VB.2020.00520
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00520
19. Oktober 2020Deutsch10 min
(URT.2020.22173)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00520
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 19. Oktober 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten
durch lic. iur. B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1988 geborene
Staatsangehörige Äthiopiens, reiste am 15. Januar 2013 in die Schweiz ein
und ersuchte hier erfolglos um Asyl. Seit 2013 lebt sie in einer Beziehung mit C,
einem 1992 geborenen, in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen
Äthiopiens. A liess die bis am 17. August 2015 laufende Ausreisefrist
ungenutzt verstreichen und lebte seither als abgewiesene Asylbewerberin in der
Schweiz. Am 17. Januar 2020 ersuchte A um Erteilung einer Kurz- bzw.
Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat mit C. Mit Verfügung vom
27. Januar 2020 trat das Migrationsamt des Kantons Zürich nicht auf das
Gesuch von A ein.
Erwägungen
II.
Hiergegen rekurrierte A am
24.
Februar 2020 an die Sicherheitsdirektion, welche das Rechtsmittel mit
Entscheid vom 2. Juli 2020 in der Hauptsache abwies. Das Gesuch von A um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen und ihr ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
III.
A. A
liess am 3. August 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und
beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und
das Migrationsamt anzuweisen, auf das Gesuch um Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung einzutreten. In prozeduraler Hinsicht liess sie die
Bewilligung ihres Aufenthalts in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens
und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die unentgeltliche
Verbeiständung durch den unterzeichnenden Vertreter, lic. iur. B,
beantragen.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 4. August 2020 wurde lic. iur. B aufgefordert, eine
schriftliche Vollmacht von A nachzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht
eingetreten würde. Lic. iur. B reichte die geforderte Vollmacht am 6. August
2020.
ein. Mit Präsidialverfügung vom 7. August 2020 wurde angeordnet, dass
die Vollstreckung der Wegweisung gegenüber der Beschwerdeführerin bis auf
Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
12.
August 2020 auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend
auf Beantwortung der Beschwerde.
C. Am
8.
September 2020 zog A ihr Rechtsmittel in der Hauptsache zurück, hielt
aber an den Anträgen betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands fest. Am
9.
September 2020 reiste A aus der Schweiz aus. Am 2. Oktober 2020
reichte lic. iur. B seine Honorarnote ein.
Die Einzelrichterin
erwägt:
1.
Das Verfahren ist durch die
Einzelrichterin als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben
(§ 38b Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Ausgangsgemäss gilt es nach
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
sowie § 17 Abs. 2 VRG, die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen und dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (Kaspar Plüss,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13
N. 79 f., § 17 N. 32).
2.
Die Beschwerdeführerin ersucht
um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Rechtsvertretung für das
Beschwerdeverfahren.
2.1
Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Die Mittelosigkeit der Beschwerdeführerin und die Notwendigkeit der Vertretung
sind ausgewiesen.
2.2
Die
Prozessaussichten sind bezogen auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen (VGr, 11. Dezember 2019,
VB.2019.00324, E. 6.2 ff. mit Hinweisen [auch zum Folgenden]). Der
Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erfolgt gestützt auf
eine summarische Beurteilung der Erfolgsaussichten.
2.2.1
Nach Art. 98 Abs. 4 des
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) müssen Verlobte,
die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des
Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz
nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen
dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit
Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004
[ZStV, SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser
Bestimmung und in Beachtung von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (Recht auf Schutz des Familienlebens) sind die
Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur
Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw.
dem analog ausgelegten Art. 14 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen
mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wollen,
und feststeht, dass sie nach der Heirat rechtmässig mit dem hier über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Ehepartner werden leben dürfen (BGE 139 I 37 E. 3.5.2; BGE 137 I 351
E. 3.5 und 3.7; vgl. Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht,
5.
A., Zürich 2019, Art. 98 ZGB N. 2 f.). Eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung soll indes nur erteilt
werden, wenn mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (zum Ganzen
VGr, 1. September 2020, VB.2020.00293, E. 3.3 mit Hinweisen).
2.2.2
Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass
keine Hinweise ersichtlich sind, die auf eine Scheinehe hindeuten, und mit dem
Eheschluss innerhalb der nächsten sechs Monate gerechnet werden kann. Damit
bleibt summarisch zu prüfen, ob C über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
verfügt und die Beschwerdeführerin nach der Heirat mit ihm in der Schweiz
verbleiben darf.
2.2.3
Nach der
Rechtsprechung kann sich aus dem Schutz des Privatlebens nach Art. 8
Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV ein gefestigtes Anwesenheitsrecht ergeben
(BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Hierfür bedarf es besonders
intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Beziehungen
beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 I 266 E. 3.4 mit
Hinweisen). Ob sich im konkreten Fall aus dem Schutz des Privatlebens ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht ergibt, ist anhand einer Gesamtabwägung aller
Elemente zu bestimmen (BGE 144 I 266 E. 3.8).
Gemäss den Ausführungen im
Rekursentscheid lebt C seit dem 27. Juni 2008 in der Schweiz, wo er
erfolglos um Asyl ersuchte und sich seit dem 25. Oktober 2010 seiner
Ausreiseverpflichtung widersetzt hatte. Am 24. August 2018 wurde ihm in
Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gestützt auf
Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(SR 142.31) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Er ist berufstätig und verdient
zwischen Fr. 3'300.- und
Fr. 4'270.- pro Monat. Im Rahmen der Gesamtabwägung ist auch zu
berücksichtigen, dass die Anwesenheit von C in der Schweiz aufgrund seiner
langen Aufenthaltsdauer möglicherweise faktisch als Realität hingenommen werden
muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1). Mithin kann bei einer
summarischen Prüfung nicht ausgeschlossen werden, dass C aus dem Schutz des
Privatlebens ein gefestigtes Anwesenheitsrecht ableiten kann.
2.2.4
Gemäss Art. 44 Abs. 1 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten von Personen mit
Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit
diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist
(lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie
sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können
(lit. d) und die nachziehende Person keine Ergänzungsleistungen bezieht
(lit. e). Bei Nachzugsbegehren von ausländischen Personen, deren
Aufenthaltsbewilligung auf einem gefestigten Anwesenheitsrecht beruht, ist
trotz Fehlen eines gesetzlichen Bewilligungsanspruchs das behördliche Ermessen
beschränkt. Mit Blick auf den Schutz des Familienlebens (Art. 8
Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV) der betroffenen Personen sind gute
Gründe erforderlich, um den Nachzug der Familienangehörigen zu verweigern.
Solche liegen vor, wenn die Betroffenen die Bewilligungsvoraussetzungen von
Art. 44 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 73 der Verordnung vom
24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(SR 142.201) nicht erfüllen oder Erlöschensgründe nach Art. 51
Abs. 2 AIG bestehen (zum Ganzen BGE 139 I 330 E. 2.4.1 mit
Hinweisen).
Der Verlobte der Beschwerdeführerin verfügt über eine
bedarfsgerechte Wohnung, und die beiden hätten nach der Heirat zusammenwohnen
können. Es liegen auch keine konkreten Hinweise vor, die darauf hindeuten, dass
die Beschwerdeführerin nach der Heirat mit ihrem Verlobten Sozialhilfe beziehen
würde. Der Beschwerdeführerin ist bei einer summarischen Prüfung eine gute
Prognose zu stellen, dass sie nach der Hochzeit und der Legalisierung ihres
Aufenthalts eine Arbeitsstelle finden und so – zusammen mit dem Verdienst ihres
Mannes (vgl. E. 2.2.3) – für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufkommen
würde, ohne auf Sozialhilfe angewiesen zu sein. Wie gut die Beschwerdeführerin
deutsch spricht, muss vorliegend nicht weiter vertieft werden, da für die
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung anstelle der Voraussetzung nach
Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG die Anmeldung zu einem
Sprachförderungsangebot ausreicht (Art. 44 Abs. 2 AIG). Damit
erscheint die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin bei
einer summarischen Prüfung nach der Heirat als aussichtsreich.
2.2.5
Die Beschwerdeführerin hat zudem glaubhaft dargelegt, dass sie im Zeitpunkt
der Beschwerdeeinreichung nicht mit einer Rückkehr nach Äthiopien gerechnet
hatte. Gemäss ihren Angaben mussten ihr Bruder sowie ihr Onkel kürzlich
hospitalisiert werden, da sie ernsthaft erkrankt sind. Die Beschwerdeführerin sah
sich deshalb zur Rückkehr nach Äthiopien gezwungen. Die Beschwerde konnte
folglich bis zum Rückzug durch die Beschwerdeführerin nicht als aussichtslos
bezeichnet werden. Dementsprechend ist der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren.
2.3
Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3.
Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung
der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des
Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010
(LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro
Stunde für Rechtsanwälte/-innen; für vor Verwaltungsgericht selbständig
auftretende erfahrene Juristen/-innen ohne Anwaltspatent gilt in der Regel ein
Ansatz von Fr. 170.- pro Stunde.
Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren
insgesamt einen Aufwand von 6 Stunden sowie Barauslagen im Betrag von
Fr. 11.60 geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Der
Dispositiv
Rechtsvertreter ist demnach für das verwaltungsrechtliche Verfahren mit
insgesamt Fr. 1'111.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
2.4 Abschliessend gilt es die Beschwerdeführerin auf
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam
zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt
wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch
des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
3.
Zur Rechtsmittelbelehrung
bleibt Folgendes zu erläutern: Soweit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch
der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu
erheben; andernfalls steht bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4
e contrario BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1. Das
Verfahren wird als durch Beschwerderückzug erledigt abgeschrieben.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 770.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt
der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Der
Beschwerdeführerin wird unentgeltliche Rechtsvertretung für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren gewährt und in der Person ihres
Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Lic. iur. B wird dafür
mit Fr. 1'111.- (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.
7. Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an …