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Entscheid

VB.2020.00488

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00488

9. Juli 2021Deutsch23 min

(URT.2021.22867)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00488

Urteil

der 3. Kammer

vom 9. Juli 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter

Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

RA A,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verletzung

von Berufsregeln,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Rechtsanwalt

A besitzt ein Anwaltspatent des Kantons Zürich und ist im kantonalen

Anwaltsregister eingetragen.

B. Am 5. November

2018 erstattete B Anzeige gegen Rechtsanwalt A bei der Aufsichtskommission über

die Anwältinnen und Anwälte (fortan: Aufsichtskommission) und verlangte sinngemäss

dessen Disziplinierung. Darin machte er geltend, bei der Beratung einer

Stockwerkeigentümergemeinschaft, welcher er angehöre, habe A das Verbot von

Interessenkonflikten verletzt. Er ergänzte seine Anzeige am 13. und am 27. Februar

2019.

Erwägungen

II.

Am 5. September 2019 eröffnete die

Aufsichtskommission ein Disziplinarverfahren wegen Verletzung von Berufsregeln

im Sinn von Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes

über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000

(BGFA) gegen Rechtsanwalt A. Mit Beschluss vom 11. Juni 2020

erteilte die Aufsichtskommission A wegen der Verletzung von Berufsregeln im

Sinn von Art. 12 lit. c BGFA einen Verweis (Disp.-Ziff. 1) und

auferlegte ihm die Kosten des Verfahrens (Disp.-Ziff. 2 und 3).

III.

A. Dagegen

erhob Rechtsanwalt A am 20. Juli 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses und die Einstellung des eingeleiteten

Disziplinierungsverfahrens. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Erstellung

des Sachverhalts bzw. Durchführung eines Beweisverfahrens und zur neuen

Entscheidung an die Aufsichtskommission zurückzuweisen.

B. Die

Aufsichtskommission verzichtete am 20. August 2020 auf die Beantwortung

der Beschwerde.

C. Mit

Präsidialverfügung vom 11. Januar 2021 wurde A im Zusammenhang mit einer

allfälligen Beurteilung gestützt auf eine abweichende Rechtsgrundlage das

rechtliche Gehör gewährt. A liess sich am 22. März 2021 dazu vernehmen.

Die Aufsichtskommission verzichtete am 1. April 2021 auf eine

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70

in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) von Amtes wegen. Gegen in Anwendung des BGFA oder des kantonalen

Anwaltsgesetzes (AnwG) ergangene Anordnungen – hier eine durch die

Aufsichtskommission verhängte Disziplinarmassnahme nach Art. 17 Abs. 1

lit. c in Verbindung mit Art. 12 BGFA sowie § 21 Abs. 2 lit. c AnwG – kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach

Massgabe der §§ 41 ff. VRG erhoben werden. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Zunächst sind die Sachverhaltsverhältnisse aufzuzeigen,

welche zur Anzeige gegen den Beschwerdeführer führten:

Der Verzeiger ist Mitglied einer

Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG), welche von der C AG verwaltet und

vertreten wird. Die STWEG schloss im Jahr 2010, vertreten durch die C AG,

einen Werkvertrag mit der D GmbH über den Ersatz einer Hangsicherung ab.

Die STWEG ist der Ansicht, dass die Hangsicherung mangelhaft ausgeführt wurde,

weshalb die C AG gegenüber der D GmbH im Jahr 2011/2012 und erneut im

März 2018 Mängelrüge erhob. Der Verzeiger wandte sich am 26. April 2018

mit einem von allen Stockwerkeigentümern unterzeichneten Schreiben an die C AG

und verlangte nebst der Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche gegenüber der

D GmbH auch eine Erklärung der C AG, "dass sie unsere

Haftungsansprüche gegenüber der Firma D durchsetzen oder die Sanierung der

Hangsicherung veranlassen und Kosten selbst übernehmen werden" und eine

Erklärung, "für alle Nachteile der Gemeinschaft aufzukommen, die sich aus

der jahrelangen Verzögerung der besagten Durchsetzung ergeben". Unter anderem

wird in diesem Schreiben der C AG vorgeworfen, der STWEG ausdrücklich

versichert zu haben, dass die STWEG gegen diese Risiken bei einer

Auftragsvergabe an die D GmbH abgesichert sei, insbesondere weil die D GmbH

in ihrem Vertrag eine Lebensdauer der Sanierungselemente von 20 Jahren

garantiert habe. Wie diese garantierte Lebensdauer zu verstehen ist, ist heute

umstritten.

Im Mai/Juni 2018 mandatierte die C AG im Namen und

Auftrag der STWEG den Beschwerdeführer damit, die Sach- und Rechtslage und das

weitere Vorgehen in Bezug auf die der STWEG gegenüber der D GmbH

zustehenden Gewährleistungsansprüche betreffend die im Jahr 2010 sanierte

Stützmauer zu prüfen. Die STWEG wurde anlässlich der ausserordentlichen

Stockwerkeigentümerversammlung am 19. Juni 2018 über die Mandatierung des

Beschwerdeführers informiert. Der Beschwerdeführer nahm an der Versammlung teil

und äusserte sich zur Rechtslage. So ist dem Protokoll zu entnehmen, dass sich

der Beschwerdeführer auch zu den Aufgaben der Verwaltung äusserte, insbesondere

sei diese nicht verpflichtet gewesen, die Sachlage betreffend Garantiefrist

weiter zu bearbeiten, da die STWEG von einer Weiterverfolgung des Mangels

Abstand genommen habe. Sodann äusserte er sich zur Frage, ob überhaupt ein

Mangel vorliege, zur Verjährung und zur Bedeutung der 20-jährigen Lebensdauer

gemäss Werkvertrag. Weiter empfahl er der STWEG die Einholung eines Gutachtens,

insbesondere zur Klärung, ob ein Mangel vorliege und zur Frage, wie die

Hangsicherung künftig ausgeführt werden müsse.

Der Verzeiger wandte sich am 28. Oktober 2018 an den

Beschwerdeführer und stellte einerseits die vom Beschwerdeführer anlässlich der

Stockwerkeigentümerversammlung gemachte und anscheinend per E-Mail vom 24. Oktober

2018.

wiederholte Rechtsauffassung infrage und warf andererseits die Frage eines

Interessenkonflikts zwischen den Interessen der C AG sowie der STWEG auf,

weil die STWEG diverse Forderungen gegenüber der C AG im Zusammenhang mit

der fraglichen Hangsicherung gestellt habe. Gemäss Auffassung des Verzeigers

sei der Beschwerdeführer je von beiden – der STWEG sowie der C AG –

mandatiert worden. Mit E-Mail vom 1. November 2018 an den Verzeiger

stellte der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Interessenkonflikts in Abrede,

da die C AG ihn im Namen und Auftrag der STWEG dazu beauftragt habe, die

Sach- und Rechtslage und das weitere Vorgehen betreffend die Hangsicherung zu

prüfen, jedoch nur in Bezug auf allfällige Ansprüche der STWEG gegenüber der D GmbH.

Die Vorwürfe der STWEG gegenüber der C AG hätten explizit nicht Inhalt

seines Mandats gebildet. Er habe von der C AG in diesem Jahr lediglich

zwei sehr kleine Mandate zugewiesen erhalten.

3.

3.1

Das BGFA regelt in Art. 12 die Berufsregeln der Anwältinnen und

Anwälte. Insbesondere haben sie "ihren Beruf sorgfältig und

gewissenhaft" auszuüben (Art. 12 lit. a BGFA). Diese

Verpflichtung hat für die gesamte Berufstätigkeit Geltung und erfasst neben der

Beziehung zum eigenen Klienten sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch

jene mit den Behörden. Art. 12 lit. a BGFA dient als

Auffangtatbestand. Gemäss der Rechtsprechung rechtfertigt eine unsorgfältige

Berufsausübung im Sinn dieser Bestimmung ein staatliches Eingreifen nur dann,

wenn diese objektiv eine solche Schwere erreicht, dass – über die bestehenden

Rechtsbehelfe aus Auftragsrecht wegen unsorgfältiger Mandatsführung hinaus –

eine zusätzliche Sanktion im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und

verhältnismässig erscheint; diese Voraussetzung ist erst bei einer

qualifizierten Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit gegeben. Art. 12 lit. a

BGFA setzt somit einen bedeutsamen Verstoss gegen die Berufspflichten voraus.

Disziplinarisch zu ahnden ist deshalb nur grobes und schuldhaftes, das heisst

vorsätzliches oder fahrlässiges Fehlverhalten (BGr, 25. März 2019,

2C_933/2018, E. 5.1, mit zahlreichen Hinweisen; BGr, 7. Dezember 2009,

2C_379/2009, E. 3.2; VGr, 21. Juni 2018, VB.2017.00201, E. 2.4).

3.2

Nach Art. 12

lit. c BGFA meiden Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den

Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder

privat in Beziehung stehen. Daraus ergibt sich insbesondere auch ein Verbot von

Doppelvertretungen, d. h.

der Anwalt darf nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit

gegenläufigen Interessen vertreten, weil er sich diesfalls weder für den einen

noch für den anderen Klienten voll einsetzen könnte (BGE 134 II 108 E. 3;

vgl. Walter Fellmann in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel, Kommentar

zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich 2011 [Kommentar BGFA], Art. 12 N. 96).

Während im Prozess das Verbot der Vertretung von Parteien mit gegensätzlichen

Interessen uneingeschränkt gilt, ist eine Tätigkeit für Klienten mit

gegensätzlichen Interessen im Rahmen der Rechtsberatung nicht verboten, wenn

beide Parteien damit einverstanden sind (vgl. Fellmann, Kommentar BGFA, Art. 12

N. 99). Als Beauftragter muss der Anwalt den Interessen des Auftraggebers

aber stets den Vorrang einräumen und diesen insbesondere die eigenen Interessen

unterordnen. Ein verbotener Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Anwalt die

Wahrung der Interessen eines Klienten übernommen und dabei Entscheidungen zu

treffen hat, mit denen er sich potenziell in Konflikt zu eigenen oder anderen

ihm zur Wahrung übertragenen Interessen begibt (Fellmann, Art. 12 N. 84).

Dabei spielt es keine Rolle, wie der Interessenkonflikt begründet wird; ein

solcher kann sich auch aus einer Tätigkeit des Anwalts als Verwaltungsrat ergeben

(ZR 109/2010, Nr. 54 E. 2.1.1.1).

3.3

Nach

Auffassung des Bundesgerichts liegt allerdings nur dann eine unzulässige

Interessenkollision vor, wenn ein konkreter Interessenkonflikt besteht. Die

blosse abstrakte Möglichkeit, dass zwischen verschiedenen Klienten Differenzen

auftreten könnten, genüge nicht. Um seinen Treuepflichten zu genügen, muss der

Anwalt jedoch auch bei gering erscheinendem Kollisionsrisiko das neue Mandat

ablehnen (BGE 134 II 108 E. 4 f.; Fellmann, Art. 12 N. 84b

mit weiteren Hinweisen; N. 87a). Umgekehrt ist aber nicht erforderlich,

dass sich das konkrete Risiko realisiert hat und der Anwalt sein Mandat

schlecht oder zum Nachteil des Klienten ausgeführt hat (BGr, 22. Januar

2015, 2C_814/2014, E. 4.1.1).

4.

4.1

Die

Beschwerdegegnerin erachtete es aufgrund des E-Mails des Beschwerdeführers vom 1. November

2018.

als erstellt, dass die C AG im Zeitpunkt der Mandatierung für die

STWEG Klientin des Beschwerdeführers gewesen sei, wenn auch in anderem

Zusammenhang, und dass der Beschwerdeführer davon gewusst habe, dass die STWEG

die C AG im Sachzusammenhang mit dem ihm erteilten Beratungsmandat für die

STWEG möglicherweise zur Rechenschaft ziehen wolle. Da die Fragen, ob die

Bauausführung durch die D GmbH mangelhaft gewesen sei und ob der STWEG

gegen die D GmbH Gewährleistungsansprüche zustünden, in einem

offensichtlichen Zusammenhang mit den Vorwürfen stünden, welche die STWEG

gegenüber der C AG betreffend pflichtwidrige Ausführung des

Verwaltungsmandats gemacht habe, habe der Beschwerdeführer nicht konfliktfrei

beraten können. Zwar seien Aspekte allfälliger Ansprüche der STWEG gegen die C AG

bei der Mandatserteilung ausgenommen worden, aber der Beschwerdeführer habe

sich anlässlich der ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung trotzdem

zu diesen Aspekten geäussert. Da kein besonders schwerer Fall einer Verletzung

der Konfliktregeln nach Art. 12 lit. c BGFA vorliege, der

Beschwerdeführer sich aber uneinsichtig gezeigt habe, wiege sein Verschulden

nicht mehr nur leicht, weshalb ein Verweis als sachgerecht und angemessen

erschiene.

4.2

Der

Beschwerdeführer bringt vor, dass er im Zeitpunkt der Mandatierung durch

die C AG im Namen und Auftrag der STWEG keine anderen Mandate innegehabt

habe, welche in irgendeinem Zusammenhang mit den Gewährleistungsansprüchen

gegenüber der D GmbH gestanden hätten. Insbesondere habe die C AG zu

keinem Zeitpunkt der Mandatierung der STWEG in einem Mandatsverhältnis zu ihm

gestanden. Die C AG habe ihm lediglich zwei Mandate im Namen und Auftrag

eines ihrer Kunden vermittelt; beide seien im Zeitpunkt der Mandatierung der

STWEG bereits abgeschlossen gewesen. Insofern habe die Beschwerdegegnerin den

Sachverhalt ungenügend festgestellt. Anlässlich der ausserordentlichen

Stockwerkeigentümerversammlung habe er sich lediglich zu den Pflichten der C AG

geäussert, weil der Verzeiger darauf bestanden habe. Er – der Beschwerdeführer

– habe darauf hingewiesen, dass er lediglich dazu beauftragt sei, die

Gewährleistungsansprüche gegenüber der D GmbH zu prüfen, weshalb er keine abschliessende

Einschätzung dazu abgeben könne. Entgegen dem Protokoll habe er nicht von sich

aus zu irgendwelchen Vorwürfen der STWEG gegenüber der C AG Stellung

genommen, auch gebe das Protokoll den zeitlichen Ablauf der Versammlung nicht

richtig wieder. Zudem habe die Beschwerdegegnerin sein rechtliches Gehör

verletzt, indem er sich nur zum Vorwurf, in der gleichen Angelegenheit sowohl

von der C AG als auch von der STWEG mandatiert worden zu sein, habe

äussern können, die Beschwerdegegnerin ihm dann aber einen anderen Sachverhalt

vorgeworfen habe, nämlich dass die C AG im Zeitpunkt der Mandatierung

Klientin des Beschwerdeführers gewesen sei, wenn auch in anderem Zusammenhang.

In seiner Stellungnahme vom 22. März 2021 macht der

Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass gegenüber der STWEG kein

Interessenkonflikt irgendwelcher Art bestanden habe. Insbesondere sei die C AG

weder bei Erteilung des Mandats noch während der Führung des Mandats seine

Klientin gewesen. Er sei von der C AG kontaktiert worden, um die Sach- und

Rechtslage zu prüfen, da er – im Gegensatz zu anderen Anwälten und

Anwaltskanzleien, mit welchen diese üblicherweise zusammenarbeitet habe – keine

Zusammenarbeit zur C AG gepflegt habe und deshalb konfliktfrei habe

beraten können. Die zwei Mandate, welche die C AG ihm im Vorfeld

vermittelt habe, seien zu diesem Zeitpunkt längst abgeschlossen und zudem

völlig unbedeutend gewesen. Für ihn sei klar gewesen, dass neben dem Mandat für

die STWEG kein Raum für eine weitere Zusammenarbeit mit der C AG bestanden

habe. Er habe die STWEG, insbesondere den Verzeiger, objektiv über die Sach-

und Rechtslage informiert; erst als sich herausgestellt habe, dass er die

Rechtsauffassung des Verzeigers nicht geteilt habe, habe dieser ihm

vorgeworfen, die Interessen der C AG zu vertreten. Daraus sei allerdings

nicht ersichtlich, inwiefern er seine Sorgfalts- und Treuepflichten verletzt

haben könnte.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe sein rechtliches Gehör

verletzt, indem sie ihm zuerst vorgeworfen habe, dass er sowohl von der C AG

als auch von der STWEG im Zusammenhang mit der Prüfung der

Gewährleistungsansprüche mandatiert worden sei. Nachdem er dies dementiert und

entsprechende Beweisofferten eingereicht habe, sei die Beschwerdegegnerin im

angefochtenen Beschluss allerdings von einem anderen Sachverhalt ausgegangen,

nämlich davon, dass die C AG aufgrund der zwei weiteren Mandate ebenfalls

Dispositiv

seine Klientin gewesen sei und demnach ein Interessenkonflikt bestanden hätte.

Indem die Beschwerdegegnerin ihm allerdings keine Gelegenheit gegeben habe,

sich zu diesem neuen Sachverhalt zu äussern, habe sie sein rechtliches Gehör

verletzt.

5.2 Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantiert die Gewährung des

rechtlichen Gehörs. Dazu gehört das Recht der Betroffenen, sich vor

einem Entscheid zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, mit

erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher

Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,

wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 117 Ia 262 E. 4b

S. 268). Weiter haben die Betroffenen Anspruch darauf, über sämtliche für

den Entscheid relevanten Grundlagen und Vorgänge informiert zu werden,

insbesondere über alle neu ins Verfahren gekommenen Akten wie

Einvernahmeprotokolle, Gutachten oder Vernehmlassungen der Vorinstanz. Damit sich der Berechtigte überhaupt äussern kann, muss er

wissen, worum es geht und wozu er Stellung nehmen soll und kann (Regina Kiener/Bernhard

Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A., Zürich/St.

Gallen 2015, Rz. 232).

5.3 Der

Beschluss der Beschwerdegegnerin genügt diesen Anforderungen: So wurde der

Beschwerdeführer mit Eröffnungsbeschluss vom 5. September 2018 darüber

orientiert, dass es um einen möglichen Interessenkonflikt des Beschwerdeführers

im Zusammenhang mit dem Mandat der STWEG betreffend Haftungsansprüche gegenüber

der D GmbH gehe, anlässlich welchem auch Haftungsansprüche gegenüber der C AG

im Raum stünden. Es stelle sich die Frage, ob ein Interessenwiderspruch

zwischen der C AG und der STWEG für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen

sei, wobei aufgrund der Akten das Verhältnis des Beschwerdeführers zur

C AG unklar sei. Zudem stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

mit demselben Beschluss die Anzeige des Verzeigers zu, in welcher dieser auch

auf die E-Mail vom 1. November 2018, worin sich der Beschwerdeführer zu

den zwei weiteren von der C AG erhaltenen Mandaten äusserte, Bezug

genommen hatte. Damit war für den Beschwerdeführer erkennbar, dass ihm nicht

zwingend ein Mandatsverhältnis zur C AG vorgeworfen wurde, sondern

vielmehr ein Interessenkonflikt zwischen den Interessen der STWEG und den

Interessen der C AG, wobei das Verhältnis des Beschwerdeführers zur C AG

noch unklar war. Da sich der Beschwerdeführer dazu äussern konnte, verletzte

die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht.

6.

6.1 Entgegen

der Sachverhaltsfeststellung der Beschwerdegegnerin ist nicht davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer in einem Mandatsverhältnis zur C AG stand. Der

Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde dar, dass die C AG keine

Klientin von ihm gewesen sei und dass seine E-Mail vom 1. November 2018 dahingehend

verstanden werden müsse, dass er von der C AG zwei Mandate im Namen und

Auftrag eines ihrer Kunden zugewiesen erhalten habe. Diese Schilderung des

Beschwerdeführers erscheint nachvollziehbar.

6.2 Im

Zusammenhang mit Interessenkonflikten hat das Bundesgericht in seiner

Rechtsprechung bereits mehrfach festgehalten, dass sich solche nicht nur aus

Klientenbeziehungen ergeben können. Vielmehr erfasst Art. 12 lit. c

BGFA auch allfällige Konflikte der Klienteninteressen zu eigenen Interessen des

Rechtsanwalts sowie Interessen Dritter, auf die er Rücksicht nehmen muss,

sodass die vorbehaltlose Interessenwahrung für den Klienten beeinträchtigt wird

(BGr, 25. März 2019, 2C_933/2018, E. 5.2.1). Indem die C AG dem

Beschwerdeführer weitere Mandate ihrer Kunden zugewiesen hatte, stellt sich die

Frage, ob sich der Beschwerdeführer allenfalls in einem Abhängigkeitsverhältnis

zur C AG befunden habe. Wäre dies zu bejahen, könnte wohl nicht von einer

unabhängigen Interessenwahrung gegenüber der STWEG ausgegangen werden. Dass ein

solches Abhängigkeitsverhältnis tatsächlich besteht, lässt sich den Akten nicht

entnehmen. Angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers, dass ihm die C AG

lediglich zwei weitere, aber kleine Mandate zugewiesen habe, kann ein solches

Abhängigkeitsverhältnis zwar nicht ausgeschlossen werden, erscheint aber nicht

sehr wahrscheinlich. Die bloss theoretische Möglichkeit eines solchen

Abhängigkeitsverhältnisses begründet jedenfalls keinen aufsichtsrechtlich

relevanten Interessenkonflikt im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA.

7.

7.1 Auch wenn

die C AG zu keinem Zeitpunkt Klientin des Beschwerdeführers war, so kann

damit noch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer das Mandat für die

STWEG frei von allfälligen Interessenkonflikten und seinen Sorgfalts- und Treuepflichten

entsprechend ausgeübt hätte. Dass gewisse Fragen im Zusammenhang mit dem Mandat

heikel sein könnten, insbesondere indem durch die STWEG die Frage nach einem

allfälligen Fehlverhalten der C AG aufgeworfen wurde, ist unbestritten.

Dies schien auch dem Beschwerdeführer bewusst gewesen zu sein, stellt er sich

doch auf den Standpunkt, explizit nur für die Frage der Gewährleistung der D GmbH,

nicht aber für Fragen betreffend das Verhältnis zur C AG, mandatiert

worden zu sein. Zu prüfen ist, ob dieser im Raum stehende Interessenkonflikt

aufsichtsrechtlich relevant ist bzw. eine Berufsregelverletzung im Sinn von Art. 12

lit. a BGFA darstellt.

Gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, kann

die Rechtsmittelinstanz – im Rahmen des Streitgegenstands – eine

Motivsubstitution vornehmen, d. h.

sie kann die im Ergebnis richtige, aber falsch begründete angefochtene

Verfügung aus anderen als den von der Vorinstanz angeführten rechtlichen

Gründen bestätigen. Die Parteien haben – als Ausfluss ihres Anspruchs auf

rechtliches Gehör – ausnahmsweise Anspruch auf vorgängige Anhörung, wenn eine

Behörde ihren Entscheid mit einem Rechtssatz oder einem Rechtstitel zu

begründen beabsichtigt, der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf

den sich die Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit im

konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGr, 25. März 2019, 2C_933/2018,

E. 4.2; BGr, 5. März 2018, 2C_497/2017, E. 3.4; Martin Bertschi,

Kommentar VRG, 3. A., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 29;

Donatsch, § 20a N. 21, § 52 N. 37; Alain Griffel, Kommentar

VRG, § 26b N. 29). Indem dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung

vom 11. Januar 2021 die Möglichkeit zur Stellungnahme zur allenfalls

abweichenden Beurteilungsgrundlage gegeben wurde, sind die Voraussetzungen für

eine Motivsubstitution und damit für das Abstellen auf eine andere

Rechtsgrundlage als diejenige der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres gegeben.

7.2 Zwar mag

es zutreffen, wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass die Instruktion von

Stockwerkeigentümergemeinschaften in der Regel durch die Verwaltung vorgenommen

wird. Auch mag dies im Regelfall unproblematisch sein. Stehen jedoch

(zusätzlich) Ansprüche gegenüber der Verwaltung im Raum, und werden diese wie

vorliegend von den Stockwerkeigentümern gemeinsam und als Gemeinschaft

geäussert, verstösst ein Rechtsanwalt gegen die sorgfältige und gewissenhafte

Berufsausübung, wenn sich dieser unter diesen Umständen auf die Angaben der

Verwaltung verlässt und sich nur von ihr instruieren lässt. Gemäss

unbestrittener Ausführung der Beschwerdegegnerin war die STWEG Klientin des

Beschwerdeführers; lässt sich dieser nun durch die Verwaltung instruieren,

gegen welche gestützt auf denselben Sachverhalt ebenfalls (ernsthaft geäusserte)

Ansprüche im Raum stehen, wirft dies Fragen in Bezug auf die Unabhängigkeit und

die Einhaltung der minimalen Sorgfalt bei der Beratung durch den Rechtsanwalt

auf. Insbesondere stellt sich die Frage, wie objektiv die C AG dem

Beschwerdeführer sämtliche Umstände über die garantierte Lebensdauer, der

Mängel und Mängelrüge schilderte.

Zwar ist zu berücksichtigen,

dass eine sorgfältige Instruktion wohl nur möglich gewesen wäre, wenn die

Stockwerkeigentümergemeinschaft von der Verwaltung ordnungsgemäss über den

Beizug des Rechtsanwalts und dessen Teilnahme an der ausserordentlichen

Stockwerkeigentümerversammlung informiert worden wäre. Dass dies nicht der Fall

war, kann zwar nicht dem Beschwerdeführer zugeschrieben werden. Allerdings

hätte es eine sorgfältige Mandatsausübung erfordert, die Instruktion durch die C AG

sofort zu unterbrechen, sobald dem Beschwerdeführer bekannt gewesen war, dass

auch Ansprüche gegen die C AG im Raum standen. Der Beschwerdeführer hätte

entweder das Mandat niederlegen oder darauf bestehen müssen, sich durch die

STWEG anlässlich der nächsten Stockwerkeigentümerversammlung instruieren zu

lassen. Die C AG hätte ihm lediglich für ergänzende Auskünfte zur

Verfügung stehen dürfen. Dass dem Beschwerdeführer die Problematik betreffend

die Ansprüche gegenüber der C AG bekannt war, und zwar bereits vor der

Stockwerkeigentümerversammlung, ergibt sich aus dem Umstand, dass das Mandat

genau aus diesem Grund auf die Frage der Gewährleistungsansprüche gegenüber der

D GmbH beschränkt wurde. Zudem lässt sich dies auch seiner Schilderung des

Sachverhalts entnehmen.

7.3 Die

Treuepflicht gebietet es einem Anwalt, seinen Auftraggeber umfassend zu

beraten. Aus den Akten ist ersichtlich, dass es der STWEG nicht nur darum ging,

Gewährleistungsansprüche gegenüber der D GmbH durchzusetzen, sondern – bei

entsprechend eingetretener Verjährung – Ansprüche gegenüber der C AG zu

prüfen. Es ist anzunehmen, dass es der STWEG darum ging, die Kosten auf eine

andere Partei abzuwälzen, sei dies nun die D GmbH, welche nach Ansicht der

STWEG die Hangsicherung mangelhaft ausgeführt hatte, oder auf die C AG,

welche nach Ansicht der STWEG die Mängelrüge nicht verfolgt hatte. Mit der Beschwerdegegnerin

ist davon auszugehen, dass erst, wenn überhaupt Gewährleistungsansprüche

gegenüber der D GmbH bestanden hätten, eine mangelhafte Geltendmachung

solcher Gewährleistungsansprüche durch die C AG hätte im Raum stehen

können. Hätten nämlich keine Gewährleistungsansprüche gegenüber der D GmbH

bestanden, so hätte ein Vorwurf gegenüber der C AG, dass sie die Mängel

nicht korrekt gerügt habe, von vornherein keinen Bestand gehabt. Damit hat die

Beantwortung der Frage nach den Gewährleistungsansprüchen gegenüber der D GmbH

auch einen Einfluss auf das weitere Vorgehen gegenüber der C AG. Aus

diesem Zusammenhang kann sich eine problematische Interessenkonstellation

ergeben, und zwar unabhängig davon, ob die rechtliche Beratung des

Beschwerdeführers korrekt war oder nicht. Dass die Ansprüche gegenüber der D GmbH

nicht losgelöst von jenen gegenüber der C AG betrachtet werden konnten,

zeigt sich auch daran, dass die Stockwerkeigentümer – bzw. gemäss Darstellung

des Beschwerdeführers insbesondere der Verzeiger – anlässlich der

Stockwerkeigentümerversammlung vom Beschwerdeführer auch eine Einschätzung

betreffend allfällige Pflichtverletzungen seitens der C AG verlangten.

Zwar war der Beschwerdeführer vorliegend nur für Fragen betreffend

Gewährleistungsansprüche gegenüber der D GmbH mandatiert; da die

Treuepflicht des Rechtsanwalts gegenüber seinem Klienten jedoch umfassender

Natur ist und sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses erstreckt, kann

dieser Umstand nicht unberücksichtigt gelassen werden (BGr, 27. Juli 2007,

2P.318/2006, E. 11.1). Insbesondere erscheint problematisch, dass die

Beschränkung auf die Prüfung der Ansprüche gegenüber der D GmbH durch die C AG

in Absprache mit dem Beschwerdeführer vorgenommen wurde; nicht zu beanstanden

wäre gewesen, wenn die Mandantin, die STWEG, den Mandatsgegenstand begrenzt

hätte, beispielsweise um die Anwaltskosten tief zu halten. Dies war aber gerade

nicht der Fall, hat doch die STWEG bzw. mindestens der ihr angehörende

Verzeiger den Beschwerdeführer anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung

dazu aufgefordert, zu einer allfälligen Haftung der C AG Stellung zu

nehmen. Durch die vorgängige Beschränkung des Mandatsgegenstandes durch die C AG

konnte der Beschwerdeführer die STWEG aber weder umfassend noch

unvoreingenommen in dieser Frage beraten.

7.4 Damit kam

die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die

STWEG aufgrund der Instruktion durch die C AG und der in diesem Rahmen

vorgenommenen Beschränkung des Mandats auf die Frage der Haftung der D GmbH

nicht konfliktfrei beraten konnte. Sodann standen diese Umstände auch einer

umfassenden Inter-

essenwahrung der Mandantin mit der nach Art. 12 lit. a BGFA minimal

geschuldeten Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Weg. Das

Fehlverhalten kann aus den dargelegten Gründen nicht mehr als leicht beurteilt

werden und ist geeignet, das Vertrauen in die Person des Anwalts oder in die

Anwaltschaft zu gefährden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin

liegt darin allerdings kein Interessenkonflikt nach Art. 12 lit. c

BGFA, sondern eine grobe Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Ausführung des

Mandats nach Art. 12 lit. a BGFA begründet.

8.

8.1 Art. 17

Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene

Disziplinarmassnahmen vor; geordnet nach der Schwere und beginnend mit der mildesten

sind dies Verwarnung, Verweis, Busse bis zu Fr. 20'000.-, befristetes oder

dauerndes Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des fehlbaren Anwalts bzw.

der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls

auszurichten. Bei der Bemessung der Massnahme sind insbesondere die Schwere des

Verstosses gegen eine Berufsregel, wobei auch die Anzahl der Verstösse oder

eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass des Verschuldens sowie das

berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der betroffenen Person zu

berücksichtigen. Eine Verwarnung findet bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen

Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen oder in Fällen

ausgesprochen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden, sowie

bei einer wiederholten leichten Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen.

Im "Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen liegt die Busse

(VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00332, E. 3.1, mit Hinweisen auf

Tomas Poledna, Kommentar Anwaltsgesetz, Art. 17 N. 26 ff.).

8.2 Der

Beschwerdegegnerin ist bei der Ausfällung der konkreten Sanktion grundsätzlich

ein weites Ermessen zuzugestehen. Dabei gilt es zu beachten, dass das

Verwaltungsgericht die Ermessensausübung der Vorinstanz bzw. der

erstinstanzlich verfügenden Behörde nicht frei überprüft. So lassen sich mit

verwaltungsgerichtlicher Beschwerde einzig Rechtsverletzungen (einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung)

sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts rügen (§ 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG;

Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.). Ob ein

unangemessener Entscheid vorliegt, kann das Gericht hingegen in der Regel – und

so auch hier – nicht prüfen (§ 50 Abs. 2 VRG). Die Ermessensausübung

durch die Beschwerdegegnerin hat freilich eine pflichtgemässe zu sein, sich

somit an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen sowie den verwaltungsrechtlichen

Grundprinzipien auszurichten und namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu

genügen. Das Verwaltungsgericht nimmt eine feinere Prüfung der

Verhältnismässigkeit vor als das sich auf eine Willkürprüfung beschränkende

Bundesgericht, zumal es bei Entscheiden der Aufsichtskommission als erste

Rechtsmittelinstanz amtet (VGr, 2. März 2017, VB.2016.00656, E. 6.2;

VGr, 6. Oktober 2016, VB.2016.00288, E. 7.3, mit Hinweisen).

8.3 Eine

geradezu rechtsfehlerhafte Ermessensausübung seitens der Beschwerdegegnerin ist

nicht festzustellen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

Die ausgesprochene Sanktion, ein Verweis, erweist sich als rechtmässig.

Damit ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen

abzuweisen.

9.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm mangels überwiegenden Obsiegens

auch keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen. In Abänderung von

Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni

2020 wird dem Beschwerdeführer ein Verweis wegen Verletzung der Berufsregeln im

Sinn von Art. 12 lit. a BGFA erteilt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 3'170.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

diese Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …