VB.2020.00464
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00464
7. Januar 2021Deutsch20 min
(URT.2021.22402)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00464
Urteil
der 4. Kammer
vom 7. Januar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A ist ein 1981 geborener Staatsangehöriger Pakistans.
Er reiste am 7. Februar 2006 in die Schweiz ein und heiratete gleichentags
die Schweizerin C, geboren 1936. In der Folge erhielt er eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Am 28. April 2011
wurde A die Niederlassungsbewilligung erteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
6. Mai 2013 wurden die Eheleute A und C geschieden.
B. A erwirkte folgende Strafen:
-
Strafbefehl des Tribunal de police du Littoral et du
Val-de-Travers vom 19. April 2011: Geldstrafe von
15 Tagessätzen (bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre) wegen übler
Nachrede;
-
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. März 2013: Geldstrafe
von 30 Tagessätzen (bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre) wegen
Drohung;
-
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. April 2019:
18 Monate Freiheitsstrafe (bedingt vollziehbar, Probezeit 4 Jahre)
wegen mehrfacher falscher Anschuldigung und Freiheitsberaubung.
C. Mit
Schreiben vom 27. September 2019 beauftragte das Migrationsamt die
Stadtpolizei Zürich, A das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Befragung fand am
11. Dezember 2019 statt. Mit Verfügung vom 23. März 2020 widerrief
das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der
Schweiz weg; einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung liess A am 23. April 2020
Rekurs erheben. Diesen wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 3. Juni
2020.
in der Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die Kosten
des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'380.- (Dispositiv-Ziff. II) und
richtete in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung aus. Ausserdem
entzog die Sicherheitsdirektion der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
(Dispositiv-Ziff. IV letzter Satz).
Am 15. Juni 2020 schlossen A und C in Zürich (erneut)
die Ehe.
III.
Am 7. Juli 2020 liess A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und ihm seine Niederlassungsbewilligung zu belassen;
eventualiter sei die Sache an das Migrationsamt zurückzuweisen, subeventualiter
sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung.
Mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2020 wurde A aufgrund seiner Schulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden zur
Sicherstellung der ihn allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens
aufgefordert; ausserdem wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
Die Kaution wurde innert Frist bezahlt.
Die Sicherheitsdirektion liess sich nicht vernehmen, und
das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des
Migrationsamts betreffend das Aufenthalts-recht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei
verletzt worden, indem er vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung nicht
darüber informiert worden sei, dass der Beschwerdegegner beabsichtige, seine
Niederlassungsbewilligung zu widerrufen. Auch anlässlich der polizeilichen
Einvernahme sei ihm dies nicht mitgeteilt worden; die befragende Polizistin
habe vielmehr gesagt, der Grund für die Befragung sei die "Abhängigkeit
von der Sozialhilfe".
2.2
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist formeller Natur. Seine
Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde
in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Darauf ist
deshalb vorweg einzugehen. Nicht ersichtlich ist, inwiefern dem vom
Beschwerdeführer in diesem Kontext ebenfalls gerügten Art. 77 der
Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) über Art. 29
Abs. 2 BV hinausgehende Bedeutung zukommen soll. Auf diese Bestimmung ist
Dispositiv
demnach nicht weiter einzugehen.
2.3 Der Grundsatz
des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor
Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der
Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern
können. Die Behörde hat die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, zu
prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 142 II 218
E. 2.3; 137 II 266 E. 3.2). Im Hinblick auf die Wahrnehmung der
genannten Mitwirkungsrechte vermittelt Art. 29 Abs. 2 BV den
betroffenen Personen den Anspruch, über die Hängigkeit und den Gegenstand eines
Verfahrens informiert und über sämtliche entscheidrelevanten tatsächlichen
Grundlagen und Vorgänge wenigstens in groben Zügen orientiert zu werden.
Massgebend ist dabei, dass der betroffenen Person ermöglich worden ist, ihren
Standpunkt im Verfahren wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11
E. 5.3, 140 I 99 E. 3.4 mit Hinweisen).
Aus Gründen der Verfahrensökonomie können nicht besonders
schwerwiegende Gehörsverletzungen praxisgemäss durch die Rechtsmittelinstanz
geheilt werden, wenn diese über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt
und das rechtliche Gehör im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird (BGr,
18. Juni 2001, 2P.61/2001, E. 3b/cc; VGr, 12. Juli 2017,
VB.2017.00218, E. 2.3 mit Hinweisen).
2.4 Es trifft
zwar zu, dass die befragende Polizistin von einem unzutreffenden Grund für die
Befragung ausging. Ebenso ist zu bemängeln, dass sich das Schreiben, welches
dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vorgehalten wurde, nicht in den Akten
des Beschwerdegegners befindet. In diesen Mängeln ist aber keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs zu erblicken. Denn dem Beschwerdeführer musste bereits aufgrund
des Schreibens des Beschwerdegegners vom 30. Juli 2019 bewusst sein, dass
(auch) der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung in Betracht gezogen wurde.
In diesem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. April 2019 mitgeteilt, dass
sein weiterer Aufenthalt geprüft werde. Der Beschwerdeführer beantwortete die
darin gestellten Fragen am 17. August 2019 und reichte dem Beschwerdegegner
verschiedene Unterlagen ein. Letzterer gewährte dem Beschwerdeführer somit
(auch) schriftlich das rechtliche Gehör; die in diesem Zusammenhang geltend
gemachte Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 8 Abs. 1
BV ist nicht ersichtlich. Sodann wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der
Befragung vom 11. Dezember 2019 mitgeteilt, dass eine ausländerrechtliche
Entfernungsmassnahme geprüft werde. Dass er sich bewusst war, dass seine
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden könnte, geht denn auch ausdrücklich
aus dem Einvernahmeprotokoll hervor. Die weiteren vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Verfahrensfehler sind sodann ebenfalls nicht als Verletzung des
rechtlichen Gehörs zu qualifizieren; die entsprechenden Rügen gehen fehl.
Ohnehin wären die geltend gemachten Gehörsverletzungen
bereits mit dem vorinstanzlichen Verfahren als geheilt zu betrachten, zumal
sich der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz ausführlich zur Sache äussern und
zahlreiche Beweismittel beibringen konnte.
3.
Der Beschwerdeführer und C haben am 15. Juni 2020 und
damit nur wenige Tage nach dem hier angefochtenen Rekursentscheid erneut
geheiratet. Damit kann sich der Beschwerdeführer grundsätzlich auf das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13
Abs. 1 BV berufen. Da unter den Voraussetzungen von Art. 8
Abs. 2 EMRK auch ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens
zulässig ist, erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob dieser erneute Eheschluss
lediglich zweckgerichtet erfolgte (vgl. hinten, E. 5).
Ein anspruchbegründendes
Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und C im Sinn der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist – entgegen den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift – nicht dargetan (vgl. dazu BGr, 23. April 2019,
2C_269/2018, E. 4.3 – 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 5.3 –
27. April 2011, 2C_942/2010, E. 2).
Ob sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Anwesenheitsdauer auch auf das ebenfalls in
Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens
berufen kann, erscheint bereits aufgrund seiner Straffälligkeit zweifelhaft; ohnehin sind trotz seiner langen Landesanwesenheit keine besonders
intensiven privaten Bindungen gesellschaftlicher Natur bzw. entsprechende
vertiefte soziale Beziehungen ausserhalb des familiären Bereichs ersichtlich (vgl.
BGE 144 I 266 E. 3.4 mit Hinweisen).
4.
4.1 Die
Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine
strafrechtliche Massnahme im Sinn der Art. 59–61 oder des Art. 64 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet
wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63
Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetz vom
16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als
einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2, 139 I 145 E. 2.1), wobei
unerheblich ist, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu
vollziehen ist (BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 4.4 f. – 27. Januar
2010, 2C_515/2009, E. 2.1).
Nach Art. 66a StGB und Art. 63 Abs. 3 AIG
hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung
straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung
durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden,
wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den
Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz,
Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn die zum Widerruf Anlass gebende
Straftat vor diesem Datum begangen wurde (VGr, 1. September 2020, VB.2020.00254, E. 2.1
Abs. 2 – 9. April 2020, VB.2019.00702, E. 3.1 Abs. 2).
4.2 Der
Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
26. April 2019 wegen mehrfacher falscher Anschuldigung und
Freiheitsberaubung mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten belegt. Damit
erfüllt er den genannten Widerrufsgrund. Da die zum Widerruf Anlass gebenden
Straftaten vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, ist über den Widerruf
im vorliegenden Verfahren zu entscheiden.
Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor,
dass der Verurteilung durch das Obergericht "verschiedene Taten gegen
verschiedene Personen an verschiedenen Daten zugrunde liegen, gegen welche auch
alle einzeln ein Gerichtsverfahren hätte geführt werden können". Dabei
verkennt er, dass der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe an der
Dauer der vom Strafgericht (insgesamt) verhängten Freiheitsstrafe anknüpft
(sogenannte Gesamtstrafe; vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB und dazu etwa BGr,
26. Mai 2016, 6B_42/2016, E. 5.2); er setzt dagegen nicht voraus,
dass eine der im Strafurteil beurteilten Straftaten für sich allein genommen
eine längerfristige Freiheitsstrafe nach sich zieht bzw. nach sich ziehen
würde. Darüber hinaus sieht die Strafprozessordnung – als prozessuales Gegenstück
zu Art. 49 Abs. 1 StGB – ausdrücklich vor, dass mehrere Straftaten einer
beschuldigten Person nach dem Grundsatz der Verfahrenseinheit in einem einzigen
Verfahren verfolgt und beurteilt werden (Art. 29 Abs. 1 lit. a
der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0]). Eine
Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher
Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben (BGE 138 IV 214 E. 3.2;
vgl. auch BGE 138 IV 29 E. 3.2).
5.
5.1 Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen
(Art. 96 Abs. 1 AIG, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8
Abs. 2 EMRK). Dies erfordert eine Interessenabwägung unter
Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Bei der
Interessenabwägung im Rahmen der genannten Bestimmungen sind die Art und
Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten und des
Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile
zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3;
Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 63 N. 10). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen
Person, die sich schon seit langer Zeit im Land befindet, soll aus Gründen der
Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter
bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen,
wenn die Betroffenen hier geboren wurden und ihr ganzes bisheriges Leben in der
Schweiz verbracht haben (BGr, 5. Dezember 2019, 2C_772/2019, E. 3.3 –
16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.2; vgl. BGE 139 I 16
E. 2.2.2). Bei schweren Straftaten wiegt das öffentliche Interesse an
einer Fernhaltung der ausländischen Person regelmässig schwer und muss selbst
ein geringes Restrisiko von Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten
Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139
I 31 E. 2.3.2). Für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt
sodann mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im
strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011,
E. 4.2). Bei ausländischen Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer –
nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681)
berufen können, muss sodann nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit
abgestellt, sondern kann auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen
werden (BGr, 25. März 2011, 2C_28/2010, E. 2.3 – 23. Februar
2010, 2C_578/2009, E. 2.4 Abs. 2).
5.2 Ausgangspunkt
und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie
die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht
verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr,
23. April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen). Die
in Art. 121 Abs. 3 BV aufgeführten Straftaten, die der Verfassungsgeber
als besonders verwerflich betrachtet und die, wenn sie nach dem 1. Oktober
2016 begangen worden sind, in der Regel eine obligatorische Landesverweisung
nach sich ziehen (Art. 66a StGB), sind als schwere Straftaten zu
betrachten, und das damit verbundene öffentliche Interesse an einer Wegweisung
des Straftäters bzw. der Straftäterin ist als hoch einzustufen. In diese
Kategorie fällt auch die Freiheitsberaubung (Art. 66a Abs. 1
lit. g StGB; vgl. zum Ganzen BGE 139 II 121 E. 6.3; BGr,
21. September 2018, 2C_765/2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen).
5.3
5.3.1
Das Obergericht des Kantons Zürich befand den Beschwerdeführer der
mehrfachen falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB) und der
Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB) für schuldig. Bei der
schwerwiegendsten Tat des Beschwerdeführers warf dieser einem ehemaligen
Arbeitskollegen wider besseres Wissen die geplante Detonation einer
gefährlichen Bombe beim Hauptbahnhof Zürich vor; diese falsche Anschuldigung
betraf damit ein schweres Verbrechen. Der unschuldige Geschädigte musste
deshalb eine Hausdurchsuchung, eine polizeiliche Befragung und mehrere Stunden
Polizeiverhaft erdulden. In weiteren drei Fällen mit mehreren weiteren
Geschädigten wurden aufgrund der falschen Anschuldigung des
Betäubungsmittelhandels bzw. dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines
Kleinkinds eine Hausdurchsuchung sowie polizeiliche Einvernahmen durchgeführt.
Das Tatverschulden wurde bezüglich der mehrfachen falschen Anschuldigung
"angesichts des sehr weiten Strafrahmens" von Art. 303
Ziff. 1 StGB insgesamt als leicht beurteilt. Mit Blick auf die
Freiheitsberaubung stufte das Obergericht das Tatverschulden des Beschwerdeführers
als "im unteren Bereich" ein. In diesem Zusammenhang ist ausserdem zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer dieses Delikt als mittelbarer Täter
beging und das Strafgericht dafür eine Straferhöhung von lediglich einem Monat
vornahm (vgl. zum Begriff der mittelbaren Täterschaft BGr, 16. Dezember
2019, 1C_592/2019, E. 4.4 mit Hinweisen).
Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Strafmass von
18 Monaten liegt über der Grenze von einem Jahr, welche für die
Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist. Zwar verhängte das Gericht eine
Strafe am unteren Rand des möglichen Strafrahmens von 1 bis 20 Jahren
(vgl. Art. 303 Ziff. 1 StGB). Das Obergericht beurteilte die vom
Bezirksgericht Zürich ausgesprochene Freiheitsstrafe jedoch als "eher
milde"; aufgrund des Verschlechterungsverbots konnte es diese jedoch nicht
erhöhen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde sodann aufgeschoben, die
Probezeit aber aufgrund der Vorstrafen des Beschwerdeführers auf 4 Jahre
festgesetzt, was am oberen Rand des gesetzlichen Rahmens liegt (vgl. Art. 44
Abs. 1 StGB).
5.3.2
Insgesamt ist von einem erheblichen migrationsrechtlichen
Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, da er "aus allgemeiner
Unzufriedenheit und aus egoistischen Beweggründen" mehrere Personen
vorsätzlich (schwerer) Verbrechen bezichtigte und eine Person deshalb während
rund sieben Stunden in Polizeigewahrsam genommen wurde.
5.4 Erschwerend
kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Verurteilung durch das Obergericht
des Kantons Zürich straffällig wurde. Mit Strafbefehl des Tribunal
de police du Littoral et du Val-de-Travers vom 19. April 2011 wurde
er wegen übler Nachrede mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen bestraft.
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. März 2013 wurde der
Beschwerdeführer ausserdem wegen Drohung mit einer bedingten Geldstrafe belegt.
Zuungunsten des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang überdies zu
berücksichtigen, dass er bereits im Jahr 2007 an der ETH Zürich eine Droh-E-Mail
an einen seiner damaligen Professoren und dessen Assistenten versandte und
ausserdem eine Mitstudentin und deren Verlobten über einen längeren Zeitraum
belästigte. Daraus ergaben sich zwar keine strafrechtlichen Verurteilungen;
diese Vorfälle zeigen jedoch auf, dass der Beschwerdeführer auch in der
Vergangenheit immer wieder Mühe bekundete, sich anderen gegenüber korrekt und
rücksichtsvoll zu verhalten.
5.5
5.5.1
Der Beschwerdeführer reiste im Februar 2006 im Alter von 25 Jahren in
die Schweiz ein und hält sich somit seit rund 15 Jahren hier auf. Diese
Aufenthaltsdauer ist jedoch zu relativieren, da der Beschwerdeführer zwischen Dezember 2013 und Januar 2018 zwei Studiengänge in seiner
Heimat absolvierte und dafür regelmässig nach Pakistan zurückkehrte. Er ist (wieder) mit einer Schweizerin verheiratet; zusammen mit
ihr lebt er in deren Wohnung. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine Kinder und
gemäss eigenen Angaben "nicht viele Freunde". In sprachlicher
Hinsicht hat er sich gut integriert; in den Akten finden sich Belege für
mehrere absolvierte Sprachkurse und ein Goethe-Zertifikat des Niveaus B 1.
Seit dem 4. Mai 2020 arbeitet der Beschwerdeführer – über den
Personalvermittler D – in einem Vollzeitpensum bei E in F. Auch davor hatte er
in der Schweiz immer wieder Arbeitsstellen inne, wobei er jeweils temporär
angestellt war; eine Dauerstelle hatte er gemäss eigenen Angaben in der Schweiz
bis anhin nicht. Sodann bildet sich der Beschwerdeführer (berufsbegleitend)
weiter: An der ZHAW besucht er seit dem Herbstsemester 2019 den
Masterstudiengang in H mit Vertiefung in I. Schliesslich musste er
nie durch die öffentliche Sozialhilfe unterstützt werden, und es sind keine Betreibungen
gegen ihn verzeichnet. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer seit seiner Einreise gemeinsam mit C in deren Wohnung lebt und
Letztere ihn auch finanziell unterstützt.
5.5.2
In J, Pakistan, leben seine Mutter und mehrere Schwestern, sein Vater ist
bereits verstorben. Von diesem hat er ein Haus geerbt, in welchem seine Mutter
und seine Schwestern wohnen. Diese besucht er gemäss eigenen Angaben ein bis
zweimal pro Jahr, sofern es seine finanziellen Mittel zulassen; letztmals war
er vor rund drei Jahren in der Heimat. Den Kontakt zu seiner Mutter hält er mit
regelmässigen Anrufen aufrecht. Mit weiteren Personen in seiner Heimat hat er offenbar
keinen Kontakt (mehr). In Pakistan hat er die Schule besucht und zwischen 2013
und 2018 an der Universität K je ein Masterstudium der L sowie im Fach M
abgeschlossen, wobei er für diese Studiengänge jeweils nach Pakistan reiste und
danach wieder in die Schweiz zurückkehrte. Mit der Sprache und Kultur seiner
Heimat ist der Beschwerdeführer demnach weiterhin vertraut. Dort verfügt er
denn auch über ein Haus sowie ein soziales Netz, welches ihn bei einer Rückkehr
unterstützten könnte. Sodann erscheint auch eine berufliche Wiedereingliederung
des Beschwerdeführers in Pakistan kaum erschwert, zumal er dort ausgebildet wurde
und bei guter Gesundheit ist. Eine Heimatentfremdung liegt nicht vor.
5.6 Zusammenfassend ist eine Rückkehr nach Pakistan für den
Beschwerdeführer zwar mit einer gewissen Härte verbunden, ihm aber zumutbar. Wenn er vorbringt, seiner Ehefrau sei eine Ausreise nach Pakistan nicht
zumutbar, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die (erneute) Heirat erst nach
seiner strafrechtlichen Verurteilung und insbesondere nach dem hier
angefochtenen Rekursentscheid erfolgte. Es musste seiner Ehefrau daher bewusst
sein, dass sie ihre Ehe gegebenenfalls nicht gemeinsam in der Schweiz leben können
würden. Sollte gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot verhängt werden,
könnte er um dessen zeitweilige Suspendierung zum Besuch seiner Ehefrau
ersuchen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau im Alltag
unterstützt, lässt seine Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen.
Insgesamt überwiegt das öffentliche Fernhalteinteresse das
private Interesse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau an seinem Verbleib
in der Schweiz und erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung damit
als verhältnismässig sowie konventions- und bundesrechtskonform. Eine blosse
Verwarnung des Beschwerdeführers kommt deshalb nicht in Betracht. Ebenso
verhält es sich mit der sogenannten Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2
AIG (vgl. zum Ganzen VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00343, E. 2.2
Abs. 2 f. mit zahlreichen Hinweisen).
6.
6.1 Das
überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung
einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
oder einer Bewilligungserteilung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von
Art. 96 AIG entgegen.
6.2 Zu prüfen
sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AIG. Diesbezüglich ist
vorab anzumerken, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der
Vollzug der Wegweisung nach Pakistan grundsätzlich zumutbar erscheint, zumal
die allgemeine Lage weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt
gekennzeichnet ist (BVGr, 7. März 2018, D-5459/2017, E. 6.4). Ohnehin kann sich der Beschwerdeführer, der zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe verurteilt wurde, nicht darauf berufen, die Wegweisung sei
unzumutbar (vgl. Art. 83 Abs. 7 lit. a AIG; BGr, 23. Juni
2017, 2C_868/2016, E. 2.3; VGr, 4. Dezember 2019,
VB.2019.00479, E. 6.2 Abs. 3).
Der Beschwerdeführer bringt vor, er setzte
sich "politisch aktiv für die die Demokratie in Pakistan ein";
infolge dieser Aktivitäten sei er "im März 2020 von den
Strafverfolgungsbehörden vorgeladen" worden. Da er dieser Vorladung nicht
gefolgt sei, sei davon auszugehen, dass er "verhaftet und in einem
Gefängnis verschwinden" werde, sobald er Pakistan betrete. Aus
"Todesangst" habe er bisher unterlassen, seine Rechtsvertreterin über
seine politischen Aktivitäten zu informieren. Diese vor Verwaltungsgericht
erstmals geltend gemachten politischen Aktivitäten scheinen jedoch wenig
glaubhaft. Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die
eingereichte "Vorladung" in mehrfacher Hinsicht verdächtig erscheint.
Zum einen enthält das auf Englisch abgefasste Dokument zahlreiche Rechtschreibfehler,
was dessen Verständlichkeit erschwert und ausserdem Zweifel an dessen
Authentizität erweckt. Zum anderen ist das Dokument auch inhaltlich nur schwer nachvollziehbar:
Der Beschwerdeführer wird darin aufgefordert, sich für eine Aussage bei der
"Federal Investigation Agency" zu melden. Gleichzeitig ist das
Dokument indes mit "Order for Arrestation" überschrieben; eine
Festnahme wird am Ende des Schreibens erst als Konsequenz für ein allfälliges
Nichterscheinen angedroht. Insgesamt kann diesem Schreiben demnach kaum
Beweiswert zuerkannt werden. Weitere stichhaltige Belege für die geltend
gemachten politischen Aktivitäten und die damit einhergehende Gefährdung des
Beschwerdeführers wurden dem Verwaltungsgericht nicht vorgelegt. Auch aus den
Akten gehen keine Hinweise auf die politischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers hervor; diese sind somit nicht nachgewiesen. Die
eingereichten Zeitungsartikel und die Reisehinweise des Eidgenössischen
Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) vermögen keine
Vollzugshindernisse zu belegen. Da der Beschwerdeführer bis vor rund drei
Jahren regelmässig in seiner Heimat weilte und in J zwischen Dezember 2013 und
Januar 2018 zwei Studiengänge absolvierte, erscheint höchst unwahrscheinlich,
dass er bei einer Rückkehr tatsächlich mit (ungerechtfertigter) Strafverfolgung
zu rechnen hätte. Insgesamt ist davon auszugehen, dass es sich bei der
behaupteten staatlichen Verfolgung des Beschwerdeführers um eine
Schutzbehauptung handelt. Weitere Vollzugshindernisse werden nicht geltend
gemacht und wären auch nicht ersichtlich.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1
Gemäss Art. 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel
entsprechend ihrem Unterliegen. Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung
von Verfahrensvorschriften verursacht, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des
Verfahrens zu überbinden (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG).
Ausgangsgemäss wären die Gerichtskosten
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der
Aufwand für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist
gemäss dem Verursacherprinzip der Sicherheitsdirektion aufzuerlegen; die Kosten
des Verfahrens sind demnach zu 1/5 der Vorinstanz und zu 4/5 dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 54, 59).
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu 4/5 dem Beschwerdeführer und zu 1/5 der
Sicherheitsdirektion auferlegt. Die vom Beschwerdeführer geleistete Kaution wird
ihm nach Rechtskraft dieses Urteils im Umfang von Fr. 514.-
zurückerstattet.
4. Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …