Lexipedia

Entscheid

VB.2020.00465

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00465

11. November 2020Deutsch8 min

(URT.2020.22229)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00465

Urteil

der 2. Kammer

vom 11. November 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren am …, Staatsangehöriger des Kosovo, heiratete

am 29. Dezember 2015 die Schweizer Bürgerin C und reiste am 2. April

2017 in die Schweiz ein. Am 28. Juni 2017 erhielt er im Rahmen des

Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt befristet bis zum 1. April

2020. Mit Verfügung vom 12. August 2019 widerrief das Migrationsamt die

Aufenthaltsbewilligung von A, nachdem die Ehefrau erklärt hatte, dass ihr

Ehewille im August 2018 erloschen sei und sie die gemeinsame Wohnung per 1. April

2019 verlassen habe, um mit ihrem neuen Partner zusammenzuleben.

Erwägungen

II.

Den dagegen am 26. September 2019 erhobenen Rekurs

wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom

2.

Juni 2020 ab und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am

2.

September 2020.

III.

Mit Beschwerde vom

8.

Juli 2020 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei der Entscheid der

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 2. Juni 2020 aufzuheben und

seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Am 12. August 2020 ersuchte A das Verwaltungsgericht um

Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Schreiben vom 19. August 2020

wurde ihm bestätigt, dass er aufgrund der Suspensivwirkung der eingereichten

Beschwerde an das Verwaltungsgericht während der Hängigkeit des

Beschwerdeverfahrens über ein prozedurales Aufenthaltsrecht verfügt.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Der

ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt

(Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle

Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und

Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter

Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und

Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf

Familienleben stützen.

Es ist unbestritten, dass die Ehefrau des

Beschwerdeführers ihren Ehewillen im August 2018 verloren hat und per 1. April

2019.

aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist. Der Beschwerdeführer kann seinen

derzeitigen Aufenthalt deshalb weder auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch

noch auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf

Familienleben stützen.

2.2

2.2.1

Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder

die Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein

Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren

Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG,

der sogenannte nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten

Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das

Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die

betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus

freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland

stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der nacheheliche

Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten

Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1).

Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden,

um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen

Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt

die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der

"Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch

im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde. Ebenso im

Ermessen der Bewilligungsbehörden liegt die Zulassung zu einem Aufenthalt ohne

Erwerbstätigkeit zu Aus- und Weiterbildungszwecken nach Art. 27 AIG.

2.2.2

Im Übrigen gilt es, bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe

nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG sämtliche Aspekte

des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, wozu auch die Umstände, die zur Auflösung

der Gemeinschaft geführt haben, gehören. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit

gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich

ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute

Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt.

Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre

Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben

in der Schweiz einfacher wäre. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt

aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für

das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer

Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1

bzw. Art. 43 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung

verbunden sind (BGE 138 II 229 E. 3.1, mit Hinweisen, unter anderem auf

BGE 137 II 345 E. 3.2.1, 3.2.3). Insgesamt ist eine Gesamtbetrachtung

vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen;

BGr, 11. April 2019, 2C_133/2019, E. 3.2).

2.2.3

Der Beschwerdeführer macht geltend, es gebe neben ehelicher Gewalt und

gefährdeter Wiedereingliederung im Heimatland auch andere wichtige persönliche

Gründe für einen weiteren Aufenthalt. Es habe schwerwiegende eheliche

Verfehlungen gegeben. Seine Ehefrau habe das Scheitern der Ehe verschuldet, indem

sie eine aussereheliche Beziehung eingegangen sei, aus welcher ein Kind

hervorgegangen sei. Ausserdem habe sie ihm Schulden aufgebürdet. Sie habe eine

Schönheitsoperation in … durchführen lassen und ihn dafür haftbar gemacht. Er

habe seine Heimat wegen seiner Ehefrau verlassen und die Brücken weitgehend

abgebrochen. Eine Rückkehr in den Kosovo sei für ihn zusätzlich mit einer Härte

verbunden, da er eine Anstellung bei der E GmbH habe und ein soziales Netz

aufgebaut habe. Die Vorinstanz habe die schwerwiegenden ehelichen Verfehlungen

bei ihrem Entscheid nicht berücksichtigt.

2.2.4

Der Beschwerdeführer beruft sich erstmals vor

Verwaltungsgericht auf einen (nachehelichen) Härtefall aus anderen wichtigen

Gründen. Seine Rüge, die Vorinstanz habe die ehelichen Probleme in ihrem

Entscheid nicht berücksichtigt, verläuft deshalb ins Leere. Im Sinn der

genannten Bestimmungen kann sich ein nachehelicher Härtefall auch dann ergeben,

wenn aufgrund der Gesamtumstände davon ausgegangen werden muss, dass eine

Aufenthaltsbeendigung erhebliche Konsequenzen für das Privat- und Familienleben

des Beschwerdeführers hätte. Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich:

Es mag zutreffen, dass die aussereheliche Beziehung der Ehefrau ursächlich für

die Trennung der Ehegatten gewesen war und seine Ehefrau ihn mit Schulden

belastet hat. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen

Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung ist jedoch zur

Begründung eines nachehelichen Härtefalls und eines weiteren Anwesenheitsrechts

in der Schweiz geeignet (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Die vom Beschwerdeführer

geschilderten ehelichen Probleme erreichen die nötige Intensität für einen

nachehelichen Härtefall nicht. Ebenso vermag der Umstand, dass er hier eine

Arbeitsstelle hat und sich ein soziales Netzwerk aufgebaut hat, keinen

nachehelichen Härtefall zu begründen, trifft dies doch auf die meisten hier

lebenden Ausländerinnen und Ausländer zu.

Der 28-jährige Beschwerdeführer ist erst vor drei Jahren in

die Schweiz gekommen. Soweit aus den Akten ersichtlich ist, geht seine

sprachliche, soziale und wirtschaftliche Integration nicht über übliche

Integrationserwartungen hinaus. Der Beschwerdeführer ist mit der Sprache und

den Gepflogenheiten seines Heimatlandes zweifellos bestens vertraut. Eine

Rückkehr erscheint dem Beschwerdeführer nach dieser kurzen Zeit ohne Weiteres

zumutbar.

2.3

Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen

Migrationsbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung. Die Praxis des Migrationsamts, wonach eine

Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei

Jahre in der Schweiz gelebt wurde, in der Regel nur dann im freien Ermessen

(Art. 96 AuG) erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände einer

Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September

2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich vorliegend keine Hinweise

darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen in qualifizierter Form unrichtig

ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten

lassen.

Dies führt zur

Abweisung der Beschwerde.

3.

Das vorliegende Urteil kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte

ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …