VB.2020.00477
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00477
22. Juli 2021Deutsch18 min
(URT.2021.22804)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00477
Urteil
der 3. Kammer
vom 17. Juni 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Informationszugang (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde ab Juli 2017 von der Stadt B mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Er ersuchte mit Schreiben vom 21. November
2018 die Sozialbehörde der Stadt B gestützt auf das Gesetz über die
Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG) um Zugang zu
Informationen, welche über ihn im Zusammenhang mit den Gefährdungsmeldungen vom
16. Juni 2017 und 24. Mai 2018 vorhanden seien.
Mit Eingabe an das Statthalteramt C vom 28. Dezember
2018 beanstandete A, dass die Sozialbehörde seinem Informationszugangsgesuch
nicht nachgekommen sei. Das Statthalteramt leitete diese Eingabe
zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung an den Bezirksrat C weiter,
der in der Folge ein Verfahren wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung
eröffnete und den Schriftenwechsel durchführte.
Mit Beschluss vom 28. Mai 2020 schrieb der
Bezirksrat C das Verfahren als gegenstandslos geworden ab, da die
Sozialbehörde das Informationszugangsgesuch von A in der Zwischenzeit mit
Verfügung vom 16. Januar 2019 beantwortet habe. Verfahrenskosten erhob der
Bezirksrat keine, ebenso wenig sprach er Parteientschädigungen zu. Das Gesuch
von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege schrieb er ebenfalls als
gegenstandslos geworden ab.
Erwägungen
II.
A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 13. Juli
2020.
an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des
Beschlusses vom 28. Mai 2020 sowie die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
Mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2020 wies das
Verwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ab.
Die Stadt B liess sich nicht vernehmen. Der
Bezirksrat C reichte seine Akten ein und liess sich am 10. September
2020.
vernehmen. Daraufhin liess sich keiner der Verfahrensbeteiligten mehr
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) kann mit Beschwerde
die unrechtmässige Verzögerung oder Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung
gerügt werden. Der Rechtsweg für die Rechtsverzögerungs- bzw.
Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt jenem, der auch gegen die aus Sicht der
beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur Verfügung
stünde (statt vieler VGr, 24. Mai 2018, VB.2017.00751, E. 1.4, mit
Hinweis auf RB 2005 Nr. 13). In sozialhilferechtlichen Angelegenheiten
steht gegen bezirksrätliche Rekursentscheide die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht offen. Dieses ist demzufolge auch für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz betreffend
Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerung zuständig.
2.
2.1
Zunächst
ist die Rüge zu prüfen, das Ersatzmitglied D, welcher Teil des Spruchkörpers
des angefochtenen Entscheids war, sei befangen.
2.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, da D,
der daran mitgewirkt habe, in der Sache persönlich befangen sei. Dessen
Ehefrau, E, sei Mitglied der Sozialbehörde B und aufgrund seines Gesuchs
um Zugang zu den eigenen Personendaten am Entscheid der Sozialbehörde B
direkt beteiligt. Damit seien sachlich begründete Umstände erkennbar,
Misstrauen in die Unparteilichkeit von D zu erwecken, weshalb der Beschluss
aufzuheben und die Sache zurückzuweisen sei.
2.3
Die
Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung den Vorwurf der Befangenheit von D als
unzutreffend zurück. Es sei korrekt, dass E, welche Mitglied der Sozialbehörde B
sei, dessen Ehefrau sei. Dies allein vermöge jedoch noch nicht den Anschein der
Befangenheit und mithin einen Ausstandsgrund für D zu begründen. Gemäss Art. 34
Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005.
(BGG) stelle die Ehe einer mit der Entscheidfindung befassten Person mit
einem Mitglied der Vorinstanz, das in der gleichen Sache tätig war, einen
Ausstandsgrund dar. Vorliegend sei E jedoch nicht in der gleichen Sache tätig
gewesen. Sie erscheine nirgends in den dem Rekursverfahren zugrunde liegenden
Akten der Sozialbehörde B, und es fänden sich keinerlei Briefe, welche von
ihr unterzeichnet worden seien. Somit gebe es keinerlei Anhaltspunkte für eine
Befassung in der gleichen Sache und dementsprechend liege beim Ersatzmitglied D
kein Ausstandsgrund vor.
2.4
Nach § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei
mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der
Sache persönlich befangen erscheinen. Diese Bestimmung konkretisiert den
grundrechtlichen Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf unparteiische
Beurteilung, wie er in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) in
allgemeiner Weise und in Art. 30 Abs. 1 BV für gerichtliche Verfahren
verankert ist und als dessen Teilgehalt die Ausstandspflicht bei Befangenheit
verfassungsrechtlich garantiert wird (Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5a N. 4).
2.5
Befangenheit
ist anzunehmen, wenn im Einzelfall tatsächliche oder verfahrensrechtliche
Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der
betreffenden Person zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich um einen
inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher nicht
nachgewiesen zu werden, dass eine Person tatsächlich befangen ist. Vielmehr
genügt das Vorhandensein von Umständen, die den Anschein der Befangenheit und
die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Dabei kann allerdings
nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das
Misstrauen muss stattdessen in objektiver Weise als begründet erscheinen (vgl.
BGE 140 III 221 E. 4.1; Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 15 mit
weiteren Hinweisen).
2.6
Ausstandsgründe
sind umgehend geltend zu machen, d. h. grundsätzlich zu dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene
Kenntnis der für eine Befangenheit sprechenden Tatsachen und der am Entscheid
mitwirkenden Personen erhält. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt,
dass ein Untätigbleiben oder eine Einlassung in ein Verfahren im Wissen um das
Vorliegen von Ausstandsgründen deren spätere Geltendmachung ausschliesst
(Kiener, § 5a N. 43 f.). Nur wenn eine Verfahrenspartei von
Umständen, welche ein Ausstandsbegehren begründet erscheinen lassen, erst
zusammen mit der betreffenden Verfügung Kenntnis erhält und diese Umstände
nicht schon früher hätte erkennen müssen, darf sie die Verletzung der
Ausstandsregeln auch noch im anschliessenden Rechtsmittelverfahren rügen.
Sodann darf einer Partei der Grundsatz von Treu und Glauben nicht
entgegengehalten werden, wenn das fragliche Mitglied Kenntnis vom
Ausstandsgrund hatte und diesen von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen
(VGr, 12. Dezember 2018, VB.2018.00574, E. 4.5 mit Hinweis auf
Kiener, § 5a N. 44). In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die
Rüge des Beschwerdeführers als rechtzeitig. Zwar durfte vom Beschwerdeführer
erwartet werden, die Zusammensetzung des Bezirksrats – wie sie sich unter
anderem aus dem Amtsblatt oder dem Staatskalender ergibt – zu kennen; er musste
indessen nicht damit rechnen und wurde auch nicht vorgängig darüber orientiert,
dass mit D ein (bestimmtes) Ersatzmitglied am angefochtenen Beschluss mitwirken
würde. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob D in den Ausstand hätte treten
müssen, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht.
2.7
Ein Anschein der Befangenheit besteht gemäss § 5a Abs. 1 lit. b VRG
in verschiedenen Verwandtschaftskonstellationen zu einer Partei. Eine besondere
Beziehungsnähe zu anderen Personen, wie die Ehe mit einem Mitglied der Vorinstanz, stellt zwar keinen im Gesetzestext
ausdrücklich erwähnten Ausstandsgrund
dar. Jedoch sind derartige Umstände des Einzelfalls stets am Massstab der
Generalklausel zu messen; mithin ist in dieser Konstellation zu prüfen, ob die
Beziehungsnähe zu einem Mitglied der Vorinstanz den Anschein der Befangenheit
bewirkt (Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 36).
Das Bundesgerichtsgesetz (BGG) qualifiziert in Art. 34 Abs. 1 lit. c
die Ehe einer mit der Entscheidfindung befassten Person mit einem Mitglied
einer Vorinstanz, das in der gleichen Sache tätig war, als Ausstandsgrund.
Diese Regelung liegt darin begründet, dass sich
Vorinstanzen im bundesgerichtlichen Verfahren vernehmlassungsweise beteiligen (Isabelle Häner, Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz,
3.
A., Basel 2018, Art. 34 N. 14 f.). Die genannte Bestimmung des BGG bildet zudem eine
Konkretisierung von Art. 30 BV (Häner, Art. 34 N. 1). Da Art. 29
Abs. 1 BV eine zum in Art. 30 Abs. 1 BV verankerten
Anspruch auf Unparteilichkeit, Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit der
Richterin bzw. des Richters analoge Garantie in Bezug auf Verwaltungsbehörden
statuiert (VGr, 12. Dezember 2018, VB.2018.00574, E. 4.2 mit
Hinweisen), ist Art. 34 Abs. 1 lit. c BGG auch im Hinblick
auf den Ausstand eines Bezirksratsmitglieds von Bedeutung (VGr, 28. November
2019, VB.2019.00401, E. 2.5).
2.8
Wie die Vorinstanz bestätigt, handelt es sich bei den
betreffenden Personen D und E um ein Ehepaar. Bei einer Befassung in der
gleichen Sache stellte dies unzweifelhaft einen Ausstandsgrund dar (VGr, 28. November
2019, VB.2019.00401, E. 2, wobei die Ehefrau des
Ersatzmitglieds der Rekursinstanz in jenem Fall am angefochtenen Entscheid mitgewirkt
hatte). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist vorliegend
jedoch nicht ohne Weiteres vom Fehlen einer Befassung in der gleichen Sache,
sprich dem Informationszugangsgesuch des Beschwerdeführers, auszugehen. Auch
wenn aus den Akten der Vorinstanz über das Informationszugangsgesuch vom 21. November
2018.
und die Gefährdungsmeldungen vom 16. Juni 2017 und 24. Mai 2018
keine direkten Berührungspunkte ersichtlich und keine Schriften von E vorhanden
sind, kann ein Anschein der Befangenheit bestehen. Der Beschwerdeführer bezog
sich in seinem Gesuch um Informationszugang zwar auf eine Gefährdungsmeldung,
doch sieht der Beschwerdeführer diese wohl nicht nur in einem zeitlichen,
sondern auch ursächlichen Zusammenhang mit seinem Gesuch um wirtschaftliche
Hilfe vom 8. Juni 2017. Es ging ihm darum, Unterlagen hierüber zu
erlangen, ersuchte er doch um Zugang zu allen Informationen bei dem öffentlichen
Organ der Beschwerdegegnerin. Wie dem Verwaltungsgericht aus dem Verfahren
VB.2019.00401 bekannt ist, hat E am dort streitgegenständlichen Beschluss vom 7. März
2018.
mitgewirkt (VGr, 28. November 2019, VB.2019.00401 Sachverhalt I. D.
und III. D.).
Zudem betrifft die Frage, ob die Sozialbehörde die Gefährdungsmeldung
gemacht habe, ungeachtet der Tatsache, dass der erstinstanzliche Entscheid über
das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe vom 26. Juli 2017 dem in VB.2019.00401
streitgegenständlichen Entscheid unmittelbar vorausging, alle Mitglieder der
Sozialbehörde. Das Gesuch beanstandete zudem Abläufe der Beteiligung, weshalb
sowohl der Sozialdienst als auch die Sozialbehörde, als Oberbehörde, infrage
kamen, da für den Beschwerdeführer nicht genau ersichtlich war, welche Behörde
wie involviert war. Aufgrund des geschilderten Zusammenhangs des Verfahrens auf
Informationszugang mit der erstinstanzlichen Behandlung der Gesuche auf Sozialhilfe
besteht bereits aus diesem Grund ein objektiv begründeter Anschein der
Befangenheit, wenn der Ehemann eines Mitglieds der Sozialbehörde am
Rekursentscheid mitwirkt, weshalb kein weiterer Ausstandsgrund mehr zu prüfen
ist. Bereits aus diesem Grund ist der angefochtene Entscheid der Vorinstanz
aufzuheben.
2.9
Angesichts
der Umstände ist vorliegend nicht eine Rückweisung an die Vorinstanz zur
Durchführung eines neuen Rekursverfahrens, sondern – wie nachfolgend zu zeigen
ist – eine Sprungrückweisung an die Beschwerdegegnerin zur neuen Entscheidung
in der Sache angezeigt.
3.
3.1
Die
Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999; vgl. auch § 4a VRG). Eine
Behörde begeht eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinn, wenn sie sich
weigert, eine Anordnung zu erlassen, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Die Rechtsverzögerung kann als besondere Form der
formellen Rechtsverweigerung bezeichnet
werden. Sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln nicht grundsätzlich
verweigert wird, jedoch nicht binnen der gesetzlichen Frist oder – wo eine
solche fehlt – nicht binnen angemessener Frist erfolgt (Bosshard/Bertschi,
Kommentar VRG, § 19 N. 40).
3.2
Das Verbot
der Rechtsverzögerung wird
verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das
gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zur Vornahme verpflichtet
wäre (statt vieler VGr, 31. August 2017, VB.2016.00511, E. 3.1, mit
Hinweis auf BGE 135 I 265 E. 4.4 und BGE 130 I 312 E. 5.2; Gerold
Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische
Bundesverfassung, Kommentar, 3. A., Zürich etc. 2014, Art. 29 N. 22 ff.;
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 4a N. 19 ff.).
4.
4.1
Die
Vorinstanz erwog, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung
nicht im Besitz einer anfechtbaren Verfügung war, habe lediglich die gerügte
Verweigerung einer solchen Anfechtungsobjekt sein können. Soweit der
Beschwerdeführer über die Feststellung einer Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung
hinaus beantragt habe, es sei festzustellen, dass die Sozialbehörde der
Beschwerdegegnerin für alle Handlungen ihrer Funktionäre gegenüber ihm kausal
und solidarisch hafte, sei der Rekurs hingegen unzulässig, zumal über
Schadenersatzansprüche die Zivilgerichte zu entscheiden hätten. Insofern sei
mangels Zuständigkeit darauf nicht einzutreten und von einer Überweisung
abzusehen. Auch dem sinngemäss gestellten Antrag, die Stadträtin und
Vorsteherin der Abteilung Soziales sei als Antragsgegnerin im Verfahren zu
beteiligen, könne nicht entsprochen werden, da Informationsgesuche durch das
ersuchte öffentliche Organ zu behandeln seien. Anfechtungsobjekt bilde deshalb
einzig das gerügte Verweigern oder Verzögern einer Anordnung und es beschränke
sich auf die Frage, ob der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang
mit dem Informationszugangsgesuch des Beschwerdeführers vom 21. November
2018, welches nicht im Zusammenhang mit einem laufenden Sozialhilfeverfahren
stehe, eine übermässige Verfahrensdauer bzw. eine Rechtsverweigerung
vorzuwerfen sei.
Der Beschwerdeführer rüge sinngemäss, die Beschwerdegegnerin
habe sein Gesuch auf Informationszugang zu Unrecht nicht innert der gesetzlich
vorgesehenen 30-tägigen Frist behandelt. Ein Rechtsverweigerungsrekurs ziele
grundsätzlich darauf ab, die Vorinstanz zu einer beförderlichen
Dispositiv
Verfahrenserledigung anzuhalten. Er müsse demnach erhoben werden, solange der
Entscheid der untätigen Behörde noch ausstehe. Auf Rechtsmittel, die erst nach
Erlass des Entscheids erhoben würden, sei grundsätzlich mangels aktuellen
Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um
Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit den Gefährdungsmeldungen vom Juni
2017 sowie vom Mai 2018 datiere vom 21. November 2018. Den Akten sei zu
entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16. Januar 2019
dem Beschwerdeführer die in den Akten befindlichen Unterlagen im Zusammenhang
mit der im Mai 2018 erfolgten Gefährdungsmeldung in Kopie zugestellt und dabei
gleichzeitig erklärt habe, über keine Informationen hinsichtlich des Vorfalls
im Jahr 2017 zu verfügen; in diesem Zeitraum sei seitens der Sozialbehörde
keine Gefährdungsmeldung an eine andere Amtsstelle erfolgt. Soweit es ihr
möglich gewesen sei, habe die Beschwerdegegnerin damit dem Gesuch des
Beschwerdeführers entsprochen. Allerdings habe sie dadurch, dass die verlangten
Informationen bezüglich der Gefährdungsmeldung im Jahr 2017 gar nicht vorhanden
gewesen seien, dem Gesuch nicht vollständig entsprechen können, was sie in
einer anfechtbaren Verfügung hätte eröffnen müssen. Ihr Schreiben vom 16. Januar
2019, mit welchem sie Stellung genommen habe, nachdem der Beschwerdeführer
bereits ein Rechtsmittel eingereicht habe, sei zwar nicht als Verfügung
bezeichnet, doch setze es sich mit dem gestellten Informationszugangsgesuch
auseinander und sei somit individuell-konkret. Zudem habe sie darin in
ausdrücklicher Weise angegeben, in Bezug auf den erwähnten Vorfall von Juni
2017 über keine Akten zu verfügen, worin insoweit eine abweisende Verfügung zu
erblicken sei. Demgemäss sei der Rekurs gegenstandslos geworden.
4.2 Der
Beschwerdeführer machte geltend, bezüglich seines Gesuchs zum Zugang zu
Informationen und den eigenen Personendaten sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin
dem wider besseres Wissen nicht nachgekommen sei. Ihm sei kein Schreiben von
der Sozialbehörde B am 16. Januar 2019 und auch zu keinem anderen
Zeitpunkt zugestellt und übermittelt worden, welches konkret Bezug auf sein
Gesuch genommen hätte. Demzufolge sei sein Gesuch auch nicht wie von der
Vorinstanz ausgeführt gegenstandslos geworden, weshalb die Sache zu neuer
Entscheidung zurückzuweisen sei. Er sei aufgrund falscher Anschuldigungen und
eines Unfalls sowie dessen Folgen in finanzielle Not geraten. In diesem
Zusammenhang habe er frühzeitig am 23. Februar 2017 bzw. am 8. Juni
2017 bei der Beschwerdegegnerin den Antrag auf wirtschaftliche Hilfe gestellt.
Er sei per Auflage aufgefordert worden, an einem in Bezug auf seine beruflichen
Qualifikationen unsinnigen Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen. Die
Sozialbehörde stelle bis heute sämtliche seiner Bemühungen in Abrede. Aus nicht
nachvollziehbaren Gründen habe die Sozialbehörde kein Interesse daran, dass er
nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig sei. Er vertrete die Meinung, dass
Menschen, welche durch ihre Lebensumstände in Not geraten seien, entsprechende
Hilfe zukommen müsse, ohne von der Sozialbehörde und deren Präsidentin
schikaniert und belästigt zu werden, indem diese ihren Pflichten gemäss IDG und
der dazugehörigen Verordnung nicht nachkämen.
5.
5.1 Es ist
somit zu prüfen, ob ein Verweigern oder Verzögern der Anordnung seitens der
Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 21. November
2018 vorlag.
5.2 Gemäss § 20 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ
vorhandenen Informationen (Abs. 1) sowie Anspruch auf Zugang zu den
eigenen Personendaten (Abs. 2). Das öffentliche Organ gewährt gemäss § 27 IDG innert 30 Tagen seit dem Eingang des Gesuchs Zugang zur Information
oder erlässt eine Verfügung über die Beschränkung des Zugangsrechts. Will das
öffentliche Organ den Zugang zur gewünschten Information verweigern,
einschränken oder aufschieben, so hat es eine Verfügung zu erlassen (§ 27 Abs. 1 IDG).
5.3 Die
Beschwerdegegnerin antwortete auf das Gesuch des Beschwerdegegners vom 21. November
2018, welches bei ihr am 22. November 2018 eingegangen sei, mit Schreiben
vom 16. Januar 2019. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ihm am 16. Januar
2019 oder zu einem anderen Zeitpunkt eine Verfügung zugestellt worden sei,
welche konkret Bezug auf sein Gesuch genommen habe. Der Beweis für die
Zustellung einer Verfügung obliegt der Behörde (Plüss, Kommentar VRG, § 10
N. 82). Ein solcher Nachweis für das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
16. Januar 2019 liegt nicht in den Akten. Ausserdem ist fraglich, ob das
Schreiben der geforderten Verfügungsform entspricht. Aufgrund der nicht
vorhandenen Informationen konnte sie dem Gesuch des Beschwerdeführers nicht
vollständig entsprechen, weshalb nach dem Gesagten zwingend eine Verfügung zu
erlassen gewesen wäre (VGr, 25. April 2019, VB.2018.00482, E. 5.3.4).
5.4 Die äussere Form des Verwaltungshandelns
ist für die Qualifikation nicht
entscheidend, sondern einzig, ob ein behördlicher Akt materiell die Kriterien
einer Verfügung erfüllt
(Bertschi/Plüss, Kommentar VRG; Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 24). Die
Vorinstanz qualifizierte das Schreiben der Beschwerdegegnerin als Verfügung, da
es als behördlicher Akt die Kriterien einer Verfügung erfülle. Dem ist jedoch
aufgrund des Folgenden nicht zuzustimmen: Selbst bei weiter Auslegung des
Verfügungsbegriffs ist ein nur wenige Zeilen umfassender Kurzbrief, ohne
Dispositiv und ohne Rechtsmittelbelehrung, wie das Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2019, in der Regel nicht als Verfügung
zu qualifizieren, zumal darin keine Absicht ersichtlich ist, ein konkretes
Rechtsverhältnis verbindlich zu regeln. Der abschliessende Satz, wonach die
Beschwerdegegnerin hoffe, allfällige Fragen beantwortet und Unklarheiten beseitigt
zu haben, deutet auf eine weiterhin offen gehaltene Konversation hin. Darin
kann keine rechtlich verbindliche (teilweise) Gesuchsabweisung erblickt werden,
welche zwingend in Verfügungsform hätte ergehen müssen. In seinem
Informationszugangsgesuch ersuchte der Beschwerdeführer zudem ausdrücklich
gestützt auf Art. 27 IDG um den Erlass einer "schriftlich begründeten
Verfügung". Die Vorinstanz hätte somit das Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2019 nicht als Verfügung qualifizieren
dürfen. Es liegt somit eine Rechtsverzögerung seitens der Beschwerdegegnerin
vor. Im Rahmen der Rückweisung rechtfertigt sich somit eine Sprungrückweisung
an den Beschwerdegegner, welcher in dieser Sache eine den formellen
Anforderungen entsprechende Verfügung zu erlassen haben wird.
5.5 Die
Sinnhaftigkeit der Teilnahme des Beschwerdeführers an einem
Beschäftigungsprogramm sowie weitere von der Sozialbehörde angeordnete Auflagen
sind vorliegend nicht Prozessgegenstand. Die Vorinstanz erachtete schliesslich
den Rekurs des Beschwerdeführers bezüglich dessen Feststellungsbegehren, wonach
die Sozialbehörde für alle Handlungen ihrer Funktionärinnen und Funktionäre ihm
gegenüber kausal und solidarisch hafte, als unzulässig. Ebenso wenig habe eine
Pflicht bestanden, der Stadträtin und Vorsteherin der Abteilung Soziales, F,
wie vom Beschwerdeführer verlangt, im Rekursverfahren weder Parteistellung
einzuräumen oder sie im Rubrum aufzuführen. Die Vorinstanz ist zu Recht mangels
Zuständigkeit auf diese Begehren nicht eingetreten, was der Beschwerdeführer
auch nicht weiter substanziiert rügt. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen.
5.6 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Demzufolge ist der
Beschluss der Vorinstanz vom 28. Mai 2020 aufzuheben und die Sache mittels
Sprungrückweisung zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
6.
6.1 Die Gerichtskosten sind vollumfänglich der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) Zudem ist die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei
offenem Ausgang in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu
behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch
entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.
mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Der
Beschwerdeführer hat keine Parteientschädigung verlangt.
6.2 Das Gesuch
des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
wurde bereits mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2020 abgewiesen. Eine
andere Beurteilung drängt sich auch im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids
nicht auf. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist aufgrund
vorliegenden Verfahrensausgangs zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
7.
Letztinstanzliche
kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren
(BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Sie sind daher vor
Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demzufolge wird der Beschluss des
Bezirksrats C vom 28. Mai 2020 aufgehoben, und die Sache wird zu
neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung an …