VB.2020.00475
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00475
19. August 2020Deutsch7 min
(URT.2020.21977)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00475
Urteil
des Einzelrichters
vom 19. August 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A, vertreten durch Fürsprecher B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 entzog das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A nach einer schweren Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz den Führerausweis für immer. Den
Vollzugsbeginn setzte es auf den 6. März 2020 fest und entzog dem Lauf der
Rekursfrist sowie der Einreichung eines Rekurses die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
A. Gegen
diese Verfügung erhob A am 5. März 2020 Rekurs bei der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die ersatzlose Aufhebung
der angefochtenen Verfügung sowie dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu
erteilen.
B. Die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies das Gesuch um Wiedererteilung der
aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 6. März 2020 ab. Eine dagegen
erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht wies dieses mit Entscheid vom 26. Mai
2020.
ebenfalls ab.
C. Mit Entscheid
vom 11. Juni 2020 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs vom
5.
März 2020 ab und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der
Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
III.
Hierauf erhob A am 13. Juli 2020 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Anstelle eines Entzugs des Führerausweises für immer
sei der Führerausweis des Beschwerdeführers für die Dauer von maximal 6 Monaten
zu entziehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Strassenverkehrsamt beantragte am 3. August 2020
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion verzichtete am 4. August 2020 auf eine
Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die
Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr
findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Da vorliegend kein
Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter
zu fällen.
2.
2.1
Der als
Chauffeur tätige Beschwerdeführer lenkte am 6. November 2018, 2.05 Uhr,
den Personenwagen Kfz.-Nr. 01 auf der Autobahn in C, Richtung D, obwohl
ihm mit Verfügung vom 9. Mai 2018 der Führerausweis für die Dauer von
einem Monat mit Wirkung vom 5. November 2018 bis und mit 4. Dezember
2018.
entzogen war.
2.2
Gestützt
auf diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft
Zürich-Sihl mit Strafbefehl vom 19. September 2019 des Fahrens ohne
Berechtigung im Sinn von Art. 95 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 10 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1959.
(SVG) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen
zu je Fr. 60.- bestraft. Die Staatsanwaltschaft sah es als gegeben an,
dass der Beschwerdeführer vom Ausweisentzug wusste bzw. dies in Kauf nahm. Auf
dieser Grundlage entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 27. Februar
2020.
aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16 Abs. 1 SVG sowie 16d
Abs. 1 lit. c, Abs. 2 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 16c
Abs. 1 lit. f, Abs. 2 lit. e und Abs. 4 SVG den
Führerausweis.
3.
3.1
Gemäss
Art. 16 Abs. 1 SVG sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn
festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung
nicht oder nicht mehr bestehen.
3.2
Nach Art. 16d
Abs. 1 lit. c SVG wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit
entzogen, wenn die betroffene Person auf Grund ihres bisherigen Verhaltens
nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die
Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird. Der
Führerausweis wird zu Sicherungszwecken entzogen, um die befürchtete Gefährdung
der Verkehrssicherheit in der Zukunft zu verhindern. Massgebend ist die aus den
gesamten Umständen resultierende fehlende Fahreignung des Inhabers des
Führerausweises (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St.
Gallen 2015, Art. 16d N. 6).
3.3
Wer ein
Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt, begeht eine schwere Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1
lit. f SVG. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis
gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG für immer entzogen, wenn in
den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. d
SVG oder nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG entzogen war. Der
Führerausweisentzug "für immer" dauert mindestens fünf Jahre. Auf der
Grundlage von Art. 17 Abs. 4 i. V. m.
Art. 23 Abs. 3 SVG hat die Behörde auf Verlangen eine neue Verfügung
zu treffen, wenn die gegen den Fahrzeugführer gerichtete Massnahme fünf Jahre
gedauert hat und zudem glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen
weggefallen sind.
3.4
Der
Beschwerdeführer bestreitet nicht, trotz Führerausweisentzug ein Fahrzeug gelenkt
zu haben. Er macht jedoch geltend, er habe sich fahrlässigerweise im
Abgabedatum geirrt. Daraus vermag der Beschwerdeführer jedoch nichts für sich
abzuleiten. Denn auch die fahrlässige Begehung des infrage stehenden Delikts ist
möglich, zumal das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 100 Ziff. 1
Satz 1 SVG; VGr, 4. Januar 2018, VB.2017.00535, E. 3.4.2). Sodann
wurde auch im Strafbefehl verbindlich festgestellt (vgl. VGr, 6. März
2019, VB.2018.00664, E. 3), dass der Beschwerdeführer vom Führen ohne
Berechtigung wusste bzw. dies zumindest in Kauf nahm. Demgemäss durfte die
Vorinstanz zu Recht von einer schweren Widerhandlung ausgehen. Sodann war dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. April 2015 der Führerausweis
aufgrund von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG entzogen. Die
Voraussetzungen für den Führerausweisentzug für immer sind damit gegeben.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Führerausweisentzug für immer sei
unverhältnismässig. Er sei Chauffeur und würde daher aufgrund eines geringfügigen
Irrtums über das Abgabedatum seine Existenz verlieren.
4.2
An der
Fernhaltung des Beschwerdeführers vom Strassenverkehr besteht mit Blick auf die
Sicherheit der Verkehrsteilnehmer ein öffentliches Interesse (BGE 141 II 220 E. 3.3.3).
Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme
für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und
erforderlich ist und sich für die Betroffenen als zumutbar erweist (BGE 143 I 147 E. 3.1). In Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips sind
nach Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG bei der Festsetzung der Dauer des
Lernfahr- oder Führerausweisentzugs zwar die Umstände des Einzelfalls zu
berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das
Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche
Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Gemäss Art. 16 Abs. 3
Satz 2 SVG darf jedoch die Mindestentzugsdauer von einer hier nicht
anwendbaren Ausnahme abgesehen nicht unterschritten werden. Der von der
Vorinstanz bestätigte Führerausweisentzug ist geeignet, den Beschwerdeführer
von weiteren Widerhandlungen abzuhalten. Eine mildere Massnahme, die der
Erreichung dieses Ziels dienlich wäre, ist nicht ersichtlich, zumal die in der
Vergangenheit erfolgten Warnungs- und Sicherheitsentzüge den Beschwerdeführer
nicht von weiteren Widerhandlungen abzuhalten vermochten und der Führerausweisentzug
für immer nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG der
Mindestentzugsdauer entspricht. Obwohl der Führerausweisentzug den Beschwerdeführer
als Berufschauffeur schwer trifft, ist er ihm nach der vom Gesetzgeber selber
in den Art. 16 ff. SVG getroffenen – und für das Verwaltungsgericht
verbindlichen (Art. 190 BV) – Konkretisierung des
Verhältnismässigkeitsprinzips auch zumutbar (vgl. BGr, 30. Oktober 2018, 1C_312/2018,
E. 4).
4.3
Nach dem
Gesagten erweist sich der angefochtene Führerausweisentzug als verhältnismässig
und rechtskonform. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind
die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …