VB.2020.00468
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00468
24. Februar 2021Deutsch31 min
(URT.2021.22541)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00468
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. Februar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren im Jahr 1982,
Staatsangehörige von Nordmazedonien, heiratete am 10. August 2000 im
Heimatland den in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann C, geboren im
Jahr 1982. Am 17. September 2000 reiste sie in die Schweiz ein und erhielt
im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt befristet
bis am 16. September 2017. Aus der Ehe gingen drei hier geborene und
niederlassungsberechtigte Kinder hervor (D, geboren im Jahr 2001, E, geboren im
Jahr 2005, und F, geboren im Jahr 2013).
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
1. Februar 2010 wurde A wegen Betrugs mit einer bedingten Geldstrafe von
60 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 300.- bestraft,
weil sie gegenüber den Sozialbehörden Einnahmen nicht deklariert hatte. Mit
Verfügung vom 3. März 2010 verwarnte sie das Migrationsamt und stellte ihr
schwerer wiegende ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht für den Fall, dass
sie weiterhin straffällig wird oder gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
verstösst.
A und ihr Ehemann beziehen seit dem 1. Juni 2007
Sozialhilfe (Stand 4. Februar 2019: Fr. 616'244.30). Mit Schreiben
vom 29. Oktober 2015 wurde A darauf hingewiesen, dass bei einem
fortlaufenden Bezug von Sozialhilfe der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
geprüft werde. Am 16. Februar 2017 wurde sie ausländerrechtlich verwarnt
und ihr die Nichtverlängerung bzw. der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in
Aussicht gestellt, sollte sie weiterhin von den Sozialbehörden unterstützt
werden müssen.
A hat Schulden. Gemäss Betreibungsregisterauszug des
Betreibungsamts G vom 17. April 2018 weist sie zehn Verlustscheine in der
Höhe von Fr. 18'035.- auf.
Mit Verfügung vom 11. November 2019 stellte das
Migrationsamt fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von A erloschen sei, wies
das Gesuch vom 26. Januar 2018 um Verlängerung bzw. Wiedererteilung der
Aufenthaltsbewilligung ab, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihr Frist
zum Verlassen der Schweiz bis am 11. Februar 2020.
Erwägungen
II.
Den gegen die Verfügung vom 11. November 2019 erhobenen
Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 8. Juni 2020
ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue
Frist bis am 10. September 2020. Die Rekursabteilung erwog, dass es
angesichts des langjährigen Aufenthalts und der gewichtigen privaten Interessen
von A überspitzt formalistisch wäre, ihr die Anwesenheit bloss wegen verspäteter
Gesuchseinreichung zu verweigern, insbesondere weil es sich nicht mehr
nachvollziehen lasse, ob A tatsächlich rechtzeitig um Zustellung einer
Verfallsanzeige ersucht habe. Indessen habe sie dauerhaft und erheblich
Sozialhilfe grösstenteils selbstverschuldet bezogen und eine Ablösung von der
Sozialhilfe sei nicht absehbar.
III.
Mit Beschwerde vom 9. Juli
2020.
beantragte A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 8. Juni 2020. Der
Beschwerdegegner sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung von A zu
verlängern. Eventualiter sei das Verfahren bis zu einem Entscheid im
IV-Verfahren des Ehemanns zu sistieren. In prozessrechtlicher Hinsicht
beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter sei A Rechtsanwalt B als
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Am 1. Januar
2019.
sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) heisst, in
Kraft getreten. In Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG bleibt auf
Gesuche, die – wie das vorliegende – vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung
eingereicht wurden, grundsätzlich das bisherige Recht anwendbar. Die hier
anwendbaren Bestimmungen haben jedoch keine massgeblichen materiellen
Änderungen erfahren, sodass auf das neue Recht Bezug genommen wird.
2.
2.1
Gemäss Art. 43
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) haben ausländische Ehegatten von
Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Anspruch
erlischt nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG, wenn Widerrufsgründe
nach Art. 62 AIG vorliegen. Gemäss Art. 62
Abs. 1 lit. e AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden,
wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er
zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Anders als im Fall des Widerrufs
einer Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG)
setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG
nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit
"dauerhaft und in erheblichem Masse" besteht. Diese Differenzierung
ist beabsichtigt. Es geht indes (auch) beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit in erster Linie darum, eine
zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu
vermeiden (BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3). Ab einem
Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während zwei bis drei Jahren
käme bereits der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung in Betracht, weshalb
erst recht der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zu prüfen ist (VGr, 4. Dezember
2019, VB.2019.00264, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00137, E. 2.2,
je mit Hinweisen). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrunds
zudem eine konkrete Gefahr künftiger bzw. fortgesetzter Sozialhilfeabhängigkeit
erforderlich; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen
und aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle
Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen,
wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und
nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren
Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3.2,
mit Hinweisen). Ob der Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1 lit. e
AIG erfüllt ist, wird objektiv bzw. ohne
Rücksicht auf ein allfälliges Verschulden des Sozialhilfebezugs beurteilt;
massgeblich sind die Höhe der ausgerichteten Beiträge und die prognostische
Beurteilung, ob in absehbarer Zeit eine Ablösung von der Sozialhilfe erfolgen
kann (BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3.4).
2.2
Eine entsprechende Bewilligungsverweigerung muss
verhältnismässig erscheinen, wobei vor allem das Verschulden an der
Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind (BGr,
20.
Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2). Eine unverschuldete
Sozialhilfeabhängigkeit soll grundsätzlich nicht zu einem Widerruf bzw. zu
einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen (BGr, 20. Juni
2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.1;
VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00264, E. 2.3; VGr, 5. Dezember
2018, VB.2018.00638, E. 4.3; VGr, 21. August 2018, VB.2018.00211, E. 3.1).
Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit
erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere
Sicht abzuwägen (vgl. die aktuellen Weisungen und Erläuterungen
Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.1.5
und Ziff. 8.3.2.4; BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2;
BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2).
2.3
Bei der
Interessenabwägung ist unter anderem auch dem in Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der
Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens Rechnung zu tragen. Auf das Recht auf Privatleben kann sich
berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende
private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich
vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund
zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in
der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung
besonderer Gründe bedarf, z. B.
wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr,
20.
Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4
und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).
Ein unverschuldeter Sozialhilfebezug schliesst aber auch hier eine erfolgreiche
Integration nicht aus, namentlich bei Integrationserschwernissen aufgrund einer
körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer schweren oder
lang andauernden Krankheit (Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f
lit. a und b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
vom 24. Oktober 2007 (VZAE).
Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf
Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten
Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch
auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in
der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und
intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der
Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen
Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben
(BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3). Die
EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder
auf einen besonderen Aufenthaltstitel (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.2.1; BGE 137 I 247 E. 4.1.1; BGE 130 II 281 E. 3.1). Dennoch kann es das in Art. 8
Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen,
wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige sich hier aufhalten,
die Anwesenheit untersagt und damit deren Zusammenleben vereitelt wird. Das
entsprechende Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung
einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,
ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das Familienleben andernorts zu
pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.).
Bei Vorliegen von
Widerrufsgründen sind (verhältnismässige) Eingriffe in das Recht auf Familien-
und Privatleben statthaft, stützt die Beurteilung aufenthaltsbeendender
Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben
Kriterien ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs
zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGr, 1. Mai 2014,
2C_872/2013, E. 2.2.3). Auch jahrelange schuldhafte
Sozialhilfeabhängigkeit vermag hierbei Eingriffe in die konventions- und
verfassungsmässig geschützten Beziehungen zu legitimieren (BGr, 16. Juni
2018, 2C_1064/2017, E. 6.3). Umgekehrt erscheint auch ein Eingriff in das
Recht auf Privat- und Familienleben bei schuldlosem Sozialhilfebezug
regelmässig nicht gerechtfertigt.
2.4
Ist die
Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Massnahme den Umständen nicht angemessen
respektive unverhältnismässig, kann die betroffene Person stattdessen im Sinn
von Art. 96 Abs. 2 AIG verwarnt werden. Die Verhältnismässigkeit
einer Verwarnung unterliegt dabei aufgrund der geringeren Eingriffsschwere
weniger strengen Anforderungen als bei einer aufenthaltsbeendenden Massnahme.
Gleichwohl ist auch eine Verwarnung nur auszusprechen, wenn diese
verhältnismässig erscheint. Dabei ist ebenfalls wesentlich, ob die Sozialhilfeabhängigkeit
verschuldet ist und eine Loslösung von der Fürsorge im Einflussbereich der
ausländischen Person liegt (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al.,
Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 96 AIG N. 9 f.; Benjamin
Schindler in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 96
N. 19 ff.).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin bezieht gemeinsam mit ihrer Familie seit 2007
Fürsorgegelder. Der bezogene Betrag belief sich am 4. Februar 2019 auf Fr. 621'518.-,
was gemäss der zitierten Praxis ohne Weiteres dem gemäss Art. 62 Abs. 1
lit. e AIG erforderlichen
Umfang und der Dauer entspricht. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid
zum Schluss gekommen, dass nicht mit einer künftigen Ablösung von der
Sozialhilfe zu rechnen sei. Die Beschwerdeführerin spreche nur unzureichend
Deutsch, verfüge über keine abgeschlossene Berufsausbildung, sei seit über zehn
Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und erachte sich selber als
nicht erwerbsfähig bzw. ohne Erwerbschancen für eine an ihre gesundheitliche
Situation angepasste Tätigkeit. Auch das Sozialamt G halte eine Ablösung von
der Sozialhilfe in naher Zukunft für unrealistisch.
3.2
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Feststellung der
Vorinstanz. Sie wendet dagegen ein, seit Januar 2018 zahlreiche Bewerbungen
geschrieben zu haben und Ende Dezember 2019 einen Arbeitsvertrag bei der H GmbH
unterschrieben zu haben. Sie gehe seither in einem kleinen Arbeitspensum einer
Erwerbstätigkeit nach. Dass sie trotz dem Umstand, dass sie lange Zeit nicht
arbeitstätig gewesen sei, eine Arbeitsstelle gefunden habe, zeige, dass sie
trotz gesundheitlicher Beschwerden wieder in der Lage und gewillt sei, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie das
Arbeitspensum nach einigen Monaten erhöhen könne und sie entsprechend ein
höheres Einkommen erzielen könne, sodass sie sich in absehbarer Zeit von der
Sozialhilfe werde lösen können. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sich ihr
Ehemann bei der IV für eine berufliche Integration und subsidiär für eine
IV-Rente angemeldet habe. Werde dieses Gesuch positiv beantwortet, sei davon
auszugehen, dass ihr Ehemann entweder in den Arbeitsmarkt integriert werde und
so künftig wieder ein Einkommen verdienen könne oder dass ihm eine IV-Rente
ausgerichtet werde.
3.3
3.3.1
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind
nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in einem anderen
Licht erscheinen zu lassen: Zwar ist positiv zu werten, dass die
Beschwerdeführerin Ende Dezember 2019 einen Arbeitsvertrag mit der H GmbH
abgeschlossen hat und seither einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Ihr Einkommen
ist allerdings derart gering (Februar: Fr. 315.25: März: Fr. 162.70,
April: Fr. 162.70, Mai: 203.45 und Juni: 244.20), dass sie trotz
Erwerbstätigkeit weiterhin zum grössten Teil von der Sozialhilfe abhängig ist.
Entgegen ihrem Einwand ist auch nicht davon auszugehen, dass sie sich in naher
Zukunft von der Sozialhilfe wird ablösen können. Die Beschwerdeführerin hat
keine Beweismittel eingereicht, welche eine die Lebenshaltungskosten deckende
Erwerbstätigkeit in naher Zukunft belegen oder auch nur nahelegen würde. Die
von ihr eingereichten Lohnabrechnungen reichen nur bis Juni 2020. Dass sie
danach weiterhin ein Erwerbseinkommen erwirtschaftet hat und ihr Arbeitspensum
hat erhöhen können, hat sie nicht nachgewiesen. Es wäre im Rahmen der
Mitwirkungspflicht an der Beschwerdeführerin gelegen, weitere Beweismittel zu
den Akten zu legen.
3.3.2
Auch aus dem Umstand, dass sich ihr Ehemann
bei der IV für Eingliederungsmassnahmen bzw. eine Rente angemeldet hat, lässt
nicht den Schluss zu, dass sich die Familie in naher Zukunft wird von der
Sozialhilfe ablösen können. Ehegatten sind im Zusammenhang mit
Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche Einheit zu behandeln:
Unterstützungsbeiträge werden für Ehepaare gemeinsam berechnet und
ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten – aufgrund
der Unterstützungspflicht (Art. 159 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember
1907.
[ZGB]) – auf den jeweils anderen Partner durch. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf die Migrationsbehörde bei geltend
gemachter dauernder Arbeitsunfähigkeit so lange nicht über den weiteren
Aufenthaltsstatus entscheiden, als die IV-Abklärungen bezüglich der dauernden
Arbeitsunfähigkeit noch im Gang sind. Im Zweifelsfall ist die Verfügung der
zuständigen IV-Stelle abzuwarten. Der Aufenthaltsstatus darf nur dann früher
geregelt werden, wenn die IV-rechtliche Ausgangslage als Vorfrage zum
Bewilligungsentscheid klar und eindeutig erscheint (BGE 141 II 1 E. 4.2.1;
BGr, 27. August 2015, 2C_771/2014, E. 2.3.3; BGr, 8. Juli 2014,
2C_1102/2013, E. 4.4; BGr, 30. Oktober 2013, 2C_587/2013, E. 4.3).
Eine Sistierung des migrationsrechtlichen Beschwerdeverfahrens, um das Ergebnis
des sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens abzuwarten, ist
vorliegend jedoch nicht angezeigt. Selbst bei einem positiven IV-Entscheid ist
nicht davon auszugehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin künftig für den
Lebensunterhalt der Familie ohne Unterstützung der öffentlichen Hand wird
aufkommen können. Der Ehemann der Beschwerdeführerin war zuletzt bis Ende Mai
2007.
erwerbstätig. Er hat keine Berufsausbildung absolviert und spricht nur
gebrochen Deutsch. Auf der Anmeldung für Erwachsene bei der IV vom 13. Januar
2020.
gibt er an, seit der Operation im April 2017 an der rechten Hand zu 100 %
arbeitsunfähig zu sein und an postoperativen Schmerzen zu leiden. Die Prognose sei
schlecht. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er in absehbarer Zeit im
ersten Arbeitsmarkt eine den Lebensunterhalt der gesamten Familie sichernde Arbeitsstelle
wird finden können. Auch eine volle IV-Rente würde bei dem seit 13 Jahren
arbeitslosen Ehemann der Beschwerdeführerin betragsmässig gering ausfallen, sodass
auch in diesem Fall nicht mit einer Ablösung der Familie von der Sozialhilfe zu
rechnen ist. Bei der vorliegenden langjährigen und beträchtlichen
Sozialhilfeabhängigkeit der Ehegatten ist es deshalb nicht geboten, mit dem Widerruf
bzw. der Nichtverlängerung der Bewilligung nur deshalb zuzuwarten, weil
möglicherweise – ohne dass dies feststeht – eine Invalidenrente zugesprochen
werden könnten (vgl. BGr, 3. Dezember 2020, 2C_580/2020, E. 4.4).
Der Widerrufsgrund von Art. 62
Abs. 1 lit. e AIG
ist damit erfüllt.
4.
4.1
Sind
Widerrufsgründe gegeben, so ist der Widerruf der Bewilligung bzw. die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur dann rechtens, wenn die
jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme als
verhältnismässig erscheinen lässt, wobei einerseits die öffentlichen
Interessen, andererseits die persönlichen Verhältnisse und der Grad der
Integration der ausländischen Person zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 96
AuG). Bei der Interessenabwägung ist vor allem das Verschulden an der Situation
und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen (BGr, 22. August
2017, 2C_515/2016, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
4.2
Im Rahmen
der Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung sind die Hintergründe
der Sozialhilfeabhängigkeit miteinzubeziehen und namentlich zu prüfen, ob die
Beschwerdeführerin ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft (vgl. E. 2.2).
4.2.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr könne die Sozialhilfeabhängigkeit
nicht angelastet werden. Sie sei aufgrund chronisch rezidivierenden Rücken- und
Nackenschmerzen seit 2011 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Der Arzt
habe ihr zwar in einer behindertenangepassten Tätigkeit (z. B.
Kinderbetreuung/Bürotätigkeit) eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert, sie
verfüge jedoch nicht über die Ausbildung, um in eine solche Tätigkeit
auszuüben. Es könne ihr heute auch nicht vorgeworfen werden, dass sie es
unterlassen habe, eine entsprechende Ausbildung nach ihrer Einreise in die
Schweiz zu absolvieren. Sie sei kurz nach ihrer Einreise Mutter geworden und
mit der Betreuung der Kinder beschäftigt gewesen. Ihr Ehemann habe zu diesem
Zeitpunkt gearbeitet und sei für den Unterhalt der Familie zuständig gewesen,
weshalb es für sie auch keinen Anlass für eine entsprechende Berufsbildung
gegeben habe. Im Jahr 2007 habe ihr Ehemann seine Arbeitsstelle verloren und
sei später arbeitsunfähig geworden. Eine Berufsausbildung sei für sie dann
nicht mehr im Vordergrund gestanden, weil sie versucht habe für ihren Ehemann
einzuspringen, indem sie als Putzfrau gearbeitet habe. Wenn sie damals eine
Berufsausbildung begonnen hätte, wäre ihr dies auch vorgehalten worden, weil
sie ein unterhaltsdeckendes Einkommen habe erwirtschaften müssen. Selbst wenn
sie eine Berufsausbildung absolviert hätte, wäre es Zufall gewesen, wenn sie
eine solche gewählt hätte, welche sie nach Eintritt ihrer gesundheitlichen
Probleme hätte weiterführen können. Da sie jetzt arbeite, werde der
Sozialhilfebezug zukünftig reduziert. Falls sie die Schweiz verlassen müsste,
müsste sich ihr Ehemann um die Kinder kümmern, was seine voraussichtliche
Reintegration in den Arbeitsmarkt behindern würde. Es bestehe damit auch ein
öffentliches Interesse an ihrem weiteren Verbleib in der Schweiz.
4.2.2
Die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe sind nicht geeignet, die
langjährige und andauernde Sozialhilfeabhängigkeit zu entschuldigen: Die
Beschwerdeführerin ist im Alter von 18 Jahren in die Schweiz eingereist und
hält sich seit über 20 Jahren hier auf. Sie war soweit ersichtlich lediglich
von Juli 2008 bis Juli 2009 erwerbstätig. Diese Erwerbstätigkeit hatte die
Beschwerdeführerin den Sozialbehörden jedoch nicht angegeben, weshalb sie mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 1. Februar 2010 wegen Betrugs
zu einer (bedingten) Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer
Busse von Fr. 300.- verurteilt wurde. Seitdem der Ehemann der
Beschwerdeführerin im Mai 2007 seine Arbeitsstelle verloren hat, ist die
Familie von der Fürsorge abhängig. Die Beschwerdeführerin geht seit Dezember
2019.
zwar wieder einer Erwerbstätigkeit nach. Für die Frage, ob sie ihre Sozialhilfeabhängigkeit selbst
verschuldet hat, ist jedoch der gesamte Zeitraum des Sozialhilfebezugs zu
betrachten, nicht nur der Zeitpunkt des Widerrufs (vgl. BGr, 22. Mai 2017,
2C_1018/2016, E. 6.3.2). Im Lichte der jahrelangen Arbeitslosigkeit und
dem Umstand, dass sie erst unter dem Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens
eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat und nur ein geringes Einkommen erzielt,
kommt der Erwerbsaufnahme in Bezug auf das Verschulden kein grosses Gewicht zu.
Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, vermögen auch
die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin die jahrelange
Arbeitslosigkeit nicht zu entschuldigen. Dem von der Beschwerdeführerin
eingereichten Zeugnis ihres Hausarztes kommt nur beschränkte Beweiskraft zu, da die von behandelnden Ärzten und
Therapeuten der Beschwerdeführerin stammenden Diagnosen keiner unabhängigen
Begutachtung gleichkommen und höchstens Parteigutachten darstellen (VGr, 20. März
2019, VB.2018.00298, E. 3.4, mit Hinweisen). Ein unabhängiges Gutachten,
welches eine gesundheitliche Einschränkung in ihrer Arbeitsfähigkeit belegen
würde, liegt nicht vor. Es kann jedoch vorliegend offenbleiben, inwiefern die
Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit tatsächlich eingeschränkt war bzw.
ist. Auch wenn die Beschwerdeführerin seit 2011 für Reinigungsarbeiten nicht
mehr geeignet ist, erklärt sich damit nicht, weshalb sie bis dahin untätig
gewesen ist. Auch nach Eintritt der gesundheitlichen Probleme hatte die
Beschwerdeführerin genügend Zeit, eine Arbeitsstelle in einer
behinderungsangepassten Tätigkeit zu finden oder eine entsprechende Ausbildung
zu absolvieren. Mit der Vorinstanz ist sodann festzustellen, dass es der
Beschwerdeführerin anzulasten ist, dass sie sich nie bei der IV-Stelle gemeldet
hat. Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der Schweiz aus gesundheitlichen Gründen nur marginale
Einschränkungen aufwies, welche einer Erwerbstätigkeit entgegenstanden.
Die Beschwerdeführerin
hat während ihres Aufenthalts in der Schweiz nicht einmal teilweise zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten
etwas beigetragen. Dies hat seine Gründe offensichtlich darin, dass sie aus
eigenem Antrieb nichts zu einer besseren beruflichen Integration beigetragen
hat: So sind trotz des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz insbesondere
ihre Deutschkenntnisse derart bescheiden geblieben, dass sie sich im Dezember
2019.
noch auf Sprachlevel A 1.2 befand, wie der Anmeldung für einen Deutschkurs vom 19. Dezember
2019.
zu entnehmen ist. Belege dafür, dass sie den Kurs tatsächlich erfolgreich
abgeschlossen hat und darüber hinaus ihre Sprachkenntnisse verbessert hätte,
liegen keine vor. Die Erlernung der deutschen Sprache wäre für eine
erfolgreiche berufliche Integration jedoch essenziell. Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine
berufliche Eingliederung in all den Jahren ihres Aufenthalts in der Schweiz
irgendwelche Aus- oder Weiterbildungen oder nur schon ein Integrationsprogramm
absolviert. Die Untätigkeit lässt sich entgegen der Meinung der
Beschwerdeführerin auch nicht damit entschuldigen, dass sie allenfalls auch
eine Tätigkeit gelernt hätte, welche sie heute aufgrund ihrer gesundheitlichen
Probleme nicht mehr ausüben könnte. Seit Beginn der gesundheitlichen
Einschränkungen im Jahr 2011 hatte sie neun Jahre Zeit, sich neu zu
orientieren. An ihrem Verhalten änderten auch die drei migrationsrechtlichen Verwarnungen
in den Jahren 2010, 2015 und 2017, nichts. Das Gericht verkennt nicht, dass die
Beschwerdeführerin in früheren Jahren familiäre Verpflichtungen zu erfüllen
hatte. Die jahrelange Arbeitslosigkeit und Untätigkeit lässt sich jedoch auch
damit nicht erklären. Ihr Ehemann geht seit dem Verlust seiner Arbeitsstelle im
Jahr 2007 keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Ehegatten teilen sich die Betreuung
der Kinder. Die Beschwerdeführerin hätte ohne Weiteres Zeit gehabt, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. Kurse besuchen können, um ihre
Arbeitsmarktfähigkeit zu steigern. Im Lichte dieser Umstände teilt das Gericht
die Auffassung der Vorinstanz – auch unter Verweis auf deren Ausführungen –
dass die Sozialhilfeabhängigkeit grösstenteils selbstverschuldet ist.
4.2.3
Die Sozialhilfeabhängigkeit der
Dispositiv
Beschwerdeführerin hat in der Interessenabwägung demnach als überwiegend, aber
nicht als ausschliesslich selbstverschuldet zu gelten. Es besteht
grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung von
Ausländerinnen und Ausländern aus der Schweiz, welche durch ihre
Sozialhilfeabhängigkeit das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährden und damit
einen Widerrufsgrund gesetzt haben (Art. 3 Abs. 1 AuG; vgl. BGr, 2. November
2017, 2C_260/2017, E. 3.5). Dem gewichtigen
öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an
einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen (vgl. BGr, 2. Februar
2016, 2C_120/2015, E. 3.4.2).
4.3
4.3.1
Die Beschwerdeführerin ist im September 2000 im Alter von 18 Jahren in
die Schweiz eingereist und hält sich seit über 20 Jahren in der Schweiz auf.
Trotz der im Dezember 2019 aufgenommenen Erwerbstätigkeit kann aufgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit und den Schulden (zehn Verlustscheine im Gesamtbetrag
von Fr. 18'035.-, Stand 17. April 2018) nicht von einer guten
wirtschaftlichen Integration die Rede sein. Sodann liegt wie bereits
festgehalten auch in sprachlicher Hinsicht keine gute Integration vor (vgl. E. 4.3.2).
In sozialer Hinsicht pflegt sie eigenen Angaben zufolge nur Kontakt zu
Albanerinnen. Ihre Freizeit verbringt sie mit ihrer Familie und geht keinen
Hobbys nach. Die Beschwerdeführerin ist zudem wegen missbräuchlichen Bezugs von
Sozialhilfeleistungen vorbestraft. Die Verurteilung erfolgte allerdings vor
rund zehn Jahren, weshalb ihr in der Interessensabwägung kein besonderes
Gewicht zukommt. Die soziale Integration ist damit nicht besonders ausgeprägt.
Insgesamt kann nach dem Gesagten nicht von einer gelungenen Integration und
einer Verwurzelung in der Schweiz die Rede sein.
4.3.2
Die Wegweisung der Beschwerdeführerin verletzt damit auch nicht ihr Recht
auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV).
Das Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach
einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon
ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng
geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf;
im Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten, wenn die Integration zu
wünschen übriglasse (BGE 144 I 266 E. 3.9). Angesichts der genannten
Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge der Aufenthaltsdauer nicht
mit der wirtschaftlichen, sprachlichen und sozialen Integration der
Beschwerdeführerin korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor, um den
Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu beenden (vgl. BGr, 13. August
2018, 2C_1048/2017, E. 4.5.2).
4.3.3
Weiter ist zu prüfen, welche Nachteile der
Beschwerdeführerin und ihrer Familie entstehen, sollte sie in ihr Heimatland
zurückkehren müssen.
4.3.3.1
Es sind weder in wirtschaftlicher noch
sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in
Nordmazedonien ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist in Nordmazedonien
aufgewachsen, hat die prägenden Kindheits- und Jugendjahre dort verbracht und
ist erst im Alter von 18 Jahren in die Schweiz gekommen. Sie hat dort die
obligatorische Schule besucht. Auch hat sie ihr Heimatland fast jedes Jahr
ferienhalber besucht. Sie ist somit mit den soziokulturellen Gegebenheiten wie
auch mit der Sprache ihrer Heimat bestens vertraut. In ihrer Heimat leben ein
Onkel, zwei Tanten, ihr Schwager und Freunde ihres Ehemannes. Die Familie ihres
Ehemannes besitzt zudem ein Haus in I, dem Heimatort der Beschwerdeführerin. Es
ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer
Heimat über ein Obdach und ein Beziehungsnetz verfügt. Den
Akten lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde. Die gesundheitlichen Probleme der
Beschwerdeführerin sind nicht derart, dass bei einer Rückkehr ins Heimatland
mit einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des
Gesundheitszustands zu rechnen ist und vermögen damit keine Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu begründen (vgl. BGr, 27. März 2015, 2C_396/2014, E. 4.5;
BGr, 15. Mai 2008, 2C_187/2008, E. 2.3). Solches macht sie denn zu Recht
auch nicht geltend. Sie verfügt über ein gutes familiäres Netz, das sie bei der
Wiedereingliederung unterstützen kann. Es dürfte ihr daher nicht schwerfallen,
sich erneut in die dortigen Verhältnisse zu integrieren. Auch wenn sie sich in
ihrer Heimat neu wird orientieren müssen, ist es ihr zuzumuten, dort einer
Arbeit nachzugehen. In ihrem Heimatland bestehen zudem keine sprachlichen Hürden,
welcher einer erfolgreichen Arbeitssuche entgegenstehen. Somit ist nicht davon
auszugehen, die Beschwerdeführerin würde durch eine Rückkehr gefährdet. Der
38-jährigen Beschwerdeführerin ist eine Rückkehr in ihr Heimatland, in welchem
sie 18 Jahre verbracht und fast jedes Jahr ferienhalber besucht hat,
zuzumuten.
4.3.3.2
Betroffen von der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung der Beschwerdeführerin sind auch ihr
Ehemann und die gemeinsamen Kinder. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin
und ihr Ehemann eine intakte Ehe führen. Die beiden sind Eltern eines volljährigen Sohnes (19 Jahre alt) und von zwei
minderjährigen Kindern (8 und 15 Jahre alt). Die Beschwerdeführerin lebt
mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern in einem Haushalt zusammen. Die
beiden kümmern sich gemeinsam um die Kinder.
In Bezug auf den volljährigen
Sohn der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass nur dann ein Anspruch aus Art. 8
Ziff. 1 EMRK abgeleitet werden kann, wenn zwischen ihm und seiner Mutter
ein über die üblichen familiären Beziehungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis
bestünde (BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Ein solches ist nicht ersichtlich und
wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Es ist daher keine
Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK)
erkennbar. Dem volljährigen Sohn steht es frei, ohne seine Mutter in der
Schweiz zu bleiben.
Der
39-jährige Ehemann stammt aus derselben Stadt wie die Beschwerdeführerin. Die
beiden haben zu Beginn ihrer Ehe gemeinsam dort gelebt. Der Ehemann geht seit
2007 keiner Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nach. Er ist ebenfalls von
der Sozialhilfe abhängig. Er spricht gebrochen Deutsch und hat eigenen Angaben
zufolge in der Schweiz nebst den Arbeitskollegen keinen Freundes- oder
Bekanntenkreis. Einer Freizeitbeschäftigung geht er nicht nach. Es ist deshalb
auch bei ihm keine Verwurzelung in der Schweiz erkennbar. Eine Rückkehr in die gemeinsame Heimat erscheint ihm
daher grundsätzlich zumutbar.
Für schulpflichtige Kinder wird
ein Umzug in die Heimat zusammen mit den Eltern oder einem Elternteil als
zumutbar erachtet, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche
Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen
mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (vgl. BGr, 15. Juni
2018, 2C_1064/2017, E. 6.5; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 6.1). Dies ist hier der Fall: Angesichts der
schlechten Kenntnisse der deutschen Sprache seitens der Beschwerdeführerin und
ihres Ehemannes ist davon auszugehen, dass in der Familie in der gemeinsamen
Sprache Albanisch gesprochen wird. Die Familie ist auch regelmässig
ferienhalber nach Nordmazedonien gereist. Eine Rückkehr in die Heimat ist daher
grundsätzlich auch für die minderjährigen Kinder zumutbar. Beim Familiennachzug
in die Schweiz kommt es regelmässig vor, dass die nachzugsberechtigten Kinder
über keine oder nur beschränkte Kenntnisse einer Nationalsprache und der
hiesigen Verhältnisse verfügen, ohne dass dies als unüberwindbares Hindernis
wahrgenommen würde. Minderjährige haben grundsätzlich dem Inhaber der
elterlichen Sorge oder Obhut in die gemeinsame Heimat zu folgen.
Für die Beurteilung der persönlichen Interessen der
Beschwerdeführerin sind aber auch die von ihrer Wegweisung betroffenen
Interessen ihrer beiden minderjährigen Kinder von wesentlicher Bedeutung (vgl. Art. 11
Abs. 1 BV; Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des
Kindes vom 20. November 1989 [Kinderrechtskonvention]). Diese sind in der
Schweiz geboren, verfügen über eine Niederlassungsbewilligung und leben
mittlerweile seit 15 bzw. 8 Jahren hier. Eine Ausreise nach Nordmazedonien zusammen
mit ihren Eltern würde sie aus ihrem gewohnten Umfeld reissen. Der 15-jährige
Sohn befindet sich aufgrund des bereits fortgeschrittenen Alters nicht mehr in
einem anpassungsfähigen Alter im engeren Sinn, sodass ihm die Ausreise nach
Nordmazedonien zusammen mit seinen Eltern nicht mehr ohne Weiteres zugemutet
werden kann (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4 und E. 6.3.6; 139 II 393 E. 5.1;
122 II 289 E. 3c; BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019 E. 6.2.2,
BGr, 17. Juli 2020, 2C_122/2020, E. 3.5.3). Auch wenn die beiden minderjährigen
Kinder Albanisch sprechen und mit der nordmazedonischen Kultur aus
Ferienbesuchen zumindest in einem gewissen Umfang vertraut sein dürften, würde
sie eine Ausreise nach dem Gesagten aus ihrem gewohnten sozialen Umfeld
reissen.
Es bleibt jedoch letztlich der Familie überlassen, zu
entscheiden, ob die Kinder oder ein Teil von ihnen beim Vater in der Schweiz
verbleiben oder die ganze Familie in die gemeinsame Heimat zurückkehren will.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin gibt an, dass er in der Schweiz bleiben
werde. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung der
Beschwerdeführerin würde folglich zur Trennung von ihrer Familie führen. Die
Trennung der schulpflichtigen Kinder von ihrer Mutter trifft diese sicher hart,
die Beziehungen können aber über die Grenzen hinweg aufrechterhalten werden. Hinweise, dass das Kindeswohl im
Fall einer Trennung konkret gefährdet wäre, liegen keine vor und solches wird
von Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert aufgezeigt oder belegt.
4.4 Trotz des
im Hinblick auf die Interessen und das Wohl der Kinder schwerwiegenden
Eingriffs in den Anspruch auf Schutz des Familienlebens ist die gegen die
Beschwerdeführerin verfügte aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig
(vgl. BGr, 28. März 2018, 2C_775/2017, E. 4.3): Das Kindesinteresse,
wenn möglich mit beiden Elternteilen in der Schweiz aufwachsen zu können, kann
in der Interessenabwägung nur dann überwiegen, wenn im Wesentlichen
ausschliesslich Gründe der Zuwanderungssteuerung den privaten Interessen
bereits anwesenheitsberechtigter Personen gegenüberstehen (vgl. BGE 140 I 145 ff.;
BGr, 3. März 2015, 2C_387/2014, E. 4.1.1). Vorliegend hat die
Beschwerdeführerin jedoch mit ihrer Sozialhilfeabhängigkeit einen
Widerrufsgrund gesetzt. Es besteht daher ein zusätzliches gewichtiges
öffentliches Interesse an ihrer Fernhaltung (vgl. BGr, 2. November 2017,
2C_260/2017, E. 3.5). Das staatliche Interesse, nicht jahrelang Leistungen
aus der Staatskasse an ausländische Personen erbringen zu müssen, die sich
nicht von der Sozialhilfe lösen wollen, ist durch die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Zusammenhang mit dem Familiennachzug
als öffentliches Interesse grundsätzlich anerkannt (vgl. die EGMR-Urteile
Konstantinov gegen Niederlande vom 26. April 2007 [Nr. 16351/03] § 50
["wirtschaftliches Wohl des Landes"] und Hasanbasic gegen Schweiz
vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 59 mit weiteren Hinweisen;
vgl. auch BGE 139 I 330 E. 3.2). Die Höhe und die Dauer des
Sozialhilfebezugs, das (Mit-)Verschulden der Beschwerdeführerin an der eigenen
wie an der Sozialhilfeabhängigkeit der ganzen Familie sowie ihre fehlende
Integration im Land bilden ein legitimes öffentliches Interesse, um in ihren
Anspruch auf Schutz des Familienlebens einzugreifen (vgl. zum Ganzen BGr, 15. Juni
2018, 2C_1064/2017, E. 6.3).
Die Ausreise der Beschwerdeführerin ist entgegen ihrem
Einwand auch geeignet, die Sozialhilfeleistungen zu reduzieren. Der Ehemann
geht keinem Erwerb nach, womit er sich um die Kinder ausserhalb der Schulzeiten
kümmern und nicht gesagt werden kann, die aufenthaltsbeendende Massnahme sei
nicht geeignet, zu einer Reduktion der Fürsorgeleistungen beizutragen (vgl.
BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 6.2). Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung der Beschwerdeführerin erweisen sich
vorliegend auch als das mildeste Mittel. Die Beschwerdeführerin ist bereits
drei Mal migrationsrechtlich verwarnt worden, ohne dass dies eine Wirkung
gezeigt hätte. Eine erneute Verwarnung kommt deshalb nicht mehr infrage.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit
dem langjährigen, selbstverschuldeten Bezug von Sozialhilfeleistungen in
erheblicher Höhe den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e
AuG gesetzt und damit ihren Rechtsanspruch auf eine Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung verloren hat (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG).
Trotz wiederholter Aufforderungen seitens der Behörden weigerte sie sich, ihre
Situation zu verbessern und sich hier zu integrieren. Die gegen sie angeordnete
aufenthaltsbeendende Massnahme erweist sich deshalb als verhältnismässig; sie
verletzt weder Art. 8 EMRK noch Art. 36 in Verbindung mit Art. 13
Abs. 1 BV. Es steht der Familie frei, zusammen in ihr Heimatland
zurückzukehren, mit dem sie im Gegensatz zu den Verhältnissen in der Schweiz
kulturell wie sozial eng verbunden geblieben zu sein scheinen, oder ihr
Familienleben besuchsweise bzw. mittels den klassischen oder neuen
Kommunikationsmitteln über die Grenzen hinweg aufrechtzuerhalten (vgl. zum
Ganzen BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 7.1).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a VRG) und es steht ihr keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Die
Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben
nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei
denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu
unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt
vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.)
5.3 Die
Beschwerdeführerin ist sozialhilfeabhängig, weshalb davon auszugehen ist, dass
sie nicht in der Lage ist, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen.
Sie ist daher als mittellos zu betrachten. Die vorliegende Beschwerde erweist
sich trotz der langjährigen und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit der
Beschwerdeführerin aufgrund der dargelegten Umstände nicht als offensichtlich
aussichtslos, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und dem
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu entsprechen ist. Der
Beschwerdeführerin ist damit Rechtsanwalt B als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen. Die Beschwerdeführerin wird darauf aufmerksam
gemacht, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist (§ 16 Abs. 4 VRG).
5.4 Rechtsanwalt B
weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 7,3 Stunden aus, was
einer Entschädigung von Fr. 1'764.45 (inkl. Barauslagen von Fr. 32.30
und Mehrwertsteuer) entspricht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das
vorliegende Verfahren als angemessen (Stundenansatz von Fr. 220.- gemäss § 9 Abs. 1 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010
[GebV VGr] i. V. m. § 3 Verordnung
über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (BGr, 2. November
2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe
Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person
von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das
Beschwerdeverfahren bestellt.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
5. Rechtsanwalt B wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1`764.45 (Mehrwertsteuer
inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an …