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Entscheid

VB.2020.00505

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00505

26. August 2020Deutsch9 min

(URT.2020.22009)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00505

Urteil

der 3. Kammer

vom 26. August 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin

Nicole Bürgin.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

B,

Beschwerdegegner,

und

Fachgruppe Gewaltdelikte der Stadtpolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz

GS200086,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. B und A

waren von März 2019 bis zum 5. Juli 2020 ein Paar. Sie leben in getrennten

Haushalten – B in C, A in Zürich – und haben keine gemeinsamen Kinder. Am

5. Juli 2020 soll es in der Wohnung Bs in C (Kanton D) zu einer Auseinandersetzung

mit häuslicher Gewalt gekommen sein. A wandte sich in der Folge zu ihrem Schutz

an die Stadtpolizei Zürich.

B. Mit

Verfügung vom 8. Juli 2020 ordnete die Stadtpolizei Zürich in Anwendung

des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber B für die Dauer

von 14 Tagen sowie unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292

des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) ein

Kontaktverbot zu A sowie ein Rayonverbot für deren Wohn- und Arbeitsort in der

Stadt Zürich an. Als Rechtsmittelinstanz wurde das Bezirksgericht E angegeben.

Erwägungen

II.

Am 13. Juli 2020 ersuchte A den Haftrichter des

Bezirksgerichts Zürich, die Schutzmassnahmen seien unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners um drei Monate zu verlängern.

Ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Haftrichter trat,

mangels örtlicher Zuständigkeit und weil er das Verlängerungsgesuch als

verspätet erhoben betrachtete, mit Verfügung vom 18. Juli 2020 auf das

Gesuch vom 13. Juli 2020 nicht ein und erhob keine Kosten.

III.

Hierauf erhob A am 24. Juli 2020 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss, die Verfügung des Haftrichters

vom 18. Juli 2020 sei aufzuheben und ihr Gesuch um Verlängerung der

Massnahmen zu behandeln. Sodann seien die von der Stadtpolizei angeordneten

Schutzmassnahmen im Sinn einer superprovisorischen Massnahme zu verlängern.

Mit Präsidialverfügung vom 27. Juli 2020 wurde das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Anordnung einer superprovisorischen Massnahme

abgewiesen. Die Stadtpolizei Zürich nahm am 29. Juli 2020 zum Gesuch

Stellung. Das Bezirksgericht Zürich verzichtete am 30. Juli 2020 auf

Vernehmlassung. Am 10. August 2020 verzichtete sodann auch die

Stadtpolizei auf eine weitere Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen

Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in Angelegenheiten des

Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden

von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Dies ist vorliegend der Fall, geht es um noch ungeklärte Fragen der

Zuständigkeit, weshalb die Kammer zum Entscheid berufen ist.

2.

2.1

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen

ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen

ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut,

wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Zust.diges Gericht für die Behandlung des Verlängerungsgesuchs als auch

für eine von der gefährdenden Person verlangte gerichtliche Überprüfung,

Anpassung oder Aufhebung der Schutzmassnahmen (§ 5 und § 6 Abs. 2 GSG) ist die Haftrichterin oder der Haftrichter am Ort der Begehung

der häuslichen Gewalt oder des Stalkings (§ 8 Abs. 1 und 2 GSG). Als Ort

der Begehung im Sinn von § 8 Abs. 2 GSG ist gemäss den Materialien –

analog dem im Strafrecht geltenden Ubiquitätsprinzip (vgl. Art. 8 Abs. 1

StGB) – sowohl der Handlungsort als auch der Erfolgsort anzusehen (Weisung des

Regierungsrats vom 20. März 2019 zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes,

ABl 2019-03-22 S. 8). Keinen eigenständigen Anknüpfungspunkt bildet damit

grundsätzlich der Wohnsitz der gefährdeten oder gefährdenden Person, soweit

dieser nicht gleichzeitig Handlungs- oder Erfolgsort ist; ebenso wenig spielt

für die Frage des zuständigen Gerichts eine Rolle, auf welchen Ort bzw. welche

Orte sich die von der Polizei nach § 3 GSG verfügten Schutzmassnahmen (z. B. ein Rayonverbot)

auswirken.

2.2

Aus der

Verfügung der Mitbeteiligten vom 8. Juli 2020 ergibt sich, dass die

Schutzmassnahmen aufgrund einer behaupteten Tätlichkeit, zweier Beschimpfungen

sowie aufgrund eines angeblichen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage angeordnet

wurden. Als Begehungsort der Tätlichkeit und der einen Beschimpfung führte die

Mitbeteiligte den Wohnort des Beschwerdegegners, die F-strasse 01, in C (Kanton

D) auf. Anhaltspunkte für einen weiteren Handlungs- oder Erfolgsort, namentlich

etwa im Zusammenhang mit der zweiten Beschimpfung, welche per Telefon erfolgt

sein soll (Beschimpfung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage), ergeben sich

weder aus der Verfügung der Mitbeteiligten noch den übrigen Akten. Damit fehlt

es grundsätzlich an einem Begehungsort im Kanton Zürich. Anderes lässt sich

auch aus der Beschwerdeschrift nicht ableiten, verweist die Beschwerdeführerin

darin doch nur auf ihren – unstreitig – in der Stadt Zürich gelegenen Wohnsitz

und die aus ihrer Sicht bestehende Notwendigkeit eines Kontakt- und

Rayonverbots (mit Wirkung) in Zürich. Wohl mit Blick auf den (alleinigen) Begehungsort

in C dürfte die Mitbeteiligte in ihrer Verfügung vom 8. Juli 2020 das

Bezirksgericht E (Kanton D) als zuständige Rechtsmittelinstanz angegeben haben

(vorn I.B.). In der Stellungnahme der Mitbeteiligten vom 29. Juli 2020

wurde dies nunmehr als Fehler bezeichnet; sie hielt die Gerichte des Kantons

Zürich für zuständig.

2.3

2.3.1

Im Gegensatz zur örtlichen Zuständigkeit des für die gerichtliche

Beurteilung sowie die Verlängerung, Änderung und Aufhebung von Schutzmassnahmen

berufenen Gerichts in § 8 GSG regelt das Gewaltschutzgesetz nicht näher,

für welche Fälle von häuslicher Gewalt oder Stalking die erstanordnende Polizei

nach § 3 GSG zuständig ist, wenn es – wie hier – um Verhältnisse mit

interkantonalem Bezug geht. Mit Blick darauf, dass kantonales Recht

grundsätzlich nur Anwendung im jeweiligen Kanton finden kann und auch nur die

eigenen kantonalen Verwaltungs- und Justizbehörden mit entsprechenden Aufgaben

zu betrauen vermag, bedarf es für eine Intervention der zürcherischen

Polizeibehörden in Anwendung von § 3 GSG naturgemäss ebenfalls eines

hinreichenden innerkantonalen Anknüpfungspunkts. Unter Berücksichtigung der vom

Gesetzgeber in § 8 Abs. 2 GSG vorgesehenen örtlichen Zuständigkeit

der den Polizeibehörden nachgelagerten (Haft‑)Gerichte, lässt sich im

systematischen Zusammenhang darauf schliessen, dass auch die zürcherischen

Polizeiorgane grundsätzlich nur dann zur Anordnung von Schutzmassnahmen gemäss

§ 3 GSG befugt sind, wenn der bzw. ein Ort der Begehung (sei es der

Handlungs- oder der Erfolgsort) der häuslichen Gewalt im Kanton Zürich liegt.

Zwar dürfte primärer Regelungszweck von § 8 Abs. 2 GSG die

Zuständigkeitsabgrenzung der verschiedenen Haftgerichte innerhalb des Kantons

sein. Für das interkantonale Verhältnis lässt sich daraus indes unter Berücksichtigung

des Grundsatzes des (bloss) territorialen Geltungsbereichs kantonalen Rechts

und mit Blick auf die Notwendigkeit eines wirksamen (gerichtlichen)

Rechtsschutzes zwanglos ableiten, dass auch polizeiliche Schutzmassnahmen in

Anwendung von § 3 GSG grundsätzlich nur dann angeordnet werden dürfen,

wenn eine Überprüfung durch ein zürcherisches (Haft-)Gericht nach der

betreffenden Zuständigkeitsnorm auch gewährleistet ist. Dies ist wie gesagt im

Prinzip nur dann der Fall, wenn ein Begehungsort im Kanton Zürich gegeben ist.

2.3.2

Anzumerken ist indessen Folgendes: Es liegt in der Natur der Sache, dass

bei unübersichtlichen interkantonalen Verhältnissen (z. B. Handlungen im grenznahen Gebiet;

Mehrzahl von Handlungen inner- und ausserkantonal, welche nur in der Summe auf

häusliche Gewalt schliessen lassen; Distanzhandlungen mit möglichem

Auseinanderfallen von Handlungs- und Erfolgsort etc.) sich ein Begehungsort

(auch) im Kanton Zürich durch die Polizei nicht zweifelsfrei nachweisen lässt.

Sind in einem solchen Fall alle übrigen Voraussetzungen für die Anordnung einer

Schutzmassnahme gegeben und lassen die bisherigen Handlungen der gefährdenden

Person auf ein hohes Risiko einer ernsthaften Gefährdung der ansprechenden

Person in hochwertigen Rechtsgütern schliessen, muss es für die Begründung der

Zuständigkeit für die Anordnung polizeilicher Schutzmassnahmen gestützt auf

§ 3 GSG

ausnahmsweise genügen, wenn anderweitige enge

Anknüpfungspunkte zum Kanton Zürich dargetan sind, was etwa dann der Fall sein

kann, wenn eine im Kanton Zürich wohnhafte Person um Schutzmassnahmen mit

Wirkung für einen innerkantonalen Perimeter ersucht. Indessen ist es in einem

solchen Fall erst recht unabdingbar, dass eine gerichtliche Beurteilung auf

Ersuchen der gefährdenden Person nach § 5 GSG gewährleistet ist. Eine

solche Beurteilung kann – weil es um die Anordnung einer zürcherischen

Polizeibehörde geht – nur vor einem zürcherischen Haftgericht vorgenommen

werden. Das angerufene Haftgericht darf diesfalls – sollte es zum Ergebnis kommen,

dass kein Begehungsort im Kanton vorliegt – nicht einfach mangels örtlicher

Zuständigkeit im Sinn von § 8 Abs. 2 GSG nicht auf das Begehren

eintreten, andernfalls es wirksamen Rechtsschutz vereiteln würde. Vielmehr ist

es diesfalls gehalten, die Sache an die Hand zu nehmen und die Massnahme

aufzuheben. Die innerkantonale örtliche Zuständigkeit dürfte sich in derlei

Konstellationen in Ermangelung eines zürcherischen Begehungsortes danach

richten, welche (örtlich zuständige) Polizeibehörde die Massnahme angeordnet

hat bzw. subsidiär, wo im Kanton die gefährdete (oder gefährdende) Person ihren

Wohnsitz hat oder der Massnahmenperimeter schwergewichtig liegt. Auf das so zu

bestimmende zürcherische Haftgericht wäre denn auch in der

Rechtsmittelbelehrung der polizeilichen Schutzmassnahmeverfügung zu verweisen.

2.3.3

Vorbehältlich solcher Sonderfälle ist nach dem Gesagten auch für die

örtliche Zuständigkeit der (Zürcher) Polizei stets auf den Begehungsort

abzustellen und muss für die Anordnung einer Schutzmassnahme der Begehungsort

(resp. mindestens einer der Begehungsorte) im Kanton Zürich liegen. Ging – wie

vorliegend – die Mitbeteiligte jedoch offenkundig von einem Begehungsort

ausserhalb des Kantons Zürich aus, fehlte es ihr mangels Vorliegens eines

Sonderfalls im Sinn von E. 2.3.3 an der Zuständigkeit zum Erlass von

Schutzmassnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz. Entsprechend hätte sie die

Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch an die Behörden im Kanton D verweisen

müssen.

2.3.4

Da vorliegend kein Begehungsort im Kanton Zürich lag, hat der Haftrichter

dem Verlängerungsgesuch der Beschwerdeführerin schon aus diesem Grund zu Recht

nicht entsprochen. Im Übrigen hätte sich aufgrund der Schilderungen der

Beschwerdeführerin (Von-sich-stossen an den Schultern ohne Verletzungsfolgen;

Beschimpfung) in der Tat die Frage gestellt, ob überhaupt ein Fall von

häuslicher Gewalt vorliegt. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben,

ob das Verlängerungsgesuch der Beschwerdeführerin rechtzeitig gestellt wurde.

3.

Die Gerichtskosten sind aus Gründen der Billigkeit auf die

Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 13 N. 63). Parteientschädigungen wurden keine

beantragt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 680.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an: …