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Entscheid

VB.2020.00456

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00456

22. Oktober 2020Deutsch9 min

(URT.2020.22184)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00456

Urteil

des Einzelrichters

vom 22. Oktober 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt B,

vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wurde

ab Juni 2013 bis Mai 2016 durch die Sozialen Dienste der Stadt B unterstützt.

Die Unterstützung endete infolge Wegzugs nach C.

B. Mit

Verfügung vom 9. Januar 2017 verpflichtete die Stellenleitung des

Sozialzentrums D A zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen

Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 2'646.05. Dagegen erhob A

Einsprache an die Sozialbehörde der Stadt B, welche ihr mit Schreiben vom 21.

Dezember 2017 die reformatio in peius androhte. Nachdem A dazu Stellung

genommen und an der Einsprache festgehalten hatte, nahm die Sozialbehörde der

Stadt B die Einsprache als Gesuch um Neubeurteilung entgegen und wies dieses

mit Beschluss vom 1. März 2018 ab, soweit sie darauf eintrat, wobei sie A in

androhungsgemässer Schlechterstellung zur Rückerstattung von Fr. 2'718.55

verpflichtete.

Erwägungen

II.

A erhob am 12. April 2018 gegen den Beschluss der

Sozialbehörde der Stadt B vom 1. März 2018 Rekurs an den Bezirksrat B. Mit

Beschluss vom 4. Juni 2020 wies der Bezirksrat B den Rekurs ab.

III.

A. Dagegen

gelangte A mit Beschwerde vom 30. Juni 2020 an das Verwaltungsgericht und

beantragte sinngemäss die Aufhebung des bezirksrätlichen Beschlusses vom

4.

Juni 2020 sowie die Ausrichtung von Fr. 512.-, wobei sich dieser

Betrag aus ihr zu erstattenden Übernachtungskosten von Fr. 682.- abzüglich

ihr vom Vermieter zurückbezahlten Mietnebenkosten in Höhe Fr. 170.-,

welche sie den Sozialen Diensten rückerstatten müsse, ergebe.

B. Der

Bezirksrat B verzichtete am 9. Juli 2020 auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde

der Stadt B beantragte am 4. August 2020 die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss

zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts

ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

Prozessthema

eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des

angefochtenen Entscheids bzw. der erstinstanzlichen Verfügung war oder nach

richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45).

Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten, als die

Beschwerdeführerin die Rückerstattung von Übernachtungskosten fordert, welche

nicht Gegenstand der Verfügung vom 9. Januar 2017 bildete.

1.3

Das

Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die

Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht

überprüfen.

2.

2.1

Gemäss §

14.

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Zu den eigenen Mitteln gehören

nach § 16 Abs. 2 lit. a der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

21.

Oktober 1981 (SHV) alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden

Person. Nach § 18 Abs. 1 SHG hat der

Hilfesuchende über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und

Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren. Veränderungen der

unterstützungsrelevanten Sachverhalte sind unaufgefordert zu melden (§ 18

Abs. 1 lit. a–c und Abs. 3 SHG).

2.2

Sozialhilfe

ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der

Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (VGr,

12.

Dezember 2018, VB.2017.00066, E. 2.1). Gemäss der Lehre sind

freiwillige Zuwendungen von Dritten grundsätzlich voll als Einnahmen zu

berücksichtigen und im sozialhilferechtlichen Budget anzurechnen, ausser diese

halten sich in einem relativ bescheidenen Umfang, werden ausdrücklich

zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht und würden vom Dritten im Fall

einer Anrechnung eingestellt, beispielsweise Zuwendungen für Ferien, Geschenke

zur Konfirmation oder zum Geburtstag und andere punktuelle Zuwendungen mit

offensichtlichem Gelegenheitscharakter (Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche

Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 435 ff.). Darlehen, die

naturgemäss zurückbezahlt werden müssen, gehören in der Regel nicht zur an die

Sozialhilfe anrechenbaren Fremdhilfe, da damit nicht eigene Mittel verschafft

werden. Der Einbezug von Darlehen in das Budget rechtfertigt sich jedoch dann,

wenn mit dem gewährten Darlehen ein Lebensstandard finanziert wird, welcher die

volle Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe als unbillig erscheinen liesse

(VGr, 30. April 2009, VB.2008.00534, E. 2.1; vgl. auch BGr, 17. August

2012, 8C_140/2012, E. 7.2.1 mit Hinweis). Die Rechtsprechung bejaht eine

Anrechnung zudem in Fällen, in denen durch die Höhe

des gewährten Darlehens die Gefahr besteht, dass sich die unterstützte Person

erheblich verschulden könnte, weil deren wirtschaftliche Lage durch

rückzahlbare Zuwendungen entgegen dem Hauptzweck der

wirtschaftlichen Hilfe weiter verschlechtert wird (VGr, 9. Juli 2013,

VB.2013.00345, E. 4.2.2; VGr, 21. Mai 2003,

VB.2003.00109, E. 2b).

2.3

Zur

Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe ist nach § 26 lit. a SHG unter

anderem verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben

erwirkt hat. Ein "unrechtmässiges Verhalten" (so

die Marginalie zu § 26 SHG) liegt vor, wenn die hilfesuchende

Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst

oder ihre Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Eine

Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen

ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht

zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (VGr,

15.

November 2018, VB.2018.00495, E. 2.4 mit Hinweisen).

2.4

Sind die

gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von

Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch

nach Ablösung von der Sozialhilfe statthaft (VGr, 17. Mai 2018,

VB.2017.00595, E. 3.2; VGr, 23. März 2016, VB.2015.00251, E. 4.5).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin

erhielt am 26. August 2014 eine Überweisung ihrer Schwester im Betrag von

USD 4'990.- mit dem Vermerk "helping out family with moving expenses".

Dass sie der Sozialbehörde erst frühestens drei Wochen nach Zahlungseingang von

dieser Überweisung Kenntnis gab, wie die Vorinstanz erwog, bestreitet sie

nicht. Die Beschwerdeführerin macht indes geltend, dabei handle es sich um ein

Darlehen, welches nicht an ihr Unterstützungsbudget hätte angerechnet werden

dürfen. Insoweit sich die Rückerstattungsforderung im Umfang von Fr. 170.95

auf vom Vermieter zurückbezahlte Mietnebenkosten stützt, anerkennt die

Beschwerdeführerin ihre Rückzahlungsverpflichtung, will diesen Betrag aber mit

ihr noch nicht ausgerichteten Sozialhilfeleistungen, auf welche sie einen

Anspruch habe, zur Verrechnung bringen.

3.2

Die

Vorinstanz liess die Frage offen, ob die Überweisung der Schwester der

Beschwerdeführerin ein rückzahlbares Darlehen oder eine zweckgebundene

Schenkung darstelle. Soweit die Beschwerdeführerin substanziiert Umzugskosten

geltend gemacht habe, namentlich im Umfang von Fr. 2'029.-, habe die

Sozialbehörde von einer Rückerstattungsverpflichtung abgesehen. Den Restbetrag

von Fr. 2'547.60 habe die Beschwerdeführerin nicht entsprechend dem von

ihrer Schwester formulierten Zweck verwendet, sondern damit Reisekosten und

Krankenkassenprämien ihrer volljährigen Töchter, für welche sie nicht mehr

aufkommen müsse, beglichen. Angesichts der Höhe des Grundbedarfs der

Beschwerdeführerin von monatlich Fr. 611.- wäre im Fall eines Darlehens

eine erhebliche Verschuldungsgefahr zu bejahen. Die volle Ausrichtung der

wirtschaftlichen Hilfe erschiene zudem angesichts der Art, wie die

Beschwerdeführerin den Restbetrag verwendet habe, unbillig. Unabhängig von der

Qualifikation der Zahlung als Darlehen oder Schenkung habe die

Beschwerdeführerin jedenfalls frei über den Betrag von Fr. 2'547.60

verfügt und sei in diesem Umfang für zu Unrecht ausgerichtete

Sozialhilfeleistungen rückerstattungspflichtig.

3.3

Nach der

Praxis des Verwaltungsgerichts übersteigt ein Betrag von Fr. 5'000.- den

bescheidenen Umfang einer nicht anrechenbaren Zuwendung Dritter (VGr, 21. April

2017, VB.2016.00290, E. 5.2; vgl. auch VGr, 4. Oktober 2018,

VB.2018.00260, E. 5.1.3). Eine Zuwendung in der Höhe von umgerechnet Fr. 4'576.60

ist ebenfalls nicht mehr als geringfügig zu betrachten und wäre der

Beschwerdeführerin daher grundsätzlich als Einnahme anzurechnen, soweit es sich

dabei um eine nicht rückzahlbare Leistung ihrer Schwester handelte (dazu

hiervor E. 2.2). Eine Qualifikation der Zuwendung als Darlehen, wie sie

die Beschwerdeführerin mit einer entsprechenden Erklärung ihrer Schwester

glaubhaft dartut, vermag an deren Anrechnung an das Unterstützungsbudget nichts

zu ändern. In Anbetracht des monatlichen Budgets der Beschwerdeführerin besteht

bei einem solchen Darlehen eine erhebliche Verschuldungsgefahr, was einem

Verzicht auf Anrechnung im Unterstützungsbudget entgegensteht (dazu vorstehend E. 2.2).

Dass die Vorinstanz eine volle Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe neben dem

aus der Zahlung der Schwester frei verfügbaren Betrag überdies jedenfalls als

unbillig erachtete, erscheint nicht als rechtsfehlerhaft, zumal die

Beschwerdeführerin damit Reisekosten deckte sowie Zahlungen zugunsten ihrer

Töchter tätigte und den Betrag mithin zur Finanzierung von Aufwendungen nutzte,

die zu einer deutlichen Besserstellung gegenüber anderen Personen in

wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen führten. Eine Ermessenskontrolle hat

das Verwaltungsgericht nicht vorzunehmen (vorstehend E. 1.3).

3.4

Soweit die

Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin müsse ihr

Unterbringungskosten im Betrag von Fr. 682.- vergüten, wies die Vorinstanz

zu Recht darauf hin, dass Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus

öffentlichem Recht – wie sie eine sozialhilferechtliche Forderung darstellt –

nicht gegen den Willen des Gläubigers durch Verrechnung getilgt werden können.

Ein allfälliger Bestand einer Forderung in dieser Höhe, der ausserhalb des

Streitgegenstands liegt (hiervor E. 1.2), vermöchte der Rückerstattung

folglich nicht entgegenzustehen.

3.5

Wäre die Beschwerdeführerin ihrer Meldepflicht nachgekommen

und hätte sie die Sozialbehörde über die Zahlung ihrer Schwester im Voraus oder

umgehend nach deren Erhalt informiert, so wäre die ihr ausgerichtete

wirtschaftliche Hilfe nach dem Ausgeführten um den Betrag von Fr. 2'718.55

niedriger ausgefallen. In diesem Umfang bezog die Beschwerdeführerin

unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe, zu deren Rückerstattung sie verpflichtet

ist.

4.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …