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Entscheid

VB.2020.00513

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00513

16. September 2020Deutsch19 min

(URT.2020.22073)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00513

Urteil

des Einzelrichters

vom 16. September 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegner,

und

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

C (geboren 1958) und A (geboren 1966) sind seit 1998

verheiratet. Sie sind die Eltern von E (geboren 1999), F (geboren 2001) und G (geboren

2004).

Mit Verfügung vom 16. Juli 2020 ordnete die

Kantonspolizei Zürich gegenüber A die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung, ein

Rayonverbot um den Wohnort, den Arbeitsort von C, das Gymnasium von G sowie um

die Tennisplätze von C und den Kindern und ein Kontaktverbot zu C und G für die

Dauer von jeweils 14 Tagen an.

Erwägungen

II.

A. C

ersuchte am 16. Juli 2020 den Haftrichter am Bezirksgericht H um

Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate. A stellte am 20. Juli

2020.

das Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen.

B. Mit

Entscheid vom 24. Juli 2020 vereinigte der Haftrichter die beiden Verfahren

und verlängerte die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung, das Rayonverbot um

den Wohnort und den Arbeitsort von C und das Kontaktverbot zu C jeweils bis zum

24.

Oktober 2020. Vom Kontaktverbot ausgenommen wurde die Kontaktaufnahme

über allfällige Rechtsvertreter oder die Vertreter der zuständigen Behörden

zwecks Regelung der Ausübung der elterlichen Rechte und Pflichten sowie

bezüglich Eheschutz- oder Scheidungsverfahren. Im Übrigen wurden die

angeordneten Schutzmassnahmen per sofort aufgehoben. Die Gerichtskosten wurden

den Parteien je zur Hälfte auferlegt, Parteientschädigungen wurde keine

zugesprochen.

III.

A. Dagegen

gelangte A am 29. Juli 2020 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Darin beantragte sie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das Urteil des

Bezirksgerichts H sei aufzuheben und die angeordneten Schutzmassnahmen seien

vorbehaltlos aufzuheben, eventualiter seien sie bis längstens am

24.

August 2020 aufrecht zu erhalten.

B. Das

Bezirksgericht H sowie die Kantonspolizei Zürich verzichteten mit

jeweiligem Schreiben vom 3. August 2020 auf eine Vernehmlassung. Nach

Einsichtnahme in die Verfahrensakten beantragte C am 17. August 2020 die

Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

C. A

reichte am 4. sowie am 21. August 2020 eine weitere Stellungnahme ein. C

nahm daraufhin am 31. August 2020 erneut Stellung. Danach liessen sich die

Parteien nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom

19.

Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des

Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden

von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit

§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung

zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt

vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären

oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen

Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder

Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus

der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei

bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den

gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt

aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen

gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3

Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um

Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses

heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung

glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich

verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter

Ermessen zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der

Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das

Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift

Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender

Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).

2.4

Was den

Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das

Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung

dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits

dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher

Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente

sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht

verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2).

In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von

Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes

wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1

Dispositiv

GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung

sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht

besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich,

in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es

rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der

vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der

Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016,

VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015,

VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).

2.5 Nicht

selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage

gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der

involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein

Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen

mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und

realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und

authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können

demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel,

nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes

Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).

3.

3.1 Auslöser

der Schutzmassnahmen war eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien vom

15. Juli 2020. Gemäss der Verfügung der Mitbeteiligten soll die

Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner, als dieser im Bett gelegen habe, einen

massiven Schlag mit der flachen Hand gegen die linke Gesichtshälfte versetzt

haben. In der Folge habe der Beschwerdegegner sein Mobiltelefon genommen und sei

aus dem Zimmer geflüchtet, um die Polizei zu alarmieren. Die Beschwerdeführerin

habe ihn verfolgt und dann in den Schwitzkasten genommen, wobei er sich habe

befreien können. Als die Beschwerdeführerin erneut auf den Beschwerdegegner

losgegangen sei, habe er ihr ins Gesicht gespuckt, sei ins Wohnzimmer

geflüchtet und habe erneut versucht, die Polizei zu alarmieren. Dabei habe die

Beschwerdeführerin, um dies zu verhindern, ihn auf den Boden gedrückt.

