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Entscheid

VB.2020.00479

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00479

24. September 2020Deutsch7 min

(URT.2020.22089)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00479

Urteil

der 4. Kammer

vom 24. September 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

1.

A

2. B,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Gemeinde Geroldswil,

vertreten durch den Gemeinderat Geroldswil,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Bewilligung einer Kinderkrippe − Sistierungsverfügung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

B betreibt in Geroldswil unter der Bezeichnung D mit

jeweils befristeten Bewilligungen unter anderem eine Kinderkrippe. Mit

Beschluss vom 6. Mai 2019 wies der Gemeinderat Geroldswil ein Gesuch von B

um eine neue Betriebsbewilligung ab dem 1. Januar 2019 ab. Dieser

Entscheid wurde mit Rekurs vom 11. Juni 2019 beim Bezirksrat Dietikon

angefochten.

B.

Am 6. November 2019 reichten B und ihr Sohn A

beim Gemeinderat Geroldswil ein Gesuch um Erneuerung der Betriebsbewilligung

für die Kinderkrippe ein. Mit Beschluss vom 10. Februar 2020 sistierte der

Gemeinderat das Gesuchsverfahren bis zum "rechtskräftigen Abschluss des

laufenden Rekursverfahrens".

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 18. März 2020 liessen A und

B beim Bezirksrat Dietikon die Aufhebung des Beschlusses vom 10. Februar

2020.

und die Rückweisung an die Gemeinde zur weiteren Behandlung beantragen.

Mit Beschluss vom 11. Juni 2020 trat der Bezirksrat auf den Rekurs nicht

ein (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A und B die Rekurskosten von

insgesamt Fr. 613.- je zur Hälfte (Dispositiv-Ziff. II) und sprach in

Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigungen zu.

III.

A und B liessen dagegen am 13. Juli

2020.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und es sei

"die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Verfahren in Bezug auf das

Bewilligungsgesuch des Beschwerdeführers in einer beförderlichen Art und Weise

fortzuführen"; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur weiteren

Behandlung zurückzuweisen. Der Gemeinderat Geroldswil verzichtete am 30. Juli

2020.

auf Beschwerdebeantwortung. Der Bezirksrat Dietikon schloss mit

Vernehmlassung vom 31. August 2020 auf Abweisung der

Beschwerde und stellte dem Verwaltungsgericht neben den Akten des

bezirksrätlichen Verfahrens auch seinen Beschluss vom 19. August 2020 zu,

womit der Rekurs vom 11. Juni 2019 im Sinn der Erwägungen abgewiesen wurde.

Die Kammer erwägt:

1.

Für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

eines Bezirksrats über Anordnungen eines Gemeinderats betreffend eine

Krippenbewilligung ist das Verwaltungsgericht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig

(vgl. VGr, 22. März 2017, VB.2016.00751, E. 1 Abs. 1).

Die Vorinstanz trat nicht auf den Rekurs vom 18. März 2020 ein, da sie die Voraussetzungen für die

selbständige Anfechtung eines verfahrensleitenden Zwischenentscheids als nicht

gegeben erachtete. Tritt eine Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht ein, weil

sie eine Prozessvoraussetzung als nicht erfüllt erachtet, ist die formell

unterlegene Partei legitimiert, sich gegen den Nichteintretensentscheid zur

Wehr zu setzen (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Unbestritten

ist, dass es sich beim streitgegenständlichen Sistierungsbeschluss der

Beschwerdegegnerin um einen verfahrensleitenden Zwischenentscheid handelt (vgl.

Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 31). Die

Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 93

Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen – nicht die Zuständigkeit oder den

Ausstand betreffende – selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide

zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder wenn die Gutheissung sofort einen Entscheid herbeiführen und

damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beschwerdeverfahren ersparen würde (lit. b). Nach der bundes- und der

verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist bei einer Beschwerde bzw. einem

Rekurs gegen die Sistierung eines Verfahrens vom Erfordernis eines weiteren,

nicht wiedergutzumachenden Nachteils abzusehen, wenn eine ungerechtfertigte

Verfahrensverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend gemacht wird (BGE 135 III 127 E. 1.3; VGr, 22. Februar 2012, VB.2011.00751/752, E. 1.1; vgl. VGr, 25. September 2014, SB.2014.00067,

E. 3.1 Abs. 3). Die Vorinstanz verkannte dies, indem sie nicht

auf die von den Beschwerdeführenden in der Rekursschrift behauptete

ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung einging und lediglich prüfte, ob die

Sistierung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken bzw. ob bei einer

Gutheissung des Rekurses sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden könne.

Nach dem Gesagten hätte sie jedoch auf den Rekurs der Beschwerdeführenden

eintreten und diesen materiell behandeln müssen.

Vorliegend ist auf eine Rückweisung der Sache an die

Vorinstanz zur materiellen Behandlung des Rekurses zu verzichten (§ 63

Abs. 1 und § 64 Abs. 1 VRG; vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG,

§ 63 N. 18 und § 64 N. 7).

2.2

Eine

Verfahrenssistierung setzt triftige Gründe voraus und muss zweckmässig sein.

Das Interesse an einer vorübergehenden Verfahrenseinstellung muss im konkreten

Fall höher zu gewichten sein als das Gebot der Verfahrensbeschleunigung. Eine

Dispositiv

Sistierung kann sich demnach rechtfertigen, wenn die Anordnung vom Ausgang

eines anderen Verfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich beeinflusst

wird (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu

§§ 4–31 N. 38 ff. mit Hinweisen).

Solche Gründe, welche die Interessen der

Beschwerdeführenden an einer beförderlichen Verfahrensführung zu überwiegen

vermöchten, macht die Beschwerdegegnerin weder in ihrem Beschluss vom

10. Februar 2020 noch in ihrer Rekursvernehmlassung vom 4. Mai 2020

geltend. Vielmehr bringt sie darin vor, dass "die Sistierung des

Bewilligungsverfahrens [A] und der Trägerschaft von D Zeit gibt, um das Gesuch

[vom 6. November 2019] rechtskonform zu stellen (…)

und allfällige notwendige Dokumente noch zu erbringen". Es handle sich bei

der Verfahrenssistierung "nicht um eine ungerechtfertigte

Verfahrensverzögerung", sondern "um einen Zeitaufschub zur

Nachbesserung des eingereichten Gesuchs". Ausserdem führt sie an, dass die

Sistierung "auch einer allfälligen Vereinfachung des Gesuchsverfahrens

[diene], falls der Bezirksrat dem Rekurs im Vorverfahren stattgeben sollte.

Damit würden sich für die [Beschwerdeführenden] weitere Möglichkeiten

eröffnen". Dass der Ausgang des (sistierten) Gesuchsverfahrens vom Ausgang

des Rekursverfahren abhängig wäre, welches der Bezirksrat mit Beschluss vom

19. August 2020 entschied oder von Letzterem wesentlich beeinflusst würde,

wird von der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht

ersichtlich. Es fehlte somit an triftigen Gründen für eine Sistierung des

Gesuchsverfahrens.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I

des Beschlusses des Bezirksrats Dietikon vom 11. Juni 2020 sowie der

Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2020 sind aufzuheben.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs-

und des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und hat diese

den Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung für das Rekurs-

und das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Die

Dispositiv-Ziff. II und III des Bezirksratsbeschlusses vom 11. Juni

2020 sind entsprechend abzuändern.

5.

Beim vorliegenden Urteil über einen Zwischenentscheid

handelt es sich ebenfalls um einen Zwischenentscheid, der nur unter den

Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht

anfechtbar ist (vgl. Bertschi, § 19a N. 32).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Bezirksratsbeschlusses

vom 11. Juni 2020 sowie der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom

10. Februar 2020 werden aufgehoben.

In

Abänderung der Dispositiv-Ziff. II und III des Bezirksratsbeschlusses vom 11. Juni

2020 werden die Rekurskosten der Beschwerdegegnerin auferlegt und hat diese den

Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

insgesamt Fr. 1'000.- zu bezahlen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …