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Entscheid

VB.2020.00475

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00475

19. August 2020Deutsch7 min

(URT.2020.21977)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00475

Urteil

des Einzelrichters

vom 19. August 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,

Gerichtsschreiberin

Nicole Bürgin.

In Sachen

A, vertreten durch Fürsprecher B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 entzog das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A nach einer schweren Widerhandlung

gegen das Strassenverkehrsgesetz den Führerausweis für immer. Den

Vollzugsbeginn setzte es auf den 6. März 2020 fest und entzog dem Lauf der

Rekursfrist sowie der Einreichung eines Rekurses die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

A. Gegen

diese Verfügung erhob A am 5. März 2020 Rekurs bei der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die ersatzlose Aufhebung

der angefochtenen Verfügung sowie dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu

erteilen.

B. Die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies das Gesuch um Wiedererteilung der

aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 6. März 2020 ab. Eine dagegen

erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht wies dieses mit Entscheid vom 26. Mai

2020.

ebenfalls ab.

C. Mit Entscheid

vom 11. Juni 2020 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs vom

5.

März 2020 ab und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der

Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.

Hierauf erhob A am 13. Juli 2020 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des

angefochtenen Entscheids. Anstelle eines Entzugs des Führerausweises für immer

sei der Führerausweis des Beschwerdeführers für die Dauer von maximal 6 Monaten

zu entziehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Strassenverkehrsamt beantragte am 3. August 2020

die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion verzichtete am 4. August 2020 auf eine

Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die

Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr

findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Da vorliegend kein

Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter

zu fällen.

2.

2.1

Der als

Chauffeur tätige Beschwerdeführer lenkte am 6. November 2018, 2.05 Uhr,

den Personenwagen Kfz.-Nr. 01 auf der Autobahn in C, Richtung D, obwohl

ihm mit Verfügung vom 9. Mai 2018 der Führerausweis für die Dauer von

einem Monat mit Wirkung vom 5. November 2018 bis und mit 4. Dezember

2018.

entzogen war.

2.2

Gestützt

auf diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft

Zürich-Sihl mit Strafbefehl vom 19. September 2019 des Fahrens ohne

Berechtigung im Sinn von Art. 95 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit

Art. 10 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember

1959.

(SVG) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen

zu je Fr. 60.- bestraft. Die Staatsanwaltschaft sah es als gegeben an,

dass der Beschwerdeführer vom Ausweisentzug wusste bzw. dies in Kauf nahm. Auf

dieser Grundlage entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 27. Februar

2020.

aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16 Abs. 1 SVG sowie 16d

Abs. 1 lit. c, Abs. 2 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 16c

Abs. 1 lit. f, Abs. 2 lit. e und Abs. 4 SVG den

Führerausweis.

3.

3.1

Gemäss

Art. 16 Abs. 1 SVG sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn

festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung

nicht oder nicht mehr bestehen.

3.2

Nach Art. 16d

Abs. 1 lit. c SVG wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit

entzogen, wenn die betroffene Person auf Grund ihres bisherigen Verhaltens

nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die

Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird. Der

Führerausweis wird zu Sicherungszwecken entzogen, um die befürchtete Gefährdung

der Verkehrssicherheit in der Zukunft zu verhindern. Massgebend ist die aus den

gesamten Umständen resultierende fehlende Fahreignung des Inhabers des

Führerausweises (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St.

Gallen 2015, Art. 16d N. 6).

3.3

Wer ein

Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt, begeht eine schwere Widerhandlung

gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1

lit. f SVG. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis

gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG für immer entzogen, wenn in

den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. d

SVG oder nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG entzogen war. Der

Führerausweisentzug "für immer" dauert mindestens fünf Jahre. Auf der

Grundlage von Art. 17 Abs. 4 i. V. m.

Art. 23 Abs. 3 SVG hat die Behörde auf Verlangen eine neue Verfügung

zu treffen, wenn die gegen den Fahrzeugführer gerichtete Massnahme fünf Jahre

gedauert hat und zudem glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen

weggefallen sind.

3.4

Der

Beschwerdeführer bestreitet nicht, trotz Führerausweisentzug ein Fahrzeug gelenkt

zu haben. Er macht jedoch geltend, er habe sich fahrlässigerweise im

Abgabedatum geirrt. Daraus vermag der Beschwerdeführer jedoch nichts für sich

abzuleiten. Denn auch die fahrlässige Begehung des infrage stehenden Delikts ist

möglich, zumal das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 100 Ziff. 1

Satz 1 SVG; VGr, 4. Januar 2018, VB.2017.00535, E. 3.4.2). Sodann

wurde auch im Strafbefehl verbindlich festgestellt (vgl. VGr, 6. März

2019, VB.2018.00664, E. 3), dass der Beschwerdeführer vom Führen ohne

Berechtigung wusste bzw. dies zumindest in Kauf nahm. Demgemäss durfte die

Vorinstanz zu Recht von einer schweren Widerhandlung ausgehen. Sodann war dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. April 2015 der Führerausweis

aufgrund von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG entzogen. Die

Voraussetzungen für den Führerausweisentzug für immer sind damit gegeben.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, der Führerausweisentzug für immer sei

unverhältnismässig. Er sei Chauffeur und würde daher aufgrund eines geringfügigen

Irrtums über das Abgabedatum seine Existenz verlieren.

4.2

An der

Fernhaltung des Beschwerdeführers vom Strassenverkehr besteht mit Blick auf die

Sicherheit der Verkehrsteilnehmer ein öffentliches Interesse (BGE 141 II 220 E. 3.3.3).

Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme

für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und

erforderlich ist und sich für die Betroffenen als zumutbar erweist (BGE 143 I 147 E. 3.1). In Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips sind

nach Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG bei der Festsetzung der Dauer des

Lernfahr- oder Führerausweisentzugs zwar die Umstände des Einzelfalls zu

berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das

Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche

Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Gemäss Art. 16 Abs. 3

Satz 2 SVG darf jedoch die Mindestentzugsdauer von einer hier nicht

anwendbaren Ausnahme abgesehen nicht unterschritten werden. Der von der

Vorinstanz bestätigte Führerausweisentzug ist geeignet, den Beschwerdeführer

von weiteren Widerhandlungen abzuhalten. Eine mildere Massnahme, die der

Erreichung dieses Ziels dienlich wäre, ist nicht ersichtlich, zumal die in der

Vergangenheit erfolgten Warnungs- und Sicherheitsentzüge den Beschwerdeführer

nicht von weiteren Widerhandlungen abzuhalten vermochten und der Führerausweisentzug

für immer nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG der

Mindestentzugsdauer entspricht. Obwohl der Führerausweisentzug den Beschwerdeführer

als Berufschauffeur schwer trifft, ist er ihm nach der vom Gesetzgeber selber

in den Art. 16 ff. SVG getroffenen – und für das Verwaltungsgericht

verbindlichen (Art. 190 BV) – Konkretisierung des

Verhältnismässigkeitsprinzips auch zumutbar (vgl. BGr, 30. Oktober 2018, 1C_312/2018,

E. 4).

4.3

Nach dem

Gesagten erweist sich der angefochtene Führerausweisentzug als verhältnismässig

und rechtskonform. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind

die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …