VB.2020.00451
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00451
22. Juli 2020Deutsch12 min
I.
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00451
Urteil
der Einzelrichterin
vom 22. Juli 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,
Gerichtsschreiber
José Krause.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Bestätigung
Ausschaffungshaft (GI200150-L),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am
16. Juni 2020 an, dass A nach Entlassung aus dem Strafvollzug in
Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG genommen werde.
Erwägungen
II.
Am 29. Juni 2020 beantragte das Migrationsamt beim
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, seine Haftanordnung zu
bestätigen und die Haft bis 27. September 2020 zu bewilligen. Mit
Entscheid vom 30. Juni 2019 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die
Ausschaffungshaft und bewilligte sie antragsgemäss bis 27. September 2020.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 1. Juli 2020
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids sowie die unverzügliche Haftentlassung; eventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und die Einsetzung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin.
Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
wurde mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2020 abgewiesen. Am 9. Juli
2020.
verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung. Das
Migrationsamt beantragte mit Schreiben vom 10. Juli 2020 die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A hielt am 14. Juli 2020 an
seinen Anträgen fest. Am 20. Juli 2020 ergänzte das Migrationsamt seine
Beschwerdeantwort.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG
werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend
besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.
Der Beschwerdeführer verliess am 27. September 2019
Georgien per Flugzeug und reiste gleichentags in die Schweiz ein, wo er tags
darauf ein Asylgesuch stellte. Dieses begründete er mit seinen gesundheitlichen
Leiden (chronische Rückenschmerzen, Kopfschmerzen sowie Verdauungsproblemen)
und den damit einhergehenden geringen Aussichten auf dem Arbeitsmarkt. Das
Staatssekretariat für Migration SEM trat am 4. November 2019 auf dieses
Gesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Das
Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 21. November 2019 eine
dagegen gerichtete Beschwerde ab.
Das Bezirksgericht Dielsdorf verurteilte den
Beschwerdeführer am 20. Mai 2020 wegen gewerbsmässigen Diebstahls und
mehrfachen Hausfriedensbruchs zur einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. Nach
Entlassung aus dem Strafvollzug am 28. Juni 2020 versetzte ihn die
Beschwerdegegnerin sogleich in Ausschaffungshaft, wogegen er sich im
vorliegenden Verfahren wehrt.
3.
3.1
Gemäss
Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen
werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt,
dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in
Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht, die
Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und
tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und die für
die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden
(Art. 76 Abs. 4 AIG).
3.2
Gegen den
Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (Entscheid
des SEM vom 4. November 2019).
3.3
Die
Vorinstanz stützte die Bestätigung der Ausschaffungshaft auf Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h
AIG.
Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG kann eine Person in
Haft genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist.
Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht
sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Gemäss Strafregisterauszug vom
7.
Juli 2020 wurde der Beschwerdeführer unter anderem wegen Diebstahls im
Sinn von Art. 139 Ziff. 1 StGB, welcher als Sanktion eine
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht, sowie wegen gewerbsmässigen
Diebstahls im Sinn von Art. 139 Ziff. 2 StGB, welcher mit einer
Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren belegt ist, verurteilt. Es handelt sich
mithin bei den Straftatbeständen um Verbrechen im Sinn von Art. 10
Abs. 2 StGB bzw. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG. Die Vorinstanz
hat das Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG
folglich zu Recht bejaht.
4.
Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe es
pflichtwidrig unterlassen, die Verhältnismässigkeit der Haft sorgfältig zu
prüfen. Daher habe sie übersehen, dass mildere Massnahmen zur Ausschaffungshaft
existieren würden und solche vorliegend ausreichend seien.
4.1
Das
Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) gebietet, jeweils im
Einzelfall das mildeste, gerade noch wirksame Mittel einzusetzen und eine
Verletzung des Übermassverbots zu vermeiden, d. h. ein sachgerechtes, zumutbares Verhältnis von
Mittel und Zweck zu wahren (BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019,
E. 5.1). Als sachlich mildere Mittel zur Ausschaffungshaft kommen namentlich
eine Meldepflicht (vgl. Art. 64e lit. a AIG) oder eine Eingrenzung
(vgl. Art. 74 Abs. 1 AIG) in Betracht. Im Rahmen der Kontrolle der
Verhältnismässigkeit muss der Haftrichter die Möglichkeit milderer Massnahmen
tatsächlich prüfen und jeweils bezogen auf den Einzelfall darlegen, weshalb
diese nicht genügen, um den Wegweisungsvollzug auch ohne Haft sicherstellen zu
können (BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019, E. 5.3.1). Der Anspruch
auf rechtliches Gehör ist berührt, wenn der Haftrichter schematisch und ohne
weitere Begründung davon ausgeht, es bestehe zum Vornherein keine mildere
Massnahme als die Inhaftierung. Aus dem Haftentscheid muss ersichtlich werden,
ob und welche anderen Massnahmen geprüft und aus welchem Grund sie verworfen
wurden. Der entsprechende Aspekt gehört zum haftrichterlichen Prüfungsprogramm.
