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Entscheid

VB.2020.00514

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00514

7. Dezember 2020Deutsch15 min

(URT.2020.22333)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00514

Urteil

des Einzelrichters

vom 7. Dezember 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Rahel Zehnder.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt B, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wird

seit 1. Juni 2014 von den Sozialen Diensten der Stadt B mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.

B. Am

31. Mai 2017 verpflichtete die Stellenleitung des Sozialzentrums C A,

gestützt auf § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981 (SHG), die in der Zeit vom 30. November 2016 bis 27. Februar

2017 zu Unrecht bezogenen Leistungen in Höhe von Fr. 1'847.30 den Sozialen

Diensten der Stadt B zurückzuerstatten. Die Rückerstattungsforderung werde

während vorerst 12 Monaten mit 10 % des Grundbedarfs für den

Lebensunterhalt verrechnet.

C. Ein

dagegen von A erhobenes Gesuch um Neubeurteilung wurde von der Sozialbehörde

der Stadt B mit Beschluss vom 13. September 2018 teilweise

gutgeheissen und die Rückerstattungsforderung auf Fr. 1'718.50 reduziert.

Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben.

Erwägungen

II.

Am 25. Oktober 2018 erhob A beim Bezirksrat B Rekurs

gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 13. Oktober 2018 und beantragte sinngemäss

die Aufhebung bzw. den Erlass der Rückerstattungsforderung. Mit Beschluss vom

2.

Juli 2020 wies der Bezirksrat B den Rekurs ab. Es wurden keine Verfahrenskosten

erhoben.

III.

Mit vom Bezirksrat B am 29. Juli 2020

zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleiteten Eingaben vom

19.

und 27. Juli 2020 erhob A Beschwerde gegen den Beschluss des

Bezirksrats vom 2. Juli 2020. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung der

Rückerstattungsforderung bzw. deren Erlass.

Die Sozialbehörde der Stadt B beantragte am

11.

August 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der

Bezirksrat B verzichtete am 19. August 2020 unter Verweis auf die

Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. A liess sich

dazu nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert liegt unter

Fr. 20'000.-, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Gemäss

§ 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt

und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder

nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe

soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen

Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen

berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der

wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete

Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2

Die bei

der Sozialbehörde um Hilfe ersuchende Person hat über ihre finanziellen

Verhältnisse, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten, vollständig und

wahrheits­getreu Auskunft zu geben, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und

Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden (§ 18

Abs. 1–3 SHG und § 28 Abs. 1 SHV). Änderungen in den Einkommens-

und Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind,

müssen sofort und unaufgefordert mitgeteilt werden. In der Regel besteht eine

Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem

Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen,

ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (VGr, 21. April 2017,

VB.2016.00290, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

2.3

Gemäss der

Lehre sind freiwillige Leistungen von Dritten unter anderem dann nicht im

sozialhilferechtlichen Budget anzurechnen, wenn sich die Zuwendungen in einem

relativ bescheidenen Umfang halten, sie ausdrücklich, oft mit einer besonderen

Zweckbestimmung, zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und

sie der Dritte bei einer Anrechnung einstellen würde (z. B. Zuwendungen für Ferien, Geschenke zur

Konfirmation, Kommunion oder Geburtstag, andere punktuelle Zuwendungen mit

offensichtlichem Gelegenheitscharakter). Bei Darlehen im Besonderen ist eine

Berücksichtigung im Budget dagegen dann angezeigt, wenn durch die Höhe des gewährten Darlehens die Gefahr

besteht, dass sich der Hilfeempfänger erheblich verschulden könnte, oder dieser

sich damit einen Lebensstandard finanziert, der die volle Ausrichtung der

wirtschaftlichen Hilfe als unbillig erscheinen lässt (VGr, 9. Juli

2013, VB.2013.00345, E. 4.2.2; vgl. VGr, 21. April 2017,

VB.2016.00290, E. 5.2; Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche

Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 437 ff.; derselbe,

Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, S. 242 f.).

2.4

Nach

§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe

verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt

hat. Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen

Verhaltens" (so die Marginalie zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche

Hilfe kann unter Umständen dann zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende

Person gegen ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verstossen hat. Eine

Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen

ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht

zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. So kann die

wirtschaft­liche Hilfe bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur soweit

zurückgefordert werden, als die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf der

hilfesuchenden Person hätten decken können bzw. als die Sozialhilfeleistungen

im Fall einer rechtzeitigen Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen.

Steht hingegen fest, dass die betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung

ihrer Mitwirkungspflicht Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr

ausgerichteten Höhe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung (VGr,

16.

Dezember 2016, VB.2016.00698, E. 2.2; VGr, 23. Juni 2016,

VB.2016.00026, E. 2.2; siehe auch Kantonales Sozialamt,

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.1.01, Ziff. 1,

13.

Februar 2017). In solchen Fällen ist jedoch die materielle

Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von der unterstützten Person zu

beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr,

23.

März 2016, VB.2015.00251, E. 2.3; VGr, 17. August 2015,

VB.2015.00266, E. 2.3).

2.5

Sind die

gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von

Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch

nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug

ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden

Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde einen

Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den Grundbedarf für

den Lebensunterhalt kürzt. In betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die

Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie er nach den

SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu

beachten wäre (VGr, 16. Dezember 2016, VB.2016.00698, E. 2.3; VGr,

9.

Juli 2013, VB.2013.00345, E. 3.3; vgl. auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kapitel 15.1.03, Ziff. 3, 3. April 2020). Gemäss

Kapitel A.8.2 und E.3 der SKOS-Richtlinien kann der Grundbedarf für die

Dauer von maximal zwölf Monaten um bis zu 30 % gekürzt werden. Die

Massnahme kann um jeweils höchstens weitere zwölf Monate verlängert werden,

sofern die materiellen Kürzungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind und ein

neuer Entscheid getroffen wird (VGr, 16. Dezember 2016, VB.2016.00698,

E. 2.3; VGr, 20. August 2015, VB.2015.00221, E. 2.2).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe unbestrittenermassen

Fr. 1'718.50 von seinen Verwandten aus dem Land D erhalten. Erst

anlässlich der jährlichen Unterlagenkontrolle habe er die Eingänge der

einzelnen Zahlungen deklariert und festgehalten, dass er damit Schulden

beglichen habe. In den Anhörungen vom 3. April 2017 und 3. Mai 2018

habe er zu Protokoll gegeben, dass die Überweisungen von seinem Bruder und

seinen Eltern aus dem Land D stammen würden. Er habe sie zur

Schuldentilgung erhalten. Er habe ausgeführt, dass seine Eltern die Hälfte

seiner Schulden bezahlen würden und er für den Restbetrag selber aufkommen

müsse. Aufgrund dieser Darstellung seien die Sozialen Dienste zu Recht von

einer Schenkung ausgegangen. Erst im bezirksrätlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer

ausgeführt, dass seine Verwandten ihm ein Darlehen gewährt hätten, welches er

in kleinen Raten zurückzahlen müsse. Belege, dass es sich effektiv um ein

Darlehen handle und er es in kleinen Raten zurückzahlen würde, habe er nicht

eingereicht. Aufgrund seiner Ausführungen vor den Sozialen Diensten und mangels

anderslautender Belege sei davon auszugehen, dass es sich um eine Schenkung

handle. Der Beschwerdeführer hätte das erhaltene Geld nicht zur Schuldentilgung

verwenden dürfen, sondern hätte damit seinen Lebensstandard bestreiten müssen.

Indem er die Sozialen Dienste erst anlässlich des jährlichen Leistungsgesprächs

über die Zahlungen seiner Verwandten informiert habe, habe er seine

Mitwirkungspflicht verletzt. Es sei ihm in der Folge zu viel Sozialhilfeleistungen

ausbezahlt worden. Diese seien von ihm zurückzuerstatten.

3.2

Dagegen

wendet der Beschwerdeführer ein, bei den erhaltenen Zahlungen habe es sich um

Privatkredite gehandelt. Er habe diese aufgenommen, um nicht Privatkonkurs

anmelden zu müssen. Der Privatkredit habe nicht zu einer Bereicherung geführt.

Beim ersten Gespräch mit dem Sozialamt im Jahr 2014 habe er gefragt, ob er

Kredite aufnehmen dürfe, was bejaht worden sei. Hätte das Sozialamt im Jahr

2014.

anders kommuniziert, hätte er keine Privatkredite aufgenommen. Seine

Familie habe ihm gesagt, er soll das Geld zurückbezahlen, wenn es möglich sei.

Sie bräuchten das Geld nicht gerade sofort. Damit handle es sich bei den

Zahlungen nicht um Zusatzeinnahmen, sondern um einen Privatkredit, mit dem die

Schulden von drei Kreditkarten abbezahlt worden seien.

4.

4.1

Aus dem

Kontoauszug des Beschwerdeführers vom 9. März 2017 geht hervor, dass er am

30.

November 2016 Fr. 424.58, am 15. Dezember 2016

Fr. 422.33 und am 14. Februar 2017 Fr. 419.67 von E erhielt. Der

Beschwerdeführer bestreitet den Erhalt dieser Geldbeträge nicht.

Demgegenüber erfolgte die Gutschrift vom 27. Februar

2017.

über Fr. 451.90 über eine Bankkarte mit der Nr. 01. Über diese

Karte wurden bereits am 31. Oktober 2016 (Fr. 840.-), 30. November

2016.

(Fr. 460.-), 30. Dezember 2016 (Fr. 450.-) und

30.

Januar 2017 (Fr. 869.15) Einzahlungen auf das Konto des

Beschwerdeführers getätigt. Diesbezüglich hielt die Beschwerdegegnerin in einer

Aktennotiz vom 1. März 2017 fest, dass diverse Gutschriften von der Karte

Nr. 01 auf das Privatkonto getätigt worden seien. Anlässlich des Gesprächs

vom 3. April 2017 habe der Beschwerdeführer glaubhaft darstellen können,

dass es sich bei diesen Gutschriften um Einzahlungen auf sein eigenes Konto handle.

Der Beschwerdeführer versuche damit, eine mögliche Betreibung zu umgehen. Er

verschulde sich weiterhin mit der Kreditkarte und "holt für alte Schulden

Geld ein und leitet dann diese weiter". Die Gutschriften vom

31.

Oktober 2016, 30. November 2016, 30. Dezember 2016 und

30.

Januar 2017 über die Karte Nr. 01 forderte die Beschwerdegegnerin

in der Folge nicht zurück. Es ist nicht ersichtlich, weshalb hinsichtlich der

Einzahlung vom 27. Februar 2017 über Fr. 451.90, die ebenfalls über

die Bankkarte Nr. 01 getätigt wurde, etwas anderes gelten sollte. Die

Rückerstattungsforderung ist entsprechend um Fr. 451.90 auf total

Fr. 1'266.60 zu kürzen.

4.2

Aus den

Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer die Einnahmen von E

gegenüber der Beschwerdegegnerin jeweils sofort nach Erhalt deklariert hätte.

Vielmehr scheint die Beschwerdegegnerin ohne Mitwirken des Beschwerdeführers

anlässlich der jährlichen Unterlagenkontrolle am 1. März 2017 gestützt auf

einen Kontoauszug von den Gutschriften erfahren zu haben. Der Beschwerdeführer

selber führte erst in seinem Antrag auf Wirtschaftliche Hilfe vom 15. März

2017.

aus, er erhalte finanzielle Unterstützung von seiner Familie zur

Schuldenrückzahlung der 3. Kreditkarte. Indem der Beschwerdeführer die

Beschwerdegegnerin jeweils nicht sofort nach dem Erhalt des Geldes darüber

informiert hat, hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt.

4.3

Anlässlich

eines Gesprächs am 3. April 2017 gab der Beschwerdeführer gegenüber der

Beschwerdegegnerin an, er habe das Geld von seiner Familie erhalten, um Schulden

der Kreditkarten zurückzubezahlen. Die Gutschriften seien

"zweckgebunden". Seine Eltern würden die Hälfte seiner

Kreditkartenschulden bezahlen und er versuche, die andere Hälfte zu ergänzen.

Der Beschwerdeführer machte weder in den Gesprächen mit der Beschwerdegegnerin

noch im Einspracheverfahren geltend, dass es sich bei den erhaltenen Beträgen

um ein Darlehen handelt. Erst im Rekursverfahren führte der Beschwerdeführer

aus, beim erhaltenen Geld handle es sich um ein Darlehen seiner Familie im Land D;

diese habe ihm angeboten, dass er "es später zurückzahlen" könne. Im

Beschwerdeverfahren legt er dar, es handle sich bei den erhaltenen Geldbeträgen

um einen Privatkredit. Weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren reichte der

Beschwerdeführer aber Belege dafür ein, dass es sich beim erhaltenen Geld

tatsächlich um ein Darlehen handelt. Dass kein schriftlicher Darlehensvertrag

besteht, spricht für sich alleine zwar noch nicht gegen das Vorliegen eines

Darlehens, zumal ein Darlehensvertrag auch mündlich abgeschlossen werden kann.

Allerdings liegt weder eine Bestätigung der betreffenden Familienmitglieder

vor, dass es sich um ein Darlehen handelt, noch ist ersichtlich, dass

Rückzahlungsmodalitäten vereinbart wurden. Es bestehen denn auch keine Hinweise

in den Akten, dass der Beschwerdeführer über drei Jahre nach der Aufnahme des

angeblichen Darlehens mit dessen Rückzahlung begonnen hätte. Unter diesen

Umständen ist mit der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin davon auszugehen,

dass die Zahlungen der Familie an den Beschwerdeführer eine Schenkung

darstellen.

4.4

Zu prüfen

bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Geldbeträge, die der Beschwerdeführer von

seiner Familie erhielt, im Fall einer rechtzeitigen Meldung als

sozialhilferechtlich relevante Einnahme hätte anrechnen dürfen. Bei der

Bemessung des Unterstützungsanspruchs ist prinzipiell das ganze verfügbare

Einkommen einzubeziehen (SKOS-Richtlinien, Kapitel E.1.1; vgl. § 16 Abs. 2 SHV). Im Unterstützungsbudget nicht zu berücksichtigen sind einzig Einnahmen,

die nachweislich für Leistungen verwendet werden, die die Sozialhilfe ohnehin

hätte übernehmen müssen – beispielsweise für notwendige Gesundheitskosten (vgl.

§ 15 Abs. 2 SHG). Schulden werden von der Fürsorgebehörde nur dann

ausnahmsweise übernommen, wenn damit einer bestehenden oder drohenden Notlage

zweckmässig begegnet werden kann (§ 22 SHV). Solches ist etwa bei Mietzinsausständen oder Krankenversicherungsprämien

der Fall, wenn dadurch das Mietverhältnis oder der Versicherungsschutz

aufrechterhalten wird (VGr, 24. Juni 2013, VB.2013.00152, E. 4.2).

Dies wiederum beruht auf dem Grundsatz, dass andere Gläubigerinnen und

Gläubiger nicht gegenüber dem Sozialhilfe leistenden Gemeinwesen bevorzugt

werden sollen (VGr, 2. Oktober 2014, VB.2014.00383, E. 2.5).

Der Beschwerdeführer erhielt über drei Monate drei Zahlungen

in der Höhe von insgesamt Fr. 1'266.60. Dabei handelt es sich weder um

eine "relativ bescheidene" Zuwendung (vgl. VGr, 9. November

2020, VB.2020.00403, E. 4.4), noch liegt angesichts der Regelmässigkeit

der Zahlungen eine punktuelle Zuwendung mit offensichtlichem

Gelegenheitscharakter vor. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Familie

habe ihm die Geldbeträge zur Tilgung von Kreditkartenschulden überwiesen. Er

scheint die erhaltenen Geldbeträge denn auch mindestens teilweise zur Zahlung

von Kreditkartenschulden verwendet zu haben, hat er doch am 2. Dezember

2016, 3. Januar 2017 und 2. Februar 2017 entsprechende Zahlungen an

drei Kreditkartenunternehmen geleistet. Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht,

dass die dem Beschwerdeführer ausgerichteten Zahlungen mit einem ausdrücklichen

Zahlungszweck versehen waren und es liegt auch keine entsprechende Bestätigung

des Geldgebers vor. Nachdem die Zahlungen aber nicht ausdrücklich zum Zweck der

Schuldentilgung ausgerichtet wurden, hätte der Beschwerdeführer diese nicht

ohne Weiteres dazu verwenden dürfen. Schulden bei Kreditkartenunternehmen

stellen keine Notlage im Sinn von § 22 SHV dar und wären entsprechend

nicht von der Sozialbehörde übernommen worden. Bei rechtzeitiger Meldung

gegenüber der Beschwerdegegnerin wäre dem Beschwerdeführer der Betrag von

insgesamt Fr. 1'266.60 deshalb als Einkommen anzurechnen gewesen, das er

zur Deckung seines Lebensunterhalts – statt zur teilweisen Schuldentilgung – hätte

verwenden müssen. Entsprechend hätte die Beschwerdegegnerin die

Sozialhilfeleistungen nach Erhalt der Geldbeträge jeweils tiefer ansetzen

dürfen. Die Rückerstattungspflicht über Fr. 1'266.60 erweist sich folglich

als rechtmässig.

4.5

Der

Beschwerdeführer äussert sich nicht zum von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen

Modus der Rückzahlungsraten. Die von der Beschwerdegegnerin vorgesehene

Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit der auszurichtenden Sozialhilfe,

indem der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für vorerst 12 Monate monatlich

um 10 % gekürzt werde, ist nicht zu beanstanden (vgl. vorn E. 2.5).

5.

Soweit der Beschwerdeführer

den Erlass der Rückerstattungsforderung beantragt, ist festzuhalten, dass der

Erlass einer

Rückerstattungsforderung einen rechtskräftigen Rückerstattungsbeschluss

voraussetzt und in einem eigenständigen Verfahren zu behandeln ist (VGr,

23.

Juni 2016, VB.2016.00026, E. 1.2; VGr, 9. April 2015,

VB.2014.00530, E. 2.2; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.4.02,

Ziff. 2, 30. Juni 2014). Wie bereits die Vor­instanz zu Recht erwog,

ist die Rückerstattungsforderung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Entsprechend besteht noch kein rechtskräftiger Rückerstattungsbeschluss. Die

Vorinstanz hat den Rekurs gegen das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin in

diesem Punkt zu Recht abgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner

Beschwerde erneut den Erlass der Rückerstattungsforderung beantragt, ist darauf

nicht einzutreten.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2017 und

13.

September 2018 sowie der Beschluss des Bezirksrats B vom 2. Juli

2020.

sind dahingehend aufzuheben und abzuändern, als der Beschwerdeführer

verpflichtet wird, den Sozialen Diensten B Fr. 1'266.60 zurückzuerstatten.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten zu ¾ dem Beschwerdeführer

und zu ¼ der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat der

Beschwerdeführer nicht beantragt und wäre ihm mangels überwiegenden Obsiegens

auch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch die

Beschwerdegegnerin hat keine Parteientschädigung beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügungen der

Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2017 und 13. September 2018 sowie der

Beschluss des Bezirksrats B vom 2. Juli 2020 werden dahingehend aufgehoben

und abgeändert, als der Beschwerdeführer verpflichtet wird, den Sozialen

Diensten B Fr. 1'266.60 zurückzuerstatten. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu ¾ dem Beschwerdeführer und zu ¼ der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …