Lexipedia

Entscheid

VB.2020.00452

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00452

24. September 2020Deutsch9 min

(URT.2020.22094)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00452

Urteil

der 4. Kammer

vom 24. September 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend vorzeitige

Erteilung der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist eine 1986 geborene serbische Staatsangehörige. Sie

reiste am 31. Mai 1999 gemeinsam mit ihrer Familie in die Schweiz ein und

wurde in der Folge vorläufig aufgenommen . Seit dem 6. September 2011 ist

sie mit dem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten kosovarischen

Staatsangehörigen C verheiratet. Am 11. Juni 2014 wurde A eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche regelmässig verlängert wurde. Zwei

Gesuche um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung blieben erfolglos.

Am 18. Oktober 2019 stellte A ein erneutes Gesuch um vorzeitige Erteilung

der Niederlassungsbewilligung; das Migrationsamt wies dieses mit Verfügung vom

12. März 2020 ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen von A erhobenen Rekurs

wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. Mai 2020 ab.

III.

Dagegen liess A am

1.

Juli 2020 Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben und beantragen,

unter Entschädigungsfolge "sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und

der Beschwerdegegner anzuweisen, der Beschwerdeführerin die

Niederlassungsbewilligung vorzeitig zu erteilen und beim SEM die Zustimmung zu

beantragen". Die Sicherheitsdirektion verzichtete am

10.

Juli 2020 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht nach § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 34 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember

2005.

(AIG, SR 142.20) kann Ausländerinnen und Ausländern die

Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit

Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen, sie integriert sind und sich gut in der am

Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (vgl. Art. 34

Abs. 2 lit. b und c AIG). Für die vorzeitige Erteilung der

Niederlassungsbewilligung müssen die Integrationskriterien nach Art. 58a

Abs. 1 AIG erfüllt sein (Art. 62 Abs. 1 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

[VZAE, SR 142.201]). Die Ausländerin oder der Ausländer muss

nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über

mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und

schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des

Referenzrahmens verfügt. Bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung

der Niederlassungsbewilligung wird der Integrationsgrad der Familienangehörigen

berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind (Art. 62 Abs. 1bis

und 2 VZAE).

Da kein Anspruch auf die vorzeitige Erteilung der

Niederlassungsbewilligung besteht, ist der Entscheid im pflichtgemässen

Ermessen zu treffen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). In

solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein

qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über-

oder Unterschreitung des Ermessens (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 15 und

N. 25 ff.).

2.2

Die Möglichkeit der frühzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung

soll einen Anreiz für persönliche Integrationsanstrengungen schaffen (BBl 2002,

3709.

ff., 3750). Praxisgemäss werden in diesem Kontext höhere

Anforderungen an die Integration gestellt als etwa in Bezug auf einen

nachehelichen Aufenthaltsanspruch. Es bedarf über übliche

Integrationserwartungen hinausgehender Anstrengungen bzw. einer besonders

erfolgreichen Integration, wozu auch ein einwandfreier strafrechtlicher Leumund

gehört. Zur Prüfung von Letzterem ist nicht nur auf den Strafauszug für Privatpersonen

abzustellen, sondern sind darüber hinaus jedenfalls auch Straftaten zu berücksichtigen,

die nur noch für Behörden im Strafregister ersichtlich sind (zum Ganzen VGr, 6. Februar 2019,

VB.2018.00790, E. 3.2 – 21. März 2018, VB.2018.00046,

E. 4.1, je mit Hinweisen; Silvia Hunziker/Beat König, in: Martina

Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 34 AuG N. 44; vgl.

auch Weisung des Migrationsamts vom 4. Januar 2019

[Erteilung der Niederlassungsbewilligung], Ziff. 5.3.1; gleichlautend die [aktualisierte]

Weisung des Migrationsamts vom 21. August 2020

[Niederlassungsbewilligung], Ziff. 5.3.1: "Tadelloser Leumund für die

gesamte Dauer des Aufenthaltes"; Weisungen und Erläuterungen des

Staatssekretariats für Migration [SEM] zum Ausländerbereich vom Oktober 2013,

aktualisiert am 1. November 2019, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/rechtsgrundlagen/weisungen/auslaender/weisungen-aug-kap4-d.pdf,

Ziff. 3.3.1.1: "Grundsatz: Einwandfreier Leumund gemäss

Strafregisterauszug").

2.3

Es ist

unbestritten, dass die Beschwerdeführerin sowohl die zeitlichen als auch die

sprachlichen Voraussetzungen erfüllt und dass sie keine Widerrufsgründe gesetzt

hat. Der Beschwerdegegner verweigerte die vorzeitige Erteilung der

Niederlassungsbewilligung jedoch aufgrund der Straffälligkeit der

Beschwerdeführerin. Diese trat während ihrer Anwesenheit wiederholt

strafrechtlich in Erscheinung:

- Urteil

des Bezirksgerichts Zürich vom 24. September 2008: Geldstrafe von

20.

Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und Busse

von Fr. 400.- wegen Urkundenfälschung und geringfügiger Veruntreuung;

- Urteil

des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Februar 2011: Geldstrafe von 180 Tagessätzen,

unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, wegen falscher Anschuldigung;

- Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft D vom 13. Januar 2012: Geldstrafe von

20.

Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und Busse

von Fr. 400.- wegen Urkundenfälschung;

- Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft E vom 6. Mai 2013: Busse von Fr. 200.- wegen

Benützens der Nationalstrasse ohne gültige Vignette;

- Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft D vom 17. Februar 2016: Geldstrafe von

30.

Tagessätzen wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung.

2.4

Die

Vorinstanz erwog, dass diese Verfehlungen zwar mehrere Jahre zurücklägen und

teilweise von untergeordneter Bedeutung seien, das Integrationskriterium der

Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegenwärtig aber noch nicht

als erfüllt betrachtet werden könne. Diesem Schluss ist zuzustimmen. Auf die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

2.5

2.5.1

Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen.

So kommt eine Differenzierung zwischen den Anforderungen gemäss Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG einerseits und Art. 34 Abs. 4 AIG andererseits

auch in dem von ihr zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum

Ausdruck. Darin wird zwar erwogen, dass die Praxis zu Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG sinngemäss bei der Auslegung der erfolgreichen Integration von Art. 34

Abs. 3 AIG beigezogen werden kann; zugleich wird aber auch festgehalten,

dass die Anforderungen an die Integration bei letztgenannter Bestimmung höher

anzusetzen sind, da umso höhere Anforderungen gestellt werden dürfen, je mehr

Rechte einer ausländischen Person mit dem angestrebten Rechtsstatus verliehen

werden (BVGr, 4. Dezember 2017, F-7019/2016, E. 4.4; VGr,

21.

März 2018, VB.2018.00046, E. 4.2.3). Dass für die vorzeitige

Erteilung der Niederlassungsbewilligung nur in sprachlicher Hinsicht

höhere Anforderungen an die Integration gestellt werden dürften, geht entgegen

der Beschwerdeführerin nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

hervor (BVGr, 4. Dezember 2017, F-7019/2016, E. 5.5).

2.5.2

Aus ihrem Hinweis auf Art. 84 Abs. 5 AIG kann die

Beschwerdeführerin sodann ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal

diese Bestimmung lediglich festhält, dass Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

von vorläufig Aufgenommenen "unter Berücksichtigung der Integration"

geprüft würden. Weshalb sich daraus ergeben soll, dass die Beschwerdeführerin heute

die Voraussetzungen für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung

erfüllt, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso ist nicht ersichtlich, weshalb durch

die (derzeitige) Verweigerung der Erteilung der Niederlassungsbewilligung ein

"Verstoss gegen das Verbot der inkonsistenten Rechtsanwendung"

vorliegen würde.

2.5.3

Sodann führt auch der Verweis auf Art. 4

Abs. 2 Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (BüV, SR 141.01),

der das vorliegend strittige Integrationskriterium gemäss Bürgerrechtsgesetz

konkretisiert, zu keinem anderen Ergebnis. Gemäss dieser Bestimmung gilt ein

Bewerber unter anderem dann nicht als erfolgreich integriert, wenn im

Strafregister-Informationssystem VOSTRA eine ihn betreffende (und für das Staatssekretariat

für Migration [SEM] einsehbare) unbedingte Strafe oder eine teilbedingte

Freiheitsstrafe für ein Vergehen oder ein Verbrechen, eine bedingte oder

teilbedingte Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, eine bedingte

Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, ein bedingter oder teilbedingter

Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten oder eine bedingte oder teilbedingte

gemeinnützige Arbeit von mehr als 360 Stunden als Hauptsanktion

eingetragen ist (lit. a und d). Die Beschwerdeführerin erwirkte im Jahr 2011

eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen und im Jahr 2016 eine unbedingte

Strafe für Verbrechen und Vergehen. Diese Taten liegen zwar bereits mehrere

Jahre zurück; dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass sie weiterhin im

VOSTRA verzeichnet sind. Die Beschwerdeführerin weist sodann zwar zu Recht

darauf hin, dass für eine Einbürgerung höhere Anforderungen zu stellen sind als

für die (vorzeitige) Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Indem sie jedoch

mehrfach mit Strafen belegt wurde, die gemäss Art. 4 Abs. 2

lit. a und d BüV auf eine nicht erfolgreiche Integration hindeuten, ist

auch mit Blick auf Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG (zumindest

derzeit) auf die Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu

schliessen.

2.5.4

Schliesslich verfängt auch der Hinweis

der Beschwerdeführerin auf die Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG

nicht. Denn die Einführung dieses "Sanktionsinstruments" und der

dadurch behauptete "weniger gesicherte[n] Status" bedeuten nicht,

dass die Anforderungen an die Integration bei der vorzeitigen Erteilung der

Niederlassungsbewilligung anders zu beurteilen wären als bis anhin.

2.6

Nach dem

Gesagten haben die Vorinstanz und der Beschwerdegegner das ihnen zustehende

Ermessen nicht rechtsverletzend ausgeübt, indem sie der Beschwerdeführerin

aufgrund ihrer wiederholten Straffälligkeit die vorzeitige Erteilung der

Niederlassungsbewilligung verweigerten. Auch die von der Beschwerdeführerin

vorgebrachte überdurchschnittliche Integration in sprachlicher, schulischer und

beruflicher Hinsicht vermögen ihre frühere Straffälligkeit nicht derart

aufzuwiegen, dass die Ermessensausübung der Vorinstanz rechtsverletzend wäre.

Ihre entsprechende Rüge geht fehl.

Dispositiv

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG)

und ist ihr eine Parteientschädigung zu versagen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …