VB.2020.00499
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00499
21. Oktober 2020Deutsch11 min
(URT.2020.22147)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00499
Urteil
der 4. Kammer
vom 21. Oktober 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A ist eine 1976 geborene kosovarische
Staatsangehörige. Aus einer Affäre mit dem (damals) verheirateten und in der
Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann B (geboren 1973) gingen 2009 die
Zwillinge C und D hervor. Die beiden Kinder reisten am 22. Juni 2013 in
die Schweiz ein, worauf ihnen das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib beim Vater erteilte; heute verfügen sie wie ihr Vater über eine
Niederlassungsbewilligung.
B.
Am 8. Dezember 2013 reiste A in die Schweiz ein
und ersuchte um Asyl. Das Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat
für Migration [SEM]) lehnte das Gesuch ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde
wurde teilweise gutgeheissen und A am 10. August 2018 wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.
Mit Beschluss vom 22. Oktober 2014
beliess der Bezirksrat E die elterliche Sorge über C und D bei beiden Eltern
zur gemeinsamen Ausübung und setzte ein symmetrisches Betreuungsmodell mit
alternierender Obhut zwischen den Kindseltern fest. Als Wohnsitz der Kinder
habe der Wohnort des Kindsvaters zu gelten. Im August 2016 zog A mit dem
Kindsvater und den Zwillingen zusammen.
Am 21. Januar 2019 beantragte A die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Mit Verfügung vom
6. Januar 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 9. Juli 2020 ab
(Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die Rekurskosten von Fr. 1'005.-,
schrieb diese jedoch wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit sofort ab
(Dispositiv-Ziff. II) und richtete in Dispositiv-Ziff. III keine
Parteientschädigung aus.
III.
Am 22. Juli 2020 erhob A
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge
sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihr Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen. Das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort, liess dem Verwaltungsgericht am 31. Juli 2020 jedoch
die Akten zu einem erneuten Gesuch von A um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
zukommen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 3. August 2020
auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des
Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin beruft sich zunächst auf das in Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) garantierte Recht auf Achtung des
Familienlebens. Dieses verschafft jedoch grundsätzlich weder ein Recht auf Erteilung
oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung noch auf eine bestimmte
Bewilligungsart. Entscheidend ist allein, dass der Ausländer oder die
Ausländerin faktisch die Möglichkeit hat, das Verhältnis zu seinen
Familienangehörigen in angemessener Weise zu pflegen, wozu mit Blick auf
Art. 8 EMRK jede Anwesenheitsberechtigung genügt, welche dies zulässt
(BGE 139 I 330 E. 2.1; 138 I 246 E. 3.2.1; 126 II 335 E. 3a;
122.
II 385 E. 1b; BGr, 15. Januar 2020, 2C_34/2020, E. 2.1).
2.2
Da die
Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist und sich somit hierzulande
aufhalten darf, kann sie die Beziehungen zu ihren hier niedergelassenen Kindern
wie bis anhin pflegen. Inwiefern die Mutter-Kind-Beziehung ohne eine
Aufenthaltsbewilligung "nicht Kindeswohlgerecht gelebt werden kann",
ist nicht nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin seit August 2016
zusammen mit ihren Kindern und dem Kindsvater in E wohnt. Die in diesem Kontext
gemachten Ausführungen der Beschwerdeführerin zum umgekehrten Familiennachzug
gehen an der Sache vorbei.
Des Weiteren fällt nicht massgeblich ins
Gewicht, dass der Beschwerdeführerin mit ihrem derzeitigen Aufenthaltsstatus
Reisen ins Ausland erschwert sind, zumal sich ihr
Lebensmittelpunkt in der Schweiz befindet. Der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin ihren Sohn (derzeit) nicht an Fussballspiele oder -turniere
ins Ausland begleiten kann, tangiert ihr Recht auf Achtung des Familienlebens
nicht. Hinzu kommt, dass auch ihr Status als vorläufig Aufgenommene im Rahmen
der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische
Personen vom 14. November 2012 (RDV, SR 143.5) Reisen ins Ausland
grundsätzlich zulässt; dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer noch nicht
drei Jahre dauernden vorläufigen Aufnahme kein Rückreisevisum aus anderen als
humanitären Gründen beantragen kann (Art. 7 Abs. 1 f. in
Verbindung mit Art. 9 Abs. 4 RDV), tangiert ihr Recht
auf Achtung des Familienlebens ebenfalls nicht.
2.3
Der
Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar mit
ihren beiden Söhnen und dem Vater der Kinder zusammenwohnt. Mit Letzterem ist
sie jedoch weder verheiratet noch behauptet sie, mit diesem in einer
Konkubinatsbeziehung zu leben; entsprechende Hinweise gehen denn auch nicht aus
Dispositiv
den Akten hervor. Die Beschwerdeführerin kann demnach weder aus Art. 8
EMRK noch aus Art. 43 AIG einen Bewilligungsanspruch ableiten (vgl. zu den
Voraussetzungen eines Bewilligungsanspruchs aufgrund eines Konkubinats BGr, 23. Februar 2014, 2C_458/2013, E. 2.1 mit Hinweisen).
3.
