VB.2020.00461
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00461
14. Januar 2021Deutsch9 min
(URT.2021.22422)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00461
Urteil
des Einzelrichters
vom 14. Januar 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Entzug
Führerausweis,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit
Verfügung vom 14. Februar 2020 den Führerausweis für die Dauer von 27 Monaten
mit Wirkung vom 21. Dezember 2015 bis 23. März 2016 (Teilvollzug)
sowie vom 18. August 2020 bis 14. August 2022 (Restvollzug). Es
untersagte A das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und
Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F und hielt fest, dass diese
Massnahme auch den Entzug allfälliger Lernfahr- und internationaler
Führerausweise sowie die Aberkennung ausländischer Führerausweise zur Folge
habe. Ferner verfügte es, den Führerausweis bis zum Datum des Vollzugsbeginns
einzusenden, schloss eine Verschiebung des Vollzugstermins aus und wies auf die
Möglichkeit einer früheren Abgabe des Führerausweises hin.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 16. März 2020 Rekurs
an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und von einer Massnahme ganz oder teilweise abzusehen,
eventuell den Führerausweis nur für 24 Monate zu entziehen unter
Anrechnung des Teilvollzugs. Mit Entscheid vom 27. Mai 2020 wies die
Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.
III.
Am 3. Juli 2020 erhob A gegen den Rekursentscheid
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, diesen Entscheid
aufzuheben und auf eine Massnahme ganz oder teilweise zu verzichten.
Eventualiter sei der Führerausweis für 24 Monate zu entziehen unter
Anrechnung des Teilvollzugs vom 21. Dezember 2015 bis und mit 23. März
2016.
und er sei berechtigt zu erklären, den Führerausweis innerhalb von 3 Monaten
seit Rechtskraft dem Strassenverkehrsamt einzusenden; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. Juli 2020
auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 17. Juli
2020.
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A äusserte sich nicht mehr.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die
Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr
ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den
Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für
eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer lenkte am 24. Mai 2015, um 20.36 Uhr, den
Personenwagen mit der Kfz-Nr. 01, auf der Autobahn in Fahrtrichtung C und
folgte auf Höhe der Überführung D bei Kilometer … einem Personenwagen mit einer
Geschwindigkeit von mindestens 231 km/h über eine Distanz von mehreren
hundert Metern mit einem Sicherheitsabstand von lediglich maximal 15 Metern.
Die Überschreitung der gesetzlich festgelegten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h
betrug nach Abzug einer Messtoleranz von 7 km/h netto 104 km/h.
2.2
Gestützt
auf diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil
des Obergerichts des Kantons E vom 1. April 2019 wegen mehrfacher
grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 und 3 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) schuldig gesprochen
und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die
Beschwerdegegnerin qualifizierte daraufhin den Sachverhalt als schwere
Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG und Art. 16c
Abs. 2 lit. abis SVG.
3.
3.1
Vorab ist festzuhalten,
dass die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde lediglich
unter bestimmten Voraussetzungen von den Tatsachenfeststellungen des
rechtskräftigen Strafentscheids abweichen darf (vgl. BGr, 20. März 2018,
1C_523/2017, E. 2.1 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1). Der
Beschwerdeführer wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass neben dem
Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet werde, in welchem er seine
Verteidigungsrechte ausüben könne. Demzufolge war die Beschwerdegegnerin an die
Sachverhaltsfeststellung des Strafurteils gebunden und auf die pauschale
Bestreitung des Beschwerdeführers ist nicht weiter einzugehen.
3.2
Gemäss Art. 16
Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die
Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem
Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr-
oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz
unterscheidet dabei zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b
SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine schwere
Widerhandlung begeht unter anderem, wer durch grobe Verletzung von
Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
oder in Kauf nimmt (lit. a). Nach einer schweren Widerhandlung wird der
Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens zwei Jahre entzogen, wenn durch
vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines
Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch
besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges
Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen;
Artikel 90 Absatz 4 ist anwendbar (Art. 16c Abs. 2 lit. abis
SVG).
3.3
Bei der
Festsetzung der Dauer des Entzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 1
SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung
der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer
sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Zu den
besonderen Umständen, die mit Blick auf die Entzugsdauer zu berücksichtigen
sind, zählt auch die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert
angemessener Frist (vgl. BGE 135 II 334 E. 2.2). Die Mindestentzugsdauer
darf jedoch von der hier nicht interessierenden Ausnahme für Vorfälle auf
Dienstfahrten gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG abgesehen und anders als
unter dem früheren Recht, auf das sich die vom Beschwerdeführer zitierten
Urteile beziehen, nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2
SVG; BGE 135 II 334 E. 2.2; BGr, 14. Januar 2019, 1C_320/2018, E. 3.6).
Alle Umstände sind dabei gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzelfall die
Entzugsdauer so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte
erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGr, 14. Januar
2019, 1C_320/2018, E. 3.1).
3.4
Die
Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der Dauer des Ausweisentzugs, dass die
Geschwindigkeitsüberschreitung massiv war und damit eine hochgradige
Verkehrsgefährdung einherging, dass das Verschulden kaum mehr zu überbieten war
sowie dass der fahrerische Leumund des Beschwerdeführers mehrfach vorbelastet
war. Zu seinen Gunsten berücksichtigte sie aber auch, dass der Beschwerdeführer
seit dem Vorfall vom 24. Mai 2015 nicht mehr verkehrsrelevant aufgefallen
ist, weshalb sie auch auf die Anordnung eines verkehrspsychologischen
Gutachtens verzichtete.
3.5
Die
mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung ereignete sich am 24. Mai 2015,
mithin sind seit der Widerhandlung über fünf Jahre vergangen. Allerdings ist
ein hoher Zeitaufwand systemimmanent. Das Straf- und das Administrativverfahren
wurden, was regelmässig der Fall ist und auch vom Beschwerdeführer selber
beantragt wurde, nacheinander geführt. In beiden Verfahren ist ein mehrstufiger
Rechtsmittelzug gewährleistet (vgl. BGr, 19. März 2012, 1C_486/2011, E. 2.3).
Die Verfahrensdauer von nunmehr über fünf Jahren ist grösstenteils auf das
Strafverfahren zurückzuführen, in welchem der Beschwerdeführer den Rechtsweg
teilweise ausgeschöpft hat, die Ermittlungen auch aufgrund der (zulässigen)
fehlenden Kooperation des Beschwerdeführers verzögert wurden und das erst mit
Urteil des Obergerichts des Kantons E vom 1. April 2019 (expediert am
15.
Oktober 2019) seinen Abschluss fand. Die Beschwerdegegnerin erhielt
diesen Entscheid am 1. Dezember 2019 und verfügte den Führerausweisentzug
am 14. Februar 2020. Den am 16. März 2020 erhobenen Rekurs wies die
Vorinstanz mit Entscheid vom 27. Mai 2020 ab. Das Administrativverfahren
wurde somit nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens rasch behandelt
und eine Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist ist
vorliegend nicht festzustellen.
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht in ähnlich
gelagerten Fällen auch nicht davon aus, dass der Führerausweisentzug wegen des
Zeitablaufs keine erzieherische Wirkung mehr haben könnte (BGE 135 II 334 E. 2.3
[Zeitablauf seit der Widerhandlung rund drei Jahre und vier Monate]; BGE 127 II 297 E. 3d [rund vier Jahre und sechs Monate]; BGr, 14. Januar 2019,
1C_320/2018, E. 3.7 [vierdreiviertel Jahre]; BGr, 16. Januar 2012,
1C_485/2011, E. 2.3 [sechs Jahre]; BGr, 30. März 2010, 1C_383/2009, E. 3.4
[rund vier Jahre und ein Monat]; BGr, 30. November 2010, 1C_445/2010, E. 2.5
[über fünf Jahre]). Es gibt keinen Grund, von dieser Praxis abzuweichen, und es
ist nicht davon auszugehen, der Führerausweisentzug würde vorliegend keine
spezialpräventive Wirkung mehr entfalten.
3.6
Der
Beschwerdeführer macht geltend, auf das Führen eines Motorfahrzeugs beruflich
angewiesen zu sein und es habe sich bis auf eine Verfehlung um
"Jugendsünden" gehandelt. Demgemäss erachtet er eventualiter eine
Entzugsdauer von 24 Monaten als angemessen.
Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt auch im Rahmen
der qualifiziert schweren Widerhandlung schwer. Die Überschreitung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 104 km/h liegt schon erheblich über
der den qualifizierten Tatbestand begründenden Überschreitung von 80 km/h.
Weiter fällt die krasse Unterschreitung des Mindestabstandes erschwerend in
Betracht. Der Beschwerdeführer gefährdete nicht nur die auf dem Beifahrersitz
mitfahrende Person, sondern auch weitere Verkehrsteilnehmer in einem immensen
Ausmass. Dem Beschwerdeführer hatte zudem schon vom 22. November bis 21. Dezember
2013.
der Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen werden
müssen. Auch unter Berücksichtigung des nunmehrigen Wohlverhaltens, der langen
Verfahrensdauer und unter Annahme der geltend gemachten ausgeprägten
Massnahmeempfindlichkeit, erweist sich die verfügte Entzugsdauer von 27 Monaten
als angemessen. Damit kann auch offengelassen werden, wie es sich mit der nicht
näher substanziierten und nicht weiter belegten Massnahmeempfindlichkeit
effektiv verhält.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.7
Da der
Termin des verfügten Vollzugsbeginns bereits verstrichen ist, ist ein neuer
Termin anzusetzen. Angesichts der geltend gemachten beruflichen
Massnahmeempfindlichkeit erscheint es angemessen, den Vollzugsbeginn für den
Rest der Entzugsdauer auf den 1. Mai 2021 zu legen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen. Der Vollzugsbeginn wird neu auf den 1. Mai
2021.
gelegt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …