VB.2020.00471
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00471
21. Oktober 2020Deutsch14 min
(URT.2020.22155)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00471
Urteil
der 4. Kammer
vom 21. Oktober 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Zollikon, vertreten durch den Gemeinderat Zollikon,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Stimmrechtsrekurs,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Anfang Juni
2020 lud die Gemeinde Zollikon zu einer (Freiluft-)Gemeindeversammlung auf den
4. Juli 2020 ein. Als Traktandum kündigte sie insbesondere die
Beschlussfassung über das Geschäft "Schaffung einer neuen Stelle 'Leitung
Bildung'" an (Geschäft Nr. 4). Nebst einer kurzen Beschreibung
dieses Geschäfts bzw. der weiteren traktandierten Geschäfte enthielt die
Einladung dabei den Hinweis, dass "[d]ie Akten mit den behördlichen
Anträgen sowie der Stellungnahme der Rechnungsprüfungskommission"
öffentlich auflägen und die vollständigen Beleuchtenden Berichte zu den
Geschäften im Internet abrufbar seien.
Am 6. Juni 2020 wandte sich A per E-Mail an die
Schule Zollikon und ersuchte um Herausgabe des "im beleuchtenden Bericht
zu Geschäft 4 der kommenden Gemeindeversammlung" erwähnten Berichts
einer externen Beratungsfirma und Zustellung des aktuellen Stellenplans der
Schulverwaltung. Mit Antwortschreiben vom 10. Juni 2020 stellte die
Leiterin Schulverwaltung der Schule Zollikon A den Stellenplan 2020 zu,
verweigerte ihm jedoch die Einsichtnahme in den verlangten Beratungsbericht mit
der Begründung, dass dieser ausschliesslich zum internen Gebrauch bestimmt sei.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte A am 11. Juni 2020 an den Bezirksrat
Meilen und verlangte unter dem Titel "Rekurs in Stimmrechtssachen",
dass die Gemeinde Zollikon anzuweisen sei, ihm "den im Antrag 'Schaffung
einer neuen Stelle Leitung Bildung für die Schule Zollikon' erwähnten
Auswertungsbericht" sowie "sämtliche weitere vorhandenen
Informationen" zum betreffenden Antrag zugänglich zu machen; für den Fall,
dass ihm "die vorhandenen Informationen nicht übergeben" würden oder
aber "der verbleibende Zeitraum für eine fundierte Meinungsbildung zu
kurz" ausfalle, beantragte er ausserdem die Streichung des erwähnten
Geschäfts von der Traktandenliste. Am 16. Juni 2020 reichte die Gemeinde
Zollikon ihre Rekursantwort ein; gleichentags stellte sie A eine Kopie des
massgeblichen Auswertungsberichts der Beratungsfirma B vom 17. September
2019.
zu und veröffentlichte diesen zusätzlich auf ihrer Website.
Mit Beschluss vom 2. Juli 2020 wies der Bezirksrat
Meilen daraufhin den Rekurs von A ab, soweit er ihn nicht als gegenstandslos
geworden abschrieb; Verfahrenskosten wurden nicht erhoben und auch keine Parteientschädigungen
zugesprochen. An der anschliessenden Gemeindeversammlung vom 4. Juli 2020
wurde der Antrag des Gemeinderats, den "Stellenplan der Schule Zollikon
[…] ab Schuljahr 2021/2022 um eine Vollzeitstelle 'Leitung Bildung'" zu
erhöhen, mit einem deutlichen Mehr der Stimmen angenommen.
III.
A erhob am 11. Juli 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, "[d]er Beschluss der
Gemeindeversammlung vom 4. Juli 2020 zum Geschäft Schaffung einer neuen
Stelle Leitung Bildung sei aufzuheben", eventualiter festzustellen,
"dass die Gemeinde Zollikon den Informationszugang auf Anfrage hin wiederrechtlich
verweigert" habe. Die Gemeinde Zollikon schloss mit Beschwerdeantwort vom
16.
Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten
werden könne; in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie zudem um Entzug
der aufschiebenden Wirkung. Dieses Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom
4.
August 2020 abgewiesen. Mit Eingabe vom 20. August 2020 hielt A (sinngemäss)
an seinen Anträgen fest. Die Gemeinde Zollikon verzichtete am 24. August
2020.
ausdrücklich auf eine weitere Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
die Beurteilung von Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der
Bezirksräte sowohl in Stimmrechtssachen als auch über Anordnungen einer
politischen Gemeinde betreffend ein Informationszugangsgesuch zuständig (§ 161 Abs. 1 des Gesetzes über die
politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR, LS 161] und § 39a
Abs. 3 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar
2007.
[IDG, LS 170.4] jeweils in Verbindung
mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG, LS 175.2]).
Der Beschwerdeführer ist in der Gemeinde Zollikon
stimmberechtigt und damit zur Stimmrechtsbeschwerde legitimiert (§ 49 in
Verbindung mit § 21a lit. a VRG). Gleiches gilt insofern, als er sich
mit der Beschwerde auch gegen den Entscheid der Vorinstanz zur Wehr setzt,
seinen Antrag bzw. seine Anträge auf "Informationszugang" als
gegenstandslos geworden abzuschreiben. Bezüglich des erst vor
Verwaltungsgericht gestellten Eventualantrags, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin ihm "den
Informationszugang auf Anfrage hin wiederrechtlich verweigert" habe,
fehlt es dem Beschwerdeführer indes an einem schutzwürdigen
Feststellungsinteresse, zumal er die einzigen Streitgegenstand bildenden (dazu
sogleich 2) Informationen längst erhalten und durch die verzögerte Herausgabe,
soweit ersichtlich, keinen Schaden erlitten hat (vgl. BGr, 29. September
2009, 1C_385/2009, E. 1.2; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 24 ff.; siehe
ferner auch Barbara Widmer, in:
Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz
des Kantons Zürich [IDG],
Zürich etc. 2012, § 21 N. 2 und N. 16).
Mit dieser Einschränkung ist auf das Rechtsmittel einzutreten, da
die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht mit Replik vom 20. August
2020.
geltend, dass sich sein Rekurs vom 11. Juni 2020 "einzig und
alleine auf den Informationszugang auf Anfrage hin (§20 ff. IDG ZH)"
bezogen habe und ihm zu Unrecht Informationen vorenthalten würden. Wie sich den
Akten entnehmen lässt, hatte er die Schulverwaltung der
Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 6. Juni 2020 darum ersucht, ihm den
aktuellen Stellenplan der Schulverwaltung sowie den Bericht einer externen
Beratungsfirma zuzustellen, welcher zum Geschäft "Schaffung einer neuen Stelle
'Leitung Bildung'" in Auftrag gegeben worden sei. Das Schreiben schliesst
mit den Worten, "dass es sich hierbei um ein Gesuch im Sinne des
Öffentlichkeitsprinzips" handle. Ebenfalls auf elektronischem Weg stellte
die Leiterin der Schulverwaltung dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2020 den
Stellenplan 2020 zu und wies Ersteren darauf hin, dass der im Weiteren
nachgesuchte Beratungsbericht nicht öffentlich sei.
In der Folge gelangte der Beschwerdeführer am
11.
Juni 2020 an die Vorinstanz und verlangte dort unter dem Titel eines
" Rekurs[es] in Stimmrechtssachen" neu nicht mehr nur die Zustellung des betreffenden Berichts,
sondern generell aller zum Geschäft "Schaffung einer neuen Stelle 'Leitung
Bildung'" vorhandenen Informationen, wobei er sich in diesem Zusammenhang
ausdrücklich auf sein "verfassungsmässiges Grundrecht auf
Informationszugang" nach Art. 17 der Verfassung des Kantons
Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101) und das Gesetz
über die Information und den Datenschutz berief. Einen Tag nach
der Zustellung des in der Sache erstellten Berichts des externen
Beratungsunternehmens B vom 17. September 2019 am 16. Juni 2020
wiederholte der Beschwerdeführer letzteres Anliegen nochmals direkt gegenüber
der Beschwerdegegnerin. Abermals per E-Mail bat er den Gemeindeschreiber der
Beschwerdegegnerin darum, ihm "eine Übersicht über die bei der Gemeinde
vorhandenen Informationen [zum Geschäft 'Schaffung einer neuen Stelle ‹Leitung
Bildung›'] zu geben" und ihm nebst den vollständigen Berichten der letzten
externen Schulevaluation aller drei Schuleinheiten der Gemeinde die vier
Interviews und die Analyse des Geschäftsreglements zuzustellen, welche im
Bericht von B vom 17. September 2019 erwähnt seien. Noch am gleichen Tag
erhielt der Beschwerdeführer die Analyse des Geschäftsreglements zugesandt mit
dem Hinweis, dass die vollständigen Berichte der Schulevaluationen nach
Voranmeldung auf der Schulverwaltung eingesehen werden könnten; einzig die
Edition der verlangten (vier) Interviews wurde ihm mit der Begründung verwehrt,
dass dazu aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes überhaupt keine (der
Schulverwaltung zugänglichen) Aufzeichnungen existierten.
2.2
Aus der
vorstehenden chronologischen Darstellung der Ereignisse erhellt zunächst, dass
die Vorinstanz den auf die Zugänglichmachung des Berichts von B zielenden Rekursantrag
des Beschwerdeführers zu Recht als gegenstandslos geworden abschrieb, nachdem Letzterem
der betreffende Bericht am 16. Juni 2020 zugestellt worden war. Es zeigt
sich ferner, dass der Streitgegenstand eines mit Rekurs vom 11. Juni 2020 allenfalls
eingeleiteten Verfahrens betreffs die Verletzung des individuellen
Informationsanspruchs des Beschwerdeführers nach § 20 IDG durch die
angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2020 vorgegeben gewesen wäre. Wollte
der Beschwerdeführer daher mit dem zum ersten Mal mit Rekurs vom 11. Juni
2020.
gestellten Begehren um Einsicht in sämtliche weiteren massgeblichen
Unterlagen der Beschwerdegegnerin zum Geschäft "Schaffung einer neuen
Stelle 'Leitung Bildung'" tatsächlich ein (neues) Gesuch im Sinn von
§ 20 IDG stellen, hätte die Vorinstanz darauf mangels funktioneller Zuständigkeit
nicht eintreten dürfen.
Es gilt allerdings anzumerken, dass das Gesetz über die
Information und den Datenschutz bei Akteneinsichtsgesuchen zu laufenden
Verfahren nicht zur Anwendung gelangt. Sollte es dem Beschwerdeführer daher mit
seinem (neuen) Gesuch vom 11. Juni 2020 de facto darum gegangen sein, als
Stimmbürger mehr Informationen im Hinblick auf die anstehende Abstimmung über
das Geschäft "Schaffung einer neuen Stelle 'Leitung
Bildung'" zu erhalten, gegen dessen Traktandierung er sich bei der
Vorinstanz mit Stimmrechtsrekurs wehrte, richtete sich jenes allein nach dem
Gemeindegesetz bzw. den Vorgaben zur Aktenauflage darin. Wie sich in diesem
Zusammenhang aber aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, bestand seitens der
Vorinstanz keine Veranlassung, dem
(sinngemässen) Gesuch des Beschwerdeführers um Ausdehnung der Akteneinsicht auf
weitere Unterlagen stattzugeben.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer scheint trotz der vorzitierten Äusserung in seiner Eingabe vom
20.
August 2020 auch an seiner Stimmrechtsbeschwerde festhalten zu wollen,
indem er vor Verwaltungsgericht geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe ihm
bzw. den übrigen Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern durch ihre
Informationspolitik die freie Bildung einer Meinung über das strittige Geschäft
"stark eingeschränkt wenn nicht gar verunmöglicht", weshalb der
Beschluss der Gemeindeversammlung vom 4. Juli 2020 darüber aufzuheben sei.
3.2
Die in
Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
als Grundrecht verankerte Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten
Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht ihren
freien Willen zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll
garantiert werden, dass jede stimmberechtigte Person ihren Entscheid gestützt
auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen
und entsprechend mit ihrer Stimme zum Ausdruck bringen kann (vgl. BGE 145 I 1 E. 4.1, 143 I 211 E. 3.1, 140 I 394 E. 8.2 [jeweils mit
zahlreichen Hinweisen]). Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird daher namentlich
eine Verpflichtung der Behörden zu korrekter und zurückhaltender Information im
Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet (vgl. auch § 6 GPR). Dabei ist zu
unterscheiden zwischen Informationen bzw. Interventionen der Behörden bei
Abstimmungen im eigenen Gemeinwesen und bei solchen in einem anderen. In Bezug
auf Sachabstimmungen im eigenen Gemeinwesen kommt den Behörden eine gewisse
Beratungsfunktion zu. Diese nehmen sie mit der Redaktion der
Abstimmungserläuterungen, aber auch in anderer Form wahr. Nach der
Rechtsprechung sind behördliche Abstimmungserläuterungen, in denen eine Vorlage
erklärt wird, unter dem Blickwinkel der Abstimmungsfreiheit zulässig. Die
Behörde ist in diesem Zusammenhang zwar nicht zur Neutralität verpflichtet –
und darf eine Abstimmungsempfehlung abgeben –, wohl aber zur Objektivität (zum
Ganzen BGE 143 I 78 E. 4.4 mit Hinweisen).
§ 64 GPR bestimmt in diesem Sinn für
Urnenabstimmungen auf kantonaler und kommunaler Ebene, dass zu jeder
Abstimmungsvorlage ein kurzer, sachlich gefasster und gut verständlicher
Beleuchtender Bericht verfasst werden muss (Abs. 1), der in
Versammlungsgemeinden nebst einer Erläuterung der Vorlage deren wesentliche
Vor- und Nachteile, die Anträge der Exekutivorgane und der Rechnungsprüfungskommission
sowie die Abstimmungsempfehlung der vorberatenden Gemeindeversammlung enthalten
muss (§ 64 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 GPR). Für
Gemeindeversammlungen gelten diese Vorgaben sinngemäss (§ 19 Abs. 1
des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 [GG, LS 131.1]). So ist der
Gemeindevorstand bei dieser Art der Beschlussfassung gehalten, im Hinblick auf
die Gemeindeversammlung einen Beleuchtenden Bericht zu verfassen, welcher in
der gebotenen Kürze über alle für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte
informiert, sachlich abgefasst und gut verständlich ist (Alain Griffel, in: Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.],
Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017, § 19 GG N. 6 f.). Obschon
das neue Gemeindegesetz solches nicht mehr ausdrücklich vorschreibt, sind
sodann ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Ankündigung auch die Akten zu den
jeweiligen Geschäften in den Räumlichkeiten der Gemeindeverwaltung für die
Stimmberechtigten zur Einsichtnahme aufzulegen (so die Weisung des Regierungsrats
zum Gemeindegesetz vom 20. März 2013, ABl 2013-04-19, S. 119, wonach sich ein
entsprechender Anspruch auf vorgängige Akteneinsicht aus dem Mitwirkungsrecht
der Stimmberechtigten sowie aus dem Öffentlichkeitsprinzip ergebe). Den Stimmberechtigten
ist hierbei die Einsichtnahme in all jene Aktenstücke zu ermöglichen, die für
die sachliche Beurteilung des Geschäfts erforderlich sind. Dazu gehören auch
Anträge und Stellungnahmen der involvierten Behörden, einschliesslich jener der
Rechnungsprüfungskommission (zum Ganzen Griffel, § 18 GG N. 10). Für
die Einsichtnahme in die Akten kann im Beleuchtenden Bericht auf die
Aktenauflage verwiesen werden (Griffel, § 19 GG N. 9).
3.3
Entsprechend
diesen Vorgaben schaltete die Beschwerdegegnerin nach Publikation der Einladung
für die Gemeindeversammlung vom 4. Juli 2020 zum strittigen Geschäft auf
ihrer Website einen Beleuchtenden Bericht auf sowie als massgebliche Akten den
Stellenbeschrieb für die neu zu schaffende Stelle "Leitung Bildung",
das revidierte Organisationsreglement der Schulpflege Zollikon vom 2. Juni
2020.
und – ab dem 16. Juni 2020 – auch den Auswertungsbericht von B vom
17.
September 2019 hierzu.
Der zweieinhalbseitige Beleuchtende Bericht vom April 2020
erörtert dabei kurz und auf sachliche Art und Weise die wesentlichen Aspekte
der Vorlage: Zunächst wird dargelegt, wie die Schulpflege der
Beschwerdegegnerin die Organisation und die Struktur der Schule Zollikon
zusammen mit einer Beratungsfirma umfassend überprüft habe, bevor die Gründe
und Ziele des geplanten neuen Führungsmodells mit der zu schaffenden Stelle
"Leitung Bildung" aufgezählt und Angaben insbesondere zu den damit
einhergehenden (Personal- und Infrastruktur-)Kosten gemacht werden. Entgegen
dem Beschwerdeführer ebenfalls entnehmen lässt sich dem Beleuchtenden Bericht
sodann, dass und welche Alternativen zur Schaffung einer neuen Stelle
"Leitung Bildung" geprüft worden waren. Der Bericht schliesst mit den
Empfehlungen des Gemeinderats und der Schulpflege, das Geschäft an der Gemeindeversammlung
anzunehmen.
Aus dem massgeblichen Stellenbeschrieb und dem neuen
Organisationsreglement geht in Ergänzung hierzu namentlich hervor, was die
konkreten Aufgaben und Befugnisse der zukünftigen Leiterin bzw. des zukünftigen
Leiters Bildung sein werden und wie ihre bzw. seine Zusammenarbeit mit den
Inhabern der weiteren Verantwortungsbereiche aussehen wird.
3.4
In
Anbetracht dieser Informationsgrundlage zum strittigen Geschäft "Schaffung
einer Stelle 'Leitung Bildung'" ist mit der Vorinstanz davon auszugehen,
dass es den Stimmberechtigten der Beschwerdegegnerin möglich war, dieses zu
beurteilen und sich eine eigene unvoreingenommene Meinung dazu zu bilden. So
ist weder ersichtlich, welche entscheidwesentlichen Elemente den
Stimmberechtigten vorenthalten worden wären, noch kann dem Beschwerdeführer
gefolgt werden, wenn er sinngemäss geltend macht, die Beschwerdegegnerin hätte
von sich aus alle denkbaren Einwendungen, welche gegen das Geschäft erhoben
werden könnten, erwähnen müssen wie etwa den von ihm vor Verwaltungsgericht
geäusserten Einwand, das von der Beschwerdegegnerin beauftragte externe
Beratungsunternehmen sei nicht unabhängig gewesen (dazu BGr, 7. Februar 2011,
1C_395/2010, E. 2.3.1). Auch bestand für die Beschwerdegegnerin keine
Veranlassung, ihre Aussage im Rahmen des Beleuchtenden Berichts, die Schule
Zollikon sei qualitativ hochstehend, von sich aus beweismässig zu unterlegen,
zumal die Schulqualität als solche nicht ursächlich für die beabsichtigte
Schaffung einer Stelle "Leitung Bildung" war bzw. ist, sondern – so
jedenfalls der Beleuchtende Bericht – der Umstand, dass "[d]as Amt eines
Schulpflegers/einer Schulpflegerin und insbesondere dasjenige des
Schulpräsidiums in Kombination mit einem Gemeinderatssitz […] die Grenzen eines
Milizamtes in den letzten Jahren deutlich überschritten" habe bzw. die
Arbeitsbelastung der Genannten mit der Anzahl Kinder stetig angestiegen sei.
Diese Aussage wiederum findet sich – soweit sie nicht ohnehin als allgemein
bekannte (notorische) Tatsache einzustufen ist – durch den Bericht von B vom
17.
September 2019 untermauert.
3.5
Damit genügten
die Abstimmungserläuterungen und die Aktenauflage der Beschwerdegegnerin den
Anforderungen gemäss Art. 34 Abs. 2 BV und dem Gemeindegesetz.
4.
Nach dem Gesagten
ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Gestützt auf § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG sind die Kosten des
vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Parteientschädigungen
wurden nicht verlangt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung an …