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Entscheid

VB.2020.00458

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00458

21. Oktober 2020Deutsch17 min

(URT.2020.22148)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00458

Urteil

der 4. Kammer

vom 21. Oktober 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist ein 1989 geborener türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am

4. November 2010 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Am

30. März 2011 heiratete er in Zürich C (geboren 1986), eine in der Schweiz

niedergelassene Landsfrau. Sein Asylgesuch wurde mit Verfügung des Bundesamts

für Migration (BFM, heute Staatsekretariat für Migration [SEM]) vom

4. April 2011 abgelehnt. Am 7. März 2012 wurde A im Rahmen der

Bestimmungen über den Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung erteilt,

welche in der Folge regelmässig verlängert wurde.

B. Mit

Urteil des Bezirksgerichts D vom 18. Juni 2015 wurde die Ehe von A und C

geschieden. Die Aufenthaltsbewilligung von A wurde in der Folge im Rahmen der

Bestimmungen über den nachehelichen Aufenthalt regelmässig verlängert, zuletzt

mit Gültigkeit bis am 3. November 2019. Am 28. Januar 2019

beauftragte das Migrationsamt die Kantonspolizei Zürich, die ehemaligen

Eheleuten A-C bezüglich eines Scheineheverdachts zu befragen. Die Befragungen

fanden am 11. Juni 2019 statt.

Am 16. September 2019 reichte A ein

Verlängerungsgesuch ein. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das

Migrationsamt das Gesuch mit Verfügung vom 17. Januar 2020 ab und wies A

aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

mit Entscheid vom 1. Juni 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine

neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 1. September 2020 an

(Dispositiv-Ziff. II), auferlegte diesem die Kosten des Rekursverfahrens

von Fr. 1'380.- (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in

Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.

III.

Hiergegen liess A am 3. Juli 2020 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu

verlängern, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei aufschiebende

Wirkung zu gewähren. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 15. Juli 2020

auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen

aufschiebende Wirkung zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine

gegenteilige Anordnung getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Weil vorliegend keine solche erfolgte, war das

entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers von vornherein gegenstandslos.

3.

3.1

Nach

Art. 43 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Personen mit

Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Abs. 1). Wurde

die Ehegemeinschaft aufgelöst, hat der ausländische Ehegatte nach Art. 50

Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

wenn die Ehegemeinschaft (in der Schweiz) mindestens drei Jahre bestanden hat

und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a)

oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen (lit. b).

Die Ansprüche aus Art. 43 und Art. 50

AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich

um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51

Abs. 2 lit. a AIG). Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs

fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die

Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur zur Erlangung des

Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu

beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1).

3.2

Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe.

Ob eine solche vorliegt, entzieht sich dabei in der Regel dem direkten

Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen (BGE 127 II 49

E. 5a, 122 II 289 E. 2b; BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018,

E. 2.2). Solche Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere,

psychische Vorgänge (wie etwa den Willen der Ehegatten) betreffen (BGr,

12.

November 2019, 2C_218/2019, E. 4.3 – 16. September 2019,

2C_186/2019, E. 4.3 – 22. August 2012,

2C_302/2012, E. 2.1; vgl. auch BGE 130 II 113 E. 10.2 in

fine). Dabei darf nicht leichthin auf eine Scheinehe geschlossen werden (BGr,

5.

Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Für die Bejahung eines

Rechtsmissbrauchs ist daher eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls

unerlässlich. Es bedarf konkreter Hinweise für ein rechtsmissbräuchliches

Verhalten und mithin dafür, dass die Eheleute nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft

im Sinn einer wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung führen

wollen, sondern die Ehe nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen

sind bzw. aufrechterhalten haben (BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018,

E. 4.2 – 8. Januar 2019, 2C_599/2018, E. 3.2 f., je mit

weiteren Hinweisen).

Es liegt in der Natur des Indizienbeweises,

dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das

Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die

erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung

werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft –

Dispositiv

berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht

zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der

Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den

unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss

auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen. Die

Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen

auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um

Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen

werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im

Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise

für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem

Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung

verpflichteten Person (Art. 90 AIG), die Vermutung durch den Gegenbeweis

bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen

(BGr, 4. April 2019, 2C_631/2019, E. 2.3; VGr, 19. Dezember

2019, VB.2019.00200, E. 4.2 Abs. 2 – 17. April 2019,

VB.2019.00180, E. 2.4.3 – 18. April 2012, VB.2012.00071, E. 3.3

– 18. März 2009, VB.2008.00587, E. 2.3).

3.3 Als

Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten unter anderem folgende

Umstände: die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung

bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das

Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die

Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft

vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; das

Führen einer Parallelbeziehung; die Vereinbarung einer Bezahlung für die

Heirat; der Umstand, dass die Eheleute nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen

haben (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180,

E. 2.4.2 – 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3). Zur

bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen gehören insbesondere

finanziell schlecht gestellte oder verschuldete Personen (VGr, 19. Februar

2020, VB.2019.00386, E. 2.4 – 2. Oktober 2019, VB.2019.00429,

E. 2.4). Auch widersprüchliche Aussagen der Beteiligten können deren

Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (BGr,

16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2; VGr, 26. August 2015,

VB.2015.00325, E. 5.1).

4.

Der Beschwerdeführer bringt vor, der Beschwerdegegner habe

gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verstossen, indem

er die Aufenthaltsbewilligung nach der Scheidung dreimal verlängerte, bevor er

aufgrund einer Scheinehe eine weitere Verlängerung verweigerte. Dazu ist

festzuhalten, dass die blosse Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für sich

allein kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Erneuerung begründet (BGr,

4. Dezember 2014, 2C_184/2014, E. 4.3). Der Beschwerdeführer konnte

sich demnach nicht "angesichts der [seit der Scheidung] verstrichenen Zeit

auf die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verlassen". Des

Weiteren ist der Beschwerdegegner im Rahmen seiner Tätigkeit gehalten,

Hinweisen zu möglicherweise ausländerrechtlich relevanten Tatbeständen (jederzeit)

nachzugehen (vgl. nur § 7 Abs. 1 VRG und dazu Kaspar Plüss, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7

N. 11 ff.; VGr, 25. März 2020, VB.2019.00588, E. 4, auch

zum Folgenden). Ebenso ist der Beschwerdegegner verpflichtet, bei Erhalt von

neuen Informationen (auch aus anderen ausländerrechtlichen Verfahren) die

Voraussetzungen für eine Bewilligungsverlängerung bzw. einen Bewilligungswiderruf

(erneut) zu prüfen. Dabei sind auch die ihm bereits bekannten Informationen in

die neuerliche Beweiswürdigung miteinzubeziehen (vgl. BGr, 18. Juli 2012,

2C_502/2012, E. 2.4). Daraus, dass gewisse Umstände dem Beschwerdegegner

bereits seit rund zehn Jahren bekannt gewesen seien, kann der Beschwerdeführer

somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.

5.

5.1 Die Vorinstanz erwog zunächst, dass für den Beschwerdeführer "als

erwachsener Drittstaatsangehöriger und nicht 'qualifizierte Arbeitskraft'"

die Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten Frau die einzige Möglichkeit

war, eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. C sei sodann im Zeitpunkt des

Kennenlernens und der Heirat arbeitslos und verschuldet gewesen, weshalb sie

einer typischen Zielgruppe von Personen angehöre, die von Ausländern

vorzugsweise für das Eingehen einer Scheinehe ausgewählt würden. Die

Vorinstanz führt diesbezüglich zu Recht an, dass es sich dabei um "eher

schwache Indizien" handle, zumal der Altersunterschied zwischen den Eheleuten

nur rund drei Jahre beträgt, beide aus demselben Kulturkreis stammen sowie eine

gemeinsame Sprache sprechen. Es sind denn auch keine Hinweise

darauf ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der Eheschliessung über

finanzielle Mittel für eine Entschädigung verfügt hätte. Hinzu kommt, dass C

gemäss eigenen Angaben noch immer Schulden hat "und am

Existenzminimum" lebt. Es deutet somit nichts darauf hin,

dass C durch die Ehe mit dem Beschwerdeführer einen finanziellen Vorteil

erlangt hätte.

5.2

5.2.1

Die Vorinstanz erblickte sodann im Umstand ein starkes Indiz, dass der

Beschwerdeführer und C sich nach dessen Einreise am 4. November 2010

kennengelernt hätten und der Beschwerdeführer bereits am 23. November 2010

das BFM darum ersuchen liess, seine Ausweispapiere dem Zivilstandsamt Zürich

zur Verfügung zu stellen, da er sich in einem Ehevorbereitungsverfahren befinde.

Die kurze Dauer zwischen dem ersten Treffen und dem Entschluss zur Heirat wirkt

verdächtig. Ebenso verhält es sich mit dem Umstand, dass nach der

Trauung kein gemeinsames Essen stattfand, zumal der Onkel des Beschwerdeführers

ein Restaurant besitzt; auch mit den knappen finanziellen Verhältnissen des Brautpaars

lässt sich der Verzicht auf eine Feier (im kleinen Rahmen) nicht schlüssig

erklären. Die beim Beschwerdeführer offenbar bestehende Erinnerungslücke betreffend

Austausch von Geschenken anlässlich der Hochzeit wirkt sodann ebenfalls

verdächtig, fällt in einer Gesamtschau aber nicht allzu sehr ins Gewicht.

5.2.2

In diesem Kontext ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auch die

Angaben zu den Umständen des Kennenlernens als Indiz gewertet werden können. So

gab der Beschwerdeführer diesbezüglich an, er habe C im Jahr 2010 am

Hauptbahnhof in Zürich kennengelernt, als er sie nach einer Adresse gefragt

habe. Sie seien beide ohne Begleitung dort gewesen. C gab dagegen an, sie

hätten sich im Restaurant E in F kennengelernt. Sie sei zufällig mit einer

Kollegin dort gewesen und er in Begleitung eines Kollegen. Ausserdem gab sie

an, sie könne sich nicht mehr an das genaue Datum erinnern, es "könnte im

Jahr 2010 oder Jahr 2011 gewesen sein".

5.3 Sodann

ergeben sich gemäss Vorinstanz weitere starke Indizien aus den Befragungen vom

11. Juni 2019. Viele dieser Indizien erscheinen bei näherer Betrachtung

jedoch wenig überzeugend. Ausserdem ist diesbezüglich festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer und seine ehemalige Ehefrau vier Jahre nach ihrer Scheidung

bzw. mehr als acht Jahre nach ihrer Hochzeit polizeilich befragt wurden, was

selbstredend einen Einfluss auf die Erinnerungen an die damaligen Gegebenheiten

hat. Des Weiteren erscheint durchaus nachvollziehbar, wenn sich Ex-Ehegatten

nach der Scheidung nicht mehr füreinander interessieren und sich an gewisse

Details auch nicht mehr erinnern wollen.

5.3.1

Der Beschwerdeführer konnte das Geburtsdatum von C nicht mehr nennen, das

Geburtsjahr kannte er jedoch noch. Dass er zu ihrer Ausbildung keine Angaben

machen konnte, ist sodann nicht allzu stark zu gewichten. Sodann geht nicht aus

den Akten hervor, wann C ihre Tätowierung im Intimbereich hat stechen lassen;

demnach kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, dass er darüber

nicht Bescheid wusste. Die weiteren von der Vorinstanz in diesem Kontext

hervorgehobenen Aspekte können sodann kaum als Scheineheindiz gewertet werden:

Da C bisher keine Sozialhilfe bezog und keine IV-Rente erhält, überrascht es

nicht, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Angaben machen konnte. In

diesem Zusammenhang gilt es den Beschwerdegegner darauf hinzuweisen, dass in

Konstellationen wie der vorliegenden die Fragen so formuliert sein müssen, dass

klar wird, auf welche Zeitperiode sie sich beziehen. So lautete die Frage

betreffend Sozialhilfe wie folgt: "Wird oder wurde Ihre ehemalige Ehefrau

von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt?". Da gemäss

übereinstimmenden Aussagen von C und des Beschwerdeführers seit der Scheidung

im Juni 2015 kein Kontakt mehr besteht, ist es Letzterem kaum möglich, über

einen allfälligen Sozialhilfebezug seiner Ehefrau seither im Bild zu sein.

Sodann ist es ebenfalls nicht überraschend, dass der

Beschwerdeführer auf die Fragen, wann, wie und weshalb C in die Schweiz

gekommen sei, keine Auskunft geben konnte, zumal diese hier geboren wurde und

ihr ganzes bisheriges Leben hier verbrachte. Entgegen der Vorinstanz ist sodann

zugunsten des Beschwerdeführers zu werten, dass er über eine ältere Schwester von

C Bescheid wusste und auch angab, dass sie noch mehr Geschwister habe; dass er deren

Namen nicht nennen konnte, überrascht nicht, zumal C selbst angab, nur mit

einer ihrer Schwestern einen "sehr guten Kontakt" zu pflegen, mit den

weiteren Geschwistern jedoch selten oder keinen Kontakt zu haben. Ebenso kann

nicht zuungunsten des Beschwerdeführers gewichtet werden, dass er über seine

ehemaligen Schwiegereltern keine Angaben machen konnte; der Beschwerdeführer

und C gaben denn auch übereinstimmend an, dass Letztere während der Ehe keinen

Kontakt zu ihren Eltern gehabt habe.

5.3.2

Des Weiteren gewichtete die Vorinstanz die (angeblichen) Wissenslücken in

den Aussagen von C als Scheineheindizien. In diesem Zusammenhang ist

festzuhalten, dass es kaum überrascht, dass Letztere keine Angaben zu ihren

Schwiegereltern machen konnte, zumal sie diese gemäss übereinstimmenden

Aussagen der Ex-Eheleute nie getroffen hat. Da der Beschwerdeführer selbst

angab, dass er und seine ehemalige Ehefrau seine Geschwister nie besucht hätten

und diese alle im Ausland lebten, fällt auch das Unwissen von C bezüglich der

sechs Geschwister des Beschwerdeführers nicht allzu schwer ins Gewicht. Ebenso

kann aus dem Umstand, dass während der Ehe keine gemeinsame Reise in die Türkei

(zu den Eltern bzw. Schwiegereltern) unternommen wurde, kein Scheineheindiz

abgeleitet werden. Auch der Hinweis auf die "intensive

Reisetätigkeit" von C während der Ehe verfängt in diesem Zusammenhang

nicht, bestand diese doch bei genauer Betrachtung aus Auslandaufenthalten von

gerade einmal drei Wochen (vgl. unten E. 5.3.4).

Verdächtig wirkt jedoch vorliegend, dass C keine Angaben

zur Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz machen konnte; immerhin

wusste sie, dass Letzterer nach seiner Einreise in einer Asylunterkunft

untergebracht war.

5.3.3

Zu Ort und Zeitpunkt des Heiratsantrags machte der Beschwerdeführer auch

auf Nachfrage keine Angaben; C gab an, er habe ihr den Antrag in Zürich gemacht.

Übereinstimmend gaben der Beschwerdeführer und seine ehemalige Ehefrau zudem

an, die Eheringe gemeinsam gekauft zu haben sowie dass der Onkel des

Beschwerdeführers, dessen Ehefrau sowie zwei Freundinnen von C an der Trauung

dabei waren. An die Namen der Trauzeugen konnte sich C nicht mehr erinnern; der

Beschwerdeführer gab an, dass ein Trauzeuge sein Onkel G gewesen sei, ihre

Trauzeugin eine Freundin, an deren Namen er sich nicht mehr erinnere.

5.3.4 Die Vorinstanz

verwies sodann auf die Auslandaufenthalte von C im Rahmen von Einsätzen für

eine Hilfsorganisation und erblickte im kaum vorhandenen Wissen des

Beschwerdeführers darüber ein Scheineheindiz. Diesbezüglich ist Folgendes

festzuhalten: Der Beschwerdegegner ging davon aus, dass C "fast das ganze

Jahr 2012 ausgedehnte Reisen ins Ausland unternahm". Diesen Schluss zog

der Beschwerdegegner offenbar aufgrund der Zeitstempel von Fotos auf

Facebook-Profilen. Dass Fotos auf einer Social-Media-Plattform zu irgendeinem

(späteren) Zeitpunkt hochgeladen werden können und daraus somit nicht auf die

Aufenthaltsdauer an einem bestimmten Ort (im Ausland) geschlossen werden kann,

sollte dem Beschwerdegegner klar sein. Hinzu kommt, dass C aussagte, sie habe

sich im Jahr 2012 für eine Woche in H aufgehalten, um an einem Hilfsprojekt der

Organisation I mitzuarbeiten; die Reise sei von einer Freundin bezahlt worden.

Sodann gab sie an, der Aufenthalt in J sei über den Jahreswechsel 2011/2012

gewesen und habe zwei Wochen gedauert. Dass diese Reise nach J ebenfalls im

Rahmen eines Hilfsprojekts erfolgte, geht nicht aus den Akten hervor. Sodann

kann das Desinteresse des Beschwerdeführers an einem Einsatz für ein Hilfswerk entgegen

den vorinstanzlichen Erwägungen nicht "als (starkes) Indiz für eine

Scheinehe" gewertet werden, zumal dieser Einsatz – wie aufgezeigt –

lediglich eine Woche dauerte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer über die

weitere Auslandreise von C (gemeinsam mit einer Kollegin) Bescheid wusste.

5.3.5

Schliesslich ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass der

Beschwerdeführer und C während der Zeit ihrer Ehe nicht in derselben Wohnung gelebt

hätten und dort immerhin, wie sie aussagten, gemeinsam gegessen, Musik gehört,

intime Beziehungen unterhalten und von dort aus Spaziergänge unternommen hätten.

Sodann gaben beide übereinstimmend an, dass sie sich gemeinsame Kinder gewünscht

hätten und dass die Ehe aus Liebe geschlossen worden sei. Wenn sich die

Vorinstanz bezüglich der gemeinsamen Aktivitäten auf den Standpunkt stellt, die

Eheleute hätten wenig zusammen unternommen, so ist festzuhalten, dass C angab,

es sei "immer langweilig" gewesen; der Beschwerdeführer sei eine

"passive Person". Darum habe die Ehe "schliesslich auch nicht mehr

geklappt". Somit kann aus der Gestaltung der Freizeit vorliegend kaum

etwas abgeleitet werden. Vielmehr erscheint vor diesem Hintergrund das erwähnte

Desinteresse des Beschwerdeführers an den Auslandaufenthalten seiner Ex-Ehefrau

nachvollziehbar.

5.4 Zusammenfassend

ist somit festzuhalten, dass zwar gewisse Indizien für eine Scheinehe vorhanden

sind, insbesondere die Umstände des Kennenlernens, die kurze Dauer der

Bekanntschaft bis zur Hochzeit und der Verzicht auf eine Hochzeitsfeier. Ebenso

wirken gewisse Wissens- bzw. Erinnerungslücken trotz der seit der Trauung bzw.

der Scheidung vergangenen Zeit als verdächtig. Gleichwohl ist die Beweislage

nicht eindeutig und sind die Verdachtsmomente für eine Scheinehe von den

Vorinstanzen zu einseitig ausgelegt worden. Es liegen zu wenig

konkrete und klare Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer und seine ehemalige

Ehefrau nicht beabsichtigt hätten, eine Lebensgemeinschaft zu führen. Der

Beschwerdegegner hat es versäumt, während des Bestands der Ehe insbesondere

mittels einer Wohnungskontrolle und/oder Befragung der beiden Ehegatten

entsprechende Hinweise zu beschaffen. Zum jetzigen Zeitpunkt, rund 9 ½ Jahre

nach der Heirat und rund 5 Jahre nach der Scheidung, ist es nicht mehr

möglich festzustellen, ob diese Ehe tatsächlich gelebt wurde. Damit

misslingt dem Beschwerdegegner der Beweis für das Vorliegen einer Scheinehe.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist dieser für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung zu

verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG). Da dem Beschwerdeführer eine angemessene

und keine volle Entschädigung zusteht, kann darauf verzichtet werden, bei

seiner Rechtsvertreterin eine Kostennote einzuholen (vgl. act. 2

Rz. 77; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 17 N. 73).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend

gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) zu erheben. Ansonsten steht

bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 e contrario BGG).

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom

17. Januar 2020 sowie die Dispositiv-Ziff. I und II des

Rekursentscheids vom 1. Juni 2020 werden aufgehoben. Das Migrationsamt

wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu

verlängern.

In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV des

Rekursentscheids vom 1. Juni 2020 werden die Rekurskosten dem

Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …