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Entscheid

VB.2020.00507

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00507

26. August 2020Deutsch14 min

(URT.2020.22014)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00507

Urteil

der 2. Kammer

vom 26. August 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1985, brasilianische Staatsangehörige, reiste

am 13. September 2016 in die Schweiz, wo ihr der Kanton Zürich zwecks

Absolvierung des Studiengangs … an der Hochschule C eine

Aufenthaltsbewilligung erteilte. Nachdem sie das Studium an der Hochschule C

abgebrochen hatte, ersuchte sie um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung

zur Hochzeitsvorbereitung mit dem deutschen Staatsbürger D, welche ihr auch

erteilt wurde. Die Eheschliessung erfolgte am 30. Oktober 2017. Als

Familienmitglied eines Bürgers der EU/EFTA gelangte A am 22. November 2017 in

Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, gültig bis 4. Dezember 2019.

Auf eine Trennungsanfrage des Migrationsamts hin erklärte D, seit dem

1. April 2019 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenzuleben. Er beabsichtige,

sich scheiden zu lassen, weil er eine neue Partnerin habe, die ein Kind von ihm

erwarte. Zur Dokumentation reichte er den Mietvertrag für eine neue Wohnung

ein, mit Mietantritt per 1. April 2019. Am 12. November 2019 stellte A

ein Gesuch um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Im Rahmen der

Gewährung des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ersuchte A das Migrationsamt eventualiter darum,

ihr eine Aufenthaltsbewilligung bis zum Abschluss ihrer Weiterbildung zur Fachfrau

… bei der Schule E zu erteilen. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 lehnte

das Migrationsamt das Verlängerungsgesuch ab; ebenso wies es das Gesuch um

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung ab. Es wies A

aus der Schweiz weg und setzte ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis

27. April 2020.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23. Juni 2020 ab. Dabei setzte sie A

eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. August 2020.

III.

Mit Beschwerde vom 27. Juli 2020 beantragte A

(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht, der

Rekursentscheid sei aufzuheben und es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

zu verlängern, eventualiter sei ihr Aufenthaltsbewilligungsgesuch zur Aus- und

Weiterbildung gutzuheissen. Subeventualiter sei das Verfahren zur

Neubeurteilung der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gestützt auf Art. 7 lit. d

und e des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,

FZA) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA

haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz

ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu

nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht

knüpft sich an den formellen Bestand der Ehe und darf grundsätzlich nicht vom

Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113

E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg.

1985, 567 ff., N. 18 ff.). Der Aufenthaltsanspruch des

ausländischen Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA steht

Dispositiv

jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es

rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen,

wenn diese ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche

Zulassungsvorschriften zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv

gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Da bei rechtsmissbräuchlicher

Berufung auf die inhaltsleer gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen

entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann

sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien

Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) und Art. 62 Abs. 1

lit. d des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert

werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden

Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1; BGr, 8. Juli 2019, 2C_345/2019, E. 2.1).

2.2 Die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wurde der Beschwerdeführerin gestützt auf die

Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen D erteilt. Es ist unbestritten, dass

die eheliche Gemeinschaft trotz formellen Fortbestands der Ehe im April 2019

definitiv aufgegeben wurde. Aus dem Freizügigkeitsrecht kann die

Beschwerdeführerin somit keinen Aufenthaltsanspruch mehr ableiten.

3.

3.1 Ein

Rechtsanspruch auf Aufenthalt ergibt sich auch nicht aus dem Landesrecht: Auch

die Beschwerdeführerin anerkennt, dass sie mit D nicht drei Jahre in ehelicher

Gemeinschaft in der Schweiz zusammenlebte und damit aus Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG kein Aufenthaltsanspruch resultiert. Indessen beruft sie sich hinsichtlich

der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung auf einen "Anspruch nach

Art. 96 AIG". Dabei verkennt sie indessen die Rechtsnatur von Art. 96

Abs. 1 AIG, welcher die Erteilung bzw. Verlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung ins pflichtgemässe Ermessen der Behörde stellt. Ein

Rechtsanspruch besteht diesbezüglich somit nicht (vgl. BGr, 1. Februar

2019, 2C_83/2019, E. 3 in fine). Vielmehr kann das Verwaltungsgericht in

solche Ermessensentscheide nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler

vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt

(§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG; vgl. Marco Donatsch

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 50 N. 25 f.). Ob qualifizierte Ermessensfehler vorliegen, ist

nachstehend unter E. 3.3 zu prüfen.

3.2

3.2.1

Die Beschwerdeführerin macht erstmals vor Verwaltungsgericht geltend, es

sei ihr gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG aufgrund eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Aufgrund der

weltweiten Coronavirus-Pandemie sei ihr eine Rückkehr nach Brasilien sinngemäss

nicht zumutbar. Es gäbe täglich bis 50'000 zusätzliche Infektionen und über

1000 Todesfälle. Die Situation in Brasilien sei prekär.

3.2.2

Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene

Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung.

Prozessthema kann grundsätzlich nur sein, was auch Gegenstand der

vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung

hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden

hat noch hätte entscheiden sollen, ist grundsätzlich nicht einzutreten (vgl.

VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 1.2; Donatsch, § 20a N. 9

ff. und § 52 N. 11). Wohl erwähnten die Vorinstanzen lediglich der

Vollständigkeit halber und ohne entsprechende Vorbringen der

Beschwerdeführerin, dass auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall

vorliege. Dies reicht allein nicht aus, dass im Beschwerdeverfahren der

Streitgegenstand um die Thematik Härtefallbewilligung ausgeweitet werden

dürfte. Somit ist auf die Beschwerde – soweit die Erteilung einer

Härtefallbewilligung beantragt wird – nicht einzutreten. Der Situation in

Brasilien aufgrund der grassierenden Covid-19-Pandemie ist jedoch bei der

Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung zu tragen (vgl. BGr, 8. Juni 2020,

2C_301/2020, E. 4.2.3; BGr, 30. April 2020, 2C_300/2020,

E. 3.3.6; BGr, 14. April 2020, 2C_270/2020, E. 4.2.4).

3.3 Wie die

Vorinstanz zutreffend festhielt, kommt der Beschwerdeführerin somit weder ein

landesrechtlicher noch ein staatsvertraglicher Aufenthaltsanspruch zu, weshalb

sie im pflichtgemässem Ermessen (Art. 96 Abs. 1 AIG) über den weiteren

Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu entscheiden hatte.

3.3.1

Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe sich

erfolgreich in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren vermocht: Sie sei

berufstätig, strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, weise keine

Betreibungen auf und habe nie von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen.

Zudem beherrsche sie die deutsche Sprache bereits auf dem Niveau A2. Indessen

vermöchten ihre privaten Interessen das öffentliche Interesse an einem

ausgewogenen Verhältnis zwischen der schweizerischen und ausländischen

Wohnbevölkerung aufgrund ihrer bloss kurzen Anwesenheit (3 Jahre und rund 9

Monate), der kurzen Ehedauer mit dem deutschen Staatsangehörigen (1 Jahr und 5

Monate) und der Tatsache, dass sie keine Familie hier habe und noch nicht

besonders verwurzelt sei, nicht zu überwiegen. Die Beschwerdeführerin

kritisiert diese Verhältnismässigkeitsprüfung: So werde als einziges

öffentliches Interesse an ihrer Wegweisung lediglich die restriktive

Einwanderungspolitik genannt. Einem perfekt integrierten Drittstaatsangehörigen

könne jedoch die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht allein mit

dieser Begründung verwehrt werden. Zudem bestehe gerade auch ein öffentliches

Interesse darin, bestens qualifizierte Arbeitnehmer, die hier ausgebildet

wurden, in der Schweiz zu belassen. Sie verfüge über einen

Universitätsabschluss in … und erziele ein gutes Erwerbseinkommen, womit sie

problemlos ihren Lebensunterhalt bestreiten könne. Zudem habe sie in den

vergangenen Jahren zahlreiche soziale Kontakte geknüpft und hier ihren

Lebensmittelpunkt begründet.

3.3.2

Die Beschwerdeführerin stützt sich auf die Lehrmeinung, wonach dem Gesetz –

abgesehen von den im Gesetz verankerten Zulassungshürden und den

Nachzugsfristen beim Kindernachzug sowie der Sanktionierung gesetzeswidriger

oder sozialschädlicher Verhaltensweisen durch Ausländer – eine generell

restriktive Einwanderungspolitik als eigenständiges öffentliches Interesse

nicht entnommen werden könne (Marc Spescha in: derselbe et al., Kommentar

Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 96 N. 3). Diese Lehrmeinung

habe das Bundesgericht bestätigt.

Wohl hielt das Bundesgericht im Zusammenhang mit einem

perfekt integrierten Ausländer fest, das Bestreben, eine restriktive

Einwanderungspolitik zu betreiben, genüge in der dort vorliegenden Konstellation,

in welcher sich der Ausländer beinahe zehn Jahre in der Schweiz aufhalte und

vorzüglich integriert sei, nicht, um ihm die Aufenthaltsbewilligung zu

verweigern. Vielmehr sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht

auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu erteilen (BGE 144 I 266

E. 4.3). Denn nach einer rechtmässigen Anwesenheit von zehn Jahren bedürfe

es für die Beendigung des Aufenthalts besonderer Gründe, da nach dieser

Zeitspanne regelmässig eine gute Integration vorausgesetzt werden könne.

Indessen könne ein Anspruch gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bei ausgeprägter

Integration auch schon vor Ablauf dieser Dauer bejaht werden (BGE 144 I 266

E. 3.9).

Vorliegend hält sich die Beschwerdeführerin noch nicht

einmal vier Jahre in der Schweiz auf, weshalb sie aus dieser Rechtsprechung

nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Insbesondere legt sie nicht dar, dass

sie eine besondere, aussergewöhnliche Beziehung zur Schweiz geknüpft hätte,

auch wenn sie die Sprache spricht, hier arbeitet und sich normal integriert

hat. Ihre Ausbildung hat sie vollständig in Brasilien absolviert; ein Schweizer

Hochschulabschluss liegt nicht vor (siehe hierzu Art. 21 Abs. 3 AIG).

Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanzen ihr Ermessen rechtsverletzend

ausgeübt hätten. Auch durfte dem Interesse an einer restriktiven

Einwanderungspolitik Rechnung getragen werden (siehe dazu in Bezug auf

Art. 27 AIG: BVGr, 21. Dezember 2018, F-3554/2018,

E. 7.1: "De plus, l'intérêt à une politique de migration restrictive

doit être pris en considération."). Im Übrigen hält die auch hier

angewandte Praxis der Migrationsbehörde des Kantons Zürich, wonach die

Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht mehr verlängert wird, wenn die

Ehegemeinschaft in der Schweiz nur kurze Zeit bzw. weniger als drei Jahre

gedauert hat und keine besonderen Gründe vorliegen, welche die Wegweisung als

unangemessen erscheinen lassen, vor dem Gesetz stand (VGr, 17. April 2019,

VB.2018.00796, E. 6; VGr, 20. September 2017, VB.2017.00513,

E. 6.1; VGr, 2. März 2016, VB.2015.00491, E. 6.1; VGr,

12. September 2012, VB.2012.00394, E. 3.2).

4.

4.1 Die

Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, es sei ihr gestützt auf Art. 27 AIG

eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken zu erteilen.

Gemäss Art. 27 Abs. 1 AIG können Ausländerinnen und

Ausländer für eine Aus- und Weiterbildung zugelassen werden, wenn die

Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden

kann (lit. a), eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b),

die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c), sie die

persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder

Weiterbildung erfüllen (lit. d). Die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) konkretisiert die

Voraussetzungen von Art. 27 AIG in Art. 23 VZAE ("Voraussetzungen für

die Aus- und Weiterbildung") und Art. 24 VZAE ("Anforderungen an die

Schulen"). Namentlich erfüllt die Ausländerin oder der Ausländer die

persönlichen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG, wenn keine

früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder keine anderen Umstände darauf

hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient,

die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von

Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen (Art. 23 Abs. 2 VZAE). Die

Ausübung einer Erwerbstätigkeit neben der Aus- und Weiterbildung richtet sich

nach den Art. 38-40 VZAE (Art. 23 Abs. 4 VZAE). Ein Rechtsanspruch

auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 27 AIG besteht nicht

(BGr, 6. Juni 2019, 2C_521/2019, E. 3.2; BVGr, 13. März 2020,

F-217/2019, E. 5.2.3).

4.2 Die

Vorinstanz erwog unter Bezugnahme auf die Weisungen und Erläuterungen des

Staatssekretariats für Migration [SEM] zum Ausländerbereich (Weisungen AIG,

Bern Oktober 2013, aktualisiert am 1. November 2019), Ausländerinnen und

Ausländer würden für eine Aus- und Weiterbildung nur zugelassen, wenn sie eine

Vollzeitschule mit einem Programm von mindestens 20 Wochenstunden besuchen

würden. Beim begonnenen Lehrgang … der Beschwerdeführerin handle es sich

dagegen um einen "Samstagskurs" und damit offensichtlich um kein

Vollzeitstudium, weshalb ihr keine Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und

Weiterbildung zu erteilen sei. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei aus

dem Gesetz nicht ersichtlich, dass bloss "Vollzeitschulen" unter Art.

27 AIG fallen würden. Vielmehr erwähne Art. 27 AIG wortwörtlich

Weiterbildungen, welche praktisch nie als Vollzeitschulen absolviert werden

könnten. Demzufolge entbehre dieses zusätzliche Kriterium jeglicher

gesetzlicher Grundlage; ferner gäbe es auch keine Rechtsprechung, welche dies

bestätigen würde. Die Verwaltungsverordnung, welche die Vorinstanz heranziehe,

sei rechtlich nicht verbindlich.

4.3 Es trifft

zu, dass die als Verwaltungsverordnung geltenden Weisungen AIG des SEM zwar für

die Verwaltungsbehörden verbindlich sind, nicht hingegen für die

Justizbehörden. Allerdings berücksichtigen die Gerichtsbehörden die

Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung mit, sofern diese eine dem

Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen zulassen (vgl. VGr, 18. Dezember 2019,

VB.2019.00706, E. 3.3; VGr, 2. April 2014, SB.2013.00079,

E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend steht die in

Ziff. 5.1.1.6 und 5.1.1.7 der Verwaltungsverordnung des SEM bzw. den

Weisungen AIG enthaltene Vorgabe, wonach eine

Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungs- oder Weiterbildungszwecken nach Art. 27

AIG an eine ausländische Person nur ausgestellt wird, wenn sie eine

Vollzeitschule mit einem Programm von mindestens 20 Wochenstunden besucht, aus folgenden Gründen im

Einklang mit dem Gesetz (vgl. VGr, 6. Juni 2012, VB.2011.00614,

E. 3.1): Die Bewilligung nach

Art. 27 AIG setzt voraus, dass der Aufenthaltszweck tatsächlich in der

Absolvierung einer Aus- oder Weiterbildung liegt; die allgemeinen

Zulassungsvoraussetzungen dürfen mit einer Bewilligung zu Studienzwecken nicht

umgangen werden, indem etwa neben einer Haupterwerbstätigkeit eine Aus- oder

Weiterbildung in bescheidenem Umfang absolviert wird (vgl. Art. 23

Abs. 2 VZAE). Demgemäss ist die Aus- oder Weiterbildung grundsätzlich als

Vollzeitstudium zu absolvieren und kann eine Nebenerwerbstätigkeit nur in engem

Umfang bewilligt werden (vgl. Art. 38 in Verbindung mit Art. 23

Abs. 4 VZAE). So darf die wöchentliche Arbeitszeit ausserhalb der Ferien

15 Stunden nicht überschreiten (Art. 38 lit. b VZAE). Diese Voraussetzung

erfüllt die Beschwerdeführerin nicht: Zum einen besucht sie eben nur einen

"Samstagskurs", zum andern ist nicht ersichtlich, dass sie ihr 100 %-Arbeitspensum

bei der F GmbH auf 15 Wochenstunden reduziert hätte. Vielmehr geht aus

einer per 1. Oktober 2019 geschlossenen Ergänzung zum Arbeitsvertrag der

Beschwerdeführerin hervor, dass sich ihr Arbeitspensum auch nach ihrer

Beförderung auf 45 Stunden pro Woche beläuft. Im Vordergrund ihres Aufenthalts

steht damit die Erwerbstätigkeit und nicht die Weiterbildung. Kommt hinzu, dass

es der 34-jährigen Beschwerdeführerin auch an der von der Rechtsprechung weiter

gestellten Voraussetzung gebricht, wonach an

Personen über dreissig Jahren grundsätzlich keine Aufenthaltsbewilligungen zu

Aus- und Weiterbildungen erteilt werden darf (BVGr, 4. Februar 2019, F-1685/2017, E. 8.2.1; BVGr,

7. März 2017, F-4422/2016, E. 7.2; ebenso Weisungen AIG, Ziff.

5.1.1.5). Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu

beanstanden.

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG liegen

ebenfalls nicht vor. In der Corona-Pandemie ist kein dauerndes Vollzugshindernis zu erblicken, welches zu

einer vorläufigen Aufnahme

Anlass gäbe (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Bei dieser

Sachlage besteht auch kein Raum für die subeventualiter beantragte Rückweisung

an die Vorinstanz.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 65a VRG) und steht dieser keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni

2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …