VB.2020.00505
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00505
26. August 2020Deutsch9 min
(URT.2020.22009)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00505
Urteil
der 3. Kammer
vom 26. August 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegner,
und
Fachgruppe Gewaltdelikte der Stadtpolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz
GS200086,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. B und A
waren von März 2019 bis zum 5. Juli 2020 ein Paar. Sie leben in getrennten
Haushalten – B in C, A in Zürich – und haben keine gemeinsamen Kinder. Am
5. Juli 2020 soll es in der Wohnung Bs in C (Kanton D) zu einer Auseinandersetzung
mit häuslicher Gewalt gekommen sein. A wandte sich in der Folge zu ihrem Schutz
an die Stadtpolizei Zürich.
B. Mit
Verfügung vom 8. Juli 2020 ordnete die Stadtpolizei Zürich in Anwendung
des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber B für die Dauer
von 14 Tagen sowie unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) ein
Kontaktverbot zu A sowie ein Rayonverbot für deren Wohn- und Arbeitsort in der
Stadt Zürich an. Als Rechtsmittelinstanz wurde das Bezirksgericht E angegeben.
Erwägungen
II.
Am 13. Juli 2020 ersuchte A den Haftrichter des
Bezirksgerichts Zürich, die Schutzmassnahmen seien unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners um drei Monate zu verlängern.
Ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Haftrichter trat,
mangels örtlicher Zuständigkeit und weil er das Verlängerungsgesuch als
verspätet erhoben betrachtete, mit Verfügung vom 18. Juli 2020 auf das
Gesuch vom 13. Juli 2020 nicht ein und erhob keine Kosten.
III.
Hierauf erhob A am 24. Juli 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss, die Verfügung des Haftrichters
vom 18. Juli 2020 sei aufzuheben und ihr Gesuch um Verlängerung der
Massnahmen zu behandeln. Sodann seien die von der Stadtpolizei angeordneten
Schutzmassnahmen im Sinn einer superprovisorischen Massnahme zu verlängern.
Mit Präsidialverfügung vom 27. Juli 2020 wurde das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Anordnung einer superprovisorischen Massnahme
abgewiesen. Die Stadtpolizei Zürich nahm am 29. Juli 2020 zum Gesuch
Stellung. Das Bezirksgericht Zürich verzichtete am 30. Juli 2020 auf
Vernehmlassung. Am 10. August 2020 verzichtete sodann auch die
Stadtpolizei auf eine weitere Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen
Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in Angelegenheiten des
Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden
von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Dies ist vorliegend der Fall, geht es um noch ungeklärte Fragen der
Zuständigkeit, weshalb die Kammer zum Entscheid berufen ist.
2.
2.1
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen
ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).
Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen
ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut,
wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Zust.diges Gericht für die Behandlung des Verlängerungsgesuchs als auch
für eine von der gefährdenden Person verlangte gerichtliche Überprüfung,
Anpassung oder Aufhebung der Schutzmassnahmen (§ 5 und § 6 Abs. 2 GSG) ist die Haftrichterin oder der Haftrichter am Ort der Begehung
der häuslichen Gewalt oder des Stalkings (§ 8 Abs. 1 und 2 GSG). Als Ort
der Begehung im Sinn von § 8 Abs. 2 GSG ist gemäss den Materialien –
analog dem im Strafrecht geltenden Ubiquitätsprinzip (vgl. Art. 8 Abs. 1
StGB) – sowohl der Handlungsort als auch der Erfolgsort anzusehen (Weisung des
Regierungsrats vom 20. März 2019 zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes,
ABl 2019-03-22 S. 8). Keinen eigenständigen Anknüpfungspunkt bildet damit
grundsätzlich der Wohnsitz der gefährdeten oder gefährdenden Person, soweit
dieser nicht gleichzeitig Handlungs- oder Erfolgsort ist; ebenso wenig spielt
für die Frage des zuständigen Gerichts eine Rolle, auf welchen Ort bzw. welche
Orte sich die von der Polizei nach § 3 GSG verfügten Schutzmassnahmen (z. B. ein Rayonverbot)
auswirken.
2.2
Aus der
Verfügung der Mitbeteiligten vom 8. Juli 2020 ergibt sich, dass die
Schutzmassnahmen aufgrund einer behaupteten Tätlichkeit, zweier Beschimpfungen
sowie aufgrund eines angeblichen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage angeordnet
wurden. Als Begehungsort der Tätlichkeit und der einen Beschimpfung führte die
Mitbeteiligte den Wohnort des Beschwerdegegners, die F-strasse 01, in C (Kanton
D) auf. Anhaltspunkte für einen weiteren Handlungs- oder Erfolgsort, namentlich
etwa im Zusammenhang mit der zweiten Beschimpfung, welche per Telefon erfolgt
sein soll (Beschimpfung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage), ergeben sich
weder aus der Verfügung der Mitbeteiligten noch den übrigen Akten. Damit fehlt
es grundsätzlich an einem Begehungsort im Kanton Zürich. Anderes lässt sich
auch aus der Beschwerdeschrift nicht ableiten, verweist die Beschwerdeführerin
darin doch nur auf ihren – unstreitig – in der Stadt Zürich gelegenen Wohnsitz
und die aus ihrer Sicht bestehende Notwendigkeit eines Kontakt- und
Rayonverbots (mit Wirkung) in Zürich. Wohl mit Blick auf den (alleinigen) Begehungsort
in C dürfte die Mitbeteiligte in ihrer Verfügung vom 8. Juli 2020 das
Bezirksgericht E (Kanton D) als zuständige Rechtsmittelinstanz angegeben haben
(vorn I.B.). In der Stellungnahme der Mitbeteiligten vom 29. Juli 2020
wurde dies nunmehr als Fehler bezeichnet; sie hielt die Gerichte des Kantons
Zürich für zuständig.
2.3
2.3.1
Im Gegensatz zur örtlichen Zuständigkeit des für die gerichtliche
Beurteilung sowie die Verlängerung, Änderung und Aufhebung von Schutzmassnahmen
berufenen Gerichts in § 8 GSG regelt das Gewaltschutzgesetz nicht näher,
für welche Fälle von häuslicher Gewalt oder Stalking die erstanordnende Polizei
nach § 3 GSG zuständig ist, wenn es – wie hier – um Verhältnisse mit
interkantonalem Bezug geht. Mit Blick darauf, dass kantonales Recht
grundsätzlich nur Anwendung im jeweiligen Kanton finden kann und auch nur die
eigenen kantonalen Verwaltungs- und Justizbehörden mit entsprechenden Aufgaben
zu betrauen vermag, bedarf es für eine Intervention der zürcherischen
Polizeibehörden in Anwendung von § 3 GSG naturgemäss ebenfalls eines
hinreichenden innerkantonalen Anknüpfungspunkts. Unter Berücksichtigung der vom
Gesetzgeber in § 8 Abs. 2 GSG vorgesehenen örtlichen Zuständigkeit
der den Polizeibehörden nachgelagerten (Haft‑)Gerichte, lässt sich im
systematischen Zusammenhang darauf schliessen, dass auch die zürcherischen
Polizeiorgane grundsätzlich nur dann zur Anordnung von Schutzmassnahmen gemäss
§ 3 GSG befugt sind, wenn der bzw. ein Ort der Begehung (sei es der
Handlungs- oder der Erfolgsort) der häuslichen Gewalt im Kanton Zürich liegt.
Zwar dürfte primärer Regelungszweck von § 8 Abs. 2 GSG die
Zuständigkeitsabgrenzung der verschiedenen Haftgerichte innerhalb des Kantons
sein. Für das interkantonale Verhältnis lässt sich daraus indes unter Berücksichtigung
des Grundsatzes des (bloss) territorialen Geltungsbereichs kantonalen Rechts
und mit Blick auf die Notwendigkeit eines wirksamen (gerichtlichen)
Rechtsschutzes zwanglos ableiten, dass auch polizeiliche Schutzmassnahmen in
Anwendung von § 3 GSG grundsätzlich nur dann angeordnet werden dürfen,
wenn eine Überprüfung durch ein zürcherisches (Haft-)Gericht nach der
betreffenden Zuständigkeitsnorm auch gewährleistet ist. Dies ist wie gesagt im
Prinzip nur dann der Fall, wenn ein Begehungsort im Kanton Zürich gegeben ist.
2.3.2
Anzumerken ist indessen Folgendes: Es liegt in der Natur der Sache, dass
bei unübersichtlichen interkantonalen Verhältnissen (z. B. Handlungen im grenznahen Gebiet;
Mehrzahl von Handlungen inner- und ausserkantonal, welche nur in der Summe auf
häusliche Gewalt schliessen lassen; Distanzhandlungen mit möglichem
Auseinanderfallen von Handlungs- und Erfolgsort etc.) sich ein Begehungsort
(auch) im Kanton Zürich durch die Polizei nicht zweifelsfrei nachweisen lässt.
Sind in einem solchen Fall alle übrigen Voraussetzungen für die Anordnung einer
Schutzmassnahme gegeben und lassen die bisherigen Handlungen der gefährdenden
Person auf ein hohes Risiko einer ernsthaften Gefährdung der ansprechenden
Person in hochwertigen Rechtsgütern schliessen, muss es für die Begründung der
Zuständigkeit für die Anordnung polizeilicher Schutzmassnahmen gestützt auf
§ 3 GSG
ausnahmsweise genügen, wenn anderweitige enge
Anknüpfungspunkte zum Kanton Zürich dargetan sind, was etwa dann der Fall sein
kann, wenn eine im Kanton Zürich wohnhafte Person um Schutzmassnahmen mit
Wirkung für einen innerkantonalen Perimeter ersucht. Indessen ist es in einem
solchen Fall erst recht unabdingbar, dass eine gerichtliche Beurteilung auf
Ersuchen der gefährdenden Person nach § 5 GSG gewährleistet ist. Eine
solche Beurteilung kann – weil es um die Anordnung einer zürcherischen
Polizeibehörde geht – nur vor einem zürcherischen Haftgericht vorgenommen
werden. Das angerufene Haftgericht darf diesfalls – sollte es zum Ergebnis kommen,
dass kein Begehungsort im Kanton vorliegt – nicht einfach mangels örtlicher
Zuständigkeit im Sinn von § 8 Abs. 2 GSG nicht auf das Begehren
eintreten, andernfalls es wirksamen Rechtsschutz vereiteln würde. Vielmehr ist
es diesfalls gehalten, die Sache an die Hand zu nehmen und die Massnahme
aufzuheben. Die innerkantonale örtliche Zuständigkeit dürfte sich in derlei
Konstellationen in Ermangelung eines zürcherischen Begehungsortes danach
richten, welche (örtlich zuständige) Polizeibehörde die Massnahme angeordnet
hat bzw. subsidiär, wo im Kanton die gefährdete (oder gefährdende) Person ihren
Wohnsitz hat oder der Massnahmenperimeter schwergewichtig liegt. Auf das so zu
bestimmende zürcherische Haftgericht wäre denn auch in der
Rechtsmittelbelehrung der polizeilichen Schutzmassnahmeverfügung zu verweisen.
2.3.3
Vorbehältlich solcher Sonderfälle ist nach dem Gesagten auch für die
örtliche Zuständigkeit der (Zürcher) Polizei stets auf den Begehungsort
abzustellen und muss für die Anordnung einer Schutzmassnahme der Begehungsort
(resp. mindestens einer der Begehungsorte) im Kanton Zürich liegen. Ging – wie
vorliegend – die Mitbeteiligte jedoch offenkundig von einem Begehungsort
ausserhalb des Kantons Zürich aus, fehlte es ihr mangels Vorliegens eines
Sonderfalls im Sinn von E. 2.3.3 an der Zuständigkeit zum Erlass von
Schutzmassnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz. Entsprechend hätte sie die
Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch an die Behörden im Kanton D verweisen
müssen.
2.3.4
Da vorliegend kein Begehungsort im Kanton Zürich lag, hat der Haftrichter
dem Verlängerungsgesuch der Beschwerdeführerin schon aus diesem Grund zu Recht
nicht entsprochen. Im Übrigen hätte sich aufgrund der Schilderungen der
Beschwerdeführerin (Von-sich-stossen an den Schultern ohne Verletzungsfolgen;
Beschimpfung) in der Tat die Frage gestellt, ob überhaupt ein Fall von
häuslicher Gewalt vorliegt. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben,
ob das Verlängerungsgesuch der Beschwerdeführerin rechtzeitig gestellt wurde.
3.
Die Gerichtskosten sind aus Gründen der Billigkeit auf die
Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 13 N. 63). Parteientschädigungen wurden keine
beantragt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 680.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an: …