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Entscheid

VB.2020.00519

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00519

16. September 2020Deutsch12 min

(URT.2020.22068)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00519

Urteil

der 2. Kammer

vom 16. September 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Corinna Bigler.

In Sachen

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1976 geborene

albanische Staatsangehörige A reiste am 29. August 2019 in die Schweiz ein

und heiratete am … 2019 in C den in der Schweiz aufenthaltsberechtigten

kosovarischen Staatsangehörigen D (geb. 1961). Seit ihrer Ankunft in der

Schweiz wohnt sie mit ihrem Ehemann in einer Wohnung in E. Am 18. November

2019 ersuchte sie beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Da das Ehepaar nicht

über die nötigen finanziellen Mittel verfüge und deshalb die Gefahr einer

künftigen Sozialhilfeabhängigkeit bestehe, verweigerte das Migrationsamt die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an A mit Verfügung vom 20. Januar

2020. Es wies A an, die Schweiz bis am 20. Februar 2020 zu verlassen.

Erwägungen

II.

Den hiergegen am

19.

Februar 2020 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion am 30. Juni 2020 ab, soweit es diesen nicht als

gegenstandslos erachtete. Zugleich setzte es A eine neue Ausreisefrist bis am

30.

August 2020 an.

III.

Mit Beschwerde vom 3. August

2020.

liess A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht

beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihr eine

Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu erteilen. Eventualiter

sei der Rekursentscheid zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. Zudem sei der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Staatskasse.

Mit Präsidialverfügung vom 4. August 2020 hiess der

Abteilungspräsident das (sinngemässe) Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gut und

gewährte der Beschwerdeführerin den prozeduralen Aufenthalt während des

Beschwerdeverfahrens.

Während die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, ging keine

Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Nach Art. 44 Abs. 1 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) kann

ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen

(lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie

nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Seit dem 1. Januar 2019 wird zusätzlich verlangt, dass sich die

nachzuziehenden erwachsenen Ausländer in der am Wohnort gesprochenen

Landessprache verständigen können oder sich zu einem entsprechenden

Sprachförderungsangebot anmelden (Art. 44 Abs. 1 lit. d, Abs. 2

und 3 AIG; Art. 73a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Zudem soll die

nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

beziehen oder wegen des Familiennachzugs beziehen müssen (vgl. Art. 44

Abs. 1 lit. e AIG). Ferner muss der Nachzug fristgerecht

geltend gemacht werden (vgl. Art. 73 VZAE). Darüber hinaus darf der

Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und es darf kein Widerrufsgrund

nach Art. 62 AIG vorliegen (BGE 137 I 284

E. 2.7).

2.2

Sind die Nachzugsbedingungen nicht

erfüllt, darf ein Familiennachzug selbst dann verweigert werden, wenn die in

der Schweiz anwesende ausländische Person einen Anspruch auf Verlängerung ihrer

eigenen Aufenthaltsbewilligung (gefestigtes Aufenthaltsrecht) hat und damit

gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung

(BV) grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug besteht (BGE 137 I 284 E. 2.7;

BGr, 5. September 2013, 2C_983/2012, E. 2.4.1).

3.

3.1

Streitig ist im vorliegenden Fall, ob die Vorinstanz

den Familiennachzug zu Recht wegen der konkreten Gefahr einer erheblichen und

fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit verweigert hat. Die Beschwerdeführerin

erblickt darin eine Verletzung von Art. 44 Abs. 1 AIG sowie von Art. 8

EMRK bzw. Art. 13 BV. Das Vorliegen der anderen für den Familiennachzug

erforderlichen Voraussetzungen ist nicht strittig und gestützt auf die Akten

ausgewiesen.

3.2

Mit der Bewilligungsvoraussetzung der

Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG

soll über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinaus auch das soziale

Existenzminimum sichergestellt werden: Die Eigenmittel müssen das Niveau erreichen,

ab dem gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der

Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kein Sozialhilfeanspruch resultiert. Anzurechnen

sind dabei sämtliche Eigenmittel wie Erwerbseinkommen,

Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge etc. Der Abweisungsgrund der

Fürsorgeabhängigkeit setzt die konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit voraus,

während blosse finanzielle Bedenken nicht genügen (BGr, 30. Mai 2011,

2C_685/2010, E. 2.3.1). Es ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung

auf längere Sicht abzuwägen. Das Einkommen des Angehörigen, der an die

Lebenskosten der Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem

Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinn müssen die

Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit gewisser

Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um

Berücksichtigung zu finden (BGE 139 I 330 E. 4.1; BGr, 28. April

2019, C_835/2018, E. 4.3; BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010,

E. 2.3.1). Für die Verweigerung des Familiennachzugs nicht erforderlich

ist, dass bereits effektiv Sozialhilfegelder bezogen worden sind (BGE 122 II 1 E. 3c).

3.3

Die Vorinstanz kam zum Schluss, die von der

Beschwerdeführerin eingereichten Bestätigungen betreffend die

Nebenbeschäftigung ihres Ehemanns bei der F S.A. als Lieferant bzw. ihrer

in Aussicht gestellten Anstellung einer Anstellung bei der Firma G

enthielten keine Angaben zur voraussichtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses

(befristet/unbefristet), weshalb diese nicht geeignet seien, ein mit hoher

Wahrscheinlichkeit längerfristig erzielbares kontinuierliches

(Zusatz-)Einkommen zu garantieren. Entsprechend müssten diese hinsichtlich der

Beurteilung der finanziellen Situation des Ehepaars unberücksichtigt bleiben.

Betreffend den geltend gemachten Nebenverdienst des Ehemannes sei sodann

festzuhalten, dass die zugesicherte Anstellung formal ungültig sei, da die

vertragsunterzeichnende Person gemäss Handelsregisterauszug über keine Zeichnungsberechtigung

für die F S.A. verfüge. Zudem sei das zugesicherte Zusatzpensum von

21.

Wochenstunden nicht mit den arbeitsgesetzlichen Schutzvorschriften

vereinbar, da die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 Stunden zusammen

mit der anderen Anstellung überschritten werde. Nachdem D im Haupterwerb bei der

H GmbH 45 Stunden pro Woche arbeite, dürfe er pro Woche maximal noch

fünf Stunden einem Nebenerwerb nachgehen. Unter Berücksichtigung des

Quellensteuerabzugs und der Ansprüche auf individuelle Prämienverbilligung

betrage das monatliche Einkommen Fr. 4'092.33 (Erwerbseinkommen von D von

Fr. 3'970.33 sowie individuelle Prämienverbilligung von Fr. 122.-).

Die Ausgaben pro Monat beliefen sich auf Fr. 4'299.23 (Grundbedarf für

einen 2-Personen-Haushalt von Fr. 1'525.-, Wohnungskosten von

Fr. 1'540.-, totale Krankenversicherungskosten von Fr. 859.23;

Haftpflicht- und Hausratsversicherung von Fr. 60.-, Erwerbsunkosten von

Fr. 215.- sowie Integrationszulage von Fr. 100.-). Der Fehlbetrag von

Fr. 206.90 zeige, dass das Einkommen von D zur Deckung seines Bedarfs und

desjenigen seiner Ehefrau nicht ausreiche. Der Fehlbetrag erscheine mit Blick

auf die Schuldensituation des Ehemannes und die Sozialhilfevergangenheit auch

nicht als vernachlässigbar. Zudem falle negativ ins Gewicht, dass die Eheleute

gemäss Mitteilung des Sozialamts der Gemeinde E noch im Januar 2020 einen

Antrag auf Ausrichtung von Sozialhilfe stellten.

3.4

Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, mangels

gegenteiliger Regelung sei sowohl beim zusätzlichen Arbeitsvertrag ihres Mannes

als auch bei ihrer in Aussicht gestellten Anstellung von einem unbefristeten

Arbeitsverhältnis auszugehen. Beide Einkünfte seien zu Unrecht nicht

berücksichtigt worden. Ihr Ehemann habe mit der zusätzlichen Arbeit bei der F S.A.

bereits begonnen und für den Monat Juni einen Lohn von Fr. 1'487.35 netto

erzielt. Um die zulässige Höchstarbeitszeit nicht zu überschreiten, werde er nun

sein Pensum auf fünf Stunden pro Woche herabsetzen und somit rund Fr. 420.-

verdienen. Damit werde er zusammen mit dem von der Vorinstanz errechneten Lohn

gesamthaft Fr. 4'512.33 verdienen. Somit seien die von der Vorinstanz

errechneten Lebenshaltungskosten gedeckt. Zudem falle auch bald die

Lohnpfändung weg. Mit der Anstellung bei der Firma D könne sie ein

monatliches Einkommen von mindestens Fr. 1'144.- erzielen (13 Stunden

pro Woche à Fr. 22.-). Dieses Einkommen sei realistisch, da die

Zusicherung die Erwerbsmöglichkeit konkret begründe. Hätte sie über eine

Aufenthaltsbewilligung verfügt, hätte sie bereits am 1. Juni 2020 mit der

Arbeit beginnen und zum Haushaltseinkommen beitragen können. Unter

Berücksichtigung dieses zusätzlichen Einkommens wären die Lebenshaltungskosten

nicht nur gedeckt, sondern es würde ein grosser Überschuss resultieren. Abgesehen

von den genannten nicht berücksichtigten Einkünften wird die von der Vorinstanz

aufgestellte Einkommens- und Bedarfsrechnung von der Beschwerdeführerin nicht

bestritten.

3.5

Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist seit Februar 2020

zu 100 % bei der H GmbH zu 50 % als … und zu 50 % als …

angestellt und erzielt dabei ein monatliches Bruttoeinkommen von

Fr. 4'800.-. Würde der Nebenerwerb des Ehemannes von Fr. 420.- pro

Monat oder alternativ die in Aussicht gestellte Anstellung der

Beschwerdeführerin von Fr. 1'144.- für die Beurteilung der finanziellen

Verhältnisse berücksichtigt werden, würde in beiden Fällen ein Überschuss

resultieren, im ersten Fall von Fr. 213.10 und im zweiten Fall von

Fr. 937.10. Zu prüfen ist, ob das Zusatzeinkommen des Ehemannes bzw. die

in Aussicht gestellte Anstellung der Beschwerdeführerin einkommensseitig zu

berücksichtigen sind.

3.5.1

Die gegen die Berücksichtigung des Zusatzverdiensts des Ehemannes

vorgebrachten Argumente der Vorinstanz vermögen nicht zu überzeugen. Aus der

Tatsache, dass im Arbeitsvertrag mit der F S.A. keine Dauer festgehalten

ist, kann nicht abgeleitet werden, dass es sich dabei um eine befristete

Anstellung handelt bzw. dass dieses Einkommen längerfristig nicht erzielbar

ist. Ferner bringt die Beschwerdeführerin zu Recht vor, das Arbeitsverhältnis

mit der F S.A. hätte auch mündlich abgeschlossen werden können, weshalb

die Unterzeichnung durch eine für die F S.A. nicht zeichnungsberechtigte

Person nicht zur Ungültigkeit des Arbeitsverhältnisses führe. Vor

Verwaltungsgericht reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Bestätigung

zwischen der F S.A. und ihrem Ehemann ein, woraus ergeht, dass das Pensum

auf fünf Stunden pro Woche reduziert werden soll. Damit ist auch nicht mehr von

einer Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz

auszugehen. Weiter zeigt die erste für den Monat Juni 2020 erfolgte

Lohnzahlung, dass der Ehemann bereit ist, diese Zusatzbelastung auf sich zu

nehmen und die F S.A. ihn dafür auch entsprechend und rechtzeitig

entschädigt. Es sind somit keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, weshalb

das Zusatzeinkommen des Ehemannes nicht zu berücksichtigen wäre.

3.5.2

Selbst wenn das Zusatzeinkommen des Ehemannes wegfallen würde, könnte der

Fehlbetrag von Fr. 206.90 – wie nachfolgend zu zeigen ist – auch durch das

Einkommen der Beschwerdeführerin gedeckt werden. Dass die Beschwerdeführerin

bereits eine Anstellung als … bei der Firma G in Aussicht hat, spricht

grundsätzlich für ihre Vermittelbarkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt. Aus den

Akten ergibt sich nicht, über welche Ausbildung die Beschwerdeführerin verfügt.

Doch selbst wenn sie über keine Ausbildung verfügen würde und auf eine

Anstellung im Niedriglohnbereich angewiesen wäre, ist es doch realistisch, dass

sie in ihrem Alter von 44 Jahren monatlich mehr als Fr. 300.-

beispielsweise als Reinigerin verdienen kann. Es ist somit wahrscheinlich, dass

der Fehlbetrag von Fr. 206.90 – sollte dieser nicht bereits durch das

Zusatzeinkommen des Ehemannes gedeckt sein – durch das Einkommen der

Beschwerdeführerin gedeckt werden kann.

Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass aufgrund des Zusatzverdiensts des Ehemannes und/oder des von

der Beschwerdeführerin realistisch zu erzielenden Einkommens keine konkrete

Gefahr einer erheblichen und fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Die

im vorliegenden Verfahren einzig umstrittene Voraussetzung der

Sozialhilfeunabhängigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG ist

damit erfüllt, weshalb der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen ist.

3.6

Weder die Schuldensituation noch der bisherige

Sozialhilfebezug des Ehemannes der Beschwerdeführerin vermögen ein anderes

Resultat zu rechtfertigen. Der Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts E

vom 20. April 2020 weist offene Forderungen über Fr. 14'242.75 aus.

Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin seien davon zwischenzeitlich

Fr. 3'289.- beglichen worden. Ferner ergeht aus der in den Akten liegenden

Bestätigung des Sozialamts E vom 16. Dezember 2019, dass der Ehemann der

Beschwerdeführerin vom 1. April 2019 bis 30. September 2019 und ab

dem 1. Dezember 2019 Sozialhilfegelder über Fr. 13'847.- bezogen hat.

Spätestens seit Februar 2020 bezieht er keine Sozialhilfe mehr, da er am

3.

Februar 2020 seine Vollzeitstelle bei der H GmbH antreten konnte.

Es liegt somit zurzeit weder eine erhebliche Verschuldung noch ein übermässiger

Sozialhilfebezug vor.

Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sich

diese Beurteilung auf die aktuelle Situation bezieht. Sollte sie künftig

sozialhilfeabhängig werden, wäre ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

gestützt auf Art. 62 AIG zu prüfen.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Dieser ist zudem zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Rekurs-

und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.-,

insgesamt Fr. 3'000.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 17 N. 29).

5.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der

Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2.

Die

Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen) zu bezahlen.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen) zu bezahlen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …