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Entscheid

VB.2020.00499

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00499

21. Oktober 2020Deutsch11 min

(URT.2020.22147)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00499

Urteil

der 4. Kammer

vom 21. Oktober 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A ist eine 1976 geborene kosovarische

Staatsangehörige. Aus einer Affäre mit dem (damals) verheirateten und in der

Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann B (geboren 1973) gingen 2009 die

Zwillinge C und D hervor. Die beiden Kinder reisten am 22. Juni 2013 in

die Schweiz ein, worauf ihnen das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib beim Vater erteilte; heute verfügen sie wie ihr Vater über eine

Niederlassungsbewilligung.

B.

Am 8. Dezember 2013 reiste A in die Schweiz ein

und ersuchte um Asyl. Das Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat

für Migration [SEM]) lehnte das Gesuch ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde

wurde teilweise gutgeheissen und A am 10. August 2018 wegen Unzumutbarkeit

des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.

Mit Beschluss vom 22. Oktober 2014

beliess der Bezirksrat E die elterliche Sorge über C und D bei beiden Eltern

zur gemeinsamen Ausübung und setzte ein symmetrisches Betreuungsmodell mit

alternierender Obhut zwischen den Kindseltern fest. Als Wohnsitz der Kinder

habe der Wohnort des Kindsvaters zu gelten. Im August 2016 zog A mit dem

Kindsvater und den Zwillingen zusammen.

Am 21. Januar 2019 beantragte A die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Mit Verfügung vom

6. Januar 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 9. Juli 2020 ab

(Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die Rekurskosten von Fr. 1'005.-,

schrieb diese jedoch wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit sofort ab

(Dispositiv-Ziff. II) und richtete in Dispositiv-Ziff. III keine

Parteientschädigung aus.

III.

Am 22. Juli 2020 erhob A

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge

sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihr Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen. Das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort, liess dem Verwaltungsgericht am 31. Juli 2020 jedoch

die Akten zu einem erneuten Gesuch von A um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung

zukommen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 3. August 2020

auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des

Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin beruft sich zunächst auf das in Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) garantierte Recht auf Achtung des

Familienlebens. Dieses verschafft jedoch grundsätzlich weder ein Recht auf Erteilung

oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung noch auf eine bestimmte

Bewilligungsart. Entscheidend ist allein, dass der Ausländer oder die

Ausländerin faktisch die Möglichkeit hat, das Verhältnis zu seinen

Familienangehörigen in angemessener Weise zu pflegen, wozu mit Blick auf

Art. 8 EMRK jede Anwesenheitsberechtigung genügt, welche dies zulässt

(BGE 139 I 330 E. 2.1; 138 I 246 E. 3.2.1; 126 II 335 E. 3a;

122.

II 385 E. 1b; BGr, 15. Januar 2020, 2C_34/2020, E. 2.1).

2.2

Da die

Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist und sich somit hierzulande

aufhalten darf, kann sie die Beziehungen zu ihren hier niedergelassenen Kindern

wie bis anhin pflegen. Inwiefern die Mutter-Kind-Beziehung ohne eine

Aufenthaltsbewilligung "nicht Kindeswohlgerecht gelebt werden kann",

ist nicht nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin seit August 2016

zusammen mit ihren Kindern und dem Kindsvater in E wohnt. Die in diesem Kontext

gemachten Ausführungen der Beschwerdeführerin zum umgekehrten Familiennachzug

gehen an der Sache vorbei.

Des Weiteren fällt nicht massgeblich ins

Gewicht, dass der Beschwerdeführerin mit ihrem derzeitigen Aufenthaltsstatus

Reisen ins Ausland erschwert sind, zumal sich ihr

Lebensmittelpunkt in der Schweiz befindet. Der Umstand, dass die

Beschwerdeführerin ihren Sohn (derzeit) nicht an Fussballspiele oder -turniere

ins Ausland begleiten kann, tangiert ihr Recht auf Achtung des Familienlebens

nicht. Hinzu kommt, dass auch ihr Status als vorläufig Aufgenommene im Rahmen

der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische

Personen vom 14. November 2012 (RDV, SR 143.5) Reisen ins Ausland

grundsätzlich zulässt; dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer noch nicht

drei Jahre dauernden vorläufigen Aufnahme kein Rückreisevisum aus anderen als

humanitären Gründen beantragen kann (Art. 7 Abs. 1 f. in

Verbindung mit Art. 9 Abs. 4 RDV), tangiert ihr Recht

auf Achtung des Familienlebens ebenfalls nicht.

2.3

Der

Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar mit

ihren beiden Söhnen und dem Vater der Kinder zusammenwohnt. Mit Letzterem ist

sie jedoch weder verheiratet noch behauptet sie, mit diesem in einer

Konkubinatsbeziehung zu leben; entsprechende Hinweise gehen denn auch nicht aus

Dispositiv

den Akten hervor. Die Beschwerdeführerin kann demnach weder aus Art. 8

EMRK noch aus Art. 43 AIG einen Bewilligungsanspruch ableiten (vgl. zu den

Voraussetzungen eines Bewilligungsanspruchs aufgrund eines Konkubinats BGr, 23. Februar 2014, 2C_458/2013, E. 2.1 mit Hinweisen).

3.

3.1 Vorläufig

aufgenommene Personen können jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in

der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter

Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der

Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen

(Art. 84 Abs. 5 des Ausländer-

und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]).

Damit wird kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für

vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die

Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen Situation dieser

Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 25. Oktober 2017,

VB.2017.00484, E. 2.1 – 24. Februar 2016, VB.2015.00803,

E. 2.1).

3.2 Bei der

Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu

erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE,

SR 142.201) und Art. 58a Abs. 1 AIG namentlich die Integration

der gesuchstellenden Person, die Respektierung der Rechtsordnung durch diese,

die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur

Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der

Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für

eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

3.3 Bei

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine

Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen

Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am

durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem

Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung

einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl. 23. Januar 2020,

VB.2019.00564, E. 5.2).

3.4 Da die

Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vor­instanzen

steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen bei

der Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG;

vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).

3.4.1

Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner verweigerten die

Bewilligungserteilung aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit der

Beschwerdeführerin. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann die

Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der

Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe

angewiesen ist. Anders als im Fall des Widerrufs einer

Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) setzt

Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus, dass die

Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in erheblichem Masse" besteht.

Diese Differenzierung ist beabsichtigt. Allerdings ist auch im Rahmen von

Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit

zu beachten, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige

Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind. Beim Widerruf bzw. der

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit geht es in

erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der

öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrunds eine konkrete Gefahr

künftiger Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Neben den bisherigen und

aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung

auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine

Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit

gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen

wird (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.3 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin ist seit dem 1. Februar 2014 ununterbrochen

von der Fürsorge abhängig; bis Ende April 2019 wurden Unterstützungsleistungen

im Umfang von Fr. 53'147.60 erbracht. Seit dem 15. April 2020

arbeitet sie bei F in einem 50 %-Pensum und erzielt damit einen Monatslohn

von brutto Fr. 800.-. Dass sie sich deshalb von der Sozialhilfe hätte

lösen können, geht nicht aus den Akten hervor. Aufgrund der rund sechsjährigen

Erwerbslosigkeit der Beschwerdeführerin und dem Umstand, dass sie keinen Beruf

erlernt hat und auch vor ihrer Einreise in die Schweiz nicht erwerbstätig war,

ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass eine Loslösung von der Fürsorge

nicht absehbar sei. Daran ändert auch die eidesstattliche Erklärung der Beschwerdeführerin

nichts. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist

demnach erfüllt.

3.4.2

Zum Verschulden der Beschwerdeführerin an ihrem Sozialhilfebezug

ist festzuhalten, dass für die Zeit seit ihrer Einreise im Dezember 2013 bis

heute aus den Akten nur eine Bewerbung hervorgeht. Dass die Beschwerdeführerin

nun seit Mitte April 2020 eine Stelle auf dem zweiten Arbeitsmarkt innehat,

wirkt sich nicht allzu stark zu ihren Gunsten aus, hat sie diese doch (auch)

unter dem Druck des laufenden Bewilligungsverfahrens angetreten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

kann einer alleinerziehenden Mutter eine (teilweise) Erwerbstätigkeit zugemutet

werden, sobald ihr (jüngstes) Kind das dritte Altersjahr vollendet hat (BGr,

20. März 2019, 2C_730/2018, E. 5.2.1 – 15. Juni 2018,

2C_1064/2017, E. 5.2.1; vgl. VGr, 12. Juni 2019,

VB.2019.00160, E. 4.2.2). Die beiden Söhne der

Beschwerdeführerin waren bereits im Zeitpunkt ihrer Einreise mehr als drei

Jahre alt. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sie seit August 2016 mit

dem Kindsvater zusammenwohnt und sich gemeinsam mit diesem um die Betreuung der

Kinder kümmert. Somit wären von ihr seit ihrer vorläufigen Aufnahme im August

2018 vermehrt Suchbemühungen zu erwarten gewesen. Dass die Beschwerdeführerin

aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden keiner existenzsichernden

Erwerbstätigkeit nachgehen kann, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht

geltend gemacht. Zwar ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund

ihres provisorischen Aufenthaltsstatus auf dem Arbeitsmarkt faktisch

benachteiligt ist. Insgesamt ist dennoch festzuhalten, dass die

Beschwerdeführerin in der Vergangenheit keine genügenden Anstrengungen zur

Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation unternommen hat. Damit ist ihr

andauernder Sozialhilfebezug zumindest teilweise selbstverschuldet.

3.4.3 Die Beschwerdeführerin trat

strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung und wurde auch noch nie betrieben.

Positiv hervorzuheben sind ausserdem ihre Bemühungen, Deutsch zu lernen. So hat

sie mehrere Deutschkurse absolviert und am 18. Juni 2020 einen Test

"telc Deutsch B1" bestanden. Diese sprachliche Integration vermag

jedoch die bisher mangelhafte wirtschaftliche Integration der

Beschwerdeführerin nicht aufzuwiegen.

3.4.4 Nach dem Gesagten erleidet die vorläufig

aufgenommene Beschwerdeführerin durch die Bewilligungsverweigerung keinen

schweren Nachteil. Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der Beschwerdeführerin

im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens (derzeit) keine Aufenthaltsbewilligung

zu erteilen, ist demnach nicht rechtsfehlerhaft.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihr eine Parteientschädigung zu

versagen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der

Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben

(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an