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Entscheid

VB.2020.00464

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00464

7. Januar 2021Deutsch20 min

(URT.2021.22402)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00464

Urteil

der 4. Kammer

vom 7. Januar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A ist ein 1981 geborener Staatsangehöriger Pakistans.

Er reiste am 7. Februar 2006 in die Schweiz ein und heiratete gleichentags

die Schweizerin C, geboren 1936. In der Folge erhielt er eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Am 28. April 2011

wurde A die Niederlassungsbewilligung erteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

6. Mai 2013 wurden die Eheleute A und C geschieden.

B. A erwirkte folgende Strafen:

-

Strafbefehl des Tribunal de police du Littoral et du

Val-de-Travers vom 19. April 2011: Geldstrafe von

15 Tagessätzen (bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre) wegen übler

Nachrede;

-

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. März 2013: Geldstrafe

von 30 Tages­sätzen (bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre) wegen

Drohung;

-

Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. April 2019:

18 Monate Frei­heitsstrafe (bedingt vollziehbar, Probezeit 4 Jahre)

wegen mehrfacher falscher Anschuldigung und Freiheitsberaubung.

C. Mit

Schreiben vom 27. September 2019 beauftragte das Migrationsamt die

Stadtpolizei Zürich, A das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Befragung fand am

11. Dezember 2019 statt. Mit Verfügung vom 23. März 2020 widerrief

das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der

Schweiz weg; einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung liess A am 23. April 2020

Rekurs erheben. Diesen wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 3. Juni

2020.

in der Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die Kosten

des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'380.- (Dispositiv-Ziff. II) und

richtete in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung aus. Ausserdem

entzog die Sicherheitsdirektion der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

(Dispositiv-Ziff. IV letzter Satz).

Am 15. Juni 2020 schlossen A und C in Zürich (erneut)

die Ehe.

III.

Am 7. Juli 2020 liess A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und ihm seine Niederlassungsbewilligung zu belassen;

eventualiter sei die Sache an das Migrationsamt zurückzuweisen, subeventualiter

sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

In prozessualer Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung.

Mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2020 wurde A aufgrund seiner Schulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden zur

Sicherstellung der ihn allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens

aufgefordert; ausserdem wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

Die Kaution wurde innert Frist bezahlt.

Die Sicherheitsdirektion liess sich nicht vernehmen, und

das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des

Migrationsamts betreffend das Aufenthalts-recht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei

verletzt worden, indem er vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung nicht

darüber informiert worden sei, dass der Beschwerdegegner beabsichtige, seine

Niederlassungsbewilligung zu widerrufen. Auch anlässlich der polizeilichen

Einvernahme sei ihm dies nicht mitgeteilt worden; die befragende Polizistin

habe vielmehr gesagt, der Grund für die Befragung sei die "Abhängigkeit

von der Sozialhilfe".

2.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist formeller Natur. Seine

Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde

in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Darauf ist

deshalb vorweg einzugehen. Nicht ersichtlich ist, inwiefern dem vom

Beschwerdeführer in diesem Kontext ebenfalls gerügten Art. 77 der

Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) über Art. 29

Abs. 2 BV hinausgehende Bedeutung zukommen soll. Auf diese Bestimmung ist

Dispositiv

demnach nicht weiter einzugehen.

2.3 Der Grundsatz

des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor

Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der

Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern

können. Die Behörde hat die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, zu

prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 142 II 218

E. 2.3; 137 II 266 E. 3.2). Im Hinblick auf die Wahrnehmung der

genannten Mitwirkungsrechte vermittelt Art. 29 Abs. 2 BV den

betroffenen Personen den Anspruch, über die Hängigkeit und den Gegenstand eines

Verfahrens informiert und über sämtliche entscheidrelevanten tatsächlichen

Grundlagen und Vorgänge wenigstens in groben Zügen orientiert zu werden.

Massgebend ist dabei, dass der betroffenen Person ermöglich worden ist, ihren

Standpunkt im Verfahren wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11

E. 5.3, 140 I 99 E. 3.4 mit Hinweisen).

Aus Gründen der Verfahrensökonomie können nicht besonders

schwerwiegende Gehörsverletzungen praxisgemäss durch die Rechtsmittelinstanz

geheilt werden, wenn diese über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt

und das rechtliche Gehör im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird (BGr,

18. Juni 2001, 2P.61/2001, E. 3b/cc; VGr, 12. Juli 2017,

VB.2017.00218, E. 2.3 mit Hinweisen).

2.4 Es trifft

zwar zu, dass die befragende Polizistin von einem unzutreffenden Grund für die

Befragung ausging. Ebenso ist zu bemängeln, dass sich das Schreiben, welches

dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vorgehalten wurde, nicht in den Akten

des Beschwerdegegners befindet. In diesen Mängeln ist aber keine Verletzung des

rechtlichen Gehörs zu erblicken. Denn dem Beschwerdeführer musste bereits aufgrund

des Schreibens des Beschwerdegegners vom 30. Juli 2019 bewusst sein, dass

(auch) der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung in Betracht gezogen wurde.

In diesem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das Urteil

des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. April 2019 mitgeteilt, dass

sein weiterer Aufenthalt geprüft werde. Der Beschwerdeführer beantwortete die

darin gestellten Fragen am 17. August 2019 und reichte dem Beschwerdegegner

verschiedene Unterlagen ein. Letzterer gewährte dem Beschwerdeführer somit

(auch) schriftlich das rechtliche Gehör; die in diesem Zusammenhang geltend

gemachte Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 8 Abs. 1

BV ist nicht ersichtlich. Sodann wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der

Befragung vom 11. Dezember 2019 mitgeteilt, dass eine ausländerrechtliche

Entfernungsmassnahme geprüft werde. Dass er sich bewusst war, dass seine

Niederlassungsbewilligung widerrufen werden könnte, geht denn auch ausdrücklich

aus dem Einvernahmeprotokoll hervor. Die weiteren vom Beschwerdeführer

vorgebrachten Verfahrensfehler sind sodann ebenfalls nicht als Verletzung des

rechtlichen Gehörs zu qualifizieren; die entsprechenden Rügen gehen fehl.

Ohnehin wären die geltend gemachten Gehörsverletzungen

bereits mit dem vorinstanzlichen Verfahren als geheilt zu betrachten, zumal

sich der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz ausführlich zur Sache äussern und

zahlreiche Beweismittel beibringen konnte.

3.

Der Beschwerdeführer und C haben am 15. Juni 2020 und

damit nur wenige Tage nach dem hier angefochtenen Rekursentscheid erneut

geheiratet. Damit kann sich der Beschwerdeführer grundsätzlich auf das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13

Abs. 1 BV berufen. Da unter den Voraussetzungen von Art. 8

Abs. 2 EMRK auch ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens

zulässig ist, erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob dieser erneute Eheschluss

lediglich zweckgerichtet erfolgte (vgl. hinten, E. 5).

Ein anspruchbegründendes

Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und C im Sinn der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist – entgegen den Ausführungen in der

Beschwerdeschrift – nicht dargetan (vgl. dazu BGr, 23. April 2019,

2C_269/2018, E. 4.3 – 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 5.3 –

27. April 2011, 2C_942/2010, E. 2).

Ob sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner

Anwesenheitsdauer auch auf das ebenfalls in

Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens

berufen kann, erscheint bereits aufgrund seiner Straffälligkeit zweifelhaft; ohnehin sind trotz seiner langen Landesanwesenheit keine besonders

intensiven privaten Bindungen gesellschaftlicher Natur bzw. entsprechende

vertiefte soziale Beziehungen ausserhalb des familiären Bereichs ersichtlich (vgl.

BGE 144 I 266 E. 3.4 mit Hinweisen).

4.

4.1 Die

Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine

strafrechtliche Massnahme im Sinn der Art. 59–61 oder des Art. 64 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet

wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63

Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetz vom

16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als

einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2, 139 I 145 E. 2.1), wobei

unerheblich ist, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu

vollziehen ist (BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 4.4 f. – 27. Januar

2010, 2C_515/2009, E. 2.1).

Nach Art. 66a StGB und Art. 63 Abs. 3 AIG

hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung

straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung

durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden,

wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den

Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz,

Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn die zum Widerruf Anlass gebende

Straftat vor diesem Datum begangen wurde (VGr, 1. September 2020, VB.2020.00254, E. 2.1

Abs. 2 – 9. April 2020, VB.2019.00702, E. 3.1 Abs. 2).

4.2 Der

Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

26. April 2019 wegen mehrfacher falscher Anschuldigung und

Freiheitsberaubung mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten belegt. Damit

erfüllt er den genannten Widerrufsgrund. Da die zum Widerruf Anlass gebenden

Straftaten vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, ist über den Widerruf

im vorliegenden Verfahren zu entscheiden.

Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor,

dass der Verurteilung durch das Obergericht "verschiedene Taten gegen

verschiedene Personen an verschiedenen Daten zugrunde liegen, gegen welche auch

alle einzeln ein Gerichtsverfahren hätte geführt werden können". Dabei

verkennt er, dass der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe an der

Dauer der vom Strafgericht (insgesamt) verhängten Freiheitsstrafe anknüpft

(sogenannte Gesamtstrafe; vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB und dazu etwa BGr,

26. Mai 2016, 6B_42/2016, E. 5.2); er setzt dagegen nicht voraus,

dass eine der im Strafurteil beurteilten Straftaten für sich allein genommen

eine längerfristige Freiheitsstrafe nach sich zieht bzw. nach sich ziehen

würde. Darüber hinaus sieht die Strafprozessordnung – als prozessuales Gegenstück

zu Art. 49 Abs. 1 StGB – ausdrücklich vor, dass mehrere Straftaten einer

beschuldigten Person nach dem Grundsatz der Verfahrenseinheit in einem einzigen

Verfahren verfolgt und beurteilt werden (Art. 29 Abs. 1 lit. a

der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0]). Eine

Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher

Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben (BGE 138 IV 214 E. 3.2;

vgl. auch BGE 138 IV 29 E. 3.2).

5.

5.1 Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der

Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen

(Art. 96 Abs. 1 AIG, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8

Abs. 2 EMRK). Dies erfordert eine Interessenabwägung unter

Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Bei der

Interessenabwägung im Rahmen der genannten Bestimmungen sind die Art und

Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten und des

Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen

Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile

zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3;

Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,

Art. 63 N. 10). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen

Person, die sich schon seit langer Zeit im Land befindet, soll aus Gründen der

Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter

bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen,

wenn die Betroffenen hier geboren wurden und ihr ganzes bisheriges Leben in der

Schweiz verbracht haben (BGr, 5. Dezember 2019, 2C_772/2019, E. 3.3 –

16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.2; vgl. BGE 139 I 16

E. 2.2.2). Bei schweren Straftaten wiegt das öffentliche Interesse an

einer Fernhaltung der ausländischen Person regelmässig schwer und muss selbst

ein geringes Restrisiko von Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten

Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139

I 31 E. 2.3.2). Für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt

sodann mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen

Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im

strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011,

E. 4.2). Bei ausländischen Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer –

nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681)

berufen können, muss sodann nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit

abgestellt, sondern kann auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen

werden (BGr, 25. März 2011, 2C_28/2010, E. 2.3 – 23. Februar

2010, 2C_578/2009, E. 2.4 Abs. 2).

5.2 Ausgangspunkt

und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie

die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht

verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr,

23. April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen). Die

in Art. 121 Abs. 3 BV aufgeführten Straftaten, die der Verfassungsgeber

als besonders verwerflich betrachtet und die, wenn sie nach dem 1. Oktober

2016 begangen worden sind, in der Regel eine obligatorische Landesverweisung

nach sich ziehen (Art. 66a StGB), sind als schwere Straftaten zu

betrachten, und das damit verbundene öffentliche Interesse an einer Wegweisung

des Straftäters bzw. der Straftäterin ist als hoch einzustufen. In diese

Kategorie fällt auch die Freiheitsberaubung (Art. 66a Abs. 1

lit. g StGB; vgl. zum Ganzen BGE 139 II 121 E. 6.3; BGr,

21. September 2018, 2C_765/2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen).

5.3

5.3.1

Das Obergericht des Kantons Zürich befand den Beschwerdeführer der

mehrfachen falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB) und der

Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB) für schuldig. Bei der

schwerwiegendsten Tat des Beschwerdeführers warf dieser einem ehemaligen

Arbeitskollegen wider besseres Wissen die geplante Detonation einer

gefährlichen Bombe beim Hauptbahnhof Zürich vor; diese falsche Anschuldigung

betraf damit ein schweres Verbrechen. Der unschuldige Geschädigte musste

deshalb eine Hausdurchsuchung, eine polizeiliche Befragung und mehrere Stunden

Polizeiverhaft erdulden. In weiteren drei Fällen mit mehreren weiteren

Geschädigten wurden aufgrund der falschen Anschuldigung des

Betäubungsmittelhandels bzw. dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines

Kleinkinds eine Hausdurchsuchung sowie polizeiliche Einvernahmen durchgeführt.

Das Tatverschulden wurde bezüglich der mehrfachen falschen Anschuldigung

"angesichts des sehr weiten Strafrahmens" von Art. 303

Ziff. 1 StGB insgesamt als leicht beurteilt. Mit Blick auf die

Freiheitsberaubung stufte das Obergericht das Tatverschulden des Beschwerdeführers

als "im unteren Bereich" ein. In diesem Zusammenhang ist ausserdem zu

berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer dieses Delikt als mittelbarer Täter

beging und das Strafgericht dafür eine Straferhöhung von lediglich einem Monat

vornahm (vgl. zum Begriff der mittelbaren Täterschaft BGr, 16. Dezember

2019, 1C_592/2019, E. 4.4 mit Hinweisen).

Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Strafmass von

18 Monaten liegt über der Grenze von einem Jahr, welche für die

Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist. Zwar verhängte das Gericht eine

Strafe am unteren Rand des möglichen Strafrahmens von 1 bis 20 Jahren

(vgl. Art. 303 Ziff. 1 StGB). Das Obergericht beurteilte die vom

Bezirksgericht Zürich ausgesprochene Freiheitsstrafe jedoch als "eher

milde"; aufgrund des Verschlechterungsverbots konnte es diese jedoch nicht

erhöhen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde sodann aufgeschoben, die

Probezeit aber aufgrund der Vorstrafen des Beschwerdeführers auf 4 Jahre

festgesetzt, was am oberen Rand des gesetzlichen Rahmens liegt (vgl. Art. 44

Abs. 1 StGB).

5.3.2

Insgesamt ist von einem erheblichen migrationsrechtlichen

Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, da er "aus allgemeiner

Unzufriedenheit und aus egoistischen Beweggründen" mehrere Personen

vorsätzlich (schwerer) Verbrechen bezichtigte und eine Person deshalb während

rund sieben Stunden in Polizeigewahrsam genommen wurde.

5.4 Erschwerend

kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Verurteilung durch das Obergericht

des Kantons Zürich straffällig wurde. Mit Strafbefehl des Tribunal

de police du Littoral et du Val-de-Travers vom 19. April 2011 wurde

er wegen übler Nachrede mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen bestraft.

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. März 2013 wurde der

Beschwerdeführer ausserdem wegen Drohung mit einer bedingten Geldstrafe belegt.

Zuungunsten des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang überdies zu

berücksichtigen, dass er bereits im Jahr 2007 an der ETH Zürich eine Droh-E-Mail

an einen seiner damaligen Professoren und dessen Assistenten versandte und

ausserdem eine Mitstudentin und deren Verlobten über einen längeren Zeitraum

belästigte. Daraus ergaben sich zwar keine strafrechtlichen Verurteilungen;

diese Vorfälle zeigen jedoch auf, dass der Beschwerdeführer auch in der

Vergangenheit immer wieder Mühe bekundete, sich anderen gegenüber korrekt und

rücksichtsvoll zu verhalten.

5.5

5.5.1

Der Beschwerdeführer reiste im Februar 2006 im Alter von 25 Jahren in

die Schweiz ein und hält sich somit seit rund 15 Jahren hier auf. Diese

Aufenthaltsdauer ist jedoch zu relativieren, da der Beschwerdeführer zwischen Dezember 2013 und Januar 2018 zwei Studiengänge in seiner

Heimat absolvierte und dafür regelmässig nach Pakistan zurückkehrte. Er ist (wieder) mit einer Schweizerin verheiratet; zusammen mit

ihr lebt er in deren Wohnung. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine Kinder und

gemäss eigenen Angaben "nicht viele Freunde". In sprachlicher

Hinsicht hat er sich gut integriert; in den Akten finden sich Belege für

mehrere absolvierte Sprachkurse und ein Goethe-Zertifikat des Niveaus B 1.

Seit dem 4. Mai 2020 arbeitet der Beschwerdeführer – über den

Personalvermittler D – in einem Vollzeitpensum bei E in F. Auch davor hatte er

in der Schweiz immer wieder Arbeitsstellen inne, wobei er jeweils temporär

angestellt war; eine Dauerstelle hatte er gemäss eigenen Angaben in der Schweiz

bis anhin nicht. Sodann bildet sich der Beschwerdeführer (berufsbegleitend)

weiter: An der ZHAW besucht er seit dem Herbstsemester 2019 den

Masterstudiengang in H mit Vertiefung in I. Schliesslich musste er

nie durch die öffentliche Sozialhilfe unterstützt werden, und es sind keine Betreibungen

gegen ihn verzeichnet. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der

Beschwerdeführer seit seiner Einreise gemeinsam mit C in deren Wohnung lebt und

Letztere ihn auch finanziell unterstützt.

5.5.2

In J, Pakistan, leben seine Mutter und mehrere Schwestern, sein Vater ist

bereits verstorben. Von diesem hat er ein Haus geerbt, in welchem seine Mutter

und seine Schwestern wohnen. Diese besucht er gemäss eigenen Angaben ein bis

zweimal pro Jahr, sofern es seine finanziellen Mittel zulassen; letztmals war

er vor rund drei Jahren in der Heimat. Den Kontakt zu seiner Mutter hält er mit

regelmässigen Anrufen aufrecht. Mit weiteren Personen in seiner Heimat hat er offenbar

keinen Kontakt (mehr). In Pakistan hat er die Schule besucht und zwischen 2013

und 2018 an der Universität K je ein Masterstudium der L sowie im Fach M

abgeschlossen, wobei er für diese Studiengänge jeweils nach Pakistan reiste und

danach wieder in die Schweiz zurückkehrte. Mit der Sprache und Kultur seiner

Heimat ist der Beschwerdeführer demnach weiterhin vertraut. Dort verfügt er

denn auch über ein Haus sowie ein soziales Netz, welches ihn bei einer Rückkehr

unterstützten könnte. Sodann erscheint auch eine berufliche Wiedereingliederung

des Beschwerdeführers in Pakistan kaum erschwert, zumal er dort ausgebildet wurde

und bei guter Gesundheit ist. Eine Heimatentfremdung liegt nicht vor.

5.6 Zusammenfassend ist eine Rückkehr nach Pakistan für den

Beschwerdeführer zwar mit einer gewissen Härte verbunden, ihm aber zumutbar. Wenn er vorbringt, seiner Ehefrau sei eine Ausreise nach Pakistan nicht

zumutbar, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die (erneute) Heirat erst nach

seiner strafrechtlichen Verurteilung und insbesondere nach dem hier

angefochtenen Rekursentscheid erfolgte. Es musste seiner Ehefrau daher bewusst

sein, dass sie ihre Ehe gegebenenfalls nicht gemeinsam in der Schweiz leben können

würden. Sollte gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot verhängt werden,

könnte er um dessen zeitweilige Suspendierung zum Besuch seiner Ehefrau

ersuchen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau im Alltag

unterstützt, lässt seine Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen.

Insgesamt überwiegt das öffentliche Fernhalteinteresse das

private Interesse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau an seinem Verbleib

in der Schweiz und erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung damit

als verhältnismässig sowie konventions- und bundesrechtskonform. Eine blosse

Verwarnung des Beschwerdeführers kommt deshalb nicht in Betracht. Ebenso

verhält es sich mit der sogenannten Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2

AIG (vgl. zum Ganzen VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00343, E. 2.2

Abs. 2 f. mit zahlreichen Hinweisen).

6.

6.1 Das

überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung

einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

oder einer Bewilligungserteilung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von

Art. 96 AIG entgegen.

6.2 Zu prüfen

sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AIG. Diesbezüglich ist

vorab anzumerken, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der

Vollzug der Wegweisung nach Pakistan grundsätzlich zumutbar erscheint, zumal

die allgemeine Lage weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt

gekennzeichnet ist (BVGr, 7. März 2018, D-5459/2017, E. 6.4). Ohnehin kann sich der Beschwerdeführer, der zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe verurteilt wurde, nicht darauf berufen, die Wegweisung sei

unzumutbar (vgl. Art. 83 Abs. 7 lit. a AIG; BGr, 23. Juni

2017, 2C_868/2016, E. 2.3; VGr, 4. Dezember 2019,

VB.2019.00479, E. 6.2 Abs. 3).

Der Beschwerdeführer bringt vor, er setzte

sich "politisch aktiv für die die Demokratie in Pakistan ein";

infolge dieser Aktivitäten sei er "im März 2020 von den

Strafverfolgungsbehörden vorgeladen" worden. Da er dieser Vorladung nicht

gefolgt sei, sei davon auszugehen, dass er "verhaftet und in einem

Gefängnis verschwinden" werde, sobald er Pakistan betrete. Aus

"Todesangst" habe er bisher unterlassen, seine Rechtsvertreterin über

seine politischen Aktivitäten zu informieren. Diese vor Verwaltungsgericht

erstmals geltend gemachten politischen Aktivitäten scheinen jedoch wenig

glaubhaft. Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die

eingereichte "Vorladung" in mehrfacher Hinsicht verdächtig erscheint.

Zum einen enthält das auf Englisch abgefasste Dokument zahlreiche Rechtschreibfehler,

was dessen Verständlichkeit erschwert und ausserdem Zweifel an dessen

Authentizität erweckt. Zum anderen ist das Dokument auch inhaltlich nur schwer nachvollziehbar:

Der Beschwerdeführer wird darin aufgefordert, sich für eine Aussage bei der

"Federal Investigation Agency" zu melden. Gleichzeitig ist das

Dokument indes mit "Order for Arrestation" überschrieben; eine

Festnahme wird am Ende des Schreibens erst als Konsequenz für ein allfälliges

Nichterscheinen angedroht. Insgesamt kann diesem Schreiben demnach kaum

Beweiswert zuerkannt werden. Weitere stichhaltige Belege für die geltend

gemachten politischen Aktivitäten und die damit einhergehende Gefährdung des

Beschwerdeführers wurden dem Verwaltungsgericht nicht vorgelegt. Auch aus den

Akten gehen keine Hinweise auf die politischen Aktivitäten des

Beschwerdeführers hervor; diese sind somit nicht nachgewiesen. Die

eingereichten Zeitungsartikel und die Reisehinweise des Eidgenössischen

Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) vermögen keine

Vollzugshindernisse zu belegen. Da der Beschwerdeführer bis vor rund drei

Jahren regelmässig in seiner Heimat weilte und in J zwischen Dezember 2013 und

Januar 2018 zwei Studiengänge absolvierte, erscheint höchst unwahrscheinlich,

dass er bei einer Rückkehr tatsächlich mit (ungerechtfertigter) Strafverfolgung

zu rechnen hätte. Insgesamt ist davon auszugehen, dass es sich bei der

behaupteten staatlichen Verfolgung des Beschwerdeführers um eine

Schutzbehauptung handelt. Weitere Vollzugshindernisse werden nicht geltend

gemacht und wären auch nicht ersichtlich.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

8.1

Gemäss Art. 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel

entsprechend ihrem Unterliegen. Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung

von Verfahrensvorschriften verursacht, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des

Verfahrens zu überbinden (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG).

Ausgangsgemäss wären die Gerichtskosten

grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der

Aufwand für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist

gemäss dem Verursacherprinzip der Sicherheitsdirektion aufzuerlegen; die Kosten

des Verfahrens sind demnach zu 1/5 der Vorinstanz und zu 4/5 dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 54, 59).

9.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2

und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zu 4/5 dem Beschwerdeführer und zu 1/5 der

Sicherheitsdirektion auferlegt. Die vom Beschwerdeführer geleistete Kaution wird

ihm nach Rechtskraft dieses Urteils im Umfang von Fr. 514.-

zurückerstattet.

4. Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …