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Entscheid

VB.2020.00500

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00500

18. September 2020Deutsch5 min

(URT.2020.22083)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00500

Urteil

der 4. Kammer

vom 18. September 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Politische Gemeinde Fällanden,

vertreten durch den

Gemeinderat Fällanden,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Stimmrechtsrekurs,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 8. Juli 2020 wurde an der Gemeindeversammlung der

Politischen Gemeinde Fällanden unter anderem der Umbau eines früheren

Ladenlokals zu einem Quartiertreffpunkt mit Ladencafé beschlossen. Kurz vor

Schluss der Versammlung wurde zu diesem Geschäft ein "Antrag auf nachträgliche

Urnenabstimmung" gestellt und angenommen.

Erwägungen

II.

Mit Stimmrechtsrekurs vom 10. Juli 2020 gelangte A an

den Bezirksrat Uster und beantragte die "Aufhebung des Beschlusses der

Gemeindeversammlung zum Antrag: das oben genannte Geschäft Nummer 2

[betreffend Umbau des Ladenlokals] sei an die Urne zu bringen". Mit

Eingabe vom 14. Juli 2020 reichte A dem Bezirksrat einen "Nachtrag

zum Stimmrechtsrekurs vom 11. Juli 2020 (eventualiter eigenständiger

Stimmrechtsrekurs)" ein. Mit Präsidialverfügung vom 17. Juli 2020

nahm der Bezirksrat vom Eingang des Rekurses in Stimmrechtssachen vom

10.

Juli 2020 Vormerk (Dispositiv-Ziff. I) und trat "[a]uf den

mit Eingabe vom 14. Juli 2020 (Poststempel vom 15. Juli 2020)

erfolgten Nachtrag bzw. eigenständigen Rekurs in Stimmrechtssachen" nicht

ein (Dispositiv-Ziff. II).

III.

Am 22. Juli 2020 reichte A gegen

Dispositiv-Ziff. II der Präsidialverfügung des Bezirksrats Uster vom

17.

Juli 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte, es

sei "der Beginn der Rekursfrist auf den 15. Juli 2020 festzulegen und

die Eingabe von A vom 14. Juli 2020 sei ggf. entsprechend neu zu

beurteilen".

Die Gemeinde Fällanden verzichtete am

14.

August 2020 auf eine Stellungnahme, der Bezirksrat am 21. August

2020.

auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Vorinstanz war nicht "[a]uf den mit Eingabe vom

14.

Juli 2020 (Poststempel vom 15. Juli 2020) erfolgten Nachtrag bzw.

eigenständigen Rekurs in Stimmrechtssachen" eingetreten, da sie diesen als

verspätetet erachtete. Tritt eine Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht ein,

weil sie eine Prozessvoraussetzung als nicht erfüllt erachtet, ist die formell

unterlegene Partei legitimiert, sich gegen den Nichteintretensentscheid zur

Wehr zu setzen (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 58).

Für die Beurteilung von Beschwerden gegen erstinstanzliche

Rekursentscheide der Bezirksräte ist das Verwaltungsgericht zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]; in Stimmrechtssachen in Verbindung mit § 161

Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003

[GPR, LS 161]).

Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

§ 22 Abs. 1 VRG ist ein Rekurs in Stimmrechtssachen innert fünf Tagen

zu erheben. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des

angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung

und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme (§ 22 Abs. 2 VRG).

Der Rekurs muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen

oder zu deren Händen der schweizerischen Post übergeben sein (§ 11

Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Rekursfrist ist eine gesetzliche

Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht

einzutreten. Nach Fristablauf vorgenommene Prozesshandlungen entfalten

grundsätzlich keine Rechtswirkung, was insbesondere für Erweiterungen der

Rekursanträge gilt. Hingegen sind neue Tatsachenbehauptungen und neue

Beweismittel im Rahmen der Untersuchungspflicht gemäss § 7 Abs. 1 VRG

zu berücksichtigen, soweit dadurch der Streitgegenstand nicht erweitert wird

(Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 22 N. 13; vgl. VGr, 23. Juni 2005, VB.2005.00134, E. 2).

2.2

Zunächst

ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer erhobene Stimmrechtsrekurs vom

10.

Juli 2020 fristgerecht erfolgte, wovon auch die Vorinstanz ausgeht.

Des Weiteren hat der Beschwerdeführer mit seiner späteren Eingabe an den

Bezirksrat weder neue Anträge gestellt noch hat er damit den Streitgegenstand erweitert;

inhaltlich geht es in beiden Eingaben lediglich um die Aufhebung des Beschlusses

der Gemeindeversammlung, mit welchem eine nachträgliche Urnenabstimmung über

das Geschäft "Umbau früheres Ladenlokal zu Quartier-Treffpunkt mit

Ladencafé" angenommen wurde.

Die vom Beschwerdeführer in seiner späteren Eingabe

geltend gemachten "Fehler bei der Bestimmung des erforderlichen

Quorum[s]" sind sodann als neue bzw. zusätzliche rechtliche

Begründung des Rekurses vom 10. Juli 2020 zu qualifizieren; solche sind

vom Bezirksrat im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 7

Abs. 4 Satz 2 VRG) ohnehin zu prüfen und somit zulässig (vgl.

Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 20 mit Hinweisen). Auch die

eingereichten Beweismittel sind im Rahmen der Untersuchungspflicht

gemäss § 7 Abs. 1 VRG vom Bezirksrat zu berücksichtigen.

2.3

Zusammenfassend

Dispositiv

hat der Bezirksrat zu Unrecht beschlossen, die Eingabe des Beschwerdeführers

vom 14. Juli 2020 nicht zu behandeln. Dispositiv-Ziff. II der

vorinstanzlichen Präsidialverfügung ist demnach aufzuheben. Die Eingabe vom

14. Juli 2020 hat der Bezirksrat in die Beurteilung des Rekurses des

Beschwerdeführers vom 10. Juli 2020 einzubeziehen.

2.4 Die vom

Beschwerdeführer ausserdem beantragte Festlegung der Rekursfrist "auf den

15. Juli 2020" ist jedoch abzuweisen, da der Beschwerdeführer an der

Gemeindeversammlung teilnahm und die Frist für einen Stimmrechtsrekurs gegen

die anlässlich derselben gefällten Beschlüsse somit am 13. Juli 2020

endete (§ 22 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 11 VRG).

3.

Gestützt auf § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG sind die Kosten des vorliegenden

Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. II

der Präsidialverfügung des Bezirksrats Uster vom 17. Juli 2020 wird

aufgehoben.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5. Mitteilung an …