VB.2020.00510
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00510
15. April 2021Deutsch13 min
(URT.2021.22654)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00510
Urteil
der 4. Kammer
vom 15. April 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A,
vertreten durch RA
B,
dieser substituiert
durch lic. iur. C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geb. 1968) reiste am 23. Juli 1999 zusammen mit
ihrem Ehemann und den drei Kindern (geboren 1988, 1989 und 1995) in die Schweiz
ein und stellte als D, geboren 1971, Staatsangehörige des Irak, ein Asylgesuch.
Die vorgewiesenen irakischen Identitätskarten erwiesen sich als Totalfälschung.
Am 9. Januar 2002 wurde das Asylgesuch abgewiesen, die Familie jedoch
zufolge Unzumutbarkeit der Wegweisung in den Irak vorläufig aufgenommen. Am 10. Dezember
2003 reiste der Ehemann aus der Schweiz aus.
A wies sich später mit einem am 28. Juli 2008
ausgestellten irakischen Pass als E aus. In der Folge wurden die erfassten
Personalien am 5. April 2011 im ZEMIS entsprechend geändert. Am 6. Februar
2013 wurde A eine Aufenthaltsbewilligung in Anerkennung eines Härtefalls für
den Kanton Zürich erteilt, zuletzt befristet bis am 28. Januar 2019.
Am 6. Januar 2017 reichte A mit dem
Verlängerungsgesuch einen am 9. August 2016 ausgestellten irakischen Pass
ein. Die Kantonspolizei stellte am 8. Juni 2017 eine Totalfälschung fest.
Kurz zuvor war A wegen Sozialhilfebezugs ermahnt worden.
Am 23. November 2018 ersuchte A um Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung und reichte dafür einen sich in der Folge als echt
erweisenden türkischen Reisepass zu den Akten. Dieser war ihr am 19. September
2018 mit den Personalien A, geboren 1968, ausgestellt worden. Zufolge falscher
Angaben im Bewilligungsverfahren wies das Migrationsamt am 9. Januar 2020
das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte A Frist bis
am 9. April 2020, um die Schweiz zu verlassen.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs A's wies die
Sicherheitsdirektion am 16. Juni 2020 ab und setzte ihr eine neue
Ausreisefrist bis am 16. September 2020.
III.
Mit Beschwerde vom 27. Juli 2020 beantragte A dem Verwaltungsgericht,
der Rekursentscheid sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung
zu verlängern.
Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein, die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 4. August 2020 auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend
das Aufenthaltsrecht zuständig (§ 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Aufenthaltsbewilligung ist stets befristet und zweckgebunden (Art. 33 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG,
SR 142.20]). Sie kann widerrufen werden, wenn die betroffene ausländische
Person im Bewilligungsverfahren in Täuschungsabsicht falsche Angaben gemacht
oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a
AIG). Dieser Widerrufsgrund dient dazu, den bewilligungsrelevanten Sachverhalt
festzustellen und eine hinreichende Mitwirkung der betroffenen Person bei der
Sachverhaltsfeststellung sicherzustellen (BGE 142 II 265 E. 3.1 f. =
Pra 106 [2017] Nr. 10).
2.2
Die
Beschwerdeführerin hat unbestritten unter falscher Identität und Nationalität
ein Asylgesuch gestellt. Sie wurde (nur) gestützt auf ihre falsche Identität
als Irakerin im Jahr 2002 vorläufig aufgenommen, da eine Wegweisung in den Irak
als unzumutbar eingestuft worden war. In der Folge wurde ihr auf dieser Basis
im Jahr 2013 eine Härtefallbewilligung für den Kanton Zürich erteilt. Da für
ihren (vorläufigen) Aufenthalt in der Schweiz ihre Staatsangehörigkeit
offensichtlich entscheidend war, hat sie ihre Aufenthaltsbewilligung unter
falschen Angaben erschlichen (vgl. für ähnliche Konstellationen: Kantonsgericht
FR, 15. Mai 2019, 601 2018 236; BVGr, 15. Januar 2021, F-4128/2019;
BGr, 6. Dezember 2018, 2C_732/2018, E. 3.1 f.; BGr, 13. Februar
2014, 2C_878/2013, E. 1.3.1). Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1
lit. a AIG ist damit erfüllt.
2.3
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung;
diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn sich der Widerruf unter
Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse der Betroffenen
als verhältnismässig erweist (BGE 135 II 377 E. 4.3). Dabei ist unter
Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie
des Grads der Integration einer ausländischen Person eine sorgfältige
Interessenabwägung vorzunehmen (Art. 96 AIG). Wie sich sogleich zeigt,
kann diese Interessenabwägung in einem Schritt mit jener nach Art. 8 Abs. 2
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vorgenommen
werden (vgl. BGr, 4. Juli 2011, 2C_818/2010, E. 5).
2.4
Eine
Berufung auf das von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) garantierte Familienleben ist bei Vorliegen eines
ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnisses zwischen erwachsenen Verwandten
möglich. Dafür ist eine sich insbesondere aus körperlichen oder geistigen
Behinderungen oder schwerwiegender Krankheit ergebende starke Unterstützungsbedürftigkeit
erforderlich, welcher nur von hier gefestigt anwesenden Familienangehörigen entsprochen
werden kann (vgl. BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2; VGr, 18. März
2021; VB.2020.00416, E. 2.2 mit Hinweisen). Vorliegend ist eine solche
über ein soziales und familiäres Verhältnis hinausgehende anspruchsbegründende
Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihren erwachsenen Kindern weder
hinreichend dargetan noch ersichtlich. Das Zusammenwohnen allein vermag die
verlangte Abhängigkeit nicht zu begründen. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine
Berufung auf das Recht auf Achtung des Familienlebens schon mangels eines
besonderen Abhängigkeitsverhältnisses verwehrt. Ob die Kinder über ein
Dispositiv
gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen, kann demnach
offenbleiben.
2.5 Unter
bestimmten Umständen kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme in das
Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK eingreifen. Eine lange Anwesenheit
und die damit verbundene normale Integration genügen dafür nicht; erforderlich
sind vielmehr besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende
private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1;
BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGE 126 II 377 E. 2.c; BGE 120 Ib 16 E. 3.b;
vgl. auch BGE 138 I 246 E. 3.2.1). Regelmässig der Fall ist dies bei
Ausländern der zweiten Generation (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 139 I 16 E. 2.2.2).
Im Sinne einer Leitlinie gilt überdies, dass der Anspruch nach zehnjährigem
rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz tangiert ist; weil davon ausgegangen
werden kann, dass nach einer solchen Zeitdauer in der Schweiz enge soziale
Bindungen bestehen, bedarf es für eine Aufenthaltsbeendigung in solchen Fällen
besonderer Gründe (BGE 146 I 185 E. 5.2, 144 I 266 E. 3.9) bzw. ist
bei Vorliegen einer mindestens zehnjährigen bewilligten Landesanwesenheit der Anspruch
auf Schutz des Privatlebens gestützt auf eine Gesamtabwägung zu beurteilen (BGE 144 I 266 E. 3.8). Allerdings kann es gemäss BGE 144 I 266 E. 3.9
auch vorkommen, dass der Anspruch auf Achtung des Privatlebens aufgrund
besonders intensiver gesellschaftlicher und beruflicher Bindungen schon vor
Ablauf von zehn Jahren betroffen ist und deshalb eine Gesamtabwägung
vorzunehmen ist. Somit ist auch in Fällen, in welchen erst durch Hinzurechnung
der Anwesenheit während des Wegweisungsverfahrens die Vorgabe von zehn Jahren
erreicht wird, der Schutzbereich berührt, soweit eine besonders ausgeprägte
Verwurzelung in der Schweiz vorliegt (BGr, 24. August 2020, 2C_413/2020, E. 3.1;
BGr, 15. Juli 2019, 2C_638/2018, E. 3.2). Bei der Interessenabwägung
ist aber zu berücksichtigen, dass dem prozeduralen Aufenthalt aufgrund der
aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln weniger Gewicht beizumessen ist (BGr,
24. August 2020, 2C_413/2020, E. 3.1; vgl. auch BGr, 15. Juli
2019, 2C_638/2018, E. 3.2).
2.6 Die
Beschwerdeführerin lebt seit über 20 Jahren in der Schweiz. Die Falschangabe im
Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellt einen Widerrufs- und
keinen Nichtigkeitsgrund dar (BGr, 12. Januar 2015, 2C_748/2014, E. 3.1;
vgl. aber BGr, 29. November 2006, 2A.420/2006, E. 2.3). Es geht bei Art. 62
Abs. 1 lit. a AIG um ein nachträgliches Dahinfallen der Bewilligung,
nicht um eine ursprüngliche Ungültigkeit. Analoges ergibt sich für die
vorläufige Aufnahme. Der über zehnjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin
gilt damit im Sinne der Rechtsprechung sowohl betreffend die vorläufige
Aufnahme als auch die Anerkennung eines Härtefalls als bewilligt und die
Beschwerdeführerin kann sich auf ihr Recht auf Privatleben berufen. Der
Umstand, dass sie ihr hiesiges Aufenthaltsrecht erschlichen hat, ist deshalb
nicht bereits bei der Frage, ob der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben
tangiert ist, zu berücksichtigen. Vielmehr sind diese Umstände (erst) für einen
allfälligen Grundrechtseingriff bei der Vornahme der Interessenabwägung nach Art. 8
Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl. BGr, 25. Februar 2019,
2C_144/2019, E. 2.4).
2.7
2.7.1
Die Beschwerdeführerin lebt seit 1999 in der Schweiz. Aus der langen
Aufenthaltsdauer ergibt sich ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der
Schweiz. Bei ihrer Einreise war sie rund 30 Jahre, heute ist sie 52 Jahre alt.
Vom 1. Mai 2004 bis am 29. Februar 2008 bezog sie Asylfürsorge von
rund Fr. 115'000.-. Sie war zwischen 2005 und 2018 nur unregelmässig und
zum Teil nur im zweiten Arbeitsmarkt erwerbstätig und bezog Sozialhilfe sowie
verschuldete sich – ihr Betreibungsregisterauszug vom 8. April 2009 wies 7
offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 11'894.20 aus. Zwischen 2013 und
2018 beträgt der Betrag an bezogener Sozialhilfe rund 65'000.- und die
Beschwerdeführerin verschuldete sich weiter, sodass ihr
Betreibungsregisterauszug vom 21. Januar 2019 26 offene Verlustscheine
über rund Fr. 67'000.- ausweist. Seit dem 15. Februar 2018 arbeitet
sie in fester Anstellung mit variablen Stundeneinsätzen zu ungefähr 80 %
bei einem Grossverteiler als ... und kommt für ihren Lebensunterhalt – soweit
ersichtlich – selbständig auf. In beruflicher Hinsicht ist die
Beschwerdeführerin damit nunmehr gut integriert. Zwar mag es sein, dass
zunächst ihre Situation als alleinerziehende Mutter sowie später ihre
gesundheitlichen Beschwerden eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt
erschwerten, die Beschwerdeführerin war allerdings für körperlich leichte, wechselbelastende,
vorwiegend sitzende Tätigkeiten grundsätzlich voll arbeitsfähig. Aus den Akten
ergeben sich sodann während langen Zeiträumen keine genügenden Bemühungen um
eine Erwerbstätigkeit. Damit erweisen sich ihr Sozialhilfebezug und ihre
Verschuldung zumindest teilweise als verschuldet. Es kann deshalb nicht von
einer vollständig gelungenen wirtschaftlichen Integration ausgegangen werden.
2.7.2
Die Beschwerdeführerin hat sich nicht hinreichend um ihre sprachliche
Integration gekümmert. Sie verfügte 2019, mithin 20 Jahre nach ihrer Einreise,
lediglich über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1. Bereits aus diesem Grund
scheinen vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich unwahrscheinlich.
Solche werden denn auch nicht geltend gemacht. Die sprachliche Integration ist
gemessen an der Aufenthaltsdauer als bescheiden, die gesellschaftliche
Integration gewiss nicht als überdurchschnittlich einzustufen.
2.7.3
Die Beschwerdeführerin leidet bzw. litt an einer ..., ... sowie an einer ...
Die Ursache der ... wurde 2009 erfolgreich verödet. Ebenso wurde zur Eliminierung
der ... ein operativer Eingriff vorgenommen. Zur Behandlung der 2015
diagnostizierten ... wurden der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit
Physiotherapie und Schmerzmittel verschrieben, was ihr geholfen habe. Im ersten
Halbjahr 2020 war die Beschwerdeführerin über längere Zeit krankgeschrieben und
es war offenbar im Frühling 2020 eine Operation geplant gewesen. Es geht aus
den Akten nicht hervor, was der Grund für die Krankschreibungen sowie die
Operation war. Die mitwirkungspflichtige und rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin
hat es unterlassen, dem Gericht aktuelle Arztberichte einzureichen, welche über
ihre derzeitige gesundheitliche Situation informieren würden. Ebenso wenig hat
sie ihre nicht näher erklärte Behauptung, die Leiden seien in der Türkei nicht
behandelbar bzw. eine Therapie sei nicht erschwinglich, dokumentiert. Anzumerken
bleibt, dass die Beschwerdeführerin auch während ihrer Krankschreibung im März
2020 in die Türkei reiste. Die Beschwerdeführerin ist wohl insbesondere (noch)
wegen der ... gesundheitlich angeschlagen, nachdem zumindest die ...
erfolgreich behoben wurde. Es handelt sich bei Rheuma zwar um eine unheilbare
Erkrankung, die sich jedoch auch in der Türkei (erschwinglich) behandeln liesse,
zumal bei der ...therapie die Medikamenteneinnahme sowie körperliche Aktivität
im Vordergrund stehen. Die Beschwerdeführerin macht – wie erwähnt – nichts
Gegenteiliges geltend. Gesundheitliche Gründe stehen damit einer Wegweisung der
Beschwerdeführerin nicht entgegen.
2.7.4
Nach dem Gesagten lässt sich auch unter Berücksichtigung der
gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin nicht auf eine über das
Normale hinausgehende Integration schliessen. Die gesamthaft mässige
Integration lässt sich aufgrund der Akten nur zum Teil durch die Krankheiten
erklären.
2.7.5
Soweit ersichtlich, leben in der Schweiz ihre drei Kinder, zu denen sie
eigenen Angaben zufolge ein sehr enges Verhältnis hat. Mit der jüngeren Tochter
lebt die Beschwerdeführerin in einem Haushalt zusammen. Auch wenn die Kinder
bereits 26, 31 und 32 Jahre alt sind, ergibt sich aus diesen familiären Banden
ein erhebliches privates Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in
der Schweiz. In der Türkei leben die Eltern und sechs Geschwister der
Beschwerdeführerin. Sie hat den Kontakt mit ihnen aufrechterhalten und hat die
Türkei, wo sie bis zu ihrem dreissigsten Altersjahr lebte, regelmässig besucht.
Es liegt keine bedeutende Heimatentfremdung vor, welche eine Rückkehr nach 20
Jahren unzumutbar erscheinen liesse. Zumal die gesellschaftliche Beziehung zur
Schweiz nicht besonders eng ist.
2.7.6
Zusammengefasst erweist sich das private Interesse der Beschwerdeführerin
an einem Verbleib in der Schweiz und der damit verbundenen Aufrechterhaltung
ihrer familiären Kontakte sowie sozialstaatlicher Sicherheit angesichts ihrer
langen Aufenthaltsdauer als gross. Hinsichtlich der wirtschaftlichen
Integration ist in der Türkei mit erheblichen Schwierigkeiten zu rechnen, zumal
die Beschwerdeführerin über 50 Jahre alt und gesundheitlich angeschlagen ist.
Allerdings können ihr ihre Eltern und Geschwister behilflich sein, in der
Türkei wieder Fuss zu fassen. Da die Beschwerdeführerin dort während 30 Jahren
gelebt hatte und mit den Verhältnissen in der Türkei und der Sprache nach wie
vor vertraut ist, sollte ihr eine Reintegration möglich sein. Mit ihren Kindern
kann sie den Kontakt mittels gegenseitiger Besuche sowie moderner Kommunikationsmittel
pflegen. Ebenso sollte es möglich sein, dass ihre Kinder sie – soweit nötig –
finanziell unterstützen. Demgegenüber steht ein allgemeines öffentliches
Interesse an der Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (vgl. Art 3 Abs. 3
AIG). Dazu kommt, dass ein täuschendes Verhalten gegenüber den Behörden zur
Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen in der Regel nicht belohnt werden soll
(BGr, 19. August 2019, 2C_391/2019, E. 3.2). Insgesamt überwiegt
damit das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin
zufolge deren bescheidener Integration sowie des unter Falschangaben
erschlichenen Aufenthaltsrechts deren privates Interesse an einem Verbleib in
der Schweiz. Ihr steht damit in Anwendung von Art. 8 EMRK kein
Aufenthaltsrecht zu.
2.8 In
Würdigung aller Umstände erscheinen die persönlichen Lebens- und
Daseinsbedingungen der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei gemessen
am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern nicht in
gesteigertem Mass infrage gestellt. Ihr Schicksal erweist sich nicht als
übermässig hart, da sie über zahlreiche enge Familienangehörige in der Türkei
verfügt und bei einer Rückkehr nicht auf sich allein gestellt ist. Eine
Rückkehr in die Türkei ist ihr zumutbar. Der Schluss der Vorinstanz, ihre
Aufenthaltsbewilligung sei auch nicht in Anerkennung eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
bzw. Art. 96 AIG zu verlängern, erweist sich damit nicht als
rechtsverletzend. Eine Angemessenheitsprüfung dieses Ermessensentscheids
der Vorinstanz ist dem Verwaltungsgericht verwehrt (§ 50 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Wegweisung der
Beschwerdeführerin ist rechtmässig.
2.9 Demnach
ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen und bleibt dieser eine Parteientschädigung versagt (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
4.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …