VB.2020.00486
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00486
3. November 2020Deutsch13 min
(URT.2020.22206)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00486
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. November 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist ein 1989 geborener Staatsangehöriger Chinas. Er
reiste am 3. September 2015 zu seiner damaligen Lebenspartnerin, der
Schweizer Bürgerin C (geboren 1986), in die Schweiz ein. Aus der Beziehung ging
2015 die Tochter D hervor. Am 9. Dezember 2015 schlossen A und C in Zürich
die Ehe, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau
erteilt wurde.
Am 11. September 2018 stellte C ein Gesuch betreffend
Eheschutz; mit Urteil des Bezirksgerichts E vom 9. Januar 2019 wurde den
Ehegatten das Getrenntleben bewilligt. A verpflichtete sich im Rahmen der
Trennungsvereinbarung, die eheliche Liegenschaft bis spätestens am 1. Mai
2019 zu verlassen. Infolge einer Auseinandersetzung wurde A am 4. März
2019 im Rahmen von Gewaltschutzmassnahmen aus dem gemeinsam bewohnten Haus
weggewiesen und gegen ihn ein Kontaktverbot bezüglich seiner Ehefrau
ausgesprochen. Ausserdem wurde eine fürsorgerische Unterbringung in der Klinik F
verfügt. Am 29. Mai 2019 trat A zur stationären Behandlung in die Klinik G
in H ein.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das
Migrationsamt mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 die
Aufenthaltsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
mit Entscheid vom 9. Juni 2020 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden
war (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Ausreisefrist bis
9.
September 2020 (Dispositiv-Ziff. II), gewährte ihm unentgeltliche
Rechtspflege und bestellte ihm in der Person seines Vertreters einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand (Dispositiv-Ziff. III). Die
Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'380.- wurden unter Vorbehalt der
Nachzahlungspflicht auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. IV) und
Rechtsanwalt B unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht von A mit Fr. 2'897.13
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt
(Dispositiv-Ziff. V).
III.
A liess am 16. Juli 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid
aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung.
Sodann beantragte er die Aufhebung der von der Vorinstanz angesetzten
Ausreisefrist; ausserdem sei "bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens
von jeglichen Ausschaffungshandlungen gegenüber dem Beschwerdeführer abzusehen".
Des Weiteren sei "Herr Dr. med. [I] als sachverständige Person beizuziehen
und/oder persönlich zu befragen". Das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort, und die Sicherheitsdirektion verzichtete am 29. Juli
2020.
auf eine Vernehmlassung. Mit Eingaben vom 21. August und vom
28.
August 2020 reichte der Vertreter von A dem Gericht weitere Dokumente
ein. Am 16. Oktober reichte Ersterer ausserdem eine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des
Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Sofern den
vom Beschwerdeführer gestellten Anträgen, es sei die von der Vorinstanz
angesetzte Ausreisefrist aufzuheben und es sei "bis zum Abschluss des
Beschwerdeverfahrens von jeglichen Ausschaffungshandlungen gegenüber dem
Beschwerdeführer abzusehen", nicht bereits mit der Präsidialverfügung vom
17.
Juli 2020 entsprochen worden ist, sind sie spätestens mit dem heutigen
Urteil gegenstandslos.
2.2
Wie sich
Dispositiv
im Folgenden zeigen wird, ist der Sachverhalt hinlänglich erstellt. Es kann demnach
auf den Beizug von Dr. med. I als sachverständige Person bzw. eine Befragung
von Letzterem abgesehen werden.
3.
3.1 Gemäss
Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des
Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter,
wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche
Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).
Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehegemeinschaft von C
und dem Beschwerdeführer nicht drei Jahre dauerte und er sich somit nicht auf
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen kann. Der Fortbestand der
elterlichen Beziehung zu seiner Schweizer Tochter kann jedoch einen wichtigen
Grund zum Verbleib im Land bilden (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG;
vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.1).
3.2 Bei der
Beurteilung, ob eine schutzwürdige Eltern-Kind-Beziehung besteht, muss auf die
Rechtsprechung zu Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV, SR 101) abgestellt werden, können doch die
wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG nicht einschränkender verstanden werden als ein aus diesen Garantien
fliessender Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Dabei ist jeweils die Gesamtsituation zu würdigen und
das Gesetzesrecht möglichst verfassungs- bzw. konventionskonform anzuwenden
(BGE 143 I 21 E. 4.1; BGr, 25. Juli 2019, 2C_221/2019,
E. 3.1 – 24. April 2019, 2C_904/2018, E. 2.1, je mit Hinweisen).
3.3 Ob das
durch Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Familienleben
tangiert ist und welche Interessen in Anwendung von Art. 8 Abs. 2
EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV gegeneinander abzuwägen sind, ist jeweils
im Einzelfall zu bestimmen. Das private Interesse eines ausländischen
Elternteils am Verbleib im Land vermag das öffentliche Interesse an einer
einschränkenden Migrationspolitik regelmässig dann zu überwiegen, wenn zwischen
dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind eine enge
Beziehung (1) in affektiver wie (2) wirtschaftlicher Hinsicht
besteht, (3) sich der um die Bewilligung nachsuchende Elternteil in der
Schweiz tadellos verhalten hat und (4) die Beziehung wegen der Distanz
zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen er ausreisen müsste, praktisch
nicht mehr aufrechterhalten werden könnte (BGE 143 I 21 E. 5.2; BGr, 25. Juli
2019, 2C_221/2019, E. 3.3).
Der Leitgedanke von Art. 3 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK,
SR 0.107) bzw. Art. 11 Abs. 1 BV, wonach das Kindesinteresse
bei allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt werden soll, wird ausländerrechtlich
im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV berücksichtigt. Dabei
verschaffen die Kinderrechtskonvention und der Anspruch auf Schutz der Kinder
und Jugendlichen gemäss Art. 11 BV nach Praxis des Bundesgerichts keine
über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV
hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche (BGE 143 I 21
E. 5.5.2 mit Hinweisen; BGr, 6. Juli 2015, 2C_648/2014, E. 2.3).
3.3.1
Bei nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten ausländischen Elternteilen eines
hier aufenthaltsberechtigten Kindes ist das Erfordernis der besonderen Intensität
der affektiven Beziehung als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im
Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. Das Besuchsrecht
muss ausserdem kontinuierlich und reibungslos ausgeübt werden (BGE 139 I 315 E. 2.5).
Im Rahmen des Eheschutzverfahrens wurde die Obhut über die
gemeinsame Tochter der Mutter zugeteilt; bei dieser hat D auch ihren Wohnsitz.
Dem Beschwerdeführer wurde ein Besuchsrecht eingeräumt. Wie die Vorinstanz zu
Recht festhielt, bestehen deutliche Anzeichen dafür, dass die Kindsmutter den
Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter während mehr als einem
Jahr zu verhindern versuchte, der Beschwerdeführer sich jedoch aktiv um die
Durchsetzung seines Besuchsrechts bemühte. Bereits aus diesem Grund war bzw.
ist die affektive Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter zu bejahen
(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG; vgl. BGr,
5. Januar 2015, 2C_547/2014, E. 3.6). Die Situation scheint sich im
Verlauf des vorliegenden Verfahrens entspannt zu haben. Aus den Akten geht
hervor, dass am 14. August 2020 ein persönliches Treffen des
Beschwerdeführers mit seiner Tochter – unter Begleitung einer Fachperson des
Marie Meierhofer Instituts für das Kind – stattgefunden hat. Dieses verlief
gemäss der Psychologin, welche das Treffen begleitete, "fröhlich und für
beide sehr positiv". Ein weiteres Treffen fand offenbar am 26. August
2020 statt. Der Aufbau eines üblichen Besuchsrechts ist somit erst gerade
wieder angelaufen. Es wird sich zeigen müssen, ob der persönliche
Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt
werden wird. Dem Beschwerdeführer ist deshalb unter den gegebenen Umständen zu
ermöglichen, ein übliches Besuchsrecht aufbauen zu können.
3.3.2
Nach der Rechtsprechung hat die wirtschaftliche Bindung ohne Weiteres dann
als eng zu gelten, wenn der betroffene Ausländer die im Zivilverfahren
festgelegten Zahlungen vollumfänglich leistet. Zu unterscheiden ist zudem, ob
die ausländische Person ihren Pflichten nicht nachkommt, weil sie nicht
arbeiten darf oder aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann, oder ob
sie sich aus Gleichgültigkeit nicht um eine Stelle bemüht, welche ihr erlauben
würde, an den Unterhalt des Kindes beizutragen. Ins Gewicht fällt, ob der
Pflichtige sich in einer ihm vorwerfbarer Weise nicht um ein Einkommen bemüht,
das ihm erlaubt, seine Unterhaltsleistungen zu erbringen, oder er im Gegenteil
alles tut, was möglich und zumutbar erscheint, er aber objektiv nicht mehr
verdienen kann (mangelnde Ausbildung, schwieriger Arbeitsmarkt, Betreuung der
Kinder usw.). Selbst wenn ein spontan und in Anerkennung der entsprechenden
Pflichten regelmässig geleisteter Betrag von bloss "symbolischer"
Natur ist, kann dieser im Gesamtzusammenhang dennoch genügen, um anzunehmen, es
bestehe eine hinreichend enge wirtschaftliche Bindung. Denn hinsichtlich der
engen Beziehung in affektiver wie wirtschaftlicher Hinsicht ist der tatsächlich
gelebte Kontakt zum Kind im Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren
ausschlaggebend (BGE 141 I 91 [= Pra. 108/2019 Nr. 11]
E. 5.5.2 mit zahlreichen Hinweisen; BGr, 24. April 2019, 2C_904/2018,
E. 4.2; vgl. BGE 139 I 315 E. 3.2).
In der Trennungsvereinbarung wurde festgestellt, dass der
Beschwerdeführer "derzeit mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit
nicht in der Lage ist, für die Tochter D Unterhaltsbeiträge zu leisten".
Demnach besteht keine zivilrechtliche Verpflichtung des Beschwerdeführers,
entsprechende Beiträge zu leisten. Dass er nach seiner Wegweisung aus der
ehelichen Liegenschaft im März 2019 auch in anderer Form (etwa durch
Naturalleistungen) nicht an den Unterhalt seiner Tochter beigetragen hat, kann
ihm sodann nicht vorgeworfen werden, da sich die Kindsmutter – wie aufgezeigt –
gegen eine Kontaktaufnahme wehrte und der Beschwerdeführer seine Tochter erst
am 14. August 2020 wieder persönlich sah.
Die Vorinstanz erwog jedoch, es sei dem Beschwerdeführer
vorzuwerfen, dass er sich nicht ausreichend um ein Einkommen bemühte, das ihm
erlaubt hätte, "seinen gegenüber seiner Tochter bestehenden
Unterhaltspflichten in einem grösseren Umfang nachzukommen". Er erfülle deshalb
das Erfordernis der engen wirtschaftlichen Beziehung nicht. Diesen Erwägungen
kann nicht gefolgt werden: Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer
an einer rezidivierenden depressiven Störung (mittelgradig bis schwere
Ausprägung), einer generalisierten Angststörung und Panikattacken sowie
diversen psychosomatischen Störungen leidet. Der behandelnde Psychiater hat dem
Beschwerdeführer deshalb empfohlen, sich bei der IV anzumelden, um künftig
Unterstützung bei der beruflichen Reintegration zu erhalten. Ob in der
Zwischenzeit eine entsprechende Anmeldung erfolgt ist, geht aus den Akten nicht
hervor. Die Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers in den letzten Jahren kann
nach dem Gesagten jedoch derzeit nicht als Anlass dazu genommen werden, die schutzwürdige
Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter zu
verneinen. Vielmehr ist zu seinen Gunsten zu gewichten, dass er trotz seiner
Erwerbslosigkeit jeweils monatlich einen Betrag von Fr. 102.50 für seine
Tochter an seine Ehefrau überweist.
3.3.3
Der Beschwerdeführer hat bisher keine Sozialhilfe bezogen und wurde nie
betrieben. Sodann wurde er auch nicht straffällig; dass der in den Akten
liegende Polizeirapport betreffend häusliche Gewalt zu einem Strafverfahren
geführt hätte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat somit seit
seiner Einreise zu keinen Klagen Anlass gegeben. Des Weiteren hat er sich
bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen, indem er Kurse auf dem Niveau A1 und
A2 besucht hat. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass ein enger Kontakt zu
seiner fünfjährigen Tochter bei einer Ausreise nach China praktisch nicht mehr
aufrechterhalten werden könnte.
3.4 Zusammenfassend
überwiegt gegenwärtig das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in
der Schweiz das öffentliche Interesse an einer einschränkenden
Migrationspolitik gegenwärtig. Die Beschwerde ist gutzuheissen.
Der Beschwerdegegner hat allerdings bei der nächsten
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu prüfen, ob
Letzterer dannzumal über ein übliches Besuchsrecht verfügt und ob er dieses
auch wahrnimmt. Sodann ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ihn
der vorliegende Entscheid auch nicht davon entbindet, sich für seine
Integration in den Arbeitsmarkt einzusetzen.
4.
4.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser antragsgemäss eine
angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekursverfahren zu
bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird
somit gegenstandslos.
4.2 Der
Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung für das
Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung
besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Mittellos ist, wer nicht
in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], Zürich etc. 2014, § 16 N. 20). Die Bedürftigkeit ist
aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zu
beurteilen, das heisst unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte und der
Vermögenssituation einerseits und sämtlicher finanzieller Verpflichtungen
anderseits. Den Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die gesuchstellende
Person zu erbringen (Plüss, § 16 N. 38).
4.3 Die
Vorbringen des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, er gehe keiner
Erwerbstätigkeit nach und verfüge über kein Vermögen, reichen nicht aus, um seine Bedürftigkeit zu bejahen, zumal er keine Sozialhilfe bezieht.
Vielmehr hätten dazu die Einkommens- und Lebenshaltungskosten des
Beschwerdeführers umfassend dargestellt und soweit wie möglich belegt werden
müssen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ist demnach abzuweisen.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung des Migrationsamts vom 14. Oktober 2019 und die
Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 9. Juni 2020
werden aufgehoben.
In Abänderung der
Dispositiv-Ziff. IV und V des Rekursentscheids werden die Rekurskosten dem
Beschwerdegegner auferlegt und dieser verpflichtet, Rechtsanwalt B unter
Anrechnung an seine Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
6. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an …