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Entscheid

VB.2020.00520

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00520

19. Oktober 2020Deutsch10 min

(URT.2020.22173)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00520

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 19. Oktober 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A, vertreten

durch lic. iur. B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, eine 1988 geborene

Staatsangehörige Äthiopiens, reiste am 15. Januar 2013 in die Schweiz ein

und ersuchte hier erfolglos um Asyl. Seit 2013 lebt sie in einer Beziehung mit C,

einem 1992 geborenen, in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen

Äthiopiens. A liess die bis am 17. August 2015 laufende Ausreisefrist

ungenutzt verstreichen und lebte seither als abgewiesene Asylbewerberin in der

Schweiz. Am 17. Januar 2020 ersuchte A um Erteilung einer Kurz- bzw.

Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat mit C. Mit Verfügung vom

27. Januar 2020 trat das Migrationsamt des Kantons Zürich nicht auf das

Gesuch von A ein.

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurrierte A am

24.

Februar 2020 an die Sicherheitsdirektion, welche das Rechtsmittel mit

Entscheid vom 2. Juli 2020 in der Hauptsache abwies. Das Gesuch von A um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen und ihr ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

III.

A. A

liess am 3. August 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und

beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und

das Migrationsamt anzuweisen, auf das Gesuch um Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung einzutreten. In prozeduraler Hinsicht liess sie die

Bewilligung ihres Aufenthalts in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens

und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die unentgeltliche

Verbeiständung durch den unterzeichnenden Vertreter, lic. iur. B,

beantragen.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 4. August 2020 wurde lic. iur. B aufgefordert, eine

schriftliche Vollmacht von A nachzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht

eingetreten würde. Lic. iur. B reichte die geforderte Vollmacht am 6. August

2020.

ein. Mit Präsidialverfügung vom 7. August 2020 wurde angeordnet, dass

die Vollstreckung der Wegweisung gegenüber der Beschwerdeführerin bis auf

Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am

12.

August 2020 auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend

auf Beantwortung der Beschwerde.

C. Am

8.

September 2020 zog A ihr Rechtsmittel in der Hauptsache zurück, hielt

aber an den Anträgen betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands fest. Am

9.

September 2020 reiste A aus der Schweiz aus. Am 2. Oktober 2020

reichte lic. iur. B seine Honorarnote ein.

Die Einzelrichterin

erwägt:

1.

Das Verfahren ist durch die

Einzelrichterin als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben

(§ 38b Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Ausgangsgemäss gilt es nach

§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

sowie § 17 Abs. 2 VRG, die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen und dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (Kaspar Plüss,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13

N. 79 f., § 17 N. 32).

2.

Die Beschwerdeführerin ersucht

um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Rechtsvertretung für das

Beschwerdeverfahren.

2.1

Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Die Mittelosigkeit der Beschwerdeführerin und die Notwendigkeit der Vertretung

sind ausgewiesen.

2.2

Die

Prozessaussichten sind bezogen auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um

unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen (VGr, 11. Dezember 2019,

VB.2019.00324, E. 6.2 ff. mit Hinweisen [auch zum Folgenden]). Der

Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erfolgt gestützt auf

eine summarische Beurteilung der Erfolgsaussichten.

2.2.1

Nach Art. 98 Abs. 4 des

Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) müssen Verlobte,

die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des

Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz

nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen

dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit

Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004

[ZStV, SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser

Bestimmung und in Beachtung von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (Recht auf Schutz des Familienlebens) sind die

Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur

Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw.

dem analog ausgelegten Art. 14 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 eine vor­übergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung

zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen

mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wollen,

und feststeht, dass sie nach der Heirat rechtmässig mit dem hier über ein

gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Ehepartner werden leben dürfen (BGE 139 I 37 E. 3.5.2; BGE 137 I 351

E. 3.5 und 3.7; vgl. Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht,

5.

A., Zürich 2019, Art. 98 ZGB N. 2 f.). Eine

Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung soll indes nur erteilt

werden, wenn mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (zum Ganzen

VGr, 1. September 2020, VB.2020.00293, E. 3.3 mit Hinweisen).

2.2.2

Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass

keine Hinweise ersichtlich sind, die auf eine Scheinehe hindeuten, und mit dem

Eheschluss innerhalb der nächsten sechs Monate gerechnet werden kann. Damit

bleibt summarisch zu prüfen, ob C über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht

verfügt und die Beschwerdeführerin nach der Heirat mit ihm in der Schweiz

verbleiben darf.

2.2.3

Nach der

Rechtsprechung kann sich aus dem Schutz des Privatlebens nach Art. 8

Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV ein gefestigtes Anwesenheitsrecht ergeben

(BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Hierfür bedarf es besonders

intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Beziehungen

beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 I 266 E. 3.4 mit

Hinweisen). Ob sich im konkreten Fall aus dem Schutz des Privatlebens ein

gefestigtes Anwesenheitsrecht ergibt, ist anhand einer Gesamtabwägung aller

Elemente zu bestimmen (BGE 144 I 266 E. 3.8).

Gemäss den Ausführungen im

Rekursentscheid lebt C seit dem 27. Juni 2008 in der Schweiz, wo er

erfolglos um Asyl ersuchte und sich seit dem 25. Oktober 2010 seiner

Ausreiseverpflichtung widersetzt hatte. Am 24. August 2018 wurde ihm in

Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gestützt auf

Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998

(SR 142.31) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Er ist berufstätig und verdient

zwischen Fr. 3'300.- und

Fr. 4'270.- pro Monat. Im Rahmen der Gesamtabwägung ist auch zu

berücksichtigen, dass die Anwesenheit von C in der Schweiz aufgrund seiner

langen Aufenthaltsdauer möglicherweise faktisch als Realität hingenommen werden

muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1). Mithin kann bei einer

summarischen Prüfung nicht ausgeschlossen werden, dass C aus dem Schutz des

Privatlebens ein gefestigtes Anwesenheitsrecht ableiten kann.

2.2.4

Gemäss Art. 44 Abs. 1 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten von Personen mit

Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit

diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist

(lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie

sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können

(lit. d) und die nachziehende Person keine Ergänzungsleistungen bezieht

(lit. e). Bei Nachzugsbegehren von ausländischen Personen, deren

Aufenthaltsbewilligung auf einem gefestigten Anwesenheitsrecht beruht, ist

trotz Fehlen eines gesetzlichen Bewilligungsanspruchs das behördliche Ermessen

beschränkt. Mit Blick auf den Schutz des Familienlebens (Art. 8

Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV) der betroffenen Personen sind gute

Gründe erforderlich, um den Nachzug der Familienangehörigen zu verweigern.

Solche liegen vor, wenn die Betroffenen die Bewilligungsvoraussetzungen von

Art. 44 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 73 der Verordnung vom

24.

Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

(SR 142.201) nicht erfüllen oder Erlöschensgründe nach Art. 51

Abs. 2 AIG bestehen (zum Ganzen BGE 139 I 330 E. 2.4.1 mit

Hinweisen).

Der Verlobte der Beschwerdeführerin verfügt über eine

bedarfsgerechte Wohnung, und die beiden hätten nach der Heirat zusammenwohnen

können. Es liegen auch keine konkreten Hinweise vor, die darauf hindeuten, dass

die Beschwerdeführerin nach der Heirat mit ihrem Verlobten Sozialhilfe beziehen

würde. Der Beschwerdeführerin ist bei einer summarischen Prüfung eine gute

Prognose zu stellen, dass sie nach der Hochzeit und der Legalisierung ihres

Aufenthalts eine Arbeitsstelle finden und so – zusammen mit dem Verdienst ihres

Mannes (vgl. E. 2.2.3) – für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufkommen

würde, ohne auf Sozialhilfe angewiesen zu sein. Wie gut die Beschwerdeführerin

deutsch spricht, muss vorliegend nicht weiter vertieft werden, da für die

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung anstelle der Voraussetzung nach

Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG die Anmeldung zu einem

Sprachförderungsangebot ausreicht (Art. 44 Abs. 2 AIG). Damit

erscheint die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin bei

einer summarischen Prüfung nach der Heirat als aussichtsreich.

2.2.5

Die Beschwerdeführerin hat zudem glaubhaft dargelegt, dass sie im Zeitpunkt

der Beschwerdeeinreichung nicht mit einer Rückkehr nach Äthiopien gerechnet

hatte. Gemäss ihren Angaben mussten ihr Bruder sowie ihr Onkel kürzlich

hospitalisiert werden, da sie ernsthaft erkrankt sind. Die Beschwerdeführerin sah

sich deshalb zur Rückkehr nach Äthiopien gezwungen. Die Beschwerde konnte

folglich bis zum Rückzug durch die Beschwerdeführerin nicht als aussichtslos

bezeichnet werden. Dementsprechend ist der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren.

2.3

Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3.

Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung

der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des

Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010

(LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro

Stunde für Rechtsanwälte/-innen; für vor Verwaltungsgericht selbständig

auftretende erfahrene Juristen/-innen ohne Anwaltspatent gilt in der Regel ein

Ansatz von Fr. 170.- pro Stunde.

Der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren

insgesamt einen Aufwand von 6 Stunden sowie Barauslagen im Betrag von

Fr. 11.60 geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Der

Dispositiv

Rechtsvertreter ist demnach für das verwaltungsrechtliche Verfahren mit

insgesamt Fr. 1'111.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

2.4 Abschliessend gilt es die Beschwerdeführerin auf

§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam

zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt

wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch

des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

3.

Zur Rechtsmittelbelehrung

bleibt Folgendes zu erläutern: Soweit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch

der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu

erheben; andernfalls steht bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4

e contrario BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der

gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1. Das

Verfahren wird als durch Beschwerderückzug erledigt abgeschrieben.

2. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 770.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt

der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Der

Beschwerdeführerin wird unentgeltliche Rechtsvertretung für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren gewährt und in der Person ihres

Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Lic. iur. B wird dafür

mit Fr. 1'111.- (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.

7. Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lau­sanne 14.

8. Mitteilung an …