VB.2020.00507
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00507
26. August 2020Deutsch14 min
(URT.2020.22014)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00507
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. August 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1985, brasilianische Staatsangehörige, reiste
am 13. September 2016 in die Schweiz, wo ihr der Kanton Zürich zwecks
Absolvierung des Studiengangs … an der Hochschule C eine
Aufenthaltsbewilligung erteilte. Nachdem sie das Studium an der Hochschule C
abgebrochen hatte, ersuchte sie um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung
zur Hochzeitsvorbereitung mit dem deutschen Staatsbürger D, welche ihr auch
erteilt wurde. Die Eheschliessung erfolgte am 30. Oktober 2017. Als
Familienmitglied eines Bürgers der EU/EFTA gelangte A am 22. November 2017 in
Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, gültig bis 4. Dezember 2019.
Auf eine Trennungsanfrage des Migrationsamts hin erklärte D, seit dem
1. April 2019 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenzuleben. Er beabsichtige,
sich scheiden zu lassen, weil er eine neue Partnerin habe, die ein Kind von ihm
erwarte. Zur Dokumentation reichte er den Mietvertrag für eine neue Wohnung
ein, mit Mietantritt per 1. April 2019. Am 12. November 2019 stellte A
ein Gesuch um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Im Rahmen der
Gewährung des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ersuchte A das Migrationsamt eventualiter darum,
ihr eine Aufenthaltsbewilligung bis zum Abschluss ihrer Weiterbildung zur Fachfrau
… bei der Schule E zu erteilen. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 lehnte
das Migrationsamt das Verlängerungsgesuch ab; ebenso wies es das Gesuch um
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung ab. Es wies A
aus der Schweiz weg und setzte ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis
27. April 2020.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23. Juni 2020 ab. Dabei setzte sie A
eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. August 2020.
III.
Mit Beschwerde vom 27. Juli 2020 beantragte A
(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht, der
Rekursentscheid sei aufzuheben und es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
zu verlängern, eventualiter sei ihr Aufenthaltsbewilligungsgesuch zur Aus- und
Weiterbildung gutzuheissen. Subeventualiter sei das Verfahren zur
Neubeurteilung der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gestützt auf Art. 7 lit. d
und e des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,
FZA) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA
haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz
ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu
nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht
knüpft sich an den formellen Bestand der Ehe und darf grundsätzlich nicht vom
Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113
E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg.
1985, 567 ff., N. 18 ff.). Der Aufenthaltsanspruch des
ausländischen Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA steht
Dispositiv
jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es
rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen,
wenn diese ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche
Zulassungsvorschriften zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv
gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Da bei rechtsmissbräuchlicher
Berufung auf die inhaltsleer gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen
entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann
sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien
Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) und Art. 62 Abs. 1
lit. d des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert
werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden
Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1; BGr, 8. Juli 2019, 2C_345/2019, E. 2.1).
2.2 Die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wurde der Beschwerdeführerin gestützt auf die
Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen D erteilt. Es ist unbestritten, dass
die eheliche Gemeinschaft trotz formellen Fortbestands der Ehe im April 2019
definitiv aufgegeben wurde. Aus dem Freizügigkeitsrecht kann die
Beschwerdeführerin somit keinen Aufenthaltsanspruch mehr ableiten.
3.
3.1 Ein
Rechtsanspruch auf Aufenthalt ergibt sich auch nicht aus dem Landesrecht: Auch
die Beschwerdeführerin anerkennt, dass sie mit D nicht drei Jahre in ehelicher
Gemeinschaft in der Schweiz zusammenlebte und damit aus Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG kein Aufenthaltsanspruch resultiert. Indessen beruft sie sich hinsichtlich
der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung auf einen "Anspruch nach
Art. 96 AIG". Dabei verkennt sie indessen die Rechtsnatur von Art. 96
Abs. 1 AIG, welcher die Erteilung bzw. Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung ins pflichtgemässe Ermessen der Behörde stellt. Ein
Rechtsanspruch besteht diesbezüglich somit nicht (vgl. BGr, 1. Februar
2019, 2C_83/2019, E. 3 in fine). Vielmehr kann das Verwaltungsgericht in
solche Ermessensentscheide nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler
vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt
(§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG; vgl. Marco Donatsch
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 50 N. 25 f.). Ob qualifizierte Ermessensfehler vorliegen, ist
nachstehend unter E. 3.3 zu prüfen.
3.2
3.2.1
Die Beschwerdeführerin macht erstmals vor Verwaltungsgericht geltend, es
sei ihr gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG aufgrund eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Aufgrund der
weltweiten Coronavirus-Pandemie sei ihr eine Rückkehr nach Brasilien sinngemäss
nicht zumutbar. Es gäbe täglich bis 50'000 zusätzliche Infektionen und über
1000 Todesfälle. Die Situation in Brasilien sei prekär.
3.2.2
Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene
Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung.
Prozessthema kann grundsätzlich nur sein, was auch Gegenstand der
vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung
hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden
hat noch hätte entscheiden sollen, ist grundsätzlich nicht einzutreten (vgl.
VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 1.2; Donatsch, § 20a N. 9
ff. und § 52 N. 11). Wohl erwähnten die Vorinstanzen lediglich der
Vollständigkeit halber und ohne entsprechende Vorbringen der
Beschwerdeführerin, dass auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall
vorliege. Dies reicht allein nicht aus, dass im Beschwerdeverfahren der
Streitgegenstand um die Thematik Härtefallbewilligung ausgeweitet werden
dürfte. Somit ist auf die Beschwerde – soweit die Erteilung einer
Härtefallbewilligung beantragt wird – nicht einzutreten. Der Situation in
Brasilien aufgrund der grassierenden Covid-19-Pandemie ist jedoch bei der
Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung zu tragen (vgl. BGr, 8. Juni 2020,
2C_301/2020, E. 4.2.3; BGr, 30. April 2020, 2C_300/2020,
E. 3.3.6; BGr, 14. April 2020, 2C_270/2020, E. 4.2.4).
3.3 Wie die
Vorinstanz zutreffend festhielt, kommt der Beschwerdeführerin somit weder ein
landesrechtlicher noch ein staatsvertraglicher Aufenthaltsanspruch zu, weshalb
sie im pflichtgemässem Ermessen (Art. 96 Abs. 1 AIG) über den weiteren
Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu entscheiden hatte.
3.3.1
Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe sich
erfolgreich in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren vermocht: Sie sei
berufstätig, strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, weise keine
Betreibungen auf und habe nie von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen.
Zudem beherrsche sie die deutsche Sprache bereits auf dem Niveau A2. Indessen
vermöchten ihre privaten Interessen das öffentliche Interesse an einem
ausgewogenen Verhältnis zwischen der schweizerischen und ausländischen
Wohnbevölkerung aufgrund ihrer bloss kurzen Anwesenheit (3 Jahre und rund 9
Monate), der kurzen Ehedauer mit dem deutschen Staatsangehörigen (1 Jahr und 5
Monate) und der Tatsache, dass sie keine Familie hier habe und noch nicht
besonders verwurzelt sei, nicht zu überwiegen. Die Beschwerdeführerin
kritisiert diese Verhältnismässigkeitsprüfung: So werde als einziges
öffentliches Interesse an ihrer Wegweisung lediglich die restriktive
Einwanderungspolitik genannt. Einem perfekt integrierten Drittstaatsangehörigen
könne jedoch die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht allein mit
dieser Begründung verwehrt werden. Zudem bestehe gerade auch ein öffentliches
Interesse darin, bestens qualifizierte Arbeitnehmer, die hier ausgebildet
wurden, in der Schweiz zu belassen. Sie verfüge über einen
Universitätsabschluss in … und erziele ein gutes Erwerbseinkommen, womit sie
problemlos ihren Lebensunterhalt bestreiten könne. Zudem habe sie in den
vergangenen Jahren zahlreiche soziale Kontakte geknüpft und hier ihren
Lebensmittelpunkt begründet.
3.3.2
Die Beschwerdeführerin stützt sich auf die Lehrmeinung, wonach dem Gesetz –
abgesehen von den im Gesetz verankerten Zulassungshürden und den
Nachzugsfristen beim Kindernachzug sowie der Sanktionierung gesetzeswidriger
oder sozialschädlicher Verhaltensweisen durch Ausländer – eine generell
restriktive Einwanderungspolitik als eigenständiges öffentliches Interesse
nicht entnommen werden könne (Marc Spescha in: derselbe et al., Kommentar
Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 96 N. 3). Diese Lehrmeinung
habe das Bundesgericht bestätigt.
Wohl hielt das Bundesgericht im Zusammenhang mit einem
perfekt integrierten Ausländer fest, das Bestreben, eine restriktive
Einwanderungspolitik zu betreiben, genüge in der dort vorliegenden Konstellation,
in welcher sich der Ausländer beinahe zehn Jahre in der Schweiz aufhalte und
vorzüglich integriert sei, nicht, um ihm die Aufenthaltsbewilligung zu
verweigern. Vielmehr sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht
auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu erteilen (BGE 144 I 266
E. 4.3). Denn nach einer rechtmässigen Anwesenheit von zehn Jahren bedürfe
es für die Beendigung des Aufenthalts besonderer Gründe, da nach dieser
Zeitspanne regelmässig eine gute Integration vorausgesetzt werden könne.
Indessen könne ein Anspruch gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bei ausgeprägter
Integration auch schon vor Ablauf dieser Dauer bejaht werden (BGE 144 I 266
E. 3.9).
Vorliegend hält sich die Beschwerdeführerin noch nicht
einmal vier Jahre in der Schweiz auf, weshalb sie aus dieser Rechtsprechung
nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Insbesondere legt sie nicht dar, dass
sie eine besondere, aussergewöhnliche Beziehung zur Schweiz geknüpft hätte,
auch wenn sie die Sprache spricht, hier arbeitet und sich normal integriert
hat. Ihre Ausbildung hat sie vollständig in Brasilien absolviert; ein Schweizer
Hochschulabschluss liegt nicht vor (siehe hierzu Art. 21 Abs. 3 AIG).
Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanzen ihr Ermessen rechtsverletzend
ausgeübt hätten. Auch durfte dem Interesse an einer restriktiven
Einwanderungspolitik Rechnung getragen werden (siehe dazu in Bezug auf
Art. 27 AIG: BVGr, 21. Dezember 2018, F-3554/2018,
E. 7.1: "De plus, l'intérêt à une politique de migration restrictive
doit être pris en considération."). Im Übrigen hält die auch hier
angewandte Praxis der Migrationsbehörde des Kantons Zürich, wonach die
Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht mehr verlängert wird, wenn die
Ehegemeinschaft in der Schweiz nur kurze Zeit bzw. weniger als drei Jahre
gedauert hat und keine besonderen Gründe vorliegen, welche die Wegweisung als
unangemessen erscheinen lassen, vor dem Gesetz stand (VGr, 17. April 2019,
VB.2018.00796, E. 6; VGr, 20. September 2017, VB.2017.00513,
E. 6.1; VGr, 2. März 2016, VB.2015.00491, E. 6.1; VGr,
12. September 2012, VB.2012.00394, E. 3.2).
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, es sei ihr gestützt auf Art. 27 AIG
eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken zu erteilen.
Gemäss Art. 27 Abs. 1 AIG können Ausländerinnen und
Ausländer für eine Aus- und Weiterbildung zugelassen werden, wenn die
Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden
kann (lit. a), eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b),
die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c), sie die
persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder
Weiterbildung erfüllen (lit. d). Die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) konkretisiert die
Voraussetzungen von Art. 27 AIG in Art. 23 VZAE ("Voraussetzungen für
die Aus- und Weiterbildung") und Art. 24 VZAE ("Anforderungen an die
Schulen"). Namentlich erfüllt die Ausländerin oder der Ausländer die
persönlichen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG, wenn keine
früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder keine anderen Umstände darauf
hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient,
die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von
Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen (Art. 23 Abs. 2 VZAE). Die
Ausübung einer Erwerbstätigkeit neben der Aus- und Weiterbildung richtet sich
nach den Art. 38-40 VZAE (Art. 23 Abs. 4 VZAE). Ein Rechtsanspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 27 AIG besteht nicht
(BGr, 6. Juni 2019, 2C_521/2019, E. 3.2; BVGr, 13. März 2020,
F-217/2019, E. 5.2.3).
4.2 Die
Vorinstanz erwog unter Bezugnahme auf die Weisungen und Erläuterungen des
Staatssekretariats für Migration [SEM] zum Ausländerbereich (Weisungen AIG,
Bern Oktober 2013, aktualisiert am 1. November 2019), Ausländerinnen und
Ausländer würden für eine Aus- und Weiterbildung nur zugelassen, wenn sie eine
Vollzeitschule mit einem Programm von mindestens 20 Wochenstunden besuchen
würden. Beim begonnenen Lehrgang … der Beschwerdeführerin handle es sich
dagegen um einen "Samstagskurs" und damit offensichtlich um kein
Vollzeitstudium, weshalb ihr keine Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und
Weiterbildung zu erteilen sei. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei aus
dem Gesetz nicht ersichtlich, dass bloss "Vollzeitschulen" unter Art.
27 AIG fallen würden. Vielmehr erwähne Art. 27 AIG wortwörtlich
Weiterbildungen, welche praktisch nie als Vollzeitschulen absolviert werden
könnten. Demzufolge entbehre dieses zusätzliche Kriterium jeglicher
gesetzlicher Grundlage; ferner gäbe es auch keine Rechtsprechung, welche dies
bestätigen würde. Die Verwaltungsverordnung, welche die Vorinstanz heranziehe,
sei rechtlich nicht verbindlich.
4.3 Es trifft
zu, dass die als Verwaltungsverordnung geltenden Weisungen AIG des SEM zwar für
die Verwaltungsbehörden verbindlich sind, nicht hingegen für die
Justizbehörden. Allerdings berücksichtigen die Gerichtsbehörden die
Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung mit, sofern diese eine dem
Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulassen (vgl. VGr, 18. Dezember 2019,
VB.2019.00706, E. 3.3; VGr, 2. April 2014, SB.2013.00079,
E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend steht die in
Ziff. 5.1.1.6 und 5.1.1.7 der Verwaltungsverordnung des SEM bzw. den
Weisungen AIG enthaltene Vorgabe, wonach eine
Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungs- oder Weiterbildungszwecken nach Art. 27
AIG an eine ausländische Person nur ausgestellt wird, wenn sie eine
Vollzeitschule mit einem Programm von mindestens 20 Wochenstunden besucht, aus folgenden Gründen im
Einklang mit dem Gesetz (vgl. VGr, 6. Juni 2012, VB.2011.00614,
E. 3.1): Die Bewilligung nach
Art. 27 AIG setzt voraus, dass der Aufenthaltszweck tatsächlich in der
Absolvierung einer Aus- oder Weiterbildung liegt; die allgemeinen
Zulassungsvoraussetzungen dürfen mit einer Bewilligung zu Studienzwecken nicht
umgangen werden, indem etwa neben einer Haupterwerbstätigkeit eine Aus- oder
Weiterbildung in bescheidenem Umfang absolviert wird (vgl. Art. 23
Abs. 2 VZAE). Demgemäss ist die Aus- oder Weiterbildung grundsätzlich als
Vollzeitstudium zu absolvieren und kann eine Nebenerwerbstätigkeit nur in engem
Umfang bewilligt werden (vgl. Art. 38 in Verbindung mit Art. 23
Abs. 4 VZAE). So darf die wöchentliche Arbeitszeit ausserhalb der Ferien
15 Stunden nicht überschreiten (Art. 38 lit. b VZAE). Diese Voraussetzung
erfüllt die Beschwerdeführerin nicht: Zum einen besucht sie eben nur einen
"Samstagskurs", zum andern ist nicht ersichtlich, dass sie ihr 100 %-Arbeitspensum
bei der F GmbH auf 15 Wochenstunden reduziert hätte. Vielmehr geht aus
einer per 1. Oktober 2019 geschlossenen Ergänzung zum Arbeitsvertrag der
Beschwerdeführerin hervor, dass sich ihr Arbeitspensum auch nach ihrer
Beförderung auf 45 Stunden pro Woche beläuft. Im Vordergrund ihres Aufenthalts
steht damit die Erwerbstätigkeit und nicht die Weiterbildung. Kommt hinzu, dass
es der 34-jährigen Beschwerdeführerin auch an der von der Rechtsprechung weiter
gestellten Voraussetzung gebricht, wonach an
Personen über dreissig Jahren grundsätzlich keine Aufenthaltsbewilligungen zu
Aus- und Weiterbildungen erteilt werden darf (BVGr, 4. Februar 2019, F-1685/2017, E. 8.2.1; BVGr,
7. März 2017, F-4422/2016, E. 7.2; ebenso Weisungen AIG, Ziff.
5.1.1.5). Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu
beanstanden.
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG liegen
ebenfalls nicht vor. In der Corona-Pandemie ist kein dauerndes Vollzugshindernis zu erblicken, welches zu
einer vorläufigen Aufnahme
Anlass gäbe (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Bei dieser
Sachlage besteht auch kein Raum für die subeventualiter beantragte Rückweisung
an die Vorinstanz.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a VRG) und steht dieser keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni
2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …