VB.2020.00488
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00488
9. Juli 2021Deutsch23 min
(URT.2021.22867)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00488
Urteil
der 3. Kammer
vom 9. Juli 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
RA A,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung
von Berufsregeln,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Rechtsanwalt
A besitzt ein Anwaltspatent des Kantons Zürich und ist im kantonalen
Anwaltsregister eingetragen.
B. Am 5. November
2018 erstattete B Anzeige gegen Rechtsanwalt A bei der Aufsichtskommission über
die Anwältinnen und Anwälte (fortan: Aufsichtskommission) und verlangte sinngemäss
dessen Disziplinierung. Darin machte er geltend, bei der Beratung einer
Stockwerkeigentümergemeinschaft, welcher er angehöre, habe A das Verbot von
Interessenkonflikten verletzt. Er ergänzte seine Anzeige am 13. und am 27. Februar
2019.
Erwägungen
II.
Am 5. September 2019 eröffnete die
Aufsichtskommission ein Disziplinarverfahren wegen Verletzung von Berufsregeln
im Sinn von Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes
über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000
(BGFA) gegen Rechtsanwalt A. Mit Beschluss vom 11. Juni 2020
erteilte die Aufsichtskommission A wegen der Verletzung von Berufsregeln im
Sinn von Art. 12 lit. c BGFA einen Verweis (Disp.-Ziff. 1) und
auferlegte ihm die Kosten des Verfahrens (Disp.-Ziff. 2 und 3).
III.
A. Dagegen
erhob Rechtsanwalt A am 20. Juli 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses und die Einstellung des eingeleiteten
Disziplinierungsverfahrens. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Erstellung
des Sachverhalts bzw. Durchführung eines Beweisverfahrens und zur neuen
Entscheidung an die Aufsichtskommission zurückzuweisen.
B. Die
Aufsichtskommission verzichtete am 20. August 2020 auf die Beantwortung
der Beschwerde.
C. Mit
Präsidialverfügung vom 11. Januar 2021 wurde A im Zusammenhang mit einer
allfälligen Beurteilung gestützt auf eine abweichende Rechtsgrundlage das
rechtliche Gehör gewährt. A liess sich am 22. März 2021 dazu vernehmen.
Die Aufsichtskommission verzichtete am 1. April 2021 auf eine
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70
in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) von Amtes wegen. Gegen in Anwendung des BGFA oder des kantonalen
Anwaltsgesetzes (AnwG) ergangene Anordnungen – hier eine durch die
Aufsichtskommission verhängte Disziplinarmassnahme nach Art. 17 Abs. 1
lit. c in Verbindung mit Art. 12 BGFA sowie § 21 Abs. 2 lit. c AnwG – kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach
Massgabe der §§ 41 ff. VRG erhoben werden. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Zunächst sind die Sachverhaltsverhältnisse aufzuzeigen,
welche zur Anzeige gegen den Beschwerdeführer führten:
Der Verzeiger ist Mitglied einer
Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG), welche von der C AG verwaltet und
vertreten wird. Die STWEG schloss im Jahr 2010, vertreten durch die C AG,
einen Werkvertrag mit der D GmbH über den Ersatz einer Hangsicherung ab.
Die STWEG ist der Ansicht, dass die Hangsicherung mangelhaft ausgeführt wurde,
weshalb die C AG gegenüber der D GmbH im Jahr 2011/2012 und erneut im
März 2018 Mängelrüge erhob. Der Verzeiger wandte sich am 26. April 2018
mit einem von allen Stockwerkeigentümern unterzeichneten Schreiben an die C AG
und verlangte nebst der Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche gegenüber der
D GmbH auch eine Erklärung der C AG, "dass sie unsere
Haftungsansprüche gegenüber der Firma D durchsetzen oder die Sanierung der
Hangsicherung veranlassen und Kosten selbst übernehmen werden" und eine
Erklärung, "für alle Nachteile der Gemeinschaft aufzukommen, die sich aus
der jahrelangen Verzögerung der besagten Durchsetzung ergeben". Unter anderem
wird in diesem Schreiben der C AG vorgeworfen, der STWEG ausdrücklich
versichert zu haben, dass die STWEG gegen diese Risiken bei einer
Auftragsvergabe an die D GmbH abgesichert sei, insbesondere weil die D GmbH
in ihrem Vertrag eine Lebensdauer der Sanierungselemente von 20 Jahren
garantiert habe. Wie diese garantierte Lebensdauer zu verstehen ist, ist heute
umstritten.
Im Mai/Juni 2018 mandatierte die C AG im Namen und
Auftrag der STWEG den Beschwerdeführer damit, die Sach- und Rechtslage und das
weitere Vorgehen in Bezug auf die der STWEG gegenüber der D GmbH
zustehenden Gewährleistungsansprüche betreffend die im Jahr 2010 sanierte
Stützmauer zu prüfen. Die STWEG wurde anlässlich der ausserordentlichen
Stockwerkeigentümerversammlung am 19. Juni 2018 über die Mandatierung des
Beschwerdeführers informiert. Der Beschwerdeführer nahm an der Versammlung teil
und äusserte sich zur Rechtslage. So ist dem Protokoll zu entnehmen, dass sich
der Beschwerdeführer auch zu den Aufgaben der Verwaltung äusserte, insbesondere
sei diese nicht verpflichtet gewesen, die Sachlage betreffend Garantiefrist
weiter zu bearbeiten, da die STWEG von einer Weiterverfolgung des Mangels
Abstand genommen habe. Sodann äusserte er sich zur Frage, ob überhaupt ein
Mangel vorliege, zur Verjährung und zur Bedeutung der 20-jährigen Lebensdauer
gemäss Werkvertrag. Weiter empfahl er der STWEG die Einholung eines Gutachtens,
insbesondere zur Klärung, ob ein Mangel vorliege und zur Frage, wie die
Hangsicherung künftig ausgeführt werden müsse.
Der Verzeiger wandte sich am 28. Oktober 2018 an den
Beschwerdeführer und stellte einerseits die vom Beschwerdeführer anlässlich der
Stockwerkeigentümerversammlung gemachte und anscheinend per E-Mail vom 24. Oktober
2018.
wiederholte Rechtsauffassung infrage und warf andererseits die Frage eines
Interessenkonflikts zwischen den Interessen der C AG sowie der STWEG auf,
weil die STWEG diverse Forderungen gegenüber der C AG im Zusammenhang mit
der fraglichen Hangsicherung gestellt habe. Gemäss Auffassung des Verzeigers
sei der Beschwerdeführer je von beiden – der STWEG sowie der C AG –
mandatiert worden. Mit E-Mail vom 1. November 2018 an den Verzeiger
stellte der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Interessenkonflikts in Abrede,
da die C AG ihn im Namen und Auftrag der STWEG dazu beauftragt habe, die
Sach- und Rechtslage und das weitere Vorgehen betreffend die Hangsicherung zu
prüfen, jedoch nur in Bezug auf allfällige Ansprüche der STWEG gegenüber der D GmbH.
Die Vorwürfe der STWEG gegenüber der C AG hätten explizit nicht Inhalt
seines Mandats gebildet. Er habe von der C AG in diesem Jahr lediglich
zwei sehr kleine Mandate zugewiesen erhalten.
3.
3.1
Das BGFA regelt in Art. 12 die Berufsregeln der Anwältinnen und
Anwälte. Insbesondere haben sie "ihren Beruf sorgfältig und
gewissenhaft" auszuüben (Art. 12 lit. a BGFA). Diese
Verpflichtung hat für die gesamte Berufstätigkeit Geltung und erfasst neben der
Beziehung zum eigenen Klienten sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch
jene mit den Behörden. Art. 12 lit. a BGFA dient als
Auffangtatbestand. Gemäss der Rechtsprechung rechtfertigt eine unsorgfältige
Berufsausübung im Sinn dieser Bestimmung ein staatliches Eingreifen nur dann,
wenn diese objektiv eine solche Schwere erreicht, dass – über die bestehenden
Rechtsbehelfe aus Auftragsrecht wegen unsorgfältiger Mandatsführung hinaus –
eine zusätzliche Sanktion im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und
verhältnismässig erscheint; diese Voraussetzung ist erst bei einer
qualifizierten Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit gegeben. Art. 12 lit. a
BGFA setzt somit einen bedeutsamen Verstoss gegen die Berufspflichten voraus.
Disziplinarisch zu ahnden ist deshalb nur grobes und schuldhaftes, das heisst
vorsätzliches oder fahrlässiges Fehlverhalten (BGr, 25. März 2019,
2C_933/2018, E. 5.1, mit zahlreichen Hinweisen; BGr, 7. Dezember 2009,
2C_379/2009, E. 3.2; VGr, 21. Juni 2018, VB.2017.00201, E. 2.4).
3.2
Nach Art. 12
lit. c BGFA meiden Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den
Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder
privat in Beziehung stehen. Daraus ergibt sich insbesondere auch ein Verbot von
Doppelvertretungen, d. h.
der Anwalt darf nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit
gegenläufigen Interessen vertreten, weil er sich diesfalls weder für den einen
noch für den anderen Klienten voll einsetzen könnte (BGE 134 II 108 E. 3;
vgl. Walter Fellmann in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel, Kommentar
zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich 2011 [Kommentar BGFA], Art. 12 N. 96).
Während im Prozess das Verbot der Vertretung von Parteien mit gegensätzlichen
Interessen uneingeschränkt gilt, ist eine Tätigkeit für Klienten mit
gegensätzlichen Interessen im Rahmen der Rechtsberatung nicht verboten, wenn
beide Parteien damit einverstanden sind (vgl. Fellmann, Kommentar BGFA, Art. 12
N. 99). Als Beauftragter muss der Anwalt den Interessen des Auftraggebers
aber stets den Vorrang einräumen und diesen insbesondere die eigenen Interessen
unterordnen. Ein verbotener Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Anwalt die
Wahrung der Interessen eines Klienten übernommen und dabei Entscheidungen zu
treffen hat, mit denen er sich potenziell in Konflikt zu eigenen oder anderen
ihm zur Wahrung übertragenen Interessen begibt (Fellmann, Art. 12 N. 84).
Dabei spielt es keine Rolle, wie der Interessenkonflikt begründet wird; ein
solcher kann sich auch aus einer Tätigkeit des Anwalts als Verwaltungsrat ergeben
(ZR 109/2010, Nr. 54 E. 2.1.1.1).
3.3
Nach
Auffassung des Bundesgerichts liegt allerdings nur dann eine unzulässige
Interessenkollision vor, wenn ein konkreter Interessenkonflikt besteht. Die
blosse abstrakte Möglichkeit, dass zwischen verschiedenen Klienten Differenzen
auftreten könnten, genüge nicht. Um seinen Treuepflichten zu genügen, muss der
Anwalt jedoch auch bei gering erscheinendem Kollisionsrisiko das neue Mandat
ablehnen (BGE 134 II 108 E. 4 f.; Fellmann, Art. 12 N. 84b
mit weiteren Hinweisen; N. 87a). Umgekehrt ist aber nicht erforderlich,
dass sich das konkrete Risiko realisiert hat und der Anwalt sein Mandat
schlecht oder zum Nachteil des Klienten ausgeführt hat (BGr, 22. Januar
2015, 2C_814/2014, E. 4.1.1).
4.
4.1
Die
Beschwerdegegnerin erachtete es aufgrund des E-Mails des Beschwerdeführers vom 1. November
2018.
als erstellt, dass die C AG im Zeitpunkt der Mandatierung für die
STWEG Klientin des Beschwerdeführers gewesen sei, wenn auch in anderem
Zusammenhang, und dass der Beschwerdeführer davon gewusst habe, dass die STWEG
die C AG im Sachzusammenhang mit dem ihm erteilten Beratungsmandat für die
STWEG möglicherweise zur Rechenschaft ziehen wolle. Da die Fragen, ob die
Bauausführung durch die D GmbH mangelhaft gewesen sei und ob der STWEG
gegen die D GmbH Gewährleistungsansprüche zustünden, in einem
offensichtlichen Zusammenhang mit den Vorwürfen stünden, welche die STWEG
gegenüber der C AG betreffend pflichtwidrige Ausführung des
Verwaltungsmandats gemacht habe, habe der Beschwerdeführer nicht konfliktfrei
beraten können. Zwar seien Aspekte allfälliger Ansprüche der STWEG gegen die C AG
bei der Mandatserteilung ausgenommen worden, aber der Beschwerdeführer habe
sich anlässlich der ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung trotzdem
zu diesen Aspekten geäussert. Da kein besonders schwerer Fall einer Verletzung
der Konfliktregeln nach Art. 12 lit. c BGFA vorliege, der
Beschwerdeführer sich aber uneinsichtig gezeigt habe, wiege sein Verschulden
nicht mehr nur leicht, weshalb ein Verweis als sachgerecht und angemessen
erschiene.
4.2
Der
Beschwerdeführer bringt vor, dass er im Zeitpunkt der Mandatierung durch
die C AG im Namen und Auftrag der STWEG keine anderen Mandate innegehabt
habe, welche in irgendeinem Zusammenhang mit den Gewährleistungsansprüchen
gegenüber der D GmbH gestanden hätten. Insbesondere habe die C AG zu
keinem Zeitpunkt der Mandatierung der STWEG in einem Mandatsverhältnis zu ihm
gestanden. Die C AG habe ihm lediglich zwei Mandate im Namen und Auftrag
eines ihrer Kunden vermittelt; beide seien im Zeitpunkt der Mandatierung der
STWEG bereits abgeschlossen gewesen. Insofern habe die Beschwerdegegnerin den
Sachverhalt ungenügend festgestellt. Anlässlich der ausserordentlichen
Stockwerkeigentümerversammlung habe er sich lediglich zu den Pflichten der C AG
geäussert, weil der Verzeiger darauf bestanden habe. Er – der Beschwerdeführer
– habe darauf hingewiesen, dass er lediglich dazu beauftragt sei, die
Gewährleistungsansprüche gegenüber der D GmbH zu prüfen, weshalb er keine abschliessende
Einschätzung dazu abgeben könne. Entgegen dem Protokoll habe er nicht von sich
aus zu irgendwelchen Vorwürfen der STWEG gegenüber der C AG Stellung
genommen, auch gebe das Protokoll den zeitlichen Ablauf der Versammlung nicht
richtig wieder. Zudem habe die Beschwerdegegnerin sein rechtliches Gehör
verletzt, indem er sich nur zum Vorwurf, in der gleichen Angelegenheit sowohl
von der C AG als auch von der STWEG mandatiert worden zu sein, habe
äussern können, die Beschwerdegegnerin ihm dann aber einen anderen Sachverhalt
vorgeworfen habe, nämlich dass die C AG im Zeitpunkt der Mandatierung
Klientin des Beschwerdeführers gewesen sei, wenn auch in anderem Zusammenhang.
In seiner Stellungnahme vom 22. März 2021 macht der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass gegenüber der STWEG kein
Interessenkonflikt irgendwelcher Art bestanden habe. Insbesondere sei die C AG
weder bei Erteilung des Mandats noch während der Führung des Mandats seine
Klientin gewesen. Er sei von der C AG kontaktiert worden, um die Sach- und
Rechtslage zu prüfen, da er – im Gegensatz zu anderen Anwälten und
Anwaltskanzleien, mit welchen diese üblicherweise zusammenarbeitet habe – keine
Zusammenarbeit zur C AG gepflegt habe und deshalb konfliktfrei habe
beraten können. Die zwei Mandate, welche die C AG ihm im Vorfeld
vermittelt habe, seien zu diesem Zeitpunkt längst abgeschlossen und zudem
völlig unbedeutend gewesen. Für ihn sei klar gewesen, dass neben dem Mandat für
die STWEG kein Raum für eine weitere Zusammenarbeit mit der C AG bestanden
habe. Er habe die STWEG, insbesondere den Verzeiger, objektiv über die Sach-
und Rechtslage informiert; erst als sich herausgestellt habe, dass er die
Rechtsauffassung des Verzeigers nicht geteilt habe, habe dieser ihm
vorgeworfen, die Interessen der C AG zu vertreten. Daraus sei allerdings
nicht ersichtlich, inwiefern er seine Sorgfalts- und Treuepflichten verletzt
haben könnte.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe sein rechtliches Gehör
verletzt, indem sie ihm zuerst vorgeworfen habe, dass er sowohl von der C AG
als auch von der STWEG im Zusammenhang mit der Prüfung der
Gewährleistungsansprüche mandatiert worden sei. Nachdem er dies dementiert und
entsprechende Beweisofferten eingereicht habe, sei die Beschwerdegegnerin im
angefochtenen Beschluss allerdings von einem anderen Sachverhalt ausgegangen,
nämlich davon, dass die C AG aufgrund der zwei weiteren Mandate ebenfalls
Dispositiv
seine Klientin gewesen sei und demnach ein Interessenkonflikt bestanden hätte.
Indem die Beschwerdegegnerin ihm allerdings keine Gelegenheit gegeben habe,
sich zu diesem neuen Sachverhalt zu äussern, habe sie sein rechtliches Gehör
verletzt.
5.2 Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantiert die Gewährung des
rechtlichen Gehörs. Dazu gehört das Recht der Betroffenen, sich vor
einem Entscheid zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 117 Ia 262 E. 4b
S. 268). Weiter haben die Betroffenen Anspruch darauf, über sämtliche für
den Entscheid relevanten Grundlagen und Vorgänge informiert zu werden,
insbesondere über alle neu ins Verfahren gekommenen Akten wie
Einvernahmeprotokolle, Gutachten oder Vernehmlassungen der Vorinstanz. Damit sich der Berechtigte überhaupt äussern kann, muss er
wissen, worum es geht und wozu er Stellung nehmen soll und kann (Regina Kiener/Bernhard
Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A., Zürich/St.
Gallen 2015, Rz. 232).
5.3 Der
Beschluss der Beschwerdegegnerin genügt diesen Anforderungen: So wurde der
Beschwerdeführer mit Eröffnungsbeschluss vom 5. September 2018 darüber
orientiert, dass es um einen möglichen Interessenkonflikt des Beschwerdeführers
im Zusammenhang mit dem Mandat der STWEG betreffend Haftungsansprüche gegenüber
der D GmbH gehe, anlässlich welchem auch Haftungsansprüche gegenüber der C AG
im Raum stünden. Es stelle sich die Frage, ob ein Interessenwiderspruch
zwischen der C AG und der STWEG für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen
sei, wobei aufgrund der Akten das Verhältnis des Beschwerdeführers zur
C AG unklar sei. Zudem stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
mit demselben Beschluss die Anzeige des Verzeigers zu, in welcher dieser auch
auf die E-Mail vom 1. November 2018, worin sich der Beschwerdeführer zu
den zwei weiteren von der C AG erhaltenen Mandaten äusserte, Bezug
genommen hatte. Damit war für den Beschwerdeführer erkennbar, dass ihm nicht
zwingend ein Mandatsverhältnis zur C AG vorgeworfen wurde, sondern
vielmehr ein Interessenkonflikt zwischen den Interessen der STWEG und den
Interessen der C AG, wobei das Verhältnis des Beschwerdeführers zur C AG
noch unklar war. Da sich der Beschwerdeführer dazu äussern konnte, verletzte
die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht.
6.
6.1 Entgegen
der Sachverhaltsfeststellung der Beschwerdegegnerin ist nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer in einem Mandatsverhältnis zur C AG stand. Der
Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde dar, dass die C AG keine
Klientin von ihm gewesen sei und dass seine E-Mail vom 1. November 2018 dahingehend
verstanden werden müsse, dass er von der C AG zwei Mandate im Namen und
Auftrag eines ihrer Kunden zugewiesen erhalten habe. Diese Schilderung des
Beschwerdeführers erscheint nachvollziehbar.
6.2 Im
Zusammenhang mit Interessenkonflikten hat das Bundesgericht in seiner
Rechtsprechung bereits mehrfach festgehalten, dass sich solche nicht nur aus
Klientenbeziehungen ergeben können. Vielmehr erfasst Art. 12 lit. c
BGFA auch allfällige Konflikte der Klienteninteressen zu eigenen Interessen des
Rechtsanwalts sowie Interessen Dritter, auf die er Rücksicht nehmen muss,
sodass die vorbehaltlose Interessenwahrung für den Klienten beeinträchtigt wird
(BGr, 25. März 2019, 2C_933/2018, E. 5.2.1). Indem die C AG dem
Beschwerdeführer weitere Mandate ihrer Kunden zugewiesen hatte, stellt sich die
Frage, ob sich der Beschwerdeführer allenfalls in einem Abhängigkeitsverhältnis
zur C AG befunden habe. Wäre dies zu bejahen, könnte wohl nicht von einer
unabhängigen Interessenwahrung gegenüber der STWEG ausgegangen werden. Dass ein
solches Abhängigkeitsverhältnis tatsächlich besteht, lässt sich den Akten nicht
entnehmen. Angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers, dass ihm die C AG
lediglich zwei weitere, aber kleine Mandate zugewiesen habe, kann ein solches
Abhängigkeitsverhältnis zwar nicht ausgeschlossen werden, erscheint aber nicht
sehr wahrscheinlich. Die bloss theoretische Möglichkeit eines solchen
Abhängigkeitsverhältnisses begründet jedenfalls keinen aufsichtsrechtlich
relevanten Interessenkonflikt im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA.
7.
7.1 Auch wenn
die C AG zu keinem Zeitpunkt Klientin des Beschwerdeführers war, so kann
damit noch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer das Mandat für die
STWEG frei von allfälligen Interessenkonflikten und seinen Sorgfalts- und Treuepflichten
entsprechend ausgeübt hätte. Dass gewisse Fragen im Zusammenhang mit dem Mandat
heikel sein könnten, insbesondere indem durch die STWEG die Frage nach einem
allfälligen Fehlverhalten der C AG aufgeworfen wurde, ist unbestritten.
Dies schien auch dem Beschwerdeführer bewusst gewesen zu sein, stellt er sich
doch auf den Standpunkt, explizit nur für die Frage der Gewährleistung der D GmbH,
nicht aber für Fragen betreffend das Verhältnis zur C AG, mandatiert
worden zu sein. Zu prüfen ist, ob dieser im Raum stehende Interessenkonflikt
aufsichtsrechtlich relevant ist bzw. eine Berufsregelverletzung im Sinn von Art. 12
lit. a BGFA darstellt.
Gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, kann
die Rechtsmittelinstanz – im Rahmen des Streitgegenstands – eine
Motivsubstitution vornehmen, d. h.
sie kann die im Ergebnis richtige, aber falsch begründete angefochtene
Verfügung aus anderen als den von der Vorinstanz angeführten rechtlichen
Gründen bestätigen. Die Parteien haben – als Ausfluss ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör – ausnahmsweise Anspruch auf vorgängige Anhörung, wenn eine
Behörde ihren Entscheid mit einem Rechtssatz oder einem Rechtstitel zu
begründen beabsichtigt, der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf
den sich die Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit im
konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGr, 25. März 2019, 2C_933/2018,
E. 4.2; BGr, 5. März 2018, 2C_497/2017, E. 3.4; Martin Bertschi,
Kommentar VRG, 3. A., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 29;
Donatsch, § 20a N. 21, § 52 N. 37; Alain Griffel, Kommentar
VRG, § 26b N. 29). Indem dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung
vom 11. Januar 2021 die Möglichkeit zur Stellungnahme zur allenfalls
abweichenden Beurteilungsgrundlage gegeben wurde, sind die Voraussetzungen für
eine Motivsubstitution und damit für das Abstellen auf eine andere
Rechtsgrundlage als diejenige der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres gegeben.
7.2 Zwar mag
es zutreffen, wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass die Instruktion von
Stockwerkeigentümergemeinschaften in der Regel durch die Verwaltung vorgenommen
wird. Auch mag dies im Regelfall unproblematisch sein. Stehen jedoch
(zusätzlich) Ansprüche gegenüber der Verwaltung im Raum, und werden diese wie
vorliegend von den Stockwerkeigentümern gemeinsam und als Gemeinschaft
geäussert, verstösst ein Rechtsanwalt gegen die sorgfältige und gewissenhafte
Berufsausübung, wenn sich dieser unter diesen Umständen auf die Angaben der
Verwaltung verlässt und sich nur von ihr instruieren lässt. Gemäss
unbestrittener Ausführung der Beschwerdegegnerin war die STWEG Klientin des
Beschwerdeführers; lässt sich dieser nun durch die Verwaltung instruieren,
gegen welche gestützt auf denselben Sachverhalt ebenfalls (ernsthaft geäusserte)
Ansprüche im Raum stehen, wirft dies Fragen in Bezug auf die Unabhängigkeit und
die Einhaltung der minimalen Sorgfalt bei der Beratung durch den Rechtsanwalt
auf. Insbesondere stellt sich die Frage, wie objektiv die C AG dem
Beschwerdeführer sämtliche Umstände über die garantierte Lebensdauer, der
Mängel und Mängelrüge schilderte.
Zwar ist zu berücksichtigen,
dass eine sorgfältige Instruktion wohl nur möglich gewesen wäre, wenn die
Stockwerkeigentümergemeinschaft von der Verwaltung ordnungsgemäss über den
Beizug des Rechtsanwalts und dessen Teilnahme an der ausserordentlichen
Stockwerkeigentümerversammlung informiert worden wäre. Dass dies nicht der Fall
war, kann zwar nicht dem Beschwerdeführer zugeschrieben werden. Allerdings
hätte es eine sorgfältige Mandatsausübung erfordert, die Instruktion durch die C AG
sofort zu unterbrechen, sobald dem Beschwerdeführer bekannt gewesen war, dass
auch Ansprüche gegen die C AG im Raum standen. Der Beschwerdeführer hätte
entweder das Mandat niederlegen oder darauf bestehen müssen, sich durch die
STWEG anlässlich der nächsten Stockwerkeigentümerversammlung instruieren zu
lassen. Die C AG hätte ihm lediglich für ergänzende Auskünfte zur
Verfügung stehen dürfen. Dass dem Beschwerdeführer die Problematik betreffend
die Ansprüche gegenüber der C AG bekannt war, und zwar bereits vor der
Stockwerkeigentümerversammlung, ergibt sich aus dem Umstand, dass das Mandat
genau aus diesem Grund auf die Frage der Gewährleistungsansprüche gegenüber der
D GmbH beschränkt wurde. Zudem lässt sich dies auch seiner Schilderung des
Sachverhalts entnehmen.
7.3 Die
Treuepflicht gebietet es einem Anwalt, seinen Auftraggeber umfassend zu
beraten. Aus den Akten ist ersichtlich, dass es der STWEG nicht nur darum ging,
Gewährleistungsansprüche gegenüber der D GmbH durchzusetzen, sondern – bei
entsprechend eingetretener Verjährung – Ansprüche gegenüber der C AG zu
prüfen. Es ist anzunehmen, dass es der STWEG darum ging, die Kosten auf eine
andere Partei abzuwälzen, sei dies nun die D GmbH, welche nach Ansicht der
STWEG die Hangsicherung mangelhaft ausgeführt hatte, oder auf die C AG,
welche nach Ansicht der STWEG die Mängelrüge nicht verfolgt hatte. Mit der Beschwerdegegnerin
ist davon auszugehen, dass erst, wenn überhaupt Gewährleistungsansprüche
gegenüber der D GmbH bestanden hätten, eine mangelhafte Geltendmachung
solcher Gewährleistungsansprüche durch die C AG hätte im Raum stehen
können. Hätten nämlich keine Gewährleistungsansprüche gegenüber der D GmbH
bestanden, so hätte ein Vorwurf gegenüber der C AG, dass sie die Mängel
nicht korrekt gerügt habe, von vornherein keinen Bestand gehabt. Damit hat die
Beantwortung der Frage nach den Gewährleistungsansprüchen gegenüber der D GmbH
auch einen Einfluss auf das weitere Vorgehen gegenüber der C AG. Aus
diesem Zusammenhang kann sich eine problematische Interessenkonstellation
ergeben, und zwar unabhängig davon, ob die rechtliche Beratung des
Beschwerdeführers korrekt war oder nicht. Dass die Ansprüche gegenüber der D GmbH
nicht losgelöst von jenen gegenüber der C AG betrachtet werden konnten,
zeigt sich auch daran, dass die Stockwerkeigentümer – bzw. gemäss Darstellung
des Beschwerdeführers insbesondere der Verzeiger – anlässlich der
Stockwerkeigentümerversammlung vom Beschwerdeführer auch eine Einschätzung
betreffend allfällige Pflichtverletzungen seitens der C AG verlangten.
Zwar war der Beschwerdeführer vorliegend nur für Fragen betreffend
Gewährleistungsansprüche gegenüber der D GmbH mandatiert; da die
Treuepflicht des Rechtsanwalts gegenüber seinem Klienten jedoch umfassender
Natur ist und sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses erstreckt, kann
dieser Umstand nicht unberücksichtigt gelassen werden (BGr, 27. Juli 2007,
2P.318/2006, E. 11.1). Insbesondere erscheint problematisch, dass die
Beschränkung auf die Prüfung der Ansprüche gegenüber der D GmbH durch die C AG
in Absprache mit dem Beschwerdeführer vorgenommen wurde; nicht zu beanstanden
wäre gewesen, wenn die Mandantin, die STWEG, den Mandatsgegenstand begrenzt
hätte, beispielsweise um die Anwaltskosten tief zu halten. Dies war aber gerade
nicht der Fall, hat doch die STWEG bzw. mindestens der ihr angehörende
Verzeiger den Beschwerdeführer anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung
dazu aufgefordert, zu einer allfälligen Haftung der C AG Stellung zu
nehmen. Durch die vorgängige Beschränkung des Mandatsgegenstandes durch die C AG
konnte der Beschwerdeführer die STWEG aber weder umfassend noch
unvoreingenommen in dieser Frage beraten.
7.4 Damit kam
die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die
STWEG aufgrund der Instruktion durch die C AG und der in diesem Rahmen
vorgenommenen Beschränkung des Mandats auf die Frage der Haftung der D GmbH
nicht konfliktfrei beraten konnte. Sodann standen diese Umstände auch einer
umfassenden Inter-
essenwahrung der Mandantin mit der nach Art. 12 lit. a BGFA minimal
geschuldeten Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Weg. Das
Fehlverhalten kann aus den dargelegten Gründen nicht mehr als leicht beurteilt
werden und ist geeignet, das Vertrauen in die Person des Anwalts oder in die
Anwaltschaft zu gefährden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin
liegt darin allerdings kein Interessenkonflikt nach Art. 12 lit. c
BGFA, sondern eine grobe Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Ausführung des
Mandats nach Art. 12 lit. a BGFA begründet.
8.
8.1 Art. 17
Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene
Disziplinarmassnahmen vor; geordnet nach der Schwere und beginnend mit der mildesten
sind dies Verwarnung, Verweis, Busse bis zu Fr. 20'000.-, befristetes oder
dauerndes Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des fehlbaren Anwalts bzw.
der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls
auszurichten. Bei der Bemessung der Massnahme sind insbesondere die Schwere des
Verstosses gegen eine Berufsregel, wobei auch die Anzahl der Verstösse oder
eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass des Verschuldens sowie das
berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der betroffenen Person zu
berücksichtigen. Eine Verwarnung findet bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen
Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen oder in Fällen
ausgesprochen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden, sowie
bei einer wiederholten leichten Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen.
Im "Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen liegt die Busse
(VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00332, E. 3.1, mit Hinweisen auf
Tomas Poledna, Kommentar Anwaltsgesetz, Art. 17 N. 26 ff.).
8.2 Der
Beschwerdegegnerin ist bei der Ausfällung der konkreten Sanktion grundsätzlich
ein weites Ermessen zuzugestehen. Dabei gilt es zu beachten, dass das
Verwaltungsgericht die Ermessensausübung der Vorinstanz bzw. der
erstinstanzlich verfügenden Behörde nicht frei überprüft. So lassen sich mit
verwaltungsgerichtlicher Beschwerde einzig Rechtsverletzungen (einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung)
sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts rügen (§ 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG;
Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.). Ob ein
unangemessener Entscheid vorliegt, kann das Gericht hingegen in der Regel – und
so auch hier – nicht prüfen (§ 50 Abs. 2 VRG). Die Ermessensausübung
durch die Beschwerdegegnerin hat freilich eine pflichtgemässe zu sein, sich
somit an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen sowie den verwaltungsrechtlichen
Grundprinzipien auszurichten und namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu
genügen. Das Verwaltungsgericht nimmt eine feinere Prüfung der
Verhältnismässigkeit vor als das sich auf eine Willkürprüfung beschränkende
Bundesgericht, zumal es bei Entscheiden der Aufsichtskommission als erste
Rechtsmittelinstanz amtet (VGr, 2. März 2017, VB.2016.00656, E. 6.2;
VGr, 6. Oktober 2016, VB.2016.00288, E. 7.3, mit Hinweisen).
8.3 Eine
geradezu rechtsfehlerhafte Ermessensausübung seitens der Beschwerdegegnerin ist
nicht festzustellen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
Die ausgesprochene Sanktion, ein Verweis, erweist sich als rechtmässig.
Damit ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm mangels überwiegenden Obsiegens
auch keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen. In Abänderung von
Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni
2020 wird dem Beschwerdeführer ein Verweis wegen Verletzung der Berufsregeln im
Sinn von Art. 12 lit. a BGFA erteilt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 3'170.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
diese Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …