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Entscheid

VB.2020.00478

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00478

2. November 2020Deutsch6 min

(URT.2020.22213)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00478

Verfügung

des Einzelrichters

vom 2. November 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

Gemeinde A,

vertreten

durch die Sozialbehörde,

Gemeindeverwaltung,

Beschwerdeführerin,

gegen

B,

Beschwerdegegner,

betreffend

Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

B wird seit dem

1. Mai 2018 von der Gemeinde A mit wirtschaftlicher Hilfe

unterstützt. Mit Beschluss vom 15. Mai 2019 kürzte die Sozialbehörde A den

Grundbedarf von B für die Dauer von drei Monaten um 15 %. Diesen Beschluss

hat B mit Rekurs beim Bezirksrat C angefochten, welcher den Rekurs

guthiess. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Gemeinde A wies das

Verwaltungsgericht im Verfahren VB.2020.00480 ab.

Am 10. Juli 2019 beschloss die Sozialbehörde der

Gemeinde A, dass B der monatliche Grundbedarf während drei Monaten um

30 % gekürzt werde (Dispositiv-Ziffer 1). Das beigelegte

Berechnungsblatt erklärte die Gemeinde A als integrierenden Bestandteil

des Beschlusses (Dispositiv-Ziffer 2). Zudem habe B alles Zumutbare zu

unternehmen, um seine Notlage aus eigenen Kräften zu beheben

(Dispositiv-Ziffer 3) und die Auflagen und Weisungen des Beschlusses vom

15. Mai 2018 behielten weiterhin ihre Gültigkeit

(Dispositiv-Ziffer 5). Sollte der Rekurs gegen den Beschluss vom

15. Mai 2019 abgewiesen werden, seien die beiden Kürzungen nicht

kumulativ, sondern nacheinander zu vollziehen (Dispositiv-Ziffer 4).

Erwägungen

II.

Gegen die beschlossene

Kürzung des Grundbedarfs erhob B mit Eingabe vom 6. August 2019 Rekurs an

den Bezirksrat C. Dieser hiess den Rekurs mit Beschluss vom 15. Juni

2020.

gut und hob den Beschluss der Sozialbehörde A vom 10. Juli 2019 auf.

III.

A. Die

Gemeinde A gelangte mit Beschwerde vom 13. Juli 2020 an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats

vom 15. Juni 2020 sowie die Bestätigung des Beschlusses der Sozialbehörde

vom 10. Juli 2019.

B. Der

Bezirksrat C teilte am 28. Juli 2020 mit, dass er auf eine

Vernehmlassung verzichte. B machte in seiner Beschwerdeantwort vom

3.

August 2020 sinngemäss geltend, dass am Beschluss des Bezirksrates festzuhalten

sei. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerde gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig. Da der Streitwert

vorliegend weniger als Fr. 20'000.- beträgt und kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid

berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Die

Beschwerdelegitimation stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die es von Amtes

wegen zu prüfen gilt (statt vieler VGr, 22. September 2016,

VB.2013.00181–184, E. 1.3.3; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 49 N. 2 in Verbindung

mit § 21 N. 7). Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die

Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse

an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von

Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt

(lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen

Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen

Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).

Im Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer Weise in der

Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen. Sie sollen sich daher gegen

Entscheide zur Wehr setzen können, die ihr Verwaltungshandeln einschränken. In

der Regel ist daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Diese ist jedoch dann

zu verneinen, wenn einem Entscheid keine erhebliche präjudizielle Wirkung

zukommt und wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In

solchen Fällen kann nicht mehr von einem besonderen schutzwürdigen Interesse

der Gemeinde gesprochen werden, sondern es muss angenommen werden, dass es nur

noch um die richtige Rechtsanwendung geht, welche keine Legitimation begründet

(VGr, 22. September 2016, VB.2013.00181–184, E. 1.3.4 mit Hinweis auf

BGE 140 V 328 E. 4 f., 6.1, 6.4 ff.). Ungeachtet dessen, dass

das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen festzustellen ist,

haben die Rechtsuchenden ihre Legitimation zu substanziieren, soweit sie nicht

offensichtlich ist (Bertschi, § 21 N. 38 mit Hinweis).

2.2

Strittig

ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner den monatlichen

Grundbedarf während drei Monaten um 30 % kürzen durfte, weil dieser durch

seine ablehnende Haltung bewirkt habe, dass eine ihm durch eine Drittfirma

angebotene Teilzeitstelle anderweitig vergeben worden sei; der

Beschwerdeführerin zufolge habe der Beschwerdegegner damit gegen seine Pflicht

verstossen, alles Zumutbare zu unternehmen, um seine Notlage zu beheben. Der

Bezirksrat hob den Kürzungsbeschluss der Beschwerdeführerin zusammengefasst

deshalb auf, weil diese die Mitwirkungspflicht des Beschwerdegegners zuerst

mittels einer Weisung in Verfügungsform unter gleichzeitiger Androhung einer

Kürzung bei Missachtung derselben hätte durchsetzen müssen. Erst danach hätte

sie bei einer Verletzung der Weisung die Kürzung verfügen können. Da es

vorliegend an einer ausdrücklich erteilten Weisung, jede zumutbare

Arbeitsstelle anzunehmen, gefehlt habe, erweise sich die Leistungskürzung als

unrechtmässig.

2.3

Die von der Vorinstanz aufgehobene Kürzung

für drei Monate hat angesichts des geringen Betrags von insgesamt

Fr. 887.40 keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen für die

Beschwerdeführerin. Solches macht sie auch nicht geltend, ebenso wenig eine präjudizielle Bedeutung des

angefochtenen Entscheids im strittigen Punkt. Ohne

sich auch nur ansatzweise zur Frage ihrer Beschwerdeberechtigung zu äussern,

bringt die Beschwerdeführerin nämlich im Wesentlichen ausschliesslich vor, die

Vorinstanz habe die Rechtsprechung zum Erlass und zur Durchsetzung von Auflagen

und Weisungen falsch angewandt. Dem Beschwerdegegner sei bewusst gewesen, was

von ihm verlangt gewesen sei und was die Konsequenzen bei Nichteinhaltung

seien. Es sei nicht notwendig, einem Sozialhilfeempfänger detaillierte

Anweisungen zu machen und diese in Verfügungsform zu packen. Inwiefern der vom

Bezirksrat als ungenügend erlassen qualifizierten Weisung über den vorliegenden

konkreten Fall hinaus Bedeutung zukommen könnte, legt die Beschwerdeführerin

damit aber nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, sondern sie stellt

damit einzig die richtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz infrage, was –

selbst wenn ihre Ausführungen teilweise korrekt wären – für die Legitimation

nicht genügt. Da sie überdies auch keine Verletzung

von ihr von der Kantons- oder Bundesverfassung gewährten Garantien geltend

macht, ist ihre Beschwerdelegitimation zu verneinen und auf die Beschwerde

nicht einzutreten.

3.

3.1

Da auf die

Beschwerde nicht einzutreten ist, unterliegt die Beschwerdeführerin. Die

Gerichtskosten werden deshalb ihr auferlegt (§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt.

3.2

Mangels

Kostenauflage ist das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) als gegenstandslos

geworden abzuschreiben.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.-- Zustellkosten,

Fr. 610.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Das

Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an: …