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Entscheid

VB.2020.00501

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00501

10. September 2020Deutsch15 min

(URT.2020.22055)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00501

Urteil

der 3. Kammer

vom 10. September 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin

Rahel Zehnder.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

C,

Beschwerdegegner,

und

Kantonspolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die

Ehegatten A und C haben zwei gemeinsame Kinder und leben seit dem

1. Februar 2019 getrennt. Der Sohn D (22 Jahre alt) wohnt in Land G,

die Tochter E (19 Jahre alt) wohnt bei A.

B. Mit

Verfügung vom 5. Juli 2020 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung

des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber C für die Dauer von jeweils 14 Tagen und unter Androhung

der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs (StGB) ein Rayonverbot für den Wohn- und Arbeitsort von A

sowie ein Kontaktverbot gegenüber A und der Tochter E an.

Erwägungen

II.

Am 14. Juli 2020 beantragte A der Haftrichterin am

Bezirksgericht F die Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C. Mit Verfügung vom

15.

Juli 2020 trat die Haftrichterin auf das Verlängerungsgesuch wegen

Verspätung nicht ein. Es wurden keine Kosten erhoben und keine

Parteientschädigungen zugesprochen.

III.

Daraufhin gelangte A am 22. Juli 2020 mit Beschwerde

an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des Bezirksgerichts F

vom 15. Juli 2020 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Beschwerdegegners aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Sodann sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu

gewähren.

Die Kantonspolizei Zürich liess sich am 27. Juli 2020

vernehmen. Die Haftrichterin verzichtete am 28. Juli 2020 auf

Vernehmlassung. Am 24. August 2020 verzichtete A auf eine weitere Stellungnahme.

Daraufhin gingen keine weiteren Stellungnahmen ein. Auf entsprechende

telefonische Aufforderung des Verwaltungsgerichts reichte der Rechtsvertreter

von A am 1. September 2020 (Poststempel vom 3. September 2020) seine

Honorarnote zu den Akten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in

Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich

dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer

überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und

Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend

ist umstritten, wann der Fristenlauf für das Verlängerungsgesuch begann bzw.

wie die Frist berechnet wird. Um in dieser wichtigen Frage Klarheit zu

schaffen, rechtfertigt es sich, die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer zu übertragen.

1.2

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Der Entscheid der Haftrichterin wurde dem Beschwerdegegner

– soweit ersichtlich – nicht zugestellt. Damit liegt ein Eröffnungsmangel vor.

Nachdem die Haftrichterin jedoch nicht auf das Verlängerungsgesuch eingetreten

ist, der Beschwerdegegner mithin kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung

gehabt hätte, sind ihm durch die fehlende Zustellung keine Rechtsnachteile

erwachsen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 10

N. 108 f.). Dass der Beschwerdegegner von der Haftrichterin nicht in

das Verfahren betreffend Verlängerung der Schutzmassnahmen einbezogen und ihm

der angefochtene Entscheid nicht eröffnet wurde, stellt jedoch eine Verletzung

seines rechtlichen Gehörs dar. Da die Sache aber ohnehin an die Haftrichterin

zurückzuweisen sein wird (vgl. hinten E. 4), kann offenbleiben, ob diese

Gehörsverletzung vom Verwaltungsgericht geheilt werden könnte (vgl. Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 38). Die Haftrichterin wird den

Beschwerdegegner im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend

Verlängerung der Schutzmassnahmen einzubeziehen haben. Dem Umstand der

Gehörsverletzung ist im Rahmen der Kostenverteilung des Beschwerdeverfahrens

Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00301, E. 4.5;

hinten E. 5.2).

3.

3.1

Die

Haftrichterin erwog, die Schutzmassnahmen seien den Parteien am 6. Juli

2020.

eröffnet worden. Entsprechend habe die Frist für das Verlängerungsgesuch

gleichentags zu laufen begonnen. Das Gesuch um Verlängerung sei indes erst am

14.

Juli 2020 und somit zu spät der Post übergeben worden, weshalb darauf

nicht einzutreten sei.

3.2

Dagegen

wendet die Beschwerdeführerin ein, der Fristenlauf des Gewaltschutzgesetzes

werde nach § 11 f. VRG berechnet. Der Tag der Mitteilung eines

Entscheids werde entsprechend bei der Fristberechnung nicht mitgezählt.

§ 6 Abs. 1 GSG statuiere einzig die Frist von acht Tagen, mache aber

keine Aussage über den Fristenlauf. Aus der Bestimmung ergebe sich einzig, dass

innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um

deren Verlängerung ersucht werden könne. Daraus lasse sich nicht schliessen,

dass der Tag der Mitteilung bei der Fristberechnung mitgezählt werden müsse.

Der Verweis der Vorinstanz auf das verwaltungsgerichtliche Urteil VB.2016.00418

vermöge nicht zu überzeugen, handle es sich dabei doch um ein offensichtliches

Versehen des Verwaltungsgerichts. Sodann sei die Verfügung den Parteien zu

einem unbestimmten Zeitpunkt am Abend des 6. Juli 2020 eröffnet worden.

Addiere man acht Tage, so würde die Frist am Abend des 14. Juli 2020

enden, womit die Frist gewahrt wäre. Diese Methode zur Fristberechnung würde

bedingen, dass die Eröffnung der Verfügung und die Übergabe der Sendung bei der

Post zeitlich genau festgestellt werden könnten. Dieses Beispiel zeige, dass

die Fristberechnung der Vorinstanz unpraktikabel wäre. Die Vorinstanz verletze

die klaren Bestimmungen des VRG und berechne die Frist nach § 6 Abs. 1 GSG falsch, indem sie den Tag der Mitteilung der Gewaltschutzverfügung

vom 6. Juli 2020 bei der Fristberechnung berücksichtige. Richtigerweise

beginne die achttägige Frist am 7. Juli 2020 und ende am 14. Juli

2020.

Das Verlängerungsgesuch sei deshalb rechtzeitig erfolgt.

4.

4.1

Nach

§ 6 Abs. 1 GSG kann die gefährdete Person innert acht Tagen nach

Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung

Dispositiv

ersuchen. Der Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen ist in § 3 Abs. 3 GSG geregelt; demnach gelten die Schutzmassnahmen während 14 Tagen ab

Mitteilung an die gefährdende Person (vgl. dazu auch § 4 GSG). Massgebend

für den Beginn des Fristenlaufs – und zwar sowohl für Gesuche um gerichtliche

Beurteilung (§ 5 GSG) als auch für solche um Verlängerung der

Schutzmassnahmen (§ 6 Abs. 1 GSG) – ist deshalb aufgrund des klaren

Wortlauts des Gesetzes die Eröffnung der polizeilichen Verfügung an die gefährdende

Person bzw. hier den Gesuchsgegner. Insofern ist vom Grundsatz, wonach für den

Beginn einer Rechtsmittelfrist jener Zeitpunkt massgeblich ist, in welchem die

Verfügung dem das Rechtsmittel ergreifenden Verfügungsadressaten eröffnet

wurde, abzuweichen (VGr, 29. Juli 2016, VB.2016.00402, E. 2.3).

Alleine aufgrund des Wortlauts von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 3 Abs. 3 GSG (zumal dort von "innert acht Tagen nach Geltungsbeginn

der Schutzmassnahmen" die Rede ist) kann jedoch nicht darauf geschlossen

werden, dass – anders als sonst üblich – der Tag der Eröffnung der polizeilichen

Gewaltschutzverfügung an die gefährdende Person bei der Fristberechnung

mitzuzählen wäre. Umso weniger, als sich das kantonale Verfahren betreffend

Gewaltschutz grundsätzlich nach dem VRG richtet (VGr, 8. November 2016,

VB.2016.00588, E. 4.1) und gemäss § 11 Abs. 1 VRG (vgl. auch

§ 22 Abs. 2 VRG) der Tag der Eröffnung eines Entscheids bei der

Fristberechnung nicht mitgezählt wird (Plüss, § 11 N. 11 ff.).

Dabei handelt es sich um einen Rechtsgrundsatz, der nicht nur im

Verwaltungsrecht (vgl. namentlich auch Art. 20 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] und Art. 44 Abs. 1

des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]), sondern auch im Zivil- und

Strafprozessrecht gilt (Art. 142 Abs. 1 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; Art. 90 Abs. 1

der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Die

Weisung des Regierungsrats zum Gewaltschutzgesetz vom 6. Juli 2005 hält

bezüglich der Frist zur Einreichung des Verlängerungsgesuchs lediglich fest,

die Frist von acht Tagen stelle auch für Personen, die an einem Freitagabend

oder an einem Samstag Gewalt erfahren haben, eine volle Woche Bedenkzeit sicher

(ABl 2005 S. 762 ff., S. 776).

Auch daraus ist jedoch nicht zu schliessen, dass der Gesetzgeber bewusst vom

verwaltungsrechtlichen Grundsatz, wonach der Tag der Eröffnung eines Entscheids

bei der Fristberechnung nicht mitgezählt wird, abweichen wollte. Soweit der

Regierungsrat sicherstellen wollte, dass ein Entscheid der Haftrichterin oder

des Haftrichters innerhalb der 14 Tage dauernden polizeilich verfügten

Schutzmassnahmen ergeht (vgl. ABl 2005 S. 762 ff., S. 776), ist dies auch bei Beginn des

Fristenlaufs am Tag nach der Eröffnung der polizeilichen Verfügung gesichert. Wenn

es in der Weisung (auf S. 776) einleitend heisst, dass das

Verlängerungsgesuch "innert acht Tagen nach deren Anordnung"

gestellt werden müsse, kann auch daraus nichts Gegenteiliges abgeleitet werden.

Sollte nämlich damit das Verfügungsdatum gemeint sein, widerspräche dies nicht

nur dem Wortlaut von § 6 Abs. 1 GSG, welcher an den Geltungsbeginn (und

damit die Eröffnung im Sinn von § 3 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 GSG) anknüpft, sondern auch dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz,

wonach es für den Beginn des Fristenlaufs nicht auf das Verfügungs-, sondern

das Eröffnungsdatum ankommt.

Das Verwaltungsgericht hat sich bislang lediglich implizit

zur Frage des Fristenlaufs gemäss § 6 Abs. 1 GSG geäussert. So erwog

es im Entscheid VB.2011.00485 vom 30. August 2011, die Schutzmassnahmen

seien am 19. Juli 2011 durch die Polizei angeordnet und durch die Parteien

gleichentags zur Kenntnis genommen worden. Die Beschwerdegegnerin habe

demzufolge bis am 27. Juli 2011 Gelegenheit gehabt, die Verlängerung der

Schutzmassnahmen zu beantragen (E. 4). In einem anderen Fall war davon

auszugehen, dass die Schutzmassnahmen der gefährdenden Person am 20. Juni

2016 eröffnet worden waren, weshalb das Verlängerungsgesuch vom 28. Juni

2016 als rechtzeitig erachtet wurde (VGr, 29. Juli 2016, VB.2016.00402,

E. 2). In diesen beiden Fällen wurde der Tag der Eröffnung der Schutz­-mass­nahmen

an die gefährdende Person bei der Berechnung der achttägigen Frist jeweils

nicht mitgezählt. Davon abweichend wurde im Entscheid VB.2016.00418 vom

11. August 2016 der Tag der Eröffnung der Schutzmassnahmen gegenüber der

gefährdenden Person beim Fristenlauf zwar mitberücksichtigt. In der Folge wurde

jedoch gestützt auf § 11 Abs. 1 Satz 2 VRG das auf einen Samstag

fallende Fristende bis zum nächsten Werktag verlängert (VGr, 11. August

2016, VB.2016.00418, E. 3.2).

Im Sinn einer Klarstellung der Rechtsprechung ist Folgendes

festzuhalten: Nachdem sich weder aus dem Wortlaut des Gewaltschutzgesetzes noch

aus den entsprechenden Materialien konkrete Anhaltspunkte zur Fristberechnung

ergeben, im Gewaltschutzverfahren aber grundsätzlich das VRG zur Anwendung

kommt und kein Grund ersichtlich ist, weshalb vorliegend vom Grundsatz gemäss

§ 11 Abs. 1 VRG abgewichen werden sollte, ist der Tag der Mitteilung

der polizeilichen Gewaltschutzverfügung gegenüber der gefährdenden Person bei der

Fristberechnung nicht mitzuzählen (§ 6 Abs. 1 in Verbindung

mit § 3 Abs. 3 GSG und § 11 Abs. 1 Satz 1 VRG; vgl.

auch Franziska Greber/Cornelia Kranich, Häusliche Gewalt – Manual für

Fachleute, hrsg. von der Interventionsstelle des Kantons Zürich gegen Häusliche

Gewalt, 3. A., Zürich 2013, S. 202/2). Beizufügen ist, dass der

Grundsatz, wonach der Fristenlauf am Tag nach der Eröffnung zu laufen

beginnt, auch dann gilt, wenn es sich beim Eröffnungstag oder beim Tag nach der

Eröffnung um einen Samstag, Sonntag oder Feiertag handelt (vgl. Plüss,

§ 11 N. 12), und Gerichtsferien in Gewaltschutzverfahren nicht zum

Tragen kommen (Plüss, § 11 N. 27).

4.2 Vorliegend

wurde die Verfügung der Mitbeteiligten vom 5. Juli 2020 dem

Beschwerdegegner am 6. Juli 2020 eröffnet. Nach oben Gesagtem begann die

achttägige Frist damit gemäss § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 GSG und § 11 Abs. 1 Satz 1 VRG am 7. Juli 2020

und endete am 14. Juli 2020. Das Verlängerungsgesuch der

Beschwerdeführerin datiert vom 14. Juli 2020 und wurde gemäss dem

Eingangsstempel der Vor­instanz am selben Tag der Schweizerischen Post

übergeben. Entsprechend erweist sich das Verlängerungsgesuch als rechtzeitig

und ist die Haftrichterin zu Unrecht darauf nicht eingetreten.

4.3 Nachdem

die Parteien bislang von der Haftrichterin nicht angehört wurden, kann ihre

Glaubwürdigkeit sowie die Glaubhaftmachung eines Gefährdungsfortbestands vom

Verwaltungsgericht nicht überprüft werden. Hinzu kommt, dass der Haftrichterin

im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von

Schutzmassnahmen ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zukommt. Ein

materieller Entscheid durch das Verwaltungsgericht kommt deshalb nicht infrage.

Vielmehr ist eine Rückweisung der Sache an die Haftrichterin zwecks Anhörung

der Parteien und zum Neuentscheid über die Verlängerung der

Gewaltschutzmassnahmen nach Massgabe von § 64 Abs. 1 VRG unumgänglich.

5.

5.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung der Haftrichterin des

Bezirksgerichts F vom 15. Juli 2020 aufzuheben und die Sache zum

Neuentscheid an das Bezirksgericht F zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG).

5.2 Die

Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die

Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die

Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,

28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Grundsätzlich werden die Kosten

des Beschwerdeverfahrens nach dem Unterliegerprinzip auf die Verfahrensbeteiligen

verteilt (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Aus Billigkeitsüberlegungen und im Sinn der Einzelfallgerechtigkeit kann es

sich aber auch rechtfertigen, der unterliegenden Partei nicht die (vollen)

Kosten aufzuerlegen (Plüss, § 13 N. 63 f.). Aufgrund der

festgestellten Gehörsverletzung ist es angezeigt, der Vorinstanz die Kosten des

Beschwerdeverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen. Die andere Hälfte ist aus

Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der obsiegenden und

anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung aus der Kasse des Verwaltungsgerichts zuzusprechen, wobei

sich ein Betrag von Fr. 800.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer,

insgesamt Fr. 861.60, als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl.

Plüss, § 17 N. 27). Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu gewähren ist (hinten E. 5.3), ist die

Parteientschädigung direkt ihrem Rechtsvertreter zuzusprechen (Plüss, § 17

N. 45). Dem Beschwerdegegner steht demgegenüber mangels Obsiegens keine

Parteientschädigung zu.

5.3 Mangels

Kostenauflage ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu

prüfen bleibt ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

5.3.1

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht

in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn

von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des

Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16

N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die

Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das

Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die

den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16

N. 80 f.).

5.3.2

Gestützt auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Akten ist von der

Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Sodann erwies sich die

Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos. Die Notwendigkeit des Beizugs

eines Rechtsvertreters ist im Hinblick auf die grosse Bedeutung der Streitsache

für die Beschwerdeführerin und die angesichts der Rechtsprechung nicht als

einfach zu qualifizierenden Rechtsfragen ebenfalls zu bejahen. Demnach ist der

Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.3.3

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 erhält der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen

Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom

8. September 2010 (AnwGebV) entschädigt, wobei die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen

separat entschädigt werden. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz

für unentgeltliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.-. Der von

Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren geltend gemachte Aufwand von

6,75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- erscheint insgesamt

angemessen. Er ist deshalb für das Beschwerdeverfahren – wie beantragt – mit

Fr. 1'485.- zuzüglich Barauslagen in Höhe von Fr. 115.80 sowie

7,7 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 123.25), total

Fr. 1'724.05 zu entschädigen, woran die Parteientschädigung von

Fr. 861.60 anzurechnen ist (vorn E. 5.2).

5.3.4

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen,

wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder

Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie

dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

6.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid

stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2).

Solche Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des

Bezirksgerichts F vom 15. Juli 2020 wird aufgehoben und die Sache wird zum

Neuentscheid an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts F

zurückgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 230.-- Zustellkosten,

Fr. 1'730.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Bezirksgericht F auferlegt und zur Hälfte

auf die Gerichtskasse genommen.

4. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Dem

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 861.60 (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer) aus

der Kasse des Verwaltungsgerichts bezahlt. Die Parteientschädigung wird auf die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss

Dispositivziffer 7 hiernach angerechnet.

6. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihr in

der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

7. Rechtsanwalt

B wird für seinen Aufwand (total Fr. 1'724.05) unter Anrechnung der

Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 5 für das Beschwerdeverfahren

mit Fr. 862.45 (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Kasse des

Verwaltungsgerichts entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9. Mitteilung an …