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Entscheid

VB.2020.00504

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00504

22. September 2020Deutsch10 min

(URT.2020.22087)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00504

Urteil

des Einzelrichters

vom 22. September 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,

Gerichtsschreiberin

Nicole Bürgin.

In Sachen

A, vertreten durch RA B und RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Führerausweisentzug,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2020 entzog das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis für die Dauer von

einem Monat mit Wirkung vom 22. September 2020 bis 21. Oktober 2020

und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und

Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F. Ferner verfügte es, den

Führerausweis bis zum Datum des Vollzugsbeginns einzusenden, schloss eine

Verschiebung des Vollzugstermins aus und wies auf die Möglichkeit einer

früheren Abgabe des Führerausweises hin.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 11. Juni 2020 Rekurs

an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene

Verfügung aufzuheben und von einem Führerausweisentzug abzusehen, eventuell

eine Verwarnung auszusprechen. Mit Entscheid vom 11. Juni 2020 wies die

Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.

Am 24. Juli 2020 erhob A gegen den Rekursentscheid

Beschwerde und beantragte, diesen sowie den Entscheid der Beschwerdegegnerin aufzuheben

und davon abzusehen, ihm den Führerausweis zu entziehen. Eventuell sei ihm

gegenüber eine Verwarnung auszusprechen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete

am 3. August 2020 auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt

beantragte am 18. August 2020 die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative

Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Da vorliegend kein

Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter

zu fällen.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer lenkte gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich am 30. Mai

2019.

kurz nach 19.00 Uhr sein Fahrzeug der Marke H (KFZ-Nr. 01) samt dem

einachsigen, mit einem Motorboot beladenen Sportgeräteanhänger (KFZ-Nr. 02)

von D auf der Autobahn in Richtung E. Auf der Höhe Einfahrt … verlor der

Anhänger das linke Rad. Anschliessend fuhr der Beschwerdeführer mit seinem

Fahrzeug bis zur Notnische Höhe F. Bei der anschliessenden Kontrolle durch

die Kantonspolizei wurde zudem festgestellt, dass zwei unterschiedliche Reifen

auf der gleichen Achse montiert waren. Auch fehlte am Anhänger das

Wechselkontrollschild.

2.2

Gestützt

auf diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem

Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks G vom 19. Februar 2020 der

Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 93 Abs. 2 lit. a des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) und Art. 96 der

Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeugen vom 19. Juni

1995.

(VTS) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.- bestraft.

Der Strafbefehl hielt zum Tatvorgang fest, der Beschwerdeführer habe es

unterlassen, sofort anzuhalten und die Situation abzuklären, als das linke Rad

am Anhänger abgefallen sei, obwohl er das problematische Fahrverhalten des

Anhängers oder unübliche Geräusche sicher hätte bemerken müssen. In der Folge

sei er über eine Distanz von ca. 4300 m mit dem beschädigten Anhänger

gefahren. Die

Beschwerdegegnerin qualifizierte diesen Sachverhalt als mittelschwere

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1

lit. a SVG und entzog dem Beschwerdeführer den Führerausweis im Sinn von Art. 16b

Abs. 2 lit. a SVG für einen Monat.

3.

3.1

Das

Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und

schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c SVG). Wird durch Verletzung von

Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und

trifft die fehlbare Person dabei nur ein leichtes Verschulden, begeht sie eine

leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine

mittelschwere Widerhandlung begeht demgegenüber, wer durch Verletzung von

Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf

nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der

Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer

leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht

alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1

lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering,

aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das

Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 7. September

2017, 1C_250/2017, E. 2.2; 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3).

Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 16a–c SVG ist bei

einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen.

Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten

Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist

anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (BGr, 28. März

2018, 1C_650/2017, E. 2.1).

