VB.2020.00478
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00478
2. November 2020Deutsch6 min
(URT.2020.22213)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00478
Verfügung
des Einzelrichters
vom 2. November 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
Gemeinde A,
vertreten
durch die Sozialbehörde,
Gemeindeverwaltung,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegner,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
B wird seit dem
1. Mai 2018 von der Gemeinde A mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützt. Mit Beschluss vom 15. Mai 2019 kürzte die Sozialbehörde A den
Grundbedarf von B für die Dauer von drei Monaten um 15 %. Diesen Beschluss
hat B mit Rekurs beim Bezirksrat C angefochten, welcher den Rekurs
guthiess. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Gemeinde A wies das
Verwaltungsgericht im Verfahren VB.2020.00480 ab.
Am 10. Juli 2019 beschloss die Sozialbehörde der
Gemeinde A, dass B der monatliche Grundbedarf während drei Monaten um
30 % gekürzt werde (Dispositiv-Ziffer 1). Das beigelegte
Berechnungsblatt erklärte die Gemeinde A als integrierenden Bestandteil
des Beschlusses (Dispositiv-Ziffer 2). Zudem habe B alles Zumutbare zu
unternehmen, um seine Notlage aus eigenen Kräften zu beheben
(Dispositiv-Ziffer 3) und die Auflagen und Weisungen des Beschlusses vom
15. Mai 2018 behielten weiterhin ihre Gültigkeit
(Dispositiv-Ziffer 5). Sollte der Rekurs gegen den Beschluss vom
15. Mai 2019 abgewiesen werden, seien die beiden Kürzungen nicht
kumulativ, sondern nacheinander zu vollziehen (Dispositiv-Ziffer 4).
Erwägungen
II.
Gegen die beschlossene
Kürzung des Grundbedarfs erhob B mit Eingabe vom 6. August 2019 Rekurs an
den Bezirksrat C. Dieser hiess den Rekurs mit Beschluss vom 15. Juni
2020.
gut und hob den Beschluss der Sozialbehörde A vom 10. Juli 2019 auf.
III.
A. Die
Gemeinde A gelangte mit Beschwerde vom 13. Juli 2020 an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats
vom 15. Juni 2020 sowie die Bestätigung des Beschlusses der Sozialbehörde
vom 10. Juli 2019.
B. Der
Bezirksrat C teilte am 28. Juli 2020 mit, dass er auf eine
Vernehmlassung verzichte. B machte in seiner Beschwerdeantwort vom
3.
August 2020 sinngemäss geltend, dass am Beschluss des Bezirksrates festzuhalten
sei. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig. Da der Streitwert
vorliegend weniger als Fr. 20'000.- beträgt und kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid
berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Die
Beschwerdelegitimation stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die es von Amtes
wegen zu prüfen gilt (statt vieler VGr, 22. September 2016,
VB.2013.00181–184, E. 1.3.3; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 49 N. 2 in Verbindung
mit § 21 N. 7). Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die
Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von
Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt
(lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen
Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen
Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).
Im Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer Weise in der
Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen. Sie sollen sich daher gegen
Entscheide zur Wehr setzen können, die ihr Verwaltungshandeln einschränken. In
der Regel ist daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Diese ist jedoch dann
zu verneinen, wenn einem Entscheid keine erhebliche präjudizielle Wirkung
zukommt und wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In
solchen Fällen kann nicht mehr von einem besonderen schutzwürdigen Interesse
der Gemeinde gesprochen werden, sondern es muss angenommen werden, dass es nur
noch um die richtige Rechtsanwendung geht, welche keine Legitimation begründet
(VGr, 22. September 2016, VB.2013.00181–184, E. 1.3.4 mit Hinweis auf
BGE 140 V 328 E. 4 f., 6.1, 6.4 ff.). Ungeachtet dessen, dass
das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen festzustellen ist,
haben die Rechtsuchenden ihre Legitimation zu substanziieren, soweit sie nicht
offensichtlich ist (Bertschi, § 21 N. 38 mit Hinweis).
2.2
Strittig
ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner den monatlichen
Grundbedarf während drei Monaten um 30 % kürzen durfte, weil dieser durch
seine ablehnende Haltung bewirkt habe, dass eine ihm durch eine Drittfirma
angebotene Teilzeitstelle anderweitig vergeben worden sei; der
Beschwerdeführerin zufolge habe der Beschwerdegegner damit gegen seine Pflicht
verstossen, alles Zumutbare zu unternehmen, um seine Notlage zu beheben. Der
Bezirksrat hob den Kürzungsbeschluss der Beschwerdeführerin zusammengefasst
deshalb auf, weil diese die Mitwirkungspflicht des Beschwerdegegners zuerst
mittels einer Weisung in Verfügungsform unter gleichzeitiger Androhung einer
Kürzung bei Missachtung derselben hätte durchsetzen müssen. Erst danach hätte
sie bei einer Verletzung der Weisung die Kürzung verfügen können. Da es
vorliegend an einer ausdrücklich erteilten Weisung, jede zumutbare
Arbeitsstelle anzunehmen, gefehlt habe, erweise sich die Leistungskürzung als
unrechtmässig.
2.3
Die von der Vorinstanz aufgehobene Kürzung
für drei Monate hat angesichts des geringen Betrags von insgesamt
Fr. 887.40 keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen für die
Beschwerdeführerin. Solches macht sie auch nicht geltend, ebenso wenig eine präjudizielle Bedeutung des
angefochtenen Entscheids im strittigen Punkt. Ohne
sich auch nur ansatzweise zur Frage ihrer Beschwerdeberechtigung zu äussern,
bringt die Beschwerdeführerin nämlich im Wesentlichen ausschliesslich vor, die
Vorinstanz habe die Rechtsprechung zum Erlass und zur Durchsetzung von Auflagen
und Weisungen falsch angewandt. Dem Beschwerdegegner sei bewusst gewesen, was
von ihm verlangt gewesen sei und was die Konsequenzen bei Nichteinhaltung
seien. Es sei nicht notwendig, einem Sozialhilfeempfänger detaillierte
Anweisungen zu machen und diese in Verfügungsform zu packen. Inwiefern der vom
Bezirksrat als ungenügend erlassen qualifizierten Weisung über den vorliegenden
konkreten Fall hinaus Bedeutung zukommen könnte, legt die Beschwerdeführerin
damit aber nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, sondern sie stellt
damit einzig die richtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz infrage, was –
selbst wenn ihre Ausführungen teilweise korrekt wären – für die Legitimation
nicht genügt. Da sie überdies auch keine Verletzung
von ihr von der Kantons- oder Bundesverfassung gewährten Garantien geltend
macht, ist ihre Beschwerdelegitimation zu verneinen und auf die Beschwerde
nicht einzutreten.
3.
3.1
Da auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist, unterliegt die Beschwerdeführerin. Die
Gerichtskosten werden deshalb ihr auferlegt (§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt.
3.2
Mangels
Kostenauflage ist das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) als gegenstandslos
geworden abzuschreiben.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 610.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Das
Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an: …