VB.2020.00492
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00492
6. August 2020Deutsch10 min
(URT.2020.21956)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00492
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. August 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Jonas Alig.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
substituiert durch C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verlängerung
Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI200160-L),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 8. April 2020 an, dass A, im
Jahr 1998 geborener Staatsangehöriger Algeriens, nach Entlassung aus dem
Strafvollzug in Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG genommen
werde.
B. Auf
Antrag des Migrationsamts vom 10. Juli 2020 bewilligte das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich mit Urteil vom 15. Juli 2020
(Dispositiv-Ziffer 1) die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis 16. Oktober
2020.
Erwägungen
II.
A. Dagegen
gelangte A mit Beschwerde vom 22. Juli 2020 an das Verwaltungsgericht und beantragte
– "unter o/e Kostenfolge und Entschädigungsfolge" – Ziff. 1 des
Urteilsdispositivs des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 15. Juli 2020
sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der
Ausschaffungshaft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz
zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht forderte er, es sei
ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren und
Rechtsanwältin B, substituiert durch C, als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
mandatieren.
B. Das
Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 24. Juli 2020 auf eine
Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2020 ersuchte das
Migrationsamt um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach
Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter bzw. von der Einzelrichterin
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur
Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4
in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer erachtet den Wegweisungsvollzug aufgrund der
Coronavirus-Pandemie als undurchführbar.
2.2
Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft
genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid
vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in
Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG genannten Haftgründe besteht, die
Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und
tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und die für
die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76
Abs. 4 AIG).
2.3
Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme
sicherstellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu
erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz
der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen
Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,
dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für Verzögerungen beim
Vollzug der Wegweisung sprechen oder praktisch feststeht, dass sich dieser im
Einzelfall kaum innert nützlicher Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56
E. 4.1). Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung
durch die betroffene Person ist die Frage nach der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG nicht
notwendigerweise im Hinblick auf die maximale Haftdauer, sondern vielmehr auf
einen den gesamten Umständen des konkreten Falls angemessenen Zeitraum zu
beurteilen (BGr, 11. April 2018, 2C_268/2018, E. 2.3.1).
Wie es
sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält,
bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose.
Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert
absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80
Abs. 6 lit. a AIG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige
Gründe dafürsprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht
vollzogen werden kann (BGr, 11. April 2018, 2C_268/2018, E. 2.3.1,
mit weiteren Hinweisen; VGr, 15. Februar 2013, VB.2013.00073, E. 4.1.1).
Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische
Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben,
nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen
Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3).
2.4
Der
Beschwerdeführer reiste am 7. Mai 2018 illegal in die Schweiz ein und
stellte am 15. Mai 2018 ein Asylgesuch. Mit Entscheid des Staatssekretariats
für Migration (SEM) vom 14. September 2018 wurde das Asylgesuch abgewiesen
und die Wegweisung aus der Schweiz, unter Aufforderung zur Ausreise bis am 1. Oktober
2018, angeordnet. Dieser Entscheid erwuchs am 25. September 2018 in
Rechtskraft.
Das SEM bestätigte mit Schreiben vom 6. März 2019,
dass A durch das algerische Generalkonsulat am 6. Februar 2019 als
Staatsangehöriger Algeriens anerkannt wurde. Gemäss den Angaben des SEM sind
die algerischen Behörden bereit, ein Laissez-Passer auszustellen. Ein auf den
22.
Mai 2020 geplanter begleiteter Rückführungsflug musste aufgrund der
Coronavirus-Pandemie annulliert werden.
Der
Beschwerdeführer, welcher eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland
weiterhin ablehnt, wurde in der Vergangenheit wiederholt – primär wegen
ausländerrechtlichen Delikten und Vermögensdelikten – strafrechtlich
verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 26. November
2019.
wurde er im Sinn von Art. 66abis StGB für drei Jahre des
Landes verwiesen.
Gegen die Eingrenzung
vom 22. Januar 2019 auf das Gemeindegebiet Urdorf verstiess der
Beschwerdeführer mehrmals; ab dem 3. April 2019 galt er bis am 8. Juni
2019.
als untergetaucht.
Bei der Absehbarkeit
des Vollzugs rechtfertigt es sich unter diesen Umständen, von einem
wesentlichen Teil der zur Verfügung stehenden maximalen Haftdauer auszugehen.
Kooperiert die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde, kann die
vom Gesetzgeber vorgesehene Haftdauer von maximal sechs Monaten (Art. 79
Abs. 1 AIG) um 12 Monate auf maximal 18 Monate verlängert werden
(Art. 79 Abs. 2 AIG).
2.5
Ist der
zwangsweise Vollzug der Wegweisung in ein Land aktuell ausgeschlossen, lässt er
sich nur innert absehbarer Frist als möglich und damit durchführbar bezeichnen,
wenn dem zuständigen Gericht hierfür hinreichend konkrete Hinweise –
insbesondere seitens des Bundesamts für Migration (SEM) – vorliegen.
Andernfalls fehlt es an der ernsthaften Aussicht auf den Vollzug der Wegweisung
(BGr, 9. Juni 2020, 2C_386/2020, E. 4.2.2 mit Hinweisen).
In Algerien bestehen
nach wie vor Einreisebeschränkungen. Belastbare Hinweise auf eine absehbare
Öffnung existieren nicht (vgl. noch anders: BGr, 4. Juni 2020,
2C_368/2020, E. 3.3.3, mit Verweis auf einen nicht näher spezifizierten
Amtsbericht des SEM; demgegenüber jedoch auch BGr, 15. Juli 2020,
2C_512/2020, E. 3.4). Einem vom Beschwerdeführer eingelegten – einen
anderen Fall betreffenden – Amtsbericht des SEM ist jedenfalls zu entnehmen,
dass die algerische Regierung am 27. Juni 2020 beschlossen habe, dass die
Grenzen zu Algerien bis auf Weiteres geschlossen bleiben. Von der
Beschwerdegegnerin wird allein auf ein Dokument des SEM vom 29. Juli 2020 verwiesen,
das betreffend Flüge mit der Air Algérie vage festhält: "All flights are
suspended until further notice. Reservations can only be made
once the first flights have taken place. Air Algérie flights supposed to
operate from Geneva starting 02AUG. However, further delays are possible so
currently no bookings can be made.”
Die Ansteckungszahlen in
Algerien sind seit dem Anfang des Monats Juni 2020 (vgl. zur damaligen
Situation: BGr, 4. Juni 2020, 2C_368/2020, E. 3.3.3) massiv
angestiegen und befinden sich noch immer auf einem hohen Niveau, ohne dass von einer
klaren Abnahmetendenz ausgegangen werden könnte (https://www.worldometers.info/coronavirus/country/algeria,
letztmals besucht am 4. August 2020). Von einer Wiederaufnahme des
Linienflugbetriebs in absehbarer Zeit, welche eine Rückführung des
Beschwerdeführers ermöglichen würde, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt (noch)
nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgehen (anders etwa als in
Tunesien, wo solches konkret absehbar war [BGr, 7. Juli 2020, 2C_510/2020,
E. 3.3–3.5]). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass Algerien aus
schweizerischer Sicht derzeit nicht zu den Covid-19-Risikoländern gehört (vgl. Anhang 1
der Covid-19-Verordnung 3 in der seit 20. Juli 2020 geltenden Fassung
[AS 2020 2927]).
Insofern handelt es sich –
im jetzigen Zeitpunkt – noch immer um ein Vollzugshindernis mit ungewisser
Dauer. Die vage Möglichkeit, dass ein Vollzugshindernis potenziell in
absehbarer Zeit entfallen könnte, reicht somit auch hier nicht aus, um eine
Ausschaffungshaft aufrechtzuerhalten (BGr, 9. Juni 2020, 2C_386/2020, E. 4.2.4
mit Hinweisen).
2.6
Dies hat die
Gutheissung der Beschwerde und die Haftentlassung des Beschwerdeführers zur
Folge.
2.7
Die
vorstehenden Erwägungen schliessen nicht aus, dass bei einer Änderung der
Pandemiesituation eine Wiederaufnahme der Ausschaffungshaft beim
Beschwerdeführer möglich wird, zumal die Verstösse des Beschwerdeführers gegen
die öffentliche Ordnung in die Verhältnismässigkeitsprüfung der Haftanordnung
und -dauer einzubeziehen sind, wobei wiederum sämtliche konkreten Umstände
berücksichtigt werden müssen (vgl. BGr, 9. Juni 2020, 2C_386/2020, E.
4.2.5; BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Selbstredend ändert die Haftentlassung des
Beschwerdeführers nichts an seiner Pflicht, als rechtskräftig Weggewiesener die
Schweiz zu verlassen.
3.
3.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit
das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung
gegenstandslos wird. Sodann war der Beizug einer Vertreterin gerechtfertigt,
weshalb die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine angemessene
Entschädigung zu entrichten hat (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als
angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.-. Da dem Beschwerdeführer
in Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung seiner
Rechtsvertretung zuzusprechen. Sie wird angerechnet auf die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin.
3.2
Der
Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die
Beschwerde nicht aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen
Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung der Ansprüche auf
eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.).
Dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem
Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwältin B, substituiert durch C, als
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers reichte mit Beschwerdeerhebung ihre Honorarnote ein. Der
geltend gemachte Stundenaufwand erscheint angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2
GebV VGr). Die Barauslagen von Fr. 16.30 sind ausgewiesen. Entsprechend
ist die Entschädigung auf Fr. 1'756.30 festzusetzen, abzüglich der darauf
anzurechnenden Parteientschädigung (oben E. 3.1).
Der Beschwerdeführer
wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet
ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn
Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen.
Dispositiv-Ziffer 1
des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom
15.
Juli 2020 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der
Ausschaffungshaft zu entlassen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin
B, substituiert durch C, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
6.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten, zahlbar innert
30.
Tagen ab Zustellung dieses Entscheids. Diese Parteientschädigung wird
angerechnet an die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin.
7.
Rechtsanwältin B, substituiert
durch C, wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 756.30 aus
der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers
gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9.
Mitteilung an: …
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer und die Integration (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz
vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
COVID-19-Verordnung
3.
Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des
Coronavirus (Covid-19) (SR 818.101.24)
GebV VGr Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252)
StGB Schweizerisches
Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
(LS 175.2)