Lexipedia

Entscheid

VB.2020.00455

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00455

30. September 2020Deutsch17 min

(URT.2020.22113)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00455

Urteil

der 2. Kammer

vom 30. September 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der

brasilianische Staatsangehörige A, geb. 1989, hielt sich erstmals vom

25. Januar bis am 22. Juni 2015 im Rahmen der

Familiennachzugsbestimmungen aufgrund einer gleichgeschlechtlichen

Partnerschaft mit dem 13 Jahre älteren, spanischen Staatsangehörigen B in

der Schweiz auf. Nachdem diese Beziehung gescheitert war, erfolgte am

28. September 2016 die Eintragung der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft

zwischen A und dem 21 Jahre älteren spanischen Staatsangehörigen C.

Letzterer verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 10. Januar

2017 reiste A zusammen mit seinem Partner von Spanien in die Schweiz ein.

Gestützt auf die Familiennachzugsbestimmungen erhielt A am 6. Februar 2017

eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis am 9. Januar 2022.

B. Am Abend des 10. April 2019 kam es zum

Streit zwischen den beiden Partnern. A holte den von Spanien herkommenden C am

Flughafen ab. Um ca. 23 Uhr kam es in der (angeblich) gemeinsamen Wohnung

an der E-Strasse 01 in F zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung. C

erstattete am 11. April 2019, um ca. 3 Uhr morgens, bei der

Stadtpolizei F eine Strafanzeige gegen A wegen Körperverletzung und Drohung. A

sass aufgrund dieses Vorfalls vom 11. April 2019 bis am 26. April

2019 in Untersuchungshaft. Nachdem die Opferberatung namens und im Auftrag von C

um provisorische Einstellung des Strafverfahrens ersuchte, wurde dieses am

26. April 2019 für sechs Monate sistiert und mangels Widerruf am

29. Oktober 2019 definitiv eingestellt. Am Folgetag nach der

Auseinandersetzung, am 11. April 2019, meldete sich C beim

Personenmeldeamt der Stadt F rückwirkend per 31. Januar 2017 nach Spanien

ab.

C. Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 informierte

das Migrationsamt A, dass es beabsichtige, seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

zu widerrufen, da sein Aufenthaltsrecht vom Aufenthalt seines Partners abhänge

und dieser nach Spanien abgereist sei. Die Rechtsvertreterin von A nahm, nach

mehreren Fristerstreckungen, am 26. August 2019 dazu Stellung. Mit

Verfügung vom 26. November 2019 widerrief das Migrationsamt die bis am

9. Januar 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung von A und setzte ihm eine

Ausreisefrist bis am 26. Januar 2020.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 14. Mai 2020 ab.

III.

Am 2. Juli 2020 erhob A (nachfolgend:

Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der

Entscheid vom 14. Mai 2020 (Rekursentscheid Nr. 02) unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf eine

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 2 Abs. 2

des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt dieses Gesetz für

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit,

als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und

Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2016 (AIG) günstigere Bestimmungen

vorsieht.

2.2

Gestützt auf Art. 7 lit. d und e des Freizügigkeitsabkommens

vom 21. Juni 1999 (FZA)

in

Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben

Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz

ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu

nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht

knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom

Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113

E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg.

1985, 567 ff., N. 18 ff.). Der abgeleitete Aufenthaltsanspruch

Dispositiv

steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es

rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu

berufen, wenn dies ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche

Zulassungsvorschriften zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv

gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Da bei rechtsmissbräuchlicher

Berufung auf die inhaltsleer gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen

entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann

sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien

Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) und Art. 62 Abs. 1

lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr)

verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen

abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 3.1;

BGE 139 II 393 E. 2.1; BGE 130 II 113 E. 9).

2.3 Der

nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund

des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den

Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern

gelten, sofern der aus einem EU-Staat stammende (Ex-)Ehegatte, von welchem sich

das eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet hatte, in der Schweiz weiterhin

anwesenheitsberechtigt ist (BGE 144 II 1 E. 4.7; vgl. auch BGr,

13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3). Demnach

besteht nach Auflösung der Ehegemeinschaft gemäss Art. 42 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender

Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft

mindestens drei Jahre bestanden hat und (kumulativ) die Integrationskriterien

nach Art. 58a AIG erfüllt sind oder wichtige persönliche Gründe einen

weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG). Gemäss

Art. 52 AIG gilt dies analog für die eingetragene Partnerschaft. Hat der

aus einem EU-Staat stammende und hier früher lediglich aufenthaltsberechtigte

Ex-Ehegatte kein Anwesenheitsrecht mehr in der Schweiz, steht die Verlängerung

der hiervon (abgeleiteten) Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen nach

der Auflösung der Ehegemeinschaft im pflichtgemässen Ermessen der

Bewilligungsbehörde (Art. 77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; BGE 144 II 1

E. 4.7).

2.4 Sowohl eheliche als auch nacheheliche Aufenthaltsansprüche

nach Art. 42 AIG ff. bzw. Art. 50 AIG erlöschen, wenn sie

rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des

Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den

Aufenthalt zu umgehen, oder Widerrufsgründe vorliegen (Art. 51 AIG). Auch

die ermessensweise Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 77

VZAE fällt bei Rechtsmissbrauch ausser Betracht. Rechtsmissbräuchlich ist

insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder

aufrechterhalten wird (sog. Schein- oder Ausländerrechtsehe).

2.5 Gemäss Art. 77 Abs. 1 VZAE kann nach

Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft die im Rahmen des

Familiennachzugs nach Art. 44 AIG erteilte Aufenthaltsbewilligung des

Ehegatten und der Kinder verlängert werden, wenn a) die Ehegemeinschaft

mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach

Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt sind; oder b) wichtige persönliche Gründe

einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Für die

Berechnung der Dreijahresfrist ist analog zur Rechtsprechung zu Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher

Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (vgl. BGr, 11. Oktober 2011,

2C_430/2011, E. 4.1.1; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659,

E. 2.1).

2.6 Wichtige persönliche Gründe nach Abs. 1

lit. b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte

Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen

hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet

erscheint (Art. 77 Abs. 2 VZAE). Eheliche Gewalt bedeutet nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine systematische Misshandlung mit dem

Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder

eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Ein Anspruch

wird auch nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung

begründet. Das Gleiche gilt, wenn der Ehepartner den Ausländer nach einem

Streit aus der Wohnung weist, ohne dass das Opfer körperliche oder psychische

Schäden erleidet. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren

Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein.

Auch eine psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes

Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme

eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad erreichen. Dies ist praxisgemäss

der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung

der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Dabei ist eine

Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. mit

zahlreichen Hinweisen).

2.7 Die

ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden

Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG; vgl. BGE 126 II 335 E. 2b/cc; BGE 124 II 361 E. 2b). Sie muss die eheliche Gewalt

bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte

oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von

Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von

weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder

Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form

psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung

bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung

objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Der

Beweis ist geleistet, wenn sich das Gericht in Anwendung des zutreffenden

Beweismasses von deren Vorhandensein überzeugt hat; bei Anwendbarkeit des

Beweismasses der Glaubhaftmachung ist ausreichend, dass die Möglichkeit eines

Zutreffens der behaupteten Tatsachen höher eingeschätzt wird als deren

Gegenteil (vgl. BGr, 23. Juni 2017, 2C_58/2017, E. 2.2.1).

3.

3.1 C erlitt

beim Vorfall vom 10. April 2019 eine Rissquetschwunde am linken Auge,

Prellungen am ganzen Körper sowie eine Schürfwunde am rechten Schienbein. Diese

Verletzungen sind durch Fotos, welche die Polizei direkt nach der

Anzeigeerstattung machte, nachgewiesen. In der Einvernahme vom 11. April

2019 durch die Stadtpolizei F sagte C aus, dauerhaft in Spanien zu wohnen, ohne

dass die Migrationsbehörden etwas davon wüssten. Er habe zwar noch eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in der Schweiz, möchte diese aber annullieren

lassen. Im Jahr 2018 sei er lediglich zweimal in die Schweiz gekommen,

letztmals im Oktober oder November 2018. 2019 sei er gestern – am 10. April

2019 – erstmals in die Schweiz eingereist. Aufgrund dieser Aussage kam die

Vorinstanz zum Schluss, C habe sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz lediglich

pro forma aufrechterhalten, um dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung

zu sichern. Spätestens mit der formellen Abmeldung von C am 11. April 2019

sei die Partnerschaft in der Schweiz – soweit eine solche hier überhaupt je

bestanden habe – definitiv beendet worden. Da sich sein spanischer Partner

nicht mehr in der Schweiz aufhalte, habe der Beschwerdeführer gestützt auf

Art. 50 AIG in Verbindung mit Art. 2 FZA keinen Anspruch auf

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Da die Partnerschaft in der Schweiz

weniger als drei Jahre gelebt worden sei, könne sich der Beschwerdeführer auch

nicht auf Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE berufen. Eine Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 77 Abs. 1 lit. b

VZAE aufgrund häuslicher Gewalt lehnte die Vorinstanz ab, weil der

Beschwerdeführer die Behauptung, selbst Opfer von Gewalttätigkeiten seines

Partners geworden zu sein, in keiner Weise nachgewiesen habe und dadurch seiner

Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) nicht nachgekommen sei.

3.2 Der

Beschwerdeführer bringt vor, es sei schon in der Vergangenheit oftmals zu

gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen ihm und seinem Partner gekommen. Er

habe dies bereits in der Befragung vom 12. April 2019 gegenüber der

Polizei erwähnt. Im Rekursentscheid sei hingegen nur darauf abgestellt worden,

was sein Partner der Polizei erzählt habe, was weder stimme noch nachgewiesen

sei. Sein Partner habe dies nur gesagt, damit er seine Aufenthaltsberechtigung

verliere. Es stimme auch nicht, dass sein Partner in Spanien gelebt habe und

praktisch nie in der Schweiz gewesen sei. In der besagten Nacht habe sein

Partner ihm gedroht, ihn zu töten. Zudem habe sein Partner ihn während der

letzten Jahre bereits mehrere Male physisch und psychisch verletzt. Da er das Rechtssystem

der Schweiz nicht kenne und sein Partner ihm gedroht habe, dass man ihn aus der

Schweiz wegweisen werde, wenn er zur Polizei gehen würde, habe er ihn nie

angezeigt. Am 10. April 2019 sei er von seinem Partner angegriffen worden

und habe sich lediglich verteidigt. Als Opfer stehe es ihm zu, sich weiterhin

in der Schweiz aufhalten zu dürfen. Zudem treffe auch die Feststellung der

Vorinstanz, die Beziehung habe lediglich zwei Jahre und drei Monate gedauert,

nicht zu, zumal sie bereits über fünf Jahre zusammen gewesen seien.

3.3

3.3.1

Der Beschwerdeführer und C liessen sich am 28. September 2016 in

Spanien als gleichgeschlechtliche Partner eintragen. Am 10. Januar 2017

reisten sie zusammen in die Schweiz ein. Spätestens seit dem 10. April

2019 kann nicht mehr von einer gelebten Partnerschaft ausgegangen werden, da

sich C nach Spanien abmeldete. Die in der Schweiz gelebte Dauer beträgt damit

höchstens zwei Jahre und drei Monate. Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers ist für die Frist von Art. 77 Abs. 1 lit. a

VZAE auf das Einreisedatum in die Schweiz abzustellen, unabhängig davon, wie

lange die Partner vorhin schon zusammenlebten.

3.3.2

Aufgrund der Behauptung des Beschwerdeführers, sein Partner habe ihn am

10. April 2019 angegriffen bzw. er und nicht sein Partner sei Opfer

ehelicher Gewalt geworden, steht in Bezug auf den Vorfall vom 10. April

2019 Aussage gegen Aussage. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer den Vorfall

bereits in der Einvernahme vom 12. April 2019 dahingehend geschildert hat,

dass er angegriffen worden sei und sich lediglich verteidigt habe. Die Tatsache,

dass er nicht verletzt wurde, während sein Partner eine Rissquetschwunde am

linken Auge, Prellungen am ganzen Körper sowie eine Schürfwunde am rechten

Schienbein davontrug, spricht jedoch gegen seine Darstellung des Vorfalls. Der

Beschwerdeführer macht zwar geltend, sein Partner habe ihn während der letzten

Jahre bereits mehrere Male physisch und psychisch verletzt. Er schildert die

angeblichen Vorkommnisse aber nicht genauer und belegt diese in keiner Weise.

Zusammenfassend ist in Bezug auf die geltend gemachte

eheliche Gewalt festzuhalten, dass nur der Vorfall vom 10. April 2019

belegt ist, diesbezüglich aber unklar ist, ob der Beschwerdeführer nun Opfer

oder Täter war. Weitere physische und psychische Gewalt wird nur sehr pauschal

geltend gemacht, aber in keiner Weise belegt. Auch aus den Akten ergeben sich

keine Hinweise auf weitere physische oder psychische Gewalt. Damit hat der

Beschwerdeführer die eheliche Gewalt nicht ausreichend glaubhaft gemacht. In

Bezug auf seine Wiedereingliederung in Brasilien macht der Beschwerdeführer

lediglich geltend, er wüsste nicht, wo er in Brasilien wohnen könnte, da er

seit Jahren nicht mehr dort gewesen sei. Dies reicht nicht aus, um annehmen zu

können, dass seine Wiedereingliederung in Brasilien stark gefährdet wäre.

3.4 Selbst

wenn die Darstellung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vorfalls vom

10. April 2020 der Wahrheit entsprechen sollte, wäre eine Berufung auf

Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE rechtsmissbräuchlich. Dies deshalb,

weil verschiedene Anzeichen dafür bestehen, dass die Partnerschaft nur zur

Aufenthaltssicherung aufrechterhalten wurde. So gab C zu Protokoll, dauerhaft

in Spanien zu wohnen, ohne dass die Migrationsbehörden etwas davon wüssten. Er

habe zwar noch eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in der Schweiz, möchte diese

aber annullieren lassen. Im Jahr 2018 sei er lediglich zweimal in die Schweiz

gekommen, letztmals im Oktober oder November 2018. 2019 sei er am

10. April 2019 erstmals in die Schweiz eingereist. Der Beschwerdeführer

macht zwar geltend, diese Aussage sei gelogen, weist aber in keiner Weise nach,

dass sich sein Partner tatsächlich öfters in der Schweiz aufgehalten hat.

Gleichzeitig sagte er in seiner Einvernahme aus, dass sein Partner ein Haus in

Spanien besitze und nur nach F komme, wenn er etwas brauche. Auf die Bemerkung

seines Partners, es sei ein schlechter Zeitpunkt, um nach Hause zu kommen,

antwortete er, er sei ja sonst nie hier. Auch diese Aussage weist darauf hin,

dass die Partnerschaft nicht wirklich gelebt wurde. Dafür spricht sodann auch

der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinem Partner Geld nach Spanien

schickte und für dessen Rechnungen aufkam.

4.

Schliesslich

liegt der Entscheid der Vorinstanz auch im Rahmen des pflichtgemässen

Ermessens. Diese hat bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und

die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen

und Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG). In solche

Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein

qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von

sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).

Es bestehen keine Hinweise dafür, dass die Vorinstanz ihr Ermessen in

rechtsverletzender Weise ausgeübt haben soll. Vielmehr hat sie zu Recht

berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer erst rund drei Jahre in der

Schweiz aufgehalten hat und folglich nicht von einer massgebenden Verwurzelung

in der Schweiz ausgegangen werden kann. Gegen die Feststellung der Vorinstanz,

der Beschwerdeführer spreche keine Deutsch und habe von der Stadtpolizei F

unter Beizug einer Dolmetscherin auf Portugiesisch befragt werden müssen,

wendet dieser ein, dass der Beizug eines Dolmetschers bei der Polizei nicht zu

seinen Lasten ausgelegt werden dürfe. Er weist jedoch in keiner Weise nach,

dass er über Deutschkenntnisse verfügt. Weiter hielt die Vorinstanz zu Recht

fest, dass die Tatsache, dass er keine Sozialhilfe bezogen habe, keine Schulden

habe und nicht straffällig geworden sei, lediglich den allgemeinen Erwartungen

an Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz entspreche und daraus noch keine

vertiefte Integration abgeleitet werden könne.

5.

Aus den dargelegten Gründen ist auch ein

schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE zu verneinen.

6.

6.1 Weiter

macht der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht berücksichtigt worden, dass

Brasilien noch massgeblich vom Coronavirus betroffen und damit eine Rückreise

praktisch unmöglich sei. Zurzeit gäbe es über 45'000 neue Infektionen und über

1'000 Tote pro Tag. Es wäre unverhältnismässig, ihn in dieser Ausgangslage

nach Brasilien zurückzuschicken. Dasselbe gelte für eine allfällige Rückkehr

nach Spanien.

6.2 Nach Art. 64d

Abs. 1 AIG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist

zwischen 7 und 30 Tagen anzusetzen (Satz 1); eine längere Ausreisefrist

ist anzusetzen, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation,

gesundheitliche Probleme oder eine lange Anwesenheit dies erfordern

(Satz 2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist einer

vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreise in das Heimatland aufgrund der

Corona-Pandemie bei der Festlegung der Ausreisefrist Rechnung zu tragen. Ein

dauerhaftes Hindernis, welches zu einer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs

im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG und damit verbunden zu einer vorläufigen

Aufnahme führt, liegt nicht vor (BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020,

E. 4.2.3; BGr, 14. April 2020, 2C_270/2020, E. 4.2.4).

6.3 Entgegen

der Ansicht der Vorinstanz kommt eine Wegweisung nach Spanien nicht in

Betracht, da die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers in Spanien am

20. Dezember 2017 abgelaufen ist. Sollte die Einreise nach Brasilien

aufgrund der Corona-Pandemie vorübergehend nicht möglich sein, hat der

Beschwerdegegner dies bei der Festlegung der Ausreisefrist zu berücksichtigen

und diese, wenn nötig, entsprechend zu verlängern.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine

Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

8.

Der vorliegende

Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …