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Entscheid

VB.2020.00492

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00492

6. August 2020Deutsch10 min

(URT.2020.21956)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00492

Urteil

des Einzelrichters

vom 6. August 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Jonas Alig.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

substituiert durch C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verlängerung

Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI200160-L),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Das

Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 8. April 2020 an, dass A, im

Jahr 1998 geborener Staatsangehöriger Algeriens, nach Entlassung aus dem

Strafvollzug in Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG genommen

werde.

B. Auf

Antrag des Migrationsamts vom 10. Juli 2020 bewilligte das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich mit Urteil vom 15. Juli 2020

(Dispositiv-Ziffer 1) die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis 16. Oktober

2020.

Erwägungen

II.

A. Dagegen

gelangte A mit Beschwerde vom 22. Juli 2020 an das Verwaltungsgericht und beantragte

– "unter o/e Kostenfolge und Entschädigungsfolge" – Ziff. 1 des

Urteilsdispositivs des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 15. Juli 2020

sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der

Ausschaffungshaft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz

zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht forderte er, es sei

ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren und

Rechtsanwältin B, substituiert durch C, als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

mandatieren.

B. Das

Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 24. Juli 2020 auf eine

Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2020 ersuchte das

Migrationsamt um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach

Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter bzw. von der Einzelrichterin

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur

Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4

in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer erachtet den Wegweisungsvollzug aufgrund der

Coronavirus-Pandemie als undurchführbar.

2.2

Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft

genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid

vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in

Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG genannten Haftgründe besteht, die

Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und

tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und die für

die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76

Abs. 4 AIG).

2.3

Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme

sicherstellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu

erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz

der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen

Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,

dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für Verzögerungen beim

Vollzug der Wegweisung sprechen oder praktisch feststeht, dass sich dieser im

Einzelfall kaum innert nützlicher Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56

E. 4.1). Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung

durch die betroffene Person ist die Frage nach der Durchführbarkeit des

Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG nicht

notwendigerweise im Hinblick auf die maximale Haftdauer, sondern vielmehr auf

einen den gesamten Umständen des konkreten Falls angemessenen Zeitraum zu

beurteilen (BGr, 11. April 2018, 2C_268/2018, E. 2.3.1).

Wie es

sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält,

bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose.

Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert

absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80

Abs. 6 lit. a AIG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige

Gründe dafürsprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht

vollzogen werden kann (BGr, 11. April 2018, 2C_268/2018, E. 2.3.1,

mit weiteren Hinweisen; VGr, 15. Februar 2013, VB.2013.00073, E. 4.1.1).

Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische

Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben,

nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen

Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3).

2.4

Der

Beschwerdeführer reiste am 7. Mai 2018 illegal in die Schweiz ein und

stellte am 15. Mai 2018 ein Asylgesuch. Mit Entscheid des Staatssekretariats

für Migration (SEM) vom 14. September 2018 wurde das Asylgesuch abgewiesen

und die Wegweisung aus der Schweiz, unter Aufforderung zur Ausreise bis am 1. Oktober

2018, angeordnet. Dieser Entscheid erwuchs am 25. September 2018 in

Rechtskraft.

Das SEM bestätigte mit Schreiben vom 6. März 2019,

dass A durch das algerische Generalkonsulat am 6. Februar 2019 als

Staatsangehöriger Algeriens anerkannt wurde. Gemäss den Angaben des SEM sind

die algerischen Behörden bereit, ein Laissez-Passer auszustellen. Ein auf den

22.

Mai 2020 geplanter begleiteter Rückführungsflug musste aufgrund der

Coronavirus-Pandemie annulliert werden.

Der

Beschwerdeführer, welcher eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland

weiterhin ablehnt, wurde in der Vergangenheit wiederholt – primär wegen

ausländerrechtlichen Delikten und Vermögensdelikten – strafrechtlich

verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 26. November

2019.

wurde er im Sinn von Art. 66abis StGB für drei Jahre des

Landes verwiesen.

Gegen die Eingrenzung

vom 22. Januar 2019 auf das Gemeindegebiet Urdorf verstiess der

Beschwerdeführer mehrmals; ab dem 3. April 2019 galt er bis am 8. Juni

2019.

als untergetaucht.

Bei der Absehbarkeit

des Vollzugs rechtfertigt es sich unter diesen Umständen, von einem

wesentlichen Teil der zur Verfügung stehenden maximalen Haftdauer auszugehen.

Kooperiert die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde, kann die

vom Gesetzgeber vorgesehene Haftdauer von maximal sechs Monaten (Art. 79

Abs. 1 AIG) um 12 Monate auf maximal 18 Monate verlängert werden

(Art. 79 Abs. 2 AIG).

2.5

Ist der

zwangsweise Vollzug der Wegweisung in ein Land aktuell ausgeschlossen, lässt er

sich nur innert absehbarer Frist als möglich und damit durchführbar bezeichnen,

wenn dem zuständigen Gericht hierfür hinreichend konkrete Hinweise –

insbesondere seitens des Bundesamts für Migration (SEM) – vorliegen.

Andernfalls fehlt es an der ernsthaften Aussicht auf den Vollzug der Wegweisung

(BGr, 9. Juni 2020, 2C_386/2020, E. 4.2.2 mit Hinweisen).

In Algerien bestehen

nach wie vor Einreisebeschränkungen. Belastbare Hinweise auf eine absehbare

Öffnung existieren nicht (vgl. noch anders: BGr, 4. Juni 2020,

2C_368/2020, E. 3.3.3, mit Verweis auf einen nicht näher spezifizierten

Amtsbericht des SEM; demgegenüber jedoch auch BGr, 15. Juli 2020,

2C_512/2020, E. 3.4). Einem vom Beschwerdeführer eingelegten – einen

anderen Fall betreffenden – Amtsbericht des SEM ist jedenfalls zu entnehmen,

dass die algerische Regierung am 27. Juni 2020 beschlossen habe, dass die

Grenzen zu Algerien bis auf Weiteres geschlossen bleiben. Von der

Beschwerdegegnerin wird allein auf ein Dokument des SEM vom 29. Juli 2020 verwiesen,

das betreffend Flüge mit der Air Algérie vage festhält: "All flights are

suspended until further notice. Reservations can only be made

once the first flights have taken place. Air Algérie flights supposed to

operate from Geneva starting 02AUG. However, further delays are possible so

currently no bookings can be made.”

Die Ansteckungszahlen in

Algerien sind seit dem Anfang des Monats Juni 2020 (vgl. zur damaligen

Situation: BGr, 4. Juni 2020, 2C_368/2020, E. 3.3.3) massiv

angestiegen und befinden sich noch immer auf einem hohen Niveau, ohne dass von einer

klaren Abnahmetendenz ausgegangen werden könnte (https://www.worldometers.info/coronavirus/country/algeria,

letztmals besucht am 4. August 2020). Von einer Wiederaufnahme des

Linienflugbetriebs in absehbarer Zeit, welche eine Rückführung des

Beschwerdeführers ermöglichen würde, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt (noch)

nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgehen (anders etwa als in

Tunesien, wo solches konkret absehbar war [BGr, 7. Juli 2020, 2C_510/2020,

E. 3.3–3.5]). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass Algerien aus

schweizerischer Sicht derzeit nicht zu den Covid-19-Risikoländern gehört (vgl. Anhang 1

der Covid-19-Verordnung 3 in der seit 20. Juli 2020 geltenden Fassung

[AS 2020 2927]).

Insofern handelt es sich –

im jetzigen Zeitpunkt – noch immer um ein Vollzugshindernis mit ungewisser

Dauer. Die vage Möglichkeit, dass ein Vollzugshindernis potenziell in

absehbarer Zeit entfallen könnte, reicht somit auch hier nicht aus, um eine

Ausschaffungshaft aufrechtzuerhalten (BGr, 9. Juni 2020, 2C_386/2020, E. 4.2.4

mit Hinweisen).

2.6

Dies hat die

Gutheissung der Beschwerde und die Haftentlassung des Beschwerdeführers zur

Folge.

2.7

Die

vorstehenden Erwägungen schliessen nicht aus, dass bei einer Änderung der

Pandemiesituation eine Wiederaufnahme der Ausschaffungshaft beim

Beschwerdeführer möglich wird, zumal die Verstösse des Beschwerdeführers gegen

die öffentliche Ordnung in die Verhältnismässigkeitsprüfung der Haftanordnung

und -dauer einzubeziehen sind, wobei wiederum sämtliche konkreten Umstände

berücksichtigt werden müssen (vgl. BGr, 9. Juni 2020, 2C_386/2020, E.

4.2.5; BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Selbstredend ändert die Haftentlassung des

Beschwerdeführers nichts an seiner Pflicht, als rechtskräftig Weggewiesener die

Schweiz zu verlassen.

3.

3.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13

Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit

das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung

gegenstandslos wird. Sodann war der Beizug einer Vertreterin gerechtfertigt,

weshalb die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine angemessene

Entschädigung zu entrichten hat (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als

angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.-. Da dem Beschwerdeführer

in Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung seiner

Rechtsvertretung zuzusprechen. Sie wird angerechnet auf die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin.

3.2

Der

Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die

Beschwerde nicht aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen

Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung der Ansprüche auf

eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.).

Dem Gesuch um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem

Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwältin B, substituiert durch C, als

unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers reichte mit Beschwerdeerhebung ihre Honorarnote ein. Der

geltend gemachte Stundenaufwand erscheint angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2

GebV VGr). Die Barauslagen von Fr. 16.30 sind ausgewiesen. Entsprechend

ist die Entschädigung auf Fr. 1'756.30 festzusetzen, abzüglich der darauf

anzurechnenden Parteientschädigung (oben E. 3.1).

Der Beschwerdeführer

wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet

ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn

Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen.

Dispositiv-Ziffer 1

des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom

15.

Juli 2020 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der

Ausschaffungshaft zu entlassen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin

B, substituiert durch C, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

6.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten, zahlbar innert

30.

Tagen ab Zustellung dieses Entscheids. Diese Parteientschädigung wird

angerechnet an die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin.

7.

Rechtsanwältin B, substituiert

durch C, wird für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 756.30 aus

der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers

gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an: …

Abkürzungsverzeichnis:

AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer und die Integration (SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz

vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

COVID-19-Verordnung

3.

Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des

Coronavirus (Covid-19) (SR 818.101.24)

GebV VGr Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252)

StGB Schweizerisches

Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959

(LS 175.2)