Fehlt es an einer entsprechenden Begründung, wird dem Betroffenen die
Möglichkeit genommen, den Haftentscheid sachgerecht bei der nächsthöheren
Instanz anzufechten und sich mit den diesbezüglichen Überlegungen des
Haftrichters auseinanderzusetzen (BGr, 21. Juni 2018, 2C_466/2018,
E. 5.2.1 f.; vgl. 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.3.2).
4.2
Der Antrag
der Beschwerdegegnerin auf Bestätigung der Ausschaffungshaft vom 29. Juni
2020.
bejaht die Verhältnismässigkeit der Inhaftierung, da aufgrund der
ausgesprochenen Landesverweisung ein schwerwiegendes öffentliches Interesse an
der Ausschaffung des Beschwerdeführers bestehe. Das vorinstanzliche Urteil vom
30.
Juni 2020 führt hinsichtlich der Verhältnismässigkeit an, dass sich
der Beschwerdeführer nicht an einer bestimmten Adresse den Behörden zur
Verfügung halten werde, er die Schweiz nicht freiwillig verlassen werde und
infolge seiner massiven Straffälligkeit und der angeordneten Landesverweisung
ein eminentes öffentliches Interesse am Wegweisungsvollzug bestehe. In ihrer
Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2020 bringt die Beschwerdegegnerin nun vor,
in Abwägung der massiven Straffälligkeit, der Untertauchensgefahr sowie der
Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei die Ausschaffungshaft
verhältnismässig.
4.3
Diese
Argumente vermögen je für sich nicht zu überzeugen und begründen somit auch in
ihrer Gesamtheit die Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft nicht.
4.3.1
Gemäss Strafregisterauszug vom 17. Juni 2020 wurde der
Beschwerdeführer am 26. November 2019 wegen Hausfriedensbruchs im Sinn von
Art. 186 StGB und wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts im Sinn von
Art. 172ter StGB (Sanktion: Freiheitsstrafe von 30 Tagen,
Busse von Fr. 500.-) und darauf am 28. November 2019 wegen Diebstahls
im Sinn von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Sanktion: Geldstrafe von
90.
Tagessätzen zu Fr. 30.-, Busse von Fr. 300.-) verurteilt.
Hinzu kommt eine Verteilung durch das Bezirksgericht Dielsdorf am 20. Mai
2020.
zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen gewerbsmässigen
Diebstahls im Sinn von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit
Art. 139 Ziff. 2 StGB und wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinn
von Art. 186 StGB. Diese Delinquenz ist als wiederholt zu qualifizieren;
zugleich richteten sich die strafbaren Handlungen einzig gegen das Vermögen
(und nicht etwa gegen Leib und Leben oder die Freiheit). Bei der Verurteilung
vom 20. Mai 2020 fällt sodann ins Gewicht, dass das Gericht eine Strafe
(von 8 Monaten) am unteren Rand des möglichen Strafrahmens (von
10.
Jahren) verhängte. Angesichts dieser Umstände von massiver
Straffälligkeit zu sprechen, wie dies die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin
tun, ist in keiner Weise angemessen. Der Beschwerdeführer stellt keine
erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, wodurch kein
eminentes öffentliches Interesse am Wegweisungsvollzug besteht. Daran ändert
auch die mit Urteil vom 20. Mai 2020 gleichfalls ausgesprochene
Landesverweisung von acht Jahren nichts. Diese Dauer ist gleichfalls am
unteren Rand des gesetzlich vorgegebenen Rahmens von 5 bis 15 Jahren,
zumal sie das Resultat der Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers
und dem öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse ist (dazu Matthias
Zurbrügg/Constantin Hruschka, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A, 2019, Art. 66a
N. 28) und somit nicht sogleich das öffentliche Interesse am
Wegweisungsvollzug präsentiert. Ohnehin schliesst die vorliegend anzutreffende
Straffälligkeit des Beschwerdeführers die Anordnung einer Eingrenzung (als
milderes Mittel zur Haft) nicht von vornherein aus (vgl. etwa VGr,
24.
Januar 2019, VB.2018.00706, E. 2.8.1; 21. Dezember 2017, VB.2017.00417,
E. 2.7.1). Somit ist das Anführen der Delinquenz des Beschwerdeführers
kein taugliches Argument zur Begründung der Erforderlichkeit der Ausschaffungshaft.
4.3.2
Auch die weiteren im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung angeführten
Argumente vermögen die Erforderlichkeit der Ausschaffungshaft für den
Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen: Selbst wenn der Beschwerdeführer sich nicht
an einer bestimmten Adresse den Behörden zur Verfügung halten würde oder von
ihm eine Untertauchensgefahr ausginge, so würden diese Umstände nicht durchwegs
gegen die Tauglichkeit der Eingrenzung sprechen. Vielmehr wird im Rahmen der
Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Eingrenzung das Untertauchen einer
nicht aufenthaltsberechtigten Person regelmässig zugunsten der Zulässigkeit
einer solchen Massnahme bzw. ihrer Verlängerung berücksichtigt (VGr,
6.
November 2019, VB.2019.00678, E. 4.5 mit Hinweisen).
4.3.3
Ebenso wenig vermag die angeblich fehlende Ausreisebereitschaft des
Beschwerdeführers – welche im Übrigen nicht erstellt ist, bezeichnet ihn doch
selbst die Beschwerdegegnerin neuerdings als reisewillig – die Eingrenzung
auszuschliessen, kommt diese doch grundsätzlich genau in solchen Fällen infrage
(VGr, 6. November 2019, VB.2019.00678, E. 4.5). Hinsichtlich der
Ausreisebereitschaft ist überdies in zeitlicher Hinsicht anzumerken, dass mit
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2019 der
asylrechtliche Nichteintretensentscheid in Rechtskraft erwuchs und damit der
Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen hatte. Darauf ersuchte dieser am
19.
Dezember 2019 um Sistierung des Wegweisungsvollzugs, was das SEM am
24.
Dezember 2019 ablehnte. Am 27. November 2019 war sodann ein
Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Ausreiserfrist pendent, da er
am 20. Januar 2020 einen Spitaltermin zur operativen Behandlung seiner
Rückenprobleme (welche Teil der Begründung seines Asylgesuchs waren, oben
E. 2) organisiert hatte. Vor diesem Hintergrund und angesichts der ab März
wegen der Corona-Pandemie verhinderten Reisemöglichkeiten war die Zeitspanne,
in der vom Beschwerdeführer in ernsthafter Weise die selbständige Heimreise
nach Georgien verlangt werden durfte, überaus knapp bemessen.
4.4
Insgesamt
geht aus dem Haftentscheid nicht hervor, ob und welche anderen milderen Massnahmen
geprüft und aus welchem Grund sie verworfen wurden. Offenbar ging der
Haftrichter ohne weitere Begründung davon aus, es bestehe zum Vornherein keine
mildere Massnahme als die Inhaftierung. Dabei sind keine Gründe ersichtlich,
welche etwa das mildere Mittel einer Ein- bzw. Ausgrenzung – hinsichtlich
diesen dem Beschwerdeführer am 27. November 2019 das rechtliche Gehör
gewährt wurde und sie somit zumindest angedacht waren – von Anfang an
ausschliessen würden. Insofern ist nicht erstellt, weshalb mit einer
Eingrenzung nicht sichergestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer sich
den Behörden im Hinblick auf seine Rückführung zur Verfügung hält. Damit
erweist sich die angeordnete Ausschaffungshaft als unverhältnismässig. Dies hat
die Haftentlassung des Beschwerdeführers zur Folge.
Anzufügen ist, dass die vorgebrachte Absehbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die Frage der Durchführbarkeit der Ausschaffung betrifft,
welche anlässlich der Verhältnismässigkeitsprüfung beim Element der Eignung zu
beurteilen ist (BGr, 18. Juni 2019, 2C_490/2019, E. 5.1). Folglich
belegt auch die zwischenzeitlich erfolgte Flugbuchung zur Rückführung des
Beschwerdeführers nach Georgien grundsätzlich nicht die Untauglichkeit milderer
Mittel respektive die Erforderlichkeit einer Inhaftierung.
5.
5.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit
das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung
gegenstandslos wird. Für die Überwälzung der Verfahrenskosten an die
Vorinstanz, wie dies der Beschwerdeführer fordert, besteht kein Anlass (dazu
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 13
N. 45). Sodann war der Beizug eines Vertreters gerechtfertigt, weshalb die
Beschwerdegegnerin – und nicht die beschwerdeführerisch begehrte Vorinstanz
(dazu Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 27) – dem Beschwerdeführer
eine angemessene Entschädigung zu entrichten hat (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.-. Da dem
Beschwerdeführer in Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung seiner
Rechtsvertreterin zuzusprechen. Sie wird angerechnet auf die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin.
5.2
Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Beschwerdeerhebung und
Replik zwei Honorarnoten ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand sowie die
Auslagen von Fr. 16.30 erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des
Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen als angemessen
(§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Allerdings ist der Stundeansatz
für nicht juristische Vertretung praxisgemäss auf Fr. 100.- festzusetzen.
Somit beläuft sich der Entschädigungsanspruch auf insgesamt Fr. 1’491.30.
Daran anzurechnen ist der zugesprochene Betrag von Fr. 1'000.-, sodass die
Rechtsvertreterin mit Fr. 491.30 zu entschädigen ist.
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen.
Dispositiv-Ziffer 1
der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom
30.
Juni 2019 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der
Ausschaffungshaft zu entlassen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine
unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
6.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet,
der Vertreterin des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses
Entscheids. Diese Parteientschädigung wird angerechnet an die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin.
7.
Rechtsanwältin B
wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 491.30
(inkl. Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9.
Mitteilung an: …