VB.2020.00472
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00472
20. Mai 2021Deutsch18 min
(URT.2021.22754)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00472
Urteil
der 3. Kammer
vom 20. Mai 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André
Moser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner
Tropeano.
In Sachen
A,
c/o B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Zentrale Verwaltung,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
russische Staatsangehörige, geboren im Jahr 1999, wird seit Oktober 2017 durch
die Sozialen Dienste der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.
Seit 11. November 2017 lebt sie wegen Schwierigkeiten im elterlichen
Haushalt im begleiteten Wohnen des B. A verfügte über Wohneigentum in Russland:
Sie besass einen Miteigentumsanteil von 1/2 an der Wohnung 01, Block 02, Haus 03,
C-Strasse, Kreis D, Moskau (fortan Wohnung D) sowie einen Miteigentumsanteil
von 1/3 an der Wohnung 04, Block 02, Haus 05, E-Strasse, Kreis F, Moskau
(fortan Wohnung F). In der Wohnung D wohnt die Grossmutter von A, welche über
die andere Hälfte des Miteigentums verfügte. Die Wohnung F gehört ihrer Mutter
und dient nur als Ferienwohnung. Mit Entscheid der Stellenleitung vom 28. November
2017 wurde A die materielle Unterstützung einstweilen vorschussweise bewilligt
und sie verpflichtet, ihre Miteigentumsanteile von 1/2 an der Wohnung D und von
1/3 an der Wohnung F bis 31. Juli 2018 zu verkaufen. Daraus sollte ein
Erlös von (damals) rund Fr. 78'700.- resultieren.
B. Gegen
den Entscheid der Stellenleitung vom 28. November 2017 erhob A am 21. Dezember
2017 Antrag auf Neubeurteilung, der von der Sozialbehörde der Stadt Zürich mit
Entscheid vom 1. März 2018 abgewiesen wurde.
Erwägungen
II.
Dagegen legte A mit Eingabe vom 19. April 2018 Rekurs
beim Bezirksrat Zürich ein und verlangte die Aufhebung des Entscheids der Sozialbehörde
vom 28. November 2017 bzw. die Aufhebung der Verpflichtung, ihre
Miteigentumsanteile verkaufen zu müssen. Ausserdem bestritt sie die Werte der
Wohnungen, wie sie im angefochtenen Entscheid festgesetzt worden waren (Wohnung
D: 2,5 Zimmer, Wert umgerechnet Fr. 104'988.81, davon 1/2 (Fr. 52'490.-);
Ferienwohnung F: 1,5 Zimmer, Wert umgerechnet Fr. 78'671.90, davon 1/3 (Fr. 26'224.-).
Mit Beschluss vom 11. Juni 2020 bestätigte der Bezirksrat Zürich die
festgelegten Werte der beiden Wohnungen ebenso wie die Verpflichtung von A,
ihre Miteigentumsanteile daran zu verkaufen, und wies den Rekurs ab.
III.
A. Dagegen
erhob A mit Eingabe vom 8. Juli 2020 Beschwerde am Verwaltungsgericht und
machte geltend, ein Verkauf ihrer Miteigentumsanteile sei ihr nicht möglich, da
die Wohnung D von ihrer Grossmutter bewohnt werde und ihr Miteigentumsanteil –
den ihr die Grossmutter geschenkt habe – inzwischen mittels rückgängig
gemachter Schenkung wieder an jene zurückgegangen sei. Der Miteigentumsanteil
an der Wohnung F sei ihr von ihrer Mutter finanziert und übertragen worden,
wobei abgesprochen worden sei, dass dieser Miteigentumsanteil mit ihrer (A's)
Volljährigkeit wieder an ihre Mutter zurückgehen würde. Ihre beiden
Miteigentumsanteile seien nunmehr wieder im alleinigen Besitz ihrer Grossmutter
und Mutter. A legte dazu verschiedene in russischer Sprache gehaltene
Unterlagen ein.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 21. Juli 2020 war A Frist angesetzt worden, um eine
amtlich beglaubigte deutsche Übersetzung der Beschwerdebeilagen einzureichen.
Dieser Pflicht kam sie nur ungenügend nach, indem sie lediglich eine der vier
Beilagen und erst noch verspätet in übersetzter Form nachreichte. Dabei handelt
es sich um den Schenkungsvertrag vom 13. August 2018, womit sie ihr Miteigentumsdrittel
an der Wohnung F ihrer Mutter zurückübereignete, verbunden mit einer weiteren
Eingabe, die inhaltlich der Beschwerde entspricht.
C. Mit
Verfügung vom 17. September 2020 wurden die Stadt Zürich sowie der
Bezirksrat Zürich zur Vernehmlassung zur Beschwerde aufgefordert. Beide
beantragten ohne einlässliche Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. Mit
Präsidialverfügung vom 4. Januar 2021 wurde A erneut aufgefordert, den
Schenkungsvertrag betreffend ihren Miteigentumsanteil an der Wohnung D in
übersetzter Form einzulegen. Ihrer Eingabe vom 25. Januar 2021 lag zwar
die Übersetzung eines Schenkungsvertrags vom 7. Mai 2018 für einen
Wohnungsanteil bei, doch betraf die Schenkung die Übereignung von 1/3 des
Miteigentums an der Wohnung F von der Grossmutter an die Mutter von A. Diese
Eingabe wurde der Stadt Zürich mit Verfügung vom 3. Februar 2021 zur
Stellungnahme zugestellt. Anscheinend ging A aufgrund dieser Verfügung davon
aus, dass ihr eine Frist laufe; am 10. Februar 2021 stellte sie deshalb
ein Fristerstreckungsgesuch. Obwohl ihr mitgeteilt worden war, dass ihr keine
Frist laufe, legte sie mit Eingabe vom 15. Februar 2021 schliesslich die
verlangte Übersetzung des Schenkungsvertrags vom 13. August 2018 über die
Übereignung ihres Miteigentumsanteils von 1/2 an der Wohnung D an ihre
Grossmutter ein. Diese wurde der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt.
Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. In
der Sache geht es um die Frage, ob die Beschwerdeführerin gemäss der ihr
auferlegten Weisung die ihr gehörenden Miteigentumsanteile an zwei Wohnungen in
Moskau verkaufen müsste, woraus ein möglicher Erlös von (damals) rund Fr. 78'700.-
resultieren könnte, den sie überwiegend für ihren Unterhalt zu verwenden hätte.
Da der Streitwert somit den Betrag von Fr. 20'000.- übersteigt, ist die
Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Zu den eigenen Mitteln
gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person. Von der
Verwendung des Vermögens kann abgesehen werden, soweit dadurch für die Hilfe suchende
Person und ihre Angehörigen eine Härte entstünde (§ 16 Abs. 2 lit. a
und Abs. 3 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]).
2.2
Hat eine
Hilfe suchende Person Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in erheblichem
Umfang, deren Realisierung ihr nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wird in
der Regel die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt. Darin
verpflichtet sich die Hilfe suchende Person, die Leistungen ganz oder teilweise
zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden (§ 20 Abs. 1 SHG). Hilfesuchende haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Erhaltung von
Grundeigentum, insbesondere dann nicht, wenn sie langfristig und in erheblichem
Ausmass unterstützt werden. Personen, die Liegenschaften besitzen, sollen nicht
bessergestellt sein als Personen, die Vermögenswerte in Form von Sparkonten
oder Wertschriften angelegt haben (VGr, 21. August 2018, VB.2017.00873, E. 3.1).
2.3
Verfügt
die Hilfe suchende Person über Grundeigentum (insbesondere Liegenschaften und
entsprechende Miteigentumsanteile), so gehört dieser Vermögenswert zu den
eigenen Mitteln im Sinn von § 14 SHG und § 16 Abs. 2 SHV.
Handelt es sich um erhebliches Vermögen und ist es realisierbar, muss zunächst
daraus der Lebensunterhalt bestritten werden, bevor wirtschaftliche Hilfe
beansprucht werden kann. Grundsätzlich ist Grundeigentum im Ausland gleich zu
behandeln wie in der Schweiz gelegenes (VGr, 26. Oktober 2016,
VB.2016.00408, E. 2.2). Mindestens nach Schweizerischem Recht hat jeder
Miteigentümer für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers, und
dieser Anteil kann von ihm veräussert, verpfändet und von seinen Gläubigern gepfändet
werden (Art. 646 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB).
Hält eine um wirtschaftliche Hilfe ersuchende Person Grundeigentum in Form von
Miteigentum, kann sie ihren Anteil ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer
veräussern (Kantonales Sozialamt [Hrsg.], Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap.
9.3.01, 22. Mai 2014).
Den Verhältnissen der jeweiligen
Klienten angemessene (weder luxuriöse noch allzu kostenaufwendige und mit
entsprechenden Mietobjekten vergleichbare) Liegenschaften (z. B. bescheidene Einfamilienhäuser oder Eigentumswohnungen
oder Geschäftsräume), die von den Klienten (oder eventuell von nahen
Angehörigen) auf Dauer selber bewohnt oder (sinnvoll) gewerblich genutzt
werden, müssen normalerweise nicht realisiert werden. Dies gilt vor allem dann,
wenn die Hypothekarbelastung und die Nebenkosten sich in einem Bereich bewegen,
welcher für ein Mietobjekt als Mietzins von der Sozialhilfe übernommen würde,
oder wenn die Kosten gar unter dem Betrag liegen, der gemäss gemeindeinterner
Richtlinie für den entsprechenden Haushalt als angemessen gilt. Hingegen
ist die Realisierung einer Liegenschaft (oder Teilen davon) in der Regel dann
zumutbar, wenn diese von der Hilfe suchenden Person nicht selber (und auch
nicht von nahen Angehörigen) dauernd bewohnt wird und dies in absehbarer Zeit
(z. B. innert eines
Jahres) auch nicht konkret beabsichtigt ist. Auch Ferienhäuser und nicht
notwendige Zweitwohnungen müssen grundsätzlich realisiert werden
(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 9.3.01 Ziff. 2).
2.4
Nach § 21 Abs. 1 SHG darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen
verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen
oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu
verbessern. Dazu gehören namentlich Bestimmungen über die Verwendung der
wirtschaftlichen Hilfe, die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche
Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen angebracht erscheinen (§ 23 lit. d SHV). Nach § 21 Abs. 2 SHG sind Auflagen und Weisungen nicht mehr
selbständig anfechtbar; diese Bestimmung ist allerdings erst seit 1. April
2020.
in Kraft und gilt nicht für früher erteilte Auflagen und Weisungen wie die
vorliegende vom 28. November 2017.
3.
3.1
Die
Vorinstanz ging auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren
ein, wonach ihre Grossmutter die Wohnung in D bewohne, ohne Miete dafür zu
entrichten, und nicht in der Lage sei, den Miteigentumsanteil zu übernehmen
oder eine Hypothek dafür aufzunehmen. Die Vorinstanz hielt allerdings dafür, auf
das der Beschwerdeführerin zustehende Recht, ihren Miteigentumsanteil an der
Wohnung in D zu verkaufen, habe dies keinen Einfluss. Zu den Verhältnissen der
Ferienwohnung ihrer Mutter äusserte sich die Beschwerdeführerin im
Rekursverfahren nicht. Entsprechend kam die Vorinstanz zum Schluss, der
Beschwerdeführerin sei es möglich und zumutbar, die beiden Miteigentumsanteile,
deren Werte sich auf aussagekräftige amtliche Dokumente abstützen liessen, zu
veräussern.
3.2
In der
Beschwerde vom 8. Juli 2020 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
geltend, aufgrund ihrer Doppelbürgerschaft hätte sie die (Mit-)Eigentumsanteile
an den beiden Wohnungen jährlich versteuern müssen, was sie aufgrund ihrer
familiären und finanziellen Situation nicht habe tun können. Ein Verkauf ihres
Miteigentumsanteils an der Wohnung D wäre ihr sodann nicht möglich gewesen,
weil diese Wohnung von ihrer Grossmutter bewohnt werde. Dieser
Miteigentumsanteil sei ihr mittels Schenkung der Grossmutter übertragen worden;
sie habe die Schenkung inzwischen rückgängig machen können. Der
Miteigentumsanteil an der Wohnung in F sei von ihrer Mutter finanziert worden.
Dabei habe die Absprache bestanden, dass dieser mit ihrer Volljährigkeit wieder
an ihre Mutter zurückgehen sollte. Inzwischen habe sie auch diesen
Miteigentumsanteil ihrer Mutter zurückgeschenkt. Ein Verkauf ihrer
Miteigentumsanteile sei daher nicht mehr möglich, da diese nunmehr wieder im
alleinigen Besitz von Mutter und Grossmutter seien.
4.
4.1
Mit
Entscheid der Stellenleitung vom 28. November 2017 war die
Beschwerdeführerin verpflichtet worden, ihre Miteigentumsanteile bis spätestens
31.
Juli 2018 zu verkaufen. Die ihr zukommende wirtschaftliche Hilfe wurde
im Sinn von § 20 SHG (vorn E. 2.2) einstweilen nur vorschussweise zugesprochen.
Die Auflage zum Verkauf der Miteigentumsanteile wurde als möglich und zumutbar
qualifiziert, da der Verkauf ihres Miteigentumsanteils an der Wohnung ihrer
Grossmutter nicht zur Folge haben müsse, dass diese ihre Wohnmöglichkeit
verliere, und der Verkauf des Miteigentumsanteils an der Wohnung ihrer Mutter
nicht auf Widerstand stiess. Aus den Verkäufen sollte ein erheblicher Betrag
resultieren. Die Beschwerdeführerin wurde angesichts der wohl eher geringen
Möglichkeiten, ihre Miteigentumsanteile auf dem freien Markt zu verkaufen, auf
eine Lösung innerhalb der Familie verwiesen.
4.1.1
Wie dargelegt, erweist sich eine Auflage als zulässig, wenn sie geeignet
ist, die Verhältnisse einer Sozialhilfe beziehenden Person zu verbessern (vorn E. 2.4).
Das ist vorliegend grundsätzlich der Fall, sollte sich doch aus den Verkäufen
nach der damaligen Berechnung ein Betrag von insgesamt rund Fr. 78'700.-
ergeben (vorn I.A.).
4.1.2
Allerdings ging die Stellenleitung in der Begründung des Entscheids vom 28. November
2017.
davon aus, dass die Beschwerdeführerin an der Wohnung der Grossmutter in D
nur 1/3 halte, was nicht zutrifft; der dortige Miteigentumsanteil beträgt 1/2
und wurde der Beschwerdeführerin mit Vertrag vom 3. März 2010 übereignet. Die
Vorinstanz verneinte die Frage, ob bei einem Verkauf dieses hälftigen
Miteigentumsanteils ausserhalb der Familie bei dannzumal zwei gleichrangigen
Miteigentümern die Wohnmöglichkeit ihrer Grossmutter gefährdet würde (vorn E. 4.1).
Die Beschwerdeführerin stellt das substanziiert nicht infrage. Der
Miteigentumsanteil wurde ihr übertragen, als sie erst 10 Jahre alt war. Es ist
daher von einem ihr eingeräumten unbelasteten und vorbehaltlos eingeräumten
Miteigentumsanteil an besagter Wohnung auszugehen.
4.1.3
In der Tat wird diese Wohnung von der Grossmutter der Beschwerdeführerin
bewohnt. Ob es sich dabei um eine "nahe Angehörige" handelt, steht
nicht fest, ebenso wenig, ob diese Wohnung angesichts des Alters der
Grossmutter weiterhin auf Dauer bewohnt werden wird (vorn E. 2.3). Die
Grossmutter soll ihre Wohnung aus dem früheren politischen System Russlands
geschenkt bekommen haben und keine Miete zahlen müssen.
Der Verkauf des
Miteigentumsanteils an der Wohnung D stellt für die Beschwerdeführerin selber
jedenfalls keine unzumutbare Härte dar, lebt sie doch in der Schweiz und nutzt
die Wohnung als Unterkunft höchstens für gelegentliche Besuche bei ihrer
Grossmutter, weshalb ein Bedarf an dieser Wohnung im Ausland nicht dargetan ist.
Es stellt sich somit die Frage, ob die Veräusserung ihres (der
Beschwerdeführerin) Miteigentumsanteils eine solche Härte für die Grossmutter
zur Folge haben könnte, dass davon abgesehen werden müsste bzw. – noch vorweg –
eine solche überhaupt relevant wäre. Weder dem Behördenhandbuch noch den SKOS-Richtlinien
lässt sich zwar etwas dazu entnehmen, ob vom Grundsatz der Realisierung von
Grundeigentum abgewichen werden muss, wenn es sich um im Ausland gelegenes
Grundeigentum mit dort lebenden Angehörigen ausserhalb der eigentlichen
Kernfamilie (Ehegatten/minderjährige Kinder) handelt. Jedoch macht die
Beschwerdeführerin nicht geltend, ihrer Grossmutter gegenüber als ihre Enkelin in
irgendeiner Form unterhaltsverpflichtet gewesen zu sein (vorn E. 4.1.2), noch
war es ihr gar möglich, ihren Miteigentumsanteil zu versteuern und insofern
ihre Grossmutter zu entlasten, womit sich schon von daher die Frage stellt,
inwieweit von einer "nahen Angehörigen" im Sinne der genannten
Regulative ausgegangen werden kann. Denn im Normalfall dürften die nächsten
Angehörigen, auf welche Rücksicht zu nehmen ist, vor allem die (Ex-)Ehefrau und
die minderjährigen Kinder sein, welche getrennt vom Sozialhilfeempfänger in
dessen Eigentumswohnung leben (vorn E. 2.3). Des Weiteren handelt es sich
bei der Grossmutter nicht um eine Person, welcher selber die
Fürsorgeabhängigkeit in der Schweiz drohte, müsste sie die Wohnung verlassen.
Die der Beschwerdeführerin gewährte Sozialhilfe kann indessen nicht dazu
dienen, wirtschaftliche Härten einer im Ausland lebenden, nicht
unterhaltsberechtigten Angehörigen abzufedern und dadurch allfällige Unzulänglichkeiten
eines ausländischen Sozialhilfe- oder -versicherungssystems auszugleichen. Selbst
eine für die Grossmutter mit der Veräusserung des Miteigentumsanteils der
Beschwerdeführerin verbundene Härte, welche jedoch nicht dargetan wird, führte
somit nicht dazu, dass von einer entsprechenden Auflage hätte abgesehen werden
müssen. Eine solche erwies sich vielmehr als zulässig und hätte angesichts ihres
ausgewiesenen Werts von 6'390'970 Rubel zu einem erheblichen Betrag zugunsten
der Beschwerdeführerin geführt (vorn E. II), auch wenn sich dieser wegen
des geänderten Rubelkurses (1 Rubel = CHF 0.0122; 29. April
2021) etwas reduziert hat (1/2 von Rubel 6'390'790 = Rubel 3'195'395
= CHF 38'984.-).
4.1.4
Dem Vollzug der erteilten Auflage steht nun allerdings entgegen, dass die
Beschwerdeführerin ihren Miteigentumsanteil an der Wohnung der Grossmutter
inzwischen mit Schenkungsvertrag vom 13. August 2018 ihrer Grossmutter
zurückübereignet hat und diese nunmehr wieder alleinige Eigentümerin der
Wohnung D ist. Nachdem Auflagen und Weisungen geeignet sein müssen, die Lage
des Hilfeempfängers zu verbessern, erscheint eine Verbesserung der finanziellen
Situation der Beschwerdeführerin nach der inzwischen erfolgten Schenkung des
Miteigentumsanteils an ihre Grossmutter nicht mehr möglich. Zwar wäre eine
Verbesserung der Situation der Beschwerdeführerin noch dadurch denkbar, dass
sie für ihren Miteigentumsanteil keine Steuern mehr bezahlen muss. Da sie dazu
aber ohnehin nicht in der Lage war (vorn E. 4.1.3), lässt sich auch aus
dem allfälligen Wegfall einer Steuerbelastung auf keine Verbesserung ihrer
finanziellen Lage schliessen.
4.2
Mit Bezug
auf die 1-Zimmer-Wohnung F hatte sich die Beschwerdeführerin bereit erklärt, ihren
Miteigentumsanteil von 1/3 daran zu verkaufen. Da es sich um eine unbewohnte
Ferienwohnung handelt, stünde einem Verkauf nichts entgegen. Die entsprechende
Auflage erweist sich somit als gerechtfertigt, resultierte aus diesem Verkauf
auch ein respektabler Betrag von (damals) Fr. 26'224.-. Soweit die
Beschwerdeführerin die Höhe dieses Betrags beanstandet, ergibt sich dieser aus
der von ihr eingelegten Übersetzung des Schenkungsvertrags für einen Wohnanteil,
wo der Wert der Wohnung F mit 4'788'983.36 Russische Rubel bzw. 1/3 davon mit
1'596'327.79 Russische Rubel angegeben wurde, was umgerechnet aktuell
noch CHF 19'475.20 (1 Rubel = CHF 0.0122; 29. April 2021)
ausmacht. Die Differenz zum ursprünglich errechneten Betrag von rund CHF 6'800.-
ergibt sich allein aus dem Zeitablauf und der damit verbundenen Änderung des
Wechselkurses.
4.2.1
Wie sich aus dem eingelegten Schenkungsvertrag vom 13. August 2018
ergibt, überliess indessen die Beschwerdeführerin ihren Miteigentumsanteil von
1/3 an der Wohnung F ihrer Mutter G ebenfalls schenkungsweise, und ihre Mutter
nahm diese Schenkung an. Im Rekursverfahren konnte diese Schenkung noch nicht
berücksichtigt werden, weil der Schriftenwechsel bereits im Mai 2018 beendet
war und die Beschwerdeführerin den erwähnten Schenkungsvertrag damals nicht zu
den Akten gab, obwohl der Rekursentscheid erst unter dem 11. Juni 2020
erfolgte.
4.2.2
Dass die Überlassung des Miteigentumsanteils für diese Wohnung
schenkungsweise an die Mutter der Beschwerdeführerin erfolgte, erstaunt
allerdings in mehrfacher Hinsicht. Vorab hatte die Beschwerdeführerin gegenüber
der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, als russische Staatsangehörige müsse
sie über Wohneigentum in Russland verfügen, sonst verliere sie den russischen
Pass, was offensichtlich nicht zutrifft, nachdem sie sich inzwischen beider
Miteigentumsanteile entledigte. Ausserdem erscheint das Verhältnis zwischen der
Beschwerdeführerin und ihrer Mutter als äusserst gespannt, nachdem ihre Mutter
sie im Oktober 2017 aus der Wohnung geworfen und ihr vorgeworfen haben soll,
ein sexuelles Verhältnis mit dem (schweizerischen) Stiefvater zu pflegen. Dies
führte schliesslich zur Unterbringung der Beschwerdeführerin ausserhalb der
Familie. Ferner soll ihrer Darstellung nach ein Erbkrieg und lang andauernder Streit
zwischen Mutter und Grossmutter unter Einbezug von Anwälten bestehen. Dies
alles lässt die erfolgte Schenkung, womit die Beschwerdeführerin auf die
Entschädigung ihres Vermögenswerts zugunsten ihrer Mutter verzichtete, in
seltsamem Licht erscheinen, was allerdings ebenso für die ursprünglichen
Schenkungen der Miteigentumsanteile an die Beschwerdeführerin gilt, die damals
gerade 9 bzw. 10 Jahre alt war.
4.2.3
Schliesslich findet die Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei
vereinbart gewesen, dass mit Eintritt ihrer Volljährigkeit der
Miteigentumsanteil an der Ferienwohnung wieder an ihre Mutter zurückgehe, in
den Akten keine Entsprechung; im Rekurs erwähnte sie nichts davon. Hätte es
sich aber so verhalten, wäre eine separate Schenkung wohl nicht erforderlich
gewesen. Ausserdem ist in wirtschaftlicher Hinsicht nicht ersichtlich, welcher
Zweck mit der Überschreibung des Miteigentumsanteils an der Ferienwohnung nur
bis zur Volljährigkeit der Beschwerdeführerin verfolgt worden wäre.
Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 volljährig (vorn I.A.),
also noch vor der Rekurserhebung vom 19. April 2018. Dennoch berief sie
sich in ihrer Rekursschrift nicht darauf, dass ihr Miteigentumsanteil infolge
ihrer Volljährigkeit bereits an ihre Mutter übergegangen wäre oder übergehen
würde.
4.3
Zusammenfassend
lässt sich somit festhalten, dass der Vollzug der Auflage an die
Beschwerdeführerin, sowohl den Miteigentumsanteil von 1/2 an der Wohnung der
Grossmutter (Wohnung D) als auch ihren Miteigentumsanteil von 1/3 an der
Ferienwohnung ihrer Mutter (Wohnung F) zu verkaufen, nicht zu beanstanden
gewesen wäre, jedoch von der Beschwerdeführerin durch die vorgenommenen
Schenkungen vereitelt wurde (vorn E. 4.1.3, 4.2). Nachdem aber eine
Auflage nicht aufrechterhalten werden kann, die – und deren Zweck – sich nicht
mehr erfüllen lässt, ist diese aufzuheben. Im Ergebnis ist die Beschwerde daher
zwar gutzuheissen. Das Vorgehen der Beschwerdeführerin, welche bereits im
Rekursverfahren hätte Auskunft über die erfolgten Schenkungen geben können,
wird aber im Rahmen der Kosten zu berücksichtigen sein.
4.4
Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens war einzig, ob die Weisung an die
Beschwerdeführerin, ihre Miteigentumsanteile an den erwähnten Wohnungen zu
verkaufen, Bestand haben konnte oder nicht. Wie das Verhalten der
Beschwerdeführerin, welche sich bewusst realisierbarer Vermögenswerte
entledigte, zu würdigen ist und welche Folgen dieses in sozialhilferechtlicher
Hinsicht zeitigen könnte, wird die Beschwerdegegnerin noch zu prüfen haben.
5.
Dispositiv
Demnach ist in Gutheissung der Beschwerde die
Verpflichtung der Beschwerdeführerin, ihre Miteigentumsanteile an den besagten
Wohnungen zu verkaufen, aufzuheben. Die korrekt erfolgte Auflage konnte einzig
wegen des Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht vollzogen werden. Es
rechtfertigt sich daher, der Beschwerdeführerin gemäss dem Verursacherprinzip die
Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dies umso mehr, als das vorliegende Verfahren wohl hätte vermieden
werden können, wenn die Beschwerdeführerin bereits die Rekursinstanz über die vorgenommenen
Schenkungen informiert hätte (vorn E. 4.2.3). Parteientschädigungen sind
bei diesem Ausgang nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Da im
vorinstanzlichen Verfahren keine Kosten auferlegt wurden, erübrigen sich
weitere Bemerkungen dazu.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Entsprechend werden der Beschluss des Bezirksrats
Zürich vom 11. Juni 2020 sowie der Beschluss der Sozialbehörde der Stadt
Zürich vom 1. März 2018 sowie Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der
Stellenleitung vom 28. November 2017 aufgehoben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 165.-- Zustellkosten,
Fr. 4'565.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an …