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Entscheid

VB.2020.00484

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00484

23. September 2020Deutsch11 min

(URT.2020.22105)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00484

Urteil

des Einzelrichters

vom 23. September 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksrat C,

Beschwerdegegner,

betreffend Ausstandsbegehren,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Beim

Bezirksrat C ist derzeit ein Rekurs gegen den Beschluss des Gemeinderats D

vom 16. Dezember 2019, mit welchem dieser unter anderem den monatlichen

Unterstützungsanspruch von A unter Anrechnung sämtlicher Einkünfte auf

Fr. 616.80 festsetzte, hängig.

B. Mit

Eingaben vom 10. März 2020 sowie 26. März 2020 stellte B, Vertreter von A, im

Rekursverfahren ein Ausstandsbegehren gegen die Bezirksräte E, F, G und die

stellvertretende Ratsschreiberin H und verlangte eine unabhängige Untersuchung.

C. Nach

Eingang des Ausstandsbegehrens ersuchte der Bezirksrat C am 8. April 2020

den Regierungsrat als Aufsichtsbehörde, über das Ausstandsbegehren zu

entscheiden. Dieser wies das Ausstandsbegehren von A mit Beschluss vom 17. Juni

2020 ab (Dispositiv-Ziff. I) und gab einer Aufsichtsbeschwerde von A keine

Folge (Dispositiv-Ziff. II). Die Kosten des Verfahrens nahm er auf die

Staatskasse (Dispositiv-Ziffer III).

Erwägungen

II.

A. Gegen

den Beschluss des Regierungsrats erhob B, anscheinend in Vertretung von A, mit Eingabe

vom 13. Juli 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die

Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrates und die Gutheissung seines

gestellten Antrags. Zudem beantragte er die Revision des Beschlusses des

Bezirksrats C vom 6. September 2018.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 16. Juli 2020 wurde A eine Frist angesetzt, um dem

Verwaltungsgericht eine aktuelle Vollmacht einzureichen. Mit Schreiben vom

21.

Juli 2020 (Datum des Poststempels: 7. August 2020) reichte A eine

(aktuelle) Vollmacht zugunsten von B vom 25. Januar 2020 ein.

C. Der

Regierungsrat, vertreten durch die Direktion der Justiz und des Innern,

beantragte am 22. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete

im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Der Bezirksrat C verzichtete am

3.

August 2020 auf eine Beschwerdeantwort.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen die Abweisung des

Ausstandsbegehrens zuständig. Der Beschluss des Regierungsrats vom 17. Juni

2020.

stellt einen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren dar, welcher

selbständig anfechtbar ist (§ 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 92

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]).

1.2

Der

Regierungsrat behandelte das Begehren des Beschwerdeführers, es sei eine

unabhängige Untersuchung zum Umgang des Beschwerdegegners und der Gemeinde D

gegenüber ihm – dem Beschwerdeführer – durchzuführen, im Rahmen einer

Aufsichtsbeschwerde und wies das Begehren ab. Gegen einen ablehnenden Bescheid

auf eine Aufsichtsbeschwerde hin ist lediglich eine erneute Aufsichtsbeschwerde

an die nächsthöhere Aufsichtsinstanz möglich. Das Verwaltungsgericht ist nicht

Aufsichtsbehörde über den Regierungsrat und entsprechend nicht für

aufsichtsrechtliche Rügen zuständig (Martin

Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 75, 85). Soweit der

Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen auch den aufsichtsrechtlichen Teil des

Beschlusses des Regierungsrates vom 17. Juni 2020 anficht, ist nicht auf

seine Beschwerde einzutreten.

1.3

Streitgegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Ausstandsfrage. Soweit der

Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Verwaltungsgericht zugleich um

Revision des Beschlusses des Bezirksrats vom 6. September 2018 ersucht,

anhand welchem sich seiner Meinung nach die fehlende Unvoreingenommenheit des

Bezirksrats manifestiere, ist auf die Beschwerde ebenso wenig einzutreten.

1.4

Bei Streitigkeiten

über Zwischenentscheide ist der Streitwert der Hauptsache massgeblich (Bertschi,

§ 38b N. 12). Geht es um periodisch

wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der

Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf

Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 18. September 2019, VB.2019.00273,

E. 1.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 17).

Gegenstand des Rekursverfahrens bildet im Wesentlichen der

Beschluss des Gemeinderats D vom 16. Dezember 2019, insbesondere der darin

festgesetzte monatliche Grundbedarf von Fr. 616.80. Damit ist von einem Streitwert

auszugehen, der Fr. 20'000.- nicht übersteigt, weshalb der Einzelrichter

zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit c VRG).

2.

2.1

Aus dem

Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung respektive auf ein faires

Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) fliesst als Teilgehalt der

Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf richtige Zusammensetzung der

entscheidenden Verwaltungsbehörde: Es besteht eine zum in Art. 30

Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Unparteilichkeit, Unbefangenheit und

Unvoreingenommenheit der Richterin bzw. des Richters analoge Garantie in Bezug

auf Verwaltungsbehörden (Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zur

Bundesverfassung, 3. A., Zürich 2014, Art. 29 N. 34 f.; Regina

Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 4, auch zum

Folgenden; BGE 140 I 326 E. 5.2).

Die Anforderungen an die Unbefangenheit von Richterinnen und

Richtern sowie Mitgliedern von Verwaltungsbehörden stimmen jedenfalls im Kern

überein, nämlich darin, dass diese Personen keine persönlichen Interessen mit

dem Ausgang des konkreten Prozesses verbinden und sich hinsichtlich der

Beurteilung des infrage stehenden Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben

(Markus Schefer, Die Kerngehalte von Grundrechten, Bern 2001, S. 535).

2.2

Konkretisiert

wird dieser grundrechtliche Anspruch in § 5a VRG.

Gemäss § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung

treffen, dabei mitwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn

sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Dies ist insbesondere der

Fall, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit

einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad

verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung usw. verbunden (lit. b)

oder Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache

tätig waren (lit. c). Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber

die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitglieds einer

Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden

Mitglieds (§ 5a Abs. 2 VRG).

2.3

Voreingenommenheit

und Befangenheit in diesem Sinn werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn

sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen

Umstände etwas ergibt, das sich eignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit des

Behördenmitglieds zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden

einer Partei abzustellen; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss

vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände

vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und

Voreingenommenheit erwecken; dass eine tatsächliche Befangenheit vorliegt, wird

für die Ablehnung nicht verlangt (BGE 134 I 238 E. 2.1 [insbesondere

Abs. 2 f.] mit zahlreichen Hinweisen; Kiener, § 5a N. 15;

Steinmann, Art. 29 N. 34 f., Art. 30 N. 16 ff.;

vgl. auch Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001,

S. 58 f.).

3.

3.1

Den Erwägungen

der Vorinstanz zufolge handle es sich bei der vom Beschwerdeführer

vorgebrachten Konstellation nicht um eine Vorbefassung im Sinn der

Rechtsprechung, da sich der Beschwerdegegner nicht bereits zu einem früheren

Zeitpunkt mit derselben Streitsache befasst habe, sondern es beim früheren

Verfahren um eine andere Sache gegangen sei. Sodann erreiche weder die vom

Beschwerdeführer dargelegte Beziehung zwischen dem

Beschwerdegegner und der Gemeinde D die notwendige Intensität für eine ausstandsbegründende

Freundschaft noch liesse sich aus den Umständen, dass der Beschwerdegegner in

der Vergangenheit in anderen Verfahren möglicherweise Vorbringen des

Beschwerdeführers abschlägig beurteilt habe, eine ausgeprägte Abneigung

gegenüber dem Beschwerdeführer herleiten, welche einen ausstandsbegründenden

Anschein der Befangenheit erwecken würde. Deshalb lägen keine Umstände vor, die

den Ausgang des vor dem Beschwerdegegner hängigen Verfahren als nicht mehr

offen erscheinen liessen.

3.2

Der

Beschwerdeführer lässt in der von seinem Vertreter unnötig weitschweifig und in

Teilen an der Grenze zur Ungebührlichkeit abgefassten Rechtsschrift sinngemäss

ausführen, dass der Bezirksrat mit Urteil vom 6. September 2018 einen ihn

betreffenden Fehlentscheid getroffen habe. Der Bezirksrat habe die Einstellung

der Sozialhilfe bestätigt, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt

gewesen seien und klare Gegenbeweise vorgelegen haben. Der Entscheid des

Bezirksrats sei willkürlich erfolgt, weshalb offensichtlich sei, dass der

Bezirksrat nicht unvoreingenommen sei. Zudem sei ihm sowie seinem Vertreter

wiederholt das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, sowohl durch die Gemeinde

als auch durch den Bezirksrat. All dies habe der Regierungsrat in seinem

Entscheid unberücksichtigt gelassen, ansonsten ihm die persönliche Feindschaft

des Bezirksrats zu ihm – dem Beschwerdeführer – offensichtlich gewesen wäre.

4.

4.1

Die

Vorinstanz verneinte das Vorliegen einer Vorbefassung sowie einer persönlichen

Feindschaft des Bezirksrats gegenüber dem Beschwerdeführer. Auf diese

zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. § 70 in Verbindung

mit 28 Abs. 1 VRG); der Beschwerdeführer bringt nichts Substanziiertes

vor, was diese Erwägungen der Vorinstanz massgeblich infrage stellen würde.

4.2

Der

Anschein der Befangenheit kann sich auch aus anderen Gründen als der

Vorbefassung oder einer persönlichen Feindschaft ergeben. In diesem Rahmen ist

der Rüge des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen, dass die

Unvoreingenommenheit angesichts des geltend gemachten Zusammenhangs des derzeit

hängigen Verfahrens mit dem im Verfahren SO.2018.12 ergangenen Beschluss vom

6.

September 2018 beeinträchtigt sein könnte. Im Verfahren SO.2018.12

hatte der Bezirksrat zu beurteilen, ob der Gemeinderat D gegenüber dem

Beschwerdeführer zu Recht den Unterstützungsanspruch aufgehoben bzw. die

Sozialhilfeleistungen eingestellt hatte. Der Bezirksrat kam zum Schluss, dass

die Gemeinde D sich wiederholt erfolglos darum bemüht habe, den

Beschwerdeführer zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten zu bewegen. Da der

Beschwerdeführer diesen Aufforderungen nicht Folge geleistet habe, sei die

Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe gerechtfertigt gewesen. Weiter führte

der Bezirksrat aus, dass die dem Beschwerdeführer seit der Rekurserhebung

aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ausgerichteten Leistungen von

diesem zurückzuerstatten seien.

4.2.1

Dem Beschwerdeführer zufolge sei der Entscheid willkürlich und unter

Ausserachtlassung seiner eingereichten Beweismittel ergangen.

4.2.2

Dem Beschluss vom 6. September 2018 ist nicht zu entnehmen, dass besonders

schwere oder wiederholt Fehler begangen wurden, die den Anschein einer

Befangenheit erwecken würden. Die Erwägungen des Beschlusses vom 6. September

2018.

sowie das dazu führende Verfahren erscheinen weder offensichtlich

unhaltbar zu sein noch scheinen sie eine Norm oder einen unumstrittenen

Rechtsgrundsatz krass zu verletzen oder sonst in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken

zuwiderzulaufen. Da aus dem blossen Umstand, dass ein Gericht oder eine Behörde

einen Rechts- oder Verfahrensfehler begangen hat bzw. haben soll, nicht auf deren

Befangenheit zu schliessen ist, ausser es handle sich um besonders schwere oder

wiederholt begangene Fehler, kann anlässlich der Beurteilung des

Ausstandsbegehrens offengelassen werden, ob der Entscheid bzw. dessen

Erwägungen korrekt waren oder ob der Bezirksrat das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers verletzt habe. Denn allein Handlungen, die mit der Tätigkeit einer

Behörde normalerweise einhergehen, erlauben es noch nicht, auf den Anschein von

Befangenheit zu schliessen (BGE 116 Ia 135 E. 3a). Soweit keine solchen

schwerwiegenden Fehler vorliegen, kann ein in einem späteren Verfahren

gestelltes Ausstandsbegehren jedenfalls nicht dazu führen, dass das frühere

Verfahren neu beurteilt wird. Vielmehr sind Ausstandsgesuche, die einzig damit

begründet werden, dass das betreffende

Behördenmitglied an für die begehrenstellende Person negativen Entscheiden

sowie anderen Verfahren mitgewirkt hat, mit dessen Erwägungen sie nicht

vollständig einverstanden sind, grundsätzlich unzulässig (VGr, 3. Juni

2020, VB.2020.00157, E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen). Insgesamt

besteht kein Anlass, von derart schwerwiegenden Fehlern auszugehen, die den

Anschein der Befangenheit der an diesem Beschluss beteiligten Bezirksräte und

der stellvertretenden Ratsschreiberin zu erwecken vermögen.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass der Regierungsrat der Gemeinde D mit

Schreiben vom 7. Mai 2020 Akteneinsicht gewährt habe und ihr den act. 6

aus den Akten des Regierungsrates zugestellt habe. Dass ihm die allfällige

Antwort der Gemeinde D nach erfolgter Einsicht in den act. 6 nie

zugestellt worden sei, liesse eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vermuten.

Zudem stelle sich die Frage, weshalb die Gemeinde überhaupt Akteneinsicht

erhalten habe.

5.2

Den Akten

des Regierungsrats zufolge hat die Gemeinde D im Verfahren betreffend Ausstandsbegehren

keine eigene Stellungnahme eingereicht. Insofern liegt keine Verletzung des

rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor, wenn der Regierungsrat dem

Beschwerdeführer keine Stellungnahme der Gemeinde zugestellt und ihm

dementsprechend auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben hat. Da

die Gemeinde D im Rekursverfahren, anlässlich welchem das

Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers erfolgte, Rekursgegnerin und damit

Partei ist, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb ihr die Einsicht in act. 6

– die Stellungnahme des Beschwerdeführers an den Regierungsrat vom 30. April

2020.

– zu verweigern gewesen wäre.

5.3

Die

Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und ist dementsprechend

abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des

Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). In künftigen Fällen liesse sich je

nachdem eine Kostenauferlegung an den Vertreter des Beschwerdeführers in

Betracht ziehen (Plüss, § 13 N. 60, 62).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …