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Entscheid

VB.2020.00466

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00466

24. September 2020Deutsch8 min

(URT.2020.22092)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4.

Abteilung

VB.2020.00466

Urteil

der 4. Kammer

vom 24. September 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist ein 1980 geborener Staatsangehöriger Brasiliens. Mit

Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA)

vom 25. Juni 2013 wurde A zur befristeten Erwerbstätigkeit von zwölf

Monaten als wissenschaftlicher Assistent an der ETH Zürich zugelassen und ihm

in der Folge für diesen Zweck eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt. Mit den

Verfügungen des AWA vom 23. Juni 2014 sowie 24. Juli 2015 wurde die

Erwerbstätigkeit an der ETH um weitere zwölf bzw. elf Monate bewilligt und die

Kurzaufenthaltsbewilligung entsprechend jeweils verlängert. Am 7. September

2015 erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine

Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit, zuletzt befristet bis 12. Oktober

2019.

Am 1. Oktober 2019 ersuchte A um

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und deklarierte dabei, dass er auf

Stellensuche sei.

Am 17. Dezember 2019 wies das Migrationsamt das

Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte A zum Verlassen

der Schweiz eine Frist bis am 17. März 2020 an.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 4. Juni 2020 ab

(Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum Verlassen der

Schweiz bis am 4. September 2020 an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte

ihm die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 790.- (Dispositiv-Ziff. III)

und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.

III.

Am 8. Juli 2020 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu

verlängern.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 17. Juli 2020

auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

2.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

einer Direktion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.

3.1

Die

Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem Ausländer- und

Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20). Die

Aufenthaltsbewilligung wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und

kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden. Sie ist befristet und kann

verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe vorliegen (Art. 33

Abs. 2 und 3 AIG). Nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann

eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der

Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält. Als

Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er mit jeder

Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker, in: Martina

Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43).

3.2

Sowohl die

Vorinstanz wie auch der Beschwerdegegner erwogen, der Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers,

namentlich dessen Tätigkeit für die ETH, sei als erfüllt zu betrachten und

seine Aufenthaltsbewilligung deshalb gestützt auf Art. 33 Abs. 3 in

Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG nicht zu verlängern.

3.3

Zwar wird

gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG eine Aufenthaltsbewilligung für

einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen

verbunden werden. Jedoch sieht Art. 38 Abs. 2 AIG vor, dass Personen

mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur selbständigen oder unselbständigen

Erwerbstätigkeit zugelassen sind, ihre Tätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben

und die Stelle ohne weitere Bewilligung wechseln können. Das Verwaltungsgericht

stellte in einem kürzlich ergangenen Grundsatzentscheid klar, dass Art. 38

Abs. 2 AIG so zu verstehen sei, dass eine Bedingung, welche den freien

Stellenwechsel einer über eine Aufenthaltsbewilligung verfügenden Person

verhindere bzw. von einem arbeitsmarktlichen Vorentscheid abhängig mache, nicht

gesetzeskonform sei (VGr, 17. Juni 2020, VB.2020.00118, E. 3.3.1).

Art. 38 Abs. 2 AIG schränke die gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG

möglichen "weiteren Bedingungen" ein, und zwar insofern, als sie den

Stellenwechsel einer zur unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassenen Person

betreffe; derartige Einschränkungen seien nur bei einer

Kurzaufenthaltsbewilligung zulässig (vgl. Art. 32 Abs. 3 Satz 2

und Art. 38 Abs. 1 Satz 2 AIG). Die anderslautende Weisung des

Staatssekretariats für Migration erachtete das Verwaltungsgericht als

rechtswidrig (vgl. Weisungen und

Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] zum Ausländerbereich,

Kapitel 4: Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, vom Oktober 2013, aktualisiert

am 1. April 2020, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/rechtsgrundlagen/weisungen/auslaender/weisungen-aug-kap4-d.pdf, Ziff. 4.5.3.1).

3.4

Der

Beschwerdeführer erhielt am 7. September 2015 eine Aufenthaltsbewilligung

zur unselbständigen Erwerbstätigkeit, welche regelmässig verlängert wurde.

Darauf war jeweils seine Haupterwerbstätigkeit sowie ein Hinweis vermerkt, dass

eine selbständige Erwerbstätigkeit bewilligungspflichtig sei. Der

Beschwerdegegner geht davon aus, dass die Aufenthaltsbewilligung (wie vormals

die Kurzaufenthaltsbewilligung) nur für die Assistenzstelle an der ETH erteilt

worden sei, weshalb die Beendigung dieser Anstellung auch die Beendigung des

Aufenthalts nach sich ziehen müsse. Mit der Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung entfiel indes nach dem Gesagten die Verknüpfung des

(Kurz-)Aufenthalts mit der Arbeitsstelle. Damit hat der Beschwerdeführer den

Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG nicht gesetzt.

Die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung kann somit nicht darauf

gestützt werden (VGr, 17. Juni 2020, VB.2020.00118, E. 3.3.2 f.).

4.

4.1

Es gilt

somit nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdegegner das ihm zustehende Ermessen

bei der (Nicht-)Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtskonform ausgeübt

hat.

4.2

Nach

Art. 96 Abs. 1 AIG sind beim Entscheid über die Verlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung die öffentlichen Interessen und die persönlichen

Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers

zu berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht

nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des

Ermessens (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 15 und

N. 25 ff.). Im Rahmen eines reformatorischen Neuentscheids verfügt

das Verwaltungsgericht praxisgemäss über dieselbe Entscheidbefugnis wie die

Vorinstanz und kann entsprechend einen Ermessensentscheid treffen (Donatsch,

§ 50 N. 70 und § 63 N. 18 mit Hinweisen).

4.3

Der Beschwerdeführer hält sich seit sieben Jahren in der Schweiz auf.

Er hatte von 2013 bis 2019 eine mehrfach verlängerte Stelle als wissenschaftlicher

Assistent […] an der ETH Zürich inne. Dort war er insbesondere für

Forschungsprojekte […] tätig, wofür er – wie sich einem Empfehlungsschreiben

von ETH-Professor C vom Mai 2016 entnehmen lässt – aufgrund seiner Herkunft, Erfahrung und Ausbildung besonders

qualifiziert ist . Am 31. Oktober 2019 endete die Anstellung an der ETH

bzw. wurde nicht mehr verlängert, da Professor C emeritiert wurde. Ab November

2019.

war der Beschwerdeführer als Kurator im Einsatz. Am 1. Oktober 2020

tritt er an der ETH Zürich eine (neue) Stelle an. Im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer weitere Empfehlungsschreiben

der ETH eingereicht, welche ihn als exzellenten Wissenschaftler beschreiben. Er

verfügt sodann über Grundkenntnisse in Deutsch.

4.4

Der Beschwerdeführer ist damit in der Schweiz gut integriert und

hat keinen Widerrufsgrund gesetzt. Er bezog nie Sozialhilfe und wurde auch

nicht straffällig. Ein öffentliches Fernhalteinteresse ist nicht ersichtlich,

zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen qualifizierten Forscher handelt, dessen

Anwesenheit auch im Interesse der Schweiz liegt.

Dispositiv

4.5 Demnach

hat der Beschwerdegegner sein Ermessen qualifiziert fehlerhaft ausgeübt, indem

er die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers

verweigerte. Der Beschwerdegegner ist deshalb einzuladen, die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers mit Erwerbstätigkeit zu

verlängern.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG) und ist dieser für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung zu

verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch

geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu

ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83

lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat

dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung des Migrationsamts vom 17. Dezember 2019 sowie die

Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 4. Juni 2020 werden

aufgehoben. Das Migrationsamt wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers zu verlängern.

In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV

des Rekursentscheids vom 4. Juni 2020 werden die Rekurskosten dem

Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem

Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

zu bezahlen.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …