 54.- für Kopien und Fr. 12.60 für

Porto geltend. Damit ist Rechtsanwältin B für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren mit Fr. 1'734.90 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 133.60),

insgesamt mit Fr. 1'868.50, zu entschädigen.

4.2.4

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des

Haftrichters des Bezirksgerichts G vom 16. Juni 2020 wie folgt

angepasst:

4.

"Die Kosten werden dem Gesuchsteller im Umfang von Fr. 400.-

auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen."

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht

als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 205.-- Zustellkosten,

Fr. 705.-- Total der Kosten.

3. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren gewährt.

4. Die

Gerichtskosten werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der

Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird einstweilen

auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

6. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren gewährt und ihm in der Person

von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

Diese wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 1'868.50 (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer [Fr. 133.60]) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8. Mitteilung an: …