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Entscheid

VB.2020.00457

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00457

17. Juni 2021Deutsch26 min

(URT.2021.22829)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00457

Urteil

der 3. Kammer

vom 17. Juni 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André

Moser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Veterinäramt

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Tierschutz,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

wohnhaft in B, ist Halterin der Katze C (geb. Januar 2011), welche seit

dem 26. Februar 2019 aufgrund eines nicht näher bekannten Vorfalls an den

Hinterbeinen gelähmt ist. In der Nacht vom 3. auf den 4. September 2019

griff der Tierrettungsdienst C in B auf und brachte sie für Abklärungen in das

Universitäre Tierspital Zürich. Nachdem dieses C tierärztlich versorgt und A

informiert hatte, nahm A C noch in derselben Nacht entgegen dem tierärztlichen

Rat (vorzeitig) nach Hause.

B. Mit

Verfügung vom 5. September 2019 beschlagnahmte das Veterinäramt des

Kantons Zürich (fortan: das VETA) C vorsorglich am Wohnort und im Beisein von A.

Sodann ordnete das VETA an, die Katze werde tierärztlich untersucht und

gegebenenfalls euthanasiert. Nach der Untersuchung ihres allgemeinen und

neurologischen Zustands im Tierspital wurde die Katze A am 9. September

2019 zurückgegeben.

C. Mit

Verfügung vom 30. September 2019 trat die Gesundheitsdirektion des Kantons

Zürich auf den von A mit Eingabe vom 16. September 2019 gegen die

Verfügung des VETA vom 5. September 2019 erhobenen Rekurs nicht ein. Einerseits

sei sie – die Gesundheitsdirektion – für die Behandlung der Anträge auf

Zusprechung von Schadenersatz und einer Genugtuung nicht zuständig.

Andererseits fehle es A seit der Rückgabe von C am 9. September 2019 an

einem praktischen Interesse an der Aufhebung der Verfügung vom

5. September 2019. Soweit A schliesslich beantragt habe, das VETA sei zu

verpflichten, vor der Vornahme allfälliger weiterer Massnahmen ihr gegenüber in

Bezug auf deren Art und Umfang eine Genehmigung von einer unabhängigen

gerichtlichen Instanz einzuholen, und das VETA sei superprovisorisch

anzuweisen, betreffend C keine Auflagen und keine weiteren Anordnungen oder

Vollzugshandlungen ohne vorgängige ausdrückliche gerichtliche Genehmigung

vorzunehmen, fehle es an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage und gehöre

dies auch nicht zum Streitgegenstand. Die Verfügung vom 30. September 2019

blieb unangefochten.

D. Mit

Verfügung vom 7. November 2019 ordnete des VETA Folgendes an:

" I. …

Erwägungen

II. A wird verpflichtet, die Therapie gemäss Anweisung des

Tierspitals Zürich sicherzustellen und die Katze C mindestens alle zwei Monate

am Tierspital Zürich zur neurologischen Untersuchung vorzustellen.

III. A

wird verpflichtet, dem Veterinäramt innert 7 Tagen nach jeder Untersuchung

einen tierärztlichen Bericht zukommen zu lassen, aus dem der aktuelle

Gesundheitszustand der Katze, der weitere Therapieplan sowie die Prognose

hervorgeht. Der erste Bericht ist in Abweichung zum Schreiben vom 19. September

2019.

dem Veterinäramt bis am 27. November 2019 zuzustellen.

IV. A wird verpflichtet, die Physiotherapie der Katze C gemäss

Anweisung eines anerkannten Physiotherapeuten/Physiotherapeutin umzusetzen.

Innert Frist von 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung wird sie verpflichtet, dem

Veterinäramt den ersten Bericht einzureichen, aus dem der Therapieplan

hervorgeht. Danach ist dem Veterinäramt alle drei Monate ein

physiotherapeutischer Bericht einzureichen, aus dem das Therapieintervall, die

Fortschritte sowie der Therapieplan hervorgeht.

V. A

wird verpflichtet, die Katze C nur unter direkter Aufsicht in den Garten zu

lassen. Dies bedeutet, dass sich die Katze dauernd in ihrem Blickfeld oder im

Blickfeld einer von ihr instruierten Drittperson befinden muss.

VI. A

wird verpflichtet, ihren Garten innert Frist von einem Monat ab Erhalt dieser

Verfügung einbruchsicher einzuzäunen, sodass keine fremden Tiere – wie andere

Katzen, Füchse, Marder oder Hunde – Zutritt zu ihrem Garten haben. A muss zudem

sicherstellen, dass es keine Versteckmöglichkeiten für die Katze gibt, welche

für Personen nicht zugänglich sind.

VII. Die

Kosten dieser Verfügung von Fr. 437.60 bestehen aus einer Grundgebühr von Fr. 300

und der Schreibgebühr von Fr. 137.60 und werden A auferlegt.

VIII. Der

Betrag von Fr. 437.60 ist mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30

Tagen zu bezahlen.

IX. …

Dem Lauf der

Rekursfrist und der Einreichung eines allfälligen Rekurses gegen Dispositiv Ziffer II

bis VI wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

X. …"

II.

A. In der

Folge rekurrierte A mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 bei der

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte im Wesentlichen die

Aufhebung der Verfügung des VETA vom 7. November 2019 bzw. der damit

angeordneten Auflagen.

B. Mit

Verfügung vom 23. Dezember 2019 hiess die Gesundheitsdirektion das Gesuch

von A um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des

Rekurses bezüglich der Dispositivziffern IV und VI der angefochtenen

Verfügung gut, und mit Verfügung vom 14. Januar 2020 ordnete die

Gesundheitsdirektion zudem superprovisorisch die Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung des Rekurses bezüglich der Dispositivziffern II und

III der Verfügung vom 7. November 2019 an.

C. Mit Verfügung vom 29. Mai

2020.

hiess die Gesundheitsdirektion den Rekurs teilweise gut, soweit sie darauf

eintrat (Dispositivziffer I Absatz 1), und hob die

Dispositivziffern III und IV der Verfügung des Veterinäramts vom 7. November

2019.

ersatzlos auf (Dispositivziffer I Absatz 2).

Dispositivziffer VII der angefochtenen Verfügung änderte sie insofern ab,

als sie die Kosten auf Fr. 250.- reduzierte (Dispositivziffer I

Absatz 3). Die Dispositivziffern II, V und VI änderte die

Gesundheitsdirektion folgendermassen ab (Dispositivziffer I

Absatz 4):

" II. A

wird verpflichtet, die Katze C regelmässig durch einen fachlich geeigneten

Tierarzt bzw. eine fachlich geeignete Tierärztin kontrollieren und nach Bedarf

behandeln zu lassen. Die erste Kontrolle hat innerhalb von zwei Monaten nach

Zustellung dieser Verfügung zu erfolgen. Die weiteren Kontrollen und

Behandlungen haben sich nach dem aktuellen Gesundheitszustand der Katze und den

Empfehlungen des behandelnden Tierarztes bzw. der behandelnden Tierärztin zu

richten. Bei den Kontrollen ist der Gesundheitszustand, insbesondere die

Schmerzsituation, die Behandlungsbedürftigkeit und die Prognose zu überprüfen.

V. A

wird unter Vorbehalt von Dispositivziffer VI verpflichtet, die Katze C nur

unter direkter Aufsicht in den Garten zu lassen. Dies bedeutet, dass sich die

Katze dauernd in ihrem Blickfeld oder im Blickfeld einer von ihr instruierten

Drittperson befinden muss.

VI. A wird verpflichtet, durch eine geeignete, stabil verankerte

Einzäunung des Aufenthaltsbereichs der Katze C das Entweichen der Katze C und

das Eindringen fremder Tiere zu verhindern, solange und soweit sie die Katze C

ohne direkte Aufsicht im Sinne von Dispositivziffer V im Garten hält.

Sie hat zudem sicherzustellen,

dass die Katze C keinen Zugang zu Verstecken oder Schlupflöchern hat, die für

Personen nicht zugänglich sind."

Die reduzierten Verfahrenskosten auferlegte die

Gesundheitsdirektion A (Dispositivziffer II). Dem Lauf der Beschwerdefrist

und einer allfälligen Beschwerde gegen Dispositivziffer I entzog die

Gesundheitsdirektion die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer V).

D. Mit

Verfügung (bzw. "Erläuterung") vom 11. Juni 2020 ergänzte bzw.

erläuterte die Gesundheitsdirektion ihren Rekursentscheid vom 29. Mai 2020

wie folgt:

" III. Es wird keine

Parteientschädigung ausgerichtet.

IV. Gegen

diese Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde eingereicht werden. Die

Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene

Verfügung ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel

sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Während der

Gerichtsferien vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach

Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember

bis und mit dem 2. Januar steht die Beschwerdefrist still.

V. Dem

Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde gegen Ziffer 1 Abs. 4

dieser Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen."

III.

A. Mit

Beschwerde vom 3. Juli 2020 gelangte A daraufhin an das Verwaltungsgericht

und beantragte, die Dispositivziffern I Absatz 4 II., V. und VI. der

Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 29. Mai 2020 seien aufzuheben.

Ebenso sei Dispositivziffer I Absatz 3 derselben Verfügung

aufzuheben, und es sei ihr in Abänderung von Dispositivziffer I

Absatz 2 III. der Verfügung vom 11. Juni 2020 eine angemessene

Parteientschädigung zuzusprechen. Weiter sei Dispositivziffer II der

Verfügung vom 29. Mai 2020 aufzuheben und ihr eine angemessene

Parteientschädigung zuzusprechen. Sodann sei superprovisorisch

Dispositivziffer V der Verfügung vom 29. Mai 2020 bzw. in Abänderung

von Dispositivziffer I Absatz 4 II., V. und VI. der Verfügung vom 29. Mai

2020.

die aufschiebende Wirkung des Rekurses [recte: der Beschwerde]

wiederherzustellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

VETA.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 6. Juli 2020 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch

von A, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei superprovisorisch

wiederherzustellen, ab und setzte dem VETA und der Gesundheitsdirektion Fristen

von jeweils zehn Tagen an, um zum Antrag auf Erlass von superprovisorischen,

nunmehr vorsorglichen Massnahmen schriftlich Stellung zu nehmen sowie die Akten

einzureichen. Gleichzeitig setzte das Verwaltungsgericht dem VETA und der Gesundheitsdirektion

Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort bzw. Beschwerdevernehmlassung an.

Mit Eingabe vom 8. Juli 2020 beantragte die Gesundheitsdirektion unter

Einreichung der Akten sowohl die Abweisung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher

Massnahmen als auch die Abweisung der Beschwerde selbst. Dieselben Anträge

stellte das VETA unter Einreichung seiner Akten mit Beschwerdeantwort vom 17. Juli

2020.

C. In der

Folge stellte das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 20. Juli

2020.

die aufschiebende Wirkung der Beschwerde in Aufhebung von

Dispositivziffer I.V. der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 11. Juni

2020.

wieder her. Zudem setzte es A und dem VETA Frist an, um sich zur

Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2020 bzw. zu dem von A mit Beschwerde eingereichten

ärztlichen Bericht vom 16. Juni 2020 vernehmen zu lassen.

D. Mit

Eingabe vom 7. August 2020 nahm das VETA zum ärztlichen Bericht vom 16. Juni

2020.

Stellung, und A liess sich mit Eingabe vom 17. August 2020 zur

Beschwerdeantwort und anschliessend mit Eingabe vom 26. August 2020 zur

Stellungnahme des VETA vom 7. August 2020 vernehmen. Während das VETA in

Bezug auf die Eingabe von A vom 17. August 2020 auf eine Stellungnahme

verzichtete, reichte sie am 18. September 2020 eine solche zur Eingabe vom

26.

August 2020 ein. A liess sich dazu mit Eingabe vom 5. Oktober

2020.

vernehmen, woraufhin das VETA mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 auf

eine weitere Stellungnahme verzichtete. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zuständig. Angesichts des unbestimmten Streitwerts ist die Kammer

zum Entscheid berufen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 38b N. 10).

2.

2.1

Nach Art. 80

Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) erlässt der

Bund Vorschriften zum Schutz der Tiere. Gemäss Art. 120 Abs. 2 BV

trägt er der Würde der Kreatur Rechnung. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des auf

diese beiden Bestimmungen gestützten Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(TSchG) hat, wer mit Tieren umgeht,

ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der

Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand darf

ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leid oder Schäden zufügen, es in Angst

versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln,

Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4

Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren,

pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und

Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1

TSchG). Diese materiellrechtlichen Vorschriften des Tierschutzgesetzes werden

in der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) konkretisiert. So

sieht Art. 3 Abs. 1 TSchV vor, dass Tiere so zu halten sind und mit

ihnen so umzugehen ist, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht

gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Unterkünfte

und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe-

und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten,

Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein (Art. 3 Abs. 2

TSchV). Fütterung und Pflege gelten nach Art. 3 Abs. 3 TSchV dann als

angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der

Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere

entsprechen. Mit Bezug auf die Pflege hält Art. 5 TSchV namentlich fest,

dass der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so

oft wie nötig überprüfen muss. Er muss Mängel an den Einrichtungen, die das

Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete

Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen (Abs. 1). Die Pflege soll

Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Der Tierhalter ist namentlich dafür

verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand

entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt werden. Die dafür

notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur

Verfügung stehen. Die Tiere müssen für tierärztliche oder sonstige Behandlungen

sicher fixiert werden können (Abs. 2). Spezielle Vorschriften betreffend

Hauskatzen finden sich in Art. 80 TSchV. Nach dessen Abs. 1 müssen

einzeln gehaltene Katzen täglich Umgang mit Menschen oder Sichtkontakt mit

Artgenossen haben.

2.2

Gemäss Art. 23

Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde das Halten oder die Zucht von

Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf

bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter

oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes und seiner

Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a),

oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b).

Sodann verpflichtet Art. 24 Abs. 1 TSchG die zuständige Behörde,

unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt

oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann

die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des

Halters an einem geeigneten Ort unterbringen. Sie kann dafür die Hilfe der

Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Durch das Instrument des unverzüglichen

Einschreitens gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde

eine gesetzeswidrige Situation sofort beheben, damit das Wohl der Tiere

unverzüglich verbessert wird. Art. 24 TSchG bildet somit die notwendige

Verwaltungsmassnahme, um die in Art. 4 TSchG genannten Grundsätze

durchzusetzen (BGr, 10. November 2020, 2C_416/2020, E. 4.2.3). Werden

strafbare Verstösse gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes festgestellt,

so erstatten die für den Vollzug von Tierschutzvorschriften zuständigen Behörden

gemäss Art. 24 Abs. 3 TSchG Strafanzeige.

2.3

Gestützt

auf Art. 24 Abs. 1 TSchG sind die Behörden somit ermächtigt, bei

Missständen in der Tierhaltung Massnahmen zu ergreifen, um die Würde und das

Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG) und künftigen Verstössen

gegen die Tierschutzgesetzgebung entgegenzuwirken. Wenngleich das

Tierschutzgesetz unter dem Titel "Verwaltungsmassnahmen" (Art. 23 f.

TSchG) nur bestimmte Durchsetzungsmittel ausdrücklich nennt, kann die Behörde

auch andere, weniger einschneidende Massnahmen ergreifen. Dies kann sich aus

Gründen der Verhältnismässigkeit sogar aufdrängen, selbst wenn es nicht

gesetzlich vorgesehen ist. Infrage kommen etwa die Verfügung einer

tierärztlichen Behandlung, Vorschriften betreffend die Pflege der Tiere, die

Anordnung von notwendigen Instandstellungsarbeiten am Gehege bzw. im Stall oder

die Reduktion der Anzahl Tiere. Welche Massnahmen jeweils zur Anwendung

gelangen, muss von der zuständigen Behörde aufgrund der konkreten Umstände des

Einzelfalls und unter Wahrung der Verhältnismässigkeit geprüft werden. Bei der

Beurteilung, welche Massnahmen im Einzelfall am zweckmässigsten sind, kommt der

zuständigen Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu (BGr, 10. November

2020, 2C_416/2020, E. 4.2.4).

2.4

Der Umstand,

dass jemand gesundheitlich beeinträchtigte Tiere hält, ist kein Grund für eine

staatliche Massnahme. Eine solche kann gestützt auf Art. 24 Abs. 1

TSchG nur erfolgen, wenn erstellt ist, dass Tiere vernachlässigt oder unter

völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Als Vernachlässigung gilt die

Missachtung der Fürsorgepflicht gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG, mithin

also die Unterlassung einer nach dieser Bestimmung gebotenen Handlung durch

eine dafür verantwortliche Person (Halter oder Betreuer; BGr, 10. November

2020, 2C_416/2020, E. 4.4.1; 13. März 2020, 2C_878/2019, E. 2.2).

3.

3.1

Nachdem

das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bereits mit

Präsidialverfügung vom 20. Juli 2020 wiederherstellte (vorn III.C.) ist

nunmehr über die – im Vergleich zu denjenigen gemäss der Verfügung des

Beschwerdegegners vom 7. November 2019 weniger weitgehenden – Auflagen der

Vorinstanz zu befinden, wonach die Beschwerdeführerin die Katze C regelmässig

durch einen fachlich geeigneten Tierarzt bzw. eine fachlich geeignete

Tierärztin kontrollieren und nach Bedarf behandeln lassen muss, die erste

Kontrolle innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Verfügung zu

erfolgen hat und sich die weiteren Kontrollen und Behandlungen nach dem

aktuellen Gesundheitszustand der Katze und den Empfehlungen des behandelnden

Tierarztes bzw. der behandelnden Tierärztin zu richten haben. Bei den

Kontrollen seien der Gesundheitszustand, insbesondere die Schmerzsituation, die

Behandlungsbedürftigkeit und die Prognose zu überprüfen. Sodann verpflichtete

die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, C nur unter direkter Aufsicht in den

Garten zu lassen, was bedeute, dass sich die Katze dauernd in ihrem Blickfeld

oder im Blickfeld einer von ihr instruierten Drittperson befinden muss. Diese

Auflage steht wiederum unter dem Vorbehalt der Verpflichtung, durch eine

geeignete, stabil verankerte Einzäunung des Aufenthaltsbereichs von C das

Entweichen der Katze und das Eindringen fremder Tiere zu verhindern, solange

und soweit die Beschwerdeführerin C ohne direkte Aufsicht im Garten halte. Die

Beschwerdeführerin habe zudem sicherzustellen, dass C keinen Zugang zu

Verstecken oder Schlupflöchern habe, die für Personen nicht zugänglich seien

(vorn II.C.).

3.2

3.2.1

Die Vorinstanz erwog mit Verfügung vom 29. Mai 2020, aufgrund des im

Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. November

2019.

bekannten Sachverhalts habe nicht von einer Vernachlässigung von C

ausgegangen werden können. Weder habe eine Veranlassung noch eine gesetzliche

Grundlage dafür bestanden, die Beschwerdeführerin zu regelmässigen

neurologischen Kontrollen und zu einer Physiotherapie mit anschliessender

Berichterstattung zu verpflichten, mit der zusätzlichen Anordnung, sich an die

künftigen "Anweisungen" dieser Fachpersonen zu halten. Anzumerken sei

weiter, dass dem Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Verfügungserlasses auch

wichtige Informationen zur Prüfung gefehlt hätten, ob überhaupt Massnahmen

angeordnet werden müssten, da der Beschwerdeführerin nicht ausreichend

Gelegenheit gegeben worden sei, darzulegen, ob und wie sie die weitere

Kontrolle und Behandlung der Katze aus freien Stücken sicherstellen wolle.

Aus den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an

den Beschwerdegegner vom 27. November 2019 und in der Rekursschrift ergebe

sich nun allerdings, dass die Beschwerdeführerin die regelmässige tierärztliche

Kontrolle und Behandlung von C eingestellt habe. Sie bestreite sogar, dass sie

verpflichtet sei, die Katze tierärztlich behandeln zu lassen, solange es dieser

gut gehe. Zudem habe sie bereits mit Eingabe vom 27. November 2019

ausgeführt, dass sie aufgrund ihres eigenen gesundheitlichen Zustands bis auf

Weiteres nicht in der Lage sei, einen Therapieplan zu erstellen und C

neurologisch kontrollieren und physiotherapeutisch behandeln zu lassen. Auch in

der Rekurseingabe habe die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, dass sie C

aus eigenem Antrieb weiterhin engmaschig kontrollieren lasse. Vielmehr habe sie

ausgeführt, dass sie nach dem Aufenthalt der Katze im Tierspital umgehend eine

"tierärztliche Mehrbetreuung" habe beiziehen müssen, und ihr derzeit

von einem Transport und der Fortsetzung der Behandlungen abgeraten werde, damit

die Katze zur Ruhe komme, was insbesondere bei einer Wildkatze elementar sei.

Ob tatsächlich solche tierärztlichen Empfehlungen erfolgt seien, sei weder

belegt noch überzeugend. Den eingereichten Unterlagen sei zudem zu entnehmen,

dass bis Ende November 2019 nur noch zwei Konsultationen bei Dr. med.

vet. D erfolgt seien. Damit bestehe keine ausreichende Sicherheit mehr,

dass die Beschwerdeführerin C ihrer Fürsorgepflicht entsprechend weiterhin

ausreichend und freiwillig tierärztlich kontrollieren und behandeln lasse, was

angesichts des erheblich beeinträchtigten Gesundheitszustands der Katze

zwingend erforderlich sei. Auch der offenbar angeschlagene Gesundheitszustand

der Beschwerdeführerin entbinde sie nicht davon, C – allenfalls auch mittels

Beauftragung einer Drittperson – die notwendige Pflege und Behandlung zukommen

zu lassen. Bei dieser Sachlage erweise es sich als erforderlich, die

Beschwerdeführerin – in Konkretisierung ihrer Fürsorgepflicht – zur

regelmässigen tierärztlichen Kontrolle und Behandlung von C zu verpflichten, um

eine ausreichende tierärztliche Versorgung sicherzustellen und Schmerz und

Leiden der Katze zu verhindern. Die Wahl eines fachlich geeigneten Tierarztes

bzw. einer fachlich geeigneten Tierärztin sei der Beschwerdeführerin zu

überlassen, um ein tragfähiges Vertrauensverhältnis sicherzustellen.

3.2.2

Sodann erwog die Vorinstanz, dem Beschwerdegegner sei insofern

beizupflichten, als es sich angesichts der behinderungsbedingt eingeschränkten

Abwehr- und Fluchtmöglichkeit, der aber immer noch intakten Fortbewegungsmöglichkeit

von C nicht rechtfertigen lasse, sie unbeaufsichtigt und ohne weiteren Schutz

im Garten zu lassen. Wie sich auch in der Nacht vom 3. auf den

4.

September 2019 gezeigt habe, habe sich C offensichtlich unbemerkt vom

Garten der Beschwerdeführerin entfernen können, sodass sie vom

Tierrettungsdienst habe aufgegriffen werden müssen. Die Beschwerdeführerin

räume denn auch ein, dass sich C mit Hilfe der Vorderbeine "erstaunlich

rasch" fortbewegen könne. Ein solches Entfernen sei zweifelsohne mit der

Gefahr einer erneuten Verletzung der Katze verbunden, beispielsweise bei einem

Verkehrsunfall. Der unbeaufsichtigte Aufenthalt von C im Garten sei aber auch

dahingehend mit einer erheblichen Verletzungsgefahr verbunden, als sich ihr

andere Tiere mangels einer sicheren Einzäunung des Gartens ungehindert nähern

und sie verletzen könnten. Dass sich C gegen jegliche Tiere noch ausreichend

wehren könnte, sei angesichts ihres Zustands ausgeschlossen. Indem die

Beschwerdeführerin C über Monate hinweg ohne entsprechenden Schutz im Garten

gehalten habe, habe sie ihre Fürsorge-und Obhutspflicht verletzt. Da C über

keine Blasenkontrolle mehr verfüge und ihre Blase deshalb regelmässig manuell

entleert werden müsse, sei es mit der Fürsorgepflicht auch nicht vereinbar,

dass die Beschwerdeführerin zulasse, dass sich die Katze in Schlupfwinkel

zurückziehen könne, die für sie nicht zugänglich seien. Dies verunmögliche

unter Umständen eine zeitgerechte Blasenentleerung, was wiederum mit der Gefahr

einer Blasen- oder Harnwegentzündung verbunden sei. Dass die Beschwerdeführerin

vom Beschwerdegegner zur dauernden und direkten Aufsicht über C verpflichtet

werde, wenn sie sie in den Garten lasse, erweise sich deshalb als geeignete,

aber auch erforderliche und damit insgesamt verhältnismässige Massnahme, um den

Missstand zu beheben und die Sicherheit und Unversehrtheit von C zu

gewährleisten. Ebenfalls zu bestätigen sei die Verpflichtung der

Beschwerdeführerin, sicherzustellen, dass sich C nicht an für ihre Betreuer

unzugänglichen Orten verstecken oder verkriechen könne. Solange die Katze unter

der direkten Aufsicht der Beschwerdeführerin oder einer Drittperson stehe,

bestünde keine unmittelbare und ernsthafte Gefahr, dass C unbemerkt entweichen

oder angegriffen werden könne. Sollte die Beschwerdeführerin C aber auch

unbeaufsichtigt im Garten lassen wollen, sei ihr dies nur zu erlauben, wenn sie

durch eine geeignete Einzäunung, ein Gehege oder ähnliche, ausreichend stabil

installierte Vorrichtungen sicherstellen könne, dass die Katze den Garten nicht

verlassen könne und andere Tiere sich ihr nicht nähern könnten. Der

Beschwerdeführerin stehe es damit frei, ob sie eine fest mit dem Boden

verankerte Mauer, einen Zaun, ein Gehege oder eine mobile, bei Bedarf

ausreichend im Boden zu befestigende Abschrankung anderer Art erstellen wolle,

sollte sie C weiterhin auch unbeaufsichtigt im Garten lassen wollen.

Andernfalls sei die direkte Aufsicht zu gewährleisten.

3.3

Die

Erwägungen der Vorinstanz vermögen nicht zu überzeugen.

3.3.1

Vorab ist auf die Präsidialverfügung vom 20. Juli 2020 zu verweisen

(vorn III.C.), wo das Verwaltungsgericht gestützt auf den zusammen mit der

Beschwerde eingereichten Bericht vom 16. Juni 2020 festhielt, dass die

Beschwerdeführerin den Gesundheitszustand der Katze nach Ergehen des

Rekursentscheids hatte tierärztlich abklären lassen. Damit hatte die

Beschwerdeführerin bereits einen Teil der Auflagen der Vorinstanz erfüllt (E. 5.3).

3.3.2

Die Vorinstanz nahm Bezug auf die Berichte von Dr. med. vet. D, welche

die Katze schon seit geraumer Zeit gekannt und auf deren Anraten die

Beschwerdeführerin C nach dem Unfall in die Kleintierklinik "E"

verbrachte hatte, und von Dr. med. vet. F, sowie auf die Aussagen des

Inhabers der Tierarztpraxis G, Dr. med. vet. H, der tiermedizinischen

Praxisassistentin I, welche C während der Ferienabwesenheit der

Beschwerdeführerin betreut hatte, von J, einem ehemaligen Leiter eines

Tierheims, und schliesslich die Angaben des Tierspitals. Gestützt darauf

stellte sie fest, dass die Beschwerdeführerin C seit dem 26. Februar 2019

ununterbrochen und engmaschig durch erfahrene Tierärztinnen und Tierärzte habe

kontrollieren und behandeln lassen. Sie alle hätten bestätigt, dass die Beschwerdeführerin

sich gut um die Katze kümmere, deren Gesundheitszustand laufend überwachen

lasse und die Behandlung auch schon (leichte) positive Auswirkungen gezeigt

habe. Auch das Tierspital habe bestätigt, dass sich die Katze in einem guten

Allgemeinzustand befinde. Bei dieser Sachlage – so die Vorinstanz – könne der

Beschwerdeführerin nicht vorgehalten werden, ihre Fürsorgepflicht missachtet zu

haben. Zu Recht kam die Vorinstanz dementsprechend zum Schluss, dass der

Beschwerdegegner aufgrund des im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 7. November

2019.

bekannten Sachverhalts nicht von einer Vernachlässigung von C hätte

ausgehen dürfen (vorn E. 3.2.1).

Damit fehlte es aber an der

gesetzlichen Grundlage zum Erlass von tierschutzrechtlichen Massnahmen bzw.

liessen sich diese nicht auf Art. 24 Abs. 1 TSchG stützen (vorn E. 2.4).

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gilt dies allerdings nicht nur hinsichtlich

der Auflagen des Beschwerdegegners gemäss den Dispositivziffern III und

IV, sondern auch hinsichtlich derjenigen gemäss den Dispositivziffern II,

V und VI der Verfügung vom 7. November 2019, welche sie mit

Rekursentscheid abänderte. So bestanden zum damaligen Zeitpunkt nicht nur keine

Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin C nicht die notwendige medizinische

Betreuung hätte zukommen lassen. Auch war der Beschwerdeführerin von

tierärztlicher Seite niemals abgeraten worden, die Katze angesichts ihrer

unfallbedingten körperlichen Einschränkungen und den damit verbundenen

Problemen wie eine möglicherweise erhöhte Anfälligkeit für Blasenentzündungen

weiterhin als Freigängerin ohne permanente Aufsicht und unter Gewährung von

Rückzugsorten zu halten. Zwar bezeichnet der Beschwerdegegner die Katze der

Beschwerdeführerin wegen ihrer Gehbehinderung gleichzeitig als nicht gesund,

was sich nicht als zwingender Schluss aufdrängen muss. Die Ansicht des

Beschwerdegegners mag davon herrühren, dass bei der Katze eine erhöhte

Anfälligkeit auf eine Blasenentzündung bestand, mindestens solange sich ihre

Blase nicht mehr selbständig entleerte. Inzwischen bestätigten aber neben der

Beschwerdeführerin im Dezember 2019 zwei Nachbarn, welche C während einiger

Tage im Juli 2020 betreuten, dass die Blase nicht mehr habe ausgedrückt werden

müssen, was die Tierärztin Dr. F ihrerseits am 14. August 2020

insofern bestätigt fand, als klinisch keine Anzeichen einer Blasenentzündung oder

Schmerzen erkennbar waren. Selbst wenn aber die Katze C wegen ihrer

Gehbehinderung auch als ungesunde Katze betrachtet werden müsste, kann der

Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, sie habe C auch diesbezüglich

nicht ihrem Zustand entsprechend gehalten oder sie vernachlässigt bzw. ihre

Fürsorgepflicht missachtet, zumal die Haltung eines gesundheitlich

beeinträchtigten Tieres für sich allein keinen Grund für eine staatliche

Massnahme darstellt (vorn E. 2.4). Die Vorinstanz hätte die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 7. November 2019 somit aufheben müssen.

3.3.3

Dabei durfte die Vorinstanz die Auflagen des Beschwerdegegners (auch) nicht

mit der Begründung stützen bzw. abändern, aus den Angaben der

Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an den Beschwerdegegner vom 27. November

2019.

und in der Rekursschrift ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin die

regelmässige tierärztliche Kontrolle und Behandlung von C eingestellt habe,

fehlte es doch bereits – wie dargelegt – an einer Vernachlässigung bzw.

Missachtung der Fürsorgepflicht seitens der Beschwerdeführerin. Ohne solche

dürfen tierschutzrechtliche Massnahmen gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG

indes nicht angeordnet werden. Der Argumentation der Vorinstanz folgend käme

den dennoch angeordneten Auflagen in erster Linie präventiver Charakter zu, was

nicht zulässig ist. Im Übrigen lässt sich aus den von der Vorinstanz

angeführten Eingaben der Beschwerdeführerin auch nicht ohne Weiteres darauf

schliessen, dass diese – anders als dies in der Vergangenheit auch aus Sicht

der Vorinstanz der Fall war – nunmehr beabsichtigte bzw. beabsichtigt, C nicht

mehr die notwendige tierärztliche Behandlung und Kontrolle zukommen zu lassen.

Die Beschwerdeführerin suchte denn auch am 16. Juni 2020 Dr. med. vet. F

zur Beurteilung des Gesundheitszustands von C auf (vorn E. 3.3.1), und von

einer anschliessenden unterlassenen ärztlichen Kontrolle der Katze C bei Bedarf

lässt sich den Akten nichts entnehmen.

3.3.4

Nach dem Gesagten erübrigt es sich, die Recht- bzw. Verhältnismässigkeit

der Auflagen im Einzelnen zu prüfen. Angemerkt sei hier lediglich, dass diese,

wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, in einem gewissen Spannungsfeld

zu den Empfehlungen des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und

Veterinärwesen sowie des Schweizer und Zürcher Tierschutzes stehen

(https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/tierschutz/heim-und-wildtierhaltung/katzen.html),

wonach bei der Haltung von Katzen auf stabile Verhältnisse zu achten ist,

Katzen sofern möglich Freilauf zu ermöglichen ist und Rückzugsmöglichkeiten zu

gewährleisten sind (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 TSchV). Sodann dürfte

zwar unbestritten sein, dass die Beweglichkeit von C im Vergleich zu anderen Katzen

eingeschränkt ist. Mindestens das Risiko, bei einem Verkehrsunfall verletzt zu

werden oder das Leben zu verlieren, besteht indes für alle Freigänger,

namentlich verstärkt auch bei alten oder gehörlosen Katzen. Gemäss dem

Schweizer Tierschutz sind denn auch Verkehrsunfälle die häufigste Todesursache

bei Katzen unter zwei Jahren.

4.

4.1

Die

Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Verfügungen der Vorinstanz vom 29. Mai

2020.

und 11. Juni 2020 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. November

2021.

sind aufzuheben. Die Kosten des Rekursverfahrens gemäss

Dispositivziffer II der Verfügung der Vorinstanz vom 29. Mai 2020

sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Die Kosten gemäss

Dispositivziffer VII der Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. November

2021.

sind auf die Staatskasse zu nehmen. Weiter ist der Beschwerdegegner zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren, in welchem sie

anwaltlich vertreten war, eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich Fr. 2'000.-

(inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen erweisen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die nicht vertretene

Beschwerdeführerin beantragt (auch) für das Beschwerdeverfahren die Zusprechung

einer Parteientschädigung. Infrage kommt eine solche nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG, falls der Beschwerdeführerin die rechtsgenügende Darstellung

komplizierter Sachverhalte oder schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand verursachte.

Es muss ein objektiv notwendiger, nicht bloss geringfügiger Aufwand vorliegen.

Ein solcher wird von der Rechtsprechung etwa bejaht, wenn der erforderliche

Aufwand das in einem solchen Verfahren übliche Ausmass übersteigt, wenn wegen

der Komplexität des Streitfalls aufwendige Darlegungen notwendig sind, wenn ein

erheblicher Zeitaufwand notwendig war, der auf Kosten der Berufs- bzw.

Erwerbstätigkeit der in eigener Sache prozessierenden Person ging, oder wenn

der Beizug einer externen Vertretung gerechtfertigt gewesen wäre (statt vieler

VGr, 1. September 2020, VB.2020.00384, E. 4.2; Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 17 N. 49). Mindestens letztere Voraussetzung ist

vorliegend erfüllt. Der Beschwerdegegner ist daher zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin auch für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung für ihre

Umtriebe zu bezahlen. Dass die Beschwerdeführerin selber Rechtsanwältin ist,

steht der Entschädigungsberechtigung nicht entgegen, ist jedoch bei der Höhe

der Entschädigung zu berücksichtigen (Plüss, § 17 N. 42, 48 und 72).

Als angemessen erweist sich eine solche von Fr. 1'000.-.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen.

Die Verfügungen der Gesundheitsdirektion vom 29. Mai 2020 und 11. Juni

2020.

sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. November 2021 werden

aufgehoben.

Die Kosten des Rekursverfahrens gemäss Dispositivziffer II der

Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 29. Mai 2020 werden dem VETA

auferlegt. Die Kosten gemäss

Dispositivziffer VII der Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. November

2021.

werden auf die Staatskasse genommen.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inklusive

Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des

vorliegenden Urteils.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 245.-- Zustellkosten,

Fr. 3'545.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.- zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …