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Entscheid

VB.2020.00476

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00476

3. August 2020Deutsch14 min

(URT.2020.21951)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00476

Urteil

des Einzelrichters

vom 3. August 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

C,

Beschwerdegegner,

und

Kantonspolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. C und A

sind verheiratet und Eltern einer Tochter, D.

B. Mit

Verfügung vom 30. Juni 2020 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung

des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) für die Dauer von

14 Tagen sowie unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292

des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0)

gegenüber C ein Kontaktverbot zu A und D an.

Erwägungen

II.

Am 3. Juli 2020 ersuchte A den Haftrichter des Bezirksgerichts E

um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate und stellte ein Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung. Der Haftrichter wies diese Gesuche am 8. Juli 2020 ab und

auferlegte A Gerichtskosten von Fr. 300.-.

III.

A. Dagegen

liess A, vertreten durch Rechtsanwältin B, am 13. Juli 2020

Beschwerde erheben und beantragen, das Kontaktverbot sei um drei Monate bis zum

14.

Oktober 2020 zu verlängern, und ihr sei für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu

gewähren.

B. Das

Bezirksgericht E liess sich am 15. Juli 2020 zur Beschwerde vernehmen.

Die Kantonspolizei verzichtete mit Schreiben vom 16. Juli auf

Vernehmlassung. C reichte am 19. Juli 2020 eine Stellungnahme sowie ein

Schreiben seiner ehemaligen Ehefrau F ein und beantragte sinngemäss die

Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das

Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen haftrichterliche

Entscheide in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Die

Beschwerde ist einzelrichterlich zu behandeln, sofern der Fall nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen wird (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist

hier nicht der Fall, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 12. Dezember 2019,

VB.2019.00755, E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche

Gewalt liegt gemäss § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer

bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen

Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt

oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a)

oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b).

Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet

umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung

oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng

umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und

diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3

Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen

ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht innert

acht Tagen um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert

unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet

wurde, jene der Strafuntersuchung an (§ 9 Abs. 2 Satz 1 GSG).

Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit

an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers

anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht heisst das

Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10

Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen

insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.2

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen

steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen

kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen

umfassenden Eindruck von der Situation verschaffen, während das Verwaltungsgericht

gestützt auf die Akten zu entscheiden hat. Zum anderen ist im

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren in Gewaltschutzangelegenheiten die

Rüge der Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der

Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt

von Gesetzes wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Von häuslicher Gewalt bzw. dem Fortbestand der entsprechenden Gefährdung

Dispositiv

ist demnach auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen,

selbst wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Sachverhalt anders

abgespielt haben könnte. Entsprechend rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung

bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (zum Ganzen VGr, 25. Oktober 2018,

VB.2018.00592, E. 2.2).

3.

3.1 Die

Mitbeteiligte ordnete am 30. Juni 2020 gegenüber dem Beschwerdegegner ein

Kontaktverbot zur Beschwerdeführerin und zur gemeinsamen Tochter an, weil die

Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner mehrmals, letztmals am 14. Juni

2020, tätlich angegangen und von ihrem Ehemann drei Tage in der gemeinsamen

Wohnung eingeschlossen worden sei.

3.2 Dem

Rapport der Kantonspolizei zum Einsatz vom 14. Juni 2020 ist zu entnehmen,

dass es an diesem Tag gemäss übereinstimmender Aussage des Beschwerdegegners

und der Beschwerdeführerin zu keiner körperlichen Auseinandersetzung, auch

nicht zu Tätlichkeiten, gekommen sei und keine Drohungen ausgesprochen worden

seien. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie keine Ehe mehr mit dem

Beschwerdegegner führen wolle, aber nicht wisse, wo sie hinsolle. Sie wolle

zudem die Nacht nicht in der ehelichen Wohnung verbringen. Der Beschwerdegegner

habe vorgeschlagen, dass sein in der Nähe wohnhafter Bruder zu ihm kommen und

die Beschwerdeführerin in dessen Wohnung nächtigen könne. Die Beschwerdeführerin

habe die Wohnung zunächst verlassen wollen, sich dann aber dagegen entschieden.

Der Beschwerdegegner habe daraufhin die gemeinsame Wohnung verlassen.

3.3 In der

polizeilichen Einvernahme vom 25. Juni 2020 sagte die Beschwerdeführerin

aus, sie sei am Sonntag 14. Juni 2020 vom Beschwerdegegner gepackt und

geschüttelt worden. Der Beschwerdegegner habe sie während dreier Tage, vom

Sonntag 14. bis Mittwoch 17. Juni 2020, in der gemeinsamen Wohnung

eingesperrt. Das Mobiltelefon, ihren Schmuck und ihren Reisepass habe er ihr

weggenommen. Der Beschwerdegegner habe die Wohnungstür abgeschlossen und die

Schlüssel seiner Mutter gegeben, welche mit der Beschwerdeführerin in der

Wohnung weilte. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe die Wohnung erst

verlassen können, nachdem die Mutter am 17. Juni 2020 die Wohnung

verlassen habe, um den Bruder des Beschwerdegegners zu besuchen, ohne dabei die

Tür abzuschliessen. Sie habe allerdings während der drei Tage weder den

Beschwerdegegner noch die Mutter je gefragt, ob sie die Wohnung verlassen dürfe.

Der Beschwerdegegner gab gegenüber der Polizei an, die Beschwerdeführerin sei

jederzeit in Besitz eines Schlüssels gewesen.

3.4 An der

Anhörung vom 8. Juli 2020 führte die Beschwerdeführerin gegenüber dem

Haftrichter aus, am 14. Juni 2020 ein Mobiltelefon der Mutter des

Beschwerdegegners erhalten zu haben. Auf Nachfrage des Haftrichters, weshalb

sie während der drei Tage ihrer angeblichen Einsperrung nicht die Polizei

gerufen habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie mit dem Telefon nur in

das Land G habe telefonieren können. Dem Anhörungsprotokoll ist zu entnehmen,

dass die Beschwerdeführerin in der Folge auf Anweisung des Haftrichters die

Telefonnummer des Gerichtssaals in das fragliche Gerät eintippte, worauf das

Telefon im Gerichtssaal klingelte. Daraufhin ergänzte die Beschwerdeführerin,

dass sie vor einer Woche eine neue SIM-Karte eingelegt habe. In ihrem Gesuch um

Verlängerung der Schutz­mass­nahmen hatte die Beschwerdeführerin angegeben, am

14. Juni 2020 die Polizei verständigt zu haben, indem sie ihre Mutter in G

angerufen habe. Diese habe mit einer Bekannten in der Schweiz Kontakt

aufgenommen, welche sodann die Polizei verständigt habe. Gemäss dem

Polizeirapport vom 20. Juni 2020 habe die Beschwerdeführerin allerdings am

14. Juni 2020 mit dem Mobiltelefon ihrer Schwiegermutter eine Kollegin in H

angerufen, was ihrer Darstellung betreffend die Funktionalität des Telefons

widerspricht. Im angefochtenen Entscheid erwog der Haftrichter, dass die

Beschwerdeführerin angesichts ihrer Aussage, dieses Mobiltelefon während ihrer

angeblichen Einsperrung bei sich gehabt zu haben, zumindest über ihre Mutter in

G nach Hilfe hätte rufen können. Es sei mithin nicht zutreffend, dass die

Beschwerdeführerin auf eine Gelegenheit habe warten müssen, um aus der Wohnung

zu flüchten.

4.

4.1 Der Zweck

von Gewaltschutzmassnahmen besteht in einer Deeskalation der Gewaltsituation

und – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- oder Kindesschutzmassnahmen – nicht

in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen

den betroffenen Personen (VGr, 5. April 2019, VB.2019.00148, E. 3.3).

Demzufolge ist für den Entscheid über die Verlängerung der Schutzmassnahmen

nicht in erster Linie massgeblich, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin

in der Vergangenheit tatsächlich tätlich angegangen hatte, wie Letztere – nach

Auffassung des Haftrichters wenig glaubhaft – geltend macht (letztmals

angeblich rund zwei Monate vor dem 14. Juni 2020. Entscheidend ist

vielmehr, ob eine konkrete Gewaltsituation Anlass zur Anordnung einer

Gewaltschutzmassnahme gab und diese Gewaltsituation weiterhin der Deeskalation

bedarf.

4.2 Die

Vorinstanz erachtete nicht als glaubhaft, dass vom Beschwerdegegner eine

Gefährdung ausgehe. Hinsichtlich der angeblichen Einsperrung in der ehelichen

Wohnung zwischen dem 14. und 17. Juni 2020 und der Verfügbarkeit eines

Mobiltelefons während dieser Zeit, mit welchem sie hätte um Hilfe rufen können,

habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 8. Juli 2020 widersprüchliche

Angaben gemacht. Das Aussageverhalten betreffend angeblich in der Vergangenheit

erlittene Schläge und Ohrfeigen betrachtete der Haftrichter ebenfalls als

widersprüchlich. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin auch nicht darlegen

können, inwiefern die gemeinsame Tochter von häuslicher Gewalt betroffen

gewesen sei, welche über verbale Streitigkeiten zwischen den Eheleuten

hinausgegangen sei.

4.3 Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz verkenne, dass sie während

ihrer dreitägigen Einschliessung in der Wohnung ständig kontrolliert worden

sei. Sie habe im Rahmen der Anhörung die erlebten Übergriffe und ihre

Zwangslage in freier Erzählung detailliert, ausführlich und nachvollziehbar

geschildert. Die häusliche Gewalt gehe auch aus den Polizeiakten hervor. Zudem

habe die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Tochter im Frauenhaus

Unterschlupf gesucht und wäre nicht weiterhin dort, wenn die dortigen

Mitarbeiterinnen nicht davon ausgehen würden, dass sie Opfer häuslicher Gewalt

geworden sei. Auch hätte die Opferhilfe keine Kostengutsprache für den

Aufenthalt erteilt, wenn die Übergriffe nicht glaubhaft dargelegt worden wären.

4.4 Dass die

Vorinstanz nach Würdigung der Polizeiakten und Durchführung einer Anhörung der

Parteien eine Gefährdungssituation nicht als glaubhaft erachtete, ist

angesichts der widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin und dem

Polizeirapport zum Einsatz vom 14. Juni 2020, welcher keine

Gefährdungssituation dokumentiert und gemäss welchem die Beschwerdeführerin die

gemeinsame Wohnung an jenem Tag hätte verlassen können, nicht zu beanstanden.

Mit Blick auf die Aussagen der Parteien zur angeblichen Einsperrung durfte die

Vorinstanz – deren Sachverhaltswürdigung nur mit Zurückhaltung zu überprüfen

ist (hiervor E. 2.2) – davon ausgehen, dass keine solche stattgefunden hatte

oder die Beschwerdeführerin wenigstens dank eines eigenen Schlüssels oder mit

Hilfe ihrer Schwiegermutter die Wohnung jederzeit hätte verlassen können,

weshalb damit auch keine zur Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen Anlass

gebende akute Gefährdungssituation bestanden hatte. Eine abweichende

Sachverhaltswürdigung durch die Mitarbeiterinnen des Frauenhauses und der

Opferhilfe ist nicht geeignet, eine Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen

Entscheids zu begründen, zumal es sich dabei nicht um gerichtliche Behörden

handelt, welche den Sachverhalt wie die Vorinstanz unter Beizug aller

polizeilichen Akten und gestützt auf eine Anhörung beider Parteien feststellen.

4.5 Hinsichtlich

der gemeinsamen Tochter begründet die Beschwerdeführerin den Antrag auf

Verlängerung des Kontaktverbots damit, dass diese verbale Streitigkeiten

zwischen ihren Eltern sowie physische Übergriffe stets mitbekommen habe und

deshalb Ruhe brauche. Damit wird allerdings nicht glaubhaft dargetan, dass die

Tochter als durch den Beschwerdegegner gefährdet erscheint, zumal der

vorinstanzlichen Einschätzung zu folgen ist, wonach am 14. Juni 2020 keine

Situation häuslicher Gewalt vorlag, unter welcher die Tochter gelitten hätte. Die

Beschwerdeführerin macht keine Angaben dazu, wann bzw. dass die Tochter einen

tätlichen Übergriff des Beschwerdegegners je miterlebt hätte. Zumindest einer

der von ihr behaupteten Vorfälle datiert vor der Geburt der Tochter. Die Beschwerdeführerin

erklärte zudem in ihrer Einvernahme vom 25. Juni 2020, dass der

Beschwerdegegner nie auf das Kind losgegangen sei. Verbale Auseinandersetzungen

zwischen den Eltern bilden keine zulässige Begründung für die Anordnung eines

Kontaktverbotes gegenüber einem Elternteil zum Kind. Der Beschwerdegegner

wünscht im Übrigen ausdrücklich, seine Tochter zu sehen, ohne dafür mit der

Beschwerdeführerin in Kontakt treten zu müssen. Ohne ein solches

Zusammentreffen besteht ohnehin keine Gefahr, dass die Tochter Zeugin einer

(verbalen oder anderweitigen) Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdegegner

und der Beschwerdeführerin wird. Ein Kontaktverbot zur gemeinsamen Tochter,

welches jeglichen persönlichen Verkehr ausschliessen würde, der im Rahmen des

gemäss Angaben der Beschwerdeführerin bereits anhängig gemachten

Eheschutzverfahrens zu regeln sein wird, rechtfertigt sich demzufolge nicht.

4.6 Insgesamt

bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, das die Nichtverlängerung des

Kontaktverbots als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. Die Beschwerde erweist

sich mithin insoweit als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

5.1 Gemäss der

seit dem 1. Juli 2020 in Kraft stehenden Fassung von § 12 Abs. 1

Satz 2 GSG dürfen der unterliegenden Partei nur Kosten auferlegt werden,

wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder

verlängert werden. Die Kostenlosigkeit bezieht sich dabei nur auf die

Gerichtskosten, nicht aber auf die Verpflichtung zur Leistung einer allfälligen

Parteientschädigung an die obsiegende Partei (Weisung des Regierungsrates vom

20. März 2019 zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes, ABl 2019-03-22 S. 8).

Nach einer allgemeinen Regel ist neues Prozessrecht sofort anzuwenden, sofern

die Übergangsbestimmungen nicht etwas anderes vorsehen und die Kontinuität des

bisherigen materiellen Rechts dadurch nicht infrage gestellt wird (VGr, 7. März 2018,

VB.2017.00846, E. 1.3.2 mit Hinweisen). Demzufolge gilt § 12 Abs. 1

Satz 2 GSG in neuer Fassung für alle nach dem 1. Juli 2020

eingeleiteten Verfahren in Gewaltschutzangelegenheiten.

5.2 Die

Vorinstanz hätte der Beschwerdeführerin, gegen welche keine

Gewaltschutzmassnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG angeordnet worden waren,

folglich keine Gerichtskosten auferlegen dürfen, weil das vorinstanzliche

Verfahren erst am 3. Juli 2020 eingeleitet worden war. In teilweiser

Gutheissung der Beschwerde ist daher die Kostenauflage im angefochtenen Urteil

aufzuheben. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das

vorinstanzliche Verfahren wird damit gegenstandslos.

6.

6.1 Nach den

vorstehenden Erwägungen obsiegt die Beschwerdeführerin nur im Kostenpunkt. Ausgangsgemäss

sind ihr daher drei Viertel der Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ein Viertel der

Kosten sind der Vor­instanz aufzuerlegen, welche der Beschwerdeführerin in

Missachtung der neuen Fassung von § 12 Abs. 1 Satz 2 GSG

Gerichtskosten auferlegte (vgl. Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 59).

Aufgrund ihres überwiegenden Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Ein

Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn

sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu

wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Es obliegt der gesuchstellenden Partei, zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit

ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit

möglich zu belegen (Plüss, § 16 N. 38). Eine anwaltlich vertretene

Partei muss nicht explizit auf diese Mitwirkungspflicht hingewiesen werden,

wenn sie keine entsprechenden Belege einreicht (VGr, 6. Dezember 2012, VB.2012.00576, E. 4.3;

Plüss, § 16 N. 40). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin

behauptet lediglich pauschal, über keine finanziellen Mittel zu verfügen, ohne

aber ihre finanzielle Situation zu dokumentieren oder die Einreichung

entsprechender Belege anzubieten. Damit ist ihre Mittellosigkeit nicht

erstellt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils

des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts E vom 8. Juli 2020

wird aufgehoben, und die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens

werden auf die Staatskasse genommen. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 680.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die

Gerichtskosten werden zu 3/4 der Beschwerdeführerin und zu 1/4 der Vorinstanz

auferlegt.

5. Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung an: …