VB.2020.00457
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00457
17. Juni 2021Deutsch26 min
(URT.2021.22829)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00457
Urteil
der 3. Kammer
vom 17. Juni 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André
Moser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Veterinäramt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Tierschutz,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
wohnhaft in B, ist Halterin der Katze C (geb. Januar 2011), welche seit
dem 26. Februar 2019 aufgrund eines nicht näher bekannten Vorfalls an den
Hinterbeinen gelähmt ist. In der Nacht vom 3. auf den 4. September 2019
griff der Tierrettungsdienst C in B auf und brachte sie für Abklärungen in das
Universitäre Tierspital Zürich. Nachdem dieses C tierärztlich versorgt und A
informiert hatte, nahm A C noch in derselben Nacht entgegen dem tierärztlichen
Rat (vorzeitig) nach Hause.
B. Mit
Verfügung vom 5. September 2019 beschlagnahmte das Veterinäramt des
Kantons Zürich (fortan: das VETA) C vorsorglich am Wohnort und im Beisein von A.
Sodann ordnete das VETA an, die Katze werde tierärztlich untersucht und
gegebenenfalls euthanasiert. Nach der Untersuchung ihres allgemeinen und
neurologischen Zustands im Tierspital wurde die Katze A am 9. September
2019 zurückgegeben.
C. Mit
Verfügung vom 30. September 2019 trat die Gesundheitsdirektion des Kantons
Zürich auf den von A mit Eingabe vom 16. September 2019 gegen die
Verfügung des VETA vom 5. September 2019 erhobenen Rekurs nicht ein. Einerseits
sei sie – die Gesundheitsdirektion – für die Behandlung der Anträge auf
Zusprechung von Schadenersatz und einer Genugtuung nicht zuständig.
Andererseits fehle es A seit der Rückgabe von C am 9. September 2019 an
einem praktischen Interesse an der Aufhebung der Verfügung vom
5. September 2019. Soweit A schliesslich beantragt habe, das VETA sei zu
verpflichten, vor der Vornahme allfälliger weiterer Massnahmen ihr gegenüber in
Bezug auf deren Art und Umfang eine Genehmigung von einer unabhängigen
gerichtlichen Instanz einzuholen, und das VETA sei superprovisorisch
anzuweisen, betreffend C keine Auflagen und keine weiteren Anordnungen oder
Vollzugshandlungen ohne vorgängige ausdrückliche gerichtliche Genehmigung
vorzunehmen, fehle es an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage und gehöre
dies auch nicht zum Streitgegenstand. Die Verfügung vom 30. September 2019
blieb unangefochten.
D. Mit
Verfügung vom 7. November 2019 ordnete des VETA Folgendes an:
" I. …
Erwägungen
II. A wird verpflichtet, die Therapie gemäss Anweisung des
Tierspitals Zürich sicherzustellen und die Katze C mindestens alle zwei Monate
am Tierspital Zürich zur neurologischen Untersuchung vorzustellen.
III. A
wird verpflichtet, dem Veterinäramt innert 7 Tagen nach jeder Untersuchung
einen tierärztlichen Bericht zukommen zu lassen, aus dem der aktuelle
Gesundheitszustand der Katze, der weitere Therapieplan sowie die Prognose
hervorgeht. Der erste Bericht ist in Abweichung zum Schreiben vom 19. September
2019.
dem Veterinäramt bis am 27. November 2019 zuzustellen.
IV. A wird verpflichtet, die Physiotherapie der Katze C gemäss
Anweisung eines anerkannten Physiotherapeuten/Physiotherapeutin umzusetzen.
Innert Frist von 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung wird sie verpflichtet, dem
Veterinäramt den ersten Bericht einzureichen, aus dem der Therapieplan
hervorgeht. Danach ist dem Veterinäramt alle drei Monate ein
physiotherapeutischer Bericht einzureichen, aus dem das Therapieintervall, die
Fortschritte sowie der Therapieplan hervorgeht.
V. A
wird verpflichtet, die Katze C nur unter direkter Aufsicht in den Garten zu
lassen. Dies bedeutet, dass sich die Katze dauernd in ihrem Blickfeld oder im
Blickfeld einer von ihr instruierten Drittperson befinden muss.
VI. A
wird verpflichtet, ihren Garten innert Frist von einem Monat ab Erhalt dieser
Verfügung einbruchsicher einzuzäunen, sodass keine fremden Tiere – wie andere
Katzen, Füchse, Marder oder Hunde – Zutritt zu ihrem Garten haben. A muss zudem
sicherstellen, dass es keine Versteckmöglichkeiten für die Katze gibt, welche
für Personen nicht zugänglich sind.
VII. Die
Kosten dieser Verfügung von Fr. 437.60 bestehen aus einer Grundgebühr von Fr. 300
und der Schreibgebühr von Fr. 137.60 und werden A auferlegt.
VIII. Der
Betrag von Fr. 437.60 ist mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30
Tagen zu bezahlen.
IX. …
Dem Lauf der
Rekursfrist und der Einreichung eines allfälligen Rekurses gegen Dispositiv Ziffer II
bis VI wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
X. …"
II.
A. In der
Folge rekurrierte A mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 bei der
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte im Wesentlichen die
Aufhebung der Verfügung des VETA vom 7. November 2019 bzw. der damit
angeordneten Auflagen.
B. Mit
Verfügung vom 23. Dezember 2019 hiess die Gesundheitsdirektion das Gesuch
von A um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des
Rekurses bezüglich der Dispositivziffern IV und VI der angefochtenen
Verfügung gut, und mit Verfügung vom 14. Januar 2020 ordnete die
Gesundheitsdirektion zudem superprovisorisch die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Rekurses bezüglich der Dispositivziffern II und
III der Verfügung vom 7. November 2019 an.
C. Mit Verfügung vom 29. Mai
2020.
hiess die Gesundheitsdirektion den Rekurs teilweise gut, soweit sie darauf
eintrat (Dispositivziffer I Absatz 1), und hob die
Dispositivziffern III und IV der Verfügung des Veterinäramts vom 7. November
2019.
ersatzlos auf (Dispositivziffer I Absatz 2).
Dispositivziffer VII der angefochtenen Verfügung änderte sie insofern ab,
als sie die Kosten auf Fr. 250.- reduzierte (Dispositivziffer I
Absatz 3). Die Dispositivziffern II, V und VI änderte die
Gesundheitsdirektion folgendermassen ab (Dispositivziffer I
Absatz 4):
" II. A
wird verpflichtet, die Katze C regelmässig durch einen fachlich geeigneten
Tierarzt bzw. eine fachlich geeignete Tierärztin kontrollieren und nach Bedarf
behandeln zu lassen. Die erste Kontrolle hat innerhalb von zwei Monaten nach
Zustellung dieser Verfügung zu erfolgen. Die weiteren Kontrollen und
Behandlungen haben sich nach dem aktuellen Gesundheitszustand der Katze und den
Empfehlungen des behandelnden Tierarztes bzw. der behandelnden Tierärztin zu
richten. Bei den Kontrollen ist der Gesundheitszustand, insbesondere die
Schmerzsituation, die Behandlungsbedürftigkeit und die Prognose zu überprüfen.
V. A
wird unter Vorbehalt von Dispositivziffer VI verpflichtet, die Katze C nur
unter direkter Aufsicht in den Garten zu lassen. Dies bedeutet, dass sich die
Katze dauernd in ihrem Blickfeld oder im Blickfeld einer von ihr instruierten
Drittperson befinden muss.
VI. A wird verpflichtet, durch eine geeignete, stabil verankerte
Einzäunung des Aufenthaltsbereichs der Katze C das Entweichen der Katze C und
das Eindringen fremder Tiere zu verhindern, solange und soweit sie die Katze C
ohne direkte Aufsicht im Sinne von Dispositivziffer V im Garten hält.
Sie hat zudem sicherzustellen,
dass die Katze C keinen Zugang zu Verstecken oder Schlupflöchern hat, die für
Personen nicht zugänglich sind."
Die reduzierten Verfahrenskosten auferlegte die
Gesundheitsdirektion A (Dispositivziffer II). Dem Lauf der Beschwerdefrist
und einer allfälligen Beschwerde gegen Dispositivziffer I entzog die
Gesundheitsdirektion die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer V).
D. Mit
Verfügung (bzw. "Erläuterung") vom 11. Juni 2020 ergänzte bzw.
erläuterte die Gesundheitsdirektion ihren Rekursentscheid vom 29. Mai 2020
wie folgt:
" III. Es wird keine
Parteientschädigung ausgerichtet.
IV. Gegen
diese Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde eingereicht werden. Die
Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene
Verfügung ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel
sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Während der
Gerichtsferien vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach
Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember
bis und mit dem 2. Januar steht die Beschwerdefrist still.
V. Dem
Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde gegen Ziffer 1 Abs. 4
dieser Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen."
III.
A. Mit
Beschwerde vom 3. Juli 2020 gelangte A daraufhin an das Verwaltungsgericht
und beantragte, die Dispositivziffern I Absatz 4 II., V. und VI. der
Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 29. Mai 2020 seien aufzuheben.
Ebenso sei Dispositivziffer I Absatz 3 derselben Verfügung
aufzuheben, und es sei ihr in Abänderung von Dispositivziffer I
Absatz 2 III. der Verfügung vom 11. Juni 2020 eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen. Weiter sei Dispositivziffer II der
Verfügung vom 29. Mai 2020 aufzuheben und ihr eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen. Sodann sei superprovisorisch
Dispositivziffer V der Verfügung vom 29. Mai 2020 bzw. in Abänderung
von Dispositivziffer I Absatz 4 II., V. und VI. der Verfügung vom 29. Mai
2020.
die aufschiebende Wirkung des Rekurses [recte: der Beschwerde]
wiederherzustellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
VETA.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 6. Juli 2020 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch
von A, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei superprovisorisch
wiederherzustellen, ab und setzte dem VETA und der Gesundheitsdirektion Fristen
von jeweils zehn Tagen an, um zum Antrag auf Erlass von superprovisorischen,
nunmehr vorsorglichen Massnahmen schriftlich Stellung zu nehmen sowie die Akten
einzureichen. Gleichzeitig setzte das Verwaltungsgericht dem VETA und der Gesundheitsdirektion
Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort bzw. Beschwerdevernehmlassung an.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2020 beantragte die Gesundheitsdirektion unter
Einreichung der Akten sowohl die Abweisung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher
Massnahmen als auch die Abweisung der Beschwerde selbst. Dieselben Anträge
stellte das VETA unter Einreichung seiner Akten mit Beschwerdeantwort vom 17. Juli
2020.
C. In der
Folge stellte das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 20. Juli
2020.
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde in Aufhebung von
Dispositivziffer I.V. der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 11. Juni
2020.
wieder her. Zudem setzte es A und dem VETA Frist an, um sich zur
Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2020 bzw. zu dem von A mit Beschwerde eingereichten
ärztlichen Bericht vom 16. Juni 2020 vernehmen zu lassen.
D. Mit
Eingabe vom 7. August 2020 nahm das VETA zum ärztlichen Bericht vom 16. Juni
2020.
Stellung, und A liess sich mit Eingabe vom 17. August 2020 zur
Beschwerdeantwort und anschliessend mit Eingabe vom 26. August 2020 zur
Stellungnahme des VETA vom 7. August 2020 vernehmen. Während das VETA in
Bezug auf die Eingabe von A vom 17. August 2020 auf eine Stellungnahme
verzichtete, reichte sie am 18. September 2020 eine solche zur Eingabe vom
26.
August 2020 ein. A liess sich dazu mit Eingabe vom 5. Oktober
2020.
vernehmen, woraufhin das VETA mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 auf
eine weitere Stellungnahme verzichtete. Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zuständig. Angesichts des unbestimmten Streitwerts ist die Kammer
zum Entscheid berufen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 38b N. 10).
2.
2.1
Nach Art. 80
Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) erlässt der
Bund Vorschriften zum Schutz der Tiere. Gemäss Art. 120 Abs. 2 BV
trägt er der Würde der Kreatur Rechnung. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des auf
diese beiden Bestimmungen gestützten Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(TSchG) hat, wer mit Tieren umgeht,
ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der
Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand darf
ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leid oder Schäden zufügen, es in Angst
versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln,
Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4
Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren,
pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und
Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1
TSchG). Diese materiellrechtlichen Vorschriften des Tierschutzgesetzes werden
in der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) konkretisiert. So
sieht Art. 3 Abs. 1 TSchV vor, dass Tiere so zu halten sind und mit
ihnen so umzugehen ist, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht
gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Unterkünfte
und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe-
und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten,
Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein (Art. 3 Abs. 2
TSchV). Fütterung und Pflege gelten nach Art. 3 Abs. 3 TSchV dann als
angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der
Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere
entsprechen. Mit Bezug auf die Pflege hält Art. 5 TSchV namentlich fest,
dass der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so
oft wie nötig überprüfen muss. Er muss Mängel an den Einrichtungen, die das
Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete
Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen (Abs. 1). Die Pflege soll
Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Der Tierhalter ist namentlich dafür
verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand
entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt werden. Die dafür
notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur
Verfügung stehen. Die Tiere müssen für tierärztliche oder sonstige Behandlungen
sicher fixiert werden können (Abs. 2). Spezielle Vorschriften betreffend
Hauskatzen finden sich in Art. 80 TSchV. Nach dessen Abs. 1 müssen
einzeln gehaltene Katzen täglich Umgang mit Menschen oder Sichtkontakt mit
Artgenossen haben.
2.2
Gemäss Art. 23
Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde das Halten oder die Zucht von
Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf
bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter
oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes und seiner
Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a),
oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b).
Sodann verpflichtet Art. 24 Abs. 1 TSchG die zuständige Behörde,
unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt
oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann
die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des
Halters an einem geeigneten Ort unterbringen. Sie kann dafür die Hilfe der
Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Durch das Instrument des unverzüglichen
Einschreitens gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde
eine gesetzeswidrige Situation sofort beheben, damit das Wohl der Tiere
unverzüglich verbessert wird. Art. 24 TSchG bildet somit die notwendige
Verwaltungsmassnahme, um die in Art. 4 TSchG genannten Grundsätze
durchzusetzen (BGr, 10. November 2020, 2C_416/2020, E. 4.2.3). Werden
strafbare Verstösse gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes festgestellt,
so erstatten die für den Vollzug von Tierschutzvorschriften zuständigen Behörden
gemäss Art. 24 Abs. 3 TSchG Strafanzeige.
2.3
Gestützt
auf Art. 24 Abs. 1 TSchG sind die Behörden somit ermächtigt, bei
Missständen in der Tierhaltung Massnahmen zu ergreifen, um die Würde und das
Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG) und künftigen Verstössen
gegen die Tierschutzgesetzgebung entgegenzuwirken. Wenngleich das
Tierschutzgesetz unter dem Titel "Verwaltungsmassnahmen" (Art. 23 f.
TSchG) nur bestimmte Durchsetzungsmittel ausdrücklich nennt, kann die Behörde
auch andere, weniger einschneidende Massnahmen ergreifen. Dies kann sich aus
Gründen der Verhältnismässigkeit sogar aufdrängen, selbst wenn es nicht
gesetzlich vorgesehen ist. Infrage kommen etwa die Verfügung einer
tierärztlichen Behandlung, Vorschriften betreffend die Pflege der Tiere, die
Anordnung von notwendigen Instandstellungsarbeiten am Gehege bzw. im Stall oder
die Reduktion der Anzahl Tiere. Welche Massnahmen jeweils zur Anwendung
gelangen, muss von der zuständigen Behörde aufgrund der konkreten Umstände des
Einzelfalls und unter Wahrung der Verhältnismässigkeit geprüft werden. Bei der
Beurteilung, welche Massnahmen im Einzelfall am zweckmässigsten sind, kommt der
zuständigen Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu (BGr, 10. November
2020, 2C_416/2020, E. 4.2.4).
2.4
Der Umstand,
dass jemand gesundheitlich beeinträchtigte Tiere hält, ist kein Grund für eine
staatliche Massnahme. Eine solche kann gestützt auf Art. 24 Abs. 1
TSchG nur erfolgen, wenn erstellt ist, dass Tiere vernachlässigt oder unter
völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Als Vernachlässigung gilt die
Missachtung der Fürsorgepflicht gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG, mithin
also die Unterlassung einer nach dieser Bestimmung gebotenen Handlung durch
eine dafür verantwortliche Person (Halter oder Betreuer; BGr, 10. November
2020, 2C_416/2020, E. 4.4.1; 13. März 2020, 2C_878/2019, E. 2.2).
3.
3.1
Nachdem
das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bereits mit
Präsidialverfügung vom 20. Juli 2020 wiederherstellte (vorn III.C.) ist
nunmehr über die – im Vergleich zu denjenigen gemäss der Verfügung des
Beschwerdegegners vom 7. November 2019 weniger weitgehenden – Auflagen der
Vorinstanz zu befinden, wonach die Beschwerdeführerin die Katze C regelmässig
durch einen fachlich geeigneten Tierarzt bzw. eine fachlich geeignete
Tierärztin kontrollieren und nach Bedarf behandeln lassen muss, die erste
Kontrolle innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Verfügung zu
erfolgen hat und sich die weiteren Kontrollen und Behandlungen nach dem
aktuellen Gesundheitszustand der Katze und den Empfehlungen des behandelnden
Tierarztes bzw. der behandelnden Tierärztin zu richten haben. Bei den
Kontrollen seien der Gesundheitszustand, insbesondere die Schmerzsituation, die
Behandlungsbedürftigkeit und die Prognose zu überprüfen. Sodann verpflichtete
die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, C nur unter direkter Aufsicht in den
Garten zu lassen, was bedeute, dass sich die Katze dauernd in ihrem Blickfeld
oder im Blickfeld einer von ihr instruierten Drittperson befinden muss. Diese
Auflage steht wiederum unter dem Vorbehalt der Verpflichtung, durch eine
geeignete, stabil verankerte Einzäunung des Aufenthaltsbereichs von C das
Entweichen der Katze und das Eindringen fremder Tiere zu verhindern, solange
und soweit die Beschwerdeführerin C ohne direkte Aufsicht im Garten halte. Die
Beschwerdeführerin habe zudem sicherzustellen, dass C keinen Zugang zu
Verstecken oder Schlupflöchern habe, die für Personen nicht zugänglich seien
(vorn II.C.).
3.2
3.2.1
Die Vorinstanz erwog mit Verfügung vom 29. Mai 2020, aufgrund des im
Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. November
2019.
bekannten Sachverhalts habe nicht von einer Vernachlässigung von C
ausgegangen werden können. Weder habe eine Veranlassung noch eine gesetzliche
Grundlage dafür bestanden, die Beschwerdeführerin zu regelmässigen
neurologischen Kontrollen und zu einer Physiotherapie mit anschliessender
Berichterstattung zu verpflichten, mit der zusätzlichen Anordnung, sich an die
künftigen "Anweisungen" dieser Fachpersonen zu halten. Anzumerken sei
weiter, dass dem Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Verfügungserlasses auch
wichtige Informationen zur Prüfung gefehlt hätten, ob überhaupt Massnahmen
angeordnet werden müssten, da der Beschwerdeführerin nicht ausreichend
Gelegenheit gegeben worden sei, darzulegen, ob und wie sie die weitere
Kontrolle und Behandlung der Katze aus freien Stücken sicherstellen wolle.
Aus den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an
den Beschwerdegegner vom 27. November 2019 und in der Rekursschrift ergebe
sich nun allerdings, dass die Beschwerdeführerin die regelmässige tierärztliche
Kontrolle und Behandlung von C eingestellt habe. Sie bestreite sogar, dass sie
verpflichtet sei, die Katze tierärztlich behandeln zu lassen, solange es dieser
gut gehe. Zudem habe sie bereits mit Eingabe vom 27. November 2019
ausgeführt, dass sie aufgrund ihres eigenen gesundheitlichen Zustands bis auf
Weiteres nicht in der Lage sei, einen Therapieplan zu erstellen und C
neurologisch kontrollieren und physiotherapeutisch behandeln zu lassen. Auch in
der Rekurseingabe habe die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, dass sie C
aus eigenem Antrieb weiterhin engmaschig kontrollieren lasse. Vielmehr habe sie
ausgeführt, dass sie nach dem Aufenthalt der Katze im Tierspital umgehend eine
"tierärztliche Mehrbetreuung" habe beiziehen müssen, und ihr derzeit
von einem Transport und der Fortsetzung der Behandlungen abgeraten werde, damit
die Katze zur Ruhe komme, was insbesondere bei einer Wildkatze elementar sei.
Ob tatsächlich solche tierärztlichen Empfehlungen erfolgt seien, sei weder
belegt noch überzeugend. Den eingereichten Unterlagen sei zudem zu entnehmen,
dass bis Ende November 2019 nur noch zwei Konsultationen bei Dr. med.
vet. D erfolgt seien. Damit bestehe keine ausreichende Sicherheit mehr,
dass die Beschwerdeführerin C ihrer Fürsorgepflicht entsprechend weiterhin
ausreichend und freiwillig tierärztlich kontrollieren und behandeln lasse, was
angesichts des erheblich beeinträchtigten Gesundheitszustands der Katze
zwingend erforderlich sei. Auch der offenbar angeschlagene Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin entbinde sie nicht davon, C – allenfalls auch mittels
Beauftragung einer Drittperson – die notwendige Pflege und Behandlung zukommen
zu lassen. Bei dieser Sachlage erweise es sich als erforderlich, die
Beschwerdeführerin – in Konkretisierung ihrer Fürsorgepflicht – zur
regelmässigen tierärztlichen Kontrolle und Behandlung von C zu verpflichten, um
eine ausreichende tierärztliche Versorgung sicherzustellen und Schmerz und
Leiden der Katze zu verhindern. Die Wahl eines fachlich geeigneten Tierarztes
bzw. einer fachlich geeigneten Tierärztin sei der Beschwerdeführerin zu
überlassen, um ein tragfähiges Vertrauensverhältnis sicherzustellen.
3.2.2
Sodann erwog die Vorinstanz, dem Beschwerdegegner sei insofern
beizupflichten, als es sich angesichts der behinderungsbedingt eingeschränkten
Abwehr- und Fluchtmöglichkeit, der aber immer noch intakten Fortbewegungsmöglichkeit
von C nicht rechtfertigen lasse, sie unbeaufsichtigt und ohne weiteren Schutz
im Garten zu lassen. Wie sich auch in der Nacht vom 3. auf den
4.
September 2019 gezeigt habe, habe sich C offensichtlich unbemerkt vom
Garten der Beschwerdeführerin entfernen können, sodass sie vom
Tierrettungsdienst habe aufgegriffen werden müssen. Die Beschwerdeführerin
räume denn auch ein, dass sich C mit Hilfe der Vorderbeine "erstaunlich
rasch" fortbewegen könne. Ein solches Entfernen sei zweifelsohne mit der
Gefahr einer erneuten Verletzung der Katze verbunden, beispielsweise bei einem
Verkehrsunfall. Der unbeaufsichtigte Aufenthalt von C im Garten sei aber auch
dahingehend mit einer erheblichen Verletzungsgefahr verbunden, als sich ihr
andere Tiere mangels einer sicheren Einzäunung des Gartens ungehindert nähern
und sie verletzen könnten. Dass sich C gegen jegliche Tiere noch ausreichend
wehren könnte, sei angesichts ihres Zustands ausgeschlossen. Indem die
Beschwerdeführerin C über Monate hinweg ohne entsprechenden Schutz im Garten
gehalten habe, habe sie ihre Fürsorge-und Obhutspflicht verletzt. Da C über
keine Blasenkontrolle mehr verfüge und ihre Blase deshalb regelmässig manuell
entleert werden müsse, sei es mit der Fürsorgepflicht auch nicht vereinbar,
dass die Beschwerdeführerin zulasse, dass sich die Katze in Schlupfwinkel
zurückziehen könne, die für sie nicht zugänglich seien. Dies verunmögliche
unter Umständen eine zeitgerechte Blasenentleerung, was wiederum mit der Gefahr
einer Blasen- oder Harnwegentzündung verbunden sei. Dass die Beschwerdeführerin
vom Beschwerdegegner zur dauernden und direkten Aufsicht über C verpflichtet
werde, wenn sie sie in den Garten lasse, erweise sich deshalb als geeignete,
aber auch erforderliche und damit insgesamt verhältnismässige Massnahme, um den
Missstand zu beheben und die Sicherheit und Unversehrtheit von C zu
gewährleisten. Ebenfalls zu bestätigen sei die Verpflichtung der
Beschwerdeführerin, sicherzustellen, dass sich C nicht an für ihre Betreuer
unzugänglichen Orten verstecken oder verkriechen könne. Solange die Katze unter
der direkten Aufsicht der Beschwerdeführerin oder einer Drittperson stehe,
bestünde keine unmittelbare und ernsthafte Gefahr, dass C unbemerkt entweichen
oder angegriffen werden könne. Sollte die Beschwerdeführerin C aber auch
unbeaufsichtigt im Garten lassen wollen, sei ihr dies nur zu erlauben, wenn sie
durch eine geeignete Einzäunung, ein Gehege oder ähnliche, ausreichend stabil
installierte Vorrichtungen sicherstellen könne, dass die Katze den Garten nicht
verlassen könne und andere Tiere sich ihr nicht nähern könnten. Der
Beschwerdeführerin stehe es damit frei, ob sie eine fest mit dem Boden
verankerte Mauer, einen Zaun, ein Gehege oder eine mobile, bei Bedarf
ausreichend im Boden zu befestigende Abschrankung anderer Art erstellen wolle,
sollte sie C weiterhin auch unbeaufsichtigt im Garten lassen wollen.
Andernfalls sei die direkte Aufsicht zu gewährleisten.
3.3
Die
Erwägungen der Vorinstanz vermögen nicht zu überzeugen.
3.3.1
Vorab ist auf die Präsidialverfügung vom 20. Juli 2020 zu verweisen
(vorn III.C.), wo das Verwaltungsgericht gestützt auf den zusammen mit der
Beschwerde eingereichten Bericht vom 16. Juni 2020 festhielt, dass die
Beschwerdeführerin den Gesundheitszustand der Katze nach Ergehen des
Rekursentscheids hatte tierärztlich abklären lassen. Damit hatte die
Beschwerdeführerin bereits einen Teil der Auflagen der Vorinstanz erfüllt (E. 5.3).
3.3.2
Die Vorinstanz nahm Bezug auf die Berichte von Dr. med. vet. D, welche
die Katze schon seit geraumer Zeit gekannt und auf deren Anraten die
Beschwerdeführerin C nach dem Unfall in die Kleintierklinik "E"
verbrachte hatte, und von Dr. med. vet. F, sowie auf die Aussagen des
Inhabers der Tierarztpraxis G, Dr. med. vet. H, der tiermedizinischen
Praxisassistentin I, welche C während der Ferienabwesenheit der
Beschwerdeführerin betreut hatte, von J, einem ehemaligen Leiter eines
Tierheims, und schliesslich die Angaben des Tierspitals. Gestützt darauf
stellte sie fest, dass die Beschwerdeführerin C seit dem 26. Februar 2019
ununterbrochen und engmaschig durch erfahrene Tierärztinnen und Tierärzte habe
kontrollieren und behandeln lassen. Sie alle hätten bestätigt, dass die Beschwerdeführerin
sich gut um die Katze kümmere, deren Gesundheitszustand laufend überwachen
lasse und die Behandlung auch schon (leichte) positive Auswirkungen gezeigt
habe. Auch das Tierspital habe bestätigt, dass sich die Katze in einem guten
Allgemeinzustand befinde. Bei dieser Sachlage – so die Vorinstanz – könne der
Beschwerdeführerin nicht vorgehalten werden, ihre Fürsorgepflicht missachtet zu
haben. Zu Recht kam die Vorinstanz dementsprechend zum Schluss, dass der
Beschwerdegegner aufgrund des im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 7. November
2019.
bekannten Sachverhalts nicht von einer Vernachlässigung von C hätte
ausgehen dürfen (vorn E. 3.2.1).
Damit fehlte es aber an der
gesetzlichen Grundlage zum Erlass von tierschutzrechtlichen Massnahmen bzw.
liessen sich diese nicht auf Art. 24 Abs. 1 TSchG stützen (vorn E. 2.4).
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gilt dies allerdings nicht nur hinsichtlich
der Auflagen des Beschwerdegegners gemäss den Dispositivziffern III und
IV, sondern auch hinsichtlich derjenigen gemäss den Dispositivziffern II,
V und VI der Verfügung vom 7. November 2019, welche sie mit
Rekursentscheid abänderte. So bestanden zum damaligen Zeitpunkt nicht nur keine
Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin C nicht die notwendige medizinische
Betreuung hätte zukommen lassen. Auch war der Beschwerdeführerin von
tierärztlicher Seite niemals abgeraten worden, die Katze angesichts ihrer
unfallbedingten körperlichen Einschränkungen und den damit verbundenen
Problemen wie eine möglicherweise erhöhte Anfälligkeit für Blasenentzündungen
weiterhin als Freigängerin ohne permanente Aufsicht und unter Gewährung von
Rückzugsorten zu halten. Zwar bezeichnet der Beschwerdegegner die Katze der
Beschwerdeführerin wegen ihrer Gehbehinderung gleichzeitig als nicht gesund,
was sich nicht als zwingender Schluss aufdrängen muss. Die Ansicht des
Beschwerdegegners mag davon herrühren, dass bei der Katze eine erhöhte
Anfälligkeit auf eine Blasenentzündung bestand, mindestens solange sich ihre
Blase nicht mehr selbständig entleerte. Inzwischen bestätigten aber neben der
Beschwerdeführerin im Dezember 2019 zwei Nachbarn, welche C während einiger
Tage im Juli 2020 betreuten, dass die Blase nicht mehr habe ausgedrückt werden
müssen, was die Tierärztin Dr. F ihrerseits am 14. August 2020
insofern bestätigt fand, als klinisch keine Anzeichen einer Blasenentzündung oder
Schmerzen erkennbar waren. Selbst wenn aber die Katze C wegen ihrer
Gehbehinderung auch als ungesunde Katze betrachtet werden müsste, kann der
Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, sie habe C auch diesbezüglich
nicht ihrem Zustand entsprechend gehalten oder sie vernachlässigt bzw. ihre
Fürsorgepflicht missachtet, zumal die Haltung eines gesundheitlich
beeinträchtigten Tieres für sich allein keinen Grund für eine staatliche
Massnahme darstellt (vorn E. 2.4). Die Vorinstanz hätte die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 7. November 2019 somit aufheben müssen.
3.3.3
Dabei durfte die Vorinstanz die Auflagen des Beschwerdegegners (auch) nicht
mit der Begründung stützen bzw. abändern, aus den Angaben der
Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an den Beschwerdegegner vom 27. November
2019.
und in der Rekursschrift ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin die
regelmässige tierärztliche Kontrolle und Behandlung von C eingestellt habe,
fehlte es doch bereits – wie dargelegt – an einer Vernachlässigung bzw.
Missachtung der Fürsorgepflicht seitens der Beschwerdeführerin. Ohne solche
dürfen tierschutzrechtliche Massnahmen gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG
indes nicht angeordnet werden. Der Argumentation der Vorinstanz folgend käme
den dennoch angeordneten Auflagen in erster Linie präventiver Charakter zu, was
nicht zulässig ist. Im Übrigen lässt sich aus den von der Vorinstanz
angeführten Eingaben der Beschwerdeführerin auch nicht ohne Weiteres darauf
schliessen, dass diese – anders als dies in der Vergangenheit auch aus Sicht
der Vorinstanz der Fall war – nunmehr beabsichtigte bzw. beabsichtigt, C nicht
mehr die notwendige tierärztliche Behandlung und Kontrolle zukommen zu lassen.
Die Beschwerdeführerin suchte denn auch am 16. Juni 2020 Dr. med. vet. F
zur Beurteilung des Gesundheitszustands von C auf (vorn E. 3.3.1), und von
einer anschliessenden unterlassenen ärztlichen Kontrolle der Katze C bei Bedarf
lässt sich den Akten nichts entnehmen.
3.3.4
Nach dem Gesagten erübrigt es sich, die Recht- bzw. Verhältnismässigkeit
der Auflagen im Einzelnen zu prüfen. Angemerkt sei hier lediglich, dass diese,
wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, in einem gewissen Spannungsfeld
zu den Empfehlungen des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und
Veterinärwesen sowie des Schweizer und Zürcher Tierschutzes stehen
(https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/tierschutz/heim-und-wildtierhaltung/katzen.html),
wonach bei der Haltung von Katzen auf stabile Verhältnisse zu achten ist,
Katzen sofern möglich Freilauf zu ermöglichen ist und Rückzugsmöglichkeiten zu
gewährleisten sind (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 TSchV). Sodann dürfte
zwar unbestritten sein, dass die Beweglichkeit von C im Vergleich zu anderen Katzen
eingeschränkt ist. Mindestens das Risiko, bei einem Verkehrsunfall verletzt zu
werden oder das Leben zu verlieren, besteht indes für alle Freigänger,
namentlich verstärkt auch bei alten oder gehörlosen Katzen. Gemäss dem
Schweizer Tierschutz sind denn auch Verkehrsunfälle die häufigste Todesursache
bei Katzen unter zwei Jahren.
4.
4.1
Die
Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Verfügungen der Vorinstanz vom 29. Mai
2020.
und 11. Juni 2020 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. November
2021.
sind aufzuheben. Die Kosten des Rekursverfahrens gemäss
Dispositivziffer II der Verfügung der Vorinstanz vom 29. Mai 2020
sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Die Kosten gemäss
Dispositivziffer VII der Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. November
2021.
sind auf die Staatskasse zu nehmen. Weiter ist der Beschwerdegegner zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren, in welchem sie
anwaltlich vertreten war, eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich Fr. 2'000.-
(inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen erweisen (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die nicht vertretene
Beschwerdeführerin beantragt (auch) für das Beschwerdeverfahren die Zusprechung
einer Parteientschädigung. Infrage kommt eine solche nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG, falls der Beschwerdeführerin die rechtsgenügende Darstellung
komplizierter Sachverhalte oder schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand verursachte.
Es muss ein objektiv notwendiger, nicht bloss geringfügiger Aufwand vorliegen.
Ein solcher wird von der Rechtsprechung etwa bejaht, wenn der erforderliche
Aufwand das in einem solchen Verfahren übliche Ausmass übersteigt, wenn wegen
der Komplexität des Streitfalls aufwendige Darlegungen notwendig sind, wenn ein
erheblicher Zeitaufwand notwendig war, der auf Kosten der Berufs- bzw.
Erwerbstätigkeit der in eigener Sache prozessierenden Person ging, oder wenn
der Beizug einer externen Vertretung gerechtfertigt gewesen wäre (statt vieler
VGr, 1. September 2020, VB.2020.00384, E. 4.2; Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 17 N. 49). Mindestens letztere Voraussetzung ist
vorliegend erfüllt. Der Beschwerdegegner ist daher zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin auch für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung für ihre
Umtriebe zu bezahlen. Dass die Beschwerdeführerin selber Rechtsanwältin ist,
steht der Entschädigungsberechtigung nicht entgegen, ist jedoch bei der Höhe
der Entschädigung zu berücksichtigen (Plüss, § 17 N. 42, 48 und 72).
Als angemessen erweist sich eine solche von Fr. 1'000.-.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügungen der Gesundheitsdirektion vom 29. Mai 2020 und 11. Juni
2020.
sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. November 2021 werden
aufgehoben.
Die Kosten des Rekursverfahrens gemäss Dispositivziffer II der
Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 29. Mai 2020 werden dem VETA
auferlegt. Die Kosten gemäss
Dispositivziffer VII der Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. November
2021.
werden auf die Staatskasse genommen.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inklusive
Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des
vorliegenden Urteils.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 245.-- Zustellkosten,
Fr. 3'545.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.- zu
bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …