Lexipedia

Entscheid

VB.2020.00515

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00515

26. November 2020Deutsch9 min

(URT.2020.22315)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00515

Urteil

der Einzelrichterin

vom 26. November 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

Dr. med. A,

Beschwerdeführer,

gegen

Notfalldienstkommission

der Ärztegesellschaft

des Kantons

Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Ersatzabgabe

für Notfalldienst,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Dr. med. A führt in B

eine augenärztliche Praxis.

B. Mit

Entscheid vom 23. Januar 2020 wies die Notfalldienstkommission der

Ärztegesellschaft des Kantons Zürich (AGZ) das Begehren von Dr. med. A um

Rückerstattung der bereits geleisteten Ersatzabgabe von Fr. 5'000.- für

die Nichtmitwirkung in der kantonalen Notfalldienstorganisation im Jahr 2018

ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob Dr. med. A am 30. März 2020 Rekurs an die

Gesundheitsdirektion und beantragte die Rückerstattung der Ersatzabgabe von Fr. 5'000.-.

Mit Verfügung vom 21. Juli 2020 wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs

unter Kostenauflage an Dr. med. A

ab.

III.

A. Mit

Beschwerde vom 30. Juli 2020 gelangte Dr. med. A an das Verwaltungsgericht und

beantragte, die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 21. Juli 2020 sei

aufzuheben und ihm sei die Ersatzabgabe für das Jahr 2018 zu erlassen.

B. Die

Gesundheitsdirektion beantragte am 11. August 2020 die Abweisung der

Beschwerde. Die Notfalldienstkommission der AGZ stellte am 24. August 2020

den nämlichen Antrag und verzichtete auf Stellungnahme.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der gegen den

Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion gerichteten Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.-

beträgt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die

Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2

VRG).

2.

2.1

Gemäss Art. 40

lit. g des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 (MedBG; SR 811.11)

sind Personen, die einen universitären Medizinalberuf – wie jenen der Ärztin

bzw. des Arztes (Art. 2 Abs. 1 lit. a MedBG) – in eigener

fachlicher Verantwortung (und, so die weitere Einschränkung gemäss der bis 1. Februar

2020.

geltenden Fassung, privatwirtschaftlich) ausüben, verpflichtet, in

dringenden Fällen Beistand zu leisten und nach Massgabe der kantonalen

Vorschriften in Notfalldiensten mitzuwirken. Mit letzterer Pflicht soll die

medizinische Versorgung der Bevölkerung ausserhalb der üblichen Sprechstunden

sichergestellt werden (BGr, 25. Oktober 2011, 2C_807/2010, E. 2.4). § 17

Abs. 1 lit. b des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG;

LS 810.1) verpflichtet Ärztinnen und Ärzte zur Mitwirkung in einer

Notfalldienstorganisation nach § 17a (oder subsidiär § 17b) GesG. Die

AGZ als Standesorganisation der Ärztinnen und Ärzte im Kanton Zürich

organisiert die zweckmässige Leistung des Notfalldienstes (§ 17a Abs. 1 GesG) und erlässt ein von der Gesundheitsdirektion zu genehmigendes

Notfalldienstreglement, welches auch für jene Mitglieder der Berufsgruppe gilt,

die nicht Mitglieder der Standesorganisation sind (§ 17a Abs. 3 GesG). Das geltende Notfalldienstreglement der AGZ (Reglement für die Organisation

des ambulanten ärztlichen Notfalldienstes im Kanton Zürich) wurde am 22. März

2018.

von der Gesundheitsdirektion genehmigt und rückwirkend per 1. Januar

2018.

in Kraft gesetzt.

2.2

Von der

Pflicht zur Mitwirkung in der Notfalldienstorganisation sind gemäss § 17 Abs. 2

lit. a und b GesG Bezirksärztinnen und -ärzte sowie Legalinspektorinnen

und -inspektoren gemäss Art. 253 Abs. 1 der Schweizerischen

Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) befreit. Andere

Ärztinnen und Ärzte sind gemäss § 17 Abs. 2 lit. c GesG von der

Pflicht ausgenommen, wenn sie in einer stationären oder ambulanten Institution

mit 24-Stunden-Notfallversorgung und Versorgungsaufträgen des Kantons oder von

Gemeinden tätig sind und entweder hauptberuflich dort tätig sind (Ziff. 1)

oder als Belegärztinnen und -ärzte in der öffentlich zugänglichen

Notfallstation mitwirken (Ziff. 2).

2.3

Wer

verpflichtet ist, in einer Notfalldienstorganisation mitzuwirken, und aus

objektiven Gründen keinen Notfalldienst leisten kann oder für die Notfalldienstorganisation

nicht benötigt wird, leistet eine zweckgebundene Ersatzabgabe (§ 17d Abs. 1 GesG). Diese beträgt gemäss § 17e GesG Fr. 5'000.- pro Kalenderjahr (Abs. 1)

und kann rückwirkend auf 2,5 % des für die Berechnung der AHV-Beiträge

massgebenden Einkommens aus ärztlicher, zahnärztlicher oder pharmazeutischer

Tätigkeit gekürzt werden, wenn dieses rechtskräftig feststeht und weniger als Fr. 200'000.-

im Jahr beträgt (Abs. 2).

3.

3.1

Ihre

Verpflichtung nach § 17 Abs. 1 lit. b GesG erfüllen Ärztinnen und

Ärzte nicht bereits, indem sie Patientinnen und Patienten notfallmässig oder

ausserhalb der regulären Arbeitszeiten versorgen. Vielmehr sind nur jene

Ärztinnen und Ärzte von der Pflicht ausgenommen, welche durch ihre Tätigkeit an

einer für die Notfallversorgung im Kanton notwendigen Institution bereits an

der notwendigen Notfallversorgung der Bevölkerung mitwirken (VGr,

19.

November 2020, VB.2020.00421, E. 3.3). Dass der

Beschwerdeführer im Jahr 2018 in seiner Praxis insgesamt 390 Notfallpatienten

angeschaut habe, wie er vorbringt, ist mithin nicht mit einer Erfüllung der

Primärleistungspflicht gleichzusetzen, weil diese Konsultationen nicht im

Rahmen der kantonalen Notfalldienstorganisation erfolgten oder eine Tätigkeit

an einer für die Notfallversorgung im Kanton notwendigen Institution

darstellten.

3.2

Der

Beschwerdeführer wirkte im Jahre 2018 unbestrittenermassen nicht in der

kantonalen Notfalldienstorganisation mit. Die Vorinstanz prüfte daher zu Recht,

ob er aufgrund der von ihm vorgebrachten Umstände nach § 17 Abs. 2 GesG von der Mitwirkungspflicht und damit auch von der Ersatzabgabepflicht

befreit war. Eine Befreiung wäre namentlich zu bejahen, wenn der

Beschwerdeführer in einer stationären oder ambulanten Institution mit

24-Stunden-Notfallversorgung und Versorgungsaufträgen des Kantons oder von

Gemeinden als Belegarzt in der öffentlich zugänglichen Notfallstation

mitgewirkt hätte (§ 17 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 GesG). Eine

solche Tätigkeit stellte nämlich bereits eine Mitwirkung an der notwendigen Notfallversorgung

der Kantonsbevölkerung dar, welche durch die kantonale

Notfalldienstorganisation sowie die ambulanten und stationären Institutionen

mit entsprechendem Leistungsauftrag gewährleistet wird. Der Beschwerdeführer

war im Jahre 2018 zwar als Belegarzt an mehreren Spitälern tätig, jedoch

verfügten diese entweder nicht über einen Leistungsauftrag bzw. eine öffentlich

zugängliche Notfallstation oder wirkte er nicht in letzterer mit. Wie die

Vorinstanz zu Recht erwog, ist die Behandlung von Patientinnen und Patienten,

die dem Beschwerdeführer von einem Spital überwiesen wurden, nämlich nicht mit

der Mitwirkung in der Notfallstation gleichzusetzen, selbst wenn diese

Patienten das Spital notfallmässig aufgesucht hatten.

3.3

An Stelle

der nicht erfüllten Primärleistungspflicht tritt gemäss § 17d Abs. 1 GesG die Pflicht zur Leistung der Ersatzabgabe. Diese gilt nach der

gesetzlichen Anordnung unabhängig davon, ob die realleistungspflichtige

Medizinalperson aus objektiven Gründen keinen Notfalldienst leisten kann oder

für die Notfalldienstorganisation nicht benötigt wird. Insbesondere lässt auch

die grundsätzliche Bereitschaft zum Leisten von Notfalldienst die

Ersatzabgabepflicht nicht entfallen, wenn nicht tatsächlich Dienste im Rahmen

der kantonalen Notfalldienstorganisation geleistet werden. Dass der

Beschwerdeführer im September 2018 sinngemäss darum ersucht hatte, in der

kantonalen Notfalldienstorganisation mitwirken zu dürfen, dies jedoch mangels

eines spezialärztlichen Notfalldienstes an seinem Praxisort nicht möglich war,

vermag am Bestand der Ersatzabgabepflicht mithin nichts zu ändern.

4.

4.1

Nach dem

Ausgeführten ist der Beschwerdeführer grundsätzlich zur Leistung der

Ersatzabgabe verpflichtet. Zu prüfen bleibt sein Vorbringen, gegenüber einer

Berufskollegin rechtsungleich behandelt worden zu sein.

4.2

Grundsätzlich

kann sich der Rechtsuchende der korrekten Rechtsanwendung in seinem Fall nicht

mit dem Argument entziehen, das Recht sei in anderen Fällen falsch oder gar

nicht angewendet worden. Weicht die Behörde jedoch nicht nur in einem oder in

einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz ab, und gibt sie zu

erkennen, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde, so

kann der Bürger gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV; SR 101) verlangen, gleichbehandelt, d. h. ebenfalls gesetzwidrig

begünstigt zu werden. Das Interesse an der Gleichbehandlung der Betroffenen

überwiegt dabei gegenüber demjenigen an der Gesetzmässigkeit nur, wenn eine

Behörde nicht gewillt ist, eine rechtswidrige Praxis aufzugeben (BGE 146 I 105 E. 5.3.1

mit Hinweisen; siehe auch VGr, 30. April 2020, VB.2020.00058, E. 6.2

mit Hinweis auf Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines

Verwaltungsrecht, Bern 2014, 4. A., § 23 N. 18 f.).

4.3

Der

Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass eine Berufskollegin, die ebenfalls in

B eine augenärztliche Praxis führe, von der Ersatzabgabepflicht befreit worden

sei. Ob diese Befreiung zu Recht – etwa aufgrund anrechenbarer Notfalldienste

als Belegärztin in der Notfallstation eines Spitals – oder in fehlerhafter

Gesetzesanwendung erfolgte, ist anhand der vom Beschwerdeführer eingereichten

Dokumente nicht feststellbar. Wäre die fragliche Berufskollegin zu Unrecht von

der Bezahlung der Ersatzabgabe befreit worden, käme diesem Umstand aber keine

entscheidende Bedeutung zu. Eine falsche Rechtsanwendung in einem einzigen Fall

oder in einigen wenigen Fällen kann keinen Anspruch begründen, seinerseits

ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden; ein solcher Anspruch ist

nur zu bejahen, wenn eine Behörde nicht gewillt ist, von ihrer ständigen Praxis

zu gleichgelagerten Fällen, die in den tatbestandserheblichen

Sachverhaltselementen übereinstimmen, abzuweichen und ausdrücklich zu erkennen

gibt, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen (BGr, 27. Januar

2015, 1C_444/2014, E. 4.2). Dass die Beschwerdegegnerin in ständiger

Praxis die Konsultation der spezialärztlichen Notfälle in der eigenen Praxis

dem Mitwirken in einer Notfallstation gleichsetzt und damit in gleichgelagerten

Fällen abweichend entscheidet, ist weder ersichtlich noch dargetan. Zudem ist

davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin mangels anderslautender

Ankündigung eine allfällig gesetzeswidrige Praxis nunmehr aufgeben würde (vgl.

BGE 122 II 446 E. 4a). Eine Befreiung des Beschwerdeführers von der Ersatzabgabepflicht

gestützt auf Art. 8 Abs. 1 BV fällt damit ausser Betracht.

5.

Die Beschwerde erweist sich nach den vorstehenden Erwägungen

als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm

bei diesem Verfahrensausgang von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 645.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …