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Entscheid

VB.2020.00483

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00483

26. November 2020Deutsch8 min

(URT.2020.22309)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00483

Verfügung

des Einzelrichters

vom 26. November 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

Erbengemeinschaft A,

bestehend aus:

1. B,

2. C,

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Gemeinderat E,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verkehrsanordnung (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit Schreiben vom 25. April

2018 ersuchte A die Gemeinde E darum, die freie Begeh- und Befahrbarkeit

des an die F-Strasse anstossenden unbebauten Landstreifens der Parzelle Kat.-Nr. 01

zugunsten der Öffentlichkeit sicherzustellen (Antrag 1). Weiter sei die

auf diesem Grundstück bestehende Stützmauer abzubrechen und um einen Meter

grundstückeinwärts zu verschieben (Antrag 2). Zudem seien beidseits der F-Strasse

Parkierverbotslinien neu oder mit frischer Farbe zu signalisieren und eine

Halteverbotstafel anzubringen (Antrag 3).

B. Die Baukommission E erteilte

der Grundeigentümerschaft der Parzelle Kat.-Nr. 01 mit Beschluss vom 22. Mai

2018 die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung von Stützmauern sowie

Terrainanpassungen (Dispositiv-Ziffer 1) und trat auf die Anträge von A nicht

ein (Dispositiv-Ziffer 2). Gleichzeitig lud sie die Abteilung Sicherheit

ein, Halte- oder Parkverbotssignalisationen entlang der F-Strasse zu prüfen,

falls die [unbebaute, an die F-Strasse grenzende] Fläche nicht von der

Bauherrschaft begrünt und damit unüberfahrbar gemacht werde (Dispositiv-Ziffer 3).

C. Gegen diesen Beschluss liess A am

29. Juni 2018 Rekurs an das Baurekursgericht erheben, welches in der Folge

zwei Verfahren anlegte. Mit Entscheid vom 19. März 2019 stellte es eine

Rechtsverweigerung hinsichtlich des Schreibens vom 25. April 2018 fest und

überwies den Rechtsverweigerungsrekurs hinsichtlich Antrag 3 dieses

Schreibens zuständigkeitshalber an das Statthalteramt des Bezirks G.

Erwägungen

II.

A. Das Statthalteramt des Bezirks G

gelangte mit Schreiben vom 9. Januar 2020 an Rechtsanwalt D, der A im

Verfahren vor dem Baurekursgericht vertreten hatte, und ersuchte diesen um

Auskunft, ob er A auch im Verfahren vor dem Statthalteramt vertrete und ob A

eine Aufsichtsbeschwerde erheben wolle. Am 10. Februar 2020 informierte Rechtsanwalt D

das Statthalteramt darüber, dass A am 22. Dezember 2019 verstorben sei,

aber gemäss Mitteilung eines Erben weiterhin ein aktuelles Interesse an diesem

Verfahren bestehe. Er habe allerdings noch keine Instruktionen des

Willensvollstreckers erhalten, weshalb er keine verbindliche Erklärung abgeben

könne.

B. Mit Verfügung vom 12. Mai 2020

schrieb die Statthalterin des Bezirks G das Verfahren als gegenstandslos

geworden ab und verzichtete auf eine Kostenauflage.

III.

A. Dagegen erhob Rechtsanwalt D

am 14. Juli 2020 namens der Erbengemeinschaft des A sel. Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und begehrte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung vom

12.

Mai 2020 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sowie die

Ausrichtung einer Parteientschädigung

B. Das Statthalteramt des Bezirks G

übermittelte am 21. Juli 2020 die Akten, ohne zur Beschwerde Stellung zu

nehmen. Die Gemeinde E reichte am 11. September 2020 eine

Stellungnahme zu den Kostenfolgen des Beschwerdeverfahrens ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG; LS 175.2]). Wie die folgenden Erwägungen zeigen, erweist sich die

Beschwerde infolge sachlicher Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts als

offensichtlich unzulässig im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG,

weshalb sie vom Einzelrichter zu behandeln ist (vgl. Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in

Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).

1.2

Das

Baurekursgericht überwies das Verfahren betreffend die unterbliebene Behandlung

von Antrag 3 des Schreibens vom 25. April 2018 zuständigkeitshalber

an die Vorinstanz. Dieser kommt nach § 32 Abs. 2 der Kantonalen

Signalisationsverordnung vom 21. November 2001 (KSigV; LS 741.2) die

erstinstanzliche Aufsicht über die Gemeindebehörden im Bereich der

Verkehrsanordnungen zu; zudem ist sie für einen Rechtsverweigerungsrekurs nach § 19 Abs. 1 lit. b VRG gemäss § 19b Abs. 2 lit. d VRG

Rekursinstanz, wenn die verweigerte Anordnung den Bereich der Ortspolizei

beschlüge. Gegen einen Entscheid des Statthalteramts über das mittels Rekurs

anfechtbare unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren

Anordnung im Bereich der Ortspolizei steht die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht offen (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a). Das Verwaltungsgericht wäre für die Behandlung des vorliegend

erhobenen Rechtsmittels zuständig, sofern die Vorinstanz mit der angefochtenen

Verfügung vom 12. Mai 2020 einen Endentscheid in einem Rekursverfahren

betreffend Rechtsverweigerung gefällt hätte. Hingegen ist das

Verwaltungsgericht mangels insoweiter Aufsichtsfunktion (Bertschi,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 72 ff.) nicht zuständig für die

Behandlung eines Begehrens, welches das Statthalteramt zu einem

aufsichtsrechtlichen Einschreiten verpflichten will. Verzichtet eine zuständige

Aufsichtsbehörde auf ein beantragtes aufsichtsrechtliches Einschreiten, so

steht dagegen nämlich kein Rechtsmittel, sondern lediglich die erneute

Aufsichtsbeschwerde an die nächsthöhere Instanz offen (Bertschi, Vorbemerkungen

zu §§ 19–28a N. 85).

1.3

Ein

Rechtsverweigerungsrekurs richtet sich gegen eine Unterlassung bzw. Untätigkeit

der zuständigen, zum Handeln in Verfügungsform verpflichteten Behörde (Jürg

Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 45). Der an die

Vorinstanz überwiesene Antrag zielte darauf, den Beschwerdegegner zu

verpflichten, beidseits der F-Strasse Parkierverbotslinien neu oder mit frischer

Farbe zu signalisieren und eine Halteverbotstafel anzubringen bzw. hierüber zu

verfügen. In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, dass sich die zuständige

Polizei geweigert habe, neue Bodenmarkierungen anzubringen und ein Halteverbot

zu signalisieren. Gemäss § 1 KSigV ist grundsätzlich die Kantonspolizei

für den Vollzug des Signalisationsrechts des Bundes zuständig. Dauernde

Verkehrsanordnungen, d. h.

Signale, Lichtsignale, Markierungen und Verkehrsbeschränkungen (§ 3 KSigV), auf Gemeindestrassen verfügt die Kantonspolizei auf Antrag der

zuständigen Gemeindebehörde (§ 4 Abs. 2 KSigV). Die Kantonspolizei

entscheidet über Art, Standort und Ausführung der Signale, Lichtsignale und

Markierungen (§ 10 KSigV). Es handelt sich dabei nicht um eine

verkehrspolizeiliche Aufgabe der Ortspolizei der Gemeinde E (§ 18 und

§ 20 lit. b des Polizeiorganisationsgesetzes vom 29. November

2004.

[POG; LS 551.1]). Der Beschwerdegegner ist mithin nicht für den Entscheid

über das Anbringen der im Schreiben vom 25. April 2018 geforderten

Verkehrsanordnungen auf einer Gemeindestrasse zuständig, sondern könnte

lediglich bei der Kantonspolizei einen entsprechenden Antrag stellen. Die

die Behandlung von Antrag 3 des Schreibens vom 25. April 2018

betreffende Rüge kann mithin nicht darauf zielen, den Beschwerdegegner zum

Erlass einer Verfügung über die Anbringung von Bodenmarkierungen zu

verpflichten, sondern soll diesen zu einer Antragstellung an die Kantonspolizei

bewegen. Gegen eine insoweite Untätigkeit der Behörde steht Privaten allerdings

nur ein aufsichtsrechtlicher Rechtsbehelf zur Verfügung, welcher gemäss § 32 Abs. 2 KSigV an das Statthalteramt zu richten ist. Mit der angefochtenen

Verfügung behandelte das Statthalteramt demzufolge eine Aufsichtsbeschwerde,

gegen deren (unterbliebene) Behandlung kein Rechtsmittel an das

Verwaltungsgericht zur Verfügung steht (E. 1.2 hiervor). Das

Statthalteramt erklärte denn auch zu Recht mit Schreiben vom 9. Januar

2020, dass das ihm vom Baurekursgericht überwiesene Verfahren aufsichtsrechtlicher

Natur sei. Eine Untätigkeit der Kantonspolizei wäre bei der

Sicherheitsdirektion mittels Aufsichtsbeschwerde bzw.

Rechtsverweigerungsrekurs, wenn auf den Erlass einer Verfügung ein Anspruch

besteht, zu rügen (§ 32 Abs. 1 KSigV bzw. § 19 Abs. 1 lit. b

und § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG, wobei sich die

Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion aus § 58 Abs. 1 i. V. m. Anhang 1 lit. B der

Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen

Verwaltung vom 18. Juli 2007 [VOG RR; LS 172.11] ergibt).

1.4

Einer

Aufsichtsbeschwerde kann nur Folge oder keine Folge gegeben werden (Martin

Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 83). Das

Statthalteramt schrieb die Aufsichtsbeschwerde in der angefochtenen Verfügung

als gegenstandslos geworden ab, weil es darin einen Rechtsverweigerungsrekurs

erblickte und den Bestand eines Rechtsschutzinteresses an dessen Behandlung

verneinte. An der aufsichtsrechtlichen Natur der Verfügung ändert dieser

Umstand indessen nichts, da diese aus der aufsichtsrechtlichen Natur des

gestellten Begehrens folgt (siehe VGr, 24. November 2020,

VB.2020.00578, E. 1.4). Unabhängig von der Begründung der angefochtenen

Verfügung kann der damit erfolgte Verzicht auf ein beantragtes

aufsichtsrechtliches Einschreiten nur mittels erneuter Aufsichtsbeschwerde an

die nächsthöhere Instanz gerügt werden (E. 1.2 hiervor).

2.

Nach dem Gesagten erweist sich das Verwaltungsgericht als

unzuständig, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Mangels

Fristgebundenheit aufsichtsrechtlicher Eingaben besteht keine Pflicht zu deren

Weiterleitung nach § 5 Abs. 2 VRG an die Aufsichtsbehörde über das

Statthalteramt zur Behandlung als Aufsichtsbeschwerde gegen die angefochtene

Verfügung (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5

N. 48).

3.

Aus Billigkeitsgründen sind die Verfahrenskosten

angesichts der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen

Verfügung nicht nach § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG der Beschwerdeführerschaft aufzuerlegen, sondern auf die Gerichtskasse zu

nehmen (vgl. Plüss, § 13 N. 64). Bei diesem Verfahrensausgang ist keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'195.-- Total der Kosten.

3.

Die

Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

4.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …