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Entscheid

VB.2020.00470

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00470

20. Januar 2021Deutsch19 min

(URT.2021.22448)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00470

Urteil

der 4. Kammer

vom 20. Januar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In

Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

B, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegner,

betreffend

Weiterbildungs- oder Forschungssemester,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

B, Jahrgang 1959, ist seit Anfang September 2007 bei A

als Dozent angestellt.

Ende Oktober 2019 ersuchte er die Abteilung Human

Ressources von A um Gewährung eines Weiterbildungs- oder Forschungssemesters.

Mit Verfügung vom 12. November 2019 wurde dieses Gesuch abgewiesen, weil

die massgebliche Bestimmung im Personalrecht der Zürcher Fachhochschulen

(§ 19 Abs. 2 der Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule vom

16. Juli 2008 [PVF, LS 414.112]) vorschreibe, dass das gewährte

Weiterbildungs- oder Forschungssemester bis zur Vollendung des 58. Altersjahrs

bezogen werden müsse.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs von B hiess die

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit Zirkularbeschluss vom 20. Mai

2020.

gut, hob die angefochtene Verfügung vom 12. November 2019 auf und

wies die Angelegenheit an A zurück "zu neuem Entscheid im Sinne der

Erwägungen" (Dispositiv-Ziff. I); die Kosten des Rekursverfahrens

wurden auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. II) und A in

Dispositiv-Ziff. III verpflichtet, B eine Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu entrichten. Der Entscheid wird

damit begründet, dass § 19 Abs. 2 PVF das Diskriminierungsverbot

Dispositiv

verletze und sich die Verfügung vom 12. November 2019 demnach auf eine

verfassungswidrige Norm stütze.

III.

Am 10. Juli 2020 führte A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und festzustellen, dass der "Antrag (von B) […]

vom 27. Oktober 2019 betreffend Bezug eines Weiterbildungs- oder

Forschungssemesters im Frühjahr 2020 abzulehnen ist". Die Rekurskommission

der Zürcher Hochschulen liess sich am 3. August 2020 mit dem Schluss auf

Abweisung der Beschwerde vernehmen. Gleiches – bloss unter Entschädigungsfolge

– liess B mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2020 beantragen. Mit

weiteren Stellungnahmen von A vom 16. Oktober und 5. November 2020 bzw.

B vom 22. Oktober 2020 hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen

fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Das

Verwaltungsgericht ist nach § 36 Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom

2. April 2007 (FaHG, LS 414.10) und §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für

Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Vorinstanz betreffend

die Gewährung von Weiterbildungs- oder Forschungssemestern zuständig.

1.2 Vor

Verwaltungsgericht anfechtbar sind in erster Linie Anordnungen die das

Verfahren abschliessen, das heisst sogenannte Endentscheide (§ 41

Abs. 3 in Verbindung § 19a Abs. 1 VRG). Gegen Vor- und

Zwischenentscheide, die weder zu Ausstandsbegehren noch zur Zuständigkeit

ergehen, ist die Beschwerde dagegen nur zulässig, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder die Gutheissung der

Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden

Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und

Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das

Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).

Ein Rückweisungsentscheid,

welcher einer öffentlich-rechtlichen Arbeitgeberin und Trägerin

verfassungsrechtlich geschützter Autonomie Vorgaben zur Bearbeitung eines

Gesuchs macht bzw. sie diesbezüglich zwingt, einer von ihr als falsch

erachteten Weisung Folge zu leisten, hat für jene einen nicht wieder gutzumachenden

Nachteil im Sinn von (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und) Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zur Folge (BGE 133 II 409 E. 1.2, 133 V 477

E. 5.2; VGr, 11. Juli 2019, VB.2018.00758, E. 1.3, und

21. September 2011, VB.2011.00086, E. 1.4 mit Hinweisen). Das

Vorliegen eines tauglichen Anfechtungsobjekts kann hier daher allenfalls noch

bejaht werden (vgl. Art. 63a Abs. 3 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 [BV, SR 101]; VGr, 23. November 2016,

VB.2016.00317, E. 1.3).