3.2 Die

Vorinstanz hielt die Schilderung des Beschwerdegegners zum Schutzmassnahmen

auslösenden Vorfall angesichts der Aussage des Sohnes E, welcher einen lauten

Klatsch gehört habe, der Feststellung einer Rötung auf der Backe des

Beschwerdegegners durch die Polizei und der bisher konfliktbelasteten Beziehung

der Parteien für glaubwürdig. Ebenfalls habe der Beschwerdegegner hinreichend

glaubhaft gemacht, dass die Gefährdung fortbestehe, weil absehbar sei, dass die

Trennungsabsichten des Beschwerdegegners zu weiterem Konfliktpotenzial führen würden.

3.3 Die

Beschwerdeführerin bestreitet, dass es zu einer Auseinandersetzung gekommen

sei. Unter anderem macht sie geltend, dass die polizeilichen Feststellungen,

wonach der Beschwerdegegner Hämatome aufgewiesen habe, nicht korrekt sein

können, und dass die Aussage des Sohnes E einerseits aufgrund des fehlenden

Hinweises auf die Zeugnisverweigerungsrechte und andererseits, weil dieser

ohnehin kein direkter Zeuge und gegenüber seinen Eltern nicht unvoreingenommen

sei, nicht berücksichtigt werden dürfe. Dass der Sohn E zudem überhaupt einen

Klatsch und einen Schrei gehört haben könnte, sei unwahrscheinlich, zumal der

jüngere Sohn G, welcher sich in seinem Zimmer näher am Geschehen aufgehalten

habe, nichts von dem Aufruhr mitbekommen habe. Zudem seien die Aussagen des

Beschwerdegegners zum Vorfall am 15. Juli 2020 inkonsistent. Die

getroffenen Massnahmen seien insgesamt unverhältnismässig und würden vom

Beschwerdegegner nur dazu benutzt, um sich einen Vorteil geplanten im

Trennungs- bzw. Scheidungsverfahren zu verschaffen. Deshalb seien auch die vom

Beschwerdegegner geäusserten Trennungsabsichten nicht zur Begründung des

Fortbestandes einer Gefährdung hinzuzuziehen.

3.4 Der

Beschwerdegegner macht zusammengefasst geltend, dass der von der

Beschwerdeführerin verübte Gewaltakt nur den letzten Akt einer seit rund drei

Jahren andauernden Serie von immer wiederkehrenden Angriffen auf seine

körperliche und psychische Integrität darstelle. Dabei seien auch die Kinder

vor ihren Gewalttätigkeiten nicht geschützt, was sich daran zeige, dass sie den

Sohn G bei einem Streit in den Oberarm gebissen habe. Bei einer Rückkehr der

Beschwerdeführerin ins gemeinsame Haus seien erneute Wutausbrüche mit

gewaltsamen Eskalationen vorprogrammiert, sobald die Beschwerdeführerin

realisieren würde, dass er eine Trennung von ihr wolle. Deshalb sei er

weiterhin gefährdet und die Verlängerung der Schutzmassnahmen durch die Vorinstanz

richtig gewesen.

4.

4.1 Die

Aussagen der Parteien zum Vorfall vom 15. Juli 2020 unterscheiden sich

insbesondere darin, ob es zu Tätlichkeiten seitens der Beschwerdeführerin

gekommen sei, aber auch betreffend die sonstigen (Konflikt-)Situationen

zwischen den Parteien. Einig sind sie sich darüber, dass dem Vorfall eine

Bestellung unzähliger Wasserflaschen durch den Sohn E vorausgegangen war und

sie sich wohl uneinig darüber waren, wie gegenüber dem – gemäss Angabe der

Beschwerdeführerin kaufsüchtigen – Sohn damit umzugehen gewesen sei; deshalb

sei die Stimmung an diesem Abend schlecht gewesen.

4.1.1

Der Beschwerdegegner schilderte den Vorfall vom 15. Juli 2020

anlässlich der polizeilichen Einvernahme und der Anhörung vor Bezirksgericht so,

dass er bereits im Bett gelegen habe, als die Beschwerdeführerin ihm die

Bettdecke entrissen und auf ihn eingeredet habe. Er habe die Bettdecke

zurückgezogen und gesagt, sie solle ihn schlafen lassen, woraufhin sie ihm die

Decke wieder entzogen habe und dann auf ihn gesprungen sei und ihn mit der

Handfläche schwungvoll links ins Gesicht (teilweise ans Ohr) geschlagen habe.

Dabei sei sie dann neben ihm gelandet. Er habe vor Schmerz aufgeschrien,

weshalb der älteste Sohn, E, ins Zimmer gekommen sei. Er, der Beschwerdegegner,

sei dann aus dem Zimmer gegangen und habe der Beschwerdeführerin gesagt, er

werde die Polizei rufen, woraufhin diese versucht habe, ihm das Telefon wegzunehmen.

Dazu habe sie ihn in den Schwitzkasten gekommen, woraus er sich aber habe

befreien können. Als sie wieder auf ihn habe los gehen wollen, habe er ihr ins

Gesicht gespuckt und sei ins Wohnzimmer gerannt, von wo aus er die Polizei

angerufen habe, und habe dazu eine Embryostellung eingenommen bzw. sich

zusammengekauert, weil sie mit ausgestreckten Armen auf ihn zugekommen sei.

Erst als er die Polizei angerufen hatte, habe sie von ihm abgelassen. Vom

Schlag ins Gesicht habe er einen Tinnitus bekommen. Die Beziehung der Parteien

beschrieb er als mit Gewaltakten und zunehmender Intensität von Wutausbrüchen

seitens der Beschwerdeführerin verbunden, insbesondere betreffend

Kindererziehung ergäben sich immer wieder Konflikte; er wolle sich von ihr

trennen. Die Beschwerdeführerin sei bereits früher ihm und den Kindern

gegenüber gewalttätig geworden, so habe sie ihn beispielsweise einmal mit der

Metallspitze einer elektrischen Zahnbürste verletzt.

4.1.2

Der Beschwerdeführerin zufolge habe sie in ihrem Büro den folgenden

Arbeitstag vorbereitet, als sie den Beschwerdegegner laut schreien gehört habe.

Sie sei aufgesprungen, um nachzuschauen, was los sei. Der Beschwerdegegner habe

sein Mobiltelefon in der Hand gehabt und ihr gesagt, dass er die Polizei rufe

und sich dann umgedreht und ihr dreimal ins Gesicht gespuckt. Der Sohn E habe

dies ebenfalls beobachtet. Daraufhin habe sie ihm das Mobiltelefon wegnehmen

wollen und es sei zu einem Gerangel gekommen. Sie seien dann nach oben gegangen

und der Beschwerdegegner habe eine Baby-Stellung am Boden eingenommen und die

Polizei angerufen. In Bezug auf die Beziehung der Parteien führte die

Beschwerdeführerin aus, dass sich der Beschwerdegegner in den letzten zwei

Jahren verändert habe und es seit da immer wieder Auseinandersetzungen gäbe,

die oftmals im Zusammenhang mit dem ältesten Sohn stünden. Einen eigentlichen

Streit bzw. eine Auseinandersetzung habe es am 15. Juli 2020 nicht

gegeben, sondern nur das Problem mit der Wasserbestellung des Sohnes, und sie

habe den Beschwerdegegner nicht ins Gesicht geschlagen.

4.1.3

Dem Polizeirapport vom 17. Juli 2020 ist zu entnehmen, dass es einen

Anruf auf die Notrufnummer gegeben habe, bei welchem massive Streitigkeiten

hörbar gewesen seien. Dieser sei aber unterbrochen worden. Deshalb habe der Einsatzdisponent

auf die Nummer zurückgerufen und vom Beschwerdegegner erfahren, dass er von der

Beschwerdeführerin massiv geschlagen worden sei. Vor Ort habe der

Beschwerdegegner der Polizei seine rot angelaufene linke Wange gezeigt; weitere

Verletzungen hätten nicht beobachtet werden können. Der Sohn E habe sich

gegenüber der Polizei vor Ort dahingehend geäussert, dass er die Wasserflaschen

in den Keller eingeräumt habe, als er einen lauten Klatsch und einen Schrei

seines Vaters vom Erdgeschoss her gehört habe. Er sei dann hochgegangen und

habe einen roten Abdruck auf der Wange des Vaters gesehen.

4.2 Vorliegend

geht der – für die sich hier stellenden Rechtsfragen massgebliche – Sachverhalt

aus den Akten ausreichend hervor, und diese stellen eine hinreichende Entscheidgrundlage

dar. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner wurden sowohl

polizeilich als auch vom Haftrichter angehört. Ebenso wurde die Befragung des

Sohnes schriftlich – auch wenn nicht protokollarisch – festgehalten. Weitere Befragungen

oder gar formelle Zeugeneinvernahmen sind einerseits

aufgrund der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung

des Entscheids des Haftrichters und andererseits aufgrund des auf eine kurze

Verfahrensdauer und einen möglichst raschen Entscheid ausgelegten

Gewaltschutzverfahrens im vorliegenden Beschwerdeverfahren bereits aus grundsätzlichen Überlegungen nicht

angezeigt.

4.3 Die

Beschwerdeführerin reichte mit ihrer Beschwerde und Replik etliche weitere

Beweismittel ein; neu ist insbesondere auch ihr Vorbringen, dass sie für ihre

Tätigkeit bei der I GmbH, bei welcher sie einzelzeichnungsberechtigt sei,

auf die Büroräumlichkeiten in der ehelichen Wohnung angewiesen sei.

4.3.1

Entscheidet das Verwaltungsgericht wie vorliegend als zweite richterliche

Instanz, können neue tatsächliche Behauptungen nur soweit vorgebracht werden,

als es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist (§ 52 Abs. 2 VRG). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Vorinstanz einen

Neuentscheid getroffen oder die angefochtene Verfügung zwar bestätigt, jedoch

neu begründet oder auf neue Gesichtspunkte abgestützt hat, die in der

ursprünglichen Anordnung nicht zum Ausdruck gekommen waren. Weniger strenge

Massstäbe werden angesetzt, wenn die beschwerdeführende Partei am

vorinstanzlichen Verfahren die Parteirolle der Gegenpartei einnahm bzw. nicht

selber das Rechtsmittel eingelegt hatte (VGr, 17. Dezember 2014.

VB.2014.00678, E. 1.3).

4.3.2

Insofern als die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz im Verfahren um

Verlängerung der Schutzmassnahmen zwar die Rolle der Gesuchsgegnerin inne

hatte, aber gleichzeitig auch ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung der

Schutzmassnahmen gestellt hatte und sie zudem anwaltlich vertreten ist, sind

neue tatsächliche Behauptungen nur unter der (strengeren) Voraussetzung nach § 52 Abs. 2 VRG zulässig. Dass die neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin,

insbesondere betreffend ihre Tätigkeit bei der I GmbH und die damit

einhergehende Benützung der Büroräumlichkeiten in der ehelichen Wohnung oder

die Ausführungen zu gemeinsamen Projekten der Parteien, erst durch die

angefochtene Anordnung notwendig geworden wären, ist weder ersichtlich, noch

macht die Beschwerdeführerin solches geltend. Deshalb handelt es sich dabei um

unzulässige neue Vorbringen.

4.4 Was die

von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Unverwertbarkeit der Befragung des

Sohnes anbelangt, durfte die Polizei, welche im Gewaltschutzverfahren als

Verwaltungsbehörde nicht befugt ist, Zeugen zu befragen, den Sohn nur als

Auskunftsperson einvernehmen (§ 26c VRG und § 7 Abs. 1 VRG). Als

Auskunftsperson war er nicht zu einer wahrheitsgetreuen Aussage verpflichtet

(vgl. VGr, 19. März 2012, VB.2012.00069, E. 2.3.1). Dies ist bei der

Würdigung einer solchen Aussage grundsätzlich zu berücksichtigen, trotzdem sind

die Verwaltungsbehörden bei der Beweiswürdigung frei (§ 7 Abs. 4 VRG;

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 56 ff.). Dass der Hinweis

auf die strafprozessualen Pflichten im Protokoll auf das Wesentliche zusammengefasst

erwähnt wurde, schadet der Verwertbarkeit der Befragung im

verwaltungsrechtlichen Verfahren allerdings nicht.

4.5 Da ein

Glaubhaftmachen genügt, musste auch nicht jeder Moment bis ins letzte Detail

rekonstruiert werden; die Annahme der Vorinstanz, es sei zumindest nicht

glaubhafter, dass der Beschwerdegegner sich die Verletzung (bzw. Rötung auf der

Backe) selbst zugefügt haben soll, als dass die Beschwerdeführerin ihn

geschlagen habe, ist insofern nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.4). Kommt

hinzu, dass der gemeinsame Sohn, E, einen lauten Klatsch gehört haben will. Ob

die Aussage des Sohnes, dass die Beschwerdeführerin die ganze Woche über

aggressiv gewesen sein soll, zutrifft oder nicht, kann angesichts des herabgesetzten

Beweismasses offenbleiben. Insofern als im angefochtenen Entscheid die

wesentlichen Aussagen des Beschwerdegegners und der Beschwerdeführerin zusammengefasst

und gewürdigt wurden, ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass eine

Gewaltsituation glaubhaft gemacht worden sei, nicht zu bemängeln. Dem steht

auch nicht entgegen, dass gemäss der die Schutzmassnahmen anordnenden Verfügung

die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner (im Wohnzimmer) auf den Boden

gedrückt habe, um ihn daran zu hindern, die Polizei zu rufen, dies aber weder von

der Beschwerdeführerin noch vom Beschwerdegegner, der sich selber lediglich zu

seinem Schutz hingekauert haben will, behauptet wird.

Die Vorinstanz äusserte sich nicht zum Tinnitus und

Hörsturz, welchen der Beschwerdegegner seit der Ohrfeige zu haben geltend

machte. Dass der Beschwerdegegner seit der Ohrfeige bis mindestens zur Anhörung

vor dem Haftrichter, rund eine Woche später, einen Hörsturz bzw. einen Tinnitus

haben sollte, diesen aber bis zur Anhörung vor dem Haftrichter nicht

untersuchen liess, erscheint eher als Aufbauschen des Vorgefallenen und damit

wenig glaubwürdig. Trotzdem durfte die Vorinstanz von der Glaubwürdigkeit der

übrigen Schilderungen des Beschwerdegegners ausgehen, da die übrigen vom ihm

gemachten Aussagen stimmig und glaubwürdig erscheinen. Kommt hinzu, dass vorliegend

die Polizei eine Rötung der Wange des Beschwerdegegners feststellte und die

Aussage des Sohnes weitgehend mit der Schilderung des Beschwerdegegners

übereinstimmt, sodass es gar weniger glaubhaft anmutet, wenn die

Beschwerdeführerin sich auf den Standpunkt stellt, dass sich der

Beschwerdegegner die Rötung selber zugefügt haben soll. Jedenfalls schadet der

Vermerk in der die Schutzmassnahmen anordnenden Verfügung, dass der

Beschwerdegegner über Rötungen und Hämatome verfüge, der grundsätzlich

glaubhaften Schilderung des Beschwerdegegners nicht. Der Beschwerdegegner hat

betreffend den Vorfall vom 15. Juli 2020 demnach als gefährdete Person im

Sinn des Gewaltschutzgesetzes zu gelten.

5.

Gewaltschutzmassnahmen sollen der Deeskalation und der

Beruhigung der Situation dienen, und es ist ein wichtiges Anliegen des

Gewaltschutzgesetzes, dass die gefährdete Person wieder Sicherheit gewinnen und

zur Ruhe kommen kann. Sie haben einen sofort notwendigen, durch andere

Verfahren nicht garantierbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen

und zielen – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- oder Kindesschutzmassnahmen –

nicht darauf ab, die Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen (mittel-

oder längerfristig) zu gestalten (Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli

2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S. 762 ff., S. 774; VGr, 5. April

2019, VB.2019.00148, E. 3.3; Conne/Plüss, S. 128). Für die

Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Dauer der Verlängerung sind in erster Linie

das von der gefährdenden Person ausgehende Gefährdungspotenzial sowie das

Schutzbedürfnis der gefährdeten Person von Bedeutung (vgl. VGr, 13. Juli

2011, VB.2011.00385, E. 5.2; Conne/Plüss, S. 135). Nur wenig

Bedeutung kommt dem Gesichtspunkt einer dauerhaften Lösung der

(Beziehungs-)Probleme der involvierten Personen zu. Gerade vorliegend ist in

diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Beziehung der Parteien gemäss ihren

immerhin insofern übereinstimmenden Aussagen bereits stark konfliktbelastet ist,

weshalb es daher fraglich ist, ob allein eine Verlängerung der Schutzmassnahmen

um die maximale Dauer daran etwas zu ändern vermöchte. Wesentlich ist

schliesslich, dass gemäss den unwidersprochenen Aussagen des Beschwerdegegners

ein Eheschutzverfahren eingeleitet wurde, weshalb davon auszugehen ist, dass im

Rahmen dieses zivilrechtlichen Verfahrens eine (längerfristige) Regelung der

Schwierigkeiten der Parteien gefunden werden wird. Zudem wiegt das von der

Beschwerdeführerin ausgehende Gefährdungspotenzial bzw. die von ihr ausgeübte

Tätlichkeit zulasten des Beschwerdegegners nicht derart schwer, dass eine

Verlängerung um drei Monate angezeigt wäre. Insofern als die Kinder –

unbestrittenermassen – nicht als gefährdete Personen zu betrachten sind, ist die

Darlegung des Beschwerdegegners, er mache sich Sorgen, die Kinder mit der

Beschwerdeführerin allein zu lassen, weil bei ihren Ausrastern auch die Kinder

in Gefahr seien, unbeachtlich. Ebenso sind die Ausführungen der

Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner mit den Kindern nach Spanien, und

damit in ein Corona-Hochrisikogebiet gereist sei, für das vorliegende Verfahren

von keiner Relevanz. Insgesamt erweist sich eine Verlängerung der zugunsten des

Beschwerdegegners geltenden Schutzmassnahmen um die Maximaldauer somit nicht

verhältnismässig. Zur Deeskalation der Situation zwischen den Parteien

erscheint eine Verlängerung um maximal die Hälfte, mithin um 1 ½ Monate,

als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen und die

Schutzmassnahmen, die demnach nur um 1 ½ Monate zu verlängern gewesen

wären, sind aufgrund der bereits abgelaufenen Dauer von 1 ½ Monaten ab

sofort aufzuheben.

6.

6.1 Insofern

als die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens den Parteien je hälftig

auferlegt wurden und keine der Parteien zur Leistung einer Parteientschädigung

verpflichtet wurde, rechtfertigt sich angesichts der bloss teilweisen

Gutheissung keine abweichende Regelung der vorinstanzlichen Kosten- und

Entschädigungsfolgen (§ 12 Abs. 1 und 2 GSG).

6.2 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur Hälfte

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Da keine der Parteien überwiegend obsiegt, steht weder der

Beschwerdeführerin noch dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG). Angesichts des von den Parteien betriebenen

grossen Aufwands für das vorliegende Verfahren, der seinerseits einen

erheblichen Aufwand des Gerichts verursachte, rechtfertigt sich eine

Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die mit Urteil vom 24. Juli

2020 des Bezirksgerichts H verlängerten Schutzmassnahmen werden per sofort

aufgehoben.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 380.-- Zustellkosten,

Fr. 2'380.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin und zur Hälfte dem

Beschwerdegegner auferlegt.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …