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Entscheid

VB.2020.00477

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00477

22. Juli 2021Deutsch18 min

(URT.2021.22804)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00477

Urteil

der 3. Kammer

vom 17. Juni 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Informationszugang (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A wurde ab Juli 2017 von der Stadt B mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Er ersuchte mit Schreiben vom 21. November

2018 die Sozialbehörde der Stadt B gestützt auf das Gesetz über die

Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG) um Zugang zu

Informationen, welche über ihn im Zusammenhang mit den Gefährdungsmeldungen vom

16. Juni 2017 und 24. Mai 2018 vorhanden seien.

Mit Eingabe an das Statthalteramt C vom 28. Dezember

2018 beanstandete A, dass die Sozialbehörde seinem Informationszugangsgesuch

nicht nachgekommen sei. Das Statthalteramt leitete diese Eingabe

zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung an den Bezirksrat C weiter,

der in der Folge ein Verfahren wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung

eröffnete und den Schriftenwechsel durchführte.

Mit Beschluss vom 28. Mai 2020 schrieb der

Bezirksrat C das Verfahren als gegenstandslos geworden ab, da die

Sozialbehörde das Informationszugangsgesuch von A in der Zwischenzeit mit

Verfügung vom 16. Januar 2019 beantwortet habe. Verfahrenskosten erhob der

Bezirksrat keine, ebenso wenig sprach er Parteientschädigungen zu. Das Gesuch

von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege schrieb er ebenfalls als

gegenstandslos geworden ab.

Erwägungen

II.

A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 13. Juli

2020.

an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des

Beschlusses vom 28. Mai 2020 sowie die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

Mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2020 wies das

Verwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ab.

Die Stadt B liess sich nicht vernehmen. Der

Bezirksrat C reichte seine Akten ein und liess sich am 10. September

2020.

vernehmen. Daraufhin liess sich keiner der Verfahrensbeteiligten mehr

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) kann mit Beschwerde

die unrechtmässige Verzögerung oder Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung

gerügt werden. Der Rechtsweg für die Rechtsverzögerungs- bzw.

Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt jenem, der auch gegen die aus Sicht der

beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur Verfügung

stünde (statt vieler VGr, 24. Mai 2018, VB.2017.00751, E. 1.4, mit

Hinweis auf RB 2005 Nr. 13). In sozialhilferechtlichen Angelegenheiten

steht gegen bezirksrätliche Rekursentscheide die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht offen. Dieses ist demzufolge auch für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz betreffend

Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerung zuständig.

2.

2.1

Zunächst

ist die Rüge zu prüfen, das Ersatzmitglied D, welcher Teil des Spruchkörpers

des angefochtenen Entscheids war, sei befangen.

2.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, da D,

der daran mitgewirkt habe, in der Sache persönlich befangen sei. Dessen

Ehefrau, E, sei Mitglied der Sozialbehörde B und aufgrund seines Gesuchs

um Zugang zu den eigenen Personendaten am Entscheid der Sozialbehörde B

direkt beteiligt. Damit seien sachlich begründete Umstände erkennbar,

Misstrauen in die Unparteilichkeit von D zu erwecken, weshalb der Beschluss

aufzuheben und die Sache zurückzuweisen sei.

2.3

Die

Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung den Vorwurf der Befangenheit von D als

unzutreffend zurück. Es sei korrekt, dass E, welche Mitglied der Sozialbehörde B

sei, dessen Ehefrau sei. Dies allein vermöge jedoch noch nicht den Anschein der

Befangenheit und mithin einen Ausstandsgrund für D zu begründen. Gemäss Art. 34

Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni

2005.

(BGG) stelle die Ehe einer mit der Entscheidfindung befassten Person mit

einem Mitglied der Vorinstanz, das in der gleichen Sache tätig war, einen

Ausstandsgrund dar. Vorliegend sei E jedoch nicht in der gleichen Sache tätig

gewesen. Sie erscheine nirgends in den dem Rekursverfahren zugrunde liegenden

Akten der Sozialbehörde B, und es fänden sich keinerlei Briefe, welche von

ihr unterzeichnet worden seien. Somit gebe es keinerlei Anhaltspunkte für eine

Befassung in der gleichen Sache und dementsprechend liege beim Ersatzmitglied D

kein Ausstandsgrund vor.

2.4

Nach § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei

mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der

Sache persönlich befangen erscheinen. Diese Bestimmung konkretisiert den

grundrechtlichen Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf unparteiische

Beurteilung, wie er in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) in

allgemeiner Weise und in Art. 30 Abs. 1 BV für gerichtliche Verfahren

verankert ist und als dessen Teilgehalt die Ausstandspflicht bei Befangenheit

verfassungsrechtlich garantiert wird (Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5a N. 4).

2.5

Befangenheit

ist anzunehmen, wenn im Einzelfall tatsächliche oder verfahrensrechtliche

Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der

betreffenden Person zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich um einen

inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher nicht

nachgewiesen zu werden, dass eine Person tatsächlich befangen ist. Vielmehr

genügt das Vorhandensein von Umständen, die den Anschein der Befangenheit und

die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Dabei kann allerdings

nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das

Misstrauen muss stattdessen in objektiver Weise als begründet erscheinen (vgl.

BGE 140 III 221 E. 4.1; Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 15 mit

weiteren Hinweisen).

2.6

Ausstandsgründe

sind umgehend geltend zu machen, d. h. grundsätzlich zu dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene

Kenntnis der für eine Befangenheit sprechenden Tatsachen und der am Entscheid

mitwirkenden Personen erhält. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt,

dass ein Untätigbleiben oder eine Einlassung in ein Verfahren im Wissen um das

Vorliegen von Ausstandsgründen deren spätere Geltendmachung ausschliesst

(Kiener, § 5a N. 43 f.). Nur wenn eine Verfahrenspartei von

Umständen, welche ein Ausstandsbegehren begründet erscheinen lassen, erst

zusammen mit der betreffenden Verfügung Kenntnis erhält und diese Umstände

nicht schon früher hätte erkennen müssen, darf sie die Verletzung der

Ausstandsregeln auch noch im anschliessenden Rechtsmittelverfahren rügen.

Sodann darf einer Partei der Grundsatz von Treu und Glauben nicht

entgegengehalten werden, wenn das fragliche Mitglied Kenntnis vom

Ausstandsgrund hatte und diesen von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen

(VGr, 12. Dezember 2018, VB.2018.00574, E. 4.5 mit Hinweis auf

Kiener, § 5a N. 44). In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die

Rüge des Beschwerdeführers als rechtzeitig. Zwar durfte vom Beschwerdeführer

erwartet werden, die Zusammensetzung des Bezirksrats – wie sie sich unter

anderem aus dem Amtsblatt oder dem Staatskalender ergibt – zu kennen; er musste

indessen nicht damit rechnen und wurde auch nicht vorgängig darüber orientiert,

dass mit D ein (bestimmtes) Ersatzmitglied am angefochtenen Beschluss mitwirken

würde. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob D in den Ausstand hätte treten

müssen, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht.

2.7

Ein Anschein der Befangenheit besteht gemäss § 5a Abs. 1 lit. b VRG

in verschiedenen Verwandtschaftskonstellationen zu einer Partei. Eine besondere

Beziehungsnähe zu anderen Personen, wie die Ehe mit einem Mitglied der Vorinstanz, stellt zwar keinen im Gesetzestext

ausdrücklich erwähnten Ausstandsgrund

dar. Jedoch sind derartige Umstände des Einzelfalls stets am Massstab der

Generalklausel zu messen; mithin ist in dieser Konstellation zu prüfen, ob die

Beziehungsnähe zu einem Mitglied der Vorinstanz den Anschein der Befangenheit

bewirkt (Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 36).

Das Bundesgerichtsgesetz (BGG) qualifiziert in Art. 34 Abs. 1 lit. c

die Ehe einer mit der Entscheidfindung befassten Person mit einem Mitglied

einer Vorinstanz, das in der gleichen Sache tätig war, als Ausstandsgrund.

Diese Regelung liegt darin begründet, dass sich

Vorinstanzen im bundesgerichtlichen Verfahren vernehmlassungsweise beteiligen (Isabelle Häner, Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz,

3.

A., Basel 2018, Art. 34 N. 14 f.). Die genannte Bestimmung des BGG bildet zudem eine

Konkretisierung von Art. 30 BV (Häner, Art. 34 N. 1). Da Art. 29

Abs. 1 BV eine zum in Art. 30 Abs. 1 BV verankerten

Anspruch auf Unparteilichkeit, Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit der

Richterin bzw. des Richters analoge Garantie in Bezug auf Verwaltungsbehörden

statuiert (VGr, 12. Dezember 2018, VB.2018.00574, E. 4.2 mit

Hinweisen), ist Art. 34 Abs. 1 lit. c BGG auch im Hinblick

auf den Ausstand eines Bezirksratsmitglieds von Bedeutung (VGr, 28. November

2019, VB.2019.00401, E. 2.5).

2.8

Wie die Vorinstanz bestätigt, handelt es sich bei den

betreffenden Personen D und E um ein Ehepaar. Bei einer Befassung in der

gleichen Sache stellte dies unzweifelhaft einen Ausstandsgrund dar (VGr, 28. November

2019, VB.2019.00401, E. 2, wobei die Ehefrau des

Ersatzmitglieds der Rekursinstanz in jenem Fall am angefochtenen Entscheid mitgewirkt

hatte). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist vorliegend

jedoch nicht ohne Weiteres vom Fehlen einer Befassung in der gleichen Sache,

sprich dem Informationszugangsgesuch des Beschwerdeführers, auszugehen. Auch

wenn aus den Akten der Vorinstanz über das Informationszugangsgesuch vom 21. November

2018.

und die Gefährdungsmeldungen vom 16. Juni 2017 und 24. Mai 2018

keine direkten Berührungspunkte ersichtlich und keine Schriften von E vorhanden

sind, kann ein Anschein der Befangenheit bestehen. Der Beschwerdeführer bezog

sich in seinem Gesuch um Informationszugang zwar auf eine Gefährdungsmeldung,

doch sieht der Beschwerdeführer diese wohl nicht nur in einem zeitlichen,

sondern auch ursächlichen Zusammenhang mit seinem Gesuch um wirtschaftliche

Hilfe vom 8. Juni 2017. Es ging ihm darum, Unterlagen hierüber zu

erlangen, ersuchte er doch um Zugang zu allen Informationen bei dem öffentlichen

Organ der Beschwerdegegnerin. Wie dem Verwaltungsgericht aus dem Verfahren

VB.2019.00401 bekannt ist, hat E am dort streitgegenständlichen Beschluss vom 7. März

2018.

mitgewirkt (VGr, 28. November 2019, VB.2019.00401 Sachverhalt I. D.

und III. D.).

Zudem betrifft die Frage, ob die Sozialbehörde die Gefährdungsmeldung

gemacht habe, ungeachtet der Tatsache, dass der erstinstanzliche Entscheid über

das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe vom 26. Juli 2017 dem in VB.2019.00401

streitgegenständlichen Entscheid unmittelbar vorausging, alle Mitglieder der

Sozialbehörde. Das Gesuch beanstandete zudem Abläufe der Beteiligung, weshalb

sowohl der Sozialdienst als auch die Sozialbehörde, als Oberbehörde, infrage

kamen, da für den Beschwerdeführer nicht genau ersichtlich war, welche Behörde

wie involviert war. Aufgrund des geschilderten Zusammenhangs des Verfahrens auf

Informationszugang mit der erstinstanzlichen Behandlung der Gesuche auf Sozialhilfe

besteht bereits aus diesem Grund ein objektiv begründeter Anschein der

Befangenheit, wenn der Ehemann eines Mitglieds der Sozialbehörde am

Rekursentscheid mitwirkt, weshalb kein weiterer Ausstandsgrund mehr zu prüfen

ist. Bereits aus diesem Grund ist der angefochtene Entscheid der Vorinstanz

aufzuheben.

2.9

Angesichts

der Umstände ist vorliegend nicht eine Rückweisung an die Vorinstanz zur

Durchführung eines neuen Rekursverfahrens, sondern – wie nachfolgend zu zeigen

ist – eine Sprungrückweisung an die Beschwerdegegnerin zur neuen Entscheidung

in der Sache angezeigt.

3.

3.1

Die

Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf

Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999; vgl. auch § 4a VRG). Eine

Behörde begeht eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinn, wenn sie sich

weigert, eine Anordnung zu erlassen, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Die Rechtsverzögerung kann als besondere Form der

formellen Rechtsverweigerung bezeichnet

werden. Sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln nicht grundsätzlich

verweigert wird, jedoch nicht binnen der gesetzlichen Frist oder – wo eine

solche fehlt – nicht binnen angemessener Frist erfolgt (Bosshard/Bertschi,

Kommentar VRG, § 19 N. 40).

3.2

Das Verbot

der Rechtsverzögerung wird

verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das

gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zur Vornahme verpflichtet

wäre (statt vieler VGr, 31. August 2017, VB.2016.00511, E. 3.1, mit

Hinweis auf BGE 135 I 265 E. 4.4 und BGE 130 I 312 E. 5.2; Gerold

Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische

Bundesverfassung, Kommentar, 3. A., Zürich etc. 2014, Art. 29 N. 22 ff.;

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 4a N. 19 ff.).

4.

4.1

Die

Vorinstanz erwog, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung

nicht im Besitz einer anfechtbaren Verfügung war, habe lediglich die gerügte

Verweigerung einer solchen Anfechtungsobjekt sein können. Soweit der

Beschwerdeführer über die Feststellung einer Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung

hinaus beantragt habe, es sei festzustellen, dass die Sozialbehörde der

Beschwerdegegnerin für alle Handlungen ihrer Funktionäre gegenüber ihm kausal

und solidarisch hafte, sei der Rekurs hingegen unzulässig, zumal über

Schadenersatzansprüche die Zivilgerichte zu entscheiden hätten. Insofern sei

mangels Zuständigkeit darauf nicht einzutreten und von einer Überweisung

abzusehen. Auch dem sinngemäss gestellten Antrag, die Stadträtin und

Vorsteherin der Abteilung Soziales sei als Antragsgegnerin im Verfahren zu

beteiligen, könne nicht entsprochen werden, da Informationsgesuche durch das

ersuchte öffentliche Organ zu behandeln seien. Anfechtungsobjekt bilde deshalb

einzig das gerügte Verweigern oder Verzögern einer Anordnung und es beschränke

sich auf die Frage, ob der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang

mit dem Informationszugangsgesuch des Beschwerdeführers vom 21. November

2018, welches nicht im Zusammenhang mit einem laufenden Sozialhilfeverfahren

stehe, eine übermässige Verfahrensdauer bzw. eine Rechtsverweigerung

vorzuwerfen sei.

Der Beschwerdeführer rüge sinngemäss, die Beschwerdegegnerin

habe sein Gesuch auf Informationszugang zu Unrecht nicht innert der gesetzlich

vorgesehenen 30-tägigen Frist behandelt. Ein Rechtsverweigerungsrekurs ziele

grundsätzlich darauf ab, die Vorinstanz zu einer beförderlichen

Dispositiv

Verfahrenserledigung anzuhalten. Er müsse demnach erhoben werden, solange der

Entscheid der untätigen Behörde noch ausstehe. Auf Rechtsmittel, die erst nach

Erlass des Entscheids erhoben würden, sei grundsätzlich mangels aktuellen

Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um

Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit den Gefährdungsmeldungen vom Juni

2017 sowie vom Mai 2018 datiere vom 21. November 2018. Den Akten sei zu

entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16. Januar 2019

dem Beschwerdeführer die in den Akten befindlichen Unterlagen im Zusammenhang

mit der im Mai 2018 erfolgten Gefährdungsmeldung in Kopie zugestellt und dabei

gleichzeitig erklärt habe, über keine Informationen hinsichtlich des Vorfalls

im Jahr 2017 zu verfügen; in diesem Zeitraum sei seitens der Sozialbehörde

keine Gefährdungsmeldung an eine andere Amtsstelle erfolgt. Soweit es ihr

möglich gewesen sei, habe die Beschwerdegegnerin damit dem Gesuch des

Beschwerdeführers entsprochen. Allerdings habe sie dadurch, dass die verlangten

Informationen bezüglich der Gefährdungsmeldung im Jahr 2017 gar nicht vorhanden

gewesen seien, dem Gesuch nicht vollständig entsprechen können, was sie in

einer anfechtbaren Verfügung hätte eröffnen müssen. Ihr Schreiben vom 16. Januar

2019, mit welchem sie Stellung genommen habe, nachdem der Beschwerdeführer

bereits ein Rechtsmittel eingereicht habe, sei zwar nicht als Verfügung

bezeichnet, doch setze es sich mit dem gestellten Informationszugangsgesuch

auseinander und sei somit individuell-konkret. Zudem habe sie darin in

ausdrücklicher Weise angegeben, in Bezug auf den erwähnten Vorfall von Juni

2017 über keine Akten zu verfügen, worin insoweit eine abweisende Verfügung zu

erblicken sei. Demgemäss sei der Rekurs gegenstandslos geworden.

4.2 Der

Beschwerdeführer machte geltend, bezüglich seines Gesuchs zum Zugang zu

Informationen und den eigenen Personendaten sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin

dem wider besseres Wissen nicht nachgekommen sei. Ihm sei kein Schreiben von

der Sozialbehörde B am 16. Januar 2019 und auch zu keinem anderen

Zeitpunkt zugestellt und übermittelt worden, welches konkret Bezug auf sein

Gesuch genommen hätte. Demzufolge sei sein Gesuch auch nicht wie von der

Vorinstanz ausgeführt gegenstandslos geworden, weshalb die Sache zu neuer

Entscheidung zurückzuweisen sei. Er sei aufgrund falscher Anschuldigungen und

eines Unfalls sowie dessen Folgen in finanzielle Not geraten. In diesem

Zusammenhang habe er frühzeitig am 23. Februar 2017 bzw. am 8. Juni

2017 bei der Beschwerdegegnerin den Antrag auf wirtschaftliche Hilfe gestellt.

Er sei per Auflage aufgefordert worden, an einem in Bezug auf seine beruflichen

Qualifikationen unsinnigen Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen. Die

Sozialbehörde stelle bis heute sämtliche seiner Bemühungen in Abrede. Aus nicht

nachvollziehbaren Gründen habe die Sozialbehörde kein Interesse daran, dass er

nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig sei. Er vertrete die Meinung, dass

Menschen, welche durch ihre Lebensumstände in Not geraten seien, entsprechende

Hilfe zukommen müsse, ohne von der Sozialbehörde und deren Präsidentin

schikaniert und belästigt zu werden, indem diese ihren Pflichten gemäss IDG und

der dazugehörigen Verordnung nicht nachkämen.

5.

5.1 Es ist

somit zu prüfen, ob ein Verweigern oder Verzögern der Anordnung seitens der

Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 21. November

2018 vorlag.

5.2 Gemäss § 20 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ

vorhandenen Informationen (Abs. 1) sowie Anspruch auf Zugang zu den

eigenen Personendaten (Abs. 2). Das öffentliche Organ gewährt gemäss § 27 IDG innert 30 Tagen seit dem Eingang des Gesuchs Zugang zur Information

oder erlässt eine Verfügung über die Beschränkung des Zugangsrechts. Will das

öffentliche Organ den Zugang zur gewünschten Information verweigern,

einschränken oder aufschieben, so hat es eine Verfügung zu erlassen (§ 27 Abs. 1 IDG).

5.3 Die

Beschwerdegegnerin antwortete auf das Gesuch des Beschwerdegegners vom 21. November

2018, welches bei ihr am 22. November 2018 eingegangen sei, mit Schreiben

vom 16. Januar 2019. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ihm am 16. Januar

2019 oder zu einem anderen Zeitpunkt eine Verfügung zugestellt worden sei,

welche konkret Bezug auf sein Gesuch genommen habe. Der Beweis für die

Zustellung einer Verfügung obliegt der Behörde (Plüss, Kommentar VRG, § 10

N. 82). Ein solcher Nachweis für das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom

16. Januar 2019 liegt nicht in den Akten. Ausserdem ist fraglich, ob das

Schreiben der geforderten Verfügungsform entspricht. Aufgrund der nicht

vorhandenen Informationen konnte sie dem Gesuch des Beschwerdeführers nicht

vollständig entsprechen, weshalb nach dem Gesagten zwingend eine Verfügung zu

erlassen gewesen wäre (VGr, 25. April 2019, VB.2018.00482, E. 5.3.4).

5.4 Die äussere Form des Verwaltungshandelns

ist für die Qualifikation nicht

entscheidend, sondern einzig, ob ein behördlicher Akt materiell die Kriterien

einer Verfügung erfüllt

(Bertschi/Plüss, Kommentar VRG; Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 24). Die

Vorinstanz qualifizierte das Schreiben der Beschwerdegegnerin als Verfügung, da

es als behördlicher Akt die Kriterien einer Verfügung erfülle. Dem ist jedoch

aufgrund des Folgenden nicht zuzustimmen: Selbst bei weiter Auslegung des

Verfügungsbegriffs ist ein nur wenige Zeilen umfassender Kurzbrief, ohne

Dispositiv und ohne Rechtsmittelbelehrung, wie das Schreiben der

Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2019, in der Regel nicht als Verfügung

zu qualifizieren, zumal darin keine Absicht ersichtlich ist, ein konkretes

Rechtsverhältnis verbindlich zu regeln. Der abschliessende Satz, wonach die

Beschwerdegegnerin hoffe, allfällige Fragen beantwortet und Unklarheiten beseitigt

zu haben, deutet auf eine weiterhin offen gehaltene Konversation hin. Darin

kann keine rechtlich verbindliche (teilweise) Gesuchsabweisung erblickt werden,

welche zwingend in Verfügungsform hätte ergehen müssen. In seinem

Informationszugangsgesuch ersuchte der Beschwerdeführer zudem ausdrücklich

gestützt auf Art. 27 IDG um den Erlass einer "schriftlich begründeten

Verfügung". Die Vorinstanz hätte somit das Schreiben der

Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2019 nicht als Verfügung qualifizieren

dürfen. Es liegt somit eine Rechtsverzögerung seitens der Beschwerdegegnerin

vor. Im Rahmen der Rückweisung rechtfertigt sich somit eine Sprungrückweisung

an den Beschwerdegegner, welcher in dieser Sache eine den formellen

Anforderungen entsprechende Verfügung zu erlassen haben wird.

5.5 Die

Sinnhaftigkeit der Teilnahme des Beschwerdeführers an einem

Beschäftigungsprogramm sowie weitere von der Sozialbehörde angeordnete Auflagen

sind vorliegend nicht Prozessgegenstand. Die Vorinstanz erachtete schliesslich

den Rekurs des Beschwerdeführers bezüglich dessen Feststellungsbegehren, wonach

die Sozialbehörde für alle Handlungen ihrer Funktionärinnen und Funktionäre ihm

gegenüber kausal und solidarisch hafte, als unzulässig. Ebenso wenig habe eine

Pflicht bestanden, der Stadträtin und Vorsteherin der Abteilung Soziales, F,

wie vom Beschwerdeführer verlangt, im Rekursverfahren weder Parteistellung

einzuräumen oder sie im Rubrum aufzuführen. Die Vorinstanz ist zu Recht mangels

Zuständigkeit auf diese Begehren nicht eingetreten, was der Beschwerdeführer

auch nicht weiter substanziiert rügt. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen.

5.6 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Demzufolge ist der

Beschluss der Vorinstanz vom 28. Mai 2020 aufzuheben und die Sache mittels

Sprungrückweisung zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

6.

6.1 Die Gerichtskosten sind vollumfänglich der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) Zudem ist die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei

offenem Ausgang in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu

behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch

entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.

mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Der

Beschwerdeführer hat keine Parteientschädigung verlangt.

6.2 Das Gesuch

des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes

wurde bereits mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2020 abgewiesen. Eine

andere Beurteilung drängt sich auch im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids

nicht auf. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist aufgrund

vorliegenden Verfahrensausgangs zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

7.

Letztinstanzliche

kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren

(BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Sie sind daher vor

Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demzufolge wird der Beschluss des

Bezirksrats C vom 28. Mai 2020 aufgehoben, und die Sache wird zu

neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'620.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7. Mitteilung an …