1.3 Weit fraglicher erscheint jedoch die

Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführerin (vgl. dazu VGr, 23. November

2016, VB.2016.00317, E. 1.2 ff., und 19. September 2012,

VB.2012.00305, E. 1.2 ff.). Nachdem es vorliegend nicht um die

Durchsetzung bzw. Kontrolle von der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als

(Fach-)Hochschule gesetzten Rechts geht und eine Berufung auf § 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG daher ausser Betracht

fallen dürfte, liesse sich ihre

Beschwerdelegitimation in erster Linie über § 21 Abs. 2 lit. a VRG begründen. Dies setzte allerdings nebst der persönlichen Betroffenheit der

Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin voraus, dass eine vermögensrechtliche

Angelegenheit vorläge (vgl. BGE 140 V 328 E. 6.3, 134 I 204 E. 2.3;

Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 103).

Die Frage, ob dies der Fall

und die Beschwerdeführerin gestützt auf § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. a VRG zur Beschwerde zuzulassen ist, kann allerdings offenbleiben, da sich die Beschwerde – wie sich sogleich

zeigt – bei materieller Behandlung ohnehin als unbegründet erweist und deshalb

abzuweisen ist.

2.

2.1 Nach

§ 19 Abs. 1 PVF können unbefristet angestellte Dozierende erstmals

nach zehn Jahren und danach jeweils nach frühestens acht Jahren für begründete

Vorhaben ein bezahltes Weiterbildungs- oder Forschungssemester beziehen, soweit

der Hochschulbetrieb es gestattet. § 19 Abs. 2 PVF bestimmt weiter,

dass höchstens drei Weiterbildungs- oder Forschungssemester gewährt werden

(Satz 1) und diese bis zur Vollendung des 58. Altersjahrs zu beziehen

sind (Satz 2).

Unter Hinweis auf die

letztgenannte Voraussetzung wird dem im Verfügungszeitpunkt knapp 61-jährigen

Beschwerdegegner mit der Ausgangsverfügung ein bezahltes Weiterbildungs- bzw.

Forschungssemester verweigert. Aus Sicht der Vorinstanz erweist sich § 19

Abs. 2 Satz 2 PVF, welcher am Alter der gesuchstellenden Person und

damit einem in Art. 8 Abs. 2 BV genannten Kriterium anknüpft, jedoch

als unverhältnismässig bzw. nicht erforderlich zur Erreichung des damit

verfolgten Ziels. So zeige der Vergleich mit anderen öffentlich-rechtlichen

Arbeitgebenden im Bildungsbereich, dass sich das angestrebte Ziel auch mit

milderen Massnahmen erreichen lasse; einerseits könne das Maximalalter höher

angesetzt werden, andererseits mit Rückforderungsvorbehalten operiert werden.

Weiter bemängelt die Vorinstanz, dass § 19 Abs. 2 PVF keine Ausnahmen

von der Altersgrenze von 58 Jahren zulasse und auch in dieser Hinsicht

über das Notwendige hinausschiesse. Vor diesem Hintergrund gelangt der

Rekursentscheid zum Schluss, dass die Altersbeschränkung in § 19

Abs. 2 Satz 2 PVF das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2

BV verletze und die Ausgangsverfügung deshalb aufzuheben sei.

2.2 Dagegen

wendet die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht ein, dass es der Vor­instanz

nicht gestattet sei, eine akzessorische Normenkontrolle vorzunehmen, stehe

dieses Recht nach Art. 79 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom

27. Februar 2005 (KV, LS 131.211) doch lediglich Gerichten und vom

Volk gewählten kantonalen Behörden zu.

Allein aus der Tatsache,

dass irgendwo für einen ähnlichen Sachverhalt eine höhere Altersgrenze bestehe,

könne sodann – so die Beschwerde weiter – keineswegs gefolgert werden, dass

eine tiefere Altersgrenze unzulässig sei. Die Regelung in § 19 Abs. 2 PVF schütze die öffentlichen Interessen sogar noch besser als die von der

Vorinstanz zitierten Regelungen anderer Arbeitgebenden. Da ab dem vollendeten

60. Altersjahr ein Altersrücktritt von Dozierenden möglich sei (§ 14 Abs. 1 FaHG in Verbindung mit § 24a des Personalgesetzes vom 27. September

1998 [PG, LS 177.10]), gehe sie auch nicht zu weit.

Rückforderungsvorbehalte gewährleisteten zudem für sich betrachtet einzig den

Ausgleich finanzieller Interessen; das öffentliche Interesse, als Hochschule

möglichst lange von einem Weiterbildungs- oder Forschungssemester zu

profitieren, könne durch einen Rückforderungsvorbehalt nicht erreicht werden.

3.

3.1 Bildet

eine konkrete Anordnung Anfechtungsobjekt eines Rekurses und wird gerügt, die

Anordnung beruhe auf einem Rechtssatz, der gegen übergeordnetes Recht

verstosse, spricht man von einer akzessorischen (oder konkreten)

Normenkontrolle. Es wird vorfrageweise geprüft, ob dem Rechtssatz, auf dem die

angefochtene Anordnung beruht, im konkreten Einzelfall die Anwendung zu

versagen ist. Falls dies der Fall ist, entfällt die Rechtsgrundlage der

angefochtenen Anordnung und ist diese aufzuheben, ohne den fraglichen Rechtsakt

formell aufzuheben (zum Ganzen Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20

N. 23; Ulrich Häfelin et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht,

10. A., Zürich 2020, N. 2070a, 2072 und N. 2076; Pierre Tschannen,

Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 4. A., Bern 2016,

§ 11 N. 35 und N. 38).

Dieser Grundsatz kann nur beim Vorliegen besonderer Gründe

eine Ausnahme erfahren, vor allem dann, wenn durch Nichtanwendung der

verfassungswidrigen Rechtsnorm ein erhebliches Regelungsdefizit entstünde und

wenn es mehrere politische Optionen gibt, um die Verfassungswidrigkeit zu

beseitigen (Häfelin et al., N. 2077).

3.2 Nach

Art. 79 Abs. 1 KV steht im Kanton Zürich (nur) den Gerichten und den

vom Volk gewählten kantonalen Behörden das Recht bzw. die Pflicht zur konkreten

Normenkontrolle zu. Eine Rekursinstanz, die von Art. 79 Abs. 1 KV

erfasst wird, muss die ihr vom Verfassungsgeber auferlegte Verpflichtung zur

Ausübung der akzessorischen Normenkontrolle wahrnehmen, und zwar grundsätzlich

von Amtes wegen. Eine Einschränkung dieser Prüfungspflicht verletzt

Art. 79 Abs. 1 KV.

Die Pflicht zur konkreten Normenkontrolle ergibt sich darüber

hinaus aber auch aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) und aus

der Normenhierarchie (vgl. insbesondere Art. 49 Abs. 1 BV).

Prozessrechtlich folgt sie aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes

wegen (vgl. zum Ganzen Donatsch, § 20 N. 25; Isabelle Häner, in: dieselbe/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher

Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 79 N. 5). Bei

dieser (bundes-)verfassungsrechtlichen Ausgangslage erscheint es problematisch,

nimmt Art. 79 Abs. 1 KV nicht vom Volk gewählte kantonale

Rekursbehörden, bei denen es sich auch nicht um Gerichtsbehörden handelt,

pauschal vom Recht bzw. der Pflicht zur konkreten Normenkontrolle aus. Nach der

Praxis muss deshalb zumindest im Fall einer offensichtlichen Verfassungs- oder

Gesetzesverletzung auch diesen Rekurs­

instanzen ein Prüfungsrecht zugestanden werden (Donatsch, § 20 N. 27;

Häfelin et al., N. 2083; ferner Häner, Art. 79 N. 8; VGr,

2. Juni 2010, VB.2009.00708, E. 5.1).

3.3 Wie die

Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, handelt es sich bei der Vorinstanz

weder um ein Gericht im Sinn von Art. 79 Abs. 1 KV (BGr,

3. November 2003, 2P.252/2003, E. 3.4.1; VGr, 18. August 2004,

VB.2004.00213, E. 1.1) noch um eine vom Volk gewählte Behörde (vgl.

§ 29 Abs. 5 Ziff. 12 und § 46 Abs. 3 des

Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [LS 415.11] in Verbindung mit

§ 1 Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998 [VoRekK/ZH,

LS 415.111.7], wonach die Mitglieder der Vorinstanz vom Universitätsrat

gewählt werden). Gemäss dem Wortlaut des Art. 79 Abs. 1 KV und dem

vorstehend dazu Ausgeführten war der Vorinstanz die konkrete Normenkontrolle

daher zwar nicht verboten; sie hätte dabei aber Zurückhaltung üben müssen.

Angesichts dessen, dass die

Vorinstanz in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig (§ 2 Abs. 1 VoRekK/ZH) und in erster Linie nur deshalb nicht als (unabhängige) richterliche

Behörde einzustufen ist, weil ihr Sekretariat gestützt auf § 3 Abs. 2 VoRekK/ZH der Bildungsdirektion übertragen wurde, lässt sich indes mit Fug

fragen, ob eine solche Zurückhaltung hier überhaupt angebracht ist. Der

Verfassungsgeber hatte bei der Statuierung des Art. 79 Abs. 1 KV bzw.

des Ausschlusses der nicht vom Volk gewählten kantonalen Behörden von der

konkreten Normenkontrolle darin denn auch eher die Gemeindebehörden vor Augen

und nicht die Vorinstanz. Mit dem Ausschluss der Erstgenannten sollte den

Materialien zufolge verhindert werden, dass es zwischen den verschiedenen

Gemeinden zu widersprüchlichen Entscheiden und einer Zersplitterung in der

Rechtsanwendung kommt (vgl. Häner, Art. 79 N. 13). Die Vorinstanz

aber entscheidet als alleinige Rekursinstanz im Kanton über Rekurse gegen

Entscheide der Organe der Universität Zürich, mit Ausnahme des

Universitätsrats, gegen Entscheide der Organe staatlicher Hochschulen der

Zürcher Fachhochschule, gegen letztinstanzliche Entscheide über Diplomprüfungen

nichtstaatlicher Schulen aus dem Fachhochschulbereich und letztinstanzliche

Entscheide über Prüfungen am Institut Unterstrass an der Pädagogischen

Hochschule Zürich sowie gegen Entscheide der Organe der Zürcher Hochschule der

Künste in den Bereichen Tanz und gestalterisches Propädeutikum (§§ 6 ff.

VoRekK/ZH). Eine gesamtkantonal einheitliche Rechtsanwendung ist in diesen

Bereichen insofern sichergestellt.

Die Frage des konkreten

Umfangs der vorinstanzlichen Prüfungsbefugnis kann hier allerdings letztlich ebenfalls

offenbleiben, da jedenfalls dem Verwaltungsgericht das Recht und die Pflicht

zur umfassenden Normenkontrolle zukommt (Art. 79 Abs. 1 KV). Nachdem

es auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin eintritt, ist der infrage

stehende § 19 Abs. 2 (Satz 2) PVF mithin im vorliegenden

Verfahren von Amtes wegen auf seine Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen.

Selbst wenn sich daher sagen liesse, dass sich die Vorinstanz zu wenig zurückgehalten

und dadurch gegen Art. 79 Abs. 1 KV verstossen habe, vermochte die

Beschwerdeführerin hieraus (allein) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

4.

4.1 Gemäss dem

in Art. 8 Abs. 2 BV verankerten Diskriminierungsverbot darf niemand

diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des

Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform,

der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer

körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Das

Diskriminierungsverbot schliesst die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal jedoch

nicht absolut aus. Eine solche begründet vielmehr den Verdacht einer

unzulässigen Differenzierung, der durch eine qualifizierte Rechtfertigung

umgestossen werden kann. Die Hürde für die Rechtfertigung einer unter

Art. 8 Abs. 2 BV fallenden Unterscheidung liegt dabei je nach dem

verwendeten verpönten Merkmal höher oder tiefer, jedenfalls aber höher als bei

einer einfachen Ungleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV (zum Ganzen

BGr, 16. Juli 2020, 1C_295/2019, 1C_357/2019, E. 5 mit Hinweisen,

auch zum Folgenden).

Das Kriterium des Alters

ist verglichen mit anderen Diskriminierungsgründen wie dem Geschlecht, der

Rasse oder der Religion besonderer Natur, da es nicht an eine historisch

schlechter gestellte oder politisch ausgegrenzte Gruppe anknüpft. Es handelt

sich um einen atypischen Diskriminierungstatbestand, der sich in der

praktischen Anwendung dem allgemeinen Gleichheitssatz von Art. 8

Abs. 1 BV nähert. In Bezug auf die Gründe, die eine Schlechterstellung

wegen des Alters rechtfertigen können, geht Art. 8 Abs. 2 BV nicht

über die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes hinaus. Im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung ist aber ein etwas strikterer Massstab anzuwenden,

um so dem mit Art. 8 Abs. 2 BV gewollten höheren Schutz Rechnung zu

tragen (zum Ganzen auch BGE 138 I 265 E. 4.3 mit Hinweisen auf die

Lehre).

4.2 Die

Regelung in § 19 Abs. 2 (Satz 2) PVF knüpft an das in

Art. 8 Abs. 2 BV aufgeführte Kriterium "Alter" eine

bestimmte Rechtsfolge: Hat ein Dozent bzw. eine Dozentin das

58. Altersjahr vollendet, ist ihm bzw. ihr der Bezug eines bezahlten

Weiterbildungs- oder Forschungssemesters nicht mehr möglich. Nach den

Erwägungen der Vorinstanz, welche sich ihrerseits auf die Vorbringen der

Beschwerdeführerin im Rekursverfahren stützen, soll mit dieser Altersgrenze

verhindert werden, dass angesichts des nahenden Pensionsalters (§ 24c PG)

und der Möglichkeit der Frühpensionierung (§ 24a PG) dem Arbeitgeber bzw.

der Arbeitgeberin der für ihn bzw. sie mit einem (bezahlten) Weiterbildungs-

oder Forschungssemester verbundene Nutzen verloren geht bzw. aus der

"Investition" Weiterbildungs- oder Forschungssemester kein genügender

Profit (mehr) gezogen werden kann. Entsprechend hält das massgebliche

Fortbildungsreglement der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2008 in

Ziff. 2.1.3 fest, dass der Bezug eines Weiterbildungs- oder

Forschungssemesters nach § 19 PVF nebst einem individuellen auch einen

organisatorischen Nutzen erzielen müsse, und wird darin von der

gesuchstellenden Person verlangt, diesen Nutzen im Antrag durch die

Beschreibung der folgenden Kriterien "ersichtlich" zu machen:

"Beitrag an die Umsetzung und/oder Unterstützung der strategischen Ausrichtung

der Organisationseinheit; Darstellung des organisatorischen Nutzens [bspw.

durch Vorhaben zur Förderung von Innovation, durch die Produktion von Wissen

oder der Errichtung von institutionellen Kooperationen, etc.]; […]".

Das arbeitgeberische Interesse, dass ein Arbeitnehmer bzw.

eine Arbeitnehmerin nach einem bezahlten Weiterbildungs- oder

Forschungssemester sein bzw. ihr neu gewonnenes Wissen oder die neu geknüpften

Kontakte in seine Erwerbstätigkeit einfliessen lassen und damit einen Teil des

individuell erlangten Vorteils an den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin zurückgeben

soll, erscheint dabei durchaus legitim. Allerdings ist mit dem Beschwerdegegner

anzumerken, dass die Regelung in § 19 Abs. 2 PVF keine Gewähr dafür

bietet, dass dieses Ziel auch tatsächlich erreicht wird, hindert sie eine

(jüngere) angestellte Person doch etwa nicht daran, ihr Arbeitsverhältnis

(unmittelbar) nach dem Bezug eines Weiterbildungs- oder Forschungssemesters

aufzulösen. Allein in dem Institut der Beschwerdeführerin, in welchem der Beschwerdegegner

tätig ist, kam es in den letzten vier Jahren denn auch unstreitig in mindestens

drei Fällen zu einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses innert einem halben

Jahr bis zwei Jahre nach Bezug eines Forschungs- oder Weiterbildungssemesters

durch einen Dozenten bzw. eine Dozentin. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass

die Beschwerdeführerin unter Umständen auch insofern einen Vorteil aus einem

Weiterbildungs- oder Forschungssemester zu ziehen vermag, als die Gewährung

eines solchen älteren Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen neue Inputs und

Motivation für die Lehrtätigkeit liefern und sie vom Gedanken einer

Frühpensionierung abbringen kann. Auch vermögen die mit einem kurz vor der

Pensionierung bezogenen Weiterbildungs- oder Forschungssemester verbundenen

Vorteile für die Beschwerdeführerin zwar in vielen Fällen nur noch (zeitlich)

beschränkt von Nutzen sein; es sind allerdings durchaus Projekte denkbar, bei

denen es sich anders verhält. Zu Recht weist der Beschwerdegegner in diesem

Zusammenhang darauf hin, dass etwa die von ihm für das Weiterbildungssemester

geplanten Arbeiten an dem wissenschaftlichen Werk eines Kollegen (Übersetzung)

sowie einer eigenen Publikation im Fachbereich für die Beschwerdeführerin mit

seiner Pensionierung nicht wesentlich an "Wert" verlieren. Dieser

liegt hier ja in erster Linie darin, durch die Nennung als Arbeitgeberin des

bzw. der Dozierenden im entsprechenden Werk bzw. in der Personenbeschreibung

von dessen (positiver) Publizität mit zu profitieren.

4.3 Es sind

daher zumindest gewisse Zweifel daran angebracht, ob die starre Altersgrenze in

§ 19 Abs. 2 (Satz 2) PVF geeignet ist, das von ihr anvisierte

Ziel zu erreichen. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob die Regelung

hierfür auch erforderlich erscheint. Entgegen der Beschwerdeführerin setzt die

Verneinung der Erforderlichkeit einer konkreten Regelung im Anwendungsbereich

des Art. 8 Abs. 2 BV nicht etwa voraus, dass eine weniger weitgehende

"gleich" geeignet ist, das öffentliche Interesse zu schützen. Mit

Blick auf den hier im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung anzuwendenden

strikteren Massstab genügt es vielmehr, dass andere, namentlich nicht auf das

Alter abstellende (mildere) Massnahmen das fragliche Ziel annähernd so gut zu

erreichen vermögen (Markus Schefer/René Rhinow,

Zulässigkeit von Altersgrenzen für politische Ämter aus Sicht der Grundrechte,

Jusletter 7. April 2003, Rz. 71).

Hiervon dürfte vorliegend

auszugehen sein, nachdem sich das Interesse der Beschwerdeführerin, möglichst

lange von ihrer "Investition" in die Weiterbildung bzw. das

Forschungsprojekt eines Dozenten bzw. einer Dozentin profitieren zu können,

wohl auch mit einem Rückforderungsvorbehalt oder zumindest einer höheren

Altersgrenze in vergleichbarer Weise erreichen liesse. So würde ihr ein Rückforderungsvorbehalt

entgegen ihrem Dafürhalten nicht nur gestatten, ihre Ausgaben im Zusammenhang

mit einem gewährten Weiterbildungs- oder Forschungssemester im Fall der

Auflösung des Anstellungsverhältnisses in dessen Anschluss (teilweise)

zurückzufordern, sondern bezweckte eine solche Regelung auch, die betroffenen

Dozierenden während eines bestimmten Zeitraums von einem Stellenwechsel oder

einer Frühpensionierung abzuhalten. Die Statuierung eines höheren Maximalalters

wieder­um vermag zwar nicht zu verhindern, dass sich jemand kurz nach Bezug

eines Weiterbildungs- oder Forschungssemesters frühpensionieren lässt; wie

aufgezeigt, kann ein späterer Bezug jedoch anderweitige Vorteile mit sich

bringen und die gesuchstellende Person für die verbleibenden bis zu sieben

Dienstjahre enger an die Institution binden.

4.4 Selbst

wenn indes angenommen würde, die Regelung in § 19 Abs. 2 Satz 2

PVF sei zur Realisierung des damit verfolgten Ziels geeignet und erforderlich,

wäre sie gleichwohl unzulässig, da die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn

offensichtlich fehlt:

Aus den vorstehenden

Erwägungen ergibt sich, dass die Regelung je nach Projekt, welches während des

Weiterbildungs- oder Forschungssemesters angegangen werden soll, und/oder der

weiteren Verweildauer der gesuchstellenden Person nach dessen Bezug das damit

verfolgte Ziel nicht zu erreichen vermag. Umgekehrt werden gerade Personen,

welche – wie der Beschwerdegegner – erst kurz vor dem 48. Altersjahr in

den Dienst der Beschwerdeführerin treten und bis zur Pensionierung über

17 Jahre für diese tätig sind, durch die starre Altersbegrenzung gegenüber

jüngeren Kolleginnen und Kollegen erheblich benachteiligt. Gleiches gilt für

Personen, welche die Voraussetzungen des § 19 PVF grundsätzlich erfüllen,

denen der Bezug eines Weiterbildungs- oder Forschungssemesters aber vor

Vollendung des 58. Altersjahrs unverschuldet nicht möglich ist. Auf

derartige Umstände nimmt die starre Regelung in § 19 Abs. 2 PVF keine

Rücksicht.

4.5 Damit ist

der Schluss der Vorinstanz, wonach sich § 19 Abs. 2 Satz 2 PVF

als verfassungswidrig erweise und insofern keine taugliche Rechtsgrundlage für

die Abweisung des beschwerdegegnerischen Gesuchs um Bewilligung eines bezahlten

Weiterbildungs- oder Forschungssemesters bilden könne, nicht zu beanstanden.

Entgegen der Beschwerdeführerin brauchte die Vorinstanz auch

nicht zu prüfen, ob die als verfassungswidrig beanstandete Norm im Einzelfall

nicht doch angewendet werden dürfe. Wie dargelegt, ist eine solche Prüfung nur

in absoluten Ausnahmefällen vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin bringt jedoch

nicht näher vor, inwiefern hier eine entsprechende Ausnahmesituation gegeben

wäre. Solches ist auch nicht ersichtlich, zumal die Personalverordnung der

Zürcher Fachhochschulen derzeit ohnehin revidiert wird und bei dieser

Gelegenheit eine verhältnismässige neue Regelung in den Verordnungstext

aufgenommen werden kann.

Nicht vorwerfen lässt sich der Vorinstanz ferner, auf die

konkreten Umstände zu wenig eingegangen zu sein, liegt der zu überprüfenden

Ausgangsverfügung doch gerade die Anwendung einer (zu) schematischen Regel zugrunde

und hat die Beschwerdeführerin den Einzelheiten des konkreten Falls bei ihrem

erneuten Entscheid in der Sache Rechnung zu tragen.

5.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

6.

Da der vorliegenden

personalrechtlichen Streitigkeit kein Streitwert zukommt, besteht für die

Parteien Kostenfreiheit (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG e contrario;

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 29).

Ausgangsgemäss ist die

Beschwerdeführerin zu verpflichten, dem

Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit (im Hintergrund) vermögensrechtliche Interessen geltend gemacht werden

sollten, ist – angesichts des Fr. 15'000.- übersteigenden Streitwerts –

als Rechtsmittel auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. BGG zu verweisen (Art. 85 Abs. 1

lit. b BGG). Ansonsten kann nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden (Art. 83 lit. g

BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 3'170.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse

genommen.

4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem

Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 2'000.- zu bezahlen.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6. Mitteilung an …