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Entscheid

VB.2020.00461

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00461

14. Januar 2021Deutsch9 min

(URT.2021.22422)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00461

Urteil

des Einzelrichters

vom 14. Januar 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,

Gerichtsschreiberin

Nicole Bürgin.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Entzug

Führerausweis,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit

Verfügung vom 14. Februar 2020 den Führerausweis für die Dauer von 27 Monaten

mit Wirkung vom 21. Dezember 2015 bis 23. März 2016 (Teilvollzug)

sowie vom 18. August 2020 bis 14. August 2022 (Restvollzug). Es

untersagte A das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und

Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F und hielt fest, dass diese

Massnahme auch den Entzug allfälliger Lernfahr- und internationaler

Führerausweise sowie die Aberkennung ausländischer Führerausweise zur Folge

habe. Ferner verfügte es, den Führerausweis bis zum Datum des Vollzugsbeginns

einzusenden, schloss eine Verschiebung des Vollzugstermins aus und wies auf die

Möglichkeit einer früheren Abgabe des Führerausweises hin.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 16. März 2020 Rekurs

an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene

Verfügung aufzuheben und von einer Massnahme ganz oder teilweise abzusehen,

eventuell den Führerausweis nur für 24 Monate zu entziehen unter

Anrechnung des Teilvollzugs. Mit Entscheid vom 27. Mai 2020 wies die

Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.

Am 3. Juli 2020 erhob A gegen den Rekursentscheid

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, diesen Entscheid

aufzuheben und auf eine Massnahme ganz oder teilweise zu verzichten.

Eventualiter sei der Führerausweis für 24 Monate zu entziehen unter

Anrechnung des Teilvollzugs vom 21. Dezember 2015 bis und mit 23. März

2016.

und er sei berechtigt zu erklären, den Führerausweis innerhalb von 3 Monaten

seit Rechtskraft dem Strassenverkehrsamt einzusenden; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. Juli 2020

auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 17. Juli

2020.

die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A äusserte sich nicht mehr.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die

Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr

ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den

Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für

eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer lenkte am 24. Mai 2015, um 20.36 Uhr, den

Personenwagen mit der Kfz-Nr. 01, auf der Autobahn in Fahrtrichtung C und

folgte auf Höhe der Überführung D bei Kilometer … einem Personenwagen mit einer

Geschwindigkeit von mindestens 231 km/h über eine Distanz von mehreren

hundert Metern mit einem Sicherheitsabstand von lediglich maximal 15 Metern.

Die Überschreitung der gesetzlich festgelegten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h

betrug nach Abzug einer Messtoleranz von 7 km/h netto 104 km/h.

2.2

Gestützt

auf diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil

des Obergerichts des Kantons E vom 1. April 2019 wegen mehrfacher

grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 und 3 des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) schuldig gesprochen

und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die

Beschwerdegegnerin qualifizierte daraufhin den Sachverhalt als schwere

Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG und Art. 16c

Abs. 2 lit. abis SVG.

3.

3.1

Vorab ist festzuhalten,

dass die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde lediglich

unter bestimmten Voraussetzungen von den Tatsachenfeststellungen des

rechtskräftigen Strafentscheids abweichen darf (vgl. BGr, 20. März 2018,

1C_523/2017, E. 2.1 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1). Der

Beschwerdeführer wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass neben dem

Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet werde, in welchem er seine

Verteidigungsrechte ausüben könne. Demzufolge war die Beschwerdegegnerin an die

Sachverhaltsfeststellung des Strafurteils gebunden und auf die pauschale

Bestreitung des Beschwerdeführers ist nicht weiter einzugehen.

3.2

Gemäss Art. 16

Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die

Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem

Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr-

oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz

unterscheidet dabei zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b

SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine schwere

Widerhandlung begeht unter anderem, wer durch grobe Verletzung von

Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft

oder in Kauf nimmt (lit. a). Nach einer schweren Widerhandlung wird der

Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens zwei Jahre entzogen, wenn durch

vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines

Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch

besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges

Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen;

Artikel 90 Absatz 4 ist anwendbar (Art. 16c Abs. 2 lit. abis

SVG).

3.3

Bei der

Festsetzung der Dauer des Entzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 1

SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung

der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer

sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Zu den

besonderen Umständen, die mit Blick auf die Entzugsdauer zu berücksichtigen

sind, zählt auch die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert

angemessener Frist (vgl. BGE 135 II 334 E. 2.2). Die Mindestentzugsdauer

darf jedoch von der hier nicht interessierenden Ausnahme für Vorfälle auf

Dienstfahrten gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG abgesehen und anders als

unter dem früheren Recht, auf das sich die vom Beschwerdeführer zitierten

Urteile beziehen, nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2

SVG; BGE 135 II 334 E. 2.2; BGr, 14. Januar 2019, 1C_320/2018, E. 3.6).

Alle Umstände sind dabei gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzelfall die

Entzugsdauer so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte

erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGr, 14. Januar

2019, 1C_320/2018, E. 3.1).

3.4

Die

Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der Dauer des Ausweisentzugs, dass die

Geschwindigkeitsüberschreitung massiv war und damit eine hochgradige

Verkehrsgefährdung einherging, dass das Verschulden kaum mehr zu überbieten war

sowie dass der fahrerische Leumund des Beschwerdeführers mehrfach vorbelastet

war. Zu seinen Gunsten berücksichtigte sie aber auch, dass der Beschwerdeführer

seit dem Vorfall vom 24. Mai 2015 nicht mehr verkehrsrelevant aufgefallen

ist, weshalb sie auch auf die Anordnung eines verkehrspsychologischen

Gutachtens verzichtete.

3.5

Die

mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung ereignete sich am 24. Mai 2015,

mithin sind seit der Widerhandlung über fünf Jahre vergangen. Allerdings ist

ein hoher Zeitaufwand systemimmanent. Das Straf- und das Administrativverfahren

wurden, was regelmässig der Fall ist und auch vom Beschwerdeführer selber

beantragt wurde, nacheinander geführt. In beiden Verfahren ist ein mehrstufiger

Rechtsmittelzug gewährleistet (vgl. BGr, 19. März 2012, 1C_486/2011, E. 2.3).

Die Verfahrensdauer von nunmehr über fünf Jahren ist grösstenteils auf das

Strafverfahren zurückzuführen, in welchem der Beschwerdeführer den Rechtsweg

teilweise ausgeschöpft hat, die Ermittlungen auch aufgrund der (zulässigen)

fehlenden Kooperation des Beschwerdeführers verzögert wurden und das erst mit

Urteil des Obergerichts des Kantons E vom 1. April 2019 (expediert am

15.

Oktober 2019) seinen Abschluss fand. Die Beschwerdegegnerin erhielt

diesen Entscheid am 1. Dezember 2019 und verfügte den Führerausweisentzug

am 14. Februar 2020. Den am 16. März 2020 erhobenen Rekurs wies die

Vorinstanz mit Entscheid vom 27. Mai 2020 ab. Das Administrativverfahren

wurde somit nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens rasch behandelt

und eine Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist ist

vorliegend nicht festzustellen.

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht in ähnlich

gelagerten Fällen auch nicht davon aus, dass der Führerausweisentzug wegen des

Zeitablaufs keine erzieherische Wirkung mehr haben könnte (BGE 135 II 334 E. 2.3

[Zeitablauf seit der Widerhandlung rund drei Jahre und vier Monate]; BGE 127 II 297 E. 3d [rund vier Jahre und sechs Monate]; BGr, 14. Januar 2019,

1C_320/2018, E. 3.7 [vierdreiviertel Jahre]; BGr, 16. Januar 2012,

1C_485/2011, E. 2.3 [sechs Jahre]; BGr, 30. März 2010, 1C_383/2009, E. 3.4

[rund vier Jahre und ein Monat]; BGr, 30. November 2010, 1C_445/2010, E. 2.5

[über fünf Jahre]). Es gibt keinen Grund, von dieser Praxis abzuweichen, und es

ist nicht davon auszugehen, der Führerausweisentzug würde vorliegend keine

spezialpräventive Wirkung mehr entfalten.

3.6

Der

Beschwerdeführer macht geltend, auf das Führen eines Motorfahrzeugs beruflich

angewiesen zu sein und es habe sich bis auf eine Verfehlung um

"Jugendsünden" gehandelt. Demgemäss erachtet er eventualiter eine

Entzugsdauer von 24 Monaten als angemessen.

Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt auch im Rahmen

der qualifiziert schweren Widerhandlung schwer. Die Überschreitung der

zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 104 km/h liegt schon erheblich über

der den qualifizierten Tatbestand begründenden Überschreitung von 80 km/h.

Weiter fällt die krasse Unterschreitung des Mindestabstandes erschwerend in

Betracht. Der Beschwerdeführer gefährdete nicht nur die auf dem Beifahrersitz

mitfahrende Person, sondern auch weitere Verkehrsteilnehmer in einem immensen

Ausmass. Dem Beschwerdeführer hatte zudem schon vom 22. November bis 21. Dezember

2013.

der Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen werden

müssen. Auch unter Berücksichtigung des nunmehrigen Wohlverhaltens, der langen

Verfahrensdauer und unter Annahme der geltend gemachten ausgeprägten

Massnahmeempfindlichkeit, erweist sich die verfügte Entzugsdauer von 27 Monaten

als angemessen. Damit kann auch offengelassen werden, wie es sich mit der nicht

näher substanziierten und nicht weiter belegten Massnahmeempfindlichkeit

effektiv verhält.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.7

Da der

Termin des verfügten Vollzugsbeginns bereits verstrichen ist, ist ein neuer

Termin anzusetzen. Angesichts der geltend gemachten beruflichen

Massnahmeempfindlichkeit erscheint es angemessen, den Vollzugsbeginn für den

Rest der Entzugsdauer auf den 1. Mai 2021 zu legen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen. Der Vollzugsbeginn wird neu auf den 1. Mai

2021.

gelegt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …