Lexipedia

Entscheid

VB.2020.00472

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00472

20. Mai 2021Deutsch18 min

(URT.2021.22754)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00472

Urteil

der 3. Kammer

vom 20. Mai 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André

Moser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner

Tropeano.

In Sachen

A,

c/o B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Zentrale Verwaltung,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

russische Staatsangehörige, geboren im Jahr 1999, wird seit Oktober 2017 durch

die Sozialen Dienste der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.

Seit 11. November 2017 lebt sie wegen Schwierigkeiten im elterlichen

Haushalt im begleiteten Wohnen des B. A verfügte über Wohneigentum in Russland:

Sie besass einen Miteigentumsanteil von 1/2 an der Wohnung 01, Block 02, Haus 03,

C-Strasse, Kreis D, Moskau (fortan Wohnung D) sowie einen Miteigentumsanteil

von 1/3 an der Wohnung 04, Block 02, Haus 05, E-Strasse, Kreis F, Moskau

(fortan Wohnung F). In der Wohnung D wohnt die Grossmutter von A, welche über

die andere Hälfte des Miteigentums verfügte. Die Wohnung F gehört ihrer Mutter

und dient nur als Ferienwohnung. Mit Entscheid der Stellenleitung vom 28. November

2017 wurde A die materielle Unterstützung einstweilen vorschussweise bewilligt

und sie verpflichtet, ihre Miteigentumsanteile von 1/2 an der Wohnung D und von

1/3 an der Wohnung F bis 31. Juli 2018 zu verkaufen. Daraus sollte ein

Erlös von (damals) rund Fr. 78'700.- resultieren.

B. Gegen

den Entscheid der Stellenleitung vom 28. November 2017 erhob A am 21. Dezember

2017 Antrag auf Neubeurteilung, der von der Sozialbehörde der Stadt Zürich mit

Entscheid vom 1. März 2018 abgewiesen wurde.

Erwägungen

II.

Dagegen legte A mit Eingabe vom 19. April 2018 Rekurs

beim Bezirksrat Zürich ein und verlangte die Aufhebung des Entscheids der Sozialbehörde

vom 28. November 2017 bzw. die Aufhebung der Verpflichtung, ihre

Miteigentumsanteile verkaufen zu müssen. Ausserdem bestritt sie die Werte der

Wohnungen, wie sie im angefochtenen Entscheid festgesetzt worden waren (Wohnung

D: 2,5 Zimmer, Wert umgerechnet Fr. 104'988.81, davon 1/2 (Fr. 52'490.-);

Ferienwohnung F: 1,5 Zimmer, Wert umgerechnet Fr. 78'671.90, davon 1/3 (Fr. 26'224.-).

Mit Beschluss vom 11. Juni 2020 bestätigte der Bezirksrat Zürich die

festgelegten Werte der beiden Wohnungen ebenso wie die Verpflichtung von A,

ihre Miteigentumsanteile daran zu verkaufen, und wies den Rekurs ab.

III.

A. Dagegen

erhob A mit Eingabe vom 8. Juli 2020 Beschwerde am Verwaltungsgericht und

machte geltend, ein Verkauf ihrer Miteigentumsanteile sei ihr nicht möglich, da

die Wohnung D von ihrer Grossmutter bewohnt werde und ihr Miteigentumsanteil –

den ihr die Grossmutter geschenkt habe – inzwischen mittels rückgängig

gemachter Schenkung wieder an jene zurückgegangen sei. Der Miteigentumsanteil

an der Wohnung F sei ihr von ihrer Mutter finanziert und übertragen worden,

wobei abgesprochen worden sei, dass dieser Miteigentumsanteil mit ihrer (A's)

Volljährigkeit wieder an ihre Mutter zurückgehen würde. Ihre beiden

Miteigentumsanteile seien nunmehr wieder im alleinigen Besitz ihrer Grossmutter

und Mutter. A legte dazu verschiedene in russischer Sprache gehaltene

Unterlagen ein.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 21. Juli 2020 war A Frist angesetzt worden, um eine

amtlich beglaubigte deutsche Übersetzung der Beschwerdebeilagen einzureichen.

Dieser Pflicht kam sie nur ungenügend nach, indem sie lediglich eine der vier

Beilagen und erst noch verspätet in übersetzter Form nachreichte. Dabei handelt

es sich um den Schenkungsvertrag vom 13. August 2018, womit sie ihr Miteigentumsdrittel

an der Wohnung F ihrer Mutter zurückübereignete, verbunden mit einer weiteren

Eingabe, die inhaltlich der Beschwerde entspricht.

C. Mit

Verfügung vom 17. September 2020 wurden die Stadt Zürich sowie der

Bezirksrat Zürich zur Vernehmlassung zur Beschwerde aufgefordert. Beide

beantragten ohne einlässliche Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. Mit

Präsidialverfügung vom 4. Januar 2021 wurde A erneut aufgefordert, den

Schenkungsvertrag betreffend ihren Miteigentumsanteil an der Wohnung D in

übersetzter Form einzulegen. Ihrer Eingabe vom 25. Januar 2021 lag zwar

die Übersetzung eines Schenkungsvertrags vom 7. Mai 2018 für einen

Wohnungsanteil bei, doch betraf die Schenkung die Übereignung von 1/3 des

Miteigentums an der Wohnung F von der Grossmutter an die Mutter von A. Diese

Eingabe wurde der Stadt Zürich mit Verfügung vom 3. Februar 2021 zur

Stellungnahme zugestellt. Anscheinend ging A aufgrund dieser Verfügung davon

aus, dass ihr eine Frist laufe; am 10. Februar 2021 stellte sie deshalb

ein Fristerstreckungsgesuch. Obwohl ihr mitgeteilt worden war, dass ihr keine

Frist laufe, legte sie mit Eingabe vom 15. Februar 2021 schliesslich die

verlangte Übersetzung des Schenkungsvertrags vom 13. August 2018 über die

Übereignung ihres Miteigentumsanteils von 1/2 an der Wohnung D an ihre

Grossmutter ein. Diese wurde der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt.

Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. In

der Sache geht es um die Frage, ob die Beschwerdeführerin gemäss der ihr

auferlegten Weisung die ihr gehörenden Miteigentumsanteile an zwei Wohnungen in

Moskau verkaufen müsste, woraus ein möglicher Erlös von (damals) rund Fr. 78'700.-

resultieren könnte, den sie überwiegend für ihren Unterhalt zu verwenden hätte.

Da der Streitwert somit den Betrag von Fr. 20'000.- übersteigt, ist die

Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Zu den eigenen Mitteln

gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person. Von der

Verwendung des Vermögens kann abgesehen werden, soweit dadurch für die Hilfe suchende

Person und ihre Angehörigen eine Härte entstünde (§ 16 Abs. 2 lit. a

und Abs. 3 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]).

2.2

Hat eine

Hilfe suchende Person Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in erheblichem

Umfang, deren Realisierung ihr nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wird in

der Regel die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt. Darin

verpflichtet sich die Hilfe suchende Person, die Leistungen ganz oder teilweise

zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden (§ 20 Abs. 1 SHG). Hilfesuchende haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Erhaltung von

Grundeigentum, insbesondere dann nicht, wenn sie langfristig und in erheblichem

Ausmass unterstützt werden. Personen, die Liegenschaften besitzen, sollen nicht

bessergestellt sein als Personen, die Vermögenswerte in Form von Sparkonten

oder Wertschriften angelegt haben (VGr, 21. August 2018, VB.2017.00873, E. 3.1).

2.3

Verfügt

die Hilfe suchende Person über Grundeigentum (insbesondere Liegenschaften und

entsprechende Miteigentumsanteile), so gehört dieser Vermögenswert zu den

eigenen Mitteln im Sinn von § 14 SHG und § 16 Abs. 2 SHV.

Handelt es sich um erhebliches Vermögen und ist es realisierbar, muss zunächst

daraus der Lebensunterhalt bestritten werden, bevor wirtschaftliche Hilfe

beansprucht werden kann. Grundsätzlich ist Grundeigentum im Ausland gleich zu

behandeln wie in der Schweiz gelegenes (VGr, 26. Oktober 2016,

VB.2016.00408, E. 2.2). Mindestens nach Schweizerischem Recht hat jeder

Miteigentümer für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers, und

dieser Anteil kann von ihm veräussert, verpfändet und von seinen Gläubigern gepfändet

werden (Art. 646 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB).

Hält eine um wirtschaftliche Hilfe ersuchende Person Grundeigentum in Form von

Miteigentum, kann sie ihren Anteil ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer

veräussern (Kantonales Sozialamt [Hrsg.], Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap.

9.3.01, 22. Mai 2014).

Den Verhältnissen der jeweiligen

Klienten angemessene (weder luxuriöse noch allzu kostenaufwendige und mit

entsprechenden Mietobjekten vergleichbare) Liegenschaften (z. B. bescheidene Einfamilienhäuser oder Eigentumswohnungen

oder Geschäftsräume), die von den Klienten (oder eventuell von nahen

Angehörigen) auf Dauer selber bewohnt oder (sinnvoll) gewerblich genutzt

werden, müssen normalerweise nicht realisiert werden. Dies gilt vor allem dann,

wenn die Hypothekarbelastung und die Nebenkosten sich in einem Bereich bewegen,

welcher für ein Mietobjekt als Mietzins von der Sozialhilfe übernommen würde,

oder wenn die Kosten gar unter dem Betrag liegen, der gemäss gemeindeinterner

Richtlinie für den entsprechenden Haushalt als angemessen gilt. Hingegen

ist die Realisierung einer Liegenschaft (oder Teilen davon) in der Regel dann

zumutbar, wenn diese von der Hilfe suchenden Person nicht selber (und auch

nicht von nahen Angehörigen) dauernd bewohnt wird und dies in absehbarer Zeit

(z. B. innert eines

Jahres) auch nicht konkret beabsichtigt ist. Auch Ferienhäuser und nicht

notwendige Zweitwohnungen müssen grundsätzlich realisiert werden

(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 9.3.01 Ziff. 2).

2.4

Nach § 21 Abs. 1 SHG darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen

verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen

oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu

verbessern. Dazu gehören namentlich Bestimmungen über die Verwendung der

wirtschaftlichen Hilfe, die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche

Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen angebracht erscheinen (§ 23 lit. d SHV). Nach § 21 Abs. 2 SHG sind Auflagen und Weisungen nicht mehr

selbständig anfechtbar; diese Bestimmung ist allerdings erst seit 1. April

2020.

in Kraft und gilt nicht für früher erteilte Auflagen und Weisungen wie die

vorliegende vom 28. November 2017.

3.

3.1

Die

Vorinstanz ging auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren

ein, wonach ihre Grossmutter die Wohnung in D bewohne, ohne Miete dafür zu

entrichten, und nicht in der Lage sei, den Miteigentumsanteil zu übernehmen

oder eine Hypothek dafür aufzunehmen. Die Vorinstanz hielt allerdings dafür, auf

das der Beschwerdeführerin zustehende Recht, ihren Miteigentumsanteil an der

Wohnung in D zu verkaufen, habe dies keinen Einfluss. Zu den Verhältnissen der

Ferienwohnung ihrer Mutter äusserte sich die Beschwerdeführerin im

Rekursverfahren nicht. Entsprechend kam die Vorinstanz zum Schluss, der

Beschwerdeführerin sei es möglich und zumutbar, die beiden Miteigentumsanteile,

deren Werte sich auf aussagekräftige amtliche Dokumente abstützen liessen, zu

veräussern.

3.2

In der

Beschwerde vom 8. Juli 2020 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen

geltend, aufgrund ihrer Doppelbürgerschaft hätte sie die (Mit-)Eigentumsanteile

an den beiden Wohnungen jährlich versteuern müssen, was sie aufgrund ihrer

familiären und finanziellen Situation nicht habe tun können. Ein Verkauf ihres

Miteigentumsanteils an der Wohnung D wäre ihr sodann nicht möglich gewesen,

weil diese Wohnung von ihrer Grossmutter bewohnt werde. Dieser

Miteigentumsanteil sei ihr mittels Schenkung der Grossmutter übertragen worden;

sie habe die Schenkung inzwischen rückgängig machen können. Der

Miteigentumsanteil an der Wohnung in F sei von ihrer Mutter finanziert worden.

Dabei habe die Absprache bestanden, dass dieser mit ihrer Volljährigkeit wieder

an ihre Mutter zurückgehen sollte. Inzwischen habe sie auch diesen

Miteigentumsanteil ihrer Mutter zurückgeschenkt. Ein Verkauf ihrer

Miteigentumsanteile sei daher nicht mehr möglich, da diese nunmehr wieder im

alleinigen Besitz von Mutter und Grossmutter seien.

4.

4.1

Mit

Entscheid der Stellenleitung vom 28. November 2017 war die

Beschwerdeführerin verpflichtet worden, ihre Miteigentumsanteile bis spätestens

31.

Juli 2018 zu verkaufen. Die ihr zukommende wirtschaftliche Hilfe wurde

im Sinn von § 20 SHG (vorn E. 2.2) einstweilen nur vorschussweise zugesprochen.

Die Auflage zum Verkauf der Miteigentumsanteile wurde als möglich und zumutbar

qualifiziert, da der Verkauf ihres Miteigentumsanteils an der Wohnung ihrer

Grossmutter nicht zur Folge haben müsse, dass diese ihre Wohnmöglichkeit

verliere, und der Verkauf des Miteigentumsanteils an der Wohnung ihrer Mutter

nicht auf Widerstand stiess. Aus den Verkäufen sollte ein erheblicher Betrag

resultieren. Die Beschwerdeführerin wurde angesichts der wohl eher geringen

Möglichkeiten, ihre Miteigentumsanteile auf dem freien Markt zu verkaufen, auf

eine Lösung innerhalb der Familie verwiesen.

4.1.1

Wie dargelegt, erweist sich eine Auflage als zulässig, wenn sie geeignet

ist, die Verhältnisse einer Sozialhilfe beziehenden Person zu verbessern (vorn E. 2.4).

Das ist vorliegend grundsätzlich der Fall, sollte sich doch aus den Verkäufen

nach der damaligen Berechnung ein Betrag von insgesamt rund Fr. 78'700.-

ergeben (vorn I.A.).

4.1.2

Allerdings ging die Stellenleitung in der Begründung des Entscheids vom 28. November

2017.

davon aus, dass die Beschwerdeführerin an der Wohnung der Grossmutter in D

nur 1/3 halte, was nicht zutrifft; der dortige Miteigentumsanteil beträgt 1/2

und wurde der Beschwerdeführerin mit Vertrag vom 3. März 2010 übereignet. Die

Vorinstanz verneinte die Frage, ob bei einem Verkauf dieses hälftigen

Miteigentumsanteils ausserhalb der Familie bei dannzumal zwei gleichrangigen

Miteigentümern die Wohnmöglichkeit ihrer Grossmutter gefährdet würde (vorn E. 4.1).

Die Beschwerdeführerin stellt das substanziiert nicht infrage. Der

Miteigentumsanteil wurde ihr übertragen, als sie erst 10 Jahre alt war. Es ist

daher von einem ihr eingeräumten unbelasteten und vorbehaltlos eingeräumten

Miteigentumsanteil an besagter Wohnung auszugehen.

4.1.3

In der Tat wird diese Wohnung von der Grossmutter der Beschwerdeführerin

bewohnt. Ob es sich dabei um eine "nahe Angehörige" handelt, steht

nicht fest, ebenso wenig, ob diese Wohnung angesichts des Alters der

Grossmutter weiterhin auf Dauer bewohnt werden wird (vorn E. 2.3). Die

Grossmutter soll ihre Wohnung aus dem früheren politischen System Russlands

geschenkt bekommen haben und keine Miete zahlen müssen.

Der Verkauf des

Miteigentumsanteils an der Wohnung D stellt für die Beschwerdeführerin selber

jedenfalls keine unzumutbare Härte dar, lebt sie doch in der Schweiz und nutzt

die Wohnung als Unterkunft höchstens für gelegentliche Besuche bei ihrer

Grossmutter, weshalb ein Bedarf an dieser Wohnung im Ausland nicht dargetan ist.

Es stellt sich somit die Frage, ob die Veräusserung ihres (der

Beschwerdeführerin) Miteigentumsanteils eine solche Härte für die Grossmutter

zur Folge haben könnte, dass davon abgesehen werden müsste bzw. – noch vorweg –

eine solche überhaupt relevant wäre. Weder dem Behördenhandbuch noch den SKOS-Richtlinien

lässt sich zwar etwas dazu entnehmen, ob vom Grundsatz der Realisierung von

Grundeigentum abgewichen werden muss, wenn es sich um im Ausland gelegenes

Grundeigentum mit dort lebenden Angehörigen ausserhalb der eigentlichen

Kernfamilie (Ehegatten/minderjährige Kinder) handelt. Jedoch macht die

Beschwerdeführerin nicht geltend, ihrer Grossmutter gegenüber als ihre Enkelin in

irgendeiner Form unterhaltsverpflichtet gewesen zu sein (vorn E. 4.1.2), noch

war es ihr gar möglich, ihren Miteigentumsanteil zu versteuern und insofern

ihre Grossmutter zu entlasten, womit sich schon von daher die Frage stellt,

inwieweit von einer "nahen Angehörigen" im Sinne der genannten

Regulative ausgegangen werden kann. Denn im Normalfall dürften die nächsten

Angehörigen, auf welche Rücksicht zu nehmen ist, vor allem die (Ex-)Ehefrau und

die minderjährigen Kinder sein, welche getrennt vom Sozialhilfeempfänger in

dessen Eigentumswohnung leben (vorn E. 2.3). Des Weiteren handelt es sich

bei der Grossmutter nicht um eine Person, welcher selber die

Fürsorgeabhängigkeit in der Schweiz drohte, müsste sie die Wohnung verlassen.

Die der Beschwerdeführerin gewährte Sozialhilfe kann indessen nicht dazu

dienen, wirtschaftliche Härten einer im Ausland lebenden, nicht

unterhaltsberechtigten Angehörigen abzufedern und dadurch allfällige Unzulänglichkeiten

eines ausländischen Sozialhilfe- oder -versicherungssystems auszugleichen. Selbst

eine für die Grossmutter mit der Veräusserung des Miteigentumsanteils der

Beschwerdeführerin verbundene Härte, welche jedoch nicht dargetan wird, führte

somit nicht dazu, dass von einer entsprechenden Auflage hätte abgesehen werden

müssen. Eine solche erwies sich vielmehr als zulässig und hätte angesichts ihres

ausgewiesenen Werts von 6'390'970 Rubel zu einem erheblichen Betrag zugunsten

der Beschwerdeführerin geführt (vorn E. II), auch wenn sich dieser wegen

des geänderten Rubelkurses (1 Rubel = CHF 0.0122; 29. April

2021) etwas reduziert hat (1/2 von Rubel 6'390'790 = Rubel 3'195'395

= CHF 38'984.-).

4.1.4

Dem Vollzug der erteilten Auflage steht nun allerdings entgegen, dass die

Beschwerdeführerin ihren Miteigentumsanteil an der Wohnung der Grossmutter

inzwischen mit Schenkungsvertrag vom 13. August 2018 ihrer Grossmutter

zurückübereignet hat und diese nunmehr wieder alleinige Eigentümerin der

Wohnung D ist. Nachdem Auflagen und Weisungen geeignet sein müssen, die Lage

des Hilfeempfängers zu verbessern, erscheint eine Verbesserung der finanziellen

Situation der Beschwerdeführerin nach der inzwischen erfolgten Schenkung des

Miteigentumsanteils an ihre Grossmutter nicht mehr möglich. Zwar wäre eine

Verbesserung der Situation der Beschwerdeführerin noch dadurch denkbar, dass

sie für ihren Miteigentumsanteil keine Steuern mehr bezahlen muss. Da sie dazu

aber ohnehin nicht in der Lage war (vorn E. 4.1.3), lässt sich auch aus

dem allfälligen Wegfall einer Steuerbelastung auf keine Verbesserung ihrer

finanziellen Lage schliessen.

4.2

Mit Bezug

auf die 1-Zimmer-Wohnung F hatte sich die Beschwerdeführerin bereit erklärt, ihren

Miteigentumsanteil von 1/3 daran zu verkaufen. Da es sich um eine unbewohnte

Ferienwohnung handelt, stünde einem Verkauf nichts entgegen. Die entsprechende

Auflage erweist sich somit als gerechtfertigt, resultierte aus diesem Verkauf

auch ein respektabler Betrag von (damals) Fr. 26'224.-. Soweit die

Beschwerdeführerin die Höhe dieses Betrags beanstandet, ergibt sich dieser aus

der von ihr eingelegten Übersetzung des Schenkungsvertrags für einen Wohnanteil,

wo der Wert der Wohnung F mit 4'788'983.36 Russische Rubel bzw. 1/3 davon mit

1'596'327.79 Russische Rubel angegeben wurde, was umgerechnet aktuell

noch CHF 19'475.20 (1 Rubel = CHF 0.0122; 29. April 2021)

ausmacht. Die Differenz zum ursprünglich errechneten Betrag von rund CHF 6'800.-

ergibt sich allein aus dem Zeitablauf und der damit verbundenen Änderung des

Wechselkurses.

4.2.1

Wie sich aus dem eingelegten Schenkungsvertrag vom 13. August 2018

ergibt, überliess indessen die Beschwerdeführerin ihren Miteigentumsanteil von

1/3 an der Wohnung F ihrer Mutter G ebenfalls schenkungsweise, und ihre Mutter

nahm diese Schenkung an. Im Rekursverfahren konnte diese Schenkung noch nicht

berücksichtigt werden, weil der Schriftenwechsel bereits im Mai 2018 beendet

war und die Beschwerdeführerin den erwähnten Schenkungsvertrag damals nicht zu

den Akten gab, obwohl der Rekursentscheid erst unter dem 11. Juni 2020

erfolgte.

4.2.2

Dass die Überlassung des Miteigentumsanteils für diese Wohnung

schenkungsweise an die Mutter der Beschwerdeführerin erfolgte, erstaunt

allerdings in mehrfacher Hinsicht. Vorab hatte die Beschwerdeführerin gegenüber

der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, als russische Staatsangehörige müsse

sie über Wohneigentum in Russland verfügen, sonst verliere sie den russischen

Pass, was offensichtlich nicht zutrifft, nachdem sie sich inzwischen beider

Miteigentumsanteile entledigte. Ausserdem erscheint das Verhältnis zwischen der

Beschwerdeführerin und ihrer Mutter als äusserst gespannt, nachdem ihre Mutter

sie im Oktober 2017 aus der Wohnung geworfen und ihr vorgeworfen haben soll,

ein sexuelles Verhältnis mit dem (schweizerischen) Stiefvater zu pflegen. Dies

führte schliesslich zur Unterbringung der Beschwerdeführerin ausserhalb der

Familie. Ferner soll ihrer Darstellung nach ein Erbkrieg und lang andauernder Streit

zwischen Mutter und Grossmutter unter Einbezug von Anwälten bestehen. Dies

alles lässt die erfolgte Schenkung, womit die Beschwerdeführerin auf die

Entschädigung ihres Vermögenswerts zugunsten ihrer Mutter verzichtete, in

seltsamem Licht erscheinen, was allerdings ebenso für die ursprünglichen

Schenkungen der Miteigentumsanteile an die Beschwerdeführerin gilt, die damals

gerade 9 bzw. 10 Jahre alt war.

4.2.3

Schliesslich findet die Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei

vereinbart gewesen, dass mit Eintritt ihrer Volljährigkeit der

Miteigentumsanteil an der Ferienwohnung wieder an ihre Mutter zurückgehe, in

den Akten keine Entsprechung; im Rekurs erwähnte sie nichts davon. Hätte es

sich aber so verhalten, wäre eine separate Schenkung wohl nicht erforderlich

gewesen. Ausserdem ist in wirtschaftlicher Hinsicht nicht ersichtlich, welcher

Zweck mit der Überschreibung des Miteigentumsanteils an der Ferienwohnung nur

bis zur Volljährigkeit der Beschwerdeführerin verfolgt worden wäre.

Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 volljährig (vorn I.A.),

also noch vor der Rekurserhebung vom 19. April 2018. Dennoch berief sie

sich in ihrer Rekursschrift nicht darauf, dass ihr Miteigentumsanteil infolge

ihrer Volljährigkeit bereits an ihre Mutter übergegangen wäre oder übergehen

würde.

4.3

Zusammenfassend

lässt sich somit festhalten, dass der Vollzug der Auflage an die

Beschwerdeführerin, sowohl den Miteigentumsanteil von 1/2 an der Wohnung der

Grossmutter (Wohnung D) als auch ihren Miteigentumsanteil von 1/3 an der

Ferienwohnung ihrer Mutter (Wohnung F) zu verkaufen, nicht zu beanstanden

gewesen wäre, jedoch von der Beschwerdeführerin durch die vorgenommenen

Schenkungen vereitelt wurde (vorn E. 4.1.3, 4.2). Nachdem aber eine

Auflage nicht aufrechterhalten werden kann, die – und deren Zweck – sich nicht

mehr erfüllen lässt, ist diese aufzuheben. Im Ergebnis ist die Beschwerde daher

zwar gutzuheissen. Das Vorgehen der Beschwerdeführerin, welche bereits im

Rekursverfahren hätte Auskunft über die erfolgten Schenkungen geben können,

wird aber im Rahmen der Kosten zu berücksichtigen sein.

4.4

Streitgegenstand

des vorliegenden Verfahrens war einzig, ob die Weisung an die

Beschwerdeführerin, ihre Miteigentumsanteile an den erwähnten Wohnungen zu

verkaufen, Bestand haben konnte oder nicht. Wie das Verhalten der

Beschwerdeführerin, welche sich bewusst realisierbarer Vermögenswerte

entledigte, zu würdigen ist und welche Folgen dieses in sozialhilferechtlicher

Hinsicht zeitigen könnte, wird die Beschwerdegegnerin noch zu prüfen haben.

5.

Dispositiv

Demnach ist in Gutheissung der Beschwerde die

Verpflichtung der Beschwerdeführerin, ihre Miteigentumsanteile an den besagten

Wohnungen zu verkaufen, aufzuheben. Die korrekt erfolgte Auflage konnte einzig

wegen des Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht vollzogen werden. Es

rechtfertigt sich daher, der Beschwerdeführerin gemäss dem Verursacherprinzip die

Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dies umso mehr, als das vorliegende Verfahren wohl hätte vermieden

werden können, wenn die Beschwerdeführerin bereits die Rekursinstanz über die vorgenommenen

Schenkungen informiert hätte (vorn E. 4.2.3). Parteientschädigungen sind

bei diesem Ausgang nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Da im

vorinstanzlichen Verfahren keine Kosten auferlegt wurden, erübrigen sich

weitere Bemerkungen dazu.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Entsprechend werden der Beschluss des Bezirksrats

Zürich vom 11. Juni 2020 sowie der Beschluss der Sozialbehörde der Stadt

Zürich vom 1. März 2018 sowie Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der

Stellenleitung vom 28. November 2017 aufgehoben.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 165.-- Zustellkosten,

Fr. 4'565.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

5. Mitteilung an …