3.1 Vorläufig
aufgenommene Personen können jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in
der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter
Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der
Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen
(Art. 84 Abs. 5 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]).
Damit wird kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für
vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die
Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen Situation dieser
Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 25. Oktober 2017,
VB.2017.00484, E. 2.1 – 24. Februar 2016, VB.2015.00803,
E. 2.1).
3.2 Bei der
Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu
erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE,
SR 142.201) und Art. 58a Abs. 1 AIG namentlich die Integration
der gesuchstellenden Person, die Respektierung der Rechtsordnung durch diese,
die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur
Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der
Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für
eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
3.3 Bei
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine
Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen
Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem
Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung
einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl. 23. Januar 2020,
VB.2019.00564, E. 5.2).
3.4 Da die
Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen
steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen bei
der Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG;
vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).
3.4.1
Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner verweigerten die
Bewilligungserteilung aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit der
Beschwerdeführerin. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann die
Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe
angewiesen ist. Anders als im Fall des Widerrufs einer
Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) setzt
Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus, dass die
Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in erheblichem Masse" besteht.
Diese Differenzierung ist beabsichtigt. Allerdings ist auch im Rahmen von
Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
zu beachten, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige
Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind. Beim Widerruf bzw. der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit geht es in
erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der
öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrunds eine konkrete Gefahr
künftiger Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Neben den bisherigen und
aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung
auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine
Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit
gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen
wird (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.3 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin ist seit dem 1. Februar 2014 ununterbrochen
von der Fürsorge abhängig; bis Ende April 2019 wurden Unterstützungsleistungen
im Umfang von Fr. 53'147.60 erbracht. Seit dem 15. April 2020
arbeitet sie bei F in einem 50 %-Pensum und erzielt damit einen Monatslohn
von brutto Fr. 800.-. Dass sie sich deshalb von der Sozialhilfe hätte
lösen können, geht nicht aus den Akten hervor. Aufgrund der rund sechsjährigen
Erwerbslosigkeit der Beschwerdeführerin und dem Umstand, dass sie keinen Beruf
erlernt hat und auch vor ihrer Einreise in die Schweiz nicht erwerbstätig war,
ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass eine Loslösung von der Fürsorge
nicht absehbar sei. Daran ändert auch die eidesstattliche Erklärung der Beschwerdeführerin
nichts. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist
demnach erfüllt.
3.4.2
Zum Verschulden der Beschwerdeführerin an ihrem Sozialhilfebezug
ist festzuhalten, dass für die Zeit seit ihrer Einreise im Dezember 2013 bis
heute aus den Akten nur eine Bewerbung hervorgeht. Dass die Beschwerdeführerin
nun seit Mitte April 2020 eine Stelle auf dem zweiten Arbeitsmarkt innehat,
wirkt sich nicht allzu stark zu ihren Gunsten aus, hat sie diese doch (auch)
unter dem Druck des laufenden Bewilligungsverfahrens angetreten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
kann einer alleinerziehenden Mutter eine (teilweise) Erwerbstätigkeit zugemutet
werden, sobald ihr (jüngstes) Kind das dritte Altersjahr vollendet hat (BGr,
20. März 2019, 2C_730/2018, E. 5.2.1 – 15. Juni 2018,
2C_1064/2017, E. 5.2.1; vgl. VGr, 12. Juni 2019,
VB.2019.00160, E. 4.2.2). Die beiden Söhne der
Beschwerdeführerin waren bereits im Zeitpunkt ihrer Einreise mehr als drei
Jahre alt. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sie seit August 2016 mit
dem Kindsvater zusammenwohnt und sich gemeinsam mit diesem um die Betreuung der
Kinder kümmert. Somit wären von ihr seit ihrer vorläufigen Aufnahme im August
2018 vermehrt Suchbemühungen zu erwarten gewesen. Dass die Beschwerdeführerin
aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden keiner existenzsichernden
Erwerbstätigkeit nachgehen kann, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht
geltend gemacht. Zwar ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund
ihres provisorischen Aufenthaltsstatus auf dem Arbeitsmarkt faktisch
benachteiligt ist. Insgesamt ist dennoch festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin in der Vergangenheit keine genügenden Anstrengungen zur
Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation unternommen hat. Damit ist ihr
andauernder Sozialhilfebezug zumindest teilweise selbstverschuldet.
3.4.3 Die Beschwerdeführerin trat
strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung und wurde auch noch nie betrieben.
Positiv hervorzuheben sind ausserdem ihre Bemühungen, Deutsch zu lernen. So hat
sie mehrere Deutschkurse absolviert und am 18. Juni 2020 einen Test
"telc Deutsch B1" bestanden. Diese sprachliche Integration vermag
jedoch die bisher mangelhafte wirtschaftliche Integration der
Beschwerdeführerin nicht aufzuwiegen.
3.4.4 Nach dem Gesagten erleidet die vorläufig
aufgenommene Beschwerdeführerin durch die Bewilligungsverweigerung keinen
schweren Nachteil. Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der Beschwerdeführerin
im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens (derzeit) keine Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen, ist demnach nicht rechtsfehlerhaft.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihr eine Parteientschädigung zu
versagen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der
Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben
(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an
…