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Entscheid

VB.2020.00468

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00468

24. Februar 2021Deutsch31 min

(URT.2021.22541)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00468

Urteil

der 2. Kammer

vom 24. Februar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren im Jahr 1982,

Staatsangehörige von Nordmazedonien, heiratete am 10. August 2000 im

Heimatland den in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann C, geboren im

Jahr 1982. Am 17. September 2000 reiste sie in die Schweiz ein und erhielt

im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt befristet

bis am 16. September 2017. Aus der Ehe gingen drei hier geborene und

niederlassungsberechtigte Kinder hervor (D, geboren im Jahr 2001, E, geboren im

Jahr 2005, und F, geboren im Jahr 2013).

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

1. Februar 2010 wurde A wegen Betrugs mit einer bedingten Geldstrafe von

60 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 300.- bestraft,

weil sie gegenüber den Sozialbehörden Einnahmen nicht deklariert hatte. Mit

Verfügung vom 3. März 2010 verwarnte sie das Migrationsamt und stellte ihr

schwerer wiegende ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht für den Fall, dass

sie weiterhin straffällig wird oder gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

verstösst.

A und ihr Ehemann beziehen seit dem 1. Juni 2007

Sozialhilfe (Stand 4. Februar 2019: Fr. 616'244.30). Mit Schreiben

vom 29. Oktober 2015 wurde A darauf hingewiesen, dass bei einem

fortlaufenden Bezug von Sozialhilfe der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

geprüft werde. Am 16. Februar 2017 wurde sie ausländerrechtlich verwarnt

und ihr die Nichtverlängerung bzw. der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in

Aussicht gestellt, sollte sie weiterhin von den Sozialbehörden unterstützt

werden müssen.

A hat Schulden. Gemäss Betreibungsregisterauszug des

Betreibungsamts G vom 17. April 2018 weist sie zehn Verlustscheine in der

Höhe von Fr. 18'035.- auf.

Mit Verfügung vom 11. November 2019 stellte das

Migrationsamt fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von A erloschen sei, wies

das Gesuch vom 26. Januar 2018 um Verlängerung bzw. Wiedererteilung der

Aufenthaltsbewilligung ab, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihr Frist

zum Verlassen der Schweiz bis am 11. Februar 2020.

Erwägungen

II.

Den gegen die Verfügung vom 11. November 2019 erhobenen

Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 8. Juni 2020

ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue

Frist bis am 10. September 2020. Die Rekursabteilung erwog, dass es

angesichts des langjährigen Aufenthalts und der gewichtigen privaten Interessen

von A überspitzt formalistisch wäre, ihr die Anwesenheit bloss wegen verspäteter

Gesuchseinreichung zu verweigern, insbesondere weil es sich nicht mehr

nachvollziehen lasse, ob A tatsächlich rechtzeitig um Zustellung einer

Verfallsanzeige ersucht habe. Indessen habe sie dauerhaft und erheblich

Sozialhilfe grösstenteils selbstverschuldet bezogen und eine Ablösung von der

Sozialhilfe sei nicht absehbar.

III.

Mit Beschwerde vom 9. Juli

2020.

beantragte A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 8. Juni 2020. Der

Beschwerdegegner sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung von A zu

verlängern. Eventualiter sei das Verfahren bis zu einem Entscheid im

IV-Verfahren des Ehemanns zu sistieren. In prozessrechtlicher Hinsicht

beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die

Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter sei A Rechtsanwalt B als

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Am 1. Januar

2019.

sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) heisst, in

Kraft getreten. In Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG bleibt auf

Gesuche, die – wie das vorliegende – vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung

eingereicht wurden, grundsätzlich das bisherige Recht anwendbar. Die hier

anwendbaren Bestimmungen haben jedoch keine massgeblichen materiellen

Änderungen erfahren, sodass auf das neue Recht Bezug genommen wird.

2.

2.1

Gemäss Art. 43

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) haben ausländische Ehegatten von

Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Anspruch

erlischt nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG, wenn Widerrufsgründe

nach Art. 62 AIG vorliegen. Gemäss Art. 62

Abs. 1 lit. e AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden,

wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er

zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Anders als im Fall des Widerrufs

einer Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG)

setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG

nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit

"dauerhaft und in erheblichem Masse" besteht. Diese Differenzierung

ist beabsichtigt. Es geht indes (auch) beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit in erster Linie darum, eine

zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu

vermeiden (BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3). Ab einem

Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während zwei bis drei Jahren

käme bereits der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung in Betracht, weshalb

erst recht der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zu prüfen ist (VGr, 4. Dezember

2019, VB.2019.00264, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00137, E. 2.2,

je mit Hinweisen). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrunds

zudem eine konkrete Gefahr künftiger bzw. fortgesetzter Sozialhilfeabhängigkeit

erforderlich; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen

und aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle

Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen,

wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und

nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren

Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3.2,

mit Hinweisen). Ob der Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1 lit. e

AIG erfüllt ist, wird objektiv bzw. ohne

Rücksicht auf ein allfälliges Verschulden des Sozialhilfebezugs beurteilt;

massgeblich sind die Höhe der ausgerichteten Beiträge und die prognostische

Beurteilung, ob in absehbarer Zeit eine Ablösung von der Sozialhilfe erfolgen

kann (BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3.4).

2.2

Eine entsprechende Bewilligungsverweigerung muss

verhältnismässig erscheinen, wobei vor allem das Verschulden an der

Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind (BGr,

20.

Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2). Eine unverschuldete

Sozialhilfeabhängigkeit soll grundsätzlich nicht zu einem Widerruf bzw. zu

einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen (BGr, 20. Juni

2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.1;

VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00264, E. 2.3; VGr, 5. Dezember

2018, VB.2018.00638, E. 4.3; VGr, 21. August 2018, VB.2018.00211, E. 3.1).

Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit

erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere

Sicht abzuwägen (vgl. die aktuellen Weisungen und Erläuterungen

Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.1.5

und Ziff. 8.3.2.4; BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2;

BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2).

2.3

Bei der

Interessenabwägung ist unter anderem auch dem in Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der

Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Achtung des Privat- und

Familienlebens Rechnung zu tragen. Auf das Recht auf Privatleben kann sich

berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende

private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich

vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund

zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in

der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung

besonderer Gründe bedarf, z. B.

wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr,

20.

Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4

und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).

Ein unverschuldeter Sozialhilfebezug schliesst aber auch hier eine erfolgreiche

Integration nicht aus, namentlich bei Integrationserschwernissen aufgrund einer

körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer schweren oder

lang andauernden Krankheit (Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f

lit. a und b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

vom 24. Oktober 2007 (VZAE).

Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf

Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten

Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch

auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in

der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und

intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der

Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen

Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben

(BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3). Die

EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder

auf einen besonderen Aufenthaltstitel (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.2.1; BGE 137 I 247 E. 4.1.1; BGE 130 II 281 E. 3.1). Dennoch kann es das in Art. 8

Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen,

wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige sich hier aufhalten,

die Anwesenheit untersagt und damit deren Zusammenleben vereitelt wird. Das

entsprechende Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder

Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung

einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,

ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das Familienleben andernorts zu

pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.).

Bei Vorliegen von

Widerrufsgründen sind (verhältnismässige) Eingriffe in das Recht auf Familien-

und Privatleben statthaft, stützt die Beurteilung aufenthaltsbeendender

Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben

Kriterien ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs

zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGr, 1. Mai 2014,

2C_872/2013, E. 2.2.3). Auch jahrelange schuldhafte

Sozialhilfeabhängigkeit vermag hierbei Eingriffe in die konventions- und

verfassungsmässig geschützten Beziehungen zu legitimieren (BGr, 16. Juni

2018, 2C_1064/2017, E. 6.3). Umgekehrt erscheint auch ein Eingriff in das

Recht auf Privat- und Familienleben bei schuldlosem Sozialhilfebezug

regelmässig nicht gerechtfertigt.

2.4

Ist die

Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Massnahme den Umständen nicht angemessen

respektive unverhältnismässig, kann die betroffene Person stattdessen im Sinn

von Art. 96 Abs. 2 AIG verwarnt werden. Die Verhältnismässigkeit

einer Verwarnung unterliegt dabei aufgrund der geringeren Eingriffsschwere

weniger strengen Anforderungen als bei einer aufenthaltsbeendenden Massnahme.

Gleichwohl ist auch eine Verwarnung nur auszusprechen, wenn diese

verhältnismässig erscheint. Dabei ist ebenfalls wesentlich, ob die Sozialhilfeabhängigkeit

verschuldet ist und eine Loslösung von der Fürsorge im Einflussbereich der

ausländischen Person liegt (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al.,

Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 96 AIG N. 9 f.; Benjamin

Schindler in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 96

N. 19 ff.).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin bezieht gemeinsam mit ihrer Familie seit 2007

Fürsorgegelder. Der bezogene Betrag belief sich am 4. Februar 2019 auf Fr. 621'518.-,

was gemäss der zitierten Praxis ohne Weiteres dem gemäss Art. 62 Abs. 1

lit. e AIG erforderlichen

Umfang und der Dauer entspricht. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid

zum Schluss gekommen, dass nicht mit einer künftigen Ablösung von der

Sozialhilfe zu rechnen sei. Die Beschwerdeführerin spreche nur unzureichend

Deutsch, verfüge über keine abgeschlossene Berufsausbildung, sei seit über zehn

Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und erachte sich selber als

nicht erwerbsfähig bzw. ohne Erwerbschancen für eine an ihre gesundheitliche

Situation angepasste Tätigkeit. Auch das Sozialamt G halte eine Ablösung von

der Sozialhilfe in naher Zukunft für unrealistisch.

3.2

Die Beschwerdeführerin bestreitet die Feststellung der

Vorinstanz. Sie wendet dagegen ein, seit Januar 2018 zahlreiche Bewerbungen

geschrieben zu haben und Ende Dezember 2019 einen Arbeitsvertrag bei der H GmbH

unterschrieben zu haben. Sie gehe seither in einem kleinen Arbeitspensum einer

Erwerbstätigkeit nach. Dass sie trotz dem Umstand, dass sie lange Zeit nicht

arbeitstätig gewesen sei, eine Arbeitsstelle gefunden habe, zeige, dass sie

trotz gesundheitlicher Beschwerden wieder in der Lage und gewillt sei, einer

Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie das

Arbeitspensum nach einigen Monaten erhöhen könne und sie entsprechend ein

höheres Einkommen erzielen könne, sodass sie sich in absehbarer Zeit von der

Sozialhilfe werde lösen können. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sich ihr

Ehemann bei der IV für eine berufliche Integration und subsidiär für eine

IV-Rente angemeldet habe. Werde dieses Gesuch positiv beantwortet, sei davon

auszugehen, dass ihr Ehemann entweder in den Arbeitsmarkt integriert werde und

so künftig wieder ein Einkommen verdienen könne oder dass ihm eine IV-Rente

ausgerichtet werde.

3.3

3.3.1

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind

nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in einem anderen

Licht erscheinen zu lassen: Zwar ist positiv zu werten, dass die

Beschwerdeführerin Ende Dezember 2019 einen Arbeitsvertrag mit der H GmbH

abgeschlossen hat und seither einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Ihr Einkommen

ist allerdings derart gering (Februar: Fr. 315.25: März: Fr. 162.70,

April: Fr. 162.70, Mai: 203.45 und Juni: 244.20), dass sie trotz

Erwerbstätigkeit weiterhin zum grössten Teil von der Sozialhilfe abhängig ist.

Entgegen ihrem Einwand ist auch nicht davon auszugehen, dass sie sich in naher

Zukunft von der Sozialhilfe wird ablösen können. Die Beschwerdeführerin hat

keine Beweismittel eingereicht, welche eine die Lebenshaltungskosten deckende

Erwerbstätigkeit in naher Zukunft belegen oder auch nur nahelegen würde. Die

von ihr eingereichten Lohnabrechnungen reichen nur bis Juni 2020. Dass sie

danach weiterhin ein Erwerbseinkommen erwirtschaftet hat und ihr Arbeitspensum

hat erhöhen können, hat sie nicht nachgewiesen. Es wäre im Rahmen der

Mitwirkungspflicht an der Beschwerdeführerin gelegen, weitere Beweismittel zu

den Akten zu legen.

3.3.2

Auch aus dem Umstand, dass sich ihr Ehemann

bei der IV für Eingliederungsmassnahmen bzw. eine Rente angemeldet hat, lässt

nicht den Schluss zu, dass sich die Familie in naher Zukunft wird von der

Sozialhilfe ablösen können. Ehegatten sind im Zusammenhang mit

Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche Einheit zu behandeln:

Unterstützungsbeiträge werden für Ehepaare gemeinsam berechnet und

ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten – aufgrund

der Unterstützungspflicht (Art. 159 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember

1907.

[ZGB]) – auf den jeweils anderen Partner durch. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf die Migrationsbehörde bei geltend

gemachter dauernder Arbeitsunfähigkeit so lange nicht über den weiteren

Aufenthaltsstatus entscheiden, als die IV-Abklärungen bezüglich der dauernden

Arbeitsunfähigkeit noch im Gang sind. Im Zweifelsfall ist die Verfügung der

zuständigen IV-Stelle abzuwarten. Der Aufenthaltsstatus darf nur dann früher

geregelt werden, wenn die IV-rechtliche Ausgangslage als Vorfrage zum

Bewilligungsentscheid klar und eindeutig erscheint (BGE 141 II 1 E. 4.2.1;

BGr, 27. August 2015, 2C_771/2014, E. 2.3.3; BGr, 8. Juli 2014,

2C_1102/2013, E. 4.4; BGr, 30. Oktober 2013, 2C_587/2013, E. 4.3).

Eine Sistierung des migrationsrechtlichen Beschwerdeverfahrens, um das Ergebnis

des sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens abzuwarten, ist

vorliegend jedoch nicht angezeigt. Selbst bei einem positiven IV-Entscheid ist

nicht davon auszugehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin künftig für den

Lebensunterhalt der Familie ohne Unterstützung der öffentlichen Hand wird

aufkommen können. Der Ehemann der Beschwerdeführerin war zuletzt bis Ende Mai

2007.

erwerbstätig. Er hat keine Berufsausbildung absolviert und spricht nur

gebrochen Deutsch. Auf der Anmeldung für Erwachsene bei der IV vom 13. Januar

2020.

gibt er an, seit der Operation im April 2017 an der rechten Hand zu 100 %

arbeitsunfähig zu sein und an postoperativen Schmerzen zu leiden. Die Prognose sei

schlecht. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er in absehbarer Zeit im

ersten Arbeitsmarkt eine den Lebensunterhalt der gesamten Familie sichernde Arbeitsstelle

wird finden können. Auch eine volle IV-Rente würde bei dem seit 13 Jahren

arbeitslosen Ehemann der Beschwerdeführerin betragsmässig gering ausfallen, sodass

auch in diesem Fall nicht mit einer Ablösung der Familie von der Sozialhilfe zu

rechnen ist. Bei der vorliegenden langjährigen und beträchtlichen

Sozialhilfeabhängigkeit der Ehegatten ist es deshalb nicht geboten, mit dem Widerruf

bzw. der Nichtverlängerung der Bewilligung nur deshalb zuzuwarten, weil

möglicherweise – ohne dass dies feststeht – eine Invalidenrente zugesprochen

werden könnten (vgl. BGr, 3. Dezember 2020, 2C_580/2020, E. 4.4).

Der Widerrufsgrund von Art. 62

Abs. 1 lit. e AIG

ist damit erfüllt.

4.

4.1

Sind

Widerrufsgründe gegeben, so ist der Widerruf der Bewilligung bzw. die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur dann rechtens, wenn die

jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme als

verhältnismässig erscheinen lässt, wobei einerseits die öffentlichen

Interessen, andererseits die persönlichen Verhältnisse und der Grad der

Integration der ausländischen Person zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 96

AuG). Bei der Interessenabwägung ist vor allem das Verschulden an der Situation

und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen (BGr, 22. August

2017, 2C_515/2016, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

4.2

Im Rahmen

der Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung sind die Hintergründe

der Sozialhilfeabhängigkeit miteinzubeziehen und namentlich zu prüfen, ob die

Beschwerdeführerin ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft (vgl. E. 2.2).

4.2.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr könne die Sozialhilfeabhängigkeit

nicht angelastet werden. Sie sei aufgrund chronisch rezidivierenden Rücken- und

Nackenschmerzen seit 2011 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Der Arzt

habe ihr zwar in einer behindertenangepassten Tätigkeit (z. B.

Kinderbetreuung/Bürotätigkeit) eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert, sie

verfüge jedoch nicht über die Ausbildung, um in eine solche Tätigkeit

auszuüben. Es könne ihr heute auch nicht vorgeworfen werden, dass sie es

unterlassen habe, eine entsprechende Ausbildung nach ihrer Einreise in die

Schweiz zu absolvieren. Sie sei kurz nach ihrer Einreise Mutter geworden und

mit der Betreuung der Kinder beschäftigt gewesen. Ihr Ehemann habe zu diesem

Zeitpunkt gearbeitet und sei für den Unterhalt der Familie zuständig gewesen,

weshalb es für sie auch keinen Anlass für eine entsprechende Berufsbildung

gegeben habe. Im Jahr 2007 habe ihr Ehemann seine Arbeitsstelle verloren und

sei später arbeitsunfähig geworden. Eine Berufsausbildung sei für sie dann

nicht mehr im Vordergrund gestanden, weil sie versucht habe für ihren Ehemann

einzuspringen, indem sie als Putzfrau gearbeitet habe. Wenn sie damals eine

Berufsausbildung begonnen hätte, wäre ihr dies auch vorgehalten worden, weil

sie ein unterhaltsdeckendes Einkommen habe erwirtschaften müssen. Selbst wenn

sie eine Berufsausbildung absolviert hätte, wäre es Zufall gewesen, wenn sie

eine solche gewählt hätte, welche sie nach Eintritt ihrer gesundheitlichen

Probleme hätte weiterführen können. Da sie jetzt arbeite, werde der

Sozialhilfebezug zukünftig reduziert. Falls sie die Schweiz verlassen müsste,

müsste sich ihr Ehemann um die Kinder kümmern, was seine voraussichtliche

Reintegration in den Arbeitsmarkt behindern würde. Es bestehe damit auch ein

öffentliches Interesse an ihrem weiteren Verbleib in der Schweiz.

4.2.2

Die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe sind nicht geeignet, die

langjährige und andauernde Sozialhilfeabhängigkeit zu entschuldigen: Die

Beschwerdeführerin ist im Alter von 18 Jahren in die Schweiz eingereist und

hält sich seit über 20 Jahren hier auf. Sie war soweit ersichtlich lediglich

von Juli 2008 bis Juli 2009 erwerbstätig. Diese Erwerbstätigkeit hatte die

Beschwerdeführerin den Sozialbehörden jedoch nicht angegeben, weshalb sie mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 1. Februar 2010 wegen Betrugs

zu einer (bedingten) Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer

Busse von Fr. 300.- verurteilt wurde. Seitdem der Ehemann der

Beschwerdeführerin im Mai 2007 seine Arbeitsstelle verloren hat, ist die

Familie von der Fürsorge abhängig. Die Beschwerdeführerin geht seit Dezember

2019.

zwar wieder einer Erwerbstätigkeit nach. Für die Frage, ob sie ihre Sozialhilfeabhängigkeit selbst

verschuldet hat, ist jedoch der gesamte Zeitraum des Sozialhilfebezugs zu

betrachten, nicht nur der Zeitpunkt des Widerrufs (vgl. BGr, 22. Mai 2017,

2C_1018/2016, E. 6.3.2). Im Lichte der jahrelangen Arbeitslosigkeit und

dem Umstand, dass sie erst unter dem Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens

eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat und nur ein geringes Einkommen erzielt,

kommt der Erwerbsaufnahme in Bezug auf das Verschulden kein grosses Gewicht zu.

Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, vermögen auch

die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin die jahrelange

Arbeitslosigkeit nicht zu entschuldigen. Dem von der Beschwerdeführerin

eingereichten Zeugnis ihres Hausarztes kommt nur beschränkte Beweiskraft zu, da die von behandelnden Ärzten und

Therapeuten der Beschwerdeführerin stammenden Diagnosen keiner unabhängigen

Begutachtung gleichkommen und höchstens Parteigutachten darstellen (VGr, 20. März

2019, VB.2018.00298, E. 3.4, mit Hinweisen). Ein unabhängiges Gutachten,

welches eine gesundheitliche Einschränkung in ihrer Arbeitsfähigkeit belegen

würde, liegt nicht vor. Es kann jedoch vorliegend offenbleiben, inwiefern die

Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit tatsächlich eingeschränkt war bzw.

ist. Auch wenn die Beschwerdeführerin seit 2011 für Reinigungsarbeiten nicht

mehr geeignet ist, erklärt sich damit nicht, weshalb sie bis dahin untätig

gewesen ist. Auch nach Eintritt der gesundheitlichen Probleme hatte die

Beschwerdeführerin genügend Zeit, eine Arbeitsstelle in einer

behinderungsangepassten Tätigkeit zu finden oder eine entsprechende Ausbildung

zu absolvieren. Mit der Vorinstanz ist sodann festzustellen, dass es der

Beschwerdeführerin anzulasten ist, dass sie sich nie bei der IV-Stelle gemeldet

hat. Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der Schweiz aus gesundheitlichen Gründen nur marginale

Einschränkungen aufwies, welche einer Erwerbstätigkeit entgegenstanden.

Die Beschwerdeführerin

hat während ihres Aufenthalts in der Schweiz nicht einmal teilweise zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten

etwas beigetragen. Dies hat seine Gründe offensichtlich darin, dass sie aus

eigenem Antrieb nichts zu einer besseren beruflichen Integration beigetragen

hat: So sind trotz des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz insbesondere

ihre Deutschkenntnisse derart bescheiden geblieben, dass sie sich im Dezember

2019.

noch auf Sprachlevel A 1.2 befand, wie der Anmeldung für einen Deutschkurs vom 19. Dezember

2019.

zu entnehmen ist. Belege dafür, dass sie den Kurs tatsächlich erfolgreich

abgeschlossen hat und darüber hinaus ihre Sprachkenntnisse verbessert hätte,

liegen keine vor. Die Erlernung der deutschen Sprache wäre für eine

erfolgreiche berufliche Integration jedoch essenziell. Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine

berufliche Eingliederung in all den Jahren ihres Aufenthalts in der Schweiz

irgendwelche Aus- oder Weiterbildungen oder nur schon ein Integrationsprogramm

absolviert. Die Untätigkeit lässt sich entgegen der Meinung der

Beschwerdeführerin auch nicht damit entschuldigen, dass sie allenfalls auch

eine Tätigkeit gelernt hätte, welche sie heute aufgrund ihrer gesundheitlichen

Probleme nicht mehr ausüben könnte. Seit Beginn der gesundheitlichen

Einschränkungen im Jahr 2011 hatte sie neun Jahre Zeit, sich neu zu

orientieren. An ihrem Verhalten änderten auch die drei migrationsrechtlichen Verwarnungen

in den Jahren 2010, 2015 und 2017, nichts. Das Gericht verkennt nicht, dass die

Beschwerdeführerin in früheren Jahren familiäre Verpflichtungen zu erfüllen

hatte. Die jahrelange Arbeitslosigkeit und Untätigkeit lässt sich jedoch auch

damit nicht erklären. Ihr Ehemann geht seit dem Verlust seiner Arbeitsstelle im

Jahr 2007 keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Ehegatten teilen sich die Betreuung

der Kinder. Die Beschwerdeführerin hätte ohne Weiteres Zeit gehabt, einer

Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. Kurse besuchen können, um ihre

Arbeitsmarktfähigkeit zu steigern. Im Lichte dieser Umstände teilt das Gericht

die Auffassung der Vorinstanz – auch unter Verweis auf deren Ausführungen –

dass die Sozialhilfeabhängigkeit grösstenteils selbstverschuldet ist.

4.2.3

Die Sozialhilfeabhängigkeit der

Dispositiv

Beschwerdeführerin hat in der Interessenabwägung demnach als überwiegend, aber

nicht als ausschliesslich selbstverschuldet zu gelten. Es besteht

grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung von

Ausländerinnen und Ausländern aus der Schweiz, welche durch ihre

Sozialhilfeabhängigkeit das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährden und damit

einen Widerrufsgrund gesetzt haben (Art. 3 Abs. 1 AuG; vgl. BGr, 2. November

2017, 2C_260/2017, E. 3.5). Dem gewichtigen

öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an

einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen (vgl. BGr, 2. Februar

2016, 2C_120/2015, E. 3.4.2).

4.3

4.3.1

Die Beschwerdeführerin ist im September 2000 im Alter von 18 Jahren in

die Schweiz eingereist und hält sich seit über 20 Jahren in der Schweiz auf.

Trotz der im Dezember 2019 aufgenommenen Erwerbstätigkeit kann aufgrund der

Sozialhilfeabhängigkeit und den Schulden (zehn Verlustscheine im Gesamtbetrag

von Fr. 18'035.-, Stand 17. April 2018) nicht von einer guten

wirtschaftlichen Integration die Rede sein. Sodann liegt wie bereits

festgehalten auch in sprachlicher Hinsicht keine gute Integration vor (vgl. E. 4.3.2).

In sozialer Hinsicht pflegt sie eigenen Angaben zufolge nur Kontakt zu

Albanerinnen. Ihre Freizeit verbringt sie mit ihrer Familie und geht keinen

Hobbys nach. Die Beschwerdeführerin ist zudem wegen missbräuchlichen Bezugs von

Sozialhilfeleistungen vorbestraft. Die Verurteilung erfolgte allerdings vor

rund zehn Jahren, weshalb ihr in der Interessensabwägung kein besonderes

Gewicht zukommt. Die soziale Integration ist damit nicht besonders ausgeprägt.

Insgesamt kann nach dem Gesagten nicht von einer gelungenen Integration und

einer Verwurzelung in der Schweiz die Rede sein.

4.3.2

Die Wegweisung der Beschwerdeführerin verletzt damit auch nicht ihr Recht

auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV).

Das Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach

einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon

ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng

geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf;

im Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten, wenn die Integration zu

wünschen übriglasse (BGE 144 I 266 E. 3.9). Angesichts der genannten

Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge der Aufenthaltsdauer nicht

mit der wirtschaftlichen, sprachlichen und sozialen Integration der

Beschwerdeführerin korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor, um den

Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu beenden (vgl. BGr, 13. August

2018, 2C_1048/2017, E. 4.5.2).

4.3.3

Weiter ist zu prüfen, welche Nachteile der

Beschwerdeführerin und ihrer Familie entstehen, sollte sie in ihr Heimatland

zurückkehren müssen.

4.3.3.1

Es sind weder in wirtschaftlicher noch

sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in

Nordmazedonien ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist in Nordmazedonien

aufgewachsen, hat die prägenden Kindheits- und Jugendjahre dort verbracht und

ist erst im Alter von 18 Jahren in die Schweiz gekommen. Sie hat dort die

obligatorische Schule besucht. Auch hat sie ihr Heimatland fast jedes Jahr

ferienhalber besucht. Sie ist somit mit den soziokulturellen Gegebenheiten wie

auch mit der Sprache ihrer Heimat bestens vertraut. In ihrer Heimat leben ein

Onkel, zwei Tanten, ihr Schwager und Freunde ihres Ehemannes. Die Familie ihres

Ehemannes besitzt zudem ein Haus in I, dem Heimatort der Beschwerdeführerin. Es

ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer

Heimat über ein Obdach und ein Beziehungsnetz verfügt. Den

Akten lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder

gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien in eine

existenzbedrohende Situation geraten würde. Die gesundheitlichen Probleme der

Beschwerdeführerin sind nicht derart, dass bei einer Rückkehr ins Heimatland

mit einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des

Gesundheitszustands zu rechnen ist und vermögen damit keine Unzumutbarkeit des

Wegweisungsvollzugs zu begründen (vgl. BGr, 27. März 2015, 2C_396/2014, E. 4.5;

BGr, 15. Mai 2008, 2C_187/2008, E. 2.3). Solches macht sie denn zu Recht

auch nicht geltend. Sie verfügt über ein gutes familiäres Netz, das sie bei der

Wiedereingliederung unterstützen kann. Es dürfte ihr daher nicht schwerfallen,

sich erneut in die dortigen Verhältnisse zu integrieren. Auch wenn sie sich in

ihrer Heimat neu wird orientieren müssen, ist es ihr zuzumuten, dort einer

Arbeit nachzugehen. In ihrem Heimatland bestehen zudem keine sprachlichen Hürden,

welcher einer erfolgreichen Arbeitssuche entgegenstehen. Somit ist nicht davon

auszugehen, die Beschwerdeführerin würde durch eine Rückkehr gefährdet. Der

38-jährigen Beschwerdeführerin ist eine Rückkehr in ihr Heimatland, in welchem

sie 18 Jahre verbracht und fast jedes Jahr ferienhalber besucht hat,

zuzumuten.

4.3.3.2

Betroffen von der Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung der Beschwerdeführerin sind auch ihr

Ehemann und die gemeinsamen Kinder. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin

und ihr Ehemann eine intakte Ehe führen. Die beiden sind Eltern eines volljährigen Sohnes (19 Jahre alt) und von zwei

minderjährigen Kindern (8 und 15 Jahre alt). Die Beschwerdeführerin lebt

mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern in einem Haushalt zusammen. Die

beiden kümmern sich gemeinsam um die Kinder.

In Bezug auf den volljährigen

Sohn der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass nur dann ein Anspruch aus Art. 8

Ziff. 1 EMRK abgeleitet werden kann, wenn zwischen ihm und seiner Mutter

ein über die üblichen familiären Beziehungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis

bestünde (BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Ein solches ist nicht ersichtlich und

wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Es ist daher keine

Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK)

erkennbar. Dem volljährigen Sohn steht es frei, ohne seine Mutter in der

Schweiz zu bleiben.

Der

39-jährige Ehemann stammt aus derselben Stadt wie die Beschwerdeführerin. Die

beiden haben zu Beginn ihrer Ehe gemeinsam dort gelebt. Der Ehemann geht seit

2007 keiner Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nach. Er ist ebenfalls von

der Sozialhilfe abhängig. Er spricht gebrochen Deutsch und hat eigenen Angaben

zufolge in der Schweiz nebst den Arbeitskollegen keinen Freundes- oder

Bekanntenkreis. Einer Freizeitbeschäftigung geht er nicht nach. Es ist deshalb

auch bei ihm keine Verwurzelung in der Schweiz erkennbar. Eine Rückkehr in die gemeinsame Heimat erscheint ihm

daher grundsätzlich zumutbar.

Für schulpflichtige Kinder wird

ein Umzug in die Heimat zusammen mit den Eltern oder einem Elternteil als

zumutbar erachtet, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche

Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen

mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (vgl. BGr, 15. Juni

2018, 2C_1064/2017, E. 6.5; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 6.1). Dies ist hier der Fall: Angesichts der

schlechten Kenntnisse der deutschen Sprache seitens der Beschwerdeführerin und

ihres Ehemannes ist davon auszugehen, dass in der Familie in der gemeinsamen

Sprache Albanisch gesprochen wird. Die Familie ist auch regelmässig

ferienhalber nach Nordmazedonien gereist. Eine Rückkehr in die Heimat ist daher

grundsätzlich auch für die minderjährigen Kinder zumutbar. Beim Familiennachzug

in die Schweiz kommt es regelmässig vor, dass die nachzugsberechtigten Kinder

über keine oder nur beschränkte Kenntnisse einer Nationalsprache und der

hiesigen Verhältnisse verfügen, ohne dass dies als unüberwindbares Hindernis

wahrgenommen würde. Minderjährige haben grundsätzlich dem Inhaber der

elterlichen Sorge oder Obhut in die gemeinsame Heimat zu folgen.

Für die Beurteilung der persönlichen Interessen der

Beschwerdeführerin sind aber auch die von ihrer Wegweisung betroffenen

Interessen ihrer beiden minderjährigen Kinder von wesentlicher Bedeutung (vgl. Art. 11

Abs. 1 BV; Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des

Kindes vom 20. November 1989 [Kinderrechtskonvention]). Diese sind in der

Schweiz geboren, verfügen über eine Niederlassungsbewilligung und leben

mittlerweile seit 15 bzw. 8 Jahren hier. Eine Ausreise nach Nordmazedonien zusammen

mit ihren Eltern würde sie aus ihrem gewohnten Umfeld reissen. Der 15-jährige

Sohn befindet sich aufgrund des bereits fortgeschrittenen Alters nicht mehr in

einem anpassungsfähigen Alter im engeren Sinn, sodass ihm die Ausreise nach

Nordmazedonien zusammen mit seinen Eltern nicht mehr ohne Weiteres zugemutet

werden kann (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4 und E. 6.3.6; 139 II 393 E. 5.1;

122 II 289 E. 3c; BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019 E. 6.2.2,

BGr, 17. Juli 2020, 2C_122/2020, E. 3.5.3). Auch wenn die beiden minderjährigen

Kinder Albanisch sprechen und mit der nordmazedonischen Kultur aus

Ferienbesuchen zumindest in einem gewissen Umfang vertraut sein dürften, würde

sie eine Ausreise nach dem Gesagten aus ihrem gewohnten sozialen Umfeld

reissen.

Es bleibt jedoch letztlich der Familie überlassen, zu

entscheiden, ob die Kinder oder ein Teil von ihnen beim Vater in der Schweiz

verbleiben oder die ganze Familie in die gemeinsame Heimat zurückkehren will.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin gibt an, dass er in der Schweiz bleiben

werde. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung der

Beschwerdeführerin würde folglich zur Trennung von ihrer Familie führen. Die

Trennung der schulpflichtigen Kinder von ihrer Mutter trifft diese sicher hart,

die Beziehungen können aber über die Grenzen hinweg aufrechterhalten werden. Hinweise, dass das Kindeswohl im

Fall einer Trennung konkret gefährdet wäre, liegen keine vor und solches wird

von Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert aufgezeigt oder belegt.

4.4 Trotz des

im Hinblick auf die Interessen und das Wohl der Kinder schwerwiegenden

Eingriffs in den Anspruch auf Schutz des Familienlebens ist die gegen die

Beschwerdeführerin verfügte aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig

(vgl. BGr, 28. März 2018, 2C_775/2017, E. 4.3): Das Kindesinteresse,

wenn möglich mit beiden Elternteilen in der Schweiz aufwachsen zu können, kann

in der Interessenabwägung nur dann überwiegen, wenn im Wesentlichen

ausschliesslich Gründe der Zuwanderungssteuerung den privaten Interessen

bereits anwesenheitsberechtigter Personen gegenüberstehen (vgl. BGE 140 I 145 ff.;

BGr, 3. März 2015, 2C_387/2014, E. 4.1.1). Vorliegend hat die

Beschwerdeführerin jedoch mit ihrer Sozialhilfeabhängigkeit einen

Widerrufsgrund gesetzt. Es besteht daher ein zusätzliches gewichtiges

öffentliches Interesse an ihrer Fernhaltung (vgl. BGr, 2. November 2017,

2C_260/2017, E. 3.5). Das staatliche Interesse, nicht jahrelang Leistungen

aus der Staatskasse an ausländische Personen erbringen zu müssen, die sich

nicht von der Sozialhilfe lösen wollen, ist durch die Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Zusammenhang mit dem Familiennachzug

als öffentliches Interesse grundsätzlich anerkannt (vgl. die EGMR-Urteile

Konstantinov gegen Niederlande vom 26. April 2007 [Nr. 16351/03] § 50

["wirtschaftliches Wohl des Landes"] und Hasanbasic gegen Schweiz

vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 59 mit weiteren Hinweisen;

vgl. auch BGE 139 I 330 E. 3.2). Die Höhe und die Dauer des

Sozialhilfebezugs, das (Mit-)Verschulden der Beschwerdeführerin an der eigenen

wie an der Sozialhilfeabhängigkeit der ganzen Familie sowie ihre fehlende

Integration im Land bilden ein legitimes öffentliches Interesse, um in ihren

Anspruch auf Schutz des Familienlebens einzugreifen (vgl. zum Ganzen BGr, 15. Juni

2018, 2C_1064/2017, E. 6.3).

Die Ausreise der Beschwerdeführerin ist entgegen ihrem

Einwand auch geeignet, die Sozialhilfeleistungen zu reduzieren. Der Ehemann

geht keinem Erwerb nach, womit er sich um die Kinder ausserhalb der Schulzeiten

kümmern und nicht gesagt werden kann, die aufenthaltsbeendende Massnahme sei

nicht geeignet, zu einer Reduktion der Fürsorgeleistungen beizutragen (vgl.

BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 6.2). Die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung der Beschwerdeführerin erweisen sich

vorliegend auch als das mildeste Mittel. Die Beschwerdeführerin ist bereits

drei Mal migrationsrechtlich verwarnt worden, ohne dass dies eine Wirkung

gezeigt hätte. Eine erneute Verwarnung kommt deshalb nicht mehr infrage.

Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit

dem langjährigen, selbstverschuldeten Bezug von Sozialhilfeleistungen in

erheblicher Höhe den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e

AuG gesetzt und damit ihren Rechtsanspruch auf eine Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung verloren hat (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG).

Trotz wiederholter Aufforderungen seitens der Behörden weigerte sie sich, ihre

Situation zu verbessern und sich hier zu integrieren. Die gegen sie angeordnete

aufenthaltsbeendende Massnahme erweist sich deshalb als verhältnismässig; sie

verletzt weder Art. 8 EMRK noch Art. 36 in Verbindung mit Art. 13

Abs. 1 BV. Es steht der Familie frei, zusammen in ihr Heimatland

zurückzukehren, mit dem sie im Gegensatz zu den Verhältnissen in der Schweiz

kulturell wie sozial eng verbunden geblieben zu sein scheinen, oder ihr

Familienleben besuchsweise bzw. mittels den klassischen oder neuen

Kommunikationsmitteln über die Grenzen hinweg aufrechtzuerhalten (vgl. zum

Ganzen BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 7.1).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

5.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 65a VRG) und es steht ihr keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Die

Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben

nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei

denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu

unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt

vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.)

5.3 Die

Beschwerdeführerin ist sozialhilfeabhängig, weshalb davon auszugehen ist, dass

sie nicht in der Lage ist, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen.

Sie ist daher als mittellos zu betrachten. Die vorliegende Beschwerde erweist

sich trotz der langjährigen und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit der

Beschwerdeführerin aufgrund der dargelegten Umstände nicht als offensichtlich

aussichtslos, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und dem

Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu entsprechen ist. Der

Beschwerdeführerin ist damit Rechtsanwalt B als unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen. Die Beschwerdeführerin wird darauf aufmerksam

gemacht, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist (§ 16 Abs. 4 VRG).

5.4 Rechtsanwalt B

weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 7,3 Stunden aus, was

einer Entschädigung von Fr. 1'764.45 (inkl. Barauslagen von Fr. 32.30

und Mehrwertsteuer) entspricht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das

vorliegende Verfahren als angemessen (Stundenansatz von Fr. 220.- gemäss § 9 Abs. 1 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010

[GebV VGr] i. V. m. § 3 Verordnung

über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (BGr, 2. November

2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe

Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person

von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das

Beschwerdeverfahren bestellt.

2. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden der

Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

5. Rechtsanwalt B wird für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1`764.45 (Mehrwertsteuer

inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an …