3.2

Der

Beschwerdeführer führt an, gemäss BGE 125 II 561 E. 2b beurteile sich ein

leichter Fall nach dem Verschulden des Fahrzeuglenkers und dessen

automoblilistischen Leumund; die Schwere der Verkehrsgefährdung sei nur

insoweit von Bedeutung, als sie auch verschuldensmässig relevant sei. Wenn den

Fahrzeuglenker lediglich ein leichtes Verschulden treffe und er einen

langjährigen ungetrübten Fahrerleumund besässe, sei selbst bei einer grossen

Verkehrsgefährdung die Anordnung einer blossen Verwarnung nicht ausgeschlossen.

Diese Rechtsprechung ist jedoch, wie BGE 135 II 138 E. 2.2.3 ausdrücklich

festhält, überholt und bezog sich noch auf das alte Recht. Nach Art. 16a Abs. 1

lit. a SVG ist die Gefährdung der Sicherheit anderer ein wesentlicher und

eigenständiger Gesichtspunkt. Für die Annahme einer leichten Widerhandlung im

Sinn dieser Bestimmung müssen deshalb eine geringe Gefahr für die Sicherheit

anderer und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein. Eine leichte

Dispositiv

Widerhandlung käme vorliegend demnach ungeachtet der Frage, welches Verschulden

dem Beschwerdeführer vorzuwerfen ist, von vornherein nur dann in Betracht, wenn

das Erfordernis der geringen Gefahr als erfüllt zu betrachten wäre (BGr, 27. Juni

2019, 1C_592/2018, E. 3.2).

4.

4.1 Der

Beschwerdeführer führt an, ein im Strafverfahren festgestelltes geringes

Verschulden müsse grundsätzlich im Administrativverfahren als leichte

Widerhandlung eingestuft werden.

4.2 Im

Administrativverfahren darf die für den Führerausweisentzug zuständige

Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des

rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur dann

zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem

Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren

Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht

alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 29. Mai

2015, 1C_476/2014, E. 2.3 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1).

Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab,

welche der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde (etwa dann,

wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat), so ist die

Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der Rechtsanwendung an die rechtliche

Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden (BGr, 21. August

2012, 1C_452/2011, E. 2.2 mit Verweis auf BGE 124 II 103 E. 1c/aa und

1c/bb).

4.3 Der

Strafbefehl enthielt keine Tatsachenfeststellungen bzw. keine rechtliche

Würdigung, ob das Verhalten des Beschwerdeführers eine hohe abstrakte oder

konkrete Gefährdung nach sich zog. Wie oben dargelegt (E. 3), ist bei der

Qualifikation einer Widerhandlung als leicht oder mittelschwer jedoch nicht nur

auf das Verschulden, sondern auch auf die Gefahr für die Sicherheit anderer

abzustellen. Dass der Strafbefehl nur ein geringes Verschulden festgestellt

haben soll, vermag somit allein noch nicht für eine bloss leichte Widerhandlung

zu sprechen und durfte die Beschwerdegegnerin die Gefährdung unabhängig vom

Strafbefehl beurteilen.

4.4

4.4.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Rekursvernehmlassung die

abstrakte Gefährdung wie folgt: Indem der Beschwerdeführer mit dem beschädigten

Anhänger über eine Distanz von 4'300 m mit einer Geschwindigkeit von

80 km/h gefahren sei, habe er eine erhöhte abstrakte Gefahr für die

Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen. Es sei offensichtlich,

dass ein einachsiger Anhänger bei Verlust eines Rades nicht mehr über die

gleiche Stabilität verfüge, wie wenn er in vorschriftsgemässem und

betriebssicherem Zustand wäre. Gerade bei einer hohen gefahrenen

Geschwindigkeit bestehe die ernsthafte Gefahr, dass der Anhänger ausschere oder

zur Seite kippe, womit die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung Dritte naheliege.

4.4.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, beim Ereignistag habe es sich um den

Auffahrtstag gehandelt und auf den Polizeifotos sei keinerlei Verkehr

ersichtlich, auch die Polizisten hätten keinerlei Verkehrsfluss bzw. Gefährdung

von Verkehrsteilnehmern protokolliert. Hinzu komme, dass die Strasse mit

Leitplanken richtungsgetrennt sei und eine Gefährdung des Gegenverkehrs von

vornherein ausgeschlossen gewesen sei.

4.4.3

Im Strafbefehl wurde der Beschwerdeführer wegen Führens eines nicht

betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG

schuldig gesprochen. Art. 93 Ziff. 2 SVG geht Art. 90 Abs. 1

SVG als lex specialis vor (Philippe Weissenberger, Kommentar SVG/OBG, Art. 93,

N. 28; BGE 92 IV 143 E. I). Folglich ging der Strafrichter von einer

einfachen Verkehrsregelverletzung aus.

Nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG wird mit Busse

bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer

Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. In Art. 219

Abs. 1 VTS wird definiert, wann ein Fahrzeug als nicht vorschriftsgemäss

gilt und Art. 93 Abs. 2 SVG zur Anwendung gelangt. Dies ist unter

anderem der Fall, wenn dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle

vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen (Art. 219

Abs. 1 lit. a VTS).

Die Bestimmung von Art. 93 Abs. 2 SVG sanktioniert

nicht nur das Führen vorschriftswidriger Fahrzeuge im Sinn von Art. 219

VTS, sondern sie bezieht sich darüber hinaus auf Art. 29 SVG (BGr, 16. Februar

2010, 6B_1099/2009, E. 3.1; BGE 115 IV 144 E. 2b S. 145 mit

weiteren Hinweisen). Danach dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und

vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten

sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer,

Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht

beschädigt werden. Der Führer hat sich zu vergewissern, dass sich Fahrzeug und

Ladung in vorschriftsgemässem Zustand befinden (Art. 57 Abs. 1 Satz 1

der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962).

4.4.4

Indem dem Anhänger des Beschwerdeführers ein Rad fehlte, war dieser nicht

mehr in vorschriftsgemässem und betriebssicherem Zustand. So führte das

fehlende Rad auch zu Kratzspuren auf dem Belag. Dass kein Verkehrsaufkommen

geherrscht habe, ist sodann nicht zutreffend, wurde doch das Rad von einer

unbekannten Drittperson hinter der Leitplanke deponiert und hielt der

Beschwerdeführer in seiner Einsprache beim Statthalteramt selbst fest, dass er

durch einen überholenden Autofahrer mit Hupe und Lichtsignal auf das fehlende

Rad aufmerksam gemacht wurde. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer

Rekursvernehmlassung zu Recht ausführte, birgt ein Anhänger mit fehlendem Rad

die Gefahr auszuscheren, wenn nicht sogar zu kippen. Angesichts der hohen

Geschwindigkeiten stellt das Risiko eines ausscherenden oder gar kippenden

Anhängers klarerweise eine hohe Gefahr für überholende und nachfolgende

Fahrzeuge dar. Diese hohe Gefahr bestand über die erhebliche Distanz von über

vier Kilometern. Im Übrigen kann bereits das "Verlieren" eines Rades

des Anhängers während der Fahrt eine mittelschwere Widerhandlung darstellen

(VGr, 16. Juni 2017, VB.2017.00109, E. 4). Wie vom Strafbefehl

verbindlich festgestellt, musste der Beschwerdeführer zudem um das fehlende Rad

gewusst haben. Von einer bloss leichten Widerhandlung kann deshalb vorliegend

klarerweise nicht mehr die Rede sein und Beschwerdegegnerin sowie Vorinstanz

sind zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung ausgegangen.

4.5 Nach Art. 16b

Abs. 2 lit. a wird nach einer mittelschweren Widerhandlung der

Lernfahr- oder Führerausweis bei unbescholtenem Leumund zwingend für mindestens

einen Monat entzogen und besteht kein Spielraum für eine Verwarnung.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Parteientschädigungen

wurden keine beantragt.

Demgemäss

erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5. Mitteilung an …