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Entscheid

VB.2020.00510

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00510

15. April 2021Deutsch13 min

(URT.2021.22654)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00510

Urteil

der 4. Kammer

vom 15. April 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A,

vertreten durch RA

B,

dieser substituiert

durch lic. iur. C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (geb. 1968) reiste am 23. Juli 1999 zusammen mit

ihrem Ehemann und den drei Kindern (geboren 1988, 1989 und 1995) in die Schweiz

ein und stellte als D, geboren 1971, Staatsangehörige des Irak, ein Asylgesuch.

Die vorgewiesenen irakischen Identitätskarten erwiesen sich als Totalfälschung.

Am 9. Januar 2002 wurde das Asylgesuch abgewiesen, die Familie jedoch

zufolge Unzumutbarkeit der Wegweisung in den Irak vorläufig aufgenommen. Am 10. Dezember

2003 reiste der Ehemann aus der Schweiz aus.

A wies sich später mit einem am 28. Juli 2008

ausgestellten irakischen Pass als E aus. In der Folge wurden die erfassten

Personalien am 5. April 2011 im ZEMIS entsprechend geändert. Am 6. Februar

2013 wurde A eine Aufenthaltsbewilligung in Anerkennung eines Härtefalls für

den Kanton Zürich erteilt, zuletzt befristet bis am 28. Januar 2019.

Am 6. Januar 2017 reichte A mit dem

Verlängerungsgesuch einen am 9. August 2016 ausgestellten irakischen Pass

ein. Die Kantonspolizei stellte am 8. Juni 2017 eine Totalfälschung fest.

Kurz zuvor war A wegen Sozialhilfebezugs ermahnt worden.

Am 23. November 2018 ersuchte A um Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung und reichte dafür einen sich in der Folge als echt

erweisenden türkischen Reisepass zu den Akten. Dieser war ihr am 19. September

2018 mit den Personalien A, geboren 1968, ausgestellt worden. Zufolge falscher

Angaben im Bewilligungsverfahren wies das Migrationsamt am 9. Januar 2020

das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte A Frist bis

am 9. April 2020, um die Schweiz zu verlassen.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs A's wies die

Sicherheitsdirektion am 16. Juni 2020 ab und setzte ihr eine neue

Ausreisefrist bis am 16. September 2020.

III.

Mit Beschwerde vom 27. Juli 2020 beantragte A dem Verwaltungsgericht,

der Rekursentscheid sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung

zu verlängern.

Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein, die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 4. August 2020 auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend

das Aufenthaltsrecht zu­ständig (§ 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Aufenthaltsbewilligung ist stets befristet und zweckgebunden (Art. 33 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG,

SR 142.20]). Sie kann widerrufen werden, wenn die betroffene ausländische

Person im Bewilligungsverfahren in Täuschungsabsicht falsche Angaben gemacht

oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a

AIG). Dieser Widerrufsgrund dient dazu, den bewilligungsrelevanten Sachverhalt

festzustellen und eine hinreichende Mitwirkung der betroffenen Person bei der

Sachverhaltsfeststellung sicherzustellen (BGE 142 II 265 E. 3.1 f. =

Pra 106 [2017] Nr. 10).

2.2

Die

Beschwerdeführerin hat unbestritten unter falscher Identität und Nationalität

ein Asylgesuch gestellt. Sie wurde (nur) gestützt auf ihre falsche Identität

als Irakerin im Jahr 2002 vorläufig aufgenommen, da eine Wegweisung in den Irak

als unzumutbar eingestuft worden war. In der Folge wurde ihr auf dieser Basis

im Jahr 2013 eine Härtefallbewilligung für den Kanton Zürich erteilt. Da für

ihren (vorläufigen) Aufenthalt in der Schweiz ihre Staatsangehörigkeit

offensichtlich entscheidend war, hat sie ihre Aufenthaltsbewilligung unter

falschen Angaben erschlichen (vgl. für ähnliche Konstellationen: Kantonsgericht

FR, 15. Mai 2019, 601 2018 236; BVGr, 15. Januar 2021, F-4128/2019;

BGr, 6. Dezember 2018, 2C_732/2018, E. 3.1 f.; BGr, 13. Februar

2014, 2C_878/2013, E. 1.3.1). Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1

lit. a AIG ist damit erfüllt.

2.3

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung;

diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn sich der Widerruf unter

Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse der Betroffenen

als verhältnismässig erweist (BGE 135 II 377 E. 4.3). Dabei ist unter

Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie

des Grads der Integration einer ausländischen Person eine sorgfältige

Interessenabwägung vorzunehmen (Art. 96 AIG). Wie sich sogleich zeigt,

kann diese Interessenabwägung in einem Schritt mit jener nach Art. 8 Abs. 2

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vorgenommen

werden (vgl. BGr, 4. Juli 2011, 2C_818/2010, E. 5).

2.4

Eine

Berufung auf das von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) garantierte Familienleben ist bei Vorliegen eines

ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnisses zwischen erwachsenen Verwandten

möglich. Dafür ist eine sich insbesondere aus körperlichen oder geistigen

Behinderungen oder schwerwiegender Krankheit ergebende starke Unterstützungsbedürftigkeit

erforderlich, welcher nur von hier gefestigt anwesenden Familienangehörigen entsprochen

werden kann (vgl. BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2; VGr, 18. März

2021; VB.2020.00416, E. 2.2 mit Hinweisen). Vorliegend ist eine solche

über ein soziales und familiäres Verhältnis hinausgehende anspruchsbegründende

Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihren erwachsenen Kindern weder

hinreichend dargetan noch ersichtlich. Das Zusammenwohnen allein vermag die

verlangte Abhängigkeit nicht zu begründen. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine

Berufung auf das Recht auf Achtung des Familienlebens schon mangels eines

besonderen Abhängigkeitsverhältnisses verwehrt. Ob die Kinder über ein

Dispositiv

gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen, kann demnach

offenbleiben.

2.5 Unter

bestimmten Umständen kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme in das

Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK eingreifen. Eine lange Anwesenheit

und die damit verbundene normale Integration genügen dafür nicht; erforderlich

sind vielmehr besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende

private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1;

BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGE 126 II 377 E. 2.c; BGE 120 Ib 16 E. 3.b;

vgl. auch BGE 138 I 246 E. 3.2.1). Regelmässig der Fall ist dies bei

Ausländern der zweiten Generation (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 139 I 16 E. 2.2.2).

Im Sinne einer Leitlinie gilt überdies, dass der Anspruch nach zehnjährigem

rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz tangiert ist; weil davon ausgegangen

werden kann, dass nach einer solchen Zeitdauer in der Schweiz enge soziale

Bindungen bestehen, bedarf es für eine Aufenthaltsbeendigung in solchen Fällen

besonderer Gründe (BGE 146 I 185 E. 5.2, 144 I 266 E. 3.9) bzw. ist

bei Vorliegen einer mindestens zehnjährigen bewilligten Landesanwesenheit der Anspruch

auf Schutz des Privatlebens gestützt auf eine Gesamtabwägung zu beurteilen (BGE 144 I 266 E. 3.8). Allerdings kann es gemäss BGE 144 I 266 E. 3.9

auch vorkommen, dass der Anspruch auf Achtung des Privatlebens aufgrund

besonders intensiver gesellschaftlicher und beruflicher Bindungen schon vor

Ablauf von zehn Jahren betroffen ist und deshalb eine Gesamtabwägung

vorzunehmen ist. Somit ist auch in Fällen, in welchen erst durch Hinzurechnung

der Anwesenheit während des Wegweisungsverfahrens die Vorgabe von zehn Jahren

erreicht wird, der Schutzbereich berührt, soweit eine besonders ausgeprägte

Verwurzelung in der Schweiz vorliegt (BGr, 24. August 2020, 2C_413/2020, E. 3.1;

BGr, 15. Juli 2019, 2C_638/2018, E. 3.2). Bei der Interessenabwägung

ist aber zu berücksichtigen, dass dem prozeduralen Aufenthalt aufgrund der

aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln weniger Gewicht beizumessen ist (BGr,

24. August 2020, 2C_413/2020, E. 3.1; vgl. auch BGr, 15. Juli

2019, 2C_638/2018, E. 3.2).

2.6 Die

Beschwerdeführerin lebt seit über 20 Jahren in der Schweiz. Die Falschangabe im

Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellt einen Widerrufs- und

keinen Nichtigkeitsgrund dar (BGr, 12. Januar 2015, 2C_748/2014, E. 3.1;

vgl. aber BGr, 29. November 2006, 2A.420/2006, E. 2.3). Es geht bei Art. 62

Abs. 1 lit. a AIG um ein nachträgliches Dahinfallen der Bewilligung,

nicht um eine ursprüngliche Ungültigkeit. Analoges ergibt sich für die

vorläufige Aufnahme. Der über zehnjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin

gilt damit im Sinne der Rechtsprechung sowohl betreffend die vorläufige

Aufnahme als auch die Anerkennung eines Härtefalls als bewilligt und die

Beschwerdeführerin kann sich auf ihr Recht auf Privatleben berufen. Der

Umstand, dass sie ihr hiesiges Aufenthaltsrecht erschlichen hat, ist deshalb

nicht bereits bei der Frage, ob der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben

tangiert ist, zu berücksichtigen. Vielmehr sind diese Umstände (erst) für einen

allfälligen Grundrechtseingriff bei der Vornahme der Interessenabwägung nach Art. 8

Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl. BGr, 25. Februar 2019,

2C_144/2019, E. 2.4).

2.7

2.7.1

Die Beschwerdeführerin lebt seit 1999 in der Schweiz. Aus der langen

Aufenthaltsdauer ergibt sich ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der

Schweiz. Bei ihrer Einreise war sie rund 30 Jahre, heute ist sie 52 Jahre alt.

Vom 1. Mai 2004 bis am 29. Februar 2008 bezog sie Asylfürsorge von

rund Fr. 115'000.-. Sie war zwischen 2005 und 2018 nur unregelmässig und

zum Teil nur im zweiten Arbeitsmarkt erwerbstätig und bezog Sozialhilfe sowie

verschuldete sich – ihr Betreibungsregisterauszug vom 8. April 2009 wies 7

offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 11'894.20 aus. Zwischen 2013 und

2018 beträgt der Betrag an bezogener Sozialhilfe rund 65'000.- und die

Beschwerdeführerin verschuldete sich weiter, sodass ihr

Betreibungsregisterauszug vom 21. Januar 2019 26 offene Verlustscheine

über rund Fr. 67'000.- ausweist. Seit dem 15. Februar 2018 arbeitet

sie in fester Anstellung mit variablen Stundeneinsätzen zu ungefähr 80 %

bei einem Grossverteiler als ... und kommt für ihren Lebensunterhalt – soweit

ersichtlich – selbständig auf. In beruflicher Hinsicht ist die

Beschwerdeführerin damit nunmehr gut integriert. Zwar mag es sein, dass

zunächst ihre Situation als alleinerziehende Mutter sowie später ihre

gesundheitlichen Beschwerden eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt

erschwerten, die Beschwerdeführerin war allerdings für körperlich leichte, wechselbelastende,

vorwiegend sitzende Tätigkeiten grundsätzlich voll arbeitsfähig. Aus den Akten

ergeben sich sodann während langen Zeiträumen keine genügenden Bemühungen um

eine Erwerbstätigkeit. Damit erweisen sich ihr Sozialhilfebezug und ihre

Verschuldung zumindest teilweise als verschuldet. Es kann deshalb nicht von

einer vollständig gelungenen wirtschaftlichen Integration ausgegangen werden.

2.7.2

Die Beschwerdeführerin hat sich nicht hinreichend um ihre sprachliche

Integration gekümmert. Sie verfügte 2019, mithin 20 Jahre nach ihrer Einreise,

lediglich über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1. Bereits aus diesem Grund

scheinen vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich unwahrscheinlich.

Solche werden denn auch nicht geltend gemacht. Die sprachliche Integration ist

gemessen an der Aufenthaltsdauer als bescheiden, die gesellschaftliche

Integration gewiss nicht als überdurchschnittlich einzustufen.

2.7.3

Die Beschwerdeführerin leidet bzw. litt an einer ..., ... sowie an einer ...

Die Ursache der ... wurde 2009 erfolgreich verödet. Ebenso wurde zur Eliminierung

der ... ein operativer Eingriff vorgenommen. Zur Behandlung der 2015

diagnostizierten ... wurden der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit

Physiotherapie und Schmerzmittel verschrieben, was ihr geholfen habe. Im ersten

Halbjahr 2020 war die Beschwerdeführerin über längere Zeit krankgeschrieben und

es war offenbar im Frühling 2020 eine Operation geplant gewesen. Es geht aus

den Akten nicht hervor, was der Grund für die Krankschreibungen sowie die

Operation war. Die mitwirkungspflichtige und rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin

hat es unterlassen, dem Gericht aktuelle Arztberichte einzureichen, welche über

ihre derzeitige gesundheitliche Situation informieren würden. Ebenso wenig hat

sie ihre nicht näher erklärte Behauptung, die Leiden seien in der Türkei nicht

behandelbar bzw. eine Therapie sei nicht erschwinglich, dokumentiert. Anzumerken

bleibt, dass die Beschwerdeführerin auch während ihrer Krankschreibung im März

2020 in die Türkei reiste. Die Beschwerdeführerin ist wohl insbesondere (noch)

wegen der ... gesundheitlich angeschlagen, nachdem zumindest die ...

erfolgreich behoben wurde. Es handelt sich bei Rheuma zwar um eine unheilbare

Erkrankung, die sich jedoch auch in der Türkei (erschwinglich) behandeln liesse,

zumal bei der ...therapie die Medikamenteneinnahme sowie körperliche Aktivität

im Vordergrund stehen. Die Beschwerdeführerin macht – wie erwähnt – nichts

Gegenteiliges geltend. Gesundheitliche Gründe stehen damit einer Wegweisung der

Beschwerdeführerin nicht entgegen.

2.7.4

Nach dem Gesagten lässt sich auch unter Berücksichtigung der

gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin nicht auf eine über das

Normale hinausgehende Integration schliessen. Die gesamthaft mässige

Integration lässt sich aufgrund der Akten nur zum Teil durch die Krankheiten

erklären.

2.7.5

Soweit ersichtlich, leben in der Schweiz ihre drei Kinder, zu denen sie

eigenen Angaben zufolge ein sehr enges Verhältnis hat. Mit der jüngeren Tochter

lebt die Beschwerdeführerin in einem Haushalt zusammen. Auch wenn die Kinder

bereits 26, 31 und 32 Jahre alt sind, ergibt sich aus diesen familiären Banden

ein erhebliches privates Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in

der Schweiz. In der Türkei leben die Eltern und sechs Geschwister der

Beschwerdeführerin. Sie hat den Kontakt mit ihnen aufrechterhalten und hat die

Türkei, wo sie bis zu ihrem dreissigsten Altersjahr lebte, regelmässig besucht.

Es liegt keine bedeutende Heimatentfremdung vor, welche eine Rückkehr nach 20

Jahren unzumutbar erscheinen liesse. Zumal die gesellschaftliche Beziehung zur

Schweiz nicht besonders eng ist.

2.7.6

Zusammengefasst erweist sich das private Interesse der Beschwerdeführerin

an einem Verbleib in der Schweiz und der damit verbundenen Aufrechterhaltung

ihrer familiären Kontakte sowie sozialstaatlicher Sicherheit angesichts ihrer

langen Aufenthaltsdauer als gross. Hinsichtlich der wirtschaftlichen

Integration ist in der Türkei mit erheblichen Schwierigkeiten zu rechnen, zumal

die Beschwerdeführerin über 50 Jahre alt und gesundheitlich angeschlagen ist.

Allerdings können ihr ihre Eltern und Geschwister behilflich sein, in der

Türkei wieder Fuss zu fassen. Da die Beschwerdeführerin dort während 30 Jahren

gelebt hatte und mit den Verhältnissen in der Türkei und der Sprache nach wie

vor vertraut ist, sollte ihr eine Reintegration möglich sein. Mit ihren Kindern

kann sie den Kontakt mittels gegenseitiger Besuche sowie moderner Kommunikationsmittel

pflegen. Ebenso sollte es möglich sein, dass ihre Kinder sie – soweit nötig –

finanziell unterstützen. Demgegenüber steht ein allgemeines öffentliches

Interesse an der Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (vgl. Art 3 Abs. 3

AIG). Dazu kommt, dass ein täuschendes Verhalten gegenüber den Behörden zur

Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen in der Regel nicht belohnt werden soll

(BGr, 19. August 2019, 2C_391/2019, E. 3.2). Insgesamt überwiegt

damit das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin

zufolge deren bescheidener Integration sowie des unter Falschangaben

erschlichenen Aufenthaltsrechts deren privates Interesse an einem Verbleib in

der Schweiz. Ihr steht damit in Anwendung von Art. 8 EMRK kein

Aufenthaltsrecht zu.

2.8 In

Würdigung aller Umstände erscheinen die persönlichen Lebens- und

Daseinsbedingungen der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei gemessen

am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern nicht in

gesteigertem Mass infrage gestellt. Ihr Schicksal erweist sich nicht als

übermässig hart, da sie über zahlreiche enge Familienangehörige in der Türkei

verfügt und bei einer Rückkehr nicht auf sich allein gestellt ist. Eine

Rückkehr in die Türkei ist ihr zumutbar. Der Schluss der Vorinstanz, ihre

Aufenthaltsbewilligung sei auch nicht in Anerkennung eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

bzw. Art. 96 AIG zu verlängern, erweist sich damit nicht als

rechtsverletzend. Eine Angemessenheitsprüfung dieses Ermessensentscheids

der Vorinstanz ist dem Verwaltungsgericht verwehrt (§ 50 in Verbindung mit

§ 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Wegweisung der

Beschwerdeführerin ist rechtmässig.

2.9 Demnach

ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen und bleibt dieser eine Parteientschädigung versagt (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

4.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …