VB.2020.00456
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00456
22. Oktober 2020Deutsch9 min
(URT.2020.22184)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00456
Urteil
des Einzelrichters
vom 22. Oktober 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt B,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
ab Juni 2013 bis Mai 2016 durch die Sozialen Dienste der Stadt B unterstützt.
Die Unterstützung endete infolge Wegzugs nach C.
B. Mit
Verfügung vom 9. Januar 2017 verpflichtete die Stellenleitung des
Sozialzentrums D A zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen
Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 2'646.05. Dagegen erhob A
Einsprache an die Sozialbehörde der Stadt B, welche ihr mit Schreiben vom 21.
Dezember 2017 die reformatio in peius androhte. Nachdem A dazu Stellung
genommen und an der Einsprache festgehalten hatte, nahm die Sozialbehörde der
Stadt B die Einsprache als Gesuch um Neubeurteilung entgegen und wies dieses
mit Beschluss vom 1. März 2018 ab, soweit sie darauf eintrat, wobei sie A in
androhungsgemässer Schlechterstellung zur Rückerstattung von Fr. 2'718.55
verpflichtete.
Erwägungen
II.
A erhob am 12. April 2018 gegen den Beschluss der
Sozialbehörde der Stadt B vom 1. März 2018 Rekurs an den Bezirksrat B. Mit
Beschluss vom 4. Juni 2020 wies der Bezirksrat B den Rekurs ab.
III.
A. Dagegen
gelangte A mit Beschwerde vom 30. Juni 2020 an das Verwaltungsgericht und
beantragte sinngemäss die Aufhebung des bezirksrätlichen Beschlusses vom
4.
Juni 2020 sowie die Ausrichtung von Fr. 512.-, wobei sich dieser
Betrag aus ihr zu erstattenden Übernachtungskosten von Fr. 682.- abzüglich
ihr vom Vermieter zurückbezahlten Mietnebenkosten in Höhe Fr. 170.-,
welche sie den Sozialen Diensten rückerstatten müsse, ergebe.
B. Der
Bezirksrat B verzichtete am 9. Juli 2020 auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde
der Stadt B beantragte am 4. August 2020 die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss
zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts
ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.2
Prozessthema
eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des
angefochtenen Entscheids bzw. der erstinstanzlichen Verfügung war oder nach
richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45).
Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten, als die
Beschwerdeführerin die Rückerstattung von Übernachtungskosten fordert, welche
nicht Gegenstand der Verfügung vom 9. Januar 2017 bildete.
1.3
Das
Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die
Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht
überprüfen.
2.
2.1
Gemäss §
14.
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Zu den eigenen Mitteln gehören
nach § 16 Abs. 2 lit. a der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21.
Oktober 1981 (SHV) alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden
Person. Nach § 18 Abs. 1 SHG hat der
Hilfesuchende über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und
Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren. Veränderungen der
unterstützungsrelevanten Sachverhalte sind unaufgefordert zu melden (§ 18
Abs. 1 lit. a–c und Abs. 3 SHG).
2.2
Sozialhilfe
ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der
Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (VGr,
12.
Dezember 2018, VB.2017.00066, E. 2.1). Gemäss der Lehre sind
freiwillige Zuwendungen von Dritten grundsätzlich voll als Einnahmen zu
berücksichtigen und im sozialhilferechtlichen Budget anzurechnen, ausser diese
halten sich in einem relativ bescheidenen Umfang, werden ausdrücklich
zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht und würden vom Dritten im Fall
einer Anrechnung eingestellt, beispielsweise Zuwendungen für Ferien, Geschenke
zur Konfirmation oder zum Geburtstag und andere punktuelle Zuwendungen mit
offensichtlichem Gelegenheitscharakter (Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche
Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 435 ff.). Darlehen, die
naturgemäss zurückbezahlt werden müssen, gehören in der Regel nicht zur an die
Sozialhilfe anrechenbaren Fremdhilfe, da damit nicht eigene Mittel verschafft
werden. Der Einbezug von Darlehen in das Budget rechtfertigt sich jedoch dann,
wenn mit dem gewährten Darlehen ein Lebensstandard finanziert wird, welcher die
volle Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe als unbillig erscheinen liesse
(VGr, 30. April 2009, VB.2008.00534, E. 2.1; vgl. auch BGr, 17. August
2012, 8C_140/2012, E. 7.2.1 mit Hinweis). Die Rechtsprechung bejaht eine
Anrechnung zudem in Fällen, in denen durch die Höhe
des gewährten Darlehens die Gefahr besteht, dass sich die unterstützte Person
erheblich verschulden könnte, weil deren wirtschaftliche Lage durch
rückzahlbare Zuwendungen entgegen dem Hauptzweck der
wirtschaftlichen Hilfe weiter verschlechtert wird (VGr, 9. Juli 2013,
VB.2013.00345, E. 4.2.2; VGr, 21. Mai 2003,
VB.2003.00109, E. 2b).
2.3
Zur
Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe ist nach § 26 lit. a SHG unter
anderem verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben
erwirkt hat. Ein "unrechtmässiges Verhalten" (so
die Marginalie zu § 26 SHG) liegt vor, wenn die hilfesuchende
Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst
oder ihre Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Eine
Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen
ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht
zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (VGr,
15.
November 2018, VB.2018.00495, E. 2.4 mit Hinweisen).
2.4
Sind die
gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von
Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch
nach Ablösung von der Sozialhilfe statthaft (VGr, 17. Mai 2018,
VB.2017.00595, E. 3.2; VGr, 23. März 2016, VB.2015.00251, E. 4.5).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin
erhielt am 26. August 2014 eine Überweisung ihrer Schwester im Betrag von
USD 4'990.- mit dem Vermerk "helping out family with moving expenses".
Dass sie der Sozialbehörde erst frühestens drei Wochen nach Zahlungseingang von
dieser Überweisung Kenntnis gab, wie die Vorinstanz erwog, bestreitet sie
nicht. Die Beschwerdeführerin macht indes geltend, dabei handle es sich um ein
Darlehen, welches nicht an ihr Unterstützungsbudget hätte angerechnet werden
dürfen. Insoweit sich die Rückerstattungsforderung im Umfang von Fr. 170.95
auf vom Vermieter zurückbezahlte Mietnebenkosten stützt, anerkennt die
Beschwerdeführerin ihre Rückzahlungsverpflichtung, will diesen Betrag aber mit
ihr noch nicht ausgerichteten Sozialhilfeleistungen, auf welche sie einen
Anspruch habe, zur Verrechnung bringen.
3.2
Die
Vorinstanz liess die Frage offen, ob die Überweisung der Schwester der
Beschwerdeführerin ein rückzahlbares Darlehen oder eine zweckgebundene
Schenkung darstelle. Soweit die Beschwerdeführerin substanziiert Umzugskosten
geltend gemacht habe, namentlich im Umfang von Fr. 2'029.-, habe die
Sozialbehörde von einer Rückerstattungsverpflichtung abgesehen. Den Restbetrag
von Fr. 2'547.60 habe die Beschwerdeführerin nicht entsprechend dem von
ihrer Schwester formulierten Zweck verwendet, sondern damit Reisekosten und
Krankenkassenprämien ihrer volljährigen Töchter, für welche sie nicht mehr
aufkommen müsse, beglichen. Angesichts der Höhe des Grundbedarfs der
Beschwerdeführerin von monatlich Fr. 611.- wäre im Fall eines Darlehens
eine erhebliche Verschuldungsgefahr zu bejahen. Die volle Ausrichtung der
wirtschaftlichen Hilfe erschiene zudem angesichts der Art, wie die
Beschwerdeführerin den Restbetrag verwendet habe, unbillig. Unabhängig von der
Qualifikation der Zahlung als Darlehen oder Schenkung habe die
Beschwerdeführerin jedenfalls frei über den Betrag von Fr. 2'547.60
verfügt und sei in diesem Umfang für zu Unrecht ausgerichtete
Sozialhilfeleistungen rückerstattungspflichtig.
3.3
Nach der
Praxis des Verwaltungsgerichts übersteigt ein Betrag von Fr. 5'000.- den
bescheidenen Umfang einer nicht anrechenbaren Zuwendung Dritter (VGr, 21. April
2017, VB.2016.00290, E. 5.2; vgl. auch VGr, 4. Oktober 2018,
VB.2018.00260, E. 5.1.3). Eine Zuwendung in der Höhe von umgerechnet Fr. 4'576.60
ist ebenfalls nicht mehr als geringfügig zu betrachten und wäre der
Beschwerdeführerin daher grundsätzlich als Einnahme anzurechnen, soweit es sich
dabei um eine nicht rückzahlbare Leistung ihrer Schwester handelte (dazu
hiervor E. 2.2). Eine Qualifikation der Zuwendung als Darlehen, wie sie
die Beschwerdeführerin mit einer entsprechenden Erklärung ihrer Schwester
glaubhaft dartut, vermag an deren Anrechnung an das Unterstützungsbudget nichts
zu ändern. In Anbetracht des monatlichen Budgets der Beschwerdeführerin besteht
bei einem solchen Darlehen eine erhebliche Verschuldungsgefahr, was einem
Verzicht auf Anrechnung im Unterstützungsbudget entgegensteht (dazu vorstehend E. 2.2).
Dass die Vorinstanz eine volle Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe neben dem
aus der Zahlung der Schwester frei verfügbaren Betrag überdies jedenfalls als
unbillig erachtete, erscheint nicht als rechtsfehlerhaft, zumal die
Beschwerdeführerin damit Reisekosten deckte sowie Zahlungen zugunsten ihrer
Töchter tätigte und den Betrag mithin zur Finanzierung von Aufwendungen nutzte,
die zu einer deutlichen Besserstellung gegenüber anderen Personen in
wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen führten. Eine Ermessenskontrolle hat
das Verwaltungsgericht nicht vorzunehmen (vorstehend E. 1.3).
3.4
Soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin müsse ihr
Unterbringungskosten im Betrag von Fr. 682.- vergüten, wies die Vorinstanz
zu Recht darauf hin, dass Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus
öffentlichem Recht – wie sie eine sozialhilferechtliche Forderung darstellt –
nicht gegen den Willen des Gläubigers durch Verrechnung getilgt werden können.
Ein allfälliger Bestand einer Forderung in dieser Höhe, der ausserhalb des
Streitgegenstands liegt (hiervor E. 1.2), vermöchte der Rückerstattung
folglich nicht entgegenzustehen.
3.5
Wäre die Beschwerdeführerin ihrer Meldepflicht nachgekommen
und hätte sie die Sozialbehörde über die Zahlung ihrer Schwester im Voraus oder
umgehend nach deren Erhalt informiert, so wäre die ihr ausgerichtete
wirtschaftliche Hilfe nach dem Ausgeführten um den Betrag von Fr. 2'718.55
niedriger ausgefallen. In diesem Umfang bezog die Beschwerdeführerin
unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe, zu deren Rückerstattung sie verpflichtet
ist.
4.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …