VB.2020.00458
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00458
21. Oktober 2020Deutsch17 min
(URT.2020.22148)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00458
Urteil
der 4. Kammer
vom 21. Oktober 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist ein 1989 geborener türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am
4. November 2010 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Am
30. März 2011 heiratete er in Zürich C (geboren 1986), eine in der Schweiz
niedergelassene Landsfrau. Sein Asylgesuch wurde mit Verfügung des Bundesamts
für Migration (BFM, heute Staatsekretariat für Migration [SEM]) vom
4. April 2011 abgelehnt. Am 7. März 2012 wurde A im Rahmen der
Bestimmungen über den Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung erteilt,
welche in der Folge regelmässig verlängert wurde.
B. Mit
Urteil des Bezirksgerichts D vom 18. Juni 2015 wurde die Ehe von A und C
geschieden. Die Aufenthaltsbewilligung von A wurde in der Folge im Rahmen der
Bestimmungen über den nachehelichen Aufenthalt regelmässig verlängert, zuletzt
mit Gültigkeit bis am 3. November 2019. Am 28. Januar 2019
beauftragte das Migrationsamt die Kantonspolizei Zürich, die ehemaligen
Eheleuten A-C bezüglich eines Scheineheverdachts zu befragen. Die Befragungen
fanden am 11. Juni 2019 statt.
Am 16. September 2019 reichte A ein
Verlängerungsgesuch ein. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das
Migrationsamt das Gesuch mit Verfügung vom 17. Januar 2020 ab und wies A
aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
mit Entscheid vom 1. Juni 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine
neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 1. September 2020 an
(Dispositiv-Ziff. II), auferlegte diesem die Kosten des Rekursverfahrens
von Fr. 1'380.- (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in
Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.
III.
Hiergegen liess A am 3. Juli 2020 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei aufschiebende
Wirkung zu gewähren. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 15. Juli 2020
auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine
gegenteilige Anordnung getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Weil vorliegend keine solche erfolgte, war das
entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers von vornherein gegenstandslos.
3.
3.1
Nach
Art. 43 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Personen mit
Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Abs. 1). Wurde
die Ehegemeinschaft aufgelöst, hat der ausländische Ehegatte nach Art. 50
Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn die Ehegemeinschaft (in der Schweiz) mindestens drei Jahre bestanden hat
und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a)
oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (lit. b).
Die Ansprüche aus Art. 43 und Art. 50
AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich
um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51
Abs. 2 lit. a AIG). Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs
fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die
Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur zur Erlangung des
Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu
beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1).
3.2
Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe.
Ob eine solche vorliegt, entzieht sich dabei in der Regel dem direkten
Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen (BGE 127 II 49
E. 5a, 122 II 289 E. 2b; BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018,
E. 2.2). Solche Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere,
psychische Vorgänge (wie etwa den Willen der Ehegatten) betreffen (BGr,
12.
November 2019, 2C_218/2019, E. 4.3 – 16. September 2019,
2C_186/2019, E. 4.3 – 22. August 2012,
2C_302/2012, E. 2.1; vgl. auch BGE 130 II 113 E. 10.2 in
fine). Dabei darf nicht leichthin auf eine Scheinehe geschlossen werden (BGr,
5.
Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Für die Bejahung eines
Rechtsmissbrauchs ist daher eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls
unerlässlich. Es bedarf konkreter Hinweise für ein rechtsmissbräuchliches
Verhalten und mithin dafür, dass die Eheleute nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft
im Sinn einer wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung führen
wollen, sondern die Ehe nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen
sind bzw. aufrechterhalten haben (BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018,
E. 4.2 – 8. Januar 2019, 2C_599/2018, E. 3.2 f., je mit
weiteren Hinweisen).
Es liegt in der Natur des Indizienbeweises,
dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das
Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die
erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft –
Dispositiv
berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht
zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der
Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den
unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss
auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen. Die
Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen
auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen
werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im
Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise
für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem
Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung
verpflichteten Person (Art. 90 AIG), die Vermutung durch den Gegenbeweis
bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen
(BGr, 4. April 2019, 2C_631/2019, E. 2.3; VGr, 19. Dezember
2019, VB.2019.00200, E. 4.2 Abs. 2 – 17. April 2019,
VB.2019.00180, E. 2.4.3 – 18. April 2012, VB.2012.00071, E. 3.3
– 18. März 2009, VB.2008.00587, E. 2.3).
3.3 Als
Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten unter anderem folgende
Umstände: die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung
bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das
Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die
Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft
vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; das
Führen einer Parallelbeziehung; die Vereinbarung einer Bezahlung für die
Heirat; der Umstand, dass die Eheleute nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen
haben (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180,
E. 2.4.2 – 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3). Zur
bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen gehören insbesondere
finanziell schlecht gestellte oder verschuldete Personen (VGr, 19. Februar
2020, VB.2019.00386, E. 2.4 – 2. Oktober 2019, VB.2019.00429,
E. 2.4). Auch widersprüchliche Aussagen der Beteiligten können deren
Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (BGr,
16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2; VGr, 26. August 2015,
VB.2015.00325, E. 5.1).
4.
Der Beschwerdeführer bringt vor, der Beschwerdegegner habe
gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verstossen, indem
er die Aufenthaltsbewilligung nach der Scheidung dreimal verlängerte, bevor er
aufgrund einer Scheinehe eine weitere Verlängerung verweigerte. Dazu ist
festzuhalten, dass die blosse Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für sich
allein kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Erneuerung begründet (BGr,
4. Dezember 2014, 2C_184/2014, E. 4.3). Der Beschwerdeführer konnte
sich demnach nicht "angesichts der [seit der Scheidung] verstrichenen Zeit
auf die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verlassen". Des
Weiteren ist der Beschwerdegegner im Rahmen seiner Tätigkeit gehalten,
Hinweisen zu möglicherweise ausländerrechtlich relevanten Tatbeständen (jederzeit)
nachzugehen (vgl. nur § 7 Abs. 1 VRG und dazu Kaspar Plüss, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7
N. 11 ff.; VGr, 25. März 2020, VB.2019.00588, E. 4, auch
zum Folgenden). Ebenso ist der Beschwerdegegner verpflichtet, bei Erhalt von
neuen Informationen (auch aus anderen ausländerrechtlichen Verfahren) die
Voraussetzungen für eine Bewilligungsverlängerung bzw. einen Bewilligungswiderruf
(erneut) zu prüfen. Dabei sind auch die ihm bereits bekannten Informationen in
die neuerliche Beweiswürdigung miteinzubeziehen (vgl. BGr, 18. Juli 2012,
2C_502/2012, E. 2.4). Daraus, dass gewisse Umstände dem Beschwerdegegner
bereits seit rund zehn Jahren bekannt gewesen seien, kann der Beschwerdeführer
somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.
5.1 Die Vorinstanz erwog zunächst, dass für den Beschwerdeführer "als
erwachsener Drittstaatsangehöriger und nicht 'qualifizierte Arbeitskraft'"
die Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten Frau die einzige Möglichkeit
war, eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. C sei sodann im Zeitpunkt des
Kennenlernens und der Heirat arbeitslos und verschuldet gewesen, weshalb sie
einer typischen Zielgruppe von Personen angehöre, die von Ausländern
vorzugsweise für das Eingehen einer Scheinehe ausgewählt würden. Die
Vorinstanz führt diesbezüglich zu Recht an, dass es sich dabei um "eher
schwache Indizien" handle, zumal der Altersunterschied zwischen den Eheleuten
nur rund drei Jahre beträgt, beide aus demselben Kulturkreis stammen sowie eine
gemeinsame Sprache sprechen. Es sind denn auch keine Hinweise
darauf ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der Eheschliessung über
finanzielle Mittel für eine Entschädigung verfügt hätte. Hinzu kommt, dass C
gemäss eigenen Angaben noch immer Schulden hat "und am
Existenzminimum" lebt. Es deutet somit nichts darauf hin,
dass C durch die Ehe mit dem Beschwerdeführer einen finanziellen Vorteil
erlangt hätte.
5.2
5.2.1
Die Vorinstanz erblickte sodann im Umstand ein starkes Indiz, dass der
Beschwerdeführer und C sich nach dessen Einreise am 4. November 2010
kennengelernt hätten und der Beschwerdeführer bereits am 23. November 2010
das BFM darum ersuchen liess, seine Ausweispapiere dem Zivilstandsamt Zürich
zur Verfügung zu stellen, da er sich in einem Ehevorbereitungsverfahren befinde.
Die kurze Dauer zwischen dem ersten Treffen und dem Entschluss zur Heirat wirkt
verdächtig. Ebenso verhält es sich mit dem Umstand, dass nach der
Trauung kein gemeinsames Essen stattfand, zumal der Onkel des Beschwerdeführers
ein Restaurant besitzt; auch mit den knappen finanziellen Verhältnissen des Brautpaars
lässt sich der Verzicht auf eine Feier (im kleinen Rahmen) nicht schlüssig
erklären. Die beim Beschwerdeführer offenbar bestehende Erinnerungslücke betreffend
Austausch von Geschenken anlässlich der Hochzeit wirkt sodann ebenfalls
verdächtig, fällt in einer Gesamtschau aber nicht allzu sehr ins Gewicht.
5.2.2
In diesem Kontext ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auch die
Angaben zu den Umständen des Kennenlernens als Indiz gewertet werden können. So
gab der Beschwerdeführer diesbezüglich an, er habe C im Jahr 2010 am
Hauptbahnhof in Zürich kennengelernt, als er sie nach einer Adresse gefragt
habe. Sie seien beide ohne Begleitung dort gewesen. C gab dagegen an, sie
hätten sich im Restaurant E in F kennengelernt. Sie sei zufällig mit einer
Kollegin dort gewesen und er in Begleitung eines Kollegen. Ausserdem gab sie
an, sie könne sich nicht mehr an das genaue Datum erinnern, es "könnte im
Jahr 2010 oder Jahr 2011 gewesen sein".
5.3 Sodann
ergeben sich gemäss Vorinstanz weitere starke Indizien aus den Befragungen vom
11. Juni 2019. Viele dieser Indizien erscheinen bei näherer Betrachtung
jedoch wenig überzeugend. Ausserdem ist diesbezüglich festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer und seine ehemalige Ehefrau vier Jahre nach ihrer Scheidung
bzw. mehr als acht Jahre nach ihrer Hochzeit polizeilich befragt wurden, was
selbstredend einen Einfluss auf die Erinnerungen an die damaligen Gegebenheiten
hat. Des Weiteren erscheint durchaus nachvollziehbar, wenn sich Ex-Ehegatten
nach der Scheidung nicht mehr füreinander interessieren und sich an gewisse
Details auch nicht mehr erinnern wollen.
5.3.1
Der Beschwerdeführer konnte das Geburtsdatum von C nicht mehr nennen, das
Geburtsjahr kannte er jedoch noch. Dass er zu ihrer Ausbildung keine Angaben
machen konnte, ist sodann nicht allzu stark zu gewichten. Sodann geht nicht aus
den Akten hervor, wann C ihre Tätowierung im Intimbereich hat stechen lassen;
demnach kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, dass er darüber
nicht Bescheid wusste. Die weiteren von der Vorinstanz in diesem Kontext
hervorgehobenen Aspekte können sodann kaum als Scheineheindiz gewertet werden:
Da C bisher keine Sozialhilfe bezog und keine IV-Rente erhält, überrascht es
nicht, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Angaben machen konnte. In
diesem Zusammenhang gilt es den Beschwerdegegner darauf hinzuweisen, dass in
Konstellationen wie der vorliegenden die Fragen so formuliert sein müssen, dass
klar wird, auf welche Zeitperiode sie sich beziehen. So lautete die Frage
betreffend Sozialhilfe wie folgt: "Wird oder wurde Ihre ehemalige Ehefrau
von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt?". Da gemäss
übereinstimmenden Aussagen von C und des Beschwerdeführers seit der Scheidung
im Juni 2015 kein Kontakt mehr besteht, ist es Letzterem kaum möglich, über
einen allfälligen Sozialhilfebezug seiner Ehefrau seither im Bild zu sein.
Sodann ist es ebenfalls nicht überraschend, dass der
Beschwerdeführer auf die Fragen, wann, wie und weshalb C in die Schweiz
gekommen sei, keine Auskunft geben konnte, zumal diese hier geboren wurde und
ihr ganzes bisheriges Leben hier verbrachte. Entgegen der Vorinstanz ist sodann
zugunsten des Beschwerdeführers zu werten, dass er über eine ältere Schwester von
C Bescheid wusste und auch angab, dass sie noch mehr Geschwister habe; dass er deren
Namen nicht nennen konnte, überrascht nicht, zumal C selbst angab, nur mit
einer ihrer Schwestern einen "sehr guten Kontakt" zu pflegen, mit den
weiteren Geschwistern jedoch selten oder keinen Kontakt zu haben. Ebenso kann
nicht zuungunsten des Beschwerdeführers gewichtet werden, dass er über seine
ehemaligen Schwiegereltern keine Angaben machen konnte; der Beschwerdeführer
und C gaben denn auch übereinstimmend an, dass Letztere während der Ehe keinen
Kontakt zu ihren Eltern gehabt habe.
5.3.2
Des Weiteren gewichtete die Vorinstanz die (angeblichen) Wissenslücken in
den Aussagen von C als Scheineheindizien. In diesem Zusammenhang ist
festzuhalten, dass es kaum überrascht, dass Letztere keine Angaben zu ihren
Schwiegereltern machen konnte, zumal sie diese gemäss übereinstimmenden
Aussagen der Ex-Eheleute nie getroffen hat. Da der Beschwerdeführer selbst
angab, dass er und seine ehemalige Ehefrau seine Geschwister nie besucht hätten
und diese alle im Ausland lebten, fällt auch das Unwissen von C bezüglich der
sechs Geschwister des Beschwerdeführers nicht allzu schwer ins Gewicht. Ebenso
kann aus dem Umstand, dass während der Ehe keine gemeinsame Reise in die Türkei
(zu den Eltern bzw. Schwiegereltern) unternommen wurde, kein Scheineheindiz
abgeleitet werden. Auch der Hinweis auf die "intensive
Reisetätigkeit" von C während der Ehe verfängt in diesem Zusammenhang
nicht, bestand diese doch bei genauer Betrachtung aus Auslandaufenthalten von
gerade einmal drei Wochen (vgl. unten E. 5.3.4).
Verdächtig wirkt jedoch vorliegend, dass C keine Angaben
zur Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz machen konnte; immerhin
wusste sie, dass Letzterer nach seiner Einreise in einer Asylunterkunft
untergebracht war.
5.3.3
Zu Ort und Zeitpunkt des Heiratsantrags machte der Beschwerdeführer auch
auf Nachfrage keine Angaben; C gab an, er habe ihr den Antrag in Zürich gemacht.
Übereinstimmend gaben der Beschwerdeführer und seine ehemalige Ehefrau zudem
an, die Eheringe gemeinsam gekauft zu haben sowie dass der Onkel des
Beschwerdeführers, dessen Ehefrau sowie zwei Freundinnen von C an der Trauung
dabei waren. An die Namen der Trauzeugen konnte sich C nicht mehr erinnern; der
Beschwerdeführer gab an, dass ein Trauzeuge sein Onkel G gewesen sei, ihre
Trauzeugin eine Freundin, an deren Namen er sich nicht mehr erinnere.
5.3.4 Die Vorinstanz
verwies sodann auf die Auslandaufenthalte von C im Rahmen von Einsätzen für
eine Hilfsorganisation und erblickte im kaum vorhandenen Wissen des
Beschwerdeführers darüber ein Scheineheindiz. Diesbezüglich ist Folgendes
festzuhalten: Der Beschwerdegegner ging davon aus, dass C "fast das ganze
Jahr 2012 ausgedehnte Reisen ins Ausland unternahm". Diesen Schluss zog
der Beschwerdegegner offenbar aufgrund der Zeitstempel von Fotos auf
Facebook-Profilen. Dass Fotos auf einer Social-Media-Plattform zu irgendeinem
(späteren) Zeitpunkt hochgeladen werden können und daraus somit nicht auf die
Aufenthaltsdauer an einem bestimmten Ort (im Ausland) geschlossen werden kann,
sollte dem Beschwerdegegner klar sein. Hinzu kommt, dass C aussagte, sie habe
sich im Jahr 2012 für eine Woche in H aufgehalten, um an einem Hilfsprojekt der
Organisation I mitzuarbeiten; die Reise sei von einer Freundin bezahlt worden.
Sodann gab sie an, der Aufenthalt in J sei über den Jahreswechsel 2011/2012
gewesen und habe zwei Wochen gedauert. Dass diese Reise nach J ebenfalls im
Rahmen eines Hilfsprojekts erfolgte, geht nicht aus den Akten hervor. Sodann
kann das Desinteresse des Beschwerdeführers an einem Einsatz für ein Hilfswerk entgegen
den vorinstanzlichen Erwägungen nicht "als (starkes) Indiz für eine
Scheinehe" gewertet werden, zumal dieser Einsatz – wie aufgezeigt –
lediglich eine Woche dauerte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer über die
weitere Auslandreise von C (gemeinsam mit einer Kollegin) Bescheid wusste.
5.3.5
Schliesslich ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass der
Beschwerdeführer und C während der Zeit ihrer Ehe nicht in derselben Wohnung gelebt
hätten und dort immerhin, wie sie aussagten, gemeinsam gegessen, Musik gehört,
intime Beziehungen unterhalten und von dort aus Spaziergänge unternommen hätten.
Sodann gaben beide übereinstimmend an, dass sie sich gemeinsame Kinder gewünscht
hätten und dass die Ehe aus Liebe geschlossen worden sei. Wenn sich die
Vorinstanz bezüglich der gemeinsamen Aktivitäten auf den Standpunkt stellt, die
Eheleute hätten wenig zusammen unternommen, so ist festzuhalten, dass C angab,
es sei "immer langweilig" gewesen; der Beschwerdeführer sei eine
"passive Person". Darum habe die Ehe "schliesslich auch nicht mehr
geklappt". Somit kann aus der Gestaltung der Freizeit vorliegend kaum
etwas abgeleitet werden. Vielmehr erscheint vor diesem Hintergrund das erwähnte
Desinteresse des Beschwerdeführers an den Auslandaufenthalten seiner Ex-Ehefrau
nachvollziehbar.
5.4 Zusammenfassend
ist somit festzuhalten, dass zwar gewisse Indizien für eine Scheinehe vorhanden
sind, insbesondere die Umstände des Kennenlernens, die kurze Dauer der
Bekanntschaft bis zur Hochzeit und der Verzicht auf eine Hochzeitsfeier. Ebenso
wirken gewisse Wissens- bzw. Erinnerungslücken trotz der seit der Trauung bzw.
der Scheidung vergangenen Zeit als verdächtig. Gleichwohl ist die Beweislage
nicht eindeutig und sind die Verdachtsmomente für eine Scheinehe von den
Vorinstanzen zu einseitig ausgelegt worden. Es liegen zu wenig
konkrete und klare Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer und seine ehemalige
Ehefrau nicht beabsichtigt hätten, eine Lebensgemeinschaft zu führen. Der
Beschwerdegegner hat es versäumt, während des Bestands der Ehe insbesondere
mittels einer Wohnungskontrolle und/oder Befragung der beiden Ehegatten
entsprechende Hinweise zu beschaffen. Zum jetzigen Zeitpunkt, rund 9 ½ Jahre
nach der Heirat und rund 5 Jahre nach der Scheidung, ist es nicht mehr
möglich festzustellen, ob diese Ehe tatsächlich gelebt wurde. Damit
misslingt dem Beschwerdegegner der Beweis für das Vorliegen einer Scheinehe.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist dieser für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung zu
verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG). Da dem Beschwerdeführer eine angemessene
und keine volle Entschädigung zusteht, kann darauf verzichtet werden, bei
seiner Rechtsvertreterin eine Kostennote einzuholen (vgl. act. 2
Rz. 77; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 17 N. 73).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend
gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) zu erheben. Ansonsten steht
bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 e contrario BGG).
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom
17. Januar 2020 sowie die Dispositiv-Ziff. I und II des
Rekursentscheids vom 1. Juni 2020 werden aufgehoben. Das Migrationsamt
wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu
verlängern.
In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV des
Rekursentscheids vom 1. Juni 2020 werden die Rekurskosten dem
Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …