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Entscheid

VB.2020.00459

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00459

30. September 2020Deutsch14 min

(URT.2020.22115)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00459

Urteil

der 2. Kammer

vom 30. September 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Nicole Aellen.

In Sachen

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Familiennachzug (Wiedererwägungsgesuch),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

(alias: C), geboren 1971, türkischer Staatsangehöriger, reiste erstmals im

Jahr 1996 zu seiner hier niedergelassenen Ehefrau D in die Schweiz

ein, wo ihm der Kanton E zunächst eine Aufenthaltsbewilligung

und 2001 eine Niederlassungsbewilligung erteilte. 2001 wurde dem Ehepaar

die Tochter F geboren, welche heute Schweizer Bürgerin ist. Nach der

Scheidung der Ehe A/D liess sich A im Kanton Zürich nieder. Vom

16. September 2001 bis 27. Mai 2002 befand er sich in

Untersuchungshaft wegen Verdachts auf betrügerischen Missbrauch einer

Datenverarbeitungsanlage.

B. A ist in der Schweiz straffällig geworden:

- Mit

Strafbefehl des Bezirksamts Zurzach vom 3. Dezember 2009 wurde er wegen

Vernachlässigung der Unterhaltspflichten schuldig gesprochen und zu einer

bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.- verurteilt

(Probezeit zwei Jahre).

- Mit

Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. November 2011 wurde er

wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage

zulasten einer türkischen Bank verurteilt und – als Zusatzstrafe zum

Strafbefehl des Bezirksamts Zurzach vom 3. Dezember 2009 – mit einer

teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat bestraft, davon ein

Jahr unbedingt (Probezeit zwei Jahre).

- Mit

Strafbefehl vom 12. Mai 2015 des Statthalteramts Bezirk Hinwil wurde er

wegen Nichteinreichens des heimatlichen Reisepasses verurteilt und mit einer

Busse von Fr. 200.- bestraft.

- Mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. Dezember 2015

wurde er wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG) verurteilt und mit

einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 110.- bestraft.

Am 8. Februar 2010 wurde A ausländerrechtlich verwarnt.

Hierbei wurden ihm schwerwiegendere ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht

gestellt, falls er weiterhin straffällig würde oder in schwerwiegender Weise

gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen sollte.

C. Auf

Ersuchen des türkischen Staats hin wurde A am 11. Februar 2011 an sein

Heimatland ausgeliefert. Die Auslieferung stand im Zusammenhang mit einem

laufenden Strafverfahren in der Türkei. Nach seiner Haftentlassung in der

Türkei im Februar 2012 heiratete A im Juni 2012 die in der Schweiz

niedergelassene Landsfrau G und kehrte anfangs 2013 in die Schweiz zurück. In

der Schweiz befand sich A vom 13. Februar 2013 bis 3. Juni 2013 im

Strafvollzug. Aus der Beziehung mit G ging 2014 die

Tochter I hervor, welche ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung verfügt.

Das von A am 12. Juli 2013 gestellte Gesuch um Wiedererteilung oder

Verlängerung der Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung bzw. um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wies das Migrationsamt am 31. Juli

2015 ab. Zugleich wies es ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Frist bis

am 30. Oktober 2015, um das schweizerische Staatsgebiet zu verlassen. Die

hiergegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion (Rekursentscheid Nr. 2015.0704 vom 8. Juli

2016), das Verwaltungsgericht (VGr, 5. Oktober 2016, VB.2016.00469) wie

auch das Bundesgericht (BGr, 8. Juni 2017, 2C_1061/2016) ab, worauf das

Migrationsamt A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 18. September

2017 ansetzte.

D. Am 23. November

2015 reichte die Türkische Republik zwecks Verbüssung einer Haftstrafe von elf

Jahren und acht Monaten ein Auslieferungsgesuch beim Eidgenössischen Justiz-

und Polizeidepartement (EJPD) ein. Am 6. (und 12.) September 2017 ersuchte A um

Wiedererwägung des Wegweisungsentscheids sowie Stellung eines Antrags auf

vorläufige Aufnahme. Das Migrationsamt trat auf das Gesuch mit Verfügung vom 15. September

2017 nicht ein. Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 19. Januar 2018 teilweise gut und

wies die Sache zwecks Abwartens des Entscheids des EJPD über das

Auslieferungsgesuch und zum Neuentscheid an das Migrationsamt zurück. Das

Migrationsamt beschied dem Rekurrenten am 3. April 2018, dass weder über

die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung befunden noch ein Antrag auf

vorläufige Aufnahme gestellt werden könne, solange das Auslieferungsverfahren

hängig sei. Er sei jedoch in der Schweiz aufenthalts- und erwerbsberechtigt.

Die hiergegen am 10. April 2018 erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde von A

wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 18. Mai

2018 ab. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

E. Mit

Eingaben vom 23. Mai 2018, 23. April 2019 und 21. Februar 2020

ersuchte A das Migrationsamt jeweils um Auskunft darüber, ob nicht doch ein

regulärer Aufenthalt bewilligt bzw. wann der Zeitpunkt gekommen sei, um ein

neues Gesuch um Familiennachzug einzureichen. Zwischenzeitlich, das heisst am

29. November 2019, hatte die Türkische Republik beim EJPD unter Bezugnahme

auf ihr erstes Gesuch vom 23. November 2015 erneut um Auslieferung von A

ersucht. Das Migrationsamt verneinte die Anfragen von A am 5. Juni 2018,

14. Mai 2019 und 24. Februar 2020, worauf A mit Eingabe vom 3. Februar

2020 (recte: 3. März 2020) um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung

ersuchte. Dem kam das Migrationsamt mit Verfügung vom 6. März 2020 nach;

es wies das Begehren von A um Bewilligung des Familiennachzugs ab.

Erwägungen

II.

Den von A am 9. April 2020 erhobenen Rekurs wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 28. Mai 2020

ab.

Mittels Eröffnung einer Kopie des am 11. Juni 2020 an

die Botschaft der Türkischen Republik gerichteten Schreibens teilte das EJPD A

mit, dass seine Auslieferung an die Türkei abgelehnt werde.

III.

A (nachfolgend Beschwerdeführer) beantragte dem

Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom 6. Juli 2020 (Poststempel), der

Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 28. Mai 2020

sei kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug

sei gutzuheissen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Weiter ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Eingabe vom 31. Juli 2020 reichte der

Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege weitere Unterlagen ein.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

eine Vernehmlassung verzichtete, reichte das Migrationsamt keine

Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Nach § 52

in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen

und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig.

Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt

des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3;

BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).

Das im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren neu

vorgelegte Schreiben des EJPD vom 11. Juni 2020 an die Botschaft der

Republik Türkei (mit Beilagen) ist in die Entscheidfindung miteinzubeziehen.

1.3

Am 1. Januar

2019.

sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) heisst, in

Kraft getreten. In sinngemässer Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG

bleibt auf Gesuche, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingereicht

wurden, grundsätzlich das bisherige Recht anwendbar (VGr, 6. Februar 2019,

VB.2018.00790, E. 2; vgl. auch VGr, 13. Februar 2019, VB.2018.00761, E. 2.2.7).

Das vorliegend zu beurteilende Gesuch datiert vom 21. Februar 2020.

Demgemäss kommt im vorliegenden Fall grundsätzlich uneingeschränkt das neue

Recht zur Anwendung.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer, der im Besitz einer bis Oktober 2014 kontrollbefristeten

Niederlassungsbewilligung war, hielt sich vom 11. Februar 2011 bis anfangs

2013.

in der Türkei auf; seine Abmeldung in der Schweiz erfolgte per 28. Februar

2011.

Ein Gesuch um Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung stellte

er nicht vor Ablauf der sechsmonatigen Frist von Art. 61 Abs. 2 AIG

(in der Fassung vom 16. Dezember 2005; vgl. Art. 79 Abs. 2 der

Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit [VZAE; in der Fassung vom 24. Oktober 2007]). Die vor dem

Türkeiaufenthalt erteilte Niederlassungsbewilligung war infolgedessen

erloschen. Sein Gesuch um Wiedererteilung oder Verlängerung der Kontrollfrist

seiner Niederlassungsbewilligung wurde zuletzt mit Urteil des Bundesgerichts

vom 8. Juni 2017 (2C_1061/2016) verweigert. Dieses Urteil ist aufgrund der

reformatorischen Natur der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 107 des

Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG]) und der

damit verbundenen Devolutivwirkung (BGE 138 II 169 E. 3.3) an die Stelle

der Verfügung des Migrationsamts vom 31. Juli 2013 getreten und wurde am

Tag seiner Ausfällung rechtskräftig (Art. 61 BGG). Dieser Entscheid könnte

einzig durch Revision des bundesgerichtlichen Urteils aufgehoben werden (Art. 121 ff.

BGG).

2.2

Auch nach

rechtskräftiger Nichterteilung eines Aufenthaltstitels kann grundsätzlich

jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Dessen Bewilligung

setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung die dannzumal

geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines neuen

Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder

infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur

verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem

ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller

erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren

Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn

rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl.

BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1

[diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3];

VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2).

2.3

Die

Vorinstanzen wiesen das Gesuch des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2020

im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass seit der letzten, rechtskräftig

verfügten Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz keine neuen Umstände

in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eingetreten seien, die eine

Wiedererwägung der rechtskräftigen Wegweisung rechtfertigen würden.

Der Beschwerdeführer macht geltend, mit dem Schreiben des

EJPD vom 11. Juni 2020 habe sich die Sach- und Rechtslage dahingehend

verändert, dass seine Wegweisung in die Türkei rechtswidrig wäre. Diese

Tatsache müsse bei der Beurteilung des Gesuchs vom 21. Februar 2020

berücksichtigt werden. Das Migrationsamt habe den Sachverhalt nicht

rechtsgenügend abgeklärt und insbesondere keine rechtskonformen Rechtsnormen

angewendet.

2.4

Dem

Schreiben des EJPD vom 11. Juni 2020 an die Botschaft der Republik Türkei

lässt sich entnehmen, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Türkei

abgelehnt werde. Dies wurde damit begründet, dass auf der Grundlage der

vorhandenen Unterlagen nicht beurteilt werden könne, für welche konkreten, in

der Türkei begangenen Taten der Beschwerdeführer in der Türkei verurteilt

worden sei. Aus dem Schreiben geht weiter hervor, dass zwei frühere Anfragen

des EJPD an die Botschaft der Republik Türkei vom 5. Dezember 2019 und vom

14.

April 2020 um weitergehende Informationen unbeantwortet geblieben

waren. Gemäss der ersten Anfrage des EJPD vom 5. Dezember 2019 an die

Botschaft der Republik Türkei sei der Beschwerdeführer für die Straftaten, die

dem Auslieferungsgesuch der türkischen Behörden zugrunde lagen, zum grössten

Teil bereits in der Schweiz verurteilt worden. Eine Auslieferung komme daher

nur für Straftaten infrage, welche der Beschwerdeführer in der Türkei begangen

habe. Dem Auslieferungsersuchen vom 23. November 2015 liege das Urteil der

4.

Grossen Strafkammer von H, Türkei, vom 16. Januar 2013 zugrunde.

Daraus gehe hervor, dass in Bezug auf bestimmte Strafvorwürfe das

Strafverfahren wegen Verjährung eingestellt worden sei. Aus den

Gesuchsunterlagen gehe darüber hinaus nicht hervor, welche konkreten Handlungen

diesen verjährten Strafvorwürfen entsprechen würden. Daher sei nicht klar, für

welche verbleibenden konkreten Handlungen um Auslieferung ersucht werde.

2.5

Mit dem

Entscheid des EJPD, die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Türkei

einstweilen abzulehnen, liegt ein neuer Sachumstand vor, der eine

Neubeurteilung der Situation des Beschwerdeführers bzw. von dessen Gesuch vom

21.

Februar 2020 erfordert.

Die Sache wird zwecks Wahrung des Instanzenzugs zur

weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Diese wird insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen haben,

wonach er über keine "Heimat" mehr verfüge, in welche er zusammen mit

seiner Familie ziehen und ein Familienleben gemäss Art. 13 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) führen könnte, und es seiner Schweizer Ehefrau

und seinen Schweizer Kindern nicht zuzumuten sei, in der Türkei ein neues Leben

aufzubauen, das ohne den Beschwerdeführer stattfinden würde, da er für

11.

Jahre ins Gefängnis müsste, sobald er die Schweiz verlasse. Für den

Fall, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG keine

Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, wird zu prüfen sein, ob das

Migrationsamt anzuweisen ist, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) einen

Antrag auf vorläufige Aufnahme zu stellen.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

3.

3.1

Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die

Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April

2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar

VRG, § 64 N. 5). Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Über die

Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im

Neuentscheid zu befinden.

3.2

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

hat der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands beantragt.

3.2.1

Da dem Beschwerdeführer aus dem

Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erwachsen, wird das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.

3.2.2

Gemäss

§ 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung,

sofern sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem

Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu

bezahlen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 16 N. 20). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren

Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16

N. 46).

Gemäss den eingereichten

Belegen erzielt der Beschwerdeführer ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'904.80

(ohne Anteil 13. Monatslohn). Diesem stehen Ausgaben von Fr. 763.-

für den Grundbedarf (gemäss den

aktuellen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS], Ziff. B.2.2, bei einer

Haushaltsgrösse von zwei Personen), Fr. 1'000.- für die Mietkosten und Fr. 318.95 für die

obligatorische Grundversicherung gemäss KVG gegenüber. Nicht belegt sind die

geltend gemachten Auslagen für den Arbeitsweg (Fr. 117.-) und die

auswärtige Verpflegung (Fr. 250.-). Diesbezüglich ist zu beachten, dass

die Kostenanteile für öffentliche Verkehrsmittel im Ortsnetz oder

Nahrungsmittel und Getränke bereits im Grundbedarf berücksichtigt sind (vgl.

SKOS-Richtlinien, Ziff. C.1.1), weshalb nur die Differenz zu gewähren ist.

Für die Mehrkosten auswärts eingenommener Hauptmahlzeiten gilt hierbei ein

Ansatz von Fr. 8–10.- pro Mahlzeit, was bei einem Vollzeitpensum

Verpflegungskosten von rund Fr. 185.- pro Monat ergibt (220 Tage x

10.- / 12). Der geltend gemachte Unterhalt von Fr. 300.- für die zweite

Tochter erscheint angemessen, weshalb hierfür der beantragte Abzug zu gewähren

ist. Demgegenüber sind die geltend gemachten Alimentenzahlungen für die erste

Tochter des Beschwerdeführers (Fr. 500.- gemäss Budget bzw. Fr. 750.-

gemäss Quittungen) nicht zu berücksichtigen, da aus der Gesuchsbegründung nicht

hervorgeht und auch sonst nicht ersichtlich ist, weshalb letztere über die

Volljährigkeit hinaus auf Unterhalt angewiesen sein soll. Ebenfalls nicht zu

berücksichtigen sind die geltend gemachten Ausgaben für "Diverses" (Fr. 100.-),

da solche bereits im Grundbetrag enthalten sind. Angesichts des sich daraus

ergebenden Überschusses von Fr. 1'337.85 fehlt es bereits am Erfordernis

der Mittellosigkeit.

Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung ist somit abzuweisen, soweit es aufgrund der

Parteientschädigung nicht ohnehin gegenstandslos geworden ist.

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (BGr, 2. November

2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83

lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3.

Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamtes vom 6. März 2020 und der

Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 28. Mai 2020 werden

aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im

Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

5.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

6.

Der Beschwerdegegner wird angewiesen, dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an