VB.2020.00514
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00514
7. Dezember 2020Deutsch15 min
(URT.2020.22333)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00514
Urteil
des Einzelrichters
vom 7. Dezember 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird
seit 1. Juni 2014 von den Sozialen Diensten der Stadt B mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.
B. Am
31. Mai 2017 verpflichtete die Stellenleitung des Sozialzentrums C A,
gestützt auf § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981 (SHG), die in der Zeit vom 30. November 2016 bis 27. Februar
2017 zu Unrecht bezogenen Leistungen in Höhe von Fr. 1'847.30 den Sozialen
Diensten der Stadt B zurückzuerstatten. Die Rückerstattungsforderung werde
während vorerst 12 Monaten mit 10 % des Grundbedarfs für den
Lebensunterhalt verrechnet.
C. Ein
dagegen von A erhobenes Gesuch um Neubeurteilung wurde von der Sozialbehörde
der Stadt B mit Beschluss vom 13. September 2018 teilweise
gutgeheissen und die Rückerstattungsforderung auf Fr. 1'718.50 reduziert.
Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben.
Erwägungen
II.
Am 25. Oktober 2018 erhob A beim Bezirksrat B Rekurs
gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 13. Oktober 2018 und beantragte sinngemäss
die Aufhebung bzw. den Erlass der Rückerstattungsforderung. Mit Beschluss vom
2.
Juli 2020 wies der Bezirksrat B den Rekurs ab. Es wurden keine Verfahrenskosten
erhoben.
III.
Mit vom Bezirksrat B am 29. Juli 2020
zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleiteten Eingaben vom
19.
und 27. Juli 2020 erhob A Beschwerde gegen den Beschluss des
Bezirksrats vom 2. Juli 2020. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung der
Rückerstattungsforderung bzw. deren Erlass.
Die Sozialbehörde der Stadt B beantragte am
11.
August 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der
Bezirksrat B verzichtete am 19. August 2020 unter Verweis auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. A liess sich
dazu nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert liegt unter
Fr. 20'000.-, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Gemäss
§ 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt
und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder
nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe
soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen
Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der
wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete
Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.2
Die bei
der Sozialbehörde um Hilfe ersuchende Person hat über ihre finanziellen
Verhältnisse, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten, vollständig und
wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und
Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden (§ 18
Abs. 1–3 SHG und § 28 Abs. 1 SHV). Änderungen in den Einkommens-
und Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind,
müssen sofort und unaufgefordert mitgeteilt werden. In der Regel besteht eine
Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem
Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen,
ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (VGr, 21. April 2017,
VB.2016.00290, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
2.3
Gemäss der
Lehre sind freiwillige Leistungen von Dritten unter anderem dann nicht im
sozialhilferechtlichen Budget anzurechnen, wenn sich die Zuwendungen in einem
relativ bescheidenen Umfang halten, sie ausdrücklich, oft mit einer besonderen
Zweckbestimmung, zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und
sie der Dritte bei einer Anrechnung einstellen würde (z. B. Zuwendungen für Ferien, Geschenke zur
Konfirmation, Kommunion oder Geburtstag, andere punktuelle Zuwendungen mit
offensichtlichem Gelegenheitscharakter). Bei Darlehen im Besonderen ist eine
Berücksichtigung im Budget dagegen dann angezeigt, wenn durch die Höhe des gewährten Darlehens die Gefahr
besteht, dass sich der Hilfeempfänger erheblich verschulden könnte, oder dieser
sich damit einen Lebensstandard finanziert, der die volle Ausrichtung der
wirtschaftlichen Hilfe als unbillig erscheinen lässt (VGr, 9. Juli
2013, VB.2013.00345, E. 4.2.2; vgl. VGr, 21. April 2017,
VB.2016.00290, E. 5.2; Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche
Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 437 ff.; derselbe,
Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, S. 242 f.).
2.4
Nach
§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe
verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt
hat. Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen
Verhaltens" (so die Marginalie zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche
Hilfe kann unter Umständen dann zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende
Person gegen ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verstossen hat. Eine
Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen
ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht
zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. So kann die
wirtschaftliche Hilfe bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur soweit
zurückgefordert werden, als die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf der
hilfesuchenden Person hätten decken können bzw. als die Sozialhilfeleistungen
im Fall einer rechtzeitigen Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen.
Steht hingegen fest, dass die betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung
ihrer Mitwirkungspflicht Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr
ausgerichteten Höhe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung (VGr,
16.
Dezember 2016, VB.2016.00698, E. 2.2; VGr, 23. Juni 2016,
VB.2016.00026, E. 2.2; siehe auch Kantonales Sozialamt,
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.1.01, Ziff. 1,
13.
Februar 2017). In solchen Fällen ist jedoch die materielle
Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von der unterstützten Person zu
beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr,
23.
März 2016, VB.2015.00251, E. 2.3; VGr, 17. August 2015,
VB.2015.00266, E. 2.3).
2.5
Sind die
gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von
Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch
nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug
ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden
Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde einen
Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den Grundbedarf für
den Lebensunterhalt kürzt. In betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die
Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie er nach den
SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu
beachten wäre (VGr, 16. Dezember 2016, VB.2016.00698, E. 2.3; VGr,
9.
Juli 2013, VB.2013.00345, E. 3.3; vgl. auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kapitel 15.1.03, Ziff. 3, 3. April 2020). Gemäss
Kapitel A.8.2 und E.3 der SKOS-Richtlinien kann der Grundbedarf für die
Dauer von maximal zwölf Monaten um bis zu 30 % gekürzt werden. Die
Massnahme kann um jeweils höchstens weitere zwölf Monate verlängert werden,
sofern die materiellen Kürzungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind und ein
neuer Entscheid getroffen wird (VGr, 16. Dezember 2016, VB.2016.00698,
E. 2.3; VGr, 20. August 2015, VB.2015.00221, E. 2.2).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe unbestrittenermassen
Fr. 1'718.50 von seinen Verwandten aus dem Land D erhalten. Erst
anlässlich der jährlichen Unterlagenkontrolle habe er die Eingänge der
einzelnen Zahlungen deklariert und festgehalten, dass er damit Schulden
beglichen habe. In den Anhörungen vom 3. April 2017 und 3. Mai 2018
habe er zu Protokoll gegeben, dass die Überweisungen von seinem Bruder und
seinen Eltern aus dem Land D stammen würden. Er habe sie zur
Schuldentilgung erhalten. Er habe ausgeführt, dass seine Eltern die Hälfte
seiner Schulden bezahlen würden und er für den Restbetrag selber aufkommen
müsse. Aufgrund dieser Darstellung seien die Sozialen Dienste zu Recht von
einer Schenkung ausgegangen. Erst im bezirksrätlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer
ausgeführt, dass seine Verwandten ihm ein Darlehen gewährt hätten, welches er
in kleinen Raten zurückzahlen müsse. Belege, dass es sich effektiv um ein
Darlehen handle und er es in kleinen Raten zurückzahlen würde, habe er nicht
eingereicht. Aufgrund seiner Ausführungen vor den Sozialen Diensten und mangels
anderslautender Belege sei davon auszugehen, dass es sich um eine Schenkung
handle. Der Beschwerdeführer hätte das erhaltene Geld nicht zur Schuldentilgung
verwenden dürfen, sondern hätte damit seinen Lebensstandard bestreiten müssen.
Indem er die Sozialen Dienste erst anlässlich des jährlichen Leistungsgesprächs
über die Zahlungen seiner Verwandten informiert habe, habe er seine
Mitwirkungspflicht verletzt. Es sei ihm in der Folge zu viel Sozialhilfeleistungen
ausbezahlt worden. Diese seien von ihm zurückzuerstatten.
3.2
Dagegen
wendet der Beschwerdeführer ein, bei den erhaltenen Zahlungen habe es sich um
Privatkredite gehandelt. Er habe diese aufgenommen, um nicht Privatkonkurs
anmelden zu müssen. Der Privatkredit habe nicht zu einer Bereicherung geführt.
Beim ersten Gespräch mit dem Sozialamt im Jahr 2014 habe er gefragt, ob er
Kredite aufnehmen dürfe, was bejaht worden sei. Hätte das Sozialamt im Jahr
2014.
anders kommuniziert, hätte er keine Privatkredite aufgenommen. Seine
Familie habe ihm gesagt, er soll das Geld zurückbezahlen, wenn es möglich sei.
Sie bräuchten das Geld nicht gerade sofort. Damit handle es sich bei den
Zahlungen nicht um Zusatzeinnahmen, sondern um einen Privatkredit, mit dem die
Schulden von drei Kreditkarten abbezahlt worden seien.
4.
4.1
Aus dem
Kontoauszug des Beschwerdeführers vom 9. März 2017 geht hervor, dass er am
30.
November 2016 Fr. 424.58, am 15. Dezember 2016
Fr. 422.33 und am 14. Februar 2017 Fr. 419.67 von E erhielt. Der
Beschwerdeführer bestreitet den Erhalt dieser Geldbeträge nicht.
Demgegenüber erfolgte die Gutschrift vom 27. Februar
2017.
über Fr. 451.90 über eine Bankkarte mit der Nr. 01. Über diese
Karte wurden bereits am 31. Oktober 2016 (Fr. 840.-), 30. November
2016.
(Fr. 460.-), 30. Dezember 2016 (Fr. 450.-) und
30.
Januar 2017 (Fr. 869.15) Einzahlungen auf das Konto des
Beschwerdeführers getätigt. Diesbezüglich hielt die Beschwerdegegnerin in einer
Aktennotiz vom 1. März 2017 fest, dass diverse Gutschriften von der Karte
Nr. 01 auf das Privatkonto getätigt worden seien. Anlässlich des Gesprächs
vom 3. April 2017 habe der Beschwerdeführer glaubhaft darstellen können,
dass es sich bei diesen Gutschriften um Einzahlungen auf sein eigenes Konto handle.
Der Beschwerdeführer versuche damit, eine mögliche Betreibung zu umgehen. Er
verschulde sich weiterhin mit der Kreditkarte und "holt für alte Schulden
Geld ein und leitet dann diese weiter". Die Gutschriften vom
31.
Oktober 2016, 30. November 2016, 30. Dezember 2016 und
30.
Januar 2017 über die Karte Nr. 01 forderte die Beschwerdegegnerin
in der Folge nicht zurück. Es ist nicht ersichtlich, weshalb hinsichtlich der
Einzahlung vom 27. Februar 2017 über Fr. 451.90, die ebenfalls über
die Bankkarte Nr. 01 getätigt wurde, etwas anderes gelten sollte. Die
Rückerstattungsforderung ist entsprechend um Fr. 451.90 auf total
Fr. 1'266.60 zu kürzen.
4.2
Aus den
Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer die Einnahmen von E
gegenüber der Beschwerdegegnerin jeweils sofort nach Erhalt deklariert hätte.
Vielmehr scheint die Beschwerdegegnerin ohne Mitwirken des Beschwerdeführers
anlässlich der jährlichen Unterlagenkontrolle am 1. März 2017 gestützt auf
einen Kontoauszug von den Gutschriften erfahren zu haben. Der Beschwerdeführer
selber führte erst in seinem Antrag auf Wirtschaftliche Hilfe vom 15. März
2017.
aus, er erhalte finanzielle Unterstützung von seiner Familie zur
Schuldenrückzahlung der 3. Kreditkarte. Indem der Beschwerdeführer die
Beschwerdegegnerin jeweils nicht sofort nach dem Erhalt des Geldes darüber
informiert hat, hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt.
4.3
Anlässlich
eines Gesprächs am 3. April 2017 gab der Beschwerdeführer gegenüber der
Beschwerdegegnerin an, er habe das Geld von seiner Familie erhalten, um Schulden
der Kreditkarten zurückzubezahlen. Die Gutschriften seien
"zweckgebunden". Seine Eltern würden die Hälfte seiner
Kreditkartenschulden bezahlen und er versuche, die andere Hälfte zu ergänzen.
Der Beschwerdeführer machte weder in den Gesprächen mit der Beschwerdegegnerin
noch im Einspracheverfahren geltend, dass es sich bei den erhaltenen Beträgen
um ein Darlehen handelt. Erst im Rekursverfahren führte der Beschwerdeführer
aus, beim erhaltenen Geld handle es sich um ein Darlehen seiner Familie im Land D;
diese habe ihm angeboten, dass er "es später zurückzahlen" könne. Im
Beschwerdeverfahren legt er dar, es handle sich bei den erhaltenen Geldbeträgen
um einen Privatkredit. Weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren reichte der
Beschwerdeführer aber Belege dafür ein, dass es sich beim erhaltenen Geld
tatsächlich um ein Darlehen handelt. Dass kein schriftlicher Darlehensvertrag
besteht, spricht für sich alleine zwar noch nicht gegen das Vorliegen eines
Darlehens, zumal ein Darlehensvertrag auch mündlich abgeschlossen werden kann.
Allerdings liegt weder eine Bestätigung der betreffenden Familienmitglieder
vor, dass es sich um ein Darlehen handelt, noch ist ersichtlich, dass
Rückzahlungsmodalitäten vereinbart wurden. Es bestehen denn auch keine Hinweise
in den Akten, dass der Beschwerdeführer über drei Jahre nach der Aufnahme des
angeblichen Darlehens mit dessen Rückzahlung begonnen hätte. Unter diesen
Umständen ist mit der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin davon auszugehen,
dass die Zahlungen der Familie an den Beschwerdeführer eine Schenkung
darstellen.
4.4
Zu prüfen
bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Geldbeträge, die der Beschwerdeführer von
seiner Familie erhielt, im Fall einer rechtzeitigen Meldung als
sozialhilferechtlich relevante Einnahme hätte anrechnen dürfen. Bei der
Bemessung des Unterstützungsanspruchs ist prinzipiell das ganze verfügbare
Einkommen einzubeziehen (SKOS-Richtlinien, Kapitel E.1.1; vgl. § 16 Abs. 2 SHV). Im Unterstützungsbudget nicht zu berücksichtigen sind einzig Einnahmen,
die nachweislich für Leistungen verwendet werden, die die Sozialhilfe ohnehin
hätte übernehmen müssen – beispielsweise für notwendige Gesundheitskosten (vgl.
§ 15 Abs. 2 SHG). Schulden werden von der Fürsorgebehörde nur dann
ausnahmsweise übernommen, wenn damit einer bestehenden oder drohenden Notlage
zweckmässig begegnet werden kann (§ 22 SHV). Solches ist etwa bei Mietzinsausständen oder Krankenversicherungsprämien
der Fall, wenn dadurch das Mietverhältnis oder der Versicherungsschutz
aufrechterhalten wird (VGr, 24. Juni 2013, VB.2013.00152, E. 4.2).
Dies wiederum beruht auf dem Grundsatz, dass andere Gläubigerinnen und
Gläubiger nicht gegenüber dem Sozialhilfe leistenden Gemeinwesen bevorzugt
werden sollen (VGr, 2. Oktober 2014, VB.2014.00383, E. 2.5).
Der Beschwerdeführer erhielt über drei Monate drei Zahlungen
in der Höhe von insgesamt Fr. 1'266.60. Dabei handelt es sich weder um
eine "relativ bescheidene" Zuwendung (vgl. VGr, 9. November
2020, VB.2020.00403, E. 4.4), noch liegt angesichts der Regelmässigkeit
der Zahlungen eine punktuelle Zuwendung mit offensichtlichem
Gelegenheitscharakter vor. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Familie
habe ihm die Geldbeträge zur Tilgung von Kreditkartenschulden überwiesen. Er
scheint die erhaltenen Geldbeträge denn auch mindestens teilweise zur Zahlung
von Kreditkartenschulden verwendet zu haben, hat er doch am 2. Dezember
2016, 3. Januar 2017 und 2. Februar 2017 entsprechende Zahlungen an
drei Kreditkartenunternehmen geleistet. Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht,
dass die dem Beschwerdeführer ausgerichteten Zahlungen mit einem ausdrücklichen
Zahlungszweck versehen waren und es liegt auch keine entsprechende Bestätigung
des Geldgebers vor. Nachdem die Zahlungen aber nicht ausdrücklich zum Zweck der
Schuldentilgung ausgerichtet wurden, hätte der Beschwerdeführer diese nicht
ohne Weiteres dazu verwenden dürfen. Schulden bei Kreditkartenunternehmen
stellen keine Notlage im Sinn von § 22 SHV dar und wären entsprechend
nicht von der Sozialbehörde übernommen worden. Bei rechtzeitiger Meldung
gegenüber der Beschwerdegegnerin wäre dem Beschwerdeführer der Betrag von
insgesamt Fr. 1'266.60 deshalb als Einkommen anzurechnen gewesen, das er
zur Deckung seines Lebensunterhalts – statt zur teilweisen Schuldentilgung – hätte
verwenden müssen. Entsprechend hätte die Beschwerdegegnerin die
Sozialhilfeleistungen nach Erhalt der Geldbeträge jeweils tiefer ansetzen
dürfen. Die Rückerstattungspflicht über Fr. 1'266.60 erweist sich folglich
als rechtmässig.
4.5
Der
Beschwerdeführer äussert sich nicht zum von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen
Modus der Rückzahlungsraten. Die von der Beschwerdegegnerin vorgesehene
Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit der auszurichtenden Sozialhilfe,
indem der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für vorerst 12 Monate monatlich
um 10 % gekürzt werde, ist nicht zu beanstanden (vgl. vorn E. 2.5).
5.
Soweit der Beschwerdeführer
den Erlass der Rückerstattungsforderung beantragt, ist festzuhalten, dass der
Erlass einer
Rückerstattungsforderung einen rechtskräftigen Rückerstattungsbeschluss
voraussetzt und in einem eigenständigen Verfahren zu behandeln ist (VGr,
23.
Juni 2016, VB.2016.00026, E. 1.2; VGr, 9. April 2015,
VB.2014.00530, E. 2.2; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.4.02,
Ziff. 2, 30. Juni 2014). Wie bereits die Vorinstanz zu Recht erwog,
ist die Rückerstattungsforderung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Entsprechend besteht noch kein rechtskräftiger Rückerstattungsbeschluss. Die
Vorinstanz hat den Rekurs gegen das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin in
diesem Punkt zu Recht abgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde erneut den Erlass der Rückerstattungsforderung beantragt, ist darauf
nicht einzutreten.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2017 und
13.
September 2018 sowie der Beschluss des Bezirksrats B vom 2. Juli
2020.
sind dahingehend aufzuheben und abzuändern, als der Beschwerdeführer
verpflichtet wird, den Sozialen Diensten B Fr. 1'266.60 zurückzuerstatten.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten zu ¾ dem Beschwerdeführer
und zu ¼ der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat der
Beschwerdeführer nicht beantragt und wäre ihm mangels überwiegenden Obsiegens
auch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch die
Beschwerdegegnerin hat keine Parteientschädigung beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügungen der
Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2017 und 13. September 2018 sowie der
Beschluss des Bezirksrats B vom 2. Juli 2020 werden dahingehend aufgehoben
und abgeändert, als der Beschwerdeführer verpflichtet wird, den Sozialen
Diensten B Fr. 1'266.60 zurückzuerstatten. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu ¾ dem Beschwerdeführer und zu ¼ der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …