VB.2020.00476
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00476
3. August 2020Deutsch14 min
(URT.2020.21951)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00476
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. August 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. C und A
sind verheiratet und Eltern einer Tochter, D.
B. Mit
Verfügung vom 30. Juni 2020 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung
des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) für die Dauer von
14 Tagen sowie unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0)
gegenüber C ein Kontaktverbot zu A und D an.
Erwägungen
II.
Am 3. Juli 2020 ersuchte A den Haftrichter des Bezirksgerichts E
um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate und stellte ein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung. Der Haftrichter wies diese Gesuche am 8. Juli 2020 ab und
auferlegte A Gerichtskosten von Fr. 300.-.
III.
A. Dagegen
liess A, vertreten durch Rechtsanwältin B, am 13. Juli 2020
Beschwerde erheben und beantragen, das Kontaktverbot sei um drei Monate bis zum
14.
Oktober 2020 zu verlängern, und ihr sei für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu
gewähren.
B. Das
Bezirksgericht E liess sich am 15. Juli 2020 zur Beschwerde vernehmen.
Die Kantonspolizei verzichtete mit Schreiben vom 16. Juli auf
Vernehmlassung. C reichte am 19. Juli 2020 eine Stellungnahme sowie ein
Schreiben seiner ehemaligen Ehefrau F ein und beantragte sinngemäss die
Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das
Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen haftrichterliche
Entscheide in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Die
Beschwerde ist einzelrichterlich zu behandeln, sofern der Fall nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen wird (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist
hier nicht der Fall, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 12. Dezember 2019,
VB.2019.00755, E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche
Gewalt liegt gemäss § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer
bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen
Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt
oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a)
oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b).
Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet
umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung
oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng
umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und
diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen
ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).
Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht innert
acht Tagen um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert
unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet
wurde, jene der Strafuntersuchung an (§ 9 Abs. 2 Satz 1 GSG).
Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit
an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers
anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht heisst das
Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10
Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen
insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.2
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen
steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen
kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen
umfassenden Eindruck von der Situation verschaffen, während das Verwaltungsgericht
gestützt auf die Akten zu entscheiden hat. Zum anderen ist im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren in Gewaltschutzangelegenheiten die
Rüge der Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der
Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt
von Gesetzes wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Von häuslicher Gewalt bzw. dem Fortbestand der entsprechenden Gefährdung
Dispositiv
ist demnach auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen,
selbst wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Sachverhalt anders
abgespielt haben könnte. Entsprechend rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung
bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (zum Ganzen VGr, 25. Oktober 2018,
VB.2018.00592, E. 2.2).
3.
3.1 Die
Mitbeteiligte ordnete am 30. Juni 2020 gegenüber dem Beschwerdegegner ein
Kontaktverbot zur Beschwerdeführerin und zur gemeinsamen Tochter an, weil die
Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner mehrmals, letztmals am 14. Juni
2020, tätlich angegangen und von ihrem Ehemann drei Tage in der gemeinsamen
Wohnung eingeschlossen worden sei.
3.2 Dem
Rapport der Kantonspolizei zum Einsatz vom 14. Juni 2020 ist zu entnehmen,
dass es an diesem Tag gemäss übereinstimmender Aussage des Beschwerdegegners
und der Beschwerdeführerin zu keiner körperlichen Auseinandersetzung, auch
nicht zu Tätlichkeiten, gekommen sei und keine Drohungen ausgesprochen worden
seien. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie keine Ehe mehr mit dem
Beschwerdegegner führen wolle, aber nicht wisse, wo sie hinsolle. Sie wolle
zudem die Nacht nicht in der ehelichen Wohnung verbringen. Der Beschwerdegegner
habe vorgeschlagen, dass sein in der Nähe wohnhafter Bruder zu ihm kommen und
die Beschwerdeführerin in dessen Wohnung nächtigen könne. Die Beschwerdeführerin
habe die Wohnung zunächst verlassen wollen, sich dann aber dagegen entschieden.
Der Beschwerdegegner habe daraufhin die gemeinsame Wohnung verlassen.
3.3 In der
polizeilichen Einvernahme vom 25. Juni 2020 sagte die Beschwerdeführerin
aus, sie sei am Sonntag 14. Juni 2020 vom Beschwerdegegner gepackt und
geschüttelt worden. Der Beschwerdegegner habe sie während dreier Tage, vom
Sonntag 14. bis Mittwoch 17. Juni 2020, in der gemeinsamen Wohnung
eingesperrt. Das Mobiltelefon, ihren Schmuck und ihren Reisepass habe er ihr
weggenommen. Der Beschwerdegegner habe die Wohnungstür abgeschlossen und die
Schlüssel seiner Mutter gegeben, welche mit der Beschwerdeführerin in der
Wohnung weilte. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe die Wohnung erst
verlassen können, nachdem die Mutter am 17. Juni 2020 die Wohnung
verlassen habe, um den Bruder des Beschwerdegegners zu besuchen, ohne dabei die
Tür abzuschliessen. Sie habe allerdings während der drei Tage weder den
Beschwerdegegner noch die Mutter je gefragt, ob sie die Wohnung verlassen dürfe.
Der Beschwerdegegner gab gegenüber der Polizei an, die Beschwerdeführerin sei
jederzeit in Besitz eines Schlüssels gewesen.
3.4 An der
Anhörung vom 8. Juli 2020 führte die Beschwerdeführerin gegenüber dem
Haftrichter aus, am 14. Juni 2020 ein Mobiltelefon der Mutter des
Beschwerdegegners erhalten zu haben. Auf Nachfrage des Haftrichters, weshalb
sie während der drei Tage ihrer angeblichen Einsperrung nicht die Polizei
gerufen habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie mit dem Telefon nur in
das Land G habe telefonieren können. Dem Anhörungsprotokoll ist zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin in der Folge auf Anweisung des Haftrichters die
Telefonnummer des Gerichtssaals in das fragliche Gerät eintippte, worauf das
Telefon im Gerichtssaal klingelte. Daraufhin ergänzte die Beschwerdeführerin,
dass sie vor einer Woche eine neue SIM-Karte eingelegt habe. In ihrem Gesuch um
Verlängerung der Schutzmassnahmen hatte die Beschwerdeführerin angegeben, am
14. Juni 2020 die Polizei verständigt zu haben, indem sie ihre Mutter in G
angerufen habe. Diese habe mit einer Bekannten in der Schweiz Kontakt
aufgenommen, welche sodann die Polizei verständigt habe. Gemäss dem
Polizeirapport vom 20. Juni 2020 habe die Beschwerdeführerin allerdings am
14. Juni 2020 mit dem Mobiltelefon ihrer Schwiegermutter eine Kollegin in H
angerufen, was ihrer Darstellung betreffend die Funktionalität des Telefons
widerspricht. Im angefochtenen Entscheid erwog der Haftrichter, dass die
Beschwerdeführerin angesichts ihrer Aussage, dieses Mobiltelefon während ihrer
angeblichen Einsperrung bei sich gehabt zu haben, zumindest über ihre Mutter in
G nach Hilfe hätte rufen können. Es sei mithin nicht zutreffend, dass die
Beschwerdeführerin auf eine Gelegenheit habe warten müssen, um aus der Wohnung
zu flüchten.
4.
4.1 Der Zweck
von Gewaltschutzmassnahmen besteht in einer Deeskalation der Gewaltsituation
und – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- oder Kindesschutzmassnahmen – nicht
in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen
den betroffenen Personen (VGr, 5. April 2019, VB.2019.00148, E. 3.3).
Demzufolge ist für den Entscheid über die Verlängerung der Schutzmassnahmen
nicht in erster Linie massgeblich, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin
in der Vergangenheit tatsächlich tätlich angegangen hatte, wie Letztere – nach
Auffassung des Haftrichters wenig glaubhaft – geltend macht (letztmals
angeblich rund zwei Monate vor dem 14. Juni 2020. Entscheidend ist
vielmehr, ob eine konkrete Gewaltsituation Anlass zur Anordnung einer
Gewaltschutzmassnahme gab und diese Gewaltsituation weiterhin der Deeskalation
bedarf.
4.2 Die
Vorinstanz erachtete nicht als glaubhaft, dass vom Beschwerdegegner eine
Gefährdung ausgehe. Hinsichtlich der angeblichen Einsperrung in der ehelichen
Wohnung zwischen dem 14. und 17. Juni 2020 und der Verfügbarkeit eines
Mobiltelefons während dieser Zeit, mit welchem sie hätte um Hilfe rufen können,
habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 8. Juli 2020 widersprüchliche
Angaben gemacht. Das Aussageverhalten betreffend angeblich in der Vergangenheit
erlittene Schläge und Ohrfeigen betrachtete der Haftrichter ebenfalls als
widersprüchlich. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin auch nicht darlegen
können, inwiefern die gemeinsame Tochter von häuslicher Gewalt betroffen
gewesen sei, welche über verbale Streitigkeiten zwischen den Eheleuten
hinausgegangen sei.
4.3 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz verkenne, dass sie während
ihrer dreitägigen Einschliessung in der Wohnung ständig kontrolliert worden
sei. Sie habe im Rahmen der Anhörung die erlebten Übergriffe und ihre
Zwangslage in freier Erzählung detailliert, ausführlich und nachvollziehbar
geschildert. Die häusliche Gewalt gehe auch aus den Polizeiakten hervor. Zudem
habe die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Tochter im Frauenhaus
Unterschlupf gesucht und wäre nicht weiterhin dort, wenn die dortigen
Mitarbeiterinnen nicht davon ausgehen würden, dass sie Opfer häuslicher Gewalt
geworden sei. Auch hätte die Opferhilfe keine Kostengutsprache für den
Aufenthalt erteilt, wenn die Übergriffe nicht glaubhaft dargelegt worden wären.
4.4 Dass die
Vorinstanz nach Würdigung der Polizeiakten und Durchführung einer Anhörung der
Parteien eine Gefährdungssituation nicht als glaubhaft erachtete, ist
angesichts der widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin und dem
Polizeirapport zum Einsatz vom 14. Juni 2020, welcher keine
Gefährdungssituation dokumentiert und gemäss welchem die Beschwerdeführerin die
gemeinsame Wohnung an jenem Tag hätte verlassen können, nicht zu beanstanden.
Mit Blick auf die Aussagen der Parteien zur angeblichen Einsperrung durfte die
Vorinstanz – deren Sachverhaltswürdigung nur mit Zurückhaltung zu überprüfen
ist (hiervor E. 2.2) – davon ausgehen, dass keine solche stattgefunden hatte
oder die Beschwerdeführerin wenigstens dank eines eigenen Schlüssels oder mit
Hilfe ihrer Schwiegermutter die Wohnung jederzeit hätte verlassen können,
weshalb damit auch keine zur Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen Anlass
gebende akute Gefährdungssituation bestanden hatte. Eine abweichende
Sachverhaltswürdigung durch die Mitarbeiterinnen des Frauenhauses und der
Opferhilfe ist nicht geeignet, eine Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen
Entscheids zu begründen, zumal es sich dabei nicht um gerichtliche Behörden
handelt, welche den Sachverhalt wie die Vorinstanz unter Beizug aller
polizeilichen Akten und gestützt auf eine Anhörung beider Parteien feststellen.
4.5 Hinsichtlich
der gemeinsamen Tochter begründet die Beschwerdeführerin den Antrag auf
Verlängerung des Kontaktverbots damit, dass diese verbale Streitigkeiten
zwischen ihren Eltern sowie physische Übergriffe stets mitbekommen habe und
deshalb Ruhe brauche. Damit wird allerdings nicht glaubhaft dargetan, dass die
Tochter als durch den Beschwerdegegner gefährdet erscheint, zumal der
vorinstanzlichen Einschätzung zu folgen ist, wonach am 14. Juni 2020 keine
Situation häuslicher Gewalt vorlag, unter welcher die Tochter gelitten hätte. Die
Beschwerdeführerin macht keine Angaben dazu, wann bzw. dass die Tochter einen
tätlichen Übergriff des Beschwerdegegners je miterlebt hätte. Zumindest einer
der von ihr behaupteten Vorfälle datiert vor der Geburt der Tochter. Die Beschwerdeführerin
erklärte zudem in ihrer Einvernahme vom 25. Juni 2020, dass der
Beschwerdegegner nie auf das Kind losgegangen sei. Verbale Auseinandersetzungen
zwischen den Eltern bilden keine zulässige Begründung für die Anordnung eines
Kontaktverbotes gegenüber einem Elternteil zum Kind. Der Beschwerdegegner
wünscht im Übrigen ausdrücklich, seine Tochter zu sehen, ohne dafür mit der
Beschwerdeführerin in Kontakt treten zu müssen. Ohne ein solches
Zusammentreffen besteht ohnehin keine Gefahr, dass die Tochter Zeugin einer
(verbalen oder anderweitigen) Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdegegner
und der Beschwerdeführerin wird. Ein Kontaktverbot zur gemeinsamen Tochter,
welches jeglichen persönlichen Verkehr ausschliessen würde, der im Rahmen des
gemäss Angaben der Beschwerdeführerin bereits anhängig gemachten
Eheschutzverfahrens zu regeln sein wird, rechtfertigt sich demzufolge nicht.
4.6 Insgesamt
bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, das die Nichtverlängerung des
Kontaktverbots als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. Die Beschwerde erweist
sich mithin insoweit als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss der
seit dem 1. Juli 2020 in Kraft stehenden Fassung von § 12 Abs. 1
Satz 2 GSG dürfen der unterliegenden Partei nur Kosten auferlegt werden,
wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder
verlängert werden. Die Kostenlosigkeit bezieht sich dabei nur auf die
Gerichtskosten, nicht aber auf die Verpflichtung zur Leistung einer allfälligen
Parteientschädigung an die obsiegende Partei (Weisung des Regierungsrates vom
20. März 2019 zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes, ABl 2019-03-22 S. 8).
Nach einer allgemeinen Regel ist neues Prozessrecht sofort anzuwenden, sofern
die Übergangsbestimmungen nicht etwas anderes vorsehen und die Kontinuität des
bisherigen materiellen Rechts dadurch nicht infrage gestellt wird (VGr, 7. März 2018,
VB.2017.00846, E. 1.3.2 mit Hinweisen). Demzufolge gilt § 12 Abs. 1
Satz 2 GSG in neuer Fassung für alle nach dem 1. Juli 2020
eingeleiteten Verfahren in Gewaltschutzangelegenheiten.
5.2 Die
Vorinstanz hätte der Beschwerdeführerin, gegen welche keine
Gewaltschutzmassnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG angeordnet worden waren,
folglich keine Gerichtskosten auferlegen dürfen, weil das vorinstanzliche
Verfahren erst am 3. Juli 2020 eingeleitet worden war. In teilweiser
Gutheissung der Beschwerde ist daher die Kostenauflage im angefochtenen Urteil
aufzuheben. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
vorinstanzliche Verfahren wird damit gegenstandslos.
6.
6.1 Nach den
vorstehenden Erwägungen obsiegt die Beschwerdeführerin nur im Kostenpunkt. Ausgangsgemäss
sind ihr daher drei Viertel der Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ein Viertel der
Kosten sind der Vorinstanz aufzuerlegen, welche der Beschwerdeführerin in
Missachtung der neuen Fassung von § 12 Abs. 1 Satz 2 GSG
Gerichtskosten auferlegte (vgl. Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 59).
Aufgrund ihres überwiegenden Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Ein
Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn
sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu
wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Es obliegt der gesuchstellenden Partei, zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit
ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit
möglich zu belegen (Plüss, § 16 N. 38). Eine anwaltlich vertretene
Partei muss nicht explizit auf diese Mitwirkungspflicht hingewiesen werden,
wenn sie keine entsprechenden Belege einreicht (VGr, 6. Dezember 2012, VB.2012.00576, E. 4.3;
Plüss, § 16 N. 40). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin
behauptet lediglich pauschal, über keine finanziellen Mittel zu verfügen, ohne
aber ihre finanzielle Situation zu dokumentieren oder die Einreichung
entsprechender Belege anzubieten. Damit ist ihre Mittellosigkeit nicht
erstellt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils
des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts E vom 8. Juli 2020
wird aufgehoben, und die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens
werden auf die Staatskasse genommen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 680.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden zu 3/4 der Beschwerdeführerin und zu 1/4 der Vorinstanz
auferlegt.
5. